Klassenfahrten und Studienfahrten


Klassenfahrt
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Klassenfahrten gehören für Schüler und Lehrer zu den Highlights des Schullebens.

Der pädagogische Wert steht außer Frage, denn sie fördern die Gruppenzusammengehörigkeit und erweitern je nach gesetzten Bildungs- und Erziehungszielen viele Kompetenzen. Dennoch haben die Klassenfahrten in den letzten Jahren immer mehr abgenommen.Aus meiner Zeit als junger Lehrer weiß ich noch, dass ich in den Jahren von 1966 bis 1980 als Klassenlehrer jedes Jahr mit meiner Klasse in die Jugendherberge, in ein Landschulheim, auf einen Bauernhof oder zu einem Schüleraustausch ins nachbarliche Ausland gefahren bin.

Heute kennen viele Schülerinnen und Schüler die Klassenfahrt oft nur noch als Abschlussfahrt im 10. Schuljahr oder als Abifahrt. Vielfach haben sich diese Fahrten zu einem Bustourismus entwickelt. Diese Veränderung ist sehr schade und hat viele Ursachen. Dennoch kennen Lehrerinnen und Lehrer die vielen Vorteile, die sich in der pädagogischen Arbeit mit ihren Kindern durch Klassenfahrten ergeben:

Eine Klassenfahrt ist immer ein Gewinn, weil

  • sich Lehrer und Schüler wesentlich besser kennenlernen können. Das gemeinsame Lernen, Spielen und Leben in einem anderen Umfeld als Schule birgt viele Möglichkeiten für ein besseres gegenseitigeres Verständnis. Es ergeben sich mehr Situationen für persönliche Gespräche, Konfliktlösungen und völlig andere Sichtweisen. Lehrer können Schüler wesentlich besser beobachten und ganzheitlich wahrnehmen. Das ist sehr wichtig, weil sie diese auch dann anders beurteilen.
  • Schüler ein sehr viel weiteres Blickfeld für ihre Umwelt als in der Schule bekommen . Dabei ist es gleichgültig, ob die Klassenfahrt in ein Theater, einen Zoo, in ein Landschulheim oder in einen anderen Kulturbereich führt; es ist immer eine andere Umgebung als Schule. Und in dieser findet eben ein ganz anderes Lernen statt: Es ist ein Lernen mit allen Sinnen, das viel weniger vom Lehrer gesteuert, individuell gestaltet und intensiv ist.
  • Schüler nicht nur ihre eigenen Grenzen kennenlernen, sondern auch die Möglichkeit haben, darüber hinauszuwachsen. Das ist bei Skifreizeiten, Kletterwänden, Wettbewerben und vielerlei Veranstaltungen zur Erlebnispädagogik oder internationalen Begegnungen der Fall.
  • Schüler untereinander andere Erfahrungen machen als in der Schule. Hier werden ganz andere Fähigkeiten und charakterliche Eigenschaften sichtbar. Soziale Kompetenzen werden gestärkt, Teamfähigkeit wird gefordert, gruppendynamische Prozesse laufen ab, die auch für den Lehrer zu völlig neuen Erkenntnissen führen.





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Auf der anderen Seite führen immer  weniger Lehrerinnen und Lehrer Klassenfahrten durch, obwohl sie wissen, dass diese viele ganzheitliche Erfahrungsräume und unschätzbare Möglichkeiten für hervorragende erzieherische Einwirkung bieten. Woran liegt das?

Die gewaltigen Veränderungen der letzten Jahre in unserer Gesellschaft und in den Familien haben dazu geführt, dass sich das Verhalten der Jugendlichen dramatisch gewandelt hat. Während man vor einigen Jahren noch mit der Klasse richtig wandern konnte, ist das heute nur noch höchst selten der Fall. Die Kinder wollen nicht laufen, nicht auf ihren Fernseh- und Videokonsum verzichten, wollen mit ihren Freunden „abhängen“ und nicht in öde Landstriche fahren, wo nichts los ist. Den Lehrerinnen und Lehrern wird es also schon im Vorfeld sehr schwer gemacht, sie für Klassenfahrten und Landschulheime zu motivieren. Disziplinkonflikte, Drogen und Eventsucht kommen dazu. Wen wundert es da, wenn auch sie die Lust daran verlieren, zumal Klassen- oder Studienfahrten immer eine erhöhte Belastung darstellen.
Dazu kommt der Leistungsdruck, der ohne Zweifel nach dem PISA-Schock zugenommen hat. Das Turbo-Abitur erhöht alles noch und wird als Grund angegeben, dass man nicht noch mehr kostbare Unterrichtszeit durch Klassenfahrten verschenkt.

Damit Sie Spaß an Klassenfahrten haben und nicht frustriert werden, möchte ich Ihnen an dieser Stelle einige Tipps geben.

Planung und Vorbereitung von Klassenfahrten

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Ganz entscheidend für die Akzeptanz einer Klassenfahrt ist die Beteiligung aller Schülerinnen und Schüler. So können Sie schon sehr früh eine Klassenfahrt planen. Das geht in der Grundschule problemlos oder auch in der Sekundarstufe I, wenn sich die Klassen gerade neu gebildet haben. Dann ist eine Klassenfahrt zum besseren Kennenlernen ideal. Sie müssen nur den Mut haben, alles frühzeitig zu planen und sollten sich nicht bange machen lassen. Auf der Webseite der deutschen Jugendherbergen finden Sie zum Beispiel alle notwendigen Hilfen und Planungsmaterialien. Sie können sogar die Standorte aller deutschen Jugendherbergen auf Ihr Navigationsgerät laden oder in Google Earth einspeisen, um damit eine interessante Suche mit Ihrer Klasse zu starten.

Damit nicht genug: Sie finden dort wichtige Hinweise und Tipps für den Klassenpflegschaftsabend inklusive aller Angaben über Finanzierungsrahmen, Unfallversicherung oder Verhaltensanweisungen. Denn schließlich müssen Sie ja die Eltern in den gesamten Prozess einbinden, damit diese genau so begeistert sind von der Idee wie Sie und Ihre Schülerinnen und Schüler. Wenn Sie diese Tipps lesen, brauche ich Ihnen an dieser Stelle nichts mehr zu erzählen, da steht alles drin.




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Finanzierung von Klassenfahrten

Entscheidet man sich für eine Jugendherberge, so muss man in Deutschland mit einem Preis von 15 bis 30 Euro für Übernachtung, Bettwäsche und Frühstück rechnen. Das wollen aber viele Schulklassen nicht, sondern die Palette der Wünsche reicht vom Ponyhof über Center-Parks bis zu komfortablen Hotels. Kommen dann noch die Fahrtkosten und Kosten für Ausflüge hinzu, ist leicht ein Wochenpreis von 200 € erreicht.
Es gibt Bundesländer, die für die Schulfahrten Höchstsätze festgelegt haben (z.B. Hessen 150 € bei Inlandsfahrten, 300 € bei Auslandsfahrten – wenn vorher angespart wurde, erhöht sich der Inlandsbetrag auf 300 €, der Auslandsbetrag auf 450 €), in NRW legt die Schulkonferenz den Rahmen für Schulwanderungen und Schulfahrten einschließlich der Höchstdauer und Kostenobergrenze fest. Über das Ziel selbst sowie Programm und Dauer entscheidet die Klassenpflegschaft bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft.
Viele Schulen sparen in ihren Klassen das Geld für die bevorstehenden Klassenfahrt schon sehr frühzeitig an, indem ein bestimmter Betrag monatlich eingezahlt wird bzw. Veranstaltungen ausgerichtet werden, deren Erlöse für die Klassenfahrt bestimmt sind. Das ist eine gute Idee, denn Schulfeste, Sponsorenläufe, Theateraufführungen, Basare, Trödelmärkte, Buchverkauf und andere Veranstaltungen lassen sich im Verlauf der Schulzeit leicht organisieren.

Die Kostenobergrenze ist möglichst niedrig zu halten, damit Eltern nicht unzumutbar belastet werden. Kinder von sozialschwachen Eltern brauchen aber nicht auf Klassenfahrten zu verzichten, denn die Kosten für Schullandheimaufenthalte, Klassen- und Schulfahrten werden bei Hartz IV – Empfängern zusätzlich zur Regelleistung übernommen. Nach § 23 Abs.3 Nr.3 SGB II und § 31 Abs.1 Nr.3 SGB XII gehört die Teilnahme an einer vom Schulleiter genehmigten Klassenfahrt neben der Regelleistung  zum notwendigen Lebensbedarf eines Schülers.  Auch die Nebenkosten gehören dazu, denn es ist z.B. einsichtig, dass eine Wintersportveranstaltung ohne entsprechendes Schuhwerk und wärmende Kleidung kaum vernünftig durchzuführen ist. Es gibt mehrere Gerichtsurteile, die die volle Übernahme als gesetzliche Verpflichtung ansehen, auch wenn das Jobcenter einen geringeren Betrag bezahlt hatte, weil es sich auf einen vereinbarten Regelsatz oder Höchstsatz berufen hat. Auch Oberstufenfahrten werden übernommen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 18 Jahre und nicht mehr schulpflichtig ist. Studienfahrten sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung in der Oberstufe und müssen deshalb incl. der Nebenkosten für kulturelle Veranstaltungen oder Eintrittsgelder übernommen werden. Allerdings muss auch hier dafür gesorgt werden, dass die Schulkonferenz einen entsprechenden Höchstbetrag festgelegt hat.

Wer also eine Klassenfahrt für das nächste Schuljahr geplant hat, tut gut daran, sehr frühzeitig dafür zu sorgen, dass die Schulkonferenz den Betrag entsprechend hoch ansetzt.
Natürlich erhalten auch Sozialhilfeempfänger weiterhin Unterstützung für Klassenfahrten. Weitere Informationen dazu finden Sie bei dem zuständigen Job-Center oder auf der Webseite der Firma Feisinger, die Klassenfahrten anbietet.

Andererseits sollte man als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer auch darüber nachdenken, welche sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten es gibt. Viele Veranstalter bieten Freiplätze an, die man umlegen kann. Bewährt haben sich Sponsorenläufe, Bazare oder Schulfeste, deren finanzielle Erträge einen Beitrag leisten können. Wenn man das Thema kreativ mit den Schülerinnen und Schülern aufarbeitet, lassen sich sicher noch viele weitere Möglichkeiten finden.

Sponsoring ist auch eine Möglichkeit. Es finden sich sicherlich Unternehmerverbände, Firmen und Sponsoren, Zuschüsse vom Schulträger, Fördervereine und Modellversuche, die Gelder zur Verfügung stellen können.
Nun dürfen Lehrerinnen und Lehrer persönlich keine Zuschüsse zu ihren Reisekosten in Empfang nehmen, weil das eine Begünstigung darstellt. Fördervereine dürfen ihren Zuschuss immer nur der Schule global für Klassenfahrten gewähren. Aber man kann auch mit den Busunternehmen oder Veranstaltern verhandeln, um für für die Begleitpersonen Freiplätze zu bekommen. Wenn man einigermaßen einfallsreich ist, dürften sich die Kosten durchaus minimieren lassen.
In den neu geregelten Handreichungen „Belohnungen und Geschenke im Schulbereich“ von 2014 sind auch die Voraussetzungen für die Annahme von Freiplätzen bei Schulfahrten definiert:

9. Den Schulen für Schulfahrten angebotene Freiplätze und Vergünstigungen können angenommen werden, wenn sie Leistungsbestandteil des Vertragsangebots und Vertragsabschlusses sind. Sie dürfen nicht eingefordert werden. Über die Annahme entscheidet die Schulleitung im Rahmen des Vertragsabschlusses. Wichtig dabei ist, dass die volle Dispositionsfreiheit der Schule über die Verwendung (z.B. zur Unterstützung von einkommensschwächeren Familien, für eine gleichmäßige Verteilung auf alle Schülerinnen und Schüler oder zur Inanspruchnahme durch begleitende Lehrkräfte) erhalten bleibt. Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit der Annahme ist die zuständige Dienstaufsichtsbehörde einzuschalten (für die Grundschulen die Schulämter, für die übrigen Schulformen die Bezirksregierungen).“

Reisekosten für Lehrerinnen und Lehrer

Lehrerinnen und Lehrern wird bei genehmigten Dienstreisen  eine Reisekostenvergütung gewährt, die sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (§ 3 LRKG) richtet. Dazu werden die Fahrtkosten erstattet und es wird eine Tagegeld gezahlt. Bei mehrtägigen Schulwanderungen und Schulfahrten ist das aber nicht der Fall, sondern es steht ihnen stattdessen eine Aufwandsvergütung von 14 € pro Tag zu, wenn sie 24 Std. unterwegs sind. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis haben einen Erstattungsanspruch nach § 23 IV TV-L.

So weit – so gut. Das wäre alles ganz einfach, wenn das Land NRW entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stellen würde. Im Jahre 2012 waren das rund 6 Millionen Euro, die natürlich nicht ausreichen. Also wird den Schulen ein Reisekostenkontingent zur Verfügung gestellt, das sie jeweils bis zum 1.11. des Jahres bei der Bezirksregierung abrufen sollen. Da das Landesreisekostengesetz einen Passus enthält, nach dem die Dienstreisenden vor Antritt einer Dienstreise schriftlich erklären können, dass sie keinen Antrag auf Reisekostenvergütung stellen, verlangt das Schulministerium vor Antritt der Klassenfahrt einen Antrag auf Genehmigung als Schulveranstaltung, den  der Schulleiter unterschreiben muss. Dieser darf die Fahrt nur dann genehmigen, wenn die erforderlichen Reisekostenmittel zur Verfügung stehen. Da das aber meist nicht der Fall ist, weil das Reisekostenkontingent zu gering ist oder weil die Haushaltsmittel im Verlauf des Jahres noch nicht zugeteilt wurden, sollen die Lehrerinnen und Lehrer eine Verzichtserklärung unterschreiben.
Eine Verzichtserklärung ist bindend und kann nicht zurückgenommen werden. Sie ist allerdings freiwillig und es kann keine Lehrkraft dazu verpflichtet werden. Es ist auch keiner verpflichtet, ohne volle Erstattung der Reisekosten eine Klassenfahrt durchzuführen. Sind die Kosten allerdings voll gedeckt, so ist die Lehrerin oder der Lehrer zur Teilnahme verpflichtet, denn Klassenfahrten gehören wie Unterricht prinzipiell zu den allgemeinen Dienstaufgaben eines Lehrers.

Da das Landesreisekostenkostengesetz einen Reisekostenverzicht vorsieht, ging auch das Ministerium bisher davon aus, dass ein solcher Verzicht rechtens sei. Das ist aber nicht so. Zunächst einmal können Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gar nicht auf Ihre Reisekosten verzichten, weil sie einen Rechtsanspruch darauf haben. Weiterhin ist es fürsorgewidrig, wenn Lehrerinnen und Lehrer in der Allgemeinen Dienstordnung angehalten werden, Klassenfahrten durchzuführen, sie aber dann gezwungen werden, vorher eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Damit haben sie nur die Wahl, entweder auf begründete Ansprüche zu verzichten oder „ihre Klasse im Stich zu lassen“.

So hatte auch das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 3.2.2011 das Land NRW verurteilt, einer Lehrerin die Reisekosten voll zu erstatten, die vorher darauf verzichtet hatte. Da dieses Urteil wichtig ist und auch Urteile anderer Arbeitsgerichte zitiert, sollten Sie es für eventuelle Fälle im Gedächtnis behalten.
Inzwischen ist dieses Urteil vom Bundesarbeitsgericht am 16.10.2012 bestätigt worden (Az 9AZR 183/11). Auch das BAG ist der Ansicht, dass das Land NRW gegen seine Fürsorgepflicht verstößt, wenn es Lehrer zwingt auf die Erstattung der Reisekosten zu verzichten.
Auch die Argumentation zieht nicht, dass diese Rechtslage nur für Tarifbeschäftigte zutrifft, denn bereits 2007 hatte das Bayerische Verwaltungsgericht (Az. 14 B 04.3576) entschieden, dass auch die Verzichtserklärung der Beamten rechtswidrig ist.
Das Ministerium hatte natürlich versucht alles hinauszuzögern. Es wollte die Entscheidungsgründe erst einmal sorgfältig auswerten und prüfen, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil für die Reisekostenerstattung ergäben. Nunmehr musste es einlenken, nachdem auch das Oberverwaltungsgericht NRW am 14.11.2012 ( Az 1 A 1579/10) entschieden hat, dass alle Lehrer bei Klassenfahrten Anspruch auf Reisekosten haben. Die Pressemeldung des OVG dazu finden Sie im Downloadbereich unter dem Namen OVG-Reisekosten.pdf. Noch am selben Tag erschien eine Pressemeldung des MSW, dass die vor einer Klassenfahrt unterzeichnete Reisekostenverzichtserklärung rechtsunwirksam sei und dass eine neue Regelung für die Erstattung von Reisekosten bei Klassenfahrten erfolgen wird.

Das hat lange gedauert und man sieht an diesem Beispiel wieder, dass man sich als Lehrer nicht alles gefallen lassen soll und seine Rechtsansprüche durchsetzen soll – notfalls auf dem Klageweg.

Warten Sie also nicht länger und schicken Sie Ihren Antrag auf vollständige Erstattung der Reisekosten sofort los. Denken Sie immer daran, dass Ihre Ansprüche sonst nach einem halben Jahr verfallen! Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass das Ministerium wieder alles tun wird, um die Zahlung weit hinauszuschieben. Es hat bereits verlauten lassen, dass es keinen Erlass geben wird, der den verbeamteten Lehrkräften zusagt, dass sie ihre Reisekosten trotz einer Verzichtserklärung erstattet bekommen. Es will nämlich erst das Revisionsverfahren gegen das OVG-Urteil abwarten. Das bedeutet, dass über Reisekostenanträge von Beamtinnen und Beamten, die vorher verzichtet haben, erst mal nicht entschieden wird. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften wird das aber nicht funktionieren. Die werden alles erstattet bekommen.

Allerdings hat das Ministerium keinen Einspruch gegen das Urteil des OVG Münster eingereicht. Damit ist dieses Urteil verbindlich.

Das Schulministerium hat am 15.Juni 2013 Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Schulfahrten veröffentlicht:

Durchführung von Schulfahrten

Nach den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. 10. 2012 und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. 11. 2012 waren zunächst Sofortmaßnahmen erforderlich, um geltend gemachte berechtigte Reisekostenansprüche der Lehrkräfte zu befriedigen, sowie die in den Schulen bereits für 2013 genehmigten und geplanten Fahrten sicherzustellen. Sofortmaßnahmen Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat durch umgehende Bereitstellung zusätzlicher Mittel die Voraussetzungen geschaffen, um die im großen Umfang bei den Schulaufsichtsbehörden vorgelegten Reisekostenanträge der Lehrkräfte festsetzen und auszahlen zu können. Inzwischen konnte ein großer Teil der noch bestehenden Antragsrückstände 2012 bearbeitet werden. Auf der Basis einer Entscheidung der Landesregierung ist den Schulen bereits vor Verabschiedung des Haushalts 2013 mit Schulmail vom 25. 2. 2013 zugesagt worden, dass in 2013 nicht nur bereits genehmigte und gebuchte Schulfahrten sondern auch Fahrten, die im Rahmen des von der jeweiligen Schulkonferenz beschlossenen Fahrtenprogramms für das Jahr 2013 vorgesehen und von den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaften bereits beschlossenen waren, durchgeführt werden können. Damit wurde den Schulen Rechtsicherheit für die Durchführung der Schulfahrten in 2013 gegeben.

Im Weiteren sind die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für Schulfahrten geändert und an die neue Rechtslage angepasst worden. Änderung der Richtlinien Der Runderlass zur Änderung der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL) ist im Vorschriftenteil dieses Amtsblattes veröffentlicht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Wanderrichtlinien heißen jetzt Richtlinien für Schulfahrten. Sie beschränken sich weiterhin auf notwendige rechtliche Regelungen und belassen den eigenverantwortlichen Schulen dadurch Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume. Die Schulkonferenzen können nun rechtzeitig vor Schuljahresbeginn Beschlüsse über die jeweiligen Fahrtenprogramme für das gesamte kommende Schuljahr fassen. Neu ist, dass Schulkonferenzen ein Fahrtenprogramm im Rahmen der zur Deckung der Reisekostenvergütung der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel für jeweils ein Schuljahr festlegen. Dienstreisen aus Anlass der Begleitung von Schulfahrten dürfen nur noch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel (Landesmittel zuzüglich Drittmittel) genehmigt werden. Zur Unterstützung der Schulen wird im Ministerium zurzeit ein Informationsangebot erarbeitet, das Antworten auf im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Schulfahrten auftretende Detailfragen geben und Hinweise zu reisekostenrechtlichen Fragestellungen enthalten wird.

Es ist vorgesehen, die Informationen über das Bildungsportal (http://www.schulministerium.nrw.de) zugänglich zu machen. Aufstockung der Reisekostenmittel im Haushalt 2013 Durch einen Änderungsantrag zum Haushaltsgesetz 2013 konnte eine Erhöhung der Reisekostenmittel für Schulfahrten um rund 7,5 Mio. Euro auf 13,5 Mio. Euro erreicht werden. Eine erstmals im Haushaltplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 6,75 Mio. Euro ermöglicht, dass Schulen bereits in 2013 für einen Teil der in 2014 geplanten Fahrten Genehmigungen und Buchungen von Schulfahrten vornehmen können. Es ist beabsichtigt, dass der Landtag noch im Jahr 2013 das Haushaltsgesetz 2014 verabschieden wird. Verteilung und Bewirtschaftung der Reisekostenmittel für 2013 Die Reisekostenmittel werden den Bezirksregierungen und Schulämtern umgehend nach Freigabe voraussichtlich im Mai vom Ministerium zugewiesen. Die Bewirtschaftung der Mittel ist Aufgabe der Schulaufsichtsbehörden. Diese werden die Schulen über ihr Reisekostenkontingent für 2013 informieren und mitteilen, in welchem Rahmen sie bereits Verpflichtungen für die Durchführung von Schulfahrten in 2014 eingehen können.

Aufgrund der Schulmail vom 25.2.2013 ergibt sich für die Bewirtschaftung der Reisekostenmittel in 2013 eine besondere Situation. Ausnahmsweise werden auf der Grundlage einer Entscheidung der Landesregierung über das Reisekostenkontingent der einzelnen Schule hinausgehende Reisekostenmittel bereitgestellt, sofern die Fahrten unter den in der Schulmail genannten Voraussetzungen durchgeführt worden sind. Verteilung und Bewirtschaftung der Reisekostenmittel für 2014 Im Ministerium wird zurzeit geprüft, ob Schulen in künftigen Haushaltsjahren ein Schulbudget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung der Reise-kostenmittel zugewiesen werden kann. Hierzu werden auch Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden geführt. Durch die vorstehend erläuterten Maßnahmen sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass Schulfahrten weiterhin wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen in Nordrhein-Westfalen sein können. ABl. NRW. 05/13 S. 237

Der entsprechende Erlass vom 25.2.2013 wurde den Schulen per Schulmail zugesandt. Sie finden ihn im Downloadbereich unter dem Titel Schulfahrten2013. doc.

Aus den vorgenannten Gründen ist es erforderlich, dass frühzeitig in der Lehrerkonferenz über die Verteilung der Reisekostenmittel gesprochen wird, denn es müssen ja Prioritäten gesetzt werden.

Allerdings können Schul- oder Lehrerkonferenzen nicht beschließen, dass keine Klassenfahrten (z. B. wegen fehlender Reisekostenmittel) durchgeführt werden. Schulkonferenzen können lediglich über den Rahmen einschließlich Höchstdauer und Kostenobergrenze beschließen, Lehrerkonferenzen haben in dieser Angelegenheit überhaupt keine Einflussmöglichkeit. Die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet das nämlich.

Sie sollten sich auch nicht unter Druck setzen lassen, wenn man Sie zu einer Verzichtserklärung drängt, weil angeblich nicht genügend Reisekostenmittel zur Verfügung stehen. Die Reisekostenmittel aus dem Haushaltsansatz für 2014 sind nämlich noch nicht einmal voll abgerufen worden.

Wenn Sie schon gefahren sind
und auf die Reisekosten verzichtet haben, ist noch nicht alles verloren: Sie können innerhalb eines halben Jahres die Reisekostenerstattung nachträglich noch beantragen. Ich habe dazu einen Musterantrag entworfen, den Sie entsprechend umformulieren und wegschicken können.

Einen Trost haben Sie als Lehrerin oder Lehrer zudem noch: Sie können die Ausgaben für die Klassenfahrt inklusive sämtlicher Nebenkosten als Werbungskosten  bei der Einkommensteuer geltend machen. Heben Sie also alle Quittungen für Eintrittsgelder u.a. gut auf.

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26.4.2013 Neue Richtlinien für Schulfahrten

Das Ministerium hat die bisherigen Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien) geändert. Sie heißen jetzt „Richtlinien für Schulfahrten“ und enthalten enger gefasste Vorgaben für die Planung, Genehmigung und Durchführung von Schulfahrten.
So dürfen nach dem neuen Erlass  die Schulen nicht mehr in eigener Verantwortung über die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten entscheiden, wie das bisher der Fall war, sondern nur nochim Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel  (Landesmittel zuzüglich Drittmittel).“
Weiterhin legt die Schulkonferenz nicht mehr wie bisher den Rahmen für Schulwanderungen und Schulfahrten einschließlich Höchstdauer und Kostenobergrenze fest, sondern die Schulkonferenz muss jetzt ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr festlegen, durch die Anzahl, die Dauer sowie die Kostenobergrenze bestimmt werden. Schulfahrten dürfen nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenbudgets vorgesehen werden.
Der Verzicht auf Reisekosten ist aus dem bisherigen Wandererlass herausgenommen und durch folgenden neuen Punkt ersetzt worden: „3.3. Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise nicht genehmigt werden.“Dadurch haben sich auch die Antragsformulare geändert, auf denen bisher auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet werden konnte.
Für Lehrer und Lehrerinnen ändern sich auch die Dienstpflichten: Während es bisher in dem Wandererlass unter Nr. 4.1 hieß: „Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer“, heißt es nun: „Die Teilnahme  an nach dem Fahrtenprogramm festgelegten Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer.“

Der Erlass ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten und das Ministerium hat auf seiner Webseite die neueste Fassung veröffentlicht, die in der BASS 14-12 Nr. 2 abgedruckt sind. Weitere Hinweise finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulfahrten/Fragen-und-Antworten/index.html

Durch diese neuen Richtlinien muss an den Schulen ein Schulfahrtenprogramm erstellt werden, das von den  Schulkonferenzen genehmigt werden muss. Diese wird schnell feststellen, dass die zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel nicht ausreichen, um alle an der Schule gewünschten Fahrten im geforderten Umfang zu finanzieren. Die GEW-Fachgruppe Grundschule hat ausgerechnet, dass die zugewiesenen Reisekostenmittel nicht einmal ausreichen, wenn jede Klasse nur eine dreitägige Klassenfahrt im Laufe ihrer Grundschulzeit unternimmt. Eintägige Ausflüge oder Theaterbesuche können dann nicht mehr finanziert werden. Für das Jahr 2014 erhalten Grundschulen für ihre Reisekosten 48,14 € pro Grundstelle. Den relativ geringen Betrag begründet das Ministerium damit, dass die Grundschulen in den letzten Jahren ihr Budget nie ausgeschöpft hätten. Über den Reisekostenmittelansatz für Schulfahrten wird jährlich vom Landtag neu entschieden.
Obwohl der Pauschalbetrag für die weiterführenden Schulen höher ist, reichen die Mittel auch dort nicht aus. Daher weist das Schulministerium in seinen Erläuterungen zu den Richtlinien für Schulfahrten ausdrücklich darauf hin, dass Lehrkräfte freiwillig auf die Erstattung von Reisekosten verzichten können und damit das Reisekostenkontingent der Schule entlasten.

Das Schulministerium hat in einem Schreiben vom 29.8.2013 an den Hauptpersonalrat Gesamtschulen seine Vorstellungen formuliert, wie es sich ein Fahrtenprogramm vorstellt:
Zwei Fahrten in der Sekundarstufe I und eine Fahrt in der Sekundarstufe II.  Wenn man öfter fahren will und die Mittel nicht ausreichen, muss man sich zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten einfallen lassen.

Mehrarbeit bei Klassenfahrten

Oben habe ich schon angedeutet, dass Klassenfahrten eine besondere Belastung für den Leiter der Veranstaltung und die Begleitpersonen darstellen, weil sie ja 24 Stunden im Dienst sind und zu jeder Tag- und Nachtzeit für irgendwelche Problemlösungen zur Verfügung stehen müssen. Sie sind Lehrer, Betreuer, Ordnungshüter und Elternersatz. Wie sieht es dann mit der Arbeitszeit aus?

Für Vollzeitkräfte sieht es schlecht aus, denn für sie gelten Klassenfahrten wie jede andere Unterrichtsveranstaltung auch. Für Teilzeitkräfte gelten andere Bedingungen, denn diese bekommen ja jede Mehrarbeitsstunde anteilmäßig zu ihrem Gehalt bezahlt. Wer also z.B. in einer Realschule als Teilzeitkraft 14 Wochenstunden arbeitet und eine Woche auf Klassenfahrt ist, bekommt 14 Stunden als Mehrarbeit angerechnet und hat Anspruch auf die Bezahlung von 14 weiteren Stunden. Dagegen sträubt sich natürlich jede Bezirksregierung, wenn der Antrag auf Mehrarbeitsvergütung eingereicht wird. Sie lehnt das mit der Begründung ab, dass die Schulleitung bei Einsatz von Teilzeitkräften in Klassenfahrten verpflichtet ist, diese entweder anteilig ihres Stundenkontingents nur jedes zweite Jahr einzusetzen oder bei einem Einsatz für eine Klassenfahrt sofort vor Antritt der Klassenfahrt festzulegen, wie der Freizeitausgleich gestaltet werden soll, der sich durch die Mehrarbeit ergibt.

Dabei sollen außerschulische Veranstaltungen herangezogen werden. Das heißt mit anderen Worten, dass die betreffende Lehrkraft bei einem Sportfest, einem Martinszug, einer Konferenz, einer Fortbildung, einer Kollegiumsveranstaltung oder einem Schulfest nicht zu erscheinen braucht. Lehrkräfte mit einem befristeten Arbeitsvertrag dürfen praktisch bei einer Klassenfahrt gar nicht eingesetzt werden, denn für sie müsste ja wegen der Teilnahme an der Klassenfahrt und der damit verbundenen Mehrarbeit jeweils ein neuer Arbeitsvertrag ausgefertigt werden.

Wichtiger Hinweis: Denken Sie auch daran, dass der Antrag auf Reisekostenerstattung innerhalb eines halben Jahres nach der Klassenfahrt gestellt werden muss, weil sonst die Ansprüche verfallen!

Gestaltung von Klassenfahrten durch andere Träger

Dass weniger Klassenfahrten gemacht werden, hängt auch damit zusammen, dass in der Lehrerausbildung dieses Thema kaum berührt wird. Wie sollen junge Lehrerinnen und Lehrer wissen, wie man sie richtig vorbereitet und professionell gestaltet? Sie könnten es noch erfahren, wenn sie im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit erhalten, als Lehramtsanwärter oder Referendar mit einer Klasse mitzufahren. Aber auch da ist der Zeitdruck bei der verkürzten 18-monatigen Ausbildungszeit und dem Einsatz im eigenverantwortlichen Unterricht vorhanden. Sind Vertretungskräfte an der Schule mit befristeten Verträgen, so kommen die aus den oben genannten Gründen auch nicht in Frage.

Lehrerinnen und Lehrer brauchen aber die notwendige Professionalität für die Vorbereitung und Durchführung von Klassenfahrten. Sie ist unbedingt notwendig, damit sie Spaß an der Sache haben und nicht total gestresst nach Hause kommen, um nur zu sagen: „Nie wieder!“

Abhilfe bieten da viele Veranstalter, die eine breite Palette von Klassenfahrten, Abschlussfahrten oder Studienfahrten  anbieten. Schaut man ins Internet, so gibt es ein schier unendliches Angebot von Wanderfahrten und erlebnispädagogischen Touren, das vom Teamtraining über Klettertouren bis zur italienischen Adria reicht. Wenn z.B.  von einem Schülerreisedienst die Insel Rügen mit Ausflug nach Stralsund und Hotelübernachtung im Steigenberger City-Hotel für 119 € inklusive Fahrt und Frühstücksbuffet angeboten wird, hat es eine Jugendherberge oder ein Landschulheim sehr schwer, dagegen anzukommen. Denn auch diese bieten Komplettprogramme an, die dem Lehrer einen großen Teil seiner Organisationsarbeit abnehmen. Außerdem wird oft eine großzügige Freiplatzregelung für die Begleitpersonen angeboten. Da solche Häuser auch kostenloses WLAN anbieten, kommt das dem modernen Schüler mit seinem Smartphone sehr entgegen. Allerdings sind die Jugendherbergen auch in dieser Hinsicht nicht tatenlos geblieben. Die Jugendherbergen im Rheinland und 50 Jugendherbergen in Bayern bieten auch bereits einen WLAN – Bereich an. Die restlichen werden sicher bald folgen.

Ich will an dieser Stelle keine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter von Klassenfahrten machen. Schauen Sie einfach mal ins Internet und googeln Sie mit den Suchwörtern „Klassenfahrten“ und „Studienfahrten“.

Eine etwas andere Art der Klassenfahrt sind Schülersprachreisen, wie sie zum Beispiel Sprachdirekt organisiert. Zusammen mit dem eigenen Englisch- Französisch- oder Spanischlehrer fahren die Schülerinnen und Schüler dabei ins Ausland und besuchen dort spezialisierte Sprachschulen, wo sie am Morgen Sprachunterricht erhalten und am Nachmittag an einem abwechslungsreichen Freizeit-Programm teilnehmen. Der Unterricht wird von den Sprachlehrern der Sprachschule erteilt. Das ist natürlich ein großer Vorteil, denn die Sprachlehrer sind qualifizierte Muttersprachler in der jeweiligen Sprache. Die Themen des Sprachunterrichts (und  auch des Freizeitprogramms) im Ausland können  sogar mit dem deutschen Klassenlehrer oder Fachlehrer abgestimmt werden, um den Lernerfolg für den heimischen Unterricht zu maximieren. Auf diese Art und Weise ersetzt Sprachdirekt nicht nur einen Nachhilfelehrer, sondern setzt gezielt sein Förderprogramm da an, wo Schüler es nötig haben. Darum eignet sich eine solche Sprachreise auch durchaus als Vorbereitung für die Nachprüfung. Die Kurse sind zwar teurer als eine Klassenfahrt, aber sie finden auch in den Sommerferien statt, sodass die Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt wurden, einer Nachprüfung am Ende der Ferien gelassen entgegensehen können. Ein zusätzlicher positiver Effekt ergibt sich noch durch die Unterbringung in Gastfamilien, die auf Wunsch erfolgt.

Natürlich können Schülerinnen und Schüler auch in Ihren Schulferien „auf eigene Faust“ Sprachurlaub machen. Hier bieten Studylingua spezielle Programme für Kinder und Jugendliche an. Die beliebtesten Ziele sind hierbei England, Malta und die USA, wobei die verschiedenen Sprachschulen in England bei den Jüngeren ganz oben rangieren. Einen Überblick über Sprachferien in England gibt es auf der Webseite von Schüler Sprachreisen. Schauen Sie sich die Vorschläge einmal an.

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Wann dürfen Schülerinnen oder Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden?

Zunächst einmal sollten Sie sich von den Eltern unterschreiben lassen, dass sich alle Teilnehmer der Klassenfahrt an die Anordnungen des Leiters bzw. Begleiters halten müssen. Die meisten Schulen haben solche Informationsblätter als Vordrucke für die Eltern. Darin muss auch stehen, dass sich der Leiter bzw. die Leiterin der Veranstaltung vorbehält, im Falle von groben Verstößen den Schüler oder die Schülerin nach Hause zu schicken.

Nun ist es natürlich so, dass jede Klassenlehrerin oder jeder Klassenlehrer bestimmte Schülerinnen oder Schüler kennt, bei denen ein solches Verhalten vorprogrammiert ist. Da ist es eventuell besser, sie von vornherein zu Hause zu lassen. Das ist möglich, wenn wegen eines groben Fehlverhaltens eine Ordnungsmaßnahme verhängt wurde. Diese sind im § 53 SchG festgehalten und beinhalten unter anderem den Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen“.

Da Rechtsbehelfe (z.B. Widersprüche oder Anfechtungsklagen) gegen Ordnungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben, ist dagegen auch nichts zu machen. Allerdings sollte man beachten, dass auch wirklich wiederholtes Fehlverhalten vorliegt und sonstige Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg gebracht haben.

Aber auch ohne die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist ein Ausschluss von der Klassenfahrt möglich. Nach Entscheidung der Gerichte darf ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden, wenn er stark aggressives Verhalten an den Tag legt oder den Unterricht mit undiszipliniertem Verhalten fortwährend stört. (VerwG. Berlin vom 14. Juni 2011 – Az. VG 3L 351.11). In einem anderen Fall hatten die Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin schon die Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses von der Klassenfahrt bestätigt, weil ein 16jähriger Schüler durch fortwährende Unterrichtsstörungen auffiel, der seine Mitschüler durch Äußerungen wie „Fick dich, Alter“ beschimpfte oder sein Missfallen am Unterricht durch Bemerkungen wie „Das ist mir zu blöd“ oder „Das ist doch Scheiße hier“ bekundete. (VG Berlin 30.6.2008 – Az. VG 3A 219.08).

Thema/TitelInternet-Adresse
Die Webseite der deutschen Jugendherbergen bietet einen hervorragenden Fundus von Informationsmaterial und praktischen Hilfen für die Vorbereitung und Gestaltung von Klassenfahrtenhttps://www.jugendherberge.de/klassenfahrten/planungshilfen/
Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wandererlass)www.schulministerium.nrw.de
Wenn finanzschwache Eltern die Klassenfahrt nicht bezahlen können, gibt es nach dem Bildungs- und Teilhabepaket Zuschüsse oder Kostenübernahme für Klassenfahrten und Schulausflüge. Eine Anleitung findet sich auf der Webseite des Schulministeriums oder beim Ministerium für Arbeit, Integration und Sozialeshttp://www.schulministerium.nrw.de/
Überblick über die 350 Schullandheime mit direkten Links und Planungshilfenwww.schullandheim.de

Für Buchempfehlungen: Letzte Aktualisierung am 17.02.2021 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

Eine Antwort

  1. Ist eine Klassenfahrt mit der Klassednlehrerin ohne eine weitere Begleitperson rechtens? Im Schulgesetz steht “ in der Regel“ ist eine weitere Begleitperson einzusetzen.

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