Beschwerden und Remonstrationen in der Schule

 

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Da das Zusammenleben in der Schule nicht immer konfliktfrei verläuft, sollte man auch über die Möglichkeiten der Beschwerden und entsprechender Beschwerdeverfahren Bescheid wissen.

In einem Behördensystem ist es wichtig, gewisse Spielregeln einzuhalten, damit man sich Gehör verschafft und auch wirklich zu seinem Ziel kommt. Gerade im Lehrerbereich führt oft die Unkenntnis von Verfahrensweisen zu unzureichenden Ergebnissen. Die Tipps auf dieser Seite sollen Ihnen helfen, Ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen.

Hinweis: Diese Seite bezieht sich vorrangig auf Beschwerden. Falls Ihre Beschwerde sich gegen einen Verwaltungsakt wendet, sollten Sie einen einen Widerspruch einlegen. Beachten Sie dazu bitte die entsprechende Sonderseite!

Oft beruhen Konflikte nur auf Missverständnissen oder anderen Interpretationen einer Vorschrift. Im Folgenden nehmen wir an, dass Sie Probleme mit Ihrer oder Ihrem Vorgesetzen haben. Folgende Reihenfolge kann hier helfen:

  1. Suchen Sie das Gespräch mit ihr oder mit ihm. Im Gespräch lassen sich die Meinungsverschiedenheiten diskutieren und in den meisten Fällen auch klären. Legen Sie aber bei Zweifeln in diesem Gespräch nichts fest. Klären Sie lediglich die Positionen und schließen Sie damit ab, dass Sie noch einmal darüber nachdenken möchten.
  2. Schlafen Sie eine Nacht darüber. Das hilft Ihnen, das Problem aus einer gewissen Distanz zu sehen. Versetzen Sie sich in die Situation eines Vorgesetzen und überlegen Sie, warum er gerade diese Position vertritt. Versuchen Sie, seine Beweggründe dafür zur erforschen.
  3. Suchen Sie ein neues Gespräch und legen Sie sich ein Ziel zurecht, das Sie erreichen möchten; eventuell auch einen Kompromissvorschlag. Klären Sie die Standpunkte und versuchen Sie eine Zielvereinbarung zu erreichen.Entscheidend dafür ist eine Gesprächskultur, die aufmerksames und aktives Zuhören auf beiden Seiten gewährleistet. Gibt es zwischenmenschliche Probleme, sollten Sie auf jeden Fall versuchen, dies anzusprechen und für eine sachliche Gesprächsebene sorgen.
    Sind beide Voraussetzungen nicht zu schaffen, vereinbaren Sie ein weiteres Gespräch und gehen zum nächsten Schritt über:
  4. Nehmen Sie zu dem Gespräch eine Person Ihres Vertrauens mit. Das sorgt meist für Distanz und etwas mehr Objektivität. Damit nicht nur ein rhetorischer Schlagabtausch erfolgt, der in gegenseitigen Beschuldigungen endet, sollte diese Person auch den Willen zur Vermittlung und Problemlösung mitbringen.
    Hilft das alles nicht, muss eine Vermittlungsstelle helfen.
  5. Schalten Sie den Lehrerrat ein, wenn es ein schulinternes Problem ist; ist es ein Problem mit der vorgesetzten Dienststelle, sollten Sie den Personalrat einschalten. Beide Institutionen haben Erfahrung im Umgang mit Konflikten und in der Vermittlung – zumindest traut man den Mitgliedern das zu, denn sonst wären sie nicht gewählt worden. Außerdem ist ihnen per Gesetz ein Beschwerderecht eingeräumt worden (siehe z.B. § 62 (4) SchG).
    Lassen Sie sich beraten!
  6. Führen Sie ein Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten und schildern Sie ihm Ihre Bemühungen um eine Konfliktlösung.

Der wichtigste Tipp:
Denken Sie an das alte römische Sprichwort: „Bevor man sich mit jemandem auseinandersetzt, sollte man sich mit ihm zusammensetzen!“

Erreichen Sie mit den vorgenannten Möglichkeiten nicht Ihr Ziel , stehen Ihnen jetzt offizielle Instrumente zur Verfügung: Die Beschwerde oder die Remonstration:


 

Rechtliche Grundlagen für Remonstrationen und Beschwerden

Remonstrations- und Beschwerderecht sind festgeschrieben im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), in der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) und im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Für Eltern- und Schülerbeschwerden ist außerdem das Schulgesetz (SchG) zuständig. Es ist ganz wichtig die §§ 35 und 36 des Beamtenstatusgesetzes zu kennen:

  • 35 BeamtStG
    Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
    § 36 BeamtStG
    (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
    (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken   fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamte sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
    (3) Wird von den Beamtinnen und Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt. weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des nächst höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,  gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Für den Schulbereich ist die Allgemeine Dienstordnung maßgebend:

  • 16 ADO

(1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrer und Lehrerinnen das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber dem Schulleiter oder der Schulleiterin geltend zu machen (§ 36 BeamtStG). Wer Bedenken gegen die Beschlüsse eines Mitwirkungsgremiums hat, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich den Schulleiter oder die Schulleiterin.
(2) Lehrer und Lehrerinnen haben das Recht, sich mit Eingaben an die Schulaufsichtsbehörde zu wenden. Dabei ist der Dienstweg über den Schulleiter oder die Schulleiterin einzuhalten. Bei Eingaben von Lehramtsanwärtern oder -anwärterinnen, die Belange der Ausbildungsschule betreffen, geht der Dienstweg darüber hinaus über die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Bei Eingaben von Schulleitern oder Schulleiterinnen oder von diesen unterzeichneten Eingaben an das Ministerium für Schule und Weiterbildung geht der Dienstweg über die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Beschwerden über Vorgesetzte können unmittelbar an deren Dienstvorgesetzte gerichtet werden.
(4) Anfragen und Einwendungen an die Gleichstellungsbeauftragte  sind unmittelbar ohne Einhaltung des Dienstweges  möglich (§ 20 LGG).

Für Beschwerden von Schülern und Eltern galt früher die ASchO, die in § 50 Folgendes regelte:

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beschweren, wenn sie oder er sich in den Rechten beeinträchtigt sieht.
(3) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese soll schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingelegt werden. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt sie oder er die Aufsichtbeschwerde mit ihrer oder seiner Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

Die ASchO ist zwar nicht mehr gültig, aber sinngemäß sind die vorgenannten Anweisungen als Handlungsrahmen richtig. Allerdings ist zu beachten, dass die ADO in § 1(2) darauf hinweist, dass innerschulische Konflikte zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern sind. Außerdem ist der Dienstweg einzuhalten. Das bedeutet, dass die Schulleitung bei jeder Eingabe ihre Stellungnahme abgeben kann.
Schüler und Eltern sind nicht an den Dienstweg gebunden. Allerdings werden deren Eingaben meist zunächst an die Schule geschickt, um deren Stellungnahme einzuholen. Insofern können die Beschwerden oder Widersprüche auch sofort an die Schule geschickt werden. Auch bei anderen Beschwerden ist die Schulleitung verpflichtet, diese auf dem Dienstweg weiterzureichen, es sei denn, sie kann der Beschwerde abhelfen.
Legt der Beschwerdeführer Wert darauf, dass der Dienstvorgesetzte der Schulleitung davon Kenntnis erhält, ist es sinnvoll, die Beschwerde oder den Widerspruch sofort als Durchschrift auch dorthin zu schicken.

Weitere Hinweise zu Beschwerden von Schülern oder Eltern finden Sie auf der Sonderseite Widersprüche.

Man kann sich mit seiner Beschwerde auch direkt an den Personalrat wenden.

  • 64 LPVG
    Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.

Hier wird also zunächst eine Prüfung der Berechtigung durchgeführt. Andererseits reichen die Möglichkeiten des Personalrats weiter als die individuellen der Lehrerin oder des Lehrers.


Beschwerden

Unter einer Beschwerde versteht man die Beanstandung eines bestimmten Verhaltens. Durch die Beschwerde soll dieses abgeändert werden oder es sollen Maßnahmen getroffen werden, dieses in Zukunft zu verhindern.

Wenn also ein Verständigungsversuch unternommen worden  ist, der zu keinem befriedigenden Ergebnis gelangt ist, kann eine Beschwerde eingereicht werden.

Nicht jede Bitte um Überprüfung eines bestimmten Verhaltens ist eine Beschwerde. Sie muss schon als solche deutlich gekennzeichnet sein. Außerdem muss sie begründet werden. Zu beachten ist, dass Beschwerden gegen irgendwelche Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben, während das bei Widersprüchen der Fall ist! Beschwerden gegen Verwaltungsakte müssen als Widerspruch formuliert werden. Nähere Hinweise dazu auf der Sonderseite Widersprüche.

Rechtsanwälte unterscheiden zwischen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde. Der Unterschied liegt darin, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das persönliche Verhalten des Beurteilenden richtet, während eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die inhaltliche Beurteilung gerichtet ist. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Schulleiter würde man zum Beispiel einreichen, wenn dieser eine dienstliche Beurteilung oder Personalunterlagen an Dritte weitergegeben hat. Eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen einen Schulleiter würde man demgegenüber einreichen, wenn der Schulleiter im Englischunterricht den Schülerinnen und Schülern falsche Vokabeln beibringt oder Korrekturen fehlerhaft erledigt. Für Sie als Beschwerdeführer ist es zunächst unerheblich, um welche Art der Beschwerde es sich handelt. Sie können alles getrost als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnen.

Fachaufsichtsbeschwerden und sonstige Aufsichtsbeschwerden werden durch das fachlich zuständige Dezernat bearbeitet.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte wie z.B. Schulleiterinnen und Schulleiter  können direkt beim nächst höheren Vorgesetzten eingereicht werden. Dieses gilt auch für die „selbstständige Schule“. Beschwerden werden für die einzelnen Schulformen durch die zuständigen Dezernate (z.B. bei Gesamtschulen durch das für Personalangelegenheiten zuständige Dezernat 47.6 unter Mitarbeit der schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten bearbeitet aus dem Dez 44). Die abschließende Zeichnung erfolgt durch die Dezernentin oder den Dezernenten des Dezernates 47.6.

Allgemeiner Verfahrensablauf

  • Der Dienstweg ist einzuhalten. Eine Beschwerde gegen unmittelbare Vorgesetzte (Schulleiter/-in) kann direkt beim nächst höheren Vorgesetzten, dem Schulamt oder der Bezirksregierung, eingereicht werden. Die Beschwerde ist nicht an bestimmte Fristen oder Formen gebunden. Sie kann durchaus telefonisch erfolgen; allerdings kann die Behörde verlangen, dass sie schriftlich eingereicht wird.
  • Ist die Beschwerde schriftlich niedergelegt, erfolgt die förmliche Bearbeitung nach Aktenlage. Die Dienststelle holt eine Stellungnahme der Schulleitung ein und geht bei allen Aussagen davon aus, dass sowohl Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer als auch Schulleitungen nach Recht und Gesetz handeln, d. h. dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. Laut Geschäftsordnung der Bezirksregierung erfolgt eine Eingangsbestätigung, die im Briefkopf Angaben über die federführenden Sachbearbeiter(innen) enthält und mit der Bemerkung versehen ist, dass die Dienststelle unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommt.
  • Die vorgesehene Bearbeitung von Beschwerden innerhalb von vier Wochen ist nach Aussagen der Bezreg Düsseldorf nicht möglich; Zwischenbescheide werden wegen Personalmangels in der Regel nicht erteilt.
  • Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid. Er muss auch begründet werden, wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Dieser Bescheid ist aber kein Verwaltungsakt; er kann also auch nicht angefochten werden. Bei der Bezreg Düsseldorf geht er über die Schulleitung an die Beschwerdeführer(innnen). Die unverzügliche Weitergabe ist Aufgabe der Schulleiter(innen). Ein direkter Bescheid an die Beschwerdeführer(innen) ist laut Auskunft der Bezreg Düsseldorf nicht möglich.
  • Berechtigte Beschwerden kommen im Einzelfall in die Personalakte des Betroffenen (nicht jedoch in die der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers).  Falls sie für den Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, sind sie auf Antrag des Betroffenen nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten
  • Unbegründete Beschwerden werden in einer sog. Sachakte abgeheftet. Mit Zustimmung des Beschäftigten sind sie unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
  • Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Beschwerde kann Widerspruch eingelegt werden.

Beispiele für Anlässe, die zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Schulleitungen geführt haben:

  • Nichtbeanstandung von Konferenzbeschlüssen;
  • Eingriff in die pädagogische Autonomie von  Lehrerinnen und Lehrern;
  • Nichtweiterleitung von Beschwerden oder Fortbildungsanträgen.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Beamte der Bezirksregierung werden auch in einem bestimmten Dezernat der Bezreg bearbeitet. Eine Stellungnahme des oder der Betroffenen wird eingeholt. Die Zeichnung erfolgt in der Regel durch den Regierungsvizepräsidenten.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Kommunen als Schulträger werden durch ein anderes Dezernat in der Bezreg bearbeitet.

Beschwerden  in Verbindung mit Zeugnisnoten kommen natürlich auch ziemlich häufig vor. Diese werden dann von den Eltern eingereicht, die von der Schule erwarten, dass die Note abgeändert wird. Noten, die keine Versetzungsrelevanz haben, können nicht als Widersprüche behandelt werden, sondern werden im Wege des Beschwerdeverfahrens bearbeitet. Wenn die Schule eine Beschwerde für gerechtfertigt hält, kann sie ihr abhelfen. Das geschieht immer durch das Gremium, das die Note verfasst hat. Wenn der Beschwerde nicht abgeholfen wird, muss die Schule sie mit einer Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde weiterreichen, die dann entscheidet. Hält diese die Beschwerde für begründet, kann sie die Schule anweisen, der Beschwerde abzuhelfen und eine andere Entscheidung zu treffen, also z.B. eine andere Note zu erteilen.
Allerdings sollte man immer daran denken, dass auf dem Beschwerdeweg gegen den Willen der Schule oder Schulaufsicht keine Änderung erzwungen werden kann. Eine hilfreiche Handlungsanweisung für Schulen hat das Ministerium in einer Beilage zum Amtsblatt vom Januar 2011 herausgegeben.

Für Beschwerden im Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung habe ich die  Sonderseite  Rechtsmittel gegen Beurteilungen angelegt. Dort finden Sie die detaillierte Hinweise zu den speziellen Einspruchsverfahren.

Die Beschwerde gegen eine Dienstliche Beurteilung darf nicht mit der Gegenäußerung zu einem Dienstleistungsbericht verwechselt werden, die sich allein auf die Richtigstellung von inhaltlichen Aussagen bezieht und an die schulfachliche Dezernentinnen und Dezernenten weitergeleitet und zur Personalakte genommen wird.

Sind in einer Gegenäußerung Beschwerdeanteile enthalten, wird die Stellungnahme der Beurteilenden dazu eingeholt. Die Antwort an die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zeichnet die Leitung des Personaldezernats. Der Klarheit halber sollten Beschwerden im Rahmen einer Gegenäußerung als solche kenntlich gemacht werden!


Remonstrationen

Grundlage von Remonstrationen  ist § 36 BeamtStG. Wenn Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen bestehen, sollten Lehrerinnen und Lehrer auf Grund ihrer persönlichen Verantwortung unverzüglich bei der Schulleitung als unmittelbarer vorgesetzter Stelle remonstrieren.

Wird die Anordnung aufrechterhalten, können die Kolleginnen und Kollegen an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzen wenden.
Bestätigt diese die Anordnung, müssen die Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführer sie aber zunächst ausführen, es sei denn, sie ist erkennbar ordnungswidrig oder strafbar oder verletzt die Würde des Menschen. Die Bestätigung einer Anordnung durch die Bezirksregierung muss auf Wunsch schriftlich erfolgen.
Die Beamtinnen und Beamten werden von ihrer persönlichen Verantwortung befreit. Dies gilt auch, wenn eine Schulleiterin oder ein Schulleiter die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil „Gefahr im Verzuge“ ist und eine Entscheidung der Bezreg nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

Beispiele für Anlässe, die zu Remonstrationen geführt haben:

  • Verletzung von Sicherheitsbestimmungen im Technikunterricht;
  • Gesundheitsgefährdung bei Unterricht in PCB-verseuchten oder von Schimmelpilz belasteten Räumen  oder auch solchen, die erkennbar gesundheitsschädlich sind;
  • Anordnung von längerfristiger Mehrarbeit im Vorgriff auf Unterrichtsausfall nach dem Abitur, auch bei Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG;
  • Übertragung der Aufgabe des Fachkonferenzvorsitzes gegen den Willen der Betroffenen.

Die Bearbeitung von Remonstrationen erlaubt häufig keinen Aufschub. Die unverzügliche Bearbeitung ist aber nur möglich, wenn eine Remonstration auch als solche erkennbar ist. Deshalb sollten Remonstrationen unter Hinweis auf § 36 BeamtStG deutlich kenntlich gemacht werden. Bei Bedarf kann eine telefonische Antwort der Bezirksregierung dem schriftlichen Bescheid vorausgehen.

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Kopfnoten – Anfechtungs- und Beschwerderechte – Merkblatt der GEW NRW www.gew-nrw.de