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Beschwerden und Remonstrationen
Da das Zusammenleben in der Schule nicht immer
konfliktfrei verläuft, sollte man auch über die Möglichkeiten der
Beschwerden und entsprechender Beschwerdeverfahren Bescheid wissen.
In einem Behördensystem ist es wichtig, gewisse Spielregeln einzuhalten,
damit man sich Gehör verschafft und auch wirklich zu seinem Ziel kommt.
Gerade im Lehrerbereich führt oft die Unkenntnis von Verfahrensweisen zu
unzureichenden Ergebnissen. Die Tipps auf dieser Seite sollen Ihnen
helfen, Ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen. |
| Hinweis: Diese Seite
bezieht sich vorrangig auf Beschwerden.
Falls Ihre Beschwerde sich gegen einen Verwaltungsakt wendet, sollten Sie
einen einen Widerspruch einlegen. Beachten Sie
dazu bitte die entsprechende Sonderseite! |
Oft beruhen Konflikte nur auf
Missverständnis-sen oder anderen Interpretationen einer Vor-schrift. Im
Folgenden gehe ich davon aus, dass Sie Probleme mit Ihrer oder Ihrem
Vorgesetzen haben. Deshalb schlage ich Ihnen folgende Reihenfolge vor:
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Der wichtigste Tipp:
Denken Sie an das alte römische Sprichwort: "Bevor man
sich mit jemandem auseinandersetzt, sollte man sich mit ihm
zusammensetzen!"
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- Suchen Sie das Gespräch mit ihr oder mit ihm. Im
Gespräch lassen sich die Meinungsverschiedenheiten diskutieren und in
den meisten Fällen auch klären. Legen Sie aber bei Zweifeln in diesem
Gespräch nichts fest. Klären Sie lediglich die Positionen und schließen
Sie damit ab, dass Sie noch einmal darüber nachdenken möchten.
- Schlafen Sie eine Nacht darüber. Das hilft Ihnen, das
Problem aus einer gewissen Distanz zu sehen. Versetzen Sie sich in die
Situation eines Vorgesetzen und überlegen Sie, warum er gerade diese
Position vertritt. Versuchen Sie, seine Beweggründe dafür zur
erforschen.
- Suchen Sie ein neues Gespräch und legen Sie sich ein
Ziel zurecht, das Sie erreichen möchten; eventuell auch einen
Kompromissvorschlag. Klären Sie die Standpunkte und versuchen Sie eine
Zielvereinbarung zu erreichen.
Entscheidend dafür ist eine Gesprächskultur, die aufmerksames und
aktives Zuhören auf beiden Seiten gewährleistet. Gibt es
zwischenmenschliche Probleme, sollten Sie auf jeden Fall versuchen, dies
anzusprechen und für eine sachliche Gesprächsebene sorgen.
Sind beide Voraussetzungen nicht zu schaffen, vereinbaren Sie ein
weiteres Gespräch und gehen zum nächsten Schritt über:
- Nehmen Sie zu dem Gespräch eine Person Ihres
Vertrauens mit. Das sorgt meist für Distanz und etwas mehr Objektivität.
Damit nicht nur ein rhetorischer Schlagabtausch erfolgt, der in
gegenseitigen Beschuldigungen endet, sollte diese Person auch den Willen
zur Vermittlung und Problemlösung mitbringen.
Hilft das alles nicht, muss eine Vermittlungsstelle helfen.
- Schalten Sie den Lehrerrat ein, wenn es ein
schulinternes Problem ist; ist es ein Problem mit der vorgesetzten
Dienststelle, sollten Sie den Personalrat einschalten. Beide
Institutionen haben Erfahrung im Umgang mit Konflikten und in der
Vermittlung - zumindest traut man den Mitgliedern das zu, denn sonst
wären sie nicht gewählt worden. Außerdem ist ihnen per Gesetz ein
Beschwerderecht eingeräumt worden (siehe z.B. § 62 (4) SchG).
Lassen Sie sich beraten!
- Führen Sie ein Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten
und schildern Sie ihm Ihre Bemühungen um eine Konfliktlösung.
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Erreichen Sie mit den vorgenannten Möglichkeiten
nicht Ihr Ziel , stehen Ihnen jetzt offizielle Instrumente zur Verfügung:
Die Beschwerde oder die Remonstration:
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Rechtliche Grundlagen
Remonstrations- und Beschwerderecht sind festgeschrieben im
Landesbeamtengesetz (LBG), in der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) und im
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Für Eltern- und Schülerbeschwerden
ist außerdem das Schulgesetz (SchG) zuständig. Es ist ganz wichtig die §§ 58 und
59 des LBG zu kennen:
§ 58 LBG
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist
verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre
allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle
handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen
nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
§ 59 LBG
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen
die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der
Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu
machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn
seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den
nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so
muss der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten
strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit
für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des
Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die
Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der
Anordnung. weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des
nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so
gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Für den Schulbereich ist die Allgemeine Dienstordnung maßgebend:
§14 ADO
(1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrer und Lehrerinnen das
Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Anordnungen gegenüber dem Schulleiter oder der Schulleiterin geltend zu
machen (§ 59 LBG). Wer Bedenken gegen die Beschlüsse der Schulkonferenz,
der Lehrerkonferenz, einer Fachkonferenz oder einer Klassenkonferenz hat,
z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der
Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich den Schulleiter oder die
Schulleiterin.
(2) Lehrer und Lehrerinnen haben das Recht, sich mit Eingaben an die
Schulaufsichtsbehörde zu wenden. Dabei ist der Dienstweg über den
Schulleiter oder die Schulleiterin einzuhalten. Bei Eingaben von
Lehramtsanwärtern oder -anwärterinnen, die Belange der Ausbildungsschule
betreffen, geht der Dienstweg darüber hinaus über die Leitung des
Studienseminars. Bei Eingaben von Schulleitern oder Schulleiterinnen oder
von diesen unterzeichneten Eingaben an das Ministerium für Schule und
Weiterbildung geht der Dienstweg über die Schulaufsichtsbehörde.
(3)
Beschwerden über Vorgesetzte können unmittelbar an deren Dienstvorgesetzte
gerichtet werden.
Für Beschwerden von Schülern und Eltern galt früher die ASchO, die in § 50
Folgendes regelte:
(1) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder
Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften sollen die Beteiligten
versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, sich bei der
Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beschweren, wenn sie oder er sich in
den Rechten beeinträchtigt sieht.
(3) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und
Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese soll
schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingelegt werden.
Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt sie
oder er die Aufsichtbeschwerde mit ihrer oder seiner Stellungnahme der
Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.
Die ASchO ist zwar nicht mehr gültig, aber sinngemäß sind die
vorgenannten Anweisungen als Handlungsrahmen richtig. Allerdings ist zu beachten, dass die ADO
in § 1(2) darauf hinweist, dass innerschulische Konflikte zunächst mit
dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern sind.
Außerdem ist der Dienstweg einzuhalten. Das bedeutet, dass die
Schulleitung bei jeder Eingabe ihre Stellungnahme abgeben kann.
Schüler und Eltern sind nicht an den Dienstweg gebunden. Allerdings werden
deren Eingaben meist zunächst an die Schule geschickt, um deren
Stellungnahme einzuholen. Insofern können die Beschwerden oder
Widersprüche auch sofort an die Schule geschickt werden. Auch bei anderen
Beschwerden ist die Schulleitung verpflichtet, diese auf dem Dienstweg
weiterzureichen, es sei denn, sie kann der Beschwerde abhelfen.
Legt der Beschwerdeführer Wert darauf, dass der Dienstvorgesetzte der
Schulleitung davon Kenntnis erhält, ist es sinnvoll, die Beschwerde oder
den Widerspruch sofort als Durchschrift auch dorthin zu schicken.
Weitere Hinweise zu Beschwerden von Schülern
oder Eltern finden Sie auf der Sonderseite
Widersprüche.
Man kann sich mit seiner Beschwerde auch direkt an den Personalrat wenden.
§ 64 LPVG
Der Personalrat
hat folgende allgemeine Aufgaben:
...
5. Anregungen und Beschwerden von
Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch
Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung
hinzuwirken.
Hier wird also zunächst eine Prüfung der Berechtigung durchgeführt.
Andererseits reichen die Möglichkeiten des Personalrats weiter als die
individuellen der Lehrerin oder des Lehrers. |
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Beschwerden
Unter einer Beschwerde versteht man die Beanstandung
eines bestimmten Verhaltens. Durch die Beschwerde soll dieses abgeändert
werden oder es sollen Maßnahmen getroffen werden, dieses in Zukunft zu
verhindern.
Wenn also ein Verständigungsversuch unternommen worden ist, der zu
keinem befriedigenden Ergebnis gelangt ist, kann eine Beschwerde
eingereicht werden.
Nicht jede Bitte um Überprüfung eines bestimmten Verhaltens ist eine
Beschwerde. Sie muss schon als solche deutlich gekennzeichnet sein.
Außerdem muss sie begründet werden. Zu beachten ist, dass Beschwerden
gegen irgendwelche Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben, während
das bei Widersprüchen der Fall ist! Beschwerden gegen Verwaltungsakte
müssen als Widerspruch formuliert werden. Nähere Hinweise dazu auf der
Sonderseite Widersprüche.
Rechtsanwälte unterscheiden zwischen einer
Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichts-beschwerde.
Der Unterschied liegt darin, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen das persönliche Verhalten des Beurteilenden richtet, während eine
Fachaufsichtsbeschwerde gegen die inhaltliche Beurteilung gerichtet ist.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Schulleiter würde man zum
Beispiel einreichen, wenn dieser eine dienstliche Beurteilung oder
Personalunterlagen an Dritte weitergegeben hat. Eine
Fachaufsichtsbeschwerde gegen einen Schulleiter würde man demgegenüber
einreichen, wenn der Schulleiter im Englischunterricht den Schülerinnen
und Schülern falsche Vokabeln beibringt oder Korrekturen fehlerhaft
erledigt. Für Sie als Beschwerdeführer ist es zunächst unerheblich, um welche Art
der Beschwerde es sich handelt. Sie können alles getrost als
"Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnen.
Fachaufsichtsbeschwerden und
sonstige Aufsichtsbeschwerden werden durch das fachlich zuständige
Dezernat bearbeitet.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte wie z.B.
Schulleiterinnen
und Schulleiter können direkt beim nächsthöheren Vorgesetzten
eingereicht werden (§ 179 LBG). Dieses gilt auch für die „selbstständige
Schule“. Beschwerden werden für die einzelnen Schulformen durch die
zuständigen Dezernate (z.B. bei Gesamtschulen durch das für
Personalangelegenheiten zuständige Dezernat 47.6 unter Mitarbeit der
schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten bearbeitet aus dem Dez 44). Die
abschließende Zeichnung erfolgt durch die Dezernentin oder den Dezernenten
des Dezernates 47.6.
Allgemeiner
Verfahrensablauf
-
Der Dienstweg ist einzuhalten. Eine
Beschwerde gegen unmittelbare Vorgesetzte (Schulleiter/-in) kann direkt
beim nächsthöheren Vorgesetzten, dem Schulamt oder der Bezirksregierung,
eingereicht werden. Die Beschwerde ist nicht an
bestimmte Fristen oder Formen gebunden. Sie kann durchaus telefonisch
erfolgen; allerdings kann die Behörde verlangen, dass sie schriftlich
eingereicht wird.
-
Ist die Beschwerde
schriftlich niedergelegt, erfolgt die förmliche Bearbeitung nach
Aktenlage. Die Dienststelle holt eine Stellungnahme der Schulleitung ein
und geht bei allen Aussagen davon aus, dass sowohl Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer als auch Schulleitungen nach Recht und Gesetz
handeln, d. h. dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen.
Laut Geschäftsordnung der Bezreg erfolgt
eine Eingangsbestätigung, die im Briefkopf Angaben über die
federführenden Sachbearbeiter(innen) enthält und mit der Bemerkung
versehen ist, dass die Dienststelle unaufgefordert auf die Angelegenheit
zurückkommt.
-
Die vorgesehene Bearbeitung von
Beschwerden innerhalb von vier Wochen ist nach Aussagen der Bezreg
Düsseldorf nicht möglich; Zwischenbescheide werden wegen Personalmangels
in der Regel nicht erteilt.
-
Der Beschwerdeführer hat
einen Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid. Er muss auch begründet
werden, wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Dieser Bescheid ist aber
kein Verwaltungsakt; er kann also auch nicht angefochten werden.
Bei der Bezreg Düsseldorf geht er über die
Schulleitung an die Beschwerdeführer(innnen). Die unverzügliche
Weitergabe ist Aufgabe der Schulleiter(innen). Ein direkter Bescheid an
die Beschwerdeführer(innen) ist laut Auskunft der Bezreg Düsseldorf
nicht möglich.
-
Berechtigte Beschwerden kommen im
Einzelfall in die Personalakte des Betroffenen (nicht jedoch in die der
Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers). Falls sie für den
Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, sind sie
auf Antrag des Betroffenen nach drei Jahren zu entfernen und zu
vernichten
-
Unbegründete Beschwerden werden in einer
sog. Sachakte abgeheftet. Mit Zustimmung des Beschäftigten sind sie
unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
-
Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine
Beschwerde kann Widerspruch eingelegt werden.
Beispiele
für Anlässe, die zu
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Schulleitungen geführt haben:
-
Nichtbeanstandung von
Konferenzbeschlüssen;
-
Eingriff in die pädagogische Autonomie
von Lehrerinnen und Lehrern;
-
Nichtweiterleitung von Beschwerden oder
Fortbildungsanträgen.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Beamte der Bezirksregierung
werden auch in einem
bestimmten Dezernat der Bezreg bearbeitet. Eine Stellungnahme des oder der Betroffenen wird eingeholt.
Die Zeichnung erfolgt in der Regel durch den Regierungsvizepräsidenten.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Kommunen als Schulträger
werden durch ein anderes Dezernat in der Bezreg bearbeitet.
Beschwerden in Verbindung mit Zeugnisnoten kommen natürlich
auch ziemlich häufig vor. Diese werden dann von den Eltern eingereicht,
die von der Schule erwarten, dass die Note abgeändert wird. Noten, die
keine Versetzungsrelevanz haben, können nicht als Widersprüche behandelt
werden, sondern werden im Wege des Beschwerdeverfahrens bearbeitet. Wenn
die Schule eine Beschwerde für gerechtfertigt hält, kann sie ihr
abhelfen. Das geschieht immer durch das Gremium, das die Note verfasst
hat. Wenn der Beschwerde nicht abgeholfen wird, muss die Schule sie mit
einer Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde weiterreichen, die dann
entscheidet. Hält diese die Beschwerde für begründet, kann sie die
Schule anweisen, der Beschwerde abzuhelfen und eine andere Entscheidung
zu treffen, also z.B. eine andere Note zu erteilen.
Allerdings sollte man immer daran denken, dass auf dem Beschwerdeweg
gegen den Willen der Schule oder Schulaufsicht keine Änderung erzwungen
werden kann.
Für Beschwerden im
Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung habe ich die Sonderseite
Rechtsmittel gegen Beurteilungen angelegt. Dort
finden Sie die detaillierte Hinweise zu den speziellen
Einspruchsverfahren.
Die Beschwerde gegen eine
Dienstliche Beurteilung darf nicht mit der Gegenäußerung zu einem
Dienstleistungsbericht verwechselt werden, die sich allein auf die
Richtigstellung von inhaltlichen Aussagen bezieht und an die
schulfachliche Dezernentinnen und Dezernenten weitergeleitet und zur
Personalakte genommen wird.
Sind in einer Gegenäußerung
Beschwerdeanteile enthalten, wird die Stellungnahme der Beurteilenden dazu
eingeholt. Die Antwort an die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
zeichnet die Leitung des Personaldezernats. Der Klarheit halber sollten
Beschwerden im Rahmen einer Gegenäußerung als solche kenntlich gemacht
werden!
Remonstrationen
Grundlage von Remonstrationen ist
§ 59 LBG. Wenn Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Anordnungen bestehen, sollten Lehrerinnen und Lehrer auf Grund ihrer
persönlichen Verantwortung unverzüglich bei der Schulleitung als
unmittelbarer vorgesetzter Stelle remonstrieren.
Wird die Anordnung aufrechterhalten,
können die Kolleginnen und Kollegen an die nächsthöhere Vorgesetzte oder
nächsthöheren Vorgesetzen wenden.
Bestätigt diese die Anordnung, müssen die Beschwerdeführerinnen oder
Beschwerdeführer sie aber zunächst ausführen, es sei denn, sie ist
erkennbar ordnungswidrig oder strafbar oder verletzt die Würde des
Menschen. Die
Bestätigung einer Anordnung durch die Bezirksregierung muss auf Wunsch
schriftlich erfolgen.
Die Beamtinnen und Beamten werden von ihrer persönlichen Verantwortung
befreit. Dies gilt auch, wenn eine Schulleiterin oder ein Schulleiter die
sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil "Gefahr im Verzuge"
ist und eine Entscheidung der Bezreg nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt
werden kann.
Beispiele
für Anlässe, die zu Remonstrationen geführt haben:
-
Verletzung von Sicherheitsbestimmungen
im Technikunterricht;
-
Gesundheitsgefährdung bei Unterricht in
PCB-verseuchten oder von Schimmelpilz belasteten Räumen oder auch
solchen, die erkennbar gesundheitsschädlich sind;
-
Anordnung von längerfristiger Mehrarbeit
im Vorgriff auf Unterrichtsausfall nach dem Abitur, auch bei
Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG;
-
Übertragung der Aufgabe des
Fachkonferenzvorsitzes gegen den Willen der Betroffenen.
Die Bearbeitung von
Remonstrationen erlaubt häufig keinen Aufschub. Die unverzügliche
Bearbeitung ist aber nur möglich, wenn eine Remonstration auch als solche
erkennbar ist. Deshalb sollten Remonstrationen unter Hinweis auf § 59 LBG
deutlich kenntlich gemacht werden. Bei Bedarf kann eine telefonische
Antwort der Bezirksregierung dem schriftlichen Bescheid vorausgehen. |
| Thema |
Internet-Adresse |
| Kopfnoten - Anfechtungs- und
Beschwerderechte - Merkblatt der GEW NRW |
www.gew-nrw.de |
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Letzte Aktualisierung am
03.02.08
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