Geld und Finanzen - Tipps für Lehrer



Geld braucht man immer und Probleme mit dem Finanzamt oder Finanzierungsprobleme hat man als Lehrer auch immer. Aus diesem Grund fasse ich auf dieser Seite alle Tipps, die mir in diesem Bereich zugänglich werden, zusammen.

Sonderzahlungen entfallen: ab 2017 kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mehr

Seit 2004 haben Beamte in NRW kein Urlaubsgeld mehr bekommen und das Weihnachtsgeld wurde gekürzt. 2006 ist das Sonderzahlungsgesetz durch Art. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes wiederum geändert worden, so dass sich für alle Beamtinnen und Beamten ab A9 nur noch eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) von 30% ergibt. Referendare erhalten 45%, Versorgungsempfänger bekommen nur noch 22%. Da der DBB NRW die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungen anhand von Musterverfahren gerichtlich überprüfen ließ, hatten die Gewerkschaften und Verbände dazu aufgerufen, gegen die Nichtzahlung und Kürzung Einspruch einzulegen.

Wegen fehlender Erfolgsaussichten werden die Musterverfahren nicht mehr weitergeführt. Einmal hatte das Bundesverfassungsgericht 2015 festgestellt, dass die Grundgehaltssätze verfassungskonform sind und deshalb kein Anspruch auf Nachzahlung besteht.
Es ist also zwecklos noch diesbezüglich einen Antrag zu stellen.

Weiterhin entfällt durch das neue Dienstrechtsänderungsgesetz das bisherige Sonderzahlungsgesetz NRW. Das bedeutet, dass sämtliche Sonderzahlungen entfallen. Diese werden ab Januar 2017  in die monatlichen  Bezüge integriert, indem eine Erhöhung des Grundgehalts sowie aller Zulagen und Zuschläge vorgenommen wird. Das bedeutet also, dass die monatlichen Gehälter in den Besoldungsgruppen von A9 – A16 um 2,5% höher sind als früher. Bei den Pensionären sind die Versorgungsbezüge um 1,83% höher. Dadurch ergeben sich auch neue Besoldungstabellen, die Sie weiter unten finden.




Geld Tipp: Beantragen Sie die Neufestsetzung Ihrer Einstufung.

Nach dem neuen Dienstrechtsmodernisierungsgesetz können Beamtinnen und Beamte ihre Erfahrungsstufen neu festsetzen lassen, wenn Sie bereits 2013 im Dienst waren und anrechenbare Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege, Wehrdienst, Zivildienst oder irgendwelche Aufgaben im öffentlichen Dienst nachweisen können. Der Antrag auf Überprüfung der Stufenzuordnung und Neufestsetzung der Einstufung gem. § 91 Abs. 13 LBesG NRW aufgrund berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten ( siehe §§ 29-31 LBesG) muss bei der zuständigen Bezirksregierung bis spätestens 30. Juni 2017 gestellt werden. Wer clever ist, stellt den Antrag noch 2016, denn dann hat man die Chance, evtl. die Höherstufung rückwirkend ab 1.1.2016 zu erreichen.
Achtung: Ein Pferdefuß ist schon dabei: Es kann sein, dass man aufgrund der Neufestsetzung und Neueinstufung schlechter eingestuft wird. Dennoch sollte man den Antrag stellen, denn die Bezirksregierung ist gehalten, dem Antragsteller Gelegenheit zur Rücknahme des Antrags zu geben, wenn sich für ihn Nachteile ergeben.

Häusliches Arbeitszimmer:

Da seit 1.1.2007 die steuerliche Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer weiter eingeschränkt war und nur noch Kosten absetzbar waren, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% beträgt, entfiel praktisch die Abzugsmöglichkeit, obwohl Lehrer kaum die Möglichkeiten haben, ihre Arbeiten in der Schule zu erledigen.

Der Geld-Tipp:

Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

Das Urteil des Verfassungsgerichts vom 29.7.2010 (Az.: 2BvL 13/09) beschert allen Lehrern, Architekten und Richtern sowie allen Beschäftigten, die zu Hause arbeiten müssen, weil sie bei ihrem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, einen Extrabonus von mehreren hundert Euro.
Die Klage eines Hauptschullehrers aus NRW hat sich gelohnt: Das Bundesverfassungsgericht gab dem Lehrer Recht, der täglich sein Arbeitszimmer 2 Stunden für die Unterrichtsvorbereitung nutzt und die Kosten wegen der Verschärfung des Steuerrechts im Jahre 2007 nicht absetzen durfte.
Es spielt keine Rolle, wie lange Sie Ihr Arbeitszimmer täglich nutzen, sondern es kommt darauf an, dass das häusliche Arbeitszimmer zwingend notwendig für Ihren Job ist. Dafür muss in Zukunft der Arbeitgeber dem Finanzamt bestätigen, dass er keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Die Schulträger werden das gerne machen, denn so brauchen sie keine Lehrerarbeitsplätze einzurichten. Für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertretungen wird es unter Umständen schwieriger sein, denn diese haben oft eigene Büros in den Schulen zur Verfügung.
Allerdings gibt es für die Schulleitungen auch eine Argumentationshilfe: In einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dez. 2003 (Az. VI R 150/01) wird ausdrücklich erklärt, dass einem Schulleiter die Steuerpauschale von 1250.- € als Werbungskosten zusteht, weil das Dienstzimmer in der Schule nur für die Ausführung von Verwaltungstätigkeiten geeignet ist. Für die Lehrtätigkeit, die ein Schulleiter aber außerdem auch ausübt, reicht dieses Büro aber nicht aus.





Zur weiteren Information hier der Text des Urteils:

Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM (jetzt: 1 250 €) regelmäßig zu berücksichtigen sind.

  • EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
  • Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01
  • Vorinstanz: FG Münster vom 8. November 2000 14 K 4010/99 E (EFG 2002, 322)

Gründe
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Lehrer und Leiter eines Gymnasiums. Sein Unterrichtspensum beträgt acht Stunden pro Woche. Als Schulleiter steht ihm in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nicht anerkannte.
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass dem Kläger mit dem Dienstzimmer in der Schule ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Der Raum sei für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben objektiv geeignet gewesen; das gelte für die Tätigkeit des Klägers als Schulleiter ebenso wie für seine Lehrtätigkeit. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 322 veröffentlicht.
Mit der dagegen gerichteten Revision machen die Kläger geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt. Das Dienstzimmer in der Schule sei kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung, weil der Kläger diesen Raum nicht in dem erforderlichen Umfang habe nutzen können.
Die Kläger beantragen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1999 zu ändern und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2 400 DM zu berücksichtigen.
Das FA tritt der Revision entgegen.
Die Revision der Kläger ist begründet.

1. a) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind (u.a.) dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesen Fällen auf 2 400 DM begrenzt (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG – in der für das Streitjahr geltenden Fassung).
b) Der Rechtsprechung des Senats zufolge ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung. Er steht allerdings nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass der andere Arbeitsplatz bei Steuerpflichtigen, die mehrere Tätigkeiten ausüben, für jede dieser Tätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus ist bei Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, zu prüfen, ob der –an sich vorhandene– andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urteile des Senats vom 7. August 2003 VI R 17/01 (BFHE 203, 130, BFH/NV 2003, 1651), VI R 16/01 (BFHE 203, 128, BFH/NV 2003, 1650), VI R 162/00 (BFHE 203, 124, BFH/NV 2003, 1649), VI R 118/00 (BFHE 203, 122, BFH/NV 2003, 1648) und VI R 41/98 (BFHE 203, 119, BFH/NV 2003, 1647) Bezug genommen.
c) Einem Schulleiter und Lehrer steht das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung. Schulverwaltung und Unterricht sind unterschiedliche Aufgabenbereiche einer Erwerbstätigkeit. Die Überlassung des Dienstzimmers durch den Dienstherrn knüpft an die übertragenen Verwaltungsaufgaben an.
2. Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Der Geld-Tipp:

Neuerungen für den Kindergeldbezug ab 2016

Nach dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1.11.2011 und der Neufassung des § 32 Abs.4 EStG haben sich einige Vereinfachungen ergeben.
1. Kindergeld für Kinder über 18 Jahre gibt es für Ausbildung, Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuchende, Übergangszeit und bestimmte Freiwilligendienste bis zum Alter von 25 Jahren. Es gibt auch Sonderfälle, in denen das Kindergeld über das Alter von 25 Jahren hinaus gezahlt wird.
2. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss lediglich nachgewiesen werden, dass das Kind nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nicht mehr als 20 WoStd. nebenberuflich tätig war. Die bisherige Einkommensgrenze von 8004 € im Kalenderjahr entfällt. Sind mehr Stunden geleistet worden, wird kein Kindergeld gezahlt. Unschädlich sind alle „Minijobs“ oder ein Ausbildungsverhältnis oder eine andere Ausbildung wie etwa Referendariat oder Beamtenanwärter.
3. Wurde die Erstausbildung oder das Studium noch nicht abgeschlossen, ist jede Art von Nebenverdienst ohne Auswirkung auf den Kindergeldanspruch.
4. Wenn Kinder einen Bundesfreiwilligendienst oder internationalen Freiwilligendienst machen, bleibt der Anspruch auf Kindergeld.
5. Der Arbeitnehmerpauschbetrag (=“Werbungskostenpauschale“) wird bereits ab 2011 von 920 € auf 1000 € erhöht.

Hilfreich: Das LBV hat ausführliche Hinweise und Merkblätter zum Kindergeld herausgebracht, die immer wieder aktualisiert werden.

Der Geld-Tipp:

Jubiläumsgeld für Angestellte

Inzwischen gibt es viele Angestellte im Schuldienst. Die sollten daran denken, dass ihnen ein  Jubiläumsgeld von 350 bzw. 500 Euro bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Dienstjahren gem. § 23 (3) TV-L zusteht. Das kann man noch innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit (Dienstjubiläum) bei der Dienststelle schriftlich einfordern. Andernfalls fällt es unter die Ausschlussfrist des § 37 TV-L und ist dann weg. Sorgen Sie also dafür, dass die Schulleitung Ihr Dienstjubiläum frühzeitig an die Bezirksregierung meldet, damit Sie in den Genuss des freien Tages und des Geldes gelangen.

Der Geld-Tipp:

Vorgriffsstunde von Pensionären

Vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kolleginnen und Kollegen, die als 30- bis 50-jährige zwischen 1997 und 2004 Vorgriffsstunden geleistet haben, haben ebenfalls die Benachrichtigung zur Rückerstattung erhalten. Da sie in der Zwischenzeit vorzeitig aus dem Dienst geschieden sind, denken viele nicht mehr daran, ihre Vorgriffsstunden mit Hilfe der „Störfallregelung“ zurückzuholen. Das sollten Sie aber tun, denn bei zwei oder drei Jahren mit Vorgriffsstunden kommen locker 2000-3000 € zusammen. Die sollte man sich nicht entgehen lassen.

Der Geld-Tipp:

Vorgriffsstunde von Teilzeitbeschäftigten

Vor einigen Jahren konnten Teilzeitkräfte auf Anteile der Besoldung verzichten anstatt die Vorgriffsstunde zu leisten: Sie reduzierten z.B. ihre Wochenstundenzahl von 14/27 auf 14/28 Wochenstunden . Jetzt erhalten sie die Vorgriffsstunde ganz normal oder auch flexibilisiert zurück. Das lässt sich jedoch in beiden Fällen auch über das Gehalt regeln, indem sie für die Zeit der Vorgriffsstunde ihre Teilzeit erhöhen, z.B. von 14/28 auf 15/28. Sie unterrichten dann 14 Stunden. Der hierzu erforderliche Teilzeit-Antrag wird zum entsprechend vorgegebenen oder geplanten Rückgabetermin gestellt.

Der Geld-Tipp:

Zu hoher Abzug bei der Auszahlung der Vorgriffsstunden

Manchmal legen die Finanzämter als Berechnungsgrundlage den § 39b Abs. 3 EStG zugrunde, wobei ein höherer Steuerabzug in Anrechnung gebracht wird. Die Vorgriffsstunden werden danach als „sonstige Bezüge“ angesehen, was aber nicht richtig ist. Sie müssen vielmehr als „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 EStG versteuert werden, wobei ein geringerer Abzug erfolgt. Achten Sie darauf und verschenken Sie kein schwer verdientes Geld.

Geld-Tipp:

Unzulässige Kürzung des Weihnachtsgeldes bei befristeten Arbeitsverträgen

Wenn Sie im Laufe des Jahres mehrere befristete Verträge mit Unterbrechung hatten, so wird oft das Weihnachtsgeld (die „Jahressonderzahlung“) nur für den letzten Vertrag gezahlt. Das ist unzulässig, wie das Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 10.2.2010 festgestellt hat (Az. 8 Sa 579/09). Sie bekommen nämlich für alle Monate zusammen die Jahressonderzahlung. Falls das bei Ihnen der Fall sein sollte, stellen Sie beim LBV einen entsprechenden Antrag, denn Ihre Forderungen verjähren nach einem halben Jahr. Das Land NRW  hält sich nämlich nicht an den Beschluss des Arbeitsgerichtes, obwohl dieser rechtskräftig ist und wartet weitere Urteile ab. Deshalb ist es wichtig, einen solchen Antrag zu stellen. Im Endeffekt bekommt nämlich nur derjenige Geld, der seine Ansprüche angemeldet hat.

Geld-Tipp:

Beantragen Sie Verzugszinsen, wenn das Gehalt zu spät gezahlt wird!

Die Verzögerung der Gehaltszahlung brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Angestellte Kolleginnen und Kollegen können Verzugszinsen für die Zeit der Verzögerung beantragen.
Nach § 24 TV-L haben Sie Anspruch auf die Zahlung am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Ist das Geld dann noch nicht da, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Verzinsung an das LBV. Der Zinssatz, der dafür gezahlt wird, besteht aus einem Basiszinssatz, der halbjährlich angepasst wird. Bis 31.12.2008 beträgt er z.B. 3,19%. Dazu bekommen Sie einen Verzögerungssatz von 5%, sodass sich ein Gesamtzinssatz von 8,19% ergibt.
Hinweis: Die Ansprüche können nach § 37 (1) TV-L nur ein halbes Jahr lang rückwirkend geltend gemacht werden. Den Beamten stehen nach § 3 Abs.6 BBesG leider keine Verzugszinsen zu.

Geld-Tipp:

Lehrer muss Schulbücher nicht selbst bezahlen

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. 8. 2006
Ein Lehrer darf nicht verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher selbst zu finanzieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 16. August 2006 entschieden.
Lehrer sehen sich in jüngster Zeit mit der Tatsache konfrontiert, dass Schulbuchverlage nicht mehr wie früher kostenlose Lehrerexemplare zur Verfügung stellen. Ein Englischlehrer an einer Schule in Olfen weigerte sich, die notwendigen Lehrmaterialien nunmehr aus seinem Einkommen zu finanzieren. Seine Bemühungen, die Arbeitsmittel von der Schule gestellt zu bekommen, blieben erfolglos. Schließlich wies ihn die Bezirksregierung Münster per Verfügung an, sich die erforderlichen Englisch-Lehrbücher rechtzeitig zum Schuljahresbeginn 2006 zu beschaffen. Rechtsmittel zu dieser Verfügung hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Bezirksregierung vertrat nach Absprache mit dem Ministerium die Auffassung, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Lehrers statt, der Verpflichtung zur Beschaffung der Bücher vorläufig (bis zu einer Entscheidung über seine inzwischen erhobene Klage) nicht nachkommen zu müssen. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Behörde fehle die Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung, die in die Grundrechte des Lehrers eingreife. Die Lehrerbesoldung sei entgegen der Ansicht der Bezirksregierung nicht in Teilen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt. Es sei auch keine Regelung ersichtlich, die die Behörde ermächtige, Lehrer zu verpflichten, sich Unterrichtsmaterialien selbst zu kaufen.

Bestehende Regelungen legten eher den Schluss nahe, die Beschaffung von Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers. Auch den Versuch der Bezirksregierung, eine entsprechende Verpflichtung aus Gewohnheitsrecht abzuleiten, wiesen die Richter der 4. Kammer zurück. Schon die hierfür erforderliche langjährige Übung, dass die Lehrer die erforderlichen Schulbücher selbst finanzierten, gebe es nicht. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, dass erst seit jüngster Zeit Schulbuchverlage und Schulbuchhändler mit Rücksicht auf die Buchpreisbindung dazu übergegangen seien, kostenlose Lehrerexemplare nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Az.: 4 L 471/06 (noch nicht rechtskräftig)

Geld-Tipp:

Bücher bereits dann absetzbar, wenn sie weitaus überwiegend genutzt werden

Der Bundesfinanzhof hat in einem am 27.10.2010 veröffentlichten Urteil vom 20.05.2010 (Az. VI R 53/09) die Rechte von Lehrern gestärkt und entschieden, dass Bücher als Arbeitsmittel von Lehrern bereits dann steuerlich abgesetzt werden können, wenn diese weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.
Aus den Leitsätzen des Bundesfinanzhofes ergibt sich, dass Arbeitsmittel Wirtschaftsgüter sind, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat.
Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.

Geld – Tipp:

Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Das Beamtenrecht ist sehr familienrechtlich ausgeprägt ist. Es existiert ja ein Verheiratetenzuschlag, der aber nicht für die Lebenspartner gedacht ist, da er durch die Heirat als Ehe begründet wird. Nun gibt es seit dem 1.8.2001 die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Familienstand der Lebenspartnerschaft ist im Stufensystem des Ortszuschlags aber nicht berücksichtigt. Allerdings erhalten nicht verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte einen Familienzuschlag auch dann, wenn

  • sie nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben,
  • dieser Person Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder die Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf,
  • der aufgenommenen Person keine Mittel zur Bestreitung des eigenen Unterhalts zur Verfügung stehen.

Dies trifft natürlich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu. Nach § 5 LPartG sind nämlich die Lebenspartner gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Es besteht also gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG einen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.4.2004 – 6 AZR 101/03 bestätigt.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.9.2007 (Az.: 2BvR 855/06) entschieden, dass die Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Diese Regelungen werden allerdings durch die folgenden neueren  Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes ersetzt:

Geld-Tipp:

Anspruch auf Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom vom 28.und 29.10.2010 entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften von Beamten und Beamtinnen einen Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1 genau so wie die verheirateten Beamten haben. Dieser Anspruch kann rückwirkend bis zum 1. Juli 2009 geltend gemacht werden.

Geld-Tipp:

Anspruch auf Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom vom 28.und 29.10.2010 entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften von Beamten und Beamtinnen einen Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1 genau so wie die verheirateten Beamten haben. Dieser Anspruch kann rückwirkend bis zum 1. Juli 2009 geltend gemacht werden.

Geld-Tipp:

Anspruch auf Auslandszuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaften

In gleicher Weise hat das BVerwG in einem Urteil vom 28.10.2010 entschieden, dass Beamtinnen und Beamte, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, auch einen Anspruch auf erhöhten Auslandszuschlag haben. Außerdem natürlich auch auf die entsprechenden Aufwandsentschädigungen. Diese Ansprüche können ebenfalls bis zum 1. Juli 2009 rückwirkend geltend gemacht werden.

Geld-Tipp:

Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.10.2010 entschieden, dass eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung analog der Regelung für verheiratete Beamte haben. Deshalb werden jetzt alle Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auch für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet.

Steuertipp:

Sofortabschreibung von Computer-Peripherie

Das Finanzgerichtsurteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001 hat bisher schon für viel Wirbel in der Fachwelt gesorgt, da hierin erstmals der Werbungskostenabzug für die berufliche Nutzung eines Computers mit geschätzten 35 % der Kosten anerkannt wurde. Übersehen wird in diesem Zusammenhang aber häufig, dass in diesem Urteil auch eine klare Aussage zur Abschreibungsmöglichkeit von sog. Peripheriegeräten (Druckern, Monitoren) getroffen wird. Wirtschaftsgüter, die selbständig bewertungsfähig und selbstständig nutzbar sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer nicht über 410 € (bis 2001: 800 DM) liegen.
Die selbstständige Bewertungsfähigkeit von Computerzubehör wie Druckern oder Scannern ist unumstritten. Lediglich hinsichtlich der selbständigen Nutzungsfähigkeit dieser Geräte gibt es unterschiedliche Ansichten. Von der Verwaltung wurde diese Eigenschaft bisher strikt verneint. Getragen wird diese Auffassung auch von einigen Finanzgerichten, wie dem FG München (Urteil v. 30.6.1992, 16 K 4178/91).
Das FG Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass eine unterschiedliche Behandlung von System- und Anwendungsprogramm einerseits und Peripheriegeräten andererseits nicht zu rechtfertigen sei. Diese Geräte – ebenso wie die Programme – seien im Geschäftsverkehr selbständige Handelsobjekte und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertungsfähig. Darüber hinaus seien sie mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und würden oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht. Soweit die einzelnen Anschaffungskosten unter 410 € liegen, stehe einer Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut mit der damit zusammenhängenden Sofortabschreibung nichts im Wege. Hinweis. Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH (Az. VI 135/01) bleibt abzuwarten. (Quelle: Haufe-Wirtschaftsnachrichten, April 2002)

Beihilfetipp:

Vorsorgeuntersuchungen unterliegen nicht der Kostendämpfungspauschale!

Das bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall eine getrennte Rechnung dafür ausstellen lassen sollten. Und wenn Sie in einem Jahr keine anderen Rechnungen haben, sparen Sie die Pauschale. Da diese immer mit dem Einreichen der ersten Rechnung erhoben wird, ist es unter Umständen sinnvoll zu warten, bis feststeht, ob in diesem Kalenderjahr noch andere Rechnungen anfallen. Eventuell rechnet man diese dann erst im nächsten Kalenderjahr ab.

Beihilfetipp:

Reduzierte Kostendämpfungspauschale für Teilzeitkräfte!

Als Teilzeitkraft brauchen Sie nur die anteilige Höhe der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe zu bezahlen. Überprüfen Sie, ob das bei Ihnen berücksichtigt wurde. Zuviel gezahlte Beträge können Sie noch drei Jahre rückwirkend geltend machen.

Geld-Tipp:

Mehrarbeit wird auch bezahlt, wenn nach Abzug von Ausfallstunden weniger als 4 Stunden im Monat herauskommen.

Beispiel: Ein Lehrer hat im Monat 4 Mehrarbeitsstunden geleistet. Zwei Stunden sind im gleichen Monat durch einen Betriebsausflug ausgefallen. Dann bekommt er die zwei verbleibenden Mehrarbeitsstunden dennoch bezahlt. (BASS 21-22 Nr. 21, 5.2).

Geld – Tipp oder Freizeit-Tipp:

Bereitschaftsstunden ohne Beschluss der Lehrerkonferenz sind Mehrarbeit!

An vielen Schulen wird die schlechte Lehrerbesetzung oder die fehlende Vertretungsreserve stillschweigend mit „Bereitschaftsstunden“ oder „Präsenzstunden“ ausgeglichen. Kolleginnen und Kollegen werden verpflichtet, auf den Einsatz als Vertretungskraft zu warten. Ein solcher Bereitschaftsdienst kann von der Schulleitung nur angeordnet werden, wenn die Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Andernfalls besteht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 (Az. Rs C-303/98) ein Anspruch auf Bezahlung oder Freizeitausgleich. Sie sollten also in diesem Fall sich nicht scheuen, dies zu fordern. Beamtete Lehrkräfte können gegen die Anordnung des Bereitschaftsdienstes Widerspruch einlegen; Angestellte müssen dies im Wege der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht machen. Allerdings muss die  Anordnung zunächst befolgt werden.

Geld-Tipp:

Teilzeitkräfte im Angestelltenverhältnis bekommen jede Überstunde bezahlt!

Sie können sich bei Überstunden freuen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 hat jede(r) teilzeitbeschäftigte Angestellte so lange Anspruch auf anteilige Bezahlung jeder geleisteten Zusatzstunde, bis die volle Stundenzahl erreicht ist. Wichtig ist nur, dass man diesen Anspruch innerhalb eines Jahres geltend macht!

Geld-Tipp:

Auch beamtete Teilzeitkräfte erhalten volle Vergütung für Mehrarbeitsstunden!

Das OVG Münster hat am 30.6.2003 entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte bei Mehrarbeit einen Anspruch auf anteilige Besoldung haben. Eine Lehrerin  (A 14) hatte geklagt, dass sie für ihre 5 Überstunden im Dezember 1999 nur den Mehrarbeitssatz von 232,55 DM bekommen hatte. Eine Vollarbeitskraft bekäme aber für 5 Stunden 350,00 DM anteilige Besoldung. Das sei eine Ungleichbehandlung. Während das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage auf Zahlung des Differenzbetrages von 117,45 DM abgewiesen hatte, hat das OVG der Klage mit Hinweis auf das Europarecht statt gegeben. Außerdem wurde die Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. (Az. 6A 4424/01). Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite Mehrarbeit .Stellen Sie einen Antrag!

Geld-Tipp:

Angestellte Teilzeitkräfte erhalten bei Klassenfahrten vollen Anteil!

Angestellte Lehrerinnen und Lehrer sollten daran denken, dass sie bei der Teilnahme an Klassenfahrten als Teilzeitkräfte wie vollbeschäftigte Lehrkräfte vergütet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.8.2001 (Az. 5AZR 108/00) festgelegt. Wer also als Teilzeitkraft an Klassenfahrten teilgenommen hat, sollte sich nicht scheuen, seine Ansprüche auch geltend zu machen (das kann man noch rückwirkend bis 6 Monate später!). Beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können zwar eine zusätzliche Bezahlung beantragen, indem sie sich auf dabei auf das Europarecht beziehen, das eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbietet und könnten sich außerdem auf die Rechtsprechung für Angestellte berufen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das abgelehnt, weil ja die Möglichkeit des Ausgleichs besteht. Details finden Sie auf der Webseite Teilzeitarbeit.

Geld – Tipp:

Angestellte bekommen volle Reisekosten für Wanderfahrten.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O sind einem Angestellten im öffentlichen Dienst diejenigen Auslagen zu erstatten, die ihm bei der Durchführung einer genehmigten Dienstreise entstehen.
Dazu zählen auch die Aufwendungen eines Lehrers für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt. Die Kostenerstattung richtet sich gemäß § 42 BAT nach den für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen.

Bei der Beantragung einer Dienstreise kann auf diesen tariflichen Anspruch nicht verzichtet werden. Die Tarifnorm gestattet auch keine abweichenden Vereinbarungen wie etwa den Verzicht von Beamten auf Reisekostenerstattung. (BAG Urteil vom 11.9.2003 – 6AZR 323/02)
Es gibt zwar einen Erlass des Finanzministeriums vom 15.12. 2004 (B 2905-0.1-IV A 3), in dem die Verwaltungsvorschriften des Landesreisekostengesetzes geändert worden sind. Demnach ist es nach VV 6.3 zulässig, dass auf Reisekosten verzichtet wird. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat aber in einem Urteil vom 3.2.2011 (Az. 11 Sa 1852/10) entschieden, dass tarifbeschäftigte Lehrkräfte für die Kosten einer Klassenfahrt  auch dann nicht aufkommen müssen, wenn sie vorher auf die Erstattung der Reisekosten verzichtet haben.

Geld – Tipp:

Reisekostenersatz bei Klassenfahrten

Da Reisekosten bei Klassenfahrten kaum für die ganze Schule ausreichen, verzichten Lehrerinnen und Lehrer oft darauf. Die Kosten können vom Förderverein der Schule übernommen werden. Dieser muss allerdings in seiner Satzung stehen haben, dass er Zuschüsse zu Reisekosten der Begleitpersonen bei Unterrichtsfahrten und Veranstaltungen gibt.

Dabei ist zu beachten, dass der Förderverein das Geld nicht namentlich für einzelne Lehrer auszahlt, sondern anonym und pauschal der Schule für „Schulfahrten“ zur Verfügung stellt. Andernfalls kann gegenüber einzelnen Lehrerinnen oder Lehren der Vorwurf der Bestechlichkeit gemacht werden. Das ist nämlich auch der Fall, wenn die Eltern der Klasse durch eine Umlage die Kosten für die Lehrperson übernehmen. Hier besteht die Gefahr, dass sich diese in eine Abhängigkeit begibt und nicht mehr unbeeinflusst in ihrer Notengebung ist.

Die Beförderungskosten können jedoch meist schon eingespart werden, wenn mit dem Beförderungsunternehmen Freifahrten für die Begleitpersonen vereinbart werden.

Geld – Tipp:

Reisekostenersatz bei Klassenfahrten

Da Reisekosten bei Klassenfahrten kaum für die ganze Schule ausreichen, verzichten Lehrerinnen und Lehrer oft darauf. Die Kosten können vom Förderverein der Schule übernommen werden. Dieser muss allerdings in seiner Satzung stehen haben, dass er Zuschüsse zu Reisekosten der Begleitpersonen bei Unterrichtsfahrten und Veranstaltungen gibt.

Dabei ist zu beachten, dass der Förderverein das Geld nicht namentlich für einzelne Lehrer auszahlt, sondern anonym und pauschal der Schule für „Schulfahrten“ zur Verfügung stellt. Andernfalls kann gegenüber einzelnen Lehrerinnen oder Lehren der Vorwurf der Bestechlichkeit gemacht werden. Das ist nämlich auch der Fall, wenn die Eltern der Klasse durch eine Umlage die Kosten für die Lehrperson übernehmen. Hier besteht die Gefahr, dass sich diese in eine Abhängigkeit begibt und nicht mehr unbeeinflusst in ihrer Notengebung ist.

Die Beförderungskosten können jedoch meist schon eingespart werden, wenn mit dem Beförderungsunternehmen Freifahrten für die Begleitpersonen vereinbart werden.

Geld-Tipp:

Girokonto ohne Gebühren

Nutzen Sie nicht nur privat sondern auch  für schulische Angelegenheiten (Verwaltung oder Klassenfahrten) nach Möglichkeit ein Girokonto ohne monatliche Gebühren. Viele Anbietern bieten komplette kostenlose oder nahezu kostenlose Alternativen. So gibt es z.B. bei den lokalen Sparkassen bei fast jedem Girokonto die Möglichkeit dies in ein Onlinekonto umschreiben zu lassen. Fragen Sie dazu einfach beim nächsten Besuch Ihren lokalen Sparkassenberater > dies reduziert deutlich die Gebühren.

Onlinevariante: Seitens der www.comdirect.de gibt es eine kostenlose Variante ohne Mindestgeldeingang und weiteren Vorteilen wie etwa einer Startgutschrift.

Geld – Tipp

Beamtendarlehen

Leher und Beamte haben die Möglichkeit bei einigen Anbietern Sonderkonditionen und Vergünstigungen im Rahmen von Finanzierung und Darlehen zu erhalten >> Details auf der Seiten „Beamtendarlehen„.

Geld – Tipp:

Reisekostenverzicht bei Klassenfahrten unwirksam!

Nachdem der bayrische Verwaltungsgerichtshof bereits 2007 ein Urteil gefällt hatte, ist jetzt auch NRW nachgezogen. So hat das das LAG Hamm am 3.2. 2011 einer Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für eine  Klassenfahrt zuerkannt: Da Klassenlehrer nach der ADO in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind, widerspricht es der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass diese Kolleginnen und Kollegen vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen. Aus diesem Grunde kann sich das Land auch nicht auf die Verzichtserklärung berufen, die die Klägerin mit ihrem Antrag unterschrieben hatte (Az. 11 Sa 852/10). Auf der Basis dieses Urteils sollte keine Lehrerin oder Lehrer mehr auf Reisekosten verzichten.

Geld – Tipp:
Super für Ausflüge und Klassenfahrten: Ein Ticket für das ganze Land
Seit dem 1. Oktober 2001 gibt es das landesweit gültige SchönerTagTicketNRW. Es gilt einen Tag lang montags bis freitags ab 9 Uhr, kostet 45 € und rechnet sich vor allem für Gruppen- und Familienausflüge: Bis zu fünf Personen oder (Groß-)Eltern/(Groß-)Elternteile mit beliebig vielen eigenen (Enkel-)Kindern unter 15 Jahren können mit dem Ticket in ganz NRW alle Busse und Bahnen sowie Nahverkehrszüge (S, SE, RB, RE) in der 2. Klasse nutzen. Das ist auch für Lehrerinnen und Lehrer interessant, denn Schüler und Schülerinnen ohne SchokoTicket und auch Lehrer und Lehrerinnen fahren beim Ausflug gut und günstig mit dem GruppenTicket. Damit können bis zu fünf Personen einen ganzen Tag lang beliebig oft im gewählten Geltungsbereich umherfahren. Außerdem gibt es besondere Broschüren und Arbeitsblätter für Wanderziele und Klassenfahrten, die mit einem Kombiticket sehr preisgünstig sind.
Das SchönerTagTicketNRW ist in allen DB-Verkaufsstellen, an Automaten und bei vielen Verkehrsunternehmen erhältlich. Seit Dezember 2001 können Einwohner von NRW das SchönerTagTicketNRW auch im Internet kaufen. Das Besondere daran ist, dass die komplette Abwicklung online erfolgt: Der Kunde bestellt am heimischen Computer das Ticket und kann es direkt zu Hause – am eigenen Drucker – ausdrucken. Mit dieser innovativen Vertriebsstruktur können Kunden die Möglichkeiten des SchönerTagTicketNRW voll ausschöpfen: Sie müssen nicht extra eine Verkaufsstelle aufsuchen, sondern können im Prinzip sofort losfahren.
Natürlich gibt es das Ticket auch weiterhin an den herkömmlichen Verkaufsstellen.

Steuer – Tipp:

PC und Internet steuerlich absetzbar!

Jetzt werden die Telefonkosten und Onlinekosten endlich anerkannt. Das Bundesfinanzministerium hat am 24.5.00 ein Schreiben an alle Finanzämter  geschickt, wonach die Aufwendungen für die beruflich veranlasste Nutzung des Telefonanschlusses in der Wohnung als Werbungskosten anerkannt werden. Schließlich ist es ja wirklich so, dass man für die sorgfältige und aktuelle Unterrichtsvorbereitung heutzutage das Internet benötigt. Und die Homepage der Schule ist Bestandteil des Schulprogramms. Weiterhin enthalten die Homepages der Bezirksregierung oder des Ministeriums wichtige Informationen für den Lehrer als Angestellten oder Beamten. Man muss allerdings eine detaillierte Rechnung des Providers und der Telefongesellschaft vorweisen. Die Daten für private Nutzung können unkenntlich gemacht werden. Zum Nachweis für die berufliche Nutzung sollte man folgende Daten zur Verfügung haben:
Datum, Uhrzeit und Dauer der beruflichen Nutzung und die konkrete Veranlassung und Adresse der Verbindung (z.B. Homepage, Website).

Geld-Tipp:

Wartezeiten bei Beförderungssperren

Sehr häufig gibt es bei knappen Kassen oder Haushaltssperren auch Beförderungssperren. Diese gelten immer vom Beginn des Haushaltsjahres ab, also vom 1.1. des Jahres. Wenn Sie also eine Beförderungsstelle am 15.9. antreten, gilt die Sperre rückwirkend. Das bedeutet, dass Sie bei der derzeit 18monatigen Sperre schon mal 9 Monate geschenkt bekommen.

Geld-Tipp:

Nachzahlung von Vorgriffsstunden

Wenn Vorgriffsstunden geleistet wurden, die 8 Jahre später nicht verrechnet werden können, weil jemand vorher wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausgeschieden ist, so werden diese anschließend ausgezahlt. Die Vorgriffsstunde wird pro Jahr mit 52 Mehrarbeitsstunden vergütet. Früher gab es eine Bestimmung, dass diese nur mit 39 Mehrarbeitsstunden abgerechnet wurde. Wer davon betroffen ist, kann die Differenz nachfordern. Dazu muss allerdings ein besonderer Antrag gestellt werden. Formulare gibt es nicht dafür.

Geld-Tipp:

Nachzahlung von Altersentlastungsstunden

Wer auf eine Altersermäßigungsstunde verzichtet hat, weil er die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollte, hinterher das aber doch nicht gemacht hat, bekommt seine Stunde zurück. Als Geldbetrag wird sie wie im vorigen Fall nur dann ausgezahlt, wenn man vorher aus Gesundheitsgründen ausscheidet oder wenn die Stunde aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht zurückgegeben werden kann.

Geld-Tipp:

Rückforderung überhöhter Gehaltszahlungen

Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung über die Rückforderung ihren Verursachungsbeitrag berücksichtigen. In der Pressemeldung des BVerwG heißt es: „Fällt der Behörde ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat.“ ( Urteile v. 26.4.2012 – 2 C 15.10 und 2 C 4.11 –).
Demnach müssten Sie in einem solchen Fall nachweisen, dass Sie die falsche Zahlung nicht schuld waren, sondern die Dienststelle und dass Sie in der Zwischenzeit das Geld verbraucht haben.

Geld-Tipp:

Gesetzgeber muss Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften rückwirkend zum 1. August 2001 beseitigen

Ein Beamter mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit 2002 hatte beim Verfassungsgericht geklagt, dass der Familienzuschlag nicht gezahlt wurde, den er 2003 beantragt hatte. Nun hat er Recht bekommen: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.6.2012 (2BvR 1397/09) entschiedenen, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig ist. Demnach ist der Gesetzgeber verpflichtet, allen den Familienzuschlag auszuzahlen, die diesen Anspruch zeitnah geltend gemacht haben.

Hinweise zur Besoldung und Versorgung finden Sie auf den Webseiten Besoldung oder Versorgung!