Versetzungen und Abordnungen von Lehrkräften

Meist hat man eine Schule gefunden, an der man sich wohl fühlt, so dass man mit diesem Problem nicht konfrontiert wird.

Schwierigkeiten ergeben sich, wenn man an eine andere Schule versetzt werden will und die Schulaufsicht das nicht möchte.

Für diesen Fall sollte man sich unbedingt an den zuständigen Personalrat wenden, denn dieser hat Erfahrung mit diesem Problem und kann wertvolle Hinweise für einen effektiven Antrag und ein geeignetes Verfahren geben.

Das Versetzungsverfahren hat in den letzten Jahren eine rasante Änderung durchgemacht. Zunächst hatte sich für alle Versetzungswilligen durch den Versetzungserlass vom 6.11.2000 eine neue Chance ergeben, denn die können sich nunmehr auch auf die ausgeschriebenen Stellen mit Auswahlverfahren (früher: „schulscharf“) bewerben.

Da die Stellen jeweils im Internet veröffentlicht werden, sollten Versetzungsbewerber die Webseiten der einzelnen Bezirksregierungen beachten und ggf. mit den Schulen Kontakt aufnehmen.

Inzwischen werden gar keine speziellen Erlasse zum Versetzungsverfahren mehr herausgegeben, sondern die Versetzungsbewerber werden einfach in den Einstellungserlass integriert.

Deshalb sollten alle Versetzungsbewerber immer den derzeit gültigen Einstellungserlass lesen und den damit verbundenen Versetzungserlass, der jährlich die Quoten und Fristen regelt. Wichtig ist vor allem die Erkenntnis, dass Versetzungen den Vorrang gegenüber Einstellungen haben. Die Schulen sind gehalten, vor einer Ausschreibung zunächst einmal zu prüfen, ob geeignete  Versetzungsbewerber für diese Stelle vorliegen. Darum liegt auch der Termin für die bezirksübergreifende Versetzungskonferenz immer weit vor den Ausschreibungsterminen.

Versetzungen und Abordnungen für Lehrkräfte von auslaufenden Schulen

Durch die politisch gewollten Veränderungen im Schulsystem werden nach und nach alle Hauptschulen und Realschulen geschlossen. Durch die Inklusion betrifft das auch viele Förderschulen. Das bedeutet, dass die Lehrkräfte dieser Schulformen an andere Schulen versetzt werden müssen.
Das Schulministerium hat für solche Fälle einen Orientierungsrahmen herausgegeben, der die sozialverträgliche Gestaltung des Veränderungsprozesses gewährleisten soll. Diese Leitlinien wurden im Rahmen des Schulkonsenses vereinbart. Lesen Sie sich diese unbedingt durch durch, wenn Sie von derartigen Veränderungen betroffen sind. Wichtig ist vor allem, dass Sie sich frühzeitig mit den Schulen und den zuständigen Schulaufsichtsbeamten in Verbindung setzen. Da durch die neuen Schulen auch neue Beförderungsstellen entstanden sind, ergeben sich unter Umständen auch gute Versetzungsmöglichkeiten.

Durch die Inklusion und die Auflösung von Schulen ist ein großes Durcheinander entstanden. Viele Lehrkräfte sind nämlich an andere Schulen mit einer gewissen Stundenzahl teilabgeordnet worden. Das bedingt eine zusätzliche Belastung, die nicht überall honoriert wird. Das Ziel liegt aber in einer gleichmäßigen Belastung aller Lehrerinnen und Lehrer eines Kollegiums. Dafür hat die Schulleitung per Gesetz und allgemeiner Dienstordnung zu sorgen. Wenn Sie zu diesen Lehrkräften gehören, sollten Sie also mit der Schulleitung eine Vereinbarung treffen, wie Ihre zusätzliche Belastung ausgeglichen werden kann. Das betrifft etwa folgende Bereiche:

  • Umfang der Konferenzteilnahme

  • Anzahl der Pausenaufsichten

  • Übernahme von Vertretungsunterricht

  • Teilnahme an Klassenfahrten

  • Teilnahme an Fortbildungen

  • Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen

  • Ermäßigungsstunden für zusätzliche Fahrzeiten

  • Organisation des Stundenplans

  • u.a.m.

Für alle Ausschreibungen und Einstellungen gilt der derzeit gültige Einstellungserlass, der jährlich neu im Dezember herausgegeben wird.

Versetzungserlass

Zusätzlich zum Einstellungserlass wird regelmäßig ein Versetzungserlass herausgegeben, der jedes Jahr die quantitativen Vorgaben und verwaltungstechnischen Abläufe der Versetzungsverfahren regelt. Das gilt im Übrigen auch für die Rückkehrer aus einer Beurlaubung. Die darin getroffenen Regelungen werden nicht im Amtsblatt veröffentlicht, sind aber für alle Versetzungsbewerber sehr wichtig.  Aus diesem Grunde sollten Sie sich als Versetzungsbewerber immer beim Personalrat Ihrer derzeitigen oder der gewünschten Schulform über den jeweils gültigen Versetzungserlass informieren. Weiterhin gibt jede Bezirksregierung regelmäßig dazu eine Verfügung heraus, die die Fristen und Verfahren regelt. Diese ist auch bei den Personalräten zu bekommen.

Denken Sie auch daran, dass sich Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis befinden, in das elektronische Antragsformular im Online-Lehrerversetzungsverfahren (OLIVER) eintragen müssen. Das ist nach dem neuen Einstellungserlass verbindlich.

www.oliver.nrw.de

Das Schulministerium hat unter dieser Adresse ein komfortables Online-Portal geschaffen, in dem Sie sämtliche Hinweise, Rechtsgrundlagen und Formulare finden.

Termine zum Versetzungsverfahren

Manchmal werden Versetzungen zum 1.2 und 1.8 des entsprechenden Jahres durchgeführt. Dazu werden aber immer besondere Mitteilungen des Schulministeriums veröffentlicht, weil zur Zeit wegen geringer Versetzungsquoten der Termin zum Schulhalbjahr entfällt. Den zur Zeit gültigen Versetzungserlass finden Sie immer auf der Webseite von OLIVER.Für das Onlineverfahren zum 1.2. gilt normalerweise der 15. Juli des Vorjahres als Antragsschluss, für den 1.8. müssen alle Anträge bis zum 15.12. des Vorjahrs eingetroffen sein. Die Online-Meldung ist neuerdings entscheidend, Papieranträge werden zurückgeschickt.

Freigabeerklärungen

Schon seit Mai 2011 wird in den jährlich neu erscheinenden Versetzungserlassen immer wieder auf die unbedingt erforderliche Freigabeerklärung hingewiesen. Im Erlass vom 10. Mai 2017, der für die Versetzungen 2018 gültig ist, heißt es dazu u.a.:

„Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren sind unter Abwägung der dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen und der persönlichen Interessen an einer Versetzung der einzelnen Lehrkraft zu prüfen und zu erteilen. Schwerwiegende persönliche Gründe sind zu werten.
Dies gilt auch bei Versetzungsanträgen von Lehrkräften von aufzulösenden Schulen. Die bevorstehende Auflösung einer Schule bedeutet nicht, dass alle Lehrkräfte einer aufzulösenden Schule automatisch frei gegeben sind.
Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Dies gilt auch rückwirkend für bereits gestellte Versetzungsanträge. Die Fünf-Jahres-Frist bezieht sich auf den Versetzungstermin, zu dem der Antrag erstmalig gestellt wurde.
Wird nach einer Versetzung nochmals ein Versetzungsantrag gestellt, beginnt die Fünf-Jahres-Frist erneut. Dies gilt nicht, wenn einer Versetzung aus dienstlichen Gründen durch die Lehrkraft widersprochen worden ist.
Erfolgt eine Versetzung von einer aufzulösenden Schule, bleibt die Fiktion der Freigabe auf Grund der Fünf-Jahres-Frist nur erhalten, wenn sie nicht antragsgemäß erfolgte (d. h. bei einem Serviceangebot bleibt die Freigabe erhalten).
Die automatische Freigabe (Fünf-Jahres-Frist) bleibt bei der Absage einer beabsichtigten wunschgemäßen Versetzung grundsätzlich bestehen. Auf schulorganisatorische Maßnahmen im Bereich der Berufskollegs finden diese Regelungen entsprechende Anwendung.“

Sie sollten sich also in jedem Fall eine Freigabeerklärung besorgen. Diese erteilt die Dienstaufsicht, nicht der Schulleiter. Lassen Sie sich also nicht abschrecken, wenn der Schulleiter erklärt, er könne keine Freigabe erteilen. Sprechen Sie mit dem Schulrat oder mit dem zuständigen Dezernenten bei der Bezirksregierung. Der Erlass wird jedes Jahr inhaltlich angepasst. Die derzeit gültigen Bedingungen finden Sie immer unter http://www.schulministerium.nrw.de/BP/OLIVER/.

Denken Sie auch daran, dass der letzte Termin für den Versetzungsantrag zum  zum 1. August 2018 der 15. Dezember 2017 ist!

Wichtiger Hinweis für Antragsteller im Versetzungsverfahren:
Seit dem 30.06.2016 müssen sich alle Antragssteller zunächst im Bildungsportal registrieren. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Termin am Versetzungsverfahren teilgenommen haben. Nach der Neuregistrierung steht Ihnen ausschließlich die Option ‚Erstantrag‘ zur Verfügung. Sofern Sie bereits an vergangenen Versetzungsverfahren teilgenommen haben, wird Ihr Erstantrag mit Ihren bisherigen Anträgen im Versetzungsbüro der Bezirksregierung automatisch verknüpft. Bei zukünftigen Verfahren können Sie dann auch Folgeanträge stellen.

Tipp:
Schreiben Sie als Versetzungsbewerber unbedingt eine kurze Bewerbung an die ausschreibende Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss merken, dass Sie gegenüber einer Neueinstellung die attraktivere Alternative sind! Die Bezirksregierung Düsseldorf hält diese Kurzbewerbung übrigens für zwingend notwendig.
Außerdem wirkt die persönliche Vorstellung oft Wunder.

Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern

Das Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern (geregelt durch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder) findet jeweils zum 1. Februar und zum 1. August eines jeden Jahres statt.
Der Antragsschluss ist normalerweise sechs Monate vor dem gewünschten Versetzungstermin, das heißt, Ausschlussfrist für den Versetzungstermin zum 1.Februar ist der 1.August (Eingang bei der zuständigen Bezirksregierung) und für den Versetzungstermin zum 1.August ist der 1.Februar (Eingang bei der zuständigen Bezirksregierung). Sie sollten sich allerdings immer über die derzeit aktuellen Versetzungstermine auf der Seite  www.oliver.nrw.de informieren, weil die Termine oft geändert werden und Zusatztermine angeboten werden.
Bitte Beachten Sie, dass die Länder Bayern, Brandenburg, Berlin, Hessen, Saarland Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zum Termin 1. Februar an den Versetzungsverhandlungen nicht teilnehmen. Wenn Sie in eines dieser Länder versetzt werden wollen, ist das nur immer zum 1.8. eines Jahres möglich und muss ein halbes Jahr vorher beantragt werden.
Der Antrag ist pro Zielland (6-fach) einzureichen und muss mit dem Formblatt „KMK“ gestellt werden.
Denken Sie auch daran, dass der Antragsschluss für das Lehrertauschverfahren zum 01.02.2019 der 31.07.2018 ist!  Wenn Sie zum 1.8.2019 versetzt werden wollen, müssen Sie Ihren Antrag bis zum 31.1.2019 eingereicht haben!

Anträge zum Lehrertauschverfahren und zum Lehrerversetzungsverfahren finden Sie auf der Webseite des Schulministeriums.

Erleichterung für Versetzungsbewerber in andere oder aus anderen Bundesländern!

Nach dem KMK-Beschluss vom 10.5.2001 in Hamburg gibt es neue Leitlinien für die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern. Diese vereinfachen deutlich die Verfahrenweisen und ermöglichen einen schnelleren Wechsel in andere Bundesländer. Folgende Vereinbarung wurde getroffen:

„Jede Lehrkraft kann sich nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach erfolgter Auswahl ein Angebot erhalten hat.
Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem anderen Land nach folgendem Verfahren übernommen werden:

  1. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren.

1.1 Lehrkräfte können jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
1.2 Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).
1.3.Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107 b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben.
1.4 Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühest möglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbesetzung zu informieren.

  1. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)

2.1 Lehrkräfte können auch einen Antrag für das Einigungsverfahren stellen. Über das Einigungsverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden.
2.2 Um möglichst vielen Lehrkräften einen Länderwechsel zu ermöglichen, wird das Ländertäuschverfahren flexibilisiert, z.B. durch Fächer- und lehramtsübergreifende Handhabung.
2.3 Die Länder werden die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den „Beschlüssen zur Anerkennung von Lehrkräften“ (Husum 1999) großzügig handhaben.
2.4 Der erforderliche Arbeitsaufwand in den Schulbehörden wird durch ein EDV-Verfahren vermindert, dessen einheitlicher Minimal-Datenkatalog von allen Ländern angewandt wird.

  1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
    Die Übernahme im Verfahren zu 1. und 2. erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres.
    Die Vorschläge sollen auch Anwendung finden für Lehrkräfte an Privatschulen und für an deutschen Schulen im Ausland tätige Bundesprogrammlehrkräfte.“

Lehrer können ab 2014 leichter wechseln

Die Bundesländer haben sich geeinigt, dass alle in Deutschland abgelegten Lehrerprüfungen gegenseitig anerkannt werden. Durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. März 2013 haben sie sich verpflichtet, mit den Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften die gegenseitige Anerkennung noch verbindlicher zu gestalten. Damit sollen Lehramtsqualifikation unabhängig vom Bundesland, in dem sie erworben wurden, anerkannt werden. Das soll auch für Lehramtsanwärter gelten.
In den meisten Bundesländern ist inzwischen die Lehrerausbildung auf die Struktur von Bachelor und Master umgestellt worden. In Bayern ist das Staatsexamen der entsprechende Abschluss und  der Vorbereitungsdienst dauert noch 24 Monate, während die anderen Bundesländer nur 18 Monate verlangen. In Baden-Württemberg werden die Grund- und Hauptschullehrer immer noch an Pädagogischen Hochschulen ausgebildet.

Man hat sich jetzt auf folgende Lehrämter geeinigt:

LehramtstypenDefinition
Lehramtstyp 1Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Lehramtstyp 2Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I
Lehramtstyp 3Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
Lehramtstyp 4Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Lehramtstyp 5Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Lehramtstyp 6Sonderpädagogische Lehrämter

Abzocke beim Ländertauschverfahren

Wenn Sie aus anderen Bundesländern nach NRW wechseln wollen, sollten Sie vorsichtig sein, denn das kann Sie im schlimmsten Fall einen Tausender pro Monat weniger Gehalt kosten! Denken Sie daran, dass ein Ländertauschverfahren kein Versetzungsverfahren ist, denn ein Land kann ja seinen Beamten nicht ohne weiteres in eine Stelle in einem anderen Bundesland versetzen. Vielmehr verlieren Sie im Falle eines Länderwechsels Ihren bisherigen Status und das neue Bundesland verpflichtet sich, Ihre Alimentation zu übernehmen und einen neuen Beamtenstatus  zu begründen. Das ist dann formell mit einer neuen Probezeit verbunden.

Viel wichtiger ist aber die Übernahme in die Besoldungsstruktur von NRW. Die sieht unter Umständen deutlich schlechter aus als in den anderen Bundesländern. Wenn Sie zum Beispiel in Hessen als Lehrer mit einem A13-Gehalt gearbeitet haben und nach NRW wechseln, werden Sie hier mit A12 eingestuft, was je nach Lebensalter durchaus 500 Euro monatlich weniger ausmachen kann. Dazu kommt noch die Umstellung von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen, die sich nach dem neuen Besoldungsrecht vom 10.1. 2014 richtet, das aufgrund des Dienstanpassungsgesetzes von 2013 geändert wurde. Die Bezirksregierung, die in NRW Ihr neuer Arbeitgeber ist, muss bei einem Ländertausch eine neue Einstufung in eine bestimmte Erfahrungsstufe vornehmen. Dazu braucht sie nicht unbedingt alle Vorleistungen anzuerkennen, die das bisherige Bundesland festgesetzt hatte. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Lehrer aus Hessen bisher in Besoldungsstufe 10 war, nunmehr in NRW in die Erfahrungsstufe 7 eingestuft wird, was wiederum bei einem verheirateten Kollegen mit 2 Kindern nochmals 500 Euro weniger ausmachen kann.

Ein Tipp:
Erkundigen Sie sich genau, was auf Sie zukommt und klären Sie ab, ob sich ein Wechsel lohnt. Als wichtige Hilfe gibt es die Durchführungshinweise des Finanzministeriums vom 10.1. 2014.


Freigabeerklärungen

Aus dem obigen Text wird wiederum ersichtlich, dass Freigabeerklärungen für alle Formen von Versetzungsanträgen eine große Rolle spielen. Wenn Sie also versetzt werden wollen, kümmern Sie sich unbedingt darum! Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Personalrat über die gängigen Verfahrensweisen und bitten Sie um Unterstützung!

Die Bezirksregierungen sind teilweise sehr rigoros in der Handhabung der Freigaberegelungen. So versetzt die Bezirksregierung Münster z. Zt. eine Lehrerin oder einen Lehrer laufbahngleich erst dann, wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist und danach 5 Jahre Wartezeit in der gleichen Schule und in der gleichen Laufbahn abgelaufen sind (ohne zwischenzeitliche Beurlaubung). Mit jeder Versetzung beginnt die Wartezeit neu. Die Bezirksregierungen Arnsberg und Köln verfahren etwas menschlicher.
Es zeichnet sich inzwischen ab, dass sich bei den Versetzungsanträgen Schwierigkeiten ergeben werden, weil die notwendigen Fachkräfte nicht mehr vorhanden sind. In solchen Fällen sind die Freigaben nicht einfach zu bekommen. Sogar bei Schwerbehinderten wurden sie schon abgelehnt. Außerdem zeigen sich in bestimmten Regionen Abwanderungstendenzen. Denen wollen die Bezirksregierungen auch durch Sperren begegnen. Ein deutlicher Schritt in diese Richtung ist der neue Einstellungserlass, der die Versetzungsbewerber praktisch dazu zwingt, in die Konkurrenz zu anderen Bewerbern bei Ausschreibungen zu treten.


Tipp für abgelehnte Versetzungsbewerber:

Wenn sich eine Lehrkraft, die die 5-Jahres Bedingung aus dem Einstellungserlass noch nicht (!) erfüllt, auf eine schulscharfe Ausschreibung bewirbt, so wird diese Bewerbung von der Bezirksregierung zunächst mit dem Hinweis auf den Erlass abgelehnt. Wenn sich diese Lehrkraft aber mit einem guten Rechtsanwalt um eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes bemüht, so wird dieses umgehend entscheiden, dass die Lehrkraft in das ordentliche Verfahren aufzunehmen und mit den anderen zulässigen Bewerbungen gleich zu behandeln ist!
Der Grund liegt darin, dass das Arbeitsgericht Düsseldorf den Einstellungserlass im Hinblick auf die 5-Jahres-Regelung für nicht konform mit der Gesetzeslage gehalten hat. Das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben diese Einschätzung bestätigt!

Die Bezirksregierung hat inzwischen ihre harte Linie verlassen und setzt nunmehr bei den Bewerbungen die Versetzungsbewerber und Laufbahnwechsler in der Rangfolge an den Anfang.

Falls Sie also ein ähnliches Problem haben, sollten Sie sich bei der nachfolgenden Kanzlei (die die Urteilslage kennt) erkundigen:

RAe Kupferschläger u. Partner
Reitzensteinstr. 4
45657 Recklinghausen
Bearbeitender RA ist RA Legarth

aufzusuchen und die Begründungen der Arbeitsgerichte zu studieren. Die hilft Ihnen sicher weiter für Ihre eigene Argumentation.

Außerdem sollten Sie in jedem Fall nachhaken und überlegen evtl. eine Klage anzustrengen, denn das Ministerium setzt wie in vielen anderen Fällen auf den Zeitfaktor bzw. darauf, dass die meisten Betroffenen doch nicht den Mut zur Klage haben. Da jeder Einzelfall gesondert entschieden wird, ist die individuelle Klage unerlässlich.


Versetzung an andere Schulformen

Oft besteht der Wunsch, an eine andere Schulform versetzt zu werden, weil es einem an der Schule nicht mehr gefällt oder weil man den Wunsch oder die Einschätzung hat, dass einem die Arbeit an einer anderen Schulform mehr zufriedenstellen würde.
Das ist nicht so einfach. Grundsätzlich wird man dann als Seiteneinsteiger eingruppiert, weil Bewerber mit der normalen Lehrbefähigung für diese Schulstufe vorgezogen werden. Wenn z.B. jemand vom Gymnasium an die Grundschule wechseln will, so fehlt ihm einfach die Lehrbefähigung für diese Schulform. Innerhalb der Lehrerausbildung sind für diese Schulform beispielsweise die Ausbildungen in Deutsch und Mathematik verpflichtend. Wenn man da zwei ganz andere Fächer hat, sieht auch eine Nachqualifizierung schlecht aus. Es hilft nur ein zusätzliches Studium.
Wer von einem Gymnasium mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Sek. II) an eine Sekundarschule wechseln will, hat ähnliche Probleme. Dort gibt es nur die GHR-Lehrämter, die ebenfalls in ihrem didaktischen Grundstudium die Fächer Mathematik und Deutsch erfolgreich abschließen  mussten. Allerdings eröffnet das neue Dienstrechtsanpassungsgesetz vom Mai 2013 den Einstieg in die Sekundarschule, denn dort werden durchaus Stellen für Studienräte ausgewiesen. Eine Bewerbung für diese Schulform dürfte also durchaus erfolgreich sein.

Grundsätzliche Tipps für Versetzungsbewerber:

Wenn Sie sich versetzen lassen wollen, sollten Sie unbedingt zunächst ihre Chancen ausloten:

  1. Informieren Sie sich über die Schulen, die für Sie in Frage kommen. Sprechen Sie mit den Schulleitungen und klären Sie ab, ob Sie mit Ihrer Person und Ihrer Fächerkombination überhaupt gewünscht sind. Ein persönliches Gespräch ist wesentlich effektiver als ein Telefonanruf. Es ist nämlich ganz wichtig, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Vorstellung von der Person hat, die sich da um eine Versetzung bemüht.
  2. Wenn die Schulleitung der angepeilten Schule Zustimmung signalisiert, sollten Sie sich um eine Freigabe kümmern. Die erteilt der zuständige Schulaufsichtsbeamte und nicht der Schulleiter, obwohl der das gern möchte. Dennoch ist es zweckmäßig festzustellen, ob die eigene Schulleitung einem Versetzungswunsch positiv gegenüberstehen oder diesen zu verhindern versuchen würde.
  3. An einem Gespräch mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin führt also nichts vorbei. Denken Sie immer daran, dass die Schulleitung meist einen guten Kontakt zur Schulaufsicht und durchaus Einfluss auf die Freigabe hat. Überzeugen Sie die Schulleitung von der Notwendigkeit einer Versetzung, die für Ihr eigenes Seelenheil und das Familienglück unbedingt erforderlich ist.
  4. Unterstützt die Schulleiterin oder der Schulleiter Ihre Versetzung, sollten Sie mit der zuständigen Schulaufsichtsbeamten bzw. mit dem Schulaufsichtsbeamten sprechen und Ihre Versetzungschancen abklären. Die wissen nämlich, wie die Stellensituation aussieht und können Ihnen auch alternative Vorschläge unterbreiten. Sie bekommen dann eine Freigabe oder auch nicht.
  5. Stellen Sie anschließend Ihren Versetzungsantrag. Wenn er abgelehnt wird, wissen Sie, dass andere Bewerberinnen oder Bewerber vorgezogen wurden oder dass eine Freigabe nicht erteilt wurde.
  6. Ärgern Sie sich nicht über eine Ablehnung, sondern betreiben Sie kontinuierlich weiterhin nach diesem Verfahren Ihre Versetzung, denn Sie wissen ja, dass nach fünf Jahren keine Freigabe mehr erforderlich ist. Das bedeutet, dass Sie dann wesentlich mehr Spielraum haben und Ihnen keine Hindernisse mehr in den Weg gelegt werden können. Das sollte Sie ermutigen, beharrlich und mit Geduld Ihren Versetzungswunsch zu realisieren.
  7. Nicht zu vergessen: Unterstützend wirken natürlich auch die Einschaltung des Personalrats und immerwährende Vorstellungen bei der Schulleitung und bei der Schulaufsicht.

Tipp für Versetzungsbewerber, die sich auf Funktionsstellen bewerben wollen:

Wenn es mit Ihrer Versetzung nicht klappt, sollten Sie auch überlegen, ob nicht eine Bewerbung auf eine Funktionsstelle in Frage kommt. Dies ist auch oft eine gute Möglichkeit für einen Ortswechsel. Sehen Sie sich dazu meine Sonderseite Beförderungsstellen an. Schon seit März 2006 werden Funktionsstellen im Internet ausgeschrieben. Unter

www.stella.nrw.de

können sich alle, die sich für eine Schulleitungsstelle, eine Seminarleiterstelle oder eine Stelle in der Schulaufsicht interessieren, direkt online bewerben. Auch Stellen bei anderen Behörden (ab A15 aufwärts) sind dort zu finden.
Damit folgt auf die Ausschreibung der Lehrerstellen (www.leo.nrw.de) und Vertretungsstellen (www.oliver.nrw.de) ein weiteres Online-Verfahren, mit dem das Ministerium die Bewerbungen beschleunigen und vereinfachen will.
Übrigens betrifft das auch sämtliche Ausschreibungen für den Auslandsschuldienst oder an Universitäten; auch diese werden seit Mai 2006 nur noch im Bildungsportal NRW ausgeschrieben.

Weitere Hinweise:

Bezirksregierung Düsseldorfwww.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Bezirksregierung Kölnhttp://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html
Bezirksregierung Münsterhttp://www.bezreg-muenster.nrw.de/startseite/index.html
Bezirksregierung Arnsbergwww.bezreg-arnsberg.nrw.de
Bezirksregierung Detmoldwww.bezreg-detmold.nrw.de