Gehalt und Besoldung von Lehrern

 

Besoldung von Lehrern und Beamten / © nmann77 Fotolia.com

Das Gehalt, das Lehrerinnen oder Lehrer bekommen, ist gering im Verhältnis zu dem, was diese an Arbeitsaufwand und Nerven eingesetzt haben. Und dazu gibt es quasi noch ein 3-Klassen-Lehrer-Besoldungssystem.

Der Grundschullehrer verdient weniger als ein Realschullehrer und dieser wiederum weniger als ein Gymnasiallehrer. Diese Geringschätzung der Arbeit mit jüngeren Kindern ist eigentlich ungerecht.

Die Bezahlung müsste genau umgekehrt sein: Da der Erziehung und dem Lernen in der Grundschule eine viel höhere Bedeutung zukommt, müssten dort auch die am besten ausgebildeten Lehrer unterrichten. Und das müsste mit dem höchsten Gehalt honoriert werden. Allerdings müsste dazu auch die Lehrerausbildung neu durchdacht und neu strukturiert werden.

Weiterhin ist das Besoldungssystem für Lehrer leistungsfeindlich und ungerecht. Die Gehälter dürften  nicht an die Zahl der Dienstjahre, sondern müssten an die Leistung gekoppelt sein. Zusätzliches Engagement müsste mit Gehaltszulagen honoriert werden.

Das Institut der deutschen Wirtschaft hat zwar in einer Analyse festgestellt, dass die deutschen Lehrer sehr gut verdienen, aber das schlägt sich nicht in in entsprechenden Schülerleistungen nieder, wie die PISA-Ergebnisse zeigen. Die Bildungsforscher des iwd geben als Gründe dafür an, dass  einerseits sowohl für beamtete wie auch für angestellte Lehrer das Senioritätsprinzip gilt, das heißt, dass das Gehalt stetig mit zunehmendem Alter ansteigt und nicht an die Leistung gekoppelt ist. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in vielen europäischen Ländern Gehaltszuschläge für vielfältige Zusatzleistungen. Dort werden nicht nur erweiterte Qualifikationen honoriert, sondern es schlagen auch viele Schulaktivitäten durch ein höheres Gehalt zu Buche.

Inzwischen geht die Tendenz dahin, für alle Lehrkräfte eine europarechtskonforme Eingliederung zu schaffen, die nicht mehr nach Schularten unterschieden wird. Zur Zeit werden nämlich Lehrkräfte trotz gleicher Tätigkeit lebenslang schlechter bezahlt, nur weil sie aus einem anderen Bundesland kommen oder aus dem europäischen Ausland. Nach Einführung des Masterabschlusses müssten eigentlich alle Lehramtsabschlüsse gleich zu besolden sein.

Das hat auch ein Gutachten von Professor Brinktrine ergeben, das von der GEW in Auftrag gegeben worden war und am 23.1.2016 veröffentlicht wurde.  In diesem Gutachten weist der Würzburger Jura-Professor nach, dass durch die einheitliche Lehrerausbildung mit 10 Semestern bis zum Master und gleich langem Vorbereitungsdienst von 18 Monaten für alle Lehrämter die Begründung für die gleiche Besoldung gegeben ist. Außerdem seien die schulischen Belastungen in allen Schulformen gleich hoch.  Als Ergebnis sollten alle Lehrer A 13 als Standardgehalt bekommen.

Inzwischen geht die Tendenz dahin, für alle Lehrkräfte eine europarechtskonforme Eingliederung zu schaffen, die nicht mehr nach Schularten unterschieden wird. Zur Zeit werden nämlich Lehrkräfte trotz gleicher Tätigkeit lebenslang schlechter bezahlt, nur weil sie aus einem anderen Bundesland kommen oder aus dem europäischen Ausland. Nach Einführung des Masterabschlusses müssten eigentlich alle Lehramtsabschlüsse gleich zu besolden sein.

Das hat auch ein Gutachten von Professor Brinktrine ergeben, das von der GEW in Auftrag gegeben worden war und am 23.1.2016 veröffentlicht wurde.  In diesem Gutachten weist der Würzburger Jura-Professor nach, dass durch die einheitliche Lehrerausbildung mit 10 Semestern bis zum Master und gleich langem Vorbereitungsdienst von 18 Monaten für alle Lehrämter die Begründung für die gleiche Besoldung gegeben ist. Außerdem seien die schulischen Belastungen in allen Schulformen gleich hoch.  Als Ergebnis sollten alle Lehrer A 13 als Standardgehalt bekommen.

28.2. 2018 Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Anpassung der Lehrerbesoldung im Haushalts- und Finanzausschuss

Der Druck der Lehrerverbände und Gewerkschaften hat sich bezahlt gemacht, wobei allerdings der Lehrermangel in den Grundschulen den politischen Druck verstärkt hat. Die SPD hat jetzt einen Gesetzentwurf eingebracht, nach dem Lehrer demnächst unabhängig von der Schulform besoldet werden (Gleicher Lohn für Gleiche Arbeit). Begründet wird es damit, dass mit dem im Jahre 2009 in Kraft getretenen Lehrerausbildungsgesetz alle Lehramtsanwärter die gleiche und gleich lange universitäre Ausbildung durchlaufen und dass damit die Grundlage für eine gleiche Besoldung unabhängig von der Schulform gegeben ist. Der Landtag hat sich in erster Lesung damit beschäftigt ihn (Drucksache 17/817) zunächst einmal an den Haushalts- und Finanzausschuss (federführend) sowie den Ausschuss f Schule und Bildung überwiesen.
Da Schulministerin Yvonne Gebauer inzwischen erkannt hat, dass die Lehrer besser bezahlt werden müssen, damit der Lehrerberuf attraktiver wird, hat der Gesetzentwurf gute Chancen, dass er realisiert wird.

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Am meisten wird natürlich der Beamtenstatus angeprangert, denn nach der Verbeamtung ist die Laufbahn  eines Lehrers praktisch fixiert und wird nur noch durch den Stellenkegel bestimmt, der die Obergrenzen für die einzelnen Laufbahngruppen festlegt.

Durch die Initiativen des DBB und der GEW ist Bewegung in die Tarifverhandlungen gekommen. Es ist zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Beamtenbund und der Tarifunion vereinbart worden, über eine neue Entgeltordnung für Lehrkräfte zu verhandeln. Es ist zu hoffen, dass diese Verhandlungen dazu führen, dass die finanzielle Benachteiligung der tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer beseitigt wird.

Das hängt damit zusammen, dass sehr viele Lehramtsanwärter und Referendare nicht durchschauen, nach welchen Kriterien die Beamtenbesoldung aufgebaut ist und wie sich diese von den Angestelltengehältern unterscheidet (Da es den Begriff der „Angestellten“ nicht mehr gibt, muss man nun von den Gehältern der Tarifbeschäftigten sprechen).


Tarifabschluss im öffentlichen Dienst 2017

Am 2.3.2017 haben sich Landesregierung und Gewerkschaftsvertreter auf eine zeitlich verzögerte Übertragung des Tarifergebnisses für Angestellte auf die Beamten und Pensionäre in NRW geeinigt. Dadurch wurde das Landesbesoldungsgesetz geändert und am 7.April 2017 verkündet.

Analog zur linearen Erhöhung bei den Tarifangestellten erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Besoldungs- bzw. Versorgungserhöhung von 2,0 Prozent, mindestens aber 75 Euro mehr. Wie vereinbart, ist diese Erhöhung mit dreimonatiger Verzögerung zum 1. April 2017 in Kraft getreten. Das Land verzichtet außerdem  auf den Altersvorsorgeabzug von 0,2%, der 2017 zum letzten Mal fällig geworden wäre.

Für 2018 haben sich die Verhandlungsparteien auf eine zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses geeinigt. Entsprechend erhalten die Beamtinnen und Beamten zum 1. Januar 2018 eine weitere Erhöhung ihrer Bezüge um 2,35 Prozent. Die Anpassungen werden selbstverständlich auch auf die Versorgungsempfänger übertragen.
Auch Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare profitieren von dieser Besoldungsrunde, denn sie erhalten ein monatliches Plus in Höhe von 35 Euro sowie einen zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr.


Sonderzahlungen entfallen: ab 2017 kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mehr

Seit 2004 haben Beamte in NRW kein Urlaubsgeld mehr bekommen und das Weihnachtsgeld wurde gekürzt. 2006 ist das Sonderzahlungsgesetz durch Art. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes wiederum geändert worden, so dass sich für alle Beamtinnen und Beamten ab A9 nur noch eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) von 30% ergibt. Referendare erhalten 45%, Versorgungsempfänger bekommen nur noch 22%. Da der DBB NRW die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungen anhand von Musterverfahren gerichtlich überprüfen ließ, hatten die Gewerkschaften und Verbände dazu aufgerufen, gegen die Nichtzahlung und Kürzung Einspruch einzulegen.
Wegen fehlender Erfolgsaussichten werden die Musterverfahren nicht mehr weitergeführt. Einmal hatte das Bundesverfassungsgericht 2015 festgestellt, dass die Grundgehaltssätze verfassungskonform sind und deshalb kein Anspruch auf Nachzahlung besteht.

Es ist also zwecklos noch diesbezüglich einen Antrag zu stellen.

Weiterhin entfällt durch das neue Dienstrechtsänderungsgesetz das bisherige Sonderzahlungsgesetz NRW. Das bedeutet, dass sämtliche Sonderzahlungen entfallen. Diese werden ab Januar 2017  in die monatlichen  Bezüge integriert, indem eine Erhöhung des Grundgehalts sowie aller Zulagen und Zuschläge vorgenommen wird. Das bedeutet also, dass die monatlichen Gehälter in den Besoldungsgruppen von A9 – A16 um 2,5% höher sind als früher. Bei den Pensionären sind die Versorgungsbezüge um 1,83% höher. Dadurch ergeben sich auch neue Besoldungstabellen, die Sie weiter unten finden.

Bei der Besoldungstabelle für Beamte – gültig ab 1.Januar 2017 wurde die Sonderzahlung (ehem. Weihnachtsgeld) in das Gehalt integriert. Ab 1. April 2017 wurde das Gehalt um 2% erhöht.

Entgelttabelle zu § 15 TV L

gültig vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018

 Lehrkräfte Entgelttabelle    ( + 2,35 % und Stufe 6 ab EG 9 ) Stand 1.01.2018
 Stufen
EG123456
  15Ü5.5356.1446.7217.1007.193
154.3984.8775.0575.6966.1816.274
143.9824.4174.6725.0575.6475.731
  13Ü4.0754.2934.672 /  5.0575.6475.731
133.6724.0754.2934.7155.2995.378
123.3093.6534.1624.6095.1875.265
113.2023.5223.7774.1624.7214.792
103.0893.4003.6533.9084.3924.458
92.7493.0293.1723.5603.8833.941
 9 klein2.7493.0293.1723.5603.613
82.5832.8452.9643.0773.2023.279
72.4282.6722.8332.9523.0473.130

(Daten entnommen von dbb Beamtenbund und Tarifunion Januar 2018 – abgerundet auf volle Eurobeträge)

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Entgelttabelle zu § 15 TV-L  –  gültig ab 1. Oktober 2018

 Entgelttabelle    (+ 1,50 % in Stufe 6 ab EG 9 )  Stand 1.10.2018
 

Stufen

EG123456
  15Ü5.5356.1446.7217.1007.193
154.3984.8775.0575.6966.1816.366
143.9824.4174.6725.0575.6475.816
  13Ü4.0754.2934.672 / 5.0575.6475.816
133.6724.0754.2934.7155.2995.458
123.3093.6534.1624.6095.1875.343
113.2023.5223.7774.1624.7214.863
103.0893.4003.6533.9084.3924.524
92.7493.0293.1723.5603.8833.999
   9 klein2.7493.0293.1723.5603.667
82.5832.8452.9643.0773.2023.279
72.4282.6722.833 2.9523.0473.130

(Daten entnommen von dbb Beamtenbund und Tarifunion Februar 2018 – abgerundet auf volle Euroberträge)

Besoldungstabelle für Beamte – gültig ab 1.Januar 2018
(Erhöhung um 2,35%)

Besoldungs-gruppe

 

2 – Jahres – Rhythmus

 

|

    3 – Jahres – Rhythmus

 

 

4 – Jahres – Rhythmus

 

 

 

 

 

Erfahrungsstufe

 

 

 

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A 5

2231,02

2304,21

2361,08

2417,95

2474,81

2531,68

2588,55

2645,43

2702,32

2759,20

 

 

A 6

2279,07

2341,51

2403,95

2466,39

2528,83

2591,29

2653,74

2716,17

2778,61

2841,04

 

 

A 7

2343,04

2398,50

2476,12

2553,78

2631,42

2709,03

2786,70

2842,11

2897,59

2953,06

 

 

A 8

 

2477,27

2543,60

2643,09

2742,59

2842,07

2941,60

3007,92

3074,24

3140,59

3206,90

 

A 9

 

2595,50

2659,98

2764,88

2869,79

2974,71

3079,62

3151,71

3223,88

3295,99

3368,09

 

A 10

 

2781,24

2870,85

3005,24

3139,68

3274,08

3408,51

3498,11

3588,15

3679,80

3771,47

 

A 11

 

 

3163,45

3297,18

3430,93

3564,69

3701,41

3792,60

3883,82

3976,28

4069,31

4162,37

A 12

 

 

 

3541,01

3703,49

3866,62

4032,05

4142,97

4253,90

4364,85

4475,79

4586,68

A 13

 

 

 

 

4133,03

4312,67

4492,34

4612,12

4731,89

4851,69

4971,48

5091,26

A 14

 

 

 

 

4388,51

4621,50

4854,47

5009,80

5165,12

5320,46

5475,78

5631,12

A 15

 

 

 

 

 

5069,96

5326,11

5531,02

5735,96

5940,91

6145,84

6350,77

A 16

 

 

 

 

 

5586,83

5883,05

6120,09

6357,10

6594,09

6831,12

7068,12

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte – Gültig ab 1.1.2018
(Beträge in Euro)

BesoldungsgruppenStufe 1
(§43 Absatz1)
Stufe 2
(§42 Absatz 2)
A5 bis A6134,12256,74
A7 und A8132,54253,72
übrige Gruppen137,50257,25

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 119,75 €, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 368,44 €

Anwärtergrundbeträge ab 1.1.2018
(Beträge in Euro)

Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Beträge= Grundbetrag

A5 bis A81199,78
A9 bis A111255,68
A121400,37
A131433,28
A13 mit Zulage nch § 47 Buchstabe c1469,43

Achtung! Bei der Interpretation der einzelnen Dienstaltersstufen müssen Sie aufpassen. Das LBV ermittelt Ihre aktuelle Dienstaltersstufe, sowie Ihre nächste Stufensteigung auf der Grundlage des § 27 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 31.8.2006. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Das bedeutet aber, dass Sie von Stufe 5 nach 6 nicht nach zwei, sondern erst nach drei Jahren kommen. Von Stufe 9 nach 10 gelangen Sie sinngemäß dann nicht nach drei Jahren, sondern erst nach vier Jahren.

Die Besoldungstabellen können Sie von der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW als .pdf-File herunterladen.

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Gerade von Berufsanfängern kommen oft Fragen zu Eingruppierungsregelungen:

Einstufung der Lehrer als Beamte:

Grundlage für  die Einordnung in die Besoldungsgruppen ist das Landesbesoldungsgesetz (LBesG). Es regelt die Einweisung in Planstellen, die Zuordnung von Ämtern, die Grundgehaltssätze und die Gewährung von Amtszulagen oder Stellenzulagen. Die neueste Fassung vom Juni 2016 finden Sie bei recht.nrw.de.  Das Gesetz hat verschiedene Anlagen, die die Landesbesoldungsordnung (LBesO) darstellen. Diese finden Sie ebenfalls dort. Inzwischen ist das Landesbesoldungsgesetz wiederum am 7.April 2017 geändert worden. Sie finden es im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 18/2017

(Zulagen gem. Besoldungstabelle ab 1.6.2015

A12: Lehrer in der Primarstufe oder Sekundarstufe I (an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien) ( = gehobener Dienst)

A12Z: Konrektor an einer Grundschule oder kleinen Hauptschule  (Z= Zulage von 155,09 €)

A13: Realschullehrer, Sonderschullehrer oder Lehrer an der Sek. I im 1. Beförderungsamt
Rektor an einer Grundschule oder Konrektor an einer Hauptschule

A13Z: Lehrer in der Sekundarstufe II ( an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs), Studienrat ( = höherer Dienst; Z= Zulage von 85,09 €), Konrektor an einer größeren Hauptschule oder Rektor an einer kleinen Hauptschule (hier beträgt die Zulage 189,57 €)

A14: Rektor an einer großen Grund- oder Hauptschule, Konrektor an einer Realschule oder Sonderschule, Oberstudienrat, Sekundarschulrektor, Abteilungsleiter an einer Gesamtschule (= 1. Beförderungsamt im höheren Dienst)

A14Z: Funktionsstelle mit Zulage von 189,57 €

A15: Rektor an einer Realschule oder Sonderschule, Studiendirektor, Sekundarschuldirektor, didaktischer Leiter an einer Gesamtschule.

A15Z: stellv. Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen mit Zulage von 189,57 €

A16: Oberstudiendirektor, Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen

Der frühere Zweijahresrhythmus bei den Beamten war nichts anderes als ein so genannter „Bewährungsaufstieg“, der als Anpassung an die Lebenshaltung und Kostensteigerung bei den Angestellten gedacht war, die früher nach Lebensalter eingestuft wurden, jetzt nach dem neuen Tarifsystem TV-L ab 1.11.2006 aber auch nicht mehr. Theoretisch ist der Aufstieg zwar von der Leistung abhängig, aber de facto wird er grundsätzlich gewährt, soweit man nicht irgend eine Fehlleistung begangen hat. Diese würde z.B. dadurch bestimmt, dass man ein Disziplinarverfahren bekommen hat oder die Schulleitung oder Dienstaufsicht die Nichtbewährung in irgendeinem Leistungsbericht ausgesprochen hat.
Man beginnt also nach dem Referendariat z.B. beim Einstieg in A12 mit der Stufe 3, kommt nach 2 Jahren in Stufe 4 und nach weiteren 2 Jahren in Stufe 5; nach weiteren 3 Jahren in die Stufe 6, wiederum nach 3 Jahren in die Stufe 7, nach weiteren 3 Jahren in die Stufe 8, nach weiteren 4 Jahren in die Stufe 9 usw. In Stufe 12 hat man das Endgehalt erreicht. Dann gibt es keine weitere Steigerung mehr.

Wenn man beim Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe schon Vorleistungen im öffentlichen Dienst erbracht hat, werden diese angerechnet und man fängt mit einer höheren Stufe an.

Beförderte Beamte müssen auch entsprechend  bezahlt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 28.4. 2011 entschieden, dass ein Beamter, dem mehr als 18 Monate die Aufgaben eines höher bewerteten Amtes übertragen wurden, Anspruch auf entsprechende Besoldung hat. Eine Oberstudienrätin, ein Regierungsoberrat und ein Verwaltungsoberrat hatten geklagt, dass sie jahrelang Aufgaben der Besoldungsstufe A15 erfüllt hätten, aber immer noch nach A 14 bezahlt worden seien. Ihre Klagen auf Zahlung des Differenzbetrages waren in den Berufungsinstanzen erfolglos geblieben. (Az.: BVerwG 2 C 30.09, 27.10 und 48.10).

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Beantragen Sie die Neufestsetzung Ihrer Einstufung.

Nach dem neuen Dienstrechtsmodernisierungsgesetz von 2016 können Beamtinnen und Beamte ihre Erfahrungsstufen neu festsetzen lassen, wenn Sie bereits 2013 im Dienst waren und anrechenbare Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege, Wehrdienst, Zivildienst oder irgendwelche Aufgaben im öffentlichen Dienst nachweisen können. Der Antrag auf Überprüfung der Stufenzuordnung und Neufestsetzung der Einstufung gem. § 91 Abs. 13 LBesG NRW aufgrund berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten ( siehe §§ 29-31 LBesG) muss bei der zuständigen Bezirksregierung bis spätestens 30. Juni 2017 gestellt werden. Wer clever ist, stellt den Antrag noch 2016, denn dann hat man die Chance, evtl. die Höherstufung rückwirkend ab 1.1.2016 zu erreichen.
Achtung: Ein Pferdefuß ist schon dabei: Es kann sein, dass man aufgrund der Neufestsetzung und Neueinstufung schlechter eingestuft wird. Dennoch sollte man den Antrag stellen, denn die Bezirksregierung ist nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gehalten, dem Antragsteller Gelegenheit zur Rücknahme des Antrags zu geben, wenn sich für ihn Nachteile ergeben. Zu diesen Fragen hat das Finanzministerium eine Handreichung für seine Mitarbeiter herausgegeben, die es sich zu lesen lohnt. Darin werden nämlich sämtliche Fragestellungen angesprochen, die sich im Zusammenhang mit der Neueinstufung ergeben.

Achtung: Durch das Ergebnis der Tarifeinigung vom 17.2.2017 sind Friständerungen eingetreten: Höhergruppierungen können nur noch bis 31.Mai 2017 beantragt werden. Wenn Sie nicht genau wissen, ob das für Sie in Frage kommt, wenden Sie sich an den VBE, der hält eine Musteranfrage für Sie bereit.


Das Land NRW stellt Lehrer als Beamte ein, wenn sie die laufbahnrechtlichen Bedingungen erfüllen (also alle entsprechenden Prüfungen erfolgreich absolviert haben) und nicht älter als 42 Jahre sind. Bis 2006 gab es noch eine Ausnahmeregelung für Mangelfächer. Hatte man eins dieser Fächer, wurde man noch bis 45 verbeamtet.
Das ist leider vorbei und man stellt alle Bewerber, die älter als 42 sind, nur noch im Tarifbeschäftigungsverhältnis ein.

Das frühere Tarifsystem  des Bundesangestelltentarifs (BAT) ist bereits ab 1.11.2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt worden. Neben einer neuen Tabelle enthält der neue Tarifvertrag verschiedene Regelungen unter anderem zu Mantelfragen und Arbeitszeit. Außerdem wurden für einige Beschäftigtengruppen – unter anderem tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer – spezifische Regelungen vereinbart. Einiges wurde aus den alten Tarifverträgen übernommen, einiges wurde neu vereinbart und erstmals in den Tarif ausgenommen.

Zur Überleitung der bereits im Öffentlichen Dienst beschäftigten und nach BAT besoldeten Kolleginnen und Kollegen wurde ein spezifischer Tarifvertrag der Länder als Überleitungstarifvertrag (TVÜ-L) vereinbart. Durch diesen wird einerseits festgelegt, in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten übergeleitet werden, andererseits werden die Beschäftigten durch den TVÜ-L unter Beachtung des Grundsatzes in den TV-L so übergeleitet, dass wesentliche Besitzstände erhalten bleiben und niemand durch die Überleitung Einbußen im Entgelt erleidet.
Die Überleitungsregelungen, können Sie auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung Versorgung NRW lesen.

Die wichtigsten Änderungen des Tarifrechts:

  • Ab 1.11.2006 gilt nur noch der Begriff der Beschäftigten. Die bisherige statusrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern entfällt. Auch die Begriffe Vergütung und Lohn sind ab dem 1.11.2006 zu dem Begriff Entgelt zusammengeschmolzen worden.
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wurden zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst, die mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt wird. Diese ist gestaffelt nach Entgeltgruppen ( E ) und davon abhängig, wann der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
  • Der TV-L sieht familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr vor.
  • Der bisherige Verheiratetenanteil des Ortszuschlages fließt individuell in das für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen maßgebende Vergleichsentgelt ein.
    Mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 werden übergeleitet:
    • verheiratete Angestellte
    • verwitwete Angestellte
    • geschiedene Angestellte mit Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe
    • Angestellte, die eine andere Person, der sie gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet sind, in ihren Haushalt aufgenommen haben.
  • Die Neueinstellung der Lehrkräfte erfolgt jetzt nicht mehr nach Lebensalter, sondern alle erhalten unabhängig vom Lebensalter die Stufe 1, wenn keine Berufserfahrung vorliegt.
  • Achtung! Neu ist auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
    Grundsätzlich wird das Entgelt ab dem 01. November 2006 längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt.
    Lediglich Beschäftigte, deren fortbestehendes Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat, haben weiterhin Anspruch auf 26 Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie
    –  in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder
    –  freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und dort am 19. Mai 2006 aufgrund individueller Vereinbarung einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatten ( nur auf Antrag ).
    Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als
    –  einem Jahr für die Dauer von längstens 13 Wochen
    –  drei Jahren für die Dauer von längstens 39 Wochen
    in Höhe der Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt gezahlt.
    Sofern vor dem 01. November 2006 ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis längstens 26 Wochen bestand, wird für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten der Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt.
    Bei einem Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu Dauer von 26 Wochen des in Absatz 3 genannten Personenkreises besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch nicht für die Zeit nach Ablauf der 26. Woche.

Das ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem alten BAT. Genaue Übergangsregelungen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung aufgeführt. Das hat auch ein Infoblatt an alle Beschäftigten verschickt, mit dem sie die Berechnung ihrer Bezüge nach dem neuen Tarifrecht nachvollziehen können.

Einstufung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis:

Früher gab es Lehrkräfte als Beamte und als Angestellte. Der Begriff „Angestellte“ wurde mit dem neuen Tarifrecht gestrichen. Man spricht jetzt von tarifbeschäftigten Lehrkräften und beamteten Lehrkräften. Neu eingestellte Lehrkräfte werden nach den Überleitungstabellen des TV-L wie folgt eingestuft:

E11: Lehrer an Grund-, Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (Sek. I) – entspricht dem früheren BAT III

E13: Lehrer an Förderschulen, Gymnasien und Gesamtschulen (Sek. II) – entspricht dem früheren BAT IIa


Geld – Tipp:
Verhandeln Sie unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie bei Ihrer Einstellung berufliche Vorerfahrungen angeben. Der Arbeitgeber kann gemäß §16 TV-L einschlägige Berufserfahrungen so anrechnen, dass die Einordnung nicht in die Stufe 1, sondern in die Stufe 2 oder auch 3 erfolgt. Der Unterschied von Stufe 1 zu Stufe 3 beträgt in E11 oder E 13 immerhin fast 500 €! Unter einer einschlägigen Berufserfahrung versteht man eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Berufspraktika gelten grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.Der Haken ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers handelt, die unterschiedlich von den einzelnen Bezirksregierungen gehandhabt wird. Es ist keine Anspruchsgrundlage für die Tarifbeschäftigten, sondern es soll nach dem Willen der Tarifpartner ein flexibles Einstellungsinstrument sein. Die Bezirksregierungen sind vom Ministerium durch Erlass vom 23.2.2008 (Az. 214-1.14-42955(16)  angewiesen worden, bei der Einstufung jede berufliche Vorerfahrung großzügig auszulegen und anzurechnen. Die Höchstzeit für eine Anrechnung beträgt 6 Jahre, sodass sich bei der Einstellung maximal die Stufe 4 erreichen lässt. Daher ist es auch nicht möglich, das Anfangsgehalt genau anzugeben, weil man nicht weiß, zu welcher Stufenzuordnung es konkret kommt. Schalten auch Ihren Personalrat ein und bitten Sie um Unterstützung Ihrer Forderungen, denn bei der Zuordnung in den Stufen des TV-L ist er mitbestimmungspflichtig.


Dieser Tipp ist gleichermaßen für Referendare oder lebensältere Seiteneinsteiger wichtig, da das Lebensalter kein Einstufungskriterium mehr ist.

Durch die Tarifverhandlungen ändern sich die Bezüge regelmäßig. Sie können die derzeit gültigen Entgelttabellentabellen auch von der Webseite des Finanzministeriums herunterladen

Tipp!

Viel besser als alle Besoldungstabellen ist der Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst, den Markus Klenk auf seiner Webseite

http://oeffentlicher-dienst.info/

anbietet. Hier können Sie das entsprechende Tarifsystem und ihre persönlichen Daten eingeben und bekommen auch eine Berechnung des Nettoeinkommens!


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Wie das geht, sehen Sie auf der Seite Geld und Finanzen!

Was ist besser – Lehrer als Beamter oder Angestellter?

Es wurde viel darüber gestritten, ob eine Beamtenbesoldung oder eine Angestelltenvergütung günstiger sei. Es gibt verschiedene Vergleichsberechnungen darüber. Vor einigen Jahren konnte man noch davon ausgehen, dass sich Beides in etwa die Waage hielt, weil es einerseits von der Einstufung, der Kinderzahl und dem Lebensalter abhing. In verschiedenen Besoldungsstufen waren die Differenzbeträge jeweils unterschiedlich.
Heute muss man allerdings klarstellen, dass der Beamtenstatus gegenüber dem Angestelltenverhältnis deutlich besser ist. Man kommt durch die Beihilfe wesentlich günstiger bei den Krankenkassenbeiträgen weg und hat durch die fehlenden Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge monatlich netto mehr in der Tasche als ein Angestellter. Der hatte es früher bei der Rente besser, weil diese nicht versteuert wurde und er beitragsfrei in der Krankenkasse ist. Das hat sich inzwischen auch verschlechtert.
Ich werde oft gefragt, was der Unterschied zwischen einem Lehrer im Beamtenverhältnis und einem Lehrer im Angestelltenverhältnis ist. Dazu kann man pauschal etwa Folgendes sagen:

Arbeitsrechtliche Unterschiede:

Als Beamter sind Sie im Landesdienst nach der Probezeit von 3 Jahren unkündbar, während der Tarifbeschäftigte (den Begriff „Angestellter “ gibt es eigentlich seit dem neuen TV-L nicht mehr) nur ein halbes Jahr Probezeit hat und quasi erst nach 15 Jahren unkündbar ist. Im Dienst hat der tarifbeschäftigte Lehrer dieselben Pflichten wie ein Beamter. Er darf aus Krankheitsgründen ohne Attest allerdings nur drei Kalendertage fehlen, während der Beamte ohne Attest drei Arbeitstage fehlen darf. Seine dienstliche Stellung ist schwächer als die des Beamten. Beispiel: Am Elternsprechtag, der bis 18:00 Uhr dauert, geht der Tarifbeschäftigte um 17:30 Uhr nach Hause, weil keine Eltern mehr da sind und meldet sich nicht ab. Wenn sich jemand darüber beschwert, bekommt er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung. So etwas kann dem Beamten nicht passieren. Er bekommt höchstens eine Rüge.

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Finanzielle Unterschiede:

Als Beamter erfolgt die Einstufung je nach Ausbildung in die Landesbesoldungsordnung (z.B. in A13 plus Zulage, wenn er Lehrer mit der Ausbildung für das Gymnasium ist). Wenn er ganz jung ist, beginnt er mit der Stufe 1, die durch Anrechnung von Vorerfahrungen auf die Stufe 2 oder 3 erhöht werden kann. Da die Referendarzeit angerechnet wird, fängt er also im Normalfall immer mit Stufe 2 an. Für A13 beginnt der Dienst bereits mit der 3. Stufe, sodass er ein Grundgehalt von 3157,60 € plus einer Zulage von 77,55 €, also insgesamt 3235,15 € brutto bekommt. Wenn er verheiratet ist, kommt noch ein Familienzuschlag hinzu (Berechnungsbeispiel 2014).

Um sein Nettogehalt auszurechnen, muss er die Steuern abziehen und sich selbst krankenversichern.
Für einen ledigen Lehrer kommen dann ungefähr 2568.- € monatlich heraus. Wenn man die Krankenversicherung mit etwa 150,00 € für 50% und Pflegeversicherung berechnet, weil die Beihilfe den Rest übernimmt, bleiben etwas mehr 2400,00 € netto übrig.

Der Tarifbeschäftigte erhält in der Eingangsstufe E 13 oder E13Ü etwa 3400 € und muss davon Rentenversicherung und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung bezahlen. Netto bleibt dann deutlich weniger übrig. Für einen Ledigen etwa 2000 €. Im Portemonnaie finden sich dann 400.- € weniger als beim Beamten.

Der Differenzbetrag zwischen einem Beamten und einem Tarifbeschäftigten beträgt meist zwischen 300 – 500 €. Je nach Familienstand und Besoldungsstufe kann die Abweichung noch höher ausfallen. Demnach ist also das Beamtendasein deutlich besser.

Man weiß allerdings nicht, wie sich in Zukunft alles entwickelt, denn in den letzten Jahren haben alle die schmerzliche Erfahrung machen müssen, dass der Staat die Krankenkassenbeiträge oder Versorgungsbezüge willkürlich ändert, erhöht oder kürzt.

Es wird häufig die Frage gestellt, warum es überhaupt im Lehrerberuf Beamte und Angestellte – also zweierlei Klassen – gibt. Lesen Sie dazu meine Ausführungen auf der Sonderseite: Müssen Lehrer Beamte sein?

Rückforderung von Besoldungsansprüchen

Manchmal kommt es vor, dass Sie einen Rückzahlungsbescheid bekommen, weil Sie falsch eingruppiert worden sind. Das kann für Tarifbeschäftigte wie für Beamte vorkommen. Da die Rückgruppierung immer mit einer Verschlechterung des Gehalts verbunden ist, sollten Sie den Bescheid gründlich prüfen. Wenn nämlich die auszahlende Stelle Fehler gemacht hat, können die Forderungen nur ein halbes Jahr nach Fälligkeit des Anspruchs rückwirkend geltend gemacht werden. Danach verfallen die Ansprüche (§ 37 TV-L).

Seien Sie auch vorsichtig bei zuviel gezahlten Beträgen. Geben Sie das Geld nicht aus, sondern legen Sie es bis zur Rückforderung auf ein Konto. Die Rückforderung kommt nämlich bestimmt! Es ist auch ein teilweiser Erlass der Rückforderung möglich, wenn den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ein überwiegendes Verschulden beim Zustandekommen der Rückforderung trifft.In dem rechts dargestellten Fall sagte der Richter: „Sie haben für die Teilzeit mehr kassiert als für die Vollzeitbeschäftigung. Das musste Ihnen auffallen.

Die inzwischen pensionierte Lehrerin aus Iserlohn hatte durch einen Abrechnungsfehler des LBV bis zu ihrem Ruhestand im März 2015 rund 237.000 Euro zu viel Gehalt kassiert, ohne das Landesamt darüber zu informieren. Sie will nichts davon gemerkt haben, weil sich ihr Mann immer um das gemeinsame Konto gekümmert habe. Der Staatsanwalt sah das als Betrug an und forderte eine 18-monatige Bewährungsstrafe. Das Gericht stellte fest, dass sie nicht aktiv betrogen habe, aber es sei ein Betrug durch Unterlassen und damit habe sie gegen die Treuepflicht als Beamtin verstoßen.
Als Bewährungsauflage muss sie das Geld zurückzahlen und wahrscheinlich auch das gemeinsame Haus verkaufen.

Teilzeitlehrerin verurteilt: Jahrelang volles Gehalt kassiert

Durch einen Berechnungsfehler des LBV hat eine Teilzeitlehrerin mit 18 Wochenstunden mehrere Jahre ihr volles Gehalt bezogen und dies nicht gemeldet. Inzwischen war ein Betrag von 237 000 Euro aufgelaufen, den sie unrechtmäßig erhalten hatte.

Durch die Unterlassung beging sie nach Ansicht des Staatsanwalts Betrug, der dafür eine 18-monatige Bewährungsstrafe forderte. Schließlich kam sie aber mit einer Strafe von 9 Monaten davon, wobei ihr jedoch auferlegt wurde, das Geld innerhalb von einem halben Jahr zurückzuzahlen. Der Richter stellte fest, dass sie wohl nicht aktiv betrogen habe, aber gegen ihre Treuepflicht als Beamtin verstoßen habe. (Amtsgericht Düsseldorf  Az. 101 Ls 19/16 vom 25.7.2016)

Rückforderung überhöhter Gehaltszahlungen
Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung über die Rückforderung ihren Verursachungsbeitrag berücksichtigen. In der Pressemitteilung des BVerwG heißt es: „Fällt der Behörde ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat.“ ( Urteile v. 26.4.2012 – 2 C 15.10 und 2 C 4.11 –).Demnach müssten Sie in einem solchen Fall nachweisen, dass Sie die falsche Zahlung nicht schuld waren, sondern die Dienststelle und dass Sie in der Zwischenzeit das Geld verbraucht haben.

Denken Sie immer daran:
Bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Thema/TitelInternet-Adresse
Hinweise zu allen wichtigen Fragen der Besoldung www.lbv.nrw.de
Aktuelle Meldungen zur Besoldung und Änderungen von Bezügenhttp://www.dbb-nw.de/
Besoldungstabelle für Beamte www.dbb.de
Besoldungstabelle für Beamte und Tarifbeschäftigtewww.vbe-nrw.de
Hervorragende Webseite zu Besoldungsfragen im öffentlichen Dienst mit Gehaltsrechner und vielen wertvollen Informationenhttp://oeffentlicher-dienst.info/
Besoldungstabelle für Beamte und Tarifbeschäftigte. Wenn Sie Tarifbeschäftigte(r) sind, bietet die GEW gute Erklärungshilfen für die Vergütungstabelle.

www.gew.de

 

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