Versorgung und Versorgungsempfänger

Lehrerinnen und Lehrer werden immer älter – und die Zeit im Schuldienst zählt doppelt. Sie kostet nämlich mehr Nerven als in vielen anderen Berufen!
Da sehnen sich manche nach einem Zustand der Ruhe. Damit sich diejenigen ein Bild von dem machen können, was auf sie zukommt, habe ich auf dieser Seite die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen zusammengefasst.


Die Versorgungsansprüche sind in der letzten Zeit zurückgefahren worden. Seit dem 1. Januar 2002  sind die Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Kraft getreten. Auf einen kurzen Nenner gebracht, bedeutet das für alle

  • die schrittweise Reduzierung der Versorgungsansprüche von 75% auf 71,75%
  • die Reduzierung des jährlichen Ruhegehaltssatzes von derzeit 1,875% auf 1,79375%
  • die Reduzierung des Witwengeldes von derzeit 60% auf 55%
  • Für das Absenken der zuvor genannten Sätze gilt ein auf 8 Jahre begrenzter Stufenplan, der sich an die jährlichen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen anlehnt.
  • Während dieser Zeit (zwischen 2003 und 2010) bleibt der Aufbau der Versorgungsrücklage (0,2 Prozent Kürzungen bei den linearen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen) ausgesetzt, wird aber für die Zeit 2011 bis 2017 wieder aufgenommen.

1. 1. 2012 Erhöhung der Versorgungsbezüge und letztmalige Berücksichtigung des Anpassungsfaktors

„Der Anpassungsfaktor ist Folge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001. Danach wurde § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst und der Höchstruhegehaltsatz von 75 auf 71,75 Prozent vermindert. Diese Neufassung gilt für Versorgungsfälle, die nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen gemäß § 70 BeamtVG eintreten. Nach der achten Anpassung steigt der Ruhegehaltsatz mit jedem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit linear um 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zu 71,75 Prozent als Höchstruhegehalt.




Der nach der achten Anpassung ermittelte Ruhegehaltsatz gilt als neu festgesetzt und ist ab dem 1. Januar 2012 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Das haben auch alle Pensionäre in ihrer Besoldungsmitteilung vom Dezember 2011 feststellen können, die nunmehr grundsätzlich von 71,75% als Höchstruhegehalt ausgeht.

Die durch den Anpassungsfaktor erfolgte Abflachung des Ruhegehaltsatzes gilt sowohl für die am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG) als auch für die nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Versorgungsfälle (§ 69e Abs. 2 BeamtVG).

Nach Beendigung der Abflachung des Ruhegehalts durch die Anwendung der Anpassungsfaktoren tritt allerdings noch keine Ruhe im Versorgungsbereich und auch im Besoldungsbereich ein. Wie Sie wissen, sieht § 14a BBesG die Bildung von Versorgungsrücklagen als Sondervermögen zur Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vor. Damit soll das Besoldungs­ und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent um drei Prozent abgesenkt werden. Insoweit sieht § 14a Abs. 2 BBesG vor, dass in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 die Anpassung der Besoldung vermindert wird. Diese 0,2%-ige Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung war bis zur Absenkung des Ruhegehaltsatzes auf 71,75 Prozent ausgesetzt worden. Ab dem Jahre 2013 werden die ausgesetzten Kürzungen nachgeholt werden.“(Quelle: dbb nrw magazin Juni 2011)

Wenn Sie vergleichen wollen, was Sie im Laufe der Zeit verloren haben und demnächst noch verlieren, ist die folgende Tabelle hilfreich:

Ruhegehaltssatz nach alter und neuer Regelung
Dienstjahre vor 1992 ab 1992 ab 2003 Dienstjahre vor 1992 ab 1992 ab 2003
10 35,00% 35,00% 35,00% 26 66,00% 48,75% 46,64%
11 37,00% 35,00% 35,00% 27 67,00% 50,63% 48,43%
12 39,00% 35,00% 35,00% 28 68,00% 52,50% 50,23%
13 41,00% 35,00% 35,00% 29 69,00% 54,38% 52,02%
14 43,00% 35,00% 35,00% 30 70,00% 56,25% 53,81%
15 45,00% 35,00% 35,00% 31 71,00% 58,13% 55,61%
16 47,00% 35,00% 35,00% 32 72,00% 60,00% 57,40%
17 49,00% 35,00% 35,00% 33 73,00% 61,86% 59,19%
18 51,00% 35,00% 35,00% 34 74,00% 63,75% 60,99%
19 53,00% 35,63% 35,00% 35 75,00% 65,63% 62,78%
20 55,00% 37,50% 35,88% 36 75,00% 67,50% 64,58%
21 57,00% 39,38% 37,67% 37 75,00% 69,38% 66,37%
22 59,00% 41,25% 39,46% 38 75,00% 71,25% 68,16%
23 61,00% 43,13% 41,26% 39 75,00% 73,13% 69,96%
24 63,00% 45,00% 43,05% 40 75,00% 75,00% 71,75%
25 65,00% 46,88% 44,84%






Auch Beamte erst mit 67 in den Ruhestand

Obwohl sich Gewerkschaften und Verbände strikt gegen eine Erhöhung der Regelaltersgrenze gewehrt hatten, ist nunmehr die Anhebung auf 67 Jahre erfolgt. Für Lehrerinnen und Lehrer gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Wer also im August geboren ist, muss quasi noch ein halbes Jahr länger arbeiten.

Dazu wird schrittweise das Pensionsalter von 2012 bis 2023 auf 67 Jahre erhöht werden. Zunächst steigt die Altersgrenze vom Geburtsjahrgang 1947 ab um einen Monat, dann vom Geburtsjahrgang 1959 ab um zwei Monate, bis der Jahrgang 1964 die Altersgrenze von 67 erreicht hat.

Zur Zeit wird noch überlegt, ob vor Erreichen dieser Altersgrenze dann nur noch Beamte mit 45 Berufsjahren abschlagsfrei in Pension gehen dürfen. Das dürfte für Lehrerinnen und Lehrer kaum zu erreichen sein. Außerdem sollen die Studienzeiten nicht mehr voll als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden, sondern als Höchstsatz sollen 855 Tage anrechnungsfähig sein.

Das Land NRW hat sich bereit erklärt, diesen Forderungen zu entsprechen, will diese aber erst mit der großen Dienstrechtsreform umsetzen.
Wahrscheinlich wird dann die Altersgrenze bei Schwerbehinderten auch auf 65 Jahre angehoben.

Viele Lehrkräfte geben erfahrungsgemäß ihren Dienst wegen irgendwelcher Krankheiten vorzeitig auf. Im Jahre 2000 waren es noch 34% aller Lehrerinnen und Lehrer, im Jahre 2005  noch 30%, im 2009 noch 22% und im Jahre 2010 nur noch 21% .
Als Grund für die rückläufige Zahl der vorzeitigen Pensionierungen werden vor allem die Abschläge bei der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit angeführt. Allerdings sollte man diese Gründe hinterfragen. Könnte es nicht sein, dass das gesundheitliche Risiko im Lehrerberuf deutlich höher ist als in anderen Berufen? Könnte es nicht sein, dass die Lehrerinnen und Lehrer zu alt und verschlissen sind? Müsste nicht die Altersgrenze wie bei den Polizeibeamten, Justizbeamten und Bundeswehrsoldaten auf 62 Jahre abgesenkt werden?
Natürlich ist auch die wachsende Zahl der Beamten in Altersteilzeit für die oben genannten Veränderungen verantwortlich.
Hier die neuesten Zahlen:

Ruhestandseintrittsverhalten von Lehrern / Versorgungsempfängerstatistik 2011

Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 06.12.2011 ist die Zahl der Pensionierungen von Lehrkräften in 2010 weiterhin hoch

WIESBADEN  – Rund 19 600 verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer wurden im Jahr 2010 in den Ruhestand versetzt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, entspricht dies dem bisherigen Höchstwert des Jahres 2007. Gegenüber 2009 erhöhte sich die Zahl der Pensionierungen um 5,6 % (+ 1 000 Pensionierungen).
In den Jahren 2006 bis 2010 gingen jährlich durchschnittlich 19 100 verbeamtete Lehrkräfte in den Ruhestand. Zum Vergleich: Vor 1999 gab es pro Jahr nie mehr als 11 000 Pensionierungen. Ursache für das hohe Niveau der letzten Jahre sind die zahlreichen Einstellungen von Lehrpersonal in den 1960er und 70er Jahren. Diese werden voraussichtlich auch in den kommenden zehn Jahren für eine hohe Zahl an Pensionierungen sorgen.
Zu Beginn des Jahres 2011 erhielten insgesamt rund 295 000 ehemalige Lehrerinnen und Lehrer Ruhestandsbezüge. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich die Gesamtzahl der Ruhegehaltsempfänger um 4,9 %.
Der Anteil der Lehrerinnen und Lehrer, die aufgrund von Dienstunfähigkeit in Pension gingen, sank im Jahr 2010 leicht auf rund 21 % (2009: 22 %). Dies entspricht dem tiefsten Stand seit Beginn der statistischen Erfassung im Jahr 1993. Damit lag der Anteil der Dienstunfähigkeit bei Lehrkräften auf dem Niveau der übrigen Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden für die ebenfalls die Regelaltersgrenze 65 Jahre gilt. Das durchschnittliche Alter, mit dem Lehrerinnen und Lehrer im Jahr 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gingen, lag bei 58,2 Jahren.
Gleichzeitig stieg beim Lehrpersonal der Anteil derer, die nach Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand gingen, auf 79 % (2009: 78 %). Im Durchschnitt waren die Lehrkräfte, die im Jahr 2010 in den Ruhestand versetzt wurden, 62,7 Jahre alt.
Detaillierte Daten zu diesem Thema enthält die Fachserie 14, Reihe 6.1.

Bund der Steuerzahler: Land muss Pensionen kürzen!

Das fordert der Bund der Steuerzahler nach dem Gutachten des Finanzwissenschaftlers Bernd Raffelhüschen. Die öffentliche Meinung zu den Pensionslasten der Lehrer ist natürlich nicht besonders positiv. Allerorts wurde eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre gefordert. Die ist ja nun inzwischen Wirklichkeit geworden. Außerdem will man keine Beamten mehr, sondern möglichst Angestellte. Das ist nicht verwunderlich, wenn man sich die steigenden Pensionsausgaben für das Schulwesen ansieht. Im Jahre 2005 betrugen die Personalausgaben des Staates 33,4 Mrd. Euro für Lehrer im aktiven Schuldienst und 8,7 Mrd. Euro allein für die Versorgungsbezüge. Das Land solle die Reformen im Rentenrecht auf die Beamtenpensionen übertragen, meinte  Heiner Cloesges, der Haushaltsexperte des Bundes der Steuerzahler. Das würde bedeuten, dass die Pensionen von derzeit 71% der letzten Bezüge auf 61% gesenkt werden müssten. Im Gegensatz zur Anhebung des Pensionsalters auf 67 Jahre wären davon auch die jetzigen Pensionäre betroffen. NRW könne 2019 dann schon 900 Millionen Euro sparen, im Jahre 2025 sogar über eine Milliarde.

Noch schlimmer sieht es aus, wenn man die Zahlen des Bundesfinanzministeriums zugrunde legt, die im August 2013 bekannt geworden sind:
Danach betrugen die Kosten, die der Bund für Pensionen und Beihilfe 2012 aufgewendet hat, 465 Milliarden Euro, wogegen nur 6,7 Milliarden Euro aus dem Pensionsfonds als Gegenfinanzierung zur Verfügung standen. Nordrhein-Westfalen hat im Jahre 2012 5,6 Milliarden 5,6 Milliarden Euro für seine 180 000 Versorgungsempfänger ausgegeben; damit liegen die Leistungen für Beihilfe, Versorgung  und Unterstützung bei über 30% der Personalkosten. In den nächsten Jahren werden sich die Pensionskosten weiterhin drastisch erhöhen. Man rechnet in NRW für das Jahr 2027 mit einem Höchststand an Versorgungsempfängern: Zu diesem Zeitpunkt werden rund 230 000 Beamte und Beamtinnen Pensionen beziehen, die den Landeshaushalt dann mit  6,7, Milliarden Euro belasten.

2.2.2016  NRW beschließt Änderung des Versorgungsfondgesetzes und errichtet stattdessen einen
Pensionsfonds

Nach dem Willen der Landesregierung wird ab 1.1.2017 ein Pensionsfonds eingerichtet. Das Gesetz ist am 2.2.2016 beschlossen worden. Bisher gab es eine Versorgungsrücklage, die seit 1999 für die Versorgung von Beamten diente. Diese Versorgungsrücklage haben die Beamten praktisch selbst finanziert, denn durch zwei Besoldungsanpassungen und durch die Absenkung des Versorgungsniveaus von 75 % auf 71,75 % sollten diese Mehrkosten finanziert werden. Insgesamt haben die Beamten inzwischen mehr als 7 Mrd. Euro zu ihrer Versorgung beigesteuert. Das Gesetz ist bis 2017 begrenzt.
Nun wird ja für jeden Beamten, der neu eingestellt wird, eine Rücklage notwendig, damit die 70% Versorgung gesichert werden kann. Dazu richtete das Land einen Versorgungsfonds ein, wobei monatlich für jeden Beamten eine Summe von 500 € in diesen Versorgungsfonds eingezahlt werden sollte. Durch die Inflation müssten das aber inzwischen 598 € monatlich sein. Die Landesregierung zahlt dieses Geld ein, das bis zum Jahre 2018 einen Betrag von etwa 3 Mrd. Euro erreicht haben wird.
Nun hat sich die Landesregierung einen neuen Finanzierungstrick ausgedacht:
Sie legt nämlich die beiden Modelle zusammen und unter dem neuen Namen „Pensionsfonds“ ab 2018 wird nur noch ein Pauschalbetrag von 200 Mill. Euro jährlich eingezahlt. Die angemessene Summe wäre aber 1,4 Mrd. Euro. Die Konsequenz ist klar: Der Pensionsfonds wird massiv unterfinanziert! Die Folgen sind noch nicht abzusehen, aber alle Beamten werden sie sicherlich zu spüren bekommen. Tröstlich sind zwei Dinge: Einmal muss das Finanzministerium einmal jährlich eine Jahresrechnung veröffentlichen, die dem Haushaltsplan beigefügt wird. Zum anderen wird ein Beirat gebildet, in dem unter anderem auch Vertreter des Beamtenbundes und der Gewerkschaften vertreten sind.

In Zeiten wachsender Altersarmut wird die Gesellschaft nicht mehr bereit sein, die hohen Pensionen für Beamte zu akzeptieren, die teilweise beim Doppelten der normalen Altersrenten liegen. Es ist leicht auszurechnen, dass sich alle Beamten und Beamtinnen auf eine Kürzung der Pensionen einstellen müssen. Wer schlau ist, sollte sich beizeiten um eine Kapitalanlage kümmern, die einen gewissen Ausgleich schafft.
Für die Lösung des Problems helfen allerdings keine Neiddebatten, sondern nur sachliche Finanzierungsvorschläge. Es ist nämlich nötig, dass unseriöse und polemische Beiträge aus der Presse richtig gestellt werden. Auf den Staat kommen in der nächsten Zeit zweifellos gewaltige Pensionsausgaben zu, die durch die starke Einstellung von Beamten in den 70er Jahren, der Überalterung des öffentlichen Dienstes und der mangelnden Vorsorge durch die Politiker zustande kommen.
Der Deutsche Beamtenbund hat eine sehr gute Zusammenstellung unter dem Titel „Die 7 Irrtümer zur Beamtenversorgung“ herausgegeben, in dem die Vorurteile den Fakten gegenübergestellt werden.

Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung rechtswidrig

Bei Teilzeitbeschäftigten steigt das Ruhegehalt grundsätzlich nur mit dem Anteil, wie es dem zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung entspricht.
Zusätzlich führen Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, die nach dem 30.6.1997 angetreten wurden, aber auch noch dazu, dass die Studienzeiten bei der Pension nur noch anteilig berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Zurechnungszeiten, wenn die Zurruhesetzung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass diese zusätzliche Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig sei, da sie gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt. Danach muss das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch das Ruhegehalt gehört, strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden.
Aufgrund dieses Urteils ist eine diesbezügliche Kürzung der Altersversorgung bei Teilzeitbeschäftigten nicht mehr vorzunehmen.

Unklar ist zurzeit noch, wie das Land die Entscheidung des BVerwG umsetzt. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten daher einen Antrag auf (Neu-) Festsetzung ihres Ruhegehalts stellen, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.3.2010 (Az: BVerwG 2 C 72.08). VBE-Mitglieder können sich an die Rechtsabteilung des VBE wenden.
(Quelle: Schule heute 4/2010)

Wenn Sie Ihre Versorgungsbezüge selbst ausrechnen wollen, wird Ihnen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung ein hervorragender Service angeboten. Unter der Adresse www.beamtenversorgung.nrw.de  finden Sie alles, was Sie brauchen: Die Merkblätter, die aktuellsten Änderungen und ein Computerprogramm, mit dem Sie online ihre voraussichtliche Pension errechnen können. Das LBV empfiehlt zur Berechnung der Versorgung seinen eigenen Versorgungsrechner:http://www.beamtenversorgung.nrw.de/fsiframe.wrkexec

Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: 3-jährige Wartefrist verfassungswidrig

Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Versorgungsbezüge von Beamten, die aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand treten, ist die Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre nicht mit dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar.
Dem nun entschiedenen Vorlagebeschluss lag der Fall eines Richters zugrunde, der im November 2001 zum Direktor des Amtsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) ernannt und im Januar 2004 pensioniert worden war. Das Landesbesoldungsamt hatte der Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Besoldungsgruppe R 1 zugrunde gelegt.

In § 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz wird bestimmt, dass grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig sind. Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen, 1975 war die Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Diese Erweiterung auf zwei Jahre hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 07.07.1982 als noch verfassungsgemäß erachtet. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Wartezeit schließlich im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren ansteigende Belastung durch Versorgungskosten auf drei Jahre verlängert worden.

Das BVerfG hat nun § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt.
Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zu. (BVerfG, Beschl. v. 20.03.2007 – 2 BvL 11/04) (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 46/07 v. 13.04.2007 )

Aufgrund der verminderten Pensionsbezüge ist nun die private Zusatzversorgung interessant geworden, die auch für die Beamten in Form einer „Riester-Rente“ möglich ist.
Obwohl es verschiedene Versicherungen gibt, die eine solche Altersabsicherung bieten, empfehle ich Ihnen, sich beim DBB-Vorsorgewerk zu informieren. Es hat mit Hilfe von 5 Versicherungspartnern (DBV-Winterthur, die BHW-Gruppe, Victoria Versicherung, Signal-Iduna und die Bayerische Beamtenversicherung) ein brauchbares Konzept entwickelt. Auf der Webseite des DBB-Vorsorgewerks www.dbb-vorsorgewerk.de finden Sie auch einen Link zur dbv-winterthur, wo Sie ein individuelle Berechnung Ihrer „Riester-Rente“ mit Hilfe eines Computers online durchführen können. Für Versorgungsempfänger gibt es leider die Zulagen. Sie sollten die Gelegenheit zu einer solchen persönlichen Berechnung Ihrer Zusatzvorsorge wahrnehmen, weil Sie auf diese Weise auch die Höhe der staatlichen Zuschüsse oder Ihrer Steuerersparnis direkt ablesen können.

Darüber hinaus verhilft Ihnen die Berechnung  zu einer realistischen Einschätzung Ihrer Situation, denn in den Zeitschriften liest man viele unzutreffende Berechnungsmodalitäten.

Um die staatliche Förderzulage zu erhalten (38.- € Grundzulage und für jedes Kind 46.- €) ist ein Mindesteigenbetrag notwendig. Dieser ist von der Besoldung des letzten Jahres abhängig. Für 2003 also von den Einkünften des Jahres 2002. Ist jemand beispielsweise in der Besoldungsgruppe A12, so kann das im Jahre 2002 neben der Zulage von 168.- € eine zusätzliche Steuerersparnis von ca. 180.- € bedeuten. Das entspricht einer Förderquote von 33%. Bei A 13Z würde das neben einer Zulage von 38.- € ca. 190.- € ausmachen und eine Förderquote von 47% bedeuten. Die Sätze sind je nach Familienstand und Besoldungsdienstalter unterschiedlich.
Das dbb vorsorgewerk hat Tabellen erstellt, mit deren Hilfe Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in unterschiedlicher Familiensituation und mit unterschiedlicher Bezahlung ihre Förderquote für einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag ablesen können. Schauen Sie einmal nach.

Auskünfte zur geförderten Altersvorsorge gibt es bei der kostenlosen Telefonnummer 0800-333 19 19 und beim kostenlosen Bürgertelefon der Bundesregierung 0800 15 15 15 0.

Es gibt auch von der Bezirksregierung Düsseldorf ein Merkblatt über die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, der die Bedingungen sehr verständlich darstellt.

Besoldungsrechtliche Folgewirkungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes:

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Es stellt in vielen Sozialleistungsbereichen den Lebenspartner dem Ehegatten gleich. Wichtige Ausnahme war bisher die Hinterbliebenenversorgung. Es wurde nämlich nicht der Lebenspartner der Witwe oder dem Witwer gleich gestellt. Deshalb erhielt er nach dem Tod des Versicherten weder in der Rentenversicherung noch in der Unfallversicherung eine Rente.
Das ist jetzt anders: Der Landtag hat am 24. Mai 2011 das Gesetz zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht beschlossen. Demnach gelten jetzt alle Bestimmungen, die sich auf die Ehe beziehen, auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Das ist auch der Fall für Witwer, Witwen und deren Angehörige.
Allerdings ist das Gesetz nur auf kurze Zeit angesetzt worden. Es tritt nämlich bereits mit Ablauf des 31.12.2012 wieder außer Kraft.

Was viele nicht wissen:

Verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte erhalten einen Familienzuschlag auch dann, wenn

  • sie nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben,
  • dieser Person Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder die Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf,
  • der aufgenommenen Person keine Mittel zur Bestreitung des eigenen Unterhalts zur Verfügung stehen.

Es besteht also gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ein Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.4.2004 – 6 AZR 101/03 bestätigt.

Der Geld-Tipp:

Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.10.2010 entschieden, dass eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung analog der Regelung für verheiratete Beamte haben.

Deshalb werden jetzt alle Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auch für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet.

 

 

 Der Geld-Tipp:

Beantragen Sie die Anerkennung von allen Ausbildungszeiten und Vordienstzeiten!

Für die Berechnung Ihrer Versorgungsbezüge ist ist Besoldungsdienstalter maßgebend. Das wird eigentlich schon sehr schnell nach der Einstellung festgelegt. Deshalb sollten Sie bereits zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob alle Ausbildungszeiten berücksichtigt wurden (z.B. Studium, Prüfungszeiten, Vorbereitungsdienst, praktische Tätigkeiten, die für das Studium oder die Ausbildung vorausgesetzt werden u.a.). Manche Vordienstzeiten werden nur auf Antrag anerkannt. Wenn Sie also befristete Verträge hatten, die nicht in der Personalakte vermerkt sind, so müssen Sie die Berücksichtigung dieser gesondert beantragen.

 Der Geld-Tipp:

Lassen Sie sich die Kindererziehungszeiten für Ihre Rente anrechnen!

Kindererziehungszeiten werden bei der Rentenversicherung wie Beitragszeiten anerkannt. Sie müssen auch auf die 60 monatige Wartefrist angerechnet werden, die erreicht sein muss, bevor Sie Rentenansprüche haben. Sie sollten Folgendes beachten: Wenn Ihre Kinder vor 19992 geboren sind, endet die Kindererziehungszeit 2 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats.
Es ist sinnvoll, dass Sie möglichst früh einen Antrag auf Kontenklärung (Formular V 100)  bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen, um die Kindererziehungszeiten  (Formular V 800) und weitere rentenwirksame Zeiten anrechnen lassen, damit Sie das später nicht versäumen. Schließlich bekommt man eine Rente nicht von allein, sondern sie muss beantragt werden. Und das geht alles viel schneller und problemloser, wenn die Daten vorliegen.

 Der Geld-Tipp:

Beamte dürfen bei Kindererziehungszeiten nicht benachteiligt werden

Da bei der Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, mit 12 Monaten angerechnet werden, bei der Beamtenversorgung jedoch nur mit 6 Monaten, hat eine Klägerin geklagt und vor dem Sozialgericht Dortmund Recht bekommen. Das hat mit Urteil vom 22.3.2013 entschieden, dass eine Beamtin gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht nicht benachteiligt werden darf (Az. S 34 R 1594/10). Wenn Sie also Kinder haben, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden, so beantragen Sie die volle Anrechnung.

 Der Geld-Tipp:

Pensionäre als Vertretungslehrer müssen auf ihre Einstufung achten

Wenn sie als Pensionär an einer Schule Vertretungsunterricht erteilen, werden Sie normalerweise im Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass Ihre Vordienstzeiten anerkannt werden. Im Normalfall werden nämlich nur die Beschäftigungszeiten anerkannt, die in einem Arbeitsverhältnis erbracht wurden. Zeiten im Beamtenverhältnis spielen keine Rolle. Deshalb erfolgte die Einstellung bisher häufig in Erfahrungsstufe 1 und war damit nicht höher als bei einem Berufseinsteiger. Das ist jetzt durch einen neuen Erlass des MSW vom 21.9.2016 geregelt worden. Damit sollen nun auch die einschlägigen Berufserfahrungen aus einem Beamtenverhältnis  berücksichtigt werden.

 Der Geld-Tipp:

BahnCard für Senioren

Mit der ermäßigten BahnCard 25 fahren Personen ab 60 Jahren und andere ausgewählte Gruppen ein Jahr lang günstig durch Deutschland und Europa. Für Vielfahrer empfehle ich die ermäßigte BahnCard 50 zum Preis von 127 Euro (2. Klasse).

 

Was Sie wissen müssen, wenn Sie Ihr Ruhegehalt berechnen wollen:

Sie erhalten Ihr Ruhegehalt auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes, das für die einzelnen Bundesländer unterschiedlich sein kann. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf dieses Gesetz. Grundsätzlich sind folgende Dinge wichtig:

1. Ein Ruhegehalt erhalten Sie erst nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (§ 4 BeamtVG).
2. Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt sind

  • die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5) und

  • die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 6)

Zur Berechnung des Ruhegehalts multipliziert man den prozentualen Ruhegehaltsatz mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 14). Ruhegehaltfähig sind diejenigen Dienstbezüge, die dem Beamten mindestens zwei Jahre zugestanden haben (§ 5 Abs. 3), das sind:

  • das Grundgehalt

  • der Familienzuschlag

  • sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind alle hauptamtlichen im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.

3. Der Ruhegehaltsatz steigt mit jedem Jahr der Beschäftigung um 1,79375 Prozent (1,875 Prozent bis 2003) bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent (75 Prozent bis 2003), der nach 40 Dienstjahren erreicht wird (§ 14 Abs. 1). Die Absenkung des Höchstsatzes von 75% auf 71,75% geschieht für am 1. Januar 2002 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger in acht Stufen, die an die Besoldungserhöhungen gekoppelt sind. Die Zahl der Dienstjahre, die man gearbeitet hat, wird als Berechnungsgrundlage genommen. Das Studium wird auf Antrag angerechnet,  von 2017 an allerdings nur noch mit 885 Tagen. Die Referendarzeit zählt voll mit. Wer Teilzeit gearbeitet hat, bekommt diese anteilig angerechnet.
Ein Beispiel dazu:
32 Dienstjahre voll gearbeitet: 32 x 1,79375 = 57,40 %
Erreichtes Gehalt z.B. A 12, Stufe 12 = 4119,90 €
57,40 % von 4119,90 € ergeben 2364,82 € als Pension. Das ist der Bruttobetrag, von dem noch Steuern und Krankenversicherung abgezogen werden müssen, wenn man den Nettobetrag haben will.

Mindestversorgung, Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen

Als Mindestversorgung gelten 35 Prozent der eigenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der Betrag ist nach unten begrenzt, sodass derzeit 1660 € als Mindestversorgung gezahlt werden. Für die Mindestversorgungsbezüge gibt es eine Tabelle des Finanzministeriums, die derzeit gültig ist:

Mindestversorgungsbezüge, Mindesthöchstgrenzen

(Monatsbeträge in Euro)

Personenkreis

ohne

Familienzuschlag

voller

Familienzuschlag

halber

Familienzuschlag

Anspruch Familienzuschlag Stufe 1 (§ 43 LBesG NRW)
1 ½
Grundgehalt  (Endstufe A 5) 2.759,20 € 2.759,20 € 2.759,20 €
Familienzuschlag Stufe 1
134,12 € 67,06 €
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (RD) 2.759,20 € 2.893,32 € 2.826,26 €
Mindestversorgung des Ruhestandsbeamten (MR)     (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG NRW; 61,6 % von RD) 1.699,67 € 1.782,29 € 1.740,98 €

Mindestversorgung der Witwe (§ 24 Abs. 1 Satz 2 i. V.

m. § 16 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG NRW; 60,65 % von MR)


1.080,96 €
Mindesthalbwaisengeld (§ 29 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG NRW; 12 % von MR)
213,87 €

Mindestvollwaisengeld (§ 29 Abs. 1 i. V. m. § 16

Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG NRW; 20 % von MR)1)

339,93 € 356,46 €
Mindestunfallversorgung des Ruhestandsbeamten (MUR)  (§ 42 Abs. 3 Satz 3  LBeamtVG NRW; 70,86 % von RD) 1.955,17 € 2.050,21 € 2.002,69 €
Mindestunfallversorgung der Witwe (§ 47 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG NRW; 60,65 % von MUR)
1.243,45 €

Mindestunfallwaisengeld (§ 47 Satz 2 i. V. m.

§ 42 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG NRW; 30 % von MUR)1)2)

586,55 € 615,06 €

Unterhaltsbeitrag (§ 48 LBeamtVG NRW; 40 % von

MUR)

782,07 € 820,08 €

Mindesthöchstgrenzen

(§ 66 Abs. 2 Nr. 1, 2 LBeamtVG NRW)




Ruhestandsbeamter (139 % von RD) 3.835,29 € 4.021,71 € 3.928,50 €
Witwe (139 % von RD)
4.021,71 €
Waise (40 % vom Betrag des Ruhestandsbeamten) 1.534,12 € 1.608,68 €
Ruhestandsbeamter (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG NRW) 3.276,82 € 3.410,58 € 3.343,70 €

(Daten aus der Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 3000  4.22 – IV C 1 vom 9. August 2017)

Leider ist die Berechnung des Ruhegehalts nicht so einfach, weil es ab 1992 verschiedene Beamtenversorgungsneureglungsgesetze gegeben hat, die mit unterschiedlichen Übergangsvorschriften versehen wurden. Deshalb wird für alle Ruhegehaltsempfänger, die vor 1992 im Dienst waren, das „alte Recht“ angewendet und für die Zeiten danach das neue Recht. Dazu gibt es Zuschläge und Abschläge.

Wenn Sie sich näher mit dem Thema beschäftigen wollen, sind die Merkblätter des Landesamtes für Besoldung und Versorgung sehr hilfreich. Für das Ruhegehalt gibt es ein Merkblatt mit dem Stand vom Juli 2016, das die neuesten Änderungen berücksichtigt.

Änderungen im Versorgungsrecht ab 2013

Damit Sie wissen, was auf Sie zukommt, hier die Änderungen im Versorgungsrecht, die durch die Dienstrechtsreform ab 2013 gesetzlich verankert wurden:

  • Es ist eine abschlagsfreie Zurruhesetzung mit 65 Jahren möglich , wenn jemand 45 Jahre berücksichtigungsfähige Dienstzeiten nachweisen kann (z.B. inklusive Wehrdienst,  Zivil- und Vordienstzeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten) – wie im Rentenrecht auch.
  • Es ist eine abschlagsfreie Zurruhesetzung für Schwerbehinderte auf Antrag ab 63 Jahren möglich. Ein Versorgungsabschlag von max. 10,8% wird erhoben, wenn Schwerbehinderte auf eigenen ab 60 Jahren vorzeitig in den Ruhestand gehen wollen.
  • Der Versorgungsabschlag wird schrittweise auf 14,4% erhöht, wenn jemand vorzeitig auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden will.
  • Die Hochschul-Ausbildungszeiten werden nicht mehr mit max. 3 Jahren, sondern nur noch bis zu 855 Tagen angerechnet.

Sie sollten sich dazu unbedingt die beiden entsprechenden Merkblätter Versorgung und Versorgungsabschläge anschauen, die das LBV für Sie bereit hält.

Versorgungsauskünfte beim LBV

Schon seit einiger Zeit erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW keine Versorgungsauskünfte mehr. Begründet wird das mit einer erhöhten Belastung der Mitarbeiter wegen einer Software-Umstellung. Es wird auf den Versorgungsrechner verweisen, der im Internet zu erreichen ist. In besonders gelagerten Ausnahmefällen wird aber dennoch eine Versorgungsauskunft erteilt. Das ist besonders der Fall, wenn

  • eine schwere Erkrankung vorliegt, die eine vorzeitige Pensionierung erwarten lässt,
  • wegen Schwerbehinderung eine Zurruhesetzung erfolgen soll,
  • ein versorgungsnaher Jahrgang erreicht ist (ab dem 60. Lebensjahr),
  •  die Altersteilzeit bevorsteht.

Ab dem 01.01.2021 haben Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft. Sie wird unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage auf Antrag erteilt.
Häufig gestellte Fragen werden auf der Webseite des LBV beantwortet. Dort ist auch der Antrag auf Versorgungsauskunft vorhanden.

Thema/Titel Internet-Adresse
Hinweise zu allen wichtigen Fragen der Versorgung https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/versorgungsempfaenger
Aktuelle Meldungen zu den Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes http://www.dbb-nw.de/
Broschüre zum neuen Versorgungsänderungsgesetz 2001 www.dbb.de
Online- Berechnungsprogramm für Versorgungsbezüge www.beamtenversorgung.nrw.de
Vorsorgewerk des Deutschen Beamtenbundes www.dbb-vorsorgewerk.de
Die GEW hat ähnlich wie der DBB ein Angebot zur Riester-Rente entwickelt. Gut auf den Seiten sind die Fragen und Antworten dazu. http://www.das-rentenplus.de/
Eine sehr gute Zusammenstellung zum Thema „Pensionierung und Ruhegehalt“ finden Sie auf der Webseite des Philologenverbandes https://www.phv-nw.de/publikationen/schule-von-a-bis-z