Rechtsmittel gegen dienstliche Beurteilungen



Es kommt häufig vor, dass man mit seiner Beurteilung nicht zufrieden ist. Schließlich werden dadurch auch Prestige, Selbstwertgefühl  oder Beförderungsmöglichkeiten stark berührt.
Gerade Lehrerinnen und Lehrer sind besonders sensibel für Beurteilungen. Sie haben diese wegen der subjektiven Einschätzung in ihrer Schulzeit oft in sehr seltsamer Form erlebt. In der Studienzeit wurden daraus besondere Erfahrungen und in der Referendarzeit durch die Fachleiter und Seminarleiter oft bittere Erkenntnisse.

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Was macht man, wenn man mit seiner dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden ist?

Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Möglichkeiten und Tipps zu ihrer Verwendung.




Mein wichtigster Tipp: Warten Sie nicht auf die fertige Beurteilung, sondern nehmen Sie vorher Einfluss darauf! Wenn die Beurteilung einmal geschrieben ist, ist es oft zu spät!
(Die Franzosen sagen nicht zu Unrecht:  Corrigéz la fortune!)

Nehmen Sie deshalb die Ratschläge aus der Tabelle auf der Seite Dienstliche Beurteilung ernst. Alle Korrekturen, die vor der schriftlichen Fixierung erfolgen, kosten Sie deutlich weniger Nerven.

Was aber tun, wenn die Beurteilung fertig ist und man sich nicht damit anfreunden kann?

Zunächst einmal sollten Sie dien Beurteilung daraufhin kontrollieren, ob irgendwelche sachlichen oder formalen Fehler darin sind. Das kann durchaus der Fall sein, wenn der Schulleiter oder die Schulleiterin, die die Beurteilung verfasst haben, keine Fachkenntnisse auf Ihrem Gebiet haben und einen fachkundigen Berater hätten hinzuziehen müssen. Oder es ist nur ein einziger Unterrichtsbesuch durchgeführt worden, auf den sich die Beurteilung stützt. In den Fällen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, kann man relativ schnell den Beurteiler oder die Beurteilerin im Gespräch davon überzeugen, die Note zu ändern oder eine neue Beurteilung zu schreiben. Die Rechtsvorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften sind in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt, die Sie in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) unter 21-02 Nr. 2 finden. Diese müssen Sie gründlich studieren, wenn Sie Fehler aufdecken wollen.

Relativ leicht ist auch der Nachweis von unrichtigen Fakten. Die Beurteilung muss nach objektiven und unparteiischen Gesichtspunkten erstellt werden. Sollte der Beurteiler oder die Beurteilerin befangen sein oder Wertmaßstäbe angelegt haben, die nicht den allgemeinen Grundsätzen entsprechen, kann man das auch ziemlich gut nachweisen. Schwieriger wird es bei der Leistungsbeurteilung, weil dazu ein großer Beurteilungsspielraum vorhanden ist. Allerdings gibt es auch dazu einen Trick: Schreiben Sie alle positiven und alle negativen Passagen aus der Beurteilung heraus, vergleichen Sie diese und setzen Sie sie in Bezug zum Gesamturteil. Das darf nämlich nicht schlechter ausfallen als der Gesamteindruck, den man durch die Einzelaussagen erhält. Das ergibt nämlich dann einen Wertungswiderspruch, der im Rechtsstreit schon oft zur Änderung der Bewertung geführt hat.




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Schreiben Sie also alles auf und formulieren Sie für bestimmte Passagen auch Ihre eigenen Vorstellungen. Sicherlich haben Sie auch eine Sammlung von positiven Dingen, die Sie ins Feld führen können, wenn Sie sich die Beurteilungsgrundlagen ansehen, die in den Anlagen zu den Beurteilungsrichtlinien aufgeführt sind. Danach suchen Sie das Gespräch mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler und versuchen, eine Änderung der dienstlichen Beurteilung zu erwirken.
Gelingt das nicht, so haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Die Bitte um Überprüfung

Nach den Beurteilungsrichtlinien kann die Lehrerin oder der Lehrer darum bitten, die Beurteilung vor ihrer Aufnahme in die Personalakte zu überprüfen. Die Schulaufsichtsbehörde muss dieser Bitte entsprechen. Allerdings ist schon durch den Begriff „Bitte“ ausgedrückt, dass wahrscheinlich keinerlei Reaktion zu erwarten ist. Der nette Schulrat oder Dezernent kann der Kollegin oder dem Kollegen mitteilen, er habe die Angelegenheit sachlich und formal eingehend geprüft und könne keine Unrichtigkeiten feststellen. Das wäre es dann wahrscheinlich.
Demnach kann ich Ihnen diese Möglichkeit kaum empfehlen.

2. Die Gegenäußerung

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten hat ihre gesetzliche Grundlage in § 93 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Darin wird vorgeschrieben, dass die Eignung, Befähigung und Leistung der Beamten vor Ablauf der Probezeit und in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen sind. Diese Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten zu nehmen. „Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.“

Eine solche Gegenäußerung gehört zu den formlosen Rechtsbehelfen und ist diejenige mit der geringsten Wirkung. Sie ist eigentlich dazu gedacht, den vorgesetzten Beamten zur Überprüfung seiner Einschätzung zu bringen, ob die Beurteilung nicht doch fehlerhaft ist. Es ist also eine Art Selbstkontrolle für das Beamtensystem.
Die Gegenäußerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; wobei die letztere Möglichkeit sicher sinnvoller ist. Sie muss zur Kenntnis genommen, geprüft und beschieden werden. Wenn der Vorgesetzte zu der Ansicht gelangt, dass die dort genannten Gründe zutreffen, kann er die Beurteilung abändern oder auch gänzlich neu erstellen. In diesem Fall wird anschließend nur die neue Beurteilung in die Personalakte aufgenommen. Ist der Vorgesetzte nicht zu einer Änderung bereit, besteht der gesamte Bescheid darin, dass die Gegenäußerung mit zu den Akten genommen wird. Man muss sich also darüber im Klaren sein, dass sie kommentarlos in den Akten verschwindet. Im Endeffekt kümmert sich keiner mehr darum; erst, wenn Ihre Personalakte zu irgendeinem Zweck angefordert wird (z.B. zur Versetzung, für eine Bewerbung o. ä.) und jemand darin blättert, wird die Gegenäußerung bemerkt.

Da eine Gegenäußerung zu den formlosen Rechtsbehelfen gehört, ist sie auch an keine Frist gebunden. Sie zählt allerdings auch erst als solche, wenn das Beurteilungsverfahren abgeschlossen ist. Vorher ist sie quasi ein Bestandteil des Anhörungsverfahrens, das im § 93 LBG oben erwähnt ist. Diese Tatsache sollte man sich zunutze machen und dem Vorgesetzen dies sagen. Dieser hat dann immer noch die Möglichkeit der Abänderung, ohne dass die vorgesetzte Behörde von der Gegenäußerung Kenntnis erhält. Auch bei Leistungsberichten, die ja die Vorstufe von dienstlichen Beurteilungen sind, ist das ein wichtiger Gesichtspunkt.

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3. Die Dienstaufsichtsbeschwerde

Die Rechtsanwälte unterscheiden zwischen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde. Der Unterschied liegt darin, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das persönliche Verhalten des Beurteilenden richtet, während eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die inhaltliche Beurteilung gerichtet ist. Für Sie als Beschwerdeführer ist es zunächst unerheblich, um welche Art der Beschwerde es sich handelt. Sie können alles getrost als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnen. Die Beschwerde geht an den Dienstvorgesetzten, wobei Sie den Dienstweg nicht einhalten brauchen, sondern sich einfach bei der nächst höheren Dienststelle beschweren. Diese Beschwerde gehört auch zu den formlosen und fristlosen Formen des Rechtsbehelfs. Sie dient wie die Gegenäußerung der beamtenrechtlichen Selbstkontrolle und muss dementsprechend angenommen und abgearbeitet werden. Sie ist immer dann sinnvoll, wenn in dem Beurteilungsverfahren irgendwelche Verfahrensfehler entdeckt werden oder wenn wichtige Quellen der Erkenntnis unberücksichtigt geblieben sind. Typische Verfahrensfehler treten z.B. auf, wenn der zuständige Dezernent für eine dienstliche Beurteilung gerade krank ist und der Schulleiter an seiner Stelle den Vorschlag für die weitere Verwendung formuliert hat. Es kann aber auch sein, dass der Dezernent bestimmte inhaltliche Fehler gemacht hat (etwa: Aufwärmübungen innerhalb einer Unterrichtsstunde im Fach Sport bemängelt hat, diese aber aufgrund neuerer didaktischer Erkenntnisse alte Übungsformen abgelöst haben und durchaus angemessen waren).
Im Gegensatz zur Gegenäußerung, die unter Nr.1 beschrieben wurde, ist die Dienstaufsichtsbeschwerde wirkungsvoller, weil sich die vorgesetzte Dienststelle mit der Angelegenheit befassen muss und Ihnen auch eine Stellungnahme mit Begründung zuschicken wird.

4. Der Widerspruch

Im Gegensatz zu den beiden vorigen Rechtsmitteln ist der Widerspruch ein förmlicher Rechtsbehelf. Er dienst zwar ebenfalls der Selbstkontrolle der Verwaltung, ist aber eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung für eine verwaltungsgerichtliche Klage im Beamtenrecht. Es ist nämlich so, dass für alle Klagen im Beamtenrecht ein fristgerechter und formgerechter Widerspruch die notwendige Voraussetzung ist. Allerdings ist es in NRW so, dass nach neuerem Recht (§ 104 LBG)  ein Vorverfahren nicht erforderlich ist.
Im Normalfall werden Widersprüche gegen Verwaltungsakte eingelegt. Die dienstliche Beurteilung wird zwar vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Verwaltungsakt angesehen, da mit ihr keine Regelung  einer unmittelbaren Rechtswirkung getroffen wird. Aber sie ist es im Prinzip dennoch. In der dienstlichen Beurteilung ist nämlich eine Entscheidung über den Vorschlag für die weitere Verwendung des Beamten formuliert. Und diese ist dann durchaus ein Verwaltungsakt. Aus diesem Grunde sollte man ruhig Widerspruch dagegen einlegen und diesen begründen. Er wird in der Regel auch anerkannt. Alles sollte innerhalb einer vierwöchigen Frist ablaufen. Man sollte darin den Antrag auf Änderung der dienstlichen Beurteilung oder auch auf eine Neubeurteilung formulieren.
Achtung: Einen Pferdefuß hat der Widerspruch: Die Schulaufsichtsbehörde hat aufgrund des Widerspruchs das Recht, das gesamte Verfahren zu überprüfen. Wenn dabei nicht nur Ihre vorgebrachten Fehler gefunden werden, sondern auch noch andere Tatsachen, die vorher übersehen wurden, so kann das Ergebnis hinterher schlechter aussehen als vorher. Deshalb sollte man seinen Widerspruch immer so formulieren, dass lediglich eine bessere Note als die bisherige begehrt wird.
Darüber wird dann von der vorgesetzten Dienststelle eine Entscheidung gefällt, die als Grundlage für eine veraltungsgerichtliche Klage dienen kann.
Chancen auf Erfolg hat ein solcher Widerspruch meist nur, wenn eindeutige Verfahrensfehler nachgewiesen werden können.
Von diesem Zeitpunkt ab lohnt sich der Einsatz eines Rechtsanwaltes. Der ist auch nötig, wenn Sie den nächsten Schritt wagen wollen, nämlich Klage zu erheben.:

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Achtung! Neues Gesetz bietet Klage ohne Widerspruch

Am 1. November 2007 ist das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau in NRW (Bürokratieabbaugesetz II) in Kraft getreten. Damit werden zwei wesentliche Änderungen wirksam, die mit der gesetzlichen Neuregelung verbunden sind:
1. Bis auf wenige Ausnahmen entfällt  gemäß § 6 Ausführungsgesetz (AG) zur Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO)  das Widerspruchsverfahren für Verwaltungsakte als notwendiges Vorverfahren einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.
2. Soweit ein Widerspruchsverfahren noch erforderlich ist, entscheidet in der Regel die Behörde über den Widerspruch, die den Bescheid erlassen hat. Dies gilt auch in Angelegenheiten, die der Behörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Für diese war bisher die Aufsichtsbehörde (zumeist die Bezirksregierung) zuständig.

Im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen haben Lehrerinnen und Lehrer dennoch Glück, denn das  Widerspruchsverfahren ist gemäß § 6 AG VwGO weiterhin durchzuführen, wenn :

  • die Durchführung des Vorverfahrens durch Bundesrecht oder europäisches Recht (ausdrücklich) vorgeschrieben ist,
  • es sich bei dem Verwaltungsakt um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung handelt,
  • es sich um Verwaltungsakte handelt, die im Bereich des Schulrechts von einer Schule und im Bereich des Ausbildungsrechts von einer Hochschule oder dem Amt für Ausbildungsförderung erlassen wurden,
  • es sich um einen Verwaltungsakt des Westdeutschen Rundfunk in Köln oder der Gebühreneinzugszentrale handelt.

Wenn ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, entscheidet nach einer Änderung des § 7 AG VwGO nicht mehr die nächst höhere Behörde über den Widerspruch, sondern die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bezieht sich auch auf das Beamtenrecht: Gemäß § 104 LBG NRW ist für Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nicht mehr erforderlich. Dies gilt nicht für Maßnahmen. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten. Allerdings gilt der 1. Satz nur bis zum 31. 10. 2012.

Im Endeffekt bedeut das aber, dass sich Lehrerinnen und Lehrer in Zukunft einen besseren Rechtsschutz zulegen müssen, der ihnen im Fall von dienstrechtlichen Streitigkeiten bei einer Klage hilft. Ein weiterer Grund für den Beitritt zu einem Lehrerverband oder einer Gewerkschaft, denn die bieten einen entsprechenden Rechtsschutz an.

5. Klage vor dem Verwaltungsgericht

Der Antrag muss auf eine Neubeurteilung oder auf die Beseitigung einiger Teile der Beurteilung gerichtet sein, Die Klage muss unabhängig von der Klageart innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Da die Klagen ausreichend begründet werden müssen, ist die Hilfe eines Rechtsanwalts, der sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat, eine notwendige Voraussetzung. Das Gericht wird prüfen, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen eingehalten hat, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden, falsche Tatsachen für die Beurteilung herangezogen wurden, sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten oder gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen wurde.

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Deshalb sind auch meine Ratschläge an dieser Stelle zu Ende; hier muss Ihnen ein Jurist weiterhelfen. Für die dienstliche Beurteilung von Beamten ist das Verwaltungsgericht zuständig, für die Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis das Arbeitsgericht.
Ich werde oft gefragt, was so eine Klage kostet. Die Kosten richten sich immer nach dem Streitwert des Verfahrens. Da eine dienstliche Beurteilung keinen besonderen „Wert“ hat, den man beziffern könnte, nimmt das Gericht einen Streitwert von 5000 Euro an. Die Kosten, die für Sie entstehen, liegen wahrscheinlich inklusive der Gerichts- und Anwaltskosten in der ersten Instanz bei ca. 2500 €. Sie müssten sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, Ihrem Lehrerverband oder der Gewerkschaft erkundigen, ob diese die Kosten übernehmen.

Für Konkurrentenklagen habe ich noch einen Tipp: Sie sollten immer daran denken, dass es im Endeffekt nicht darauf ankommt, eine bessere Note zu bekommen, sondern dass Sie im Vergleich zu den Mitbewerbern besser als diese beurteilt werden und dadurch die angestrebte Stelle oder Position erreichen.

Achtung! Es gibt Begleitumstände bei Beurteilungen, gegen die nichts zu machen ist:

In den letzten Jahren sind typische Beurteilungsfehler aufgetreten, die aber juristisch nicht angreifbar sind:

  • Nur gute oder sehr gute  Beurteilungen
    Wegen der schlechten Einstellungspolitik der Regierung in den 80er Jahren gab es lange Zeit nur eine Chance in den Schuldienst zu kommen, wenn man gute oder sehr gute Noten hatte. Infolgedessen reagierten auch die Seminare so und beurteilten die Lehramtsanwärter am Ende ihres Vorbereitungsdienstes durchweg positiv oder außerordentlich positiv. Das führte zu einer Inflation von guten Noten. In den Folgejahren relativierte sich das Angebot wieder; das führte aber dazu, dass Lehramtsanwärter zwar befriedigende Noten bekamen, in Wirklichkeit aber besser waren als diejenigen, die vorher eine Zwei bekommen hatten. Bei der Beurteilung der Probezeit durch den Schulleiter wirkten sich aber diese Vorgaben aber anschließend negativ aus.
  • Quotenvorgaben
    In Besprechungen mit vorgesetzten Dienststellen habe ich selbst erlebt, dass die guten oder sehr guten Noten der Lehramtsanwärter angezweifelt wurden. Es könne einfach nicht sein – so wurde gesagt – , dass im Lehrerbereich so viele Probebeamten sehr gut seien, während im Verwaltungsdienst nur ca. 1-3% eines Jahrgangs eine sehr gute Beurteilung verdient hätten. Aus diesem Grunde müssten die Beurteilungen der Schulleiter sehr viel strenger durchgeführt werden und nur in Ausnahmefällen zu sehr guten Noten führen. Die Einlassungen der Schulleiter wurden nicht akzeptiert, sondern durch Vorgaben wurde festgelegt, dass von nun an andere Maßstäbe anzulegen seien.
    Gegen diese Praxis ist nichts zu machen, weil der Arbeitgeber durchaus seine Richtwerte für gute oder sehr gute Noten ändern kann. Diese Maßstabsänderung ist zwar kaum nachzuvollziehen, aber rechtlich nicht anzugreifen.
  • Bekanntheitsgrad
    Es ist häufig zu beobachten, dass bei Bewerbungen oder Vorstellungsgesprächen diejenigen besser beurteilt werden, die mit dem Beurteilenden seit einiger Zeit zusammengearbeitet haben. Das berichten mir vor allem Bewerber auf ausgeschriebene Stellen, die sich in Konkurrenz zu Mitbewerbern befinden, die schon seit längerer Zeit an der Schule unterrichten. Da die Bewertung von einer Auswahlkommission vorgenommen wird, ist auch in diesem Fall kaum eine rechtliche Widerspruchsmöglichkeit gegeben.
  • Dienstalter
    Gerade bei Versetzungen oder bei Bewerbungen um eine Beförderungsstelle ist es so, dass „verdiente“ und „ältere“ Kolleginnen und Kolleginnen von der Schulleitung oder Dienstaufsicht gegenüber jüngeren Bewerbern vorgezogen werden. Hier werden Verdienste herangezogen, die sich aufgrund des Lebensalters oder Dienstalters ergeben haben. Dagegen ist nichts zu machen. Das Dienstalter ist halt ein Hauptkriterium. Früher wurde auch oft das Lebensalter ins Spiel gebracht, das spielt heute keine Rolle mehr als vorrangiges Kriterium.
    Sie können die Entscheidung höchstens anfechten, wenn der Mitbewerber um eine Beförderungsstelle zwar ein höheres Dienstalter hat, aber im Quervergleich mit den dienstlichen Beurteilungen nicht die gleichen Qualitäten aufweist, die für die ausgeschriebene Stelle von besonderer Bedeutung sind.
  • Tatsachen und Werturteile
    Bei dienstlichen Beurteilungen gibt es immer Tatsachen und Werturteile. Tatsachen müssen immer wahr und belegbar sein; bei Bewertungen ist dies aber schwierig. Sie gründen sich auf Wahrnehmungen des Vorgesetzten. Hier muss man unterscheiden zwischen Bewertungen, die sich aus einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen ergeben und Bewertungen, die sich aufgrund von Einzeltatsachen ergeben. Diese sind nicht viel wert und angreifbar.

Krankheits- und Ausfallzeiten in der dienstlichen Beurteilung

In der letzten Zeit wurde ich mehrmals darauf angesprochen, dass in der dienstlichen Beurteilung Krankheitszeiten vermerkt worden waren. Sie sollten darauf achten, dass solche Ausfallzeiten nicht dort verzeichnet sind.  Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat eine Online-Hilfe für Schulleiter auf seiner Webseite, in der für die dienstliche Beurteilung auch die Aufstellung von Fehlzeiten gefordert ist. Das kommt z.B. in Betracht, wenn die Probezeit wegen mangelnder fachlicher Leistung verlängert werden soll. Eine solche Aufstellung von Fehlzeiten gehört aber nicht in die dienstliche Beurteilung, sondern muss auf einem Beiblatt an die Bezirksregierung weitergeleitet werden. Die Auflistung ist dann hinterher Bestandteil der Personalakte und spielt durchaus eine Rolle, wenn Sie sich irgendwo bewerben. Für die  Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten bei einer Auswahlentscheidung für die Stellenbesetzung gibt es ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg:

Die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers und somit die krankheitsbedingten Fehlzeiten können im Rahmen der vom Dienstherrn zu treffenden Auswahlentscheidung für eine zu besetzende Stellen Berücksichtigung finden. Zur Eignung eines Bewerbers gehört auch die gesundheitliche Eignung für eine Stelle, sodass auch diese in die Entscheidung der einstellenden Behörde einzubeziehen ist; dabei kann auf vergangene Krankheitszeiten zurückgegriffen werden. Alleine der Verweis auf den Umfang der krankheitsbedingten Fehltage (hier Auflistung von 31 Fehltagen in einem Jahr in 10 Krankheitszeiträumen) führt nicht ohne weiteres zur Annahme der Nichteignung für die Besetzung einer Stelle. Es bedarf vielmehr einer wertenden Einschätzung der Eignung des Bewerbers in gesundheitlicher Hinsicht, die dann anhand der krankheitsbedingten Fehlzeiten erläutert werden kann. Der Dienstherr ist gehalten, dem Bewerber/der Bewerberin Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausfallzeiten zu erklären und so Bedenken gegen den ihm/ihr gegenüber bestehenden Verdacht der Nichteignung auszuräumen. (ArbG Hamburg, Urteil v. 20.2.2012 22 Ga 1/12)

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Fehlende Beurteilungsgrundlagen für eine dienstliche Beurteilung

Es kommt manchmal vor, dass eine neue Schulleiterin oder ein neuer Schulleiter eine dienstliche Beurteilung für einen  Kollegen schreiben muss, den er aber noch gar nicht so lange kennt. Da helfen auch zwei Unterrichtsbesuche nicht viel, um die Leistungen zu würdigen, die er in den letzten Jahren erbracht hat. Schließlich soll die dienstliche Beurteilung eine Langzeitbeurteilung sein und nicht nur die unterrichtlichen Leistungen als Grundlage haben.
In derartigen Fällen muss sich der Beurteiler ausreichende Beurteilungsgrundlagen anderweitig beschaffen. In erster Linie kommt dafür der frühere Schulleiter oder die frühere Schulleiterin in Betracht. Diese sind nämlich verpflichtet, auch nach Ihrer Pensionierung oder Versetzung an eine andere Schule eine Stellungsnahme abzugeben. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.1.2016 (Az. 2A 1.14) ist nämlich der Beamte auch nach seiner Pensionierung noch verpflichtet, die Aufgaben aus seiner früheren Vorgesetztentätigkeit zu erfüllen und einen Beurteilungsbeitrag abzugeben. Es ist lediglich dann davon abzusehen, wenn dieser nicht mehr erreichbar ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu imstande ist.

Ausschluss der Lehrerratstätigkeit aus der dienstlichen Beurteilung

Die Lehrerratstätigkeit darf in einer dienstlichen Beurteilung nicht wertend berücksichtigt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW  in einem Beschluss vom 16.7.2012 veröffentlicht ( Az. 6 B 668/12).  Es begründet das Verbot  mit dem § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 LPVG .

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Kommentare zum Dienstrecht und Schulrecht NRW finden Sie im Wingen-Verlagwww.wingenverlag.de
Rechtsgrundlagen finden Sie im Ritterbach-Verlagwww.schul-welt.de
Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von NRW gibt es gut zusammengefasst auf der Seite des Innenministeriumshttps://recht.nrw.de
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