Schulleiter werden - Aufgaben der Schulleitung



Der Job von Schulleiterinnen und Schulleitern ist immerschwieriger geworden. Das sieht man unter anderem daran, dass im Land NRW mehrere hundertSchulleiterstellen nicht besetzt sind.

Seit März 2006 gibt es mit STELLA eine Stellenbörse für Schulleitungsstellen im Internet, die regelmäßig zwischen 300 und 400 offene Beförderungsstellen aufweist! Im September 2010 waren über 700 Stellen ausgeschrieben! Im November 2013 waren es 715 und im März 2018 immer noch 482!

Keiner will mehr Schulleiterin oder Schulleiter werden. Wenig motivierend war natürlich jahrelang die Überschrift im Amtsblatt, dass für alle Stellen eine Besetzungssperre von 18 Monaten galt. Erst am 18.6.2008 hatte Ministerin Sommer verkündet, dass die Beförderungssperre für Schulleiter und Stellvertreter entfällt. Außerdem schreckt ab, dass man im Zuge der Autonomiebestrebungen  von Schule sehr viele Arbeitsbereiche auf die Schulen verlagert hat, die immer mehr Zeitkosten und mehr Verantwortung bedeuten. Man spricht zwar von größerer Eigenverantwortung der Schulen, setzt sie aber nicht konsequent und nur langsam um. Alles wurde immer weiter hinausgezögert. Bis 2013 sollten allen Schulleitungen endgültig Dienstvorgesetztenrechte übertragen werden, aber dann hat es doch bis 2015 gedauert. Gleichzeitig versuchte das Ministerium, die Kontrollen zu verstärken undimmer mehr Rechenschaftsberichte einzufordern. Der Druck auf die Schulleitungen wurde noch dadurch erhöht, dass Zielvereinbarungen oder Kooperationsverträge unterschrieben werden mussten, die die Erfüllung der Datenerhebungen zum Inhalt hatten. Andererseits wünscht man sich im Ministerium durchaus mehr Bewerbungen auf Schulleitungsstellen und hat auch im neuen Schulgesetz festgelegt, dass z.B. Sprungbeförderungen möglich sind.

Nach den Angaben des Schulministeriums scheiden in den nächsten Jahren durchschnittlich mehr als 400 Schulleiterinnen und Schulleiter jährlich aus dem Dienst aus:

2009
323

2010
306

2011
255

2012
375

2013412

2014
499

2015
425

2016
427

2017
393





Allerdings ändern sich diese Zahlen dauernd. Das Schulinformations- und Planungssystem (SchIPS) von NRW gab für das Jahr 2013/2014 nur noch 285 Schulleiterinnen und Schulleiter an, die aus Altersgründen in den Ruhestand eintraten.

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Nach der Anfrage der Piraten vom 15.8.2012 im Landtag hatte das Ministerium für Schule und Weiterbildung am 13.9.2012  folgende Zahlen mit Stand vom 16.8.2012 bekannt gegeben:

SchulenLeitung
ernannt
Leitung
beauftragt
Leitung
insgesamt
Leitung
in %
ohne
Leitung
Vertretung
ernannt
Vertretung
beauftragt
Vertretung
insgesamt
57864937118505587,3773135032213724

Die meisten Schulleitungsstellen waren an den Grundschulen vakant. Schlüsselt man die unbesetzten Schulleitungsstellen nach Schulformen auf, so ergibt sich folgendes Bild:

Grundschulen395
Hauptschulen122
Förderschulen51
Realschulen48
Gesamtschulen30
Sekundarschulen31
Gymnasien35
Weiterbildungskollegs6
Berufskollegs13
Gesamt731

Die Lage hat sich seit 2012 nicht viel verbessert. Das Schulministerium hat im März 2018 bekannt gegeben, dass immer noch jede 7. Schule in NRW ohne Schulleitung ist. 734 Schulleitungsstellen und 939 Stellvertretungsstellen sind nicht besetzt. Am schlimmsten trifft es die Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen.
Am 5.4.2018 hat die Schulministerin Gebauer auf einem Faktenblatt die derzeitige Besetzungssituation an den öffentlichen Schulen bekannt gegeben:

SchulformenSchulleitung vakantStellvertretung vakant
Grundschulen (2723)350540
Hauptschulen (311)10082
Förderschulen (428)5380
Realschulen (430)9198
Primusschulen (5)1 
Sekundarschulen (104)1210
Gesamtschulen (301)2030
Gemeinschaftsschulen (8)21
Gymnasien (507)5168
Weiterbildungskolleg (44)95
Berufskollegs (244)1825
Alle Schulen (5105)707939

Die Besetzungsquoten an den Gesamtschulen und Gymnasien sind besser. Ob das an dem besseren Gehalt liegt, weiß man nicht; in jedem Fall sind diese Stellen attraktiver. Außerdem sind die Leitungsaufgaben auf mehrere Personen verteilt, weil es einen Geschäftsverteilungsplan und mehr Funktionsstellen gibt.

Bei STELLA waren im März 2018 immer noch mehr als 482 Schulleitungsstellen ausgeschrieben..
Eigentlich ist das doch eine große Chance! Wo gibt es im öffentlichen Bereich so viele freie Beförderungsstellen für Leitungspositionen?

Enormer Anstieg der Aufgaben von Schulleitungen

Es scheuen sich viele, die Leitung einer Schule zu übernehmen, weil die Aufgabenfülle in den letzten Jahren immer mehr angestiegen ist und die Probleme zugenommen haben.

Tägliche Problembereiche, die von der Schulleitung zu bewältigen sind:

  • Arbeitsschutzgesetz (mit Gefährdungsbeurteilung)
  • Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)
  • Wirksame Erste Hilfe bei Unfällen
  • Sofortige Reaktion zur Gefahrenabwehr bei Bedrohungen oder Amok-Attacken, Schulung des Notfallteams
  • Bedarfsdeckender Unterricht durch Lehramtsanwärter
  • Besetzung von Beförderungsstellen,
  • Dienstliche Beurteilungen (Probezeit-Ende, Lehramtsanwärter und erstes Beförderungsamt)
  • Leistungsberichte, Erteilung von Dienst- und Arbeitszeugnissen
  • Landesgleichstellungsgesetz (mit Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen)
  • Kommunikation und Koordination der Schulmitwirkungsgremien (Lehrerrat, Schülervertretung, Schulpflegschaft, Schulkonferenz)
  • Lernstandserhebungen, Zentrale Prüfungsarbeiten und Evaluation, Auswertungen
  • Schulprogramm
  • Schulscharfe Einstellungen (Ausschreibungsverfahren und Auswahlgespräche), INES
  • Erteilung von Sonderurlaub und Dienstbefreiung
  • Schulinterne Fortbildung, sonstige Lehrerfortbildung, Veranstaltungsangebote, Auswahl der Teilnehmer
  • Einstellung von Vertretungslehrkräften mit dem Programm „Flexible Vertretungsmittel“
  • Konfliktmanagement (Teilzeitkräfte, Mobbing, Gewalt an Schulen, unzufriedene Eltern)
  • Fehlzeitenmanagement, Gesundheitsmanagement, Wiedereingliederungsmanagement (BEM)
  • Jahresgespräche mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Lehrkräften führen
  • Vertretungspläne bei Lehrerausfall zur Vermeidung von Unterrichtsausfall
  • Personalbudgetierung nach dem Programm „Geld aus Stellen“
  • Erledigung der täglichen Korrespondenz und Verwaltungsarbeit
  • Budgetierung, Verwaltung der Haushaltsmittel, des Reisekostenkontingents und des Fortbildungsbudgets
  • Sponsoring
  • Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern bis zu einem Jahr
  • Befristete Einstellungen bis zu einem Jahr
  • Beförderungen und Höhergruppierungen, Laufbahnwechsel
  • Stundenpläne, Datenerhebungen und Statistiken,  ASDPC, SchILD, SchIPS, INES
  • Organisation von Schulveranstaltungen
  • Bußgeldverfahren, Widerspruchsverfahren
  • Übermittagsbetreuung und Ganztagsbetrieb, Organisation von zusätzlichen Betreuungsangeboten
  • Beschäftigung von Nicht-Lehrkräften (Schulverwaltungsassistenten, Sozialarbeitern u.a.)
  • Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, Kooperationsverträge, Partnerschaften
  • Schulinspektionen und Qualitätsanalyse, Qualitätsentwicklung und -sicherung
  • Betreuung von Studenten, Praxissemester
  • Auswahl für die Übernahme in befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse
  • Einstellung von Tarifbeschäftigten (mit Ausnahme der Eingruppierung und Stufenzuordnung)
  • Beendigung  des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag oder eigene Kündigung durch die Tarifbeschäftigten
  • Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit
  • Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen
  • Auswahl für die Berufung ins Beamtenverhältnis auf Probe
  • Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit
  • Inklusion: Organisation von Fördergruppen, Gewährung von Nachteilsausgleichen
  • Überwachung des Datenschutzes und der automatisierten Verarbeitung von Daten

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, wie stark die Schulleitungsaufgaben angewachsen sind. Mich verwundert allerdings sehr, dass das Ministerium das Alarmsignal nicht versteht, dass Hunderte von Schulleitungsstellen nicht besetzt werden können, weil sich keine Interessenten finden. Das betrifft alle Schulformen.

Das darf doch nicht wahr sein, dass es nicht erstrebenswert ist, die Leitung einer Institution zu übernehmen, die für den Bestand unserer Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist. Sollte manda nicht über bessere Besoldung und höhere Entlastung für derartige Leitungsfunktionen nachdenken? Besonders im Grundschulbereich ist das bedenklich, weil hier die Basis für eine grundlegende Erziehung und Bildung gelegt werden muss.

Jeder Betrieb in der Wirtschaft würde sofort ein Programm für die Besetzung von Leitungsfunktionen auflegen, wenn solche Stellen nicht besetzt werden könnten. Warum ist man im Ministerium so blind dafür?Schulministerin Sylvia Löhrmann widersprach dem natürlich. Sie sah die gute Qualifizierung im Vordergrund, die ja seit einigen Jahren für die neue Führungsrolle betrieben wurde. Immerhin hatte sie am Rande des Schulleiterkongresses 2013 in Düsseldorf versprochen, die Unterrichtsentlastung für Leiter weiterführender Schulen von 6 auf 9 Stunden pro Woche heraufzusetzen. Für die Grundschulleitungen war die Entlastung bereits von acht auf elf Stunden angehoben worden. Damit komme das Land dem Problem bei der Besetzung offener Schulleitungsstellen „systematisch entgegen“, sagte die Ministerin. Die Bemühungen sind da:
Mit dem Haushalt 2011 wurden Grundschulen 340 Stellen, mit dem Haushalt 2012 für die größeren Systeme 224 Stellen und mit dem Haushalt 2013 197 Stellen zusätzlich für die Erhöhung der Leitungszeit zur Verfügung gestellt. Auch der Haushaltsentwurf 2014 sah einen weiteren Ausbau von 109 Stellen an Grundschulen vor. Insgesamt wurden damit erhebliche zusätzliche Ressourcen für Leitungszeit eingesetzt.

Schulministerin Löhrmann schien ein Herz für die Schulleitungen entdeckt zu haben, denn nach und nach verbesserte sich die Situation. So wurde nach der AVO 2015
die Leitungszeit an den Schulen der Sekundarstufe I und II durch die Anhebung des stellenabhängigen Zuschlags von 0,6 auf nun 0,7 Wochenstunden je Stelle für die ersten 50 Stellen und von 0,2 auf 0,3 Wochenstunden ab der 51. Stelle weiter ausgebaut und damit allen Schulformen einheitlich gewährt. Sie sorgte auch dafür, dass die Besoldung  der Grund- und Hauptschulleitungen ab 1.1. 2017 auf die Besoldungsgruppe A14 angehoben wurde.Die nachfolgende Schulministerin Gebauer hat zwar die Leitungszeit nicht weiter erhöht, aber auf die Initiative der neuen schwarz-gelben Landesregierung wurden ab 1.1. 2018 die Gehälter der Stellvertretungen von Grund- und Hauptschulen auf die Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage angehoben.Eigentlich  ist es doch ganz einfach, die Ursachen zu ändern, die dazu führen, dass keiner mehr Schulleiter werden will:

  • Die Arbeitszeit ist zu hoch.
    In Rheinland-Pfalz wurde in einer Umfrage festgestellt, dass die Schulleitungen bei einer 5-Tage-Woche faktisch 6 Tage arbeiten. Die Leitungszeit ist zu gering, die man zur Verfügung hat. Die ist besonders an Grundschulen katastrophal niedrig, da beispielsweise ein Grundschulrektor mit ca. 200 Schülern neben seiner Schulleitungstätigkeit noch bis zu 20 Stunden unterrichten muss.
  • Die Arbeitsbelastung ist zu hoch.
    Die Aufstellung im vorigen Abschnitt zeigt deutlich, wie die Aufgabenfelder einer Schulleitung angewachsen sind. Wenn man das alles erledigen und daneben noch unterrichten will, hat man kein Privatleben mehr und ist mit der Schule verheiratet. In weiterführenden Schulen kann man wenigstens durch Arbeitsteilung eine Menge delegieren, aber in Grundschulen ist das z.B. schwierig.
  • Zu wenig Verwaltungspersonal.
    Die Bürokratisierung, Evaluation und Qualitätssicherung haben dazu geführt, dass heute im Schulbereich enorm viel dokumentiert und rechtssicher entschieden werden muss. Dazu müssen entsprechende Verwaltungskräfte vom Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Die Stunden der Sekretärinnen reichen aber nicht aus und Verwaltungsassistenten bekommt man nur, wenn man auf Lehrerstellen verzichtet. In Grundschulen müssen außerdem viele Schreib- und Verwaltungstätigkeiten von der Schulleitung selbst erledigt werden, da nur ein  oder zwei Vormittage eine Sekretärin zur Erledigung dieser Aufgaben zur Verfügung steht.
  • Das Anforderungsprofil ist hoch.
    Das Ministerium stellt inzwischen hohe Anforderungen an den Schulleitungsjob. Das ist zwar gut so, aber wenn man sich das Konzept der Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für Schulleitungen ansieht, muss man sich fragen, ob Personen mit diesen Qualifikationen nicht besser bezahlt werden müssten.
  • Das Gehalt ist zu niedrig.
    Hier muss wahrscheinlich zwischen den einzelnen Schulformen unterschieden werden.  Die Schulleitung bekommt ein höheres Gehalt als normale Lehrerinnen und Lehrer. Das kann man wegen der höheren Belastung durchaus als angemessenes „Schmerzensgeld“ bezeichnen. Während das für den höheren Dienst eine deutlich höhere Einstufung darstellt, ist das für den gehobenen Dienst – besonders im Grundschulbereich – lächerlich. Ein Grundschulrektor verdient ca. 400 bis 500 Euro brutto mehr als eine Lehrkraft und liegt damit auf der gleichen Einkommensstufe wie ein junger Lehrer, der gerade im Gymnasium seinen Dienst beginnt und sich um keine einzige der oben dargestellten Aufgaben kümmern muss.
    Ein Ansatzpunkt wäre die Lösung von Bayern: Hier wurde 2011 die Besoldungsstufe für alle Grundschulleitungen an Schulen mit mehr als 180 Schülern mit A14 festgelegt. Als Folge davon sind jetzt von den 2400 Grundschulen in Bayern weniger als 50 Schulleitungsstellen unbesetzt.

Aus diesen Gründen ist für junge Lehrkräfte der Schulleitungsjob nicht attraktiv. So ist es kein Wunder, dass Monat für Monat Hunderte von Stellen frei sind, die trotz mehrmaliger Ausschreibung nicht besetzt werden können. Und dabei steigt die Zahl der Pensionierungen auch noch an. Wo soll das hinführen?

Aber jetzt ist der Groschen gefallen:

5.4. 2018 Schulministerin Gebauer will Schulleitermangel beheben

Mit einem Faktenblatt hat die Schulministerin ihre Maßnahmen angekündigt, mit denen sie die Besetzung der fehlenden Schulleitungsstellen erreichen will. Nach Angaben des Ministeriums sind zur Zeit an den öffentlichen Schulen 707 Schulleitungen und und 939 stellvertretende Schulleitungen nicht besetzt.
Nach Meinung von Frau Gebauer hat bereits die Besoldungserhöhung für Grund- und Hauptschulleitungen ab 1.1.2017 und die Erhöhung der stellvertretenden Schulleitungen an diesen Schulformen dazu geführt, dass mehr Bewerbungen um solche Stellen eingehen. Neben der Erhöhung der Besoldung und höheren Leitungszeiten sollen weitere Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung ergriffen werden. Dazu soll in einem Modellversuch der Bezirksregierung Arnsberg an 5 Schulen die gemeinsame Schulleitung von zwei Teilzeitkräften ermöglicht werden. Weiterhin sollen mehr Schulverwaltungsassistenten eingestellt werden und mehr Fortbildungen für den Schulleitungsnachwuchs auf verschiedenen Ebenen angeboten werden.

14.3. 2017 Schulleitungen an Schulen mit Teilstandorten erhalten mehr Leitungszeiten

Die Ausweitung der Leitungszeit ist Teil der Änderungsverordnung zur Ausführung von § 93 Abs. 2 SchulG, die jedes Jahr angeglichen wird und am 14. März 2017 erschienen ist. Darin sind jeweils die Grundlagen zu Personalkosten und zum Unterrichtsbedarf geregelt. „In der Praxis folgen wir schon in diesem Schuljahr den neuen Maßgaben aus der Verordnung, da der Landtag für diesen Zweck mit dem Haushalt 2017 bereits 76 Stellen zur Verfügung gestellt hat“, betonte Ministerin Löhrmann am bereits 31.1.2017. Schulleitungen mit Dependancen können sich freuen, denn sie erhalten 7 weitere Ermäßigungssstunden.

8. November 2016 Höherstufung für Schulleiterinnen und Schulleiter an Grund- und Hauptschulen

Es hat lange gedauert, bis die Landesregierung begriffen hat, dass die hohe Zahl der freien Schulleitungsstellen nur zu besetzen ist, wenn man diese Aufgaben durch eine entsprechende Besoldung würdigt. Jetzt hat das Kabinett beschlossen, den Haushaltsentwurf für 2017 um weitere 446 Millionen Euro aufzustocken, wobei 77 Millionen auf die Schulen entfallen. Mit diesem Geld sollen nicht nur 300 Integrationsstellen für Sprachförderung geschaffen werden, sondern auch die Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter an Grund- und Hauptschulen erhöht werden, die bisher in A12 und A13 eingestuft sind. Das ist endlich einmal eine gute Nachricht.

In den Amtsblättern des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW waren früher jeden Monat mehr als hundert Stellenangebote für Schulleiter und Stellvertreter aufgeführt. Seit März 2006 gibt es STELLA (siehe unten!), das als Online-Ausschreibungsverfahren deutlich die Misere zeigt: Seit dieser Zeit sind jeden Monat zwischen 300 und 400 Stellen ausgeschrieben. Im November 2016 sind es  immer noch 466.
Am Anfang war der Lehrermangel – Am Ende steht der Schulleitermangel
Dem Ministerium gehen die Schulleiterinnen und Schulleiter aus? Kein Wunder, wenn man den Wust von Aufgaben betrachtet, der in den letzten Jahren zusätzlich auf die Schulleitungen übertragen worden ist. Das Modell einer „selbstständigen Schule“ ist wunderbar, wenn man die anfallenden Arbeiten nicht selbst erledigen muss. Leider kommen die meisten Aufgaben auf die Schulleitungen zu. Plötzlich ist dieser Job für viele nämlich nicht mehr  erstrebenswert, wenn man erkennt, wie wenig Gehalt für die zusätzliche Arbeit gezahlt wird.
Der Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern für das Schulleitungsamt wird also sicher noch eine Weile so bleiben, da hilft auch die kleine Sofortmaßnahme nichts, die es schon seit 14 Jahren gibt:
Ab 3.7.2001 wurde durch Erlass des MSWF ( Az. 121-00/01 Nr. 29/01) festgelegt, dass zur Übernahme des Amtes eines stellvertretenden Schulleiters oder einer stellvertretenden Schulleiterin an Grund- und Hauptschulen nur noch drei Dienstjahre erforderlich sind. Für die Schulleitungsfunktion benötigt man ab sofort nur noch vier Jahre.
Man erhofft sich dadurch schnelleren Nachwuchs für die vielen vakanten Schulleitungsstellen.

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4.9.2012 So werden Schulleiterstellen eingespart – Die neue Masche der Schulträger

Die Schülerströme werden umgelenkt; die Wirkung zeigt sich jetzt immer deutlicher. Die Hauptschulen verlieren ihre Schüler und werden geschlossen. Dafür werden an anderer Stelle Sekundarschulen oder Gesamtschulen gegründet, in die die Schüler verschoben werden. Durch die Umsetzung der Inklusion werden gleichzeitig Schüler aus Förderschulen Schüler in andere Schulformen verschoben, was zur Schließung von Förderschulen führt.
Der Rechtsanspruch auf Kindertagesstätten, der für den 1. 7. 2013 für alle unter 3-Jahre alte Kinder Wirklichkeit werden soll, wird Schwierigkeiten machen. Da eine Betreuungsquote von 35% angestrebt wird, müssten 750 000 Krippenplätze zur Verfügung gestellt werden. Nach dem derzeitigen Stand fehlen aber dafür noch mehr als 300 000 Plätze. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese in der vorgegebenen Zeit eingerichtet werden können. Wo soll man die dazu notwendigen Betreuungskräfte herholen?

Die Kommunen kommen natürlich bei der Suche nach praktikablen Lösungen auf raffinierte Ideen, die ich Ihnen im Folgenden einmal darstellen will:

Die Stadt Grevenbroich zum Beispiel hat schnell erkannt, dass durch Zusammenlegung von Schulen auch Schulleiter eingespart werden. Sie will jetzt aus sechs Grundschulen drei Verbundschulen machen, die jeweils zwei unterschiedliche Standorte haben. Nach der letzten Änderung des Schulgesetzes kann der größere Partner durchaus auch eine Bekenntnisschule sein. So benötigt man nur noch drei Schulleiter für diese Schulen, was bei der derzeitigen Lage und dem Bewerbermangel für Grundschulleiterstellen eine geschickte Variante darstellt. Es werden einfach die Schulleitungen der Grundschulen überredet, eine weitere Grundschule mitzubetreuen oder eine Dependance aufzumachen. So werden die Schülerzahlen und die Gehaltsstufen erhalten und für die Dependance gibt es zusätzliche Leitungszeit. Das überzeugt. Allerdings müssen solche Entscheidungen immer vor dem Anmeldetermin getroffen werden, sonst akzeptiert die zuständige Bezirksregierung den Verbund nicht.

Nicht nur Grundschulen sind von Schulschließungen betroffen. Die Stadt Kaarst beispielsweise rechnet mit einem starken Rückgang der Förderschulkinder und schlägt vor, die bestehenden Förderschulen zusammenzulegen und einen neuen Träger zu finden. Der Rheinkreis Neuss erklärt sich bereit und flugs wird die städtische Raphaelschule in Meerbusch aufgelöst. Die umliegenden Gemeinden freuen sich, denn es werden plötzlich Grundstücke frei, die man vermarkten oder verkaufen kann.

In der Stadt Dormagen führt diese Überlegung zum Zusammenschluss von Kitas und Grundschulen. Warum legt man nicht gleich Kindertagesstätten und Grundschulen zusammen? Bestehende Kitas werden teilweise von Fördervereinen oder kirchlichen Organisationen betrieben und sind in städtischen Gebäuden untergebracht. Ein Umzug in Grundschulen mit sinkenden Schülerzahlen hat nicht nur den Vorteil, dass Gebäude und Grundstücke vermarktet werden können, sondern durchaus auch personelle Aspekte. In den Grundschulen sind nämlich durch den offenen Ganztagsbetrieb Mensen und Möglichkeiten der Betreuung vorhanden, die man mitbenutzen kann. Das Fachpersonal ist auch da – was will man mehr? So schafft man neue „Lernorte“.

Achtung: Änderungen des Schulgesetzes nach dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz:
Bezirksregierung darf keine Vorauswahl von Bewerbern für Schulleitungsstellen mehr treffen.

Bisher wurde bei Bewerbungen um Schulleitungsstellen so verfahren, dass die Bezirksregierung unter den am besten bewerteten Bewerbungen eine Vorauswahl getroffen hat und diese der Schulkonferenz und dem Schulträger vorgeschlagen hat. Dieses Verfahren ist in der Vergangenheit von mehreren Verwaltungsgerichten bemängelt worden, weil dadurch die Rechte der Schulkonferenz und des Schulträgers hinsichtlich der freien Auswahl unter den Bestbewerbern unrechtmäßig beschnitten wurden.
Jetzt ist der gesamte § 61 SchulG neu gefasst werden. Darin ist festgelegt, dass die Bezirksregierung der Schulkonferenz  und dem Schulträger sämtliche Bewerberinnen und Bewerber nennt, die das geforderte Anforderungsprofil erfüllen. Alle können zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Innerhalb von 8 Wochen soll dann ein Vorschlag abgegeben werden und anschließend trifft die Bezirksregierung die Auswahlentscheidung. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte ja schon 2008 entschieden, dass eine Wahl durch die Schulkonferenz rechtlich nicht verbindlich sein könne, sondern dieses Recht stehe nur dem Dienstherrn zu. In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz gestrichen worden, dass Bewerberinnen und Bewerber für ein Schulleitungsamt vorher Erfahrungen an anderen Schulen gesammelt haben müssen. Es müssen jedoch außer den laufbahnrechtlichen Vorgaben die Fähigkeiten in den 5 Bereichen nachgewiesen werden, die im Eignungs- und Feststellungsverfahren (EFV) geprüft werden:

  • Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,
  • Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,
  • Pädagogische Beurteilung von Unterricht und Erziehung,
  • enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Schulträger,
  • Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.

Interessant ist auch die Einschränkung, dass die Schulaufsichtsbehörde Schulleitungsstellen aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen kann. Der Schulträger erhält zwar Gelegenheit zur Stellungnahme, aber auf diese Weise ist es möglich, die Schulleitungen der auslaufenden Schulen unterzubringen.

Festgeschrieben wurde außerdem, dass nunmehr an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen auch Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für die Sonderschule oder Sonderpädagogik ein Schulleitungsamt bekleiden können. Der Zugang zu diesen Leitungsfunktionen war ja schon vorher für Sekundarschulen und Gesamtschulen geregelt worden.

Das Gesetz ist zum 1.8.2015 in Kraft getreten. Da bis zu diesem Zeitpunkt aber die laufenden Bewerbungsverfahren nicht abgewickelt werden konnten, gilt dieses Verfahren erst für alle Bewerbungen, die ab 1.1.2016 abgegeben wurden.
Inzwischen gibt es dafür eine 8-seitige Handreichung des Schulministeriums: „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern„.

Meine Bitte an die Schulleitungen: Lächeln Sie (wenigstens ab und zu)!

Ein Lächeln der Schulleiterin oder des Schulleiters in der Pause
kostet nichts und bringt doch so viel.
Es bereichert das Kollegium ohne die Schulleitung ärmer zu machen.
Es dauert nur einen Augenblick, aber die Erinnerung bleibt manchmal für immer.
Keiner ist so reich, dass er darauf verzichten könnte,
und keiner ist so arm, dass er sich es nicht leisten könnte.

Ein Lächeln bringt Glück ins Lehrerzimmer
und schafft guten Willen für den Unterricht.
Es gibt den Erschöpften Erholung, ermuntert die Mutlosen
und heitert die Traurigen auf.
Es ist das beste Mittel gegen Ärger und Stress.

Lächeln kann man nicht kaufen, nicht erbetteln oder stehlen –
es bekommt erst dann einen Wert, wenn es verschenkt wird.

– Also verschenken Sie es ! –

Manche Kolleginnen oder Kollegen sind zu erschöpft,
Ihnen ein Lächeln zu schenken.
Schenken Sie ihnen dafür eines von sich, denn sie verdienen es.
Denken Sie immer daran:
Niemand braucht ein Lächeln nötiger als diejenigen,
die anderen keines mehr geben können.

Am 1.8.2006 ist das neue Schulgesetz in NRW in der geänderten Form in Kraft getreten. Ursprünglich sollten zu diesem Termin alle Schulleiterinnen und Schulleiter zu Dienstvorgesetzten für das Kollegium werden. Dem war aber nicht so, das hat bis 2013 gedauert, für die Grundschulen hat es bis 2015 gedauert.
Allerdings arbeitete das Ministerium stark an der Umsetzung der beiden Leitgedanken des neuen Schulgesetzes: die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler und die eigenverantwortliche Schule. Eine eigenverantwortliche Schule braucht natürlich qualifizierte Schulleitungen, die mit entsprechenden Führungskompetenzen aufwarten. Diese sollten nun bereits vor der Bewerbung vorhanden sein. Erreicht wurde das ab 1.8.2016, weil dann nur noch Bewerbungen für Schulleitungsämter entgegen genommen wurden, die am Eignungsfeststellungsverfahren teilgenommen hatten.

Eine kleine Anerkennung hat die Schulleitungstätigkeit inzwischen durch das Ministerium erfahren: Sie ist als „Leitungszeit“ offiziell in die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eingegangen (BASS 11-11 Nr. 1.1 § 5) und damit ausdrücklich anerkannt worden.
Gleichzeitig besteht für die Schulleitungen keine Mindestunterrichtszeit von 5 Stunden mehr. Das bedeutet für die großen Schulen jetzt eine deutliche Verbesserung, denn so können die Schulleitungen frei über die für die jeweilige  sinnvolle Aufteilung der Leitungszeit entscheiden (BASS 11-11 Nr. 1.1 § 5).
Sehr zu loben war auch der Einsatz der Schulleitungsvereinigungen NRW, indem sich alle darin vertretenen Schulleitungen für eine Verbesserung der Leitungszeit aussprechen.
Ein wenig hatte es nämlich schon geholfen: Ab 1.8.2011 erhöhte sich die Leitungszeit für die Grundschulen um zusätzlich fünf Wochenstunden, an Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke um zusätzlich zwei Wochenstunden. Das war eine wichtige Entlastung für die Grundschulleiterinnen und -leiter, weil die zur Verfügung stehende Leitungszeit bei kleinen Systemen hinten und vorne nicht ausreichte. Schulministerin Löhrmann hatte weitere Erleichterungen versprochen und auch eingehalten: Im Sommer 2012 war die Zahl der Leitungszeiten für Verwaltungsaufgaben an den Grundschulen von 8 auf 11 Stunden heraufgesetzt worden. Für die Betreuung von Teilstandorten waren weitere Nachlässe gegeben worden.
Erfreulich fand ich die Umsetzung der Zusagen der Schulministerin, denn in der neuen Änderungsverordnung zur AVO für das Schuljahr 2013/2014 war die Leitungszeit wiederum erhöht worden:

  • 5 Leitungszeit

(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (§ 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Absatz 1) und des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I (§ 9 Absatz 2 Nummer 6) berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie beträgt neun Wochenstunden zuzüglich 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich zwei Wochenstunden je Schule, an Hauptschulen um zusätzlich 0,1 Wochenstunden je Stelle.

(2) Für nach dem 1. August 2006 gebildete Grundschulverbünde nach § 83 Absatz 1 bis 3 SchulG erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich sieben Wochenstunden für den zweiten und jeden weiteren Teilstandort, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden.

(3) Für nach dem 1. August 2006 durch Zusammenlegung von Schulen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 SchulG errichtete weiterführende Schulen, für nach dem 1. August 2005 gebildete organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach § 83 Absatz 1 SchulG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) sowie für Sekundarschulen mit Teilstandorten nach § 83 Absatz 4 SchulG erhöht sich die Leitungszeit um weitere drei Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen.

(4) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich eine Wochenstunde je Schule.

Die Verordnung galt ab 1.8. 2013 und war eine große Erleichterung.

Brauchen Sie Tipps zur Interpretation von dienstlichen Beurteilungen oder suchen Sie Formulierungen dafür? Auf meiner Webseite Verschlüsselung oder Entschlüsselung von dienstlichen Beurteilungen finden Sie alles, was Sie benötigen.

Die neue Schulleitungsfortbildung

Durch die Vorgaben des § 61 Abs. 6 SchulG müssen  für die Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters umfangreiche Kompetenzen in Führung, Organisation und Weiterentwicklung von Schule nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass bereits vor der Wahl einer Schulleiterin oder eines Schulleiters durch die Schulkonferenz eine Fortbildung von dem Bewerber erfolgreich absolviert sein muss.
Das Ministerium hat ein entsprechendes Curriculum entwickelt und bereitet die Bewerberinnen und Bewerber in einem einjährigen Kurs vor. Die Ausbildung in diesem 104-Stunden-Kurs umfasst vier Einzelbereiche:

  • Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht,
  • Personalmanagement,
  • Schulinterne und schulexterne Kommunikation und Kooperation mit Partnern,
  • Recht und Verwaltung.

Grundgelegt ist alles in dem Konzept „Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für das Leitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen in NRW“. Darin werden die Leitkategorien „Pädagogische Führung“ und „Schulmanagement“ zusammengefasst. Die Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen stellen das neue Leitbild einer modernen und professionellen Schulleitung dar. Es gibt natürlich auch Auswahlkriterien für die Teilnahme an diesen Kursen; die Rangfolge für die Zulassung sieht so aus:

  1. Mitglieder der Schulleitung oder Seminarleitung,
  2. Mitglieder der erweiterten Schulleitung, Lehrkräfte mit Koordinierungsaufgaben nach § 31 ADO, Fachleiterinnen und Fachleiter,
  3. Lehrerinnen und Lehrer.

Nähere Einzelheiten können Sie auf der Webseite des Schulministeriums unter „Schulleitung“ sehen. Dort ist ein Gesamtkonzept „Schulleitungsqualifizierung“ zu finden, das sehr anspruchsvoll ist und ausführlich dargestellt wird. 

Übrigens: Für die Teilnahme an der halbjährigen Qualifizierung bekommen Sie zwei Stunden Ermäßigung, für die Teilnahme an der ganzjährigen Maßnahme eine Stunde Ermäßigung (Rd.Erl. v. MSW v. 6.3.2010).

Das Eignungsfeststellungsverfahren

Während die Eignung für die Schulleitungstätigkeit früher in einem eintägigen Revisionsverfahren festgestellt wurde, ist heute ein umfangreiches Fortbildungsprogramm die notwendige Voraussetzung für eine Bewerbung. Die Qualifikationserweiterung berechtigt zur Teilnahme an einem zweitägigen Eignungsfeststellungsverfahren, in dem praktische Situationen aus dem Schulalltag simuliert werden. Durch mehrere geschulte Beobachterinnen und Beobachter wird das Verhalten der Kandidatinnen und Kandidaten bewertet. Folgende Übungen müssen von den Kandidatinnen und Kandidaten absolviert werden:

  • Beratungsgespräch,
  • Beurteilungsgespräch,
  • Fallstudie,
  • Gruppendiskussion,
  • Interview,
  • Konfliktgespräch,
  • Pädagogische Beurteilung von Unterricht
  • Postkorb,
  • Projektplanung

Zu diesen Bereichen hat das Landeszentrum Schulmanagement NRW zusammen mit den Bezirksregierungen Übungsaufgaben aus dem Schulalltag entwickelt. Diese müssen von den Teilnehmern gelöst werden, wobei die Beobachter feststellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind. Da die Übungen von jeweils sieben Beobachtern (3 Schulaufsichtsbeamte, 2 Schulleiter, 2 Vertreter der Schulträger) bewertet werden, spricht das Ministerium von folgenden Vorzügen, die das Verfahren hat:

  • mehr Transparenz,
  • Berücksichtigung des „Mehraugenprinzips“
  • Beobachtung durch geschulte Fachleute,
  • klar definierte Anorderungen,
  • einheitliche Beurteilungskriterien,
  • Ermittlung eines vielschichtigen Kompetenzprofils.

Die Leitungskompetenzen werden in den Bereichen Kommunikation, Rollenklärung, Innovation und Management durch zwei Übungsaufgaben unter den Augen von jeweils zwei unterschiedlichen Beobachtern mit einem Punktsystem bewertet:

Kompetenzbereich1. Übungsaufgabe2.Übungsaufgabe

Bewertungs-
punkte

 Beobachter 1Beobachter 2Beobachter 1Beobachter 2
  Kommunikation1-41-41-41-44-16
  Rollenklärung1-41-41-41-44-16
  Innovation1-41-41-41-44-16
  Management1-41-41-41-44-16
  Gesamtpunkte

16-64

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können also maximal 64 Punkte erreichen, 41 Punkte sind erforderlich, um das Verfahren erfolgreich abzuschließen. Es werden folgende Beurteilungen vergeben:

41 – 43 Punkte         Die Leistungen entsprechen den Anforderungen
44 – 51 Punkte         Die Leistungen übertreffen die Anforderungen
52 – 64 Punkte         Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.

Nähere Informationen enthält derErlass vom 2.5. 2016, der aus den vorhergehenden Erlassen (BASS 21-01 Nr. 30)weiterentwickelt wurde. Wenn Sie sich für die Inhalte der Qualifikationserweiterung interessieren, können Sie auf der Webseite des Ministeriums Materialbeispiele aus dem SLQ-Handbuch herunterladen und sich darauf vorbereiten.

Die dienstliche Beurteilung  bei einer Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt

Vom Schuljahr 2016/2017 ab ist für alle Bewerberinnen und Bewerber, die sich für eine Schulleitungsstelle interessieren, ein bestandenes EFV-Verfahren Voraussetzung.
Im Gegensatz zum Erlass vom 26.6.2013 wird nach erfolgreichem Abschluss nicht umgehend eine dienstliche Beurteilung durchgeführt, sondern nach dem neuen Erlass vom 2.5.2016 wird erst eine konkrete Bewerbung um ein Schulleitungsamt abgewartet. Dann erfolgt eine dienstliche Beurteilung durch die Schulaufsicht. Dazu ist ein Leistungsbericht der Schulleitung erforderlich, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingehen muss, die im Beobachtungszeitraum erbracht wurden. Wenn der Leistungsbericht mit den Leistungen aus dem EFV-Verfahren übereinstimmt, wird im Normalfall eine Gesamtnote daraus gebildet. Falls aber Abweichungen festgestellt werden oder zusätzliche Informationen zur abschließenden Beurteilung notwendig sind, führt die Schulaufsicht ein einstündiges Kolloquium durch, das sich auf die Handlungsfelder für das Schulleitungshandeln bezieht:

  • Gestaltung und Qualitätsentwicklung

  • Personalmanagement

  • schulinterne und schulexterne Kommunikation und Kooperation

  • Recht und Verwaltung

Außerdem werden natürlich die Schlüsselkompetenzen angesprochen. Unterrichtsstunden brauchen nicht erteilt zu werden. Für die Erstellung der Gesamtnote gibt der Erlass folgendes Verfahren vor: „Die Beurteilerin oder der Beurteiler setzt sich mit den Ergebnissen des EFV auseinander. Die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren und gegebenenfalls die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse sind inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis  in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.“
Die Beurteilung hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Liegt das EFV länger als drei Jahre zurück, muss es wiederholt werden.

Denken Sie daran, dass ab 1.1.2018 neue Beurteilungsrichtlinien gelten. Darin ist das Verfahren jetzt geändert und auf ein Punktsystem umgestellt worden. Schauen Sie sich den Erlass mit den zugehörigen Vordrucken unbedingt an!

In Zukunft soll auf diese Weise ein Pool von kompetenten Schulleitungsbewerbern zustande kommen, aus dem man dann auswählen und den Schulkonferenzen qualifizierte Vorschläge unterbreiten kann.
Seit 1.8.2009 werden Stellenausschreibungen schon so gehalten, dass von den Bewerberinnen und Bewerbern ein abgeleistetes Eignungsfeststellungsverfahren erwartet wird. Ab 1.8.2016 ist der erfolgreiche Abschluss notwendige Voraussetzung für die Bewerbung.
Die Teilnehmerzahlen an den Schulleitungsqualifizierungen sind im Übrigen deutlich gestiegen. Waren es im Schuljahr 2016/17 noch 732 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, so sind es im Schuljahr 2017/18 bereits 952. Auch die Zahl der Teilnehmer, die das Eignungsfeststellungsverfahren bestanden haben, ist gestiegen.  Das ist doch ein gutes Zeichen.

Das EFV ist inzwischen komplett ausgelagert worden und wird von der Qualitäts- und Unterstützungsagentur (QUA-LIS) im Auftrag des Landesinstituts durchgeführt. Sie sollten sich regelmäßig die Webseite der QUA-LIS anschauen, weil dort die aktuelle Entwicklung des EFV dargestellt wird. Mit den Beispielübungen, die dort angeboten werden, sind Sie auf dem neuesten Stand.

Inzwischen wurden die Termine auch in die Sommerferien und Osterferien verlegt.
Hier die nächsten Termine:

MonatTerminAnmeldung
Juni 20187.6. – 8.6. 201810 Wochen vorher
Juli 201818.7. – 19.7. 201820 Wochen vorher
September 201827.9. – 28.9.201810 Wochen vorher
Oktober 201810.10. – 11.10. 2018
30.10. – 31.10. 2018
10 Wochen vorher

Das Schulministerium stellt auch auf der entsprechenden Webseite vieleInformationen zur Leitungsqualifizierung zur Verfügung. Dort können Sie sich auch die 36-seitige Handreichung herunterladen. Originalbeispiele als Trainingsprogramm finden Sie hier:
http://www.schulleitung.schulministerium.nrw.de/eignungsfeststellungsverfahren/beispiele_efv.htm

Am besten suchen Sie aber gleich die QUA-LIS-Webseite an. Dort sind nämlich aktuelle Übungsbeispiele aufgeführt. Vor allem finden Sie dort auch die neue Übung „„Pädagogische Beurteilung von Unterricht – Analyse einer datenbasierten Unterrichtsbewertung nach QA mit der Zielsetzung von Unterrichtsentwicklung“, die ab November 2017 zum Einsatz kommt.

Erfahrungen zum Eignungsfeststellungsverfahren (EFV)

In der Zwischenzeit habe ich viele Erfahrungsberichte und Hinweise zum EFV bekommen, die ich an diejenigen weitergeben möchte, die das Verfahren noch vor sich haben:

  • Die Fortbildung zum EFV „EFV erfolgreich bestehen“ ist eine sehr gute Vorbereitung. Mir wird berichtet, dass man dort die notwendigen Strategien, Modelle und Konzepte zu den einzelnen Schwerpunkten bekommt. Berücksichtigt wird allerdings nicht der „Postkorb“. Auch die Beratungs- und Konfliktgespräche werden zu wenig in der im EFV geforderten Komplexität beachtet. Aus diesem Grunde sollten Sie diese in der Schule zusammen mit Ihrem Schulleiter trainieren.
  •  Das EFV ist eine extreme Belastung. Sie brauchen viel Nervenstärke, um unfreundliche oder scheinbar teilnahmslose Prüfer bzw. „Beobachter und Metabeobachter“ zu ertragen. Achten Sie darauf, dass Sie 100%ig körperlich und geistig fit sind. Sie müssen auch in der Lage sein, Misserfolge zu verdauen. Wichtig ist, dass Sie sich zwischen den einzelnen Prüfungen eine Rückzugsmöglichkeit schaffen, um sich nicht von der Nervosität der anderen anstecken zu lassen.
  • Viele Übungen werden Ihnen realitätsfern erscheinen, weil sie fiktiv sind und besonders konstruiert sind, um Sie in eine situationsbedingte und zeitliche Bedrängnis zu bringen, in der Sie entscheiden müssen. Am besten sehen Sie alles wie ein Spiel an.
  • Die stressigste Prüfung ist der „Postkorb“. Hier müssen 24 teils heikle Vorgänge innerhalb von 70 Minuten mit einem fiktiven Terminkalender bearbeitet werden, wobei alle Entscheidungen hinterher begründet werden müssen. Ich habe mir diesen „Postkorb“ einmal angesehen und festgestellt, dass er relativ leicht zu bearbeiten ist, wenn man den Geschäftsverteilungsplan für Gesamtschulen kennt und weiß, welche Aufgaben an wen am besten zu delegieren sind. Zur Vorbereitung setzt man sich mit Übungsmaterial am besten mit einem Schulleitungsmitglied der Gesamtschule zusammen und erörtert die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten. Hinterher bei der Prüfung läuft es immer darauf hinaus, dass man folgende Fragen beantworten muss:
  • Wie sind Sie bei dem Postkorb vorgegangen?
  • Was waren Ihre Entscheidungsgrundlagen?
  • Warum haben Sie delegiert?
  • Bei Gruppendiskussionen sollten Sie vermeiden, sich in den Vordergrund zu drängen, die Moderation zu übernehmen, einen Gesprächspartner zu unterbrechen, die Meinungen anderer zu bewerten und ironische Bemerkungen zu machen. Für Jedes Beobachtungskriterium kann man sich einen Satzanfang oder eine Frage zurechtlegen. Diese studiert man ein und spult sie anschließend ab.
  • Bei den Beratungs- und Konfliktgesprächen geht es meist um den Umgang mit schwierigen Eltern oder schwierigen Kolleginnen und Kollegen. Hier sollte man sich nicht  beeinflussen lassen und nur auf das Szenario eingehen. Die Schauspieler springen gezielt von einem Nebenschauplatz zum anderen, um Sie zu verwirren. Oder sie zeigen völlig widersprüchliches Verhalten, sind nicht zu einer Lösung bereit bzw. neigen zur völligen Beratungsresistenz. Es ist wichtig, dass man immer nur konsequent auf das Szenario eingeht, denn nach 15 Minuten wird gnadenlos abgebrochen.
  • In der Präsentation wird die Kompetenz der „Kommunikation“ überhaupt nicht bewertet. Es kommt also gar nicht darauf an, dass Sie alles brillant vortragen, denn Sie bekommen von den emotionslos dasitzenden Prüfern keinen Punkt mehr dafür. Entscheidend ist, dass Sie sich aus den Beobachtungskriterien zu den Schwerpunkten „Management“ und „Innovation“ ein Konzept erstellen, dass Sie möglichst schlüssig und überzeugend darstellen. Eigentlich ist das wie in einer Konferenz, in der Sie die Teilnehmer für Ihren Vorschlag begeistern müssen. Aber eben nicht durch Überreden, sondern durch Überzeugen.

Auf der einen Seite finde ich gut, dass nunmehr Schulleitungen eine Qualifikation durchlaufen müssen, bevor sie ihr Amt antreten. Das war früher beileibe nicht der Fall. Da wurde jemand revidiert und wenn er einen guten Unterricht zeigte und eine Konferenz ordentlich hinter sich brachte, zum Schulleiter ernannt. Keiner machte sich vorher Gedanken darüber, ob der Betreffende gute Führungsqualitäten besaß, konfliktfähig war und organisatorische Fähigkeiten hatte. Erst in den letzten Jahren ist man dazu übergegangen, dienstliche Beurteilungen auch prognostisch auf die zukünftige Schulleitungsarbeit  hin auszurichten. Wenn sich demnächst eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Schulkonferenz vorstellt, kann man davon ausgehen, dass auch Management- und Führungsqualitäten vorhanden sind. Das ist gut.

Bleibt nur zu hoffen, dass sich noch genügend Bewerberinnen und Bewerber für Schulleitungsstellen finden. Die Zahl der offenen Stellen spricht eine andere Sprache.

Inzwischen gibt es auch ein Qualifizierungsprogramm  für Schulaufsichtsbeamte.
Das Ziel besteht darin, den Schulaufsichtsbeamten zu Beginn ihrer Tätigkeit ein auf die Erfordernisse der eigenverantwortlichen Schulen ausgerichtetes Steuerungsverständnis zu vermitteln. Die Teilnahme an den Kursen ist verpflichtend.
Das aus vier Modulen bestehende Qualifizierungsprogramm wird derzeit von der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert und von der Fortbildungsakademie Mont Cenis in Herne durchgeführt. Die Kurse haben einen Umfang von etwa 68 Stunden und umfassen insbesondere die Themen:

  • Haltung und Handeln der systemisch orientierten Schulaufsicht
  • Qualitätsmanagement und Evaluation
  •  Verwaltung und Recht
  •  Konflikt- und Beschwerdemanagement.

Seit Januar 2012 gibt es auch eine neue Fortbildungsinitiative für Schulleiterinnen und Schulleiter. Der entsprechende Erlass in der BASS 20-22 Nr. 8 wurde ergänzt, um Lehrerinnen und Lehrer zu motivieren, sich für Schulleitungsaufgaben zu interessieren und zu qualifizieren. Das ist wichtig und gut so, denn der Nachwuchs für diese Aufgabe muss gefördert werden.

Tipp: Bilden Sie sich selbst fort und benutzen Sie die Ausarbeitungen des MSW in Soest!

Es gibt einige sehr brauchbare Broschüren, die Ihnen bei Revisionen oder Beratungsgesprächen helfen können:

  • Nr. 4518   Unterricht analysieren, beurteilen und planen
  • Nr. 4519   Beraten Lernen (Beratungsmodell für Schulleitungsmitglieder)
  • Nr. 4521   Kommunikationsgestaltung, Arbeitsorganisation und Zeitmanagement
  • Nr. 2299   Gesprächsführung (Mitarbeitergespräche, Kritikgespräche, Schlichtungsgespräche und Beratungsgespräche)

Alle sind zu finden im Broschürenservice des Schulministeriums.

Hier noch einige interessante Hinweise:

Besetzung von Schulleiterposten wegen Nichtberücksichtigung hausinterner Bewerber vorläufig gestoppt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren über die Anträge von stellvertretenden Schulleitern entschieden, die darauf gerichtet waren, die Besetzung der Schulleiterstelle an einer Gemeinschaftshauptschule in Neukirchen-Vluyn bzw. an einem Abendgymnasium in Düsseldorf vorläufig zu verhindern. Beide Antragsteller hatten sich jeweils als „Hausbewerber“ um die Stelle des Schulleiters an ihrer Schule beworben. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte die Bewerbungen nicht berücksichtigt und auf die Neufassung des § 61 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen verwiesen, wonach Lehrkräfte der betroffenen Schule nur dann benannt werden können, „wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben“.
Das Gericht hat den Eilanträgen der hausinternen Bewerber stattgegeben, weil dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes der Antragsteller geboten sei. Die „Hausbewerber“ könnten nicht mit der Begründung vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, sie seien bislang nur an einer Schule tätig gewesen. Die (neue) Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil sie von „Außenbewerbern“ einen derartigen Nachweis der Verwendungsbreite nicht verlange. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen hinreichenden sachlichen Grund. Denn die als gesetzliche Einstellungsvoraussetzung geforderte Tätigkeit an einer anderen Schule lasse nicht den Schluss auf eine allgemein größere Verwendungsbreite zu, da auch ein hausinterner Bewerber seine Verwendungsbreite durch die Wahrnehmung verschiedener Funktionen auch an ein und der selben Schule, etwa im Umfeld der Schulleitung, nachweisen könne. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW sei deshalb gegebenenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Gegen die Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2008 und 20. Februar 2008 kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. (Verwaltungsgericht Düsseldorf: Az.: 2 L 2145/07 und 2 L 2090/07)
(Quelle: Schreiben des VBE an die Schulleitungen vom 9.3.2008)

Das Ministerium verkündet immer mehr die Selbständigkeitder Schulen, ihre eigene Entscheidungskompetenz und die tollen Möglichkeiten,die sich daraus ergeben. Wichtig ist aber zunächst einmal ein Überblick über das,was sich alles in der Schule seit Proklamation der Autonomie in der Kompetenzverlagerungauf die Schulleitung getan hat. Daran kann man auch am besten die Konfliktpunkte erkennen:

Verwendete Abkürzungen: SL= Schulleitung, SK= Schulkonferenz, LK= Lehrerkonferenz, PR= Personalrat, BezReg= Bezirksregierung

 

Was ist neu?

Was ist zu beachten?

Einstellungen

Einstellungen erfolgten zentral durch die Bezirksregierungen. Alle Lehrer waren beamtet oder unbefristet angestellt.

Befristete Einstellungen

Obwohl die Personalräte nie mit befristeten Einstellungen einverstanden waren, haben sich in den letzten Jahren immer mehr derartige Beschäftigungsverhältnisse etabliert. Sie wurden schließlich von den Personalräten toleriert.

 

Bei „schulscharfen Einstellungen“ entscheidet eine Auswahlkommission über die Bewerber. Sie besteht aus Angehörigen der Schule (SL, weitere Lehrkraft, volljähriges Mitglied der SK, Schulpflegschaftsvorsitzende, Ansprechpartnerin für Frauenfragen) und der Schulaufsicht, die stimmberechtigt sind; dazu kommen evtl. noch Mitglieder mit beratender Stimme (z.B. Personalratsmitglied).
Interessant ist auch die Vorgabe des Gleichstellungsgesetzes, dass Auswahlkommissionen zur Hälfte mit Frauen besetzt  sein sollen (§ 9 LGG). Allerdings ist es möglich, davon abzuweichen. Man muss nur die zwingenden Gründe aktenkundig machen.

Heute gibt es in der Schule eine Vielzahl von befristeten Verträgen und unterschiedlicher Bezahlung. Häufig erfolgt ein Wechsel, wenn Verträge nicht verlängert werden oder kurzfristig Kündigungen erfolgen. Auf Vorschlag der SL werden neue Verträge geschlossen.
Ab 1.5.00 ist das Arbeitsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Danach wird für die Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge die Schriftform zwingend vorgeschrieben.

Nach dem neuen Schulgesetz, das im August 2006 in Kraft getreten ist, wird bei Einstellungen mit befristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden, ob sie zur Sicherung eines  unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts Unterrichtsausfall gedacht sind oder nicht.  Siehe deshalb unter: Vertretungsunterricht!

Rechtsgrundlagen: jährlicher Einstellungserlass
Im derzeit gültigen Erlass des MSW gibt es nur noch  4 Mitglieder mit Stimmrecht:
1. Schulleiter(in),
2. Gewähltes Mitglied der LK,
3. Gewähltes Mitglied der SK,
4. Frauenbeauftragte.

Wichtig für die Auswahl ist die vorherige Abstimmung des SL mit den anderen Mitgliedern, damit jeder die Vorstellungen des anderen weiß. Sonst gibt es keine gute Lösung bei der Abstimmung.

Hinweis: Erst jemanden in der Schule arbeiten lassen, wenn die schriftliche Zustimmung der BezReg vorliegt! Bei Angestellten gelten andere Probezeiten, bei Einstellungen nach „Geld statt Stellen“ oder „Flexible Vertretungsmittel“ auch.

Rechtsgrundlagen: SchG § 69 (2)
Zustimmung des Lehrerrates ist erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen hat.

Rechtsgrundlagen: Änderung des § 94 Abs. 3 LPVG

Abordnungen

Abordnungen eines Lehrers oder einer Lehrerin waren bisher immer dann mitbestimmungspflichtig durch den Personalrat, wenn sie länger als drei Monate andauerten.

Nach dem Schulentwicklungsgesetz, das im Herbst 2001 in Kraft getreten ist, unterliegen Abordnungen nur noch der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des Schuljahres andauern.

Rechtsgrundlagen: Änderung des § 94 Abs. 3 LPVG

Nach dem neuen Schulentwicklungsgesetz entscheidet die SL; der Lehrerrat soll die Schulleitung bei solchen Entscheidungen beraten. Hier übernimmt also der Lehrrat die Aufgaben des Personalrats.

Pflichtstunden

Während früher die Pflichtstundenzahl eines jeden Lehrers festlag, kann sie heute durch die Schulleitung in gewissen Grenzen variiert werden.

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden kann aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu drei Unterrichtsstunden über- oder unterschritten werden. Die SL kann dies anordnen. Zustimmung der Lehrkraft ist nur erforderlich, wenn die Überschreitung um mehr als zwei Stunden über zwei Wochen hinaus andauert. Der Ausgleich kann im selben oder im nächsten Schuljahr erfolgen.

Durch das neue Schulentwicklungsgesetz, das am 8.12.2001 in Kraft getreten ist, kann die SL die Pflichtstunden innerhalb des vorgegebenen Rahmens um bis zu 3 Stunden mehr oder 3 Stunden weniger individuell festlegen. Das wurde auch in das neue Schulgesetz übernommen.

Dieses sog. Bandbreitenmodell ist als Folge der Arbeitszeituntersuchung in das neue Schulentwicklungsgesetz eingegangen und ist seit Schuljahr 2002/03 Grundlage der Pflichtstundenregelung.

Rechtsgrundlagen: VO zu § 93 SchG; BASS 11-11 Nr.1

Hier sollte man unbedingt in der LK Kriterien für solche Fälle festlegen, damit nicht von der SL willkürlich zum Ausgleich des Stundenplans derartige Überschreitungen festgelegt werden. Für den Ausgleich im nächsten Schulhalbjahr oder Schuljahr sollte eine Aktennotiz angefertigt werden.

Rechtsgrundlagen: § 3 VV zu VO § 93 Abs 2 SchG

Durch die Änderungen des Schulgesetzes  kann die LK nur noch Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters aufstellen.

Vertretungsunterricht

Vertretungslehrer für längerfristigen Unterricht wurden zentral durch die BezReg eingesetzt.

Für längerfristige Vertretungen gab es eine Stellenreserve.

Kurzfristige Vertretungen wurden über Mehrarbeit abgerechnet.

Die Stellenreserve wurde durch das Programm „Geld statt Stellen“ ersetzt, wobei dieses bewusst gekürzt wurde. Als Nachfolgemaßnahmen wurde der „Vertretungspool“ und die „Flexiblen Vertretungsmittel“ eingeführt. Damit verfügt jedes Schulamt oder jede Schule über ein bestimmtes Stundenbudget, das sie gezielt für Vertretung bei längerfristigen Krankheiten, Fortbildung, Mutterschutz u.ä. einsetzen kann. Die SL schlägt eine bestimmte Vertretungskraft vor; sie ist angehalten, „kostengünstige“ Maßnahmen vorzuschlagen.

Für Grundschulen gibt es einen Vertretuvertretngspool, seit Sept. 2001 auch für die Sekundarstufe I.
Ab 1.8.2006 wurde die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern eingeführt.

Durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl und die zeitweilige Einführung einer Vorgriffsstunde ist die Anwesenheitszeit der Kollegen in der Schule deutlich erhöht worden. Die Stundenpläne sind enger geworden und die Kollegen bis an die Grenzen der Belastung angespannt. Da oft kein Kollege für Ad hoc-Vertretung zur Verfügung steht, werden vielfach Präsenzstunden eingerichtet, die die Anwesenheitszeit und Belastung noch mehr erhöhen.

Bei Einstellungen für unvorhersehbaren Vertretungsunterricht bis Ende des Schuljahres ist jetzt nicht mehr die Zustimmung des Personalrates, sondern des Lehrerrates erforderlich.

Ausgleichsregelung BASS 11-11.Nr. 1

z.B. Grundsätze für Vertretungsregelung in der LK beschließen, Alternativen aufzeigen.

Rechtsgrundlagen: BASS 11-11.Nr.2.2; jährliche Verfügung der BezReg

z.B. Grundsätze für längerfristige Vertretungen in der LK festlegen (Dauer, Umfang, Qualifikation u.a.),

Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten die SL Rücksprache mit dem PR nehmen (BASS 11-11 Nr.2.2!).

Rechtsgrundlagen: Erlass des MSW vom 11.4.2006

Mehrarbeit, die vorauszusehen ist, unterliegt der Mitbestimmung des PR!
z.B. in der LK Grundsätze für Ad hoc-Mehrarbeit festlegen.

Rechtsgrundlagen: § 69 SchG
Die SL muss dem Lehrerrat eine entsprechende schriftliche Vorlage einreichen und seine Zustimmung einholen. Wenn der LR nicht innerhalb einer Woche widersprochen hat, ist es genehmigt. Widerspricht er, muss der Personalrat beteiligt werden.

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Beurlaubungen

Die Schulaufsichtsbehörde genehmigte den von der Lehrkraft beantragten und vom SL befürworteten Sonderurlaub.

Für besondere persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit) gab es Sonderurlaub.

Die SL sind ermächtigt worden, Lehrkräfte unter Beachtung der geltenden Vorschriften aus allen Urlaubsgründen bis zur Dauer von fünf Tagen je Kalenderjahr zur beurlauben.
Durch die Änderung der Sonderurlaubsverordnung gibt es nicht einmal mehr für die Hochzeit Sonderurlaub.
Die SL entscheidet über den Sonderurlaub, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. Es ist zu unterscheiden zwischen:
– persönlichen Gründen,
– amtlicher Fortbildung,
– nicht-amtlicher Fortbildung.

Die einzige Form, für die kein Sonderurlaub beantragt werden muss, sind die amtlichen Fortbildungsveranstaltungen, die durch Schulämter oder Bezirksregierungen angeboten werden.

Rechtsgrundlagen: SurlV, BASS 21-05 Nr.11

z.B. Grundsätze für Sonderurlaub mit der SL in der LK vereinbaren.

Rechtsgrundlagen: Vv. 3.1.97 und Durchführungserlass des InnMin. zu §11 (1) SurlV, § 52 BAT, BASS 20-23 Nr.3

z.B. Kriterien für die Erteilung von Sonderurlaub in der LK festlegen, evtl. über Unterrichtsverlegung sprechen.

Beförderungsstellen

Beförderungsstellen wurden von der BezReg ausgeschrieben.

Altlehrämter“ wurden nicht zur Beförderung zugelassen.

Die ausgeschriebenen Stellen A14 (OStR) und A13 Sek.I werden nach Besteignung besetzt. Für die A14-Stellen ist die Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Schulprogramms verpflichtend. Dafür soll von der SL ein Aufgabenkatalog zeitgleich mit der Bewerbungsausschreibung veröffentlicht werden, der mehr Aufgabengebiete als ausgeschriebene Stellen enthält. Für die A13-Sek.I-Stellen ist die Übernahme von Aufgaben nicht verpflichtend.

Durch die Änderung des LABG können sich nunmehr auch Inhaber von „Altlehrämtern“ auf eine Beförderungsstelle A13 SI bewerben. Allerdings ist die Anerkennung von einem „sehr guten“ Leistungsbericht des SL abhängig. Nur dann kann die BezReg das förmliche Anerkennungsverfahren einleiten.

z.B. mit Lehrerrat und SL Aufgaben besprechen, die in der Schule anfallen und mit Beförderungsstellen verknüpft werden können, die offen sind und nicht auf bestimmte Personen zugeschnitten sind.

Rechtsgrundlagen: §29(6) LABG

xc

z.B. frühzeitig mit der SL Rücksprache nehmen und auf „sehr guten“ Leistungsbericht achten.

Beendigung der Probezeit

Dienstliche Beurteilungen wurden von der BezReg erstellt.

Inzwischen wurden die Dienstlichen Beurteilungen für die Beendigung der Probezeit auf die SL delegiert. Das bedeutet, dass die bisherigen Leistungsberichte in eine neue Dimension hineingewachsen sind. Die Kriterien liegen bei der SL, Widersprüche sind dort zu beantworten, Konsequenzen bei negativen Entscheidungen sind unklar, weil Widersprüche, Verlängerungen der Probezeit, Kündigungen u.a. bisher im Dialog mit dem Personalrat und der BezReg ausgehandelt wurden. Jetzt aber ist die Schulleitung Verfasser der dienstlichen Beurteilung und bei Differenzen müsste sie eigentlich die Erörterung mit den Personalräten führen. Nach dem Gesetz ist sie aber kein Verhandlungspartner für den Personalrat – das ist nur der zuständige Schulaufsichtsbeamte. Somit hat sich bei diesem Problem eine unangenehme Lücke eingestellt, die in Zukunft bestimmt noch Schwierigkeiten bereiten wird.

Da es mittlerweile nicht nur Beamte, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Verträgen (Geld statt Stellen, Aushilfen, Zeitarbeitsverträge,  EZU-Vertretungen, unbefristete und befristete BAT-Verträge) gibt, die jeweils unterschiedliche Probezeiten haben, ergeben sich neue Probleme.

Rechtsgrundlagen: § 104 LBG, BASS 21-02 Nr.2, 10-32 Nr.44
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung: Erlass des MSJK vom 2.1.2003

z.B. auf die Einhaltung des Erlasses achten: Zeitpunkt, Ankündigung, Zweck des Unterrichtsbesuchs vereinbaren, Gespräche führen, Möglichkeiten zur eigenen Leistungssteigerung vorschlagen, Kollegen bitten am Unterrichtsbesuch teilzunehmen.
Wichtig: Beratungssystem in der Schule für die Probezeit vereinbaren. Damit ist auch die SL abgesichert: So kann bei Misserfolgen eines Probezeitbeamten auch nicht der SL der Vorwurf gemacht werden, dass keine Beratung stattgefunden habe

PR-Mitglied zum Leistungsbericht befragen, rechtliche Widerspruchsmöglichkeit beachten u.a.
Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF v. 25.11.99 – BASS 21-01
Die Probezeit bei Angestellten beträgt nur 6 Monate – manchmal kann auf sie verzichtet werden oder beträgt bei Geld statt Stellen nur 4 Wochen. Das bedingt Unterrichtsbesuche und dienstliche Beurteilungen, die sehr zügig durchgeführt werden müssen. Hilfreich sind die Hinweise BASS 21-01!
Übrigens braucht keine dienstliche Beurteilung beim Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis erstellt zu werden. Ein Leistungsbericht genügt!

Probe- und Zeitverhältnis

Früher war es so, dass Schulleiterinnen und Schulleiter nach ihrer Bewerbung in die neue Funktion auf Lebenszeit übernommen wurden.

Mit der Änderung des LBG werden seit 20.5.1999 die Leitungsfunktionen für die öffentlichen Schulen nur noch auf Probe oder auf Zeit vergeben. Das bedeutet, dass die Ämter bis zur Besoldungsgruppe A15 mit einer zweijährigen Probezeit belegt werden und die Schulleitungsfunktionen nach A16 zuerst mit einer Amtszeit von zwei Jahren, danach mit einer zweiten von acht Jahren.
Erst danach erfolgt die Übertragung der Funktion auf Lebenszeit.Aufgrund des neuen Schulgesetzes wählt ab 1.8.2006 die Schulkonferenz den neuen Schulleiter. Dabei sind wichtige Formalien einzuhalten.
Die erste und zweite Amtszeit beträgt zunächst 5 Jahre, danach erfolgt die Wiederwahl auf Dauer.
Rechtsgrundlage: §§ 25a und b LBG
BASS 21-02 Nr. 2 vom 2.1.2003Die Änderung hat zur Folge, dass alle Schulleiterinnen und Schulleiter zum Ende der Probezeit oder Amtszeit dienstlich beurteilt werden.
Inzwischen sind die Beurteilungsrichtlinien entsprechend abgeändert worden.Rechtsgrundlage: § 61 SchG
Das neue Verfahren gilt für alle Stellen, die nach dem 1.8.2006 ausgeschrieben wurden.

Lehrerausbildung

Lehramtsanwärter und Referendare unterstanden ausschließlich dem Seminar.

Durch die neue OVP erteilen Lehramtsanwärter und Referendare bedarfsdeckenden Unterricht, der auch von der SL beurteilt wird. Ihre Beurteilung geht zu 25% in die Endnote ein. Die SL bestellt auch (im Einvernehmen mit der LK) Ausbildungskoordinatoren. Über die Gewährung von Anrechnungsstunden entscheidet die LK auf Vorschlag der SL.
Die Lehramtsanwärter können zu Überstunden herangezogen werden.
Die Höchstzahl beträgt  über die 12 Wochenstunden hinaus max. 5 WoStdn. im Zeitraum bis zur Prüfung und max. 6 WoStdn. danach.

Rechtsgrundlagen: OVP, VVzOVP 13.1

z.B. in der LK Grundsätze für die Referendarausbildung in der Schule festlegen (Mentoren, Ausbildungskoordinatoren, Betreuung, Ermäßigungsstunden, U.-besuche u.a.).

Rechtsgrundlagen: Erlass des MSWF vom 3.11.95 – ZBI-22/15-1505/95

Seminarleitung und Personalrat müssen einverstanden sein.

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Budgetierung

Die Schulträger wickelten die Kosten- und Bestellvorgänge ab.

Die Ressourcenverantwortung wurde in großen Teilen auf die Schulen verlagert. Die SK müssen über Mittel, Organisation und pädagogische Grundsätze entscheiden.

Rechtsgrundlagen: Von der Schulaufsicht gibt es keine, da Lehrer nicht dem Schulträger unterstehen!

Vorsicht! Keine Arbeiten des Schulträgers auf das Kollegium abwälzen lassen, Finanzausschuss für den Etat einsetzen, der die SL entlastet! Für Aufgaben des Schulträgers sind städtische Kräfte zuständig!
Dienstanweisung des Schulträgers für die Budgetierung und Führung des Schulgirokontos genau durchsehen, ob irgendwo Regresspflichten definiert sind.

Zeitbudget

Aus „Rundungsgewinnen“ erhalten die Bezirksregierungen Stellenzuweisungen, die sie nach Bedarf über ihre Schulaufsichtsbeamten an die Schulen verteilen. Eigentlich sollten damit vorwiegend Probleme in sozialen Brennpunkten gelindert werden, aber inzwischen werden auch andere Zwecke akzeptiert.

Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF

Tipp: Als Schulleiter sollte man versuchen, möglichst viele Stunden aus diesem Zeitbudget zu bekommen, weil man dadurch den unzureichenden Ermäßigungstopf für die zusätzliche Lehreraktivitäten etwas auffüllen kann.

Personalbudgetierung

Früher wurden Lehrer nur zum Unterrichten eingestellt.

Im Jahre 1999 wurde ein Programm „Geld aus Stellen“ aufgelegt, bei dem eine Schule statt einer Lehrerstelle im gleichen Maße andere Arbeitskräfte einstellen konnte. Das Programm wurde mit dem Haushaltsjahr 2000 und 100 Lehrerstellen begonnen; es ist danach landesweit stark ausgeweitet worden. Es werden 100 000 DM pro Lehrerstelle gerechnet. Für diesen Betrag können zu speziellen Aufgaben auch andere Berufsgruppen (Journalisten, Netzwerktechniker, Bibliothekare, Studenten u.a.) in der Schule Arbeit finden. Besondere Qualifikationen brauchen nicht nachgewiesen werden; die Einstellung erfolgt nach Beratung in der Schulkonferenz auf Vorschlag des Schulleiters.
Allerdings muss man feststellen, dass zunehmend „Billigkräfte“ die Aufgaben von Lehrern übernehmen, denn inzwischen befinden sich sehr viele Lehrkräfte nach BAT VII, VI, V, IV im Schuldienst.

 

Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF v. 3.1.2000 – Az 123-23/06-28/99

Achtung: Während im Vorjahr noch jede Schule eine Planstelle für solche Aktivitäten abgeben sollte, werden diese Stellen nun landesweit aufgeteilt und fallen bei der eigenen Schule nur anteilmäßig ins Gewicht!
Bei näherem Hinsehen ist es allerdings so, dass Lehrerstellen durch Billigkräfte ersetzt werden. Eine Schule sollte es sich also gründlich überlegen, ob statt Lehrern andere Arbeitskräfte in der Schule deren Aufgaben übernehmen sollen. Wenn dies eine spürbare Entlastung bedeutet, sollte man es versuchen.
Dazu macht man eine Projektbeschreibung für eine zusätzliche Arbeitskraft (ähnlich wie für die Einstellung von ABM-Kräften). Wichtig ist, dass keine Lehrtätigkeiten darin enthalten sein dürfen.

Sponsoring

Früher gab es ein grundsätzliches  Werbeverbot in Schulen.

Schulen dürfen heute Zuwendungen von Dritten entgegennehmen, wenn es  der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Der Werbeeffekt soll allerdings deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktreten. Über den Abschluss eines Sponsoring-Vertrages entscheidet die SL mit Zustimmung der SK und des Schulträgers.

Rechtsgrundlage: § 99 SchG

Achtung! Während der Erlass lediglich vorschreibt, dass der Sponsoring-Vertrag in der SK beraten wird, schreibt der neue § 31a im SVG die Zustimmung der SK vor.
Hilfreich für Vertragsabschlüsse sind die Unterlagen der Stadt Krefeld (im Downloadbereich unter sponsor.zip zu finden).

Beratungskonzept

Pro angefangene 100 Schüler gab es eine Ermäßigungsstunde für Beratungslehrer.

Beratungslehrer und Ermäßigungsstunden gibt es nur noch, wenn ein besonderes Beratungskonzept vorliegt und die SK dies beschlossen hat. .Die LK entscheidet über die Ermäßigungsstunden.

Rechtsgrundlagen: BASS 12-21 Nr.4

z.B. Beschluss über Beratungssystem in der SK herbeiführen; hier muss auch festgelegt werden, wie das Konzept aussieht und dass dafür eine Stunde Ermäßigung je 200 Schüler nicht ausreicht.

Schulprogramm

Ziele der einzelnen Schule mussten nicht explizit definiert werden.

Schulinterne Fortbildung

Veranstaltungen mussten angemeldet und genehmigt werden.

Im Rahmen der erweiterten Gestaltungsfreiheit und Selbstverantwortung nimmt das Schulprogramm eine Schlüsselstellung ein. Alle Schulen mussten bis zum Jahre 2000 ein Programm entwickeln. Heute ist  das Schulprogramm die wichtigste Grundlage für die Gestaltung des Unterrichts und die Durchführung von Fördermaßnahmen. Darüber hinaus entscheidet die SL nach vorangegangener Beratung in der SK, ob zwei Unterrichtstage pro Jahr für Erarbeitung, Weiterentwicklung und Evaluation des Schulprogramms verwendet werden.

Durch das neue Schulgesetz wurden alle Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, sich intensiv fortzubilden. Die Schulleitungen wurden mit der Kontrolle beauftragt.

Rechtsgrundlagen: BASS 14-23 Nr.1

z.B. in der LK und in der SK einen Beschluss fassen; unbedingt auch über Stundentafel, Kürzungen und ausfallendem Unterricht wegen anderer Verpflichtungen (Fortbildung, Elternsprechtage, Projekttage, Konferenzen usw.) einen Beschluss herbeiführen!

Rechtsgrundlage: § 57 (3) SchG
Auch hier sollte man die SL nicht allein auf weiter Flur mit ihrer Entscheidung lassen, sondern in der LK einen Beschluss über ein Fortbildungskonzept fassen, welche Themen besondere Priorität haben und wie die kollegiumsinterne Fortbildung zu gestalten ist. Der Lehrerrat ist dabei zu beteiligen.

Schulwanderungen

Es gab eine festgelegte Anzahl von Wandertagen; Wanderungen und Fahrten wurden teilweise von der SL, teilweise von der Schulaufsicht genehmigt.

Die Schulen entscheiden in eigener Verantwortung. Die SK legt den Rahmen einschließlich Höchstdauer und Kostenobergrenze fest. Die SL genehmigt die Veranstaltung und erteilt die Dienstreisegenehmigung. Verträge werden im Namen der Schule oder der Erziehungsberechtigten geschlossen.
Es gibt keine vorgeschriebene Zahl von Wandertagen mehr.

Rechtsgrundlagen: BASS 14-12 Nr.2

Beschluss in der SK herbeiführen (das ist auch wegen der Erstattung der Reisekosten wichtig).
Vorsicht bei Verträgen! Immer mit dem Rechtsamt der Kommune abstimmen wegen  der Regresspflicht, Ausfallkosten, Überschreitung von Fahrtzeiten bei Bussen (Nachtzuschläge) und besonderen Haftung bei bestimmten Jugendherbergen berücksichtigen!

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Bewegliche Ferientage

Die SK entscheidet über drei oder vier bewegliche Ferientage.

Rechtsgrundlagen: BASS 12-65 Nr.1

Beschluss in der SK herbeiführen. Eine Abstimmung mit dem Schulträger ist sinnvoll.

Individuelle Pflichtstundenermäßigung

Die LK entschied über die Ermäßigungsstunden, die dem Kollegium aufgrund der AVO § 5 SchFG zugebilligt wurden.

Nach dem neuen Schulgesetz, das am 1.8.2005 in Kraft getreten ist, entscheidet die SL über die Verteilung von Sonderaufgaben und die dazu gehörigen Ermäßigungsstunden. Die LK kann nur noch über die Grundsätze beschließen.

Rechtsgrundlagen:  § 68 (4) SchG, BASS 11-11 Nr.1

Es ist unbedingt sinnvoll, einen Beschluss über Belastungen und Anrechnungssystem in der LK herbeiführen. Eine Vorbesprechung mit dem Lehrerrat ist zu empfehlen, da die Lehrer in der LK über die Ermäßigungsstunden einen  Grundsatzbeschluss fassen müssen. Das Beste wäre ein transparenter Kriterienkatalog oder ein Punktsystem.
Das gilt auch für die Verteilung von Sonderaufgaben. An diesen Grundsätzen muss sich dann die SL bei der Verteilung orientieren.

Schulpflicht

Bisher galten bei Schulversäumnissen die Vorschriften und das Verfahren gem. BASS 12-51 Nr.5

Die Schulen führen selbst die Anhörung der Betroffenen gem. §55 Ordnungswidrigkeitengesetz durch. Dazu sind von der Bezirksregierung Düsseldorf neue Formulare und Verfahren entwickelt worden. So wird die gesamte Vorerhebung bei Gesamtschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsschulen auf die Schule verlagert. Hauptschulen wenden sich weiterhin an das Schulamt.

Rechtsgrundlagen: Verf. BZR Düsseldorf vom 20.4.99

Das Verfahren ist einfacher als bisher, belastet aber die Schule mehr. Die SL muss dem Sekretariat eine entsprechende Handlungsanweisung geben.

Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Am 20.11.99 ist das Landesgleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das Frauenförderungsgesetz und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Schule:
Die SL ist für die Verwirklichung der Gleichstellung verantwortlich. An Schulen und Studienseminaren, an denen weibliche Mitglieder der Lehrerkonferenz  oder der Seminarkonferenz dies beschließen, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt. Sie hat beratende und vermittelnde Funktionen, kann eine Frauenversammlung einmal im Jahr außerhalb des Unterrichts  einberufen und soll kurzfristig von der SL bei akuten Problemen gehört werden.

Die Wahl eines Mannes ist nicht gestattet.

Rechtsgrundlagen: LGG §15 Abs.2 vom 9.11.99
Im Juni 2000 sind die Handreichungen der Ministerin zu dem Gesetz in alle Schulen verschickt worden. Danach bestellt die SL die Ansprechpartnerin für die Dauer von drei Jahren nach Anhörung der weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz.
Ermäßigungsstunden sind nicht vorgesehen, können aber von der LK aus dem Lehrertopf gewährt werden.

Die Ansprechpartnerin sollte von Pausenaufsichten oder Aufgaben im Rahmen von schulischen Sonderaufsichten entlastet werden

Gefahrstoffbeauftragter

Früher gab es lediglich Sicherheitsbeauftragte, die vom Schulleiter bestellt wurden und eine ehrenamtliche Hilfsfunktion wahrnahmen.

Seit der Einführung des Arbeitsschutzgesetzes  gibt es nunmehr auch die Funktion eines Gefahrstoffbeauftragten. Wenn der Schulleiter nicht selbst die Aufgabe wahrnehmen will, kann er diese an eine fachlich geeignete und vorgebildete Person übertragen. Diese hat dann allerdings auch Weisungsrecht in der Schule.
Unabhängig von der Delegation ist die Verantwortung beim Schulleiter geblieben

Hinweis: Die Aufgaben der SL sind durch das Arbeitsschutzgesetz so ausgeweitet worden, dass ich eine neue Webseite zum Thema „Arbeitsschutz erstellt habe.

Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF v. 19.11.99 – 734-36-27/0-777/99
Da der Gefahrstoffbeauftragte  seine Aufgaben in der Delegation der Schulleitung übernimmt, stehen ihm neben der Weisungsbefugnis auch entsprechende Ermäßigungsstunden zu, wobei nirgendwo erwähnt wird, aus welchem „Topf“ diese kommen. Deshalb ist es wichtig, die Beauftragung in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich zu machen und die Befugnisse sowie die Entlastung genau zu formulieren. Die Meldung muss an die staatl. Ämter für Arbeitsschutz und die BezReg erfolgen.

Strahlenschutzbeauftragter

Der Strahlenschutzerlass ist seit 1994 unverändert  gültig; allerdings hat das Ministerium die Schulträger zu Strahlenschutzverantwortlichen ernannt.

Viele Schulträger haben diese Verantwortung geschickt gem. §20 SVG auf die Schulleiter übertragen.
Demnach ist der Schulleiter der Strahlenschutzverantwortliche. Er bestellt einen Strahlenschutzbeauftragten, der ihm (wie ein Sicherheitsbeauftragter) Beobachtungs- und Beratungsdaten liefert.
Der große Unterschied zu den Sicherheitsbeauftragten und dem Gefahrstoffbeauftragten liegt darin, dass bei Verstößen gegen die Strahlenschutzverordnung gegen einen Strahlenschutzverantwortlichen und einen Strahlenschutzbeauftragten ein Bußgeld verhängt werden kann.

Rechtsgrundlage: §29 StrlSchV v. 18.8.97; Erl. des KM v. 22.4.1994; BASS 18 – 29 Nr. 3, StrlSchV 2001

Die Bestellung des Strahlenschutzverantwortlichen erfolgt durch den Schulleiter ohne Mitwirkung der Lehrerkonferenz oder des Personalrates. Hierbei ist zu beachten, dass die Aufgaben genau definiert werden.
Die Meldung muss an die staatl. Ämter für Arbeitsschutz, den Schulträger und die BezReg erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung wurde zwar früher immer schon vom Schulleiter in Form von Begehungen durchgeführt, aber meist  nicht dokumentiert.

Seit dem 21.8.97 muss die Gefährdungsanalyse in allen Schulen mit mehr als 10 Beschäftigten schriftlich vorliegen und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
Weiterhin müssen Dokumentationen zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes schriftlich vorliegen. Ausführliche Hinweise dazu auf der Seite Arbeitsschutz.  Nachdem ich in der Schule drei Begehungen des TÜV, des Staatlichen Amtesfür Arbeitsschutz und des GUV miterlebt habe, kann ich auch einige gute Tippsfür die Gefährdungsbeurteilung geben. DieZusammenfassung finden Sie ebenfalls dort.

Rechtsgrundlage: §§ 5-6 ArbSchG v. 7.8.96Erl. des MSWF v. 19.11.99

Wenn Sie als SL keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen haben, holen Sie diese im eigenen Interesse schleunigst nach. In der derzeitigen sensiblen Gesundheitsdiskussion hat jede SL schlechte Karten, wenn Kollegien ihnen mangelnde Sorgfaltspflicht nachweisen.

Hygieneplan

Nachdem das Bundesseuchengesetz außer Kraft gesetzt worden ist, gibt es stattdessen ein neues Seuchenrechtsneuordnungsgesetz und innerhalb dessen ein Infektionsschutzgesetz.

Rechtsgrundlage: §§ 6-36 IfSG, BASS 2-4

Brandschutzordnung

Die Schulbaurichtlinie ist deutlich gestrafft und gekürzt worden. Die Notwendigkeit einer Brandschutzordnung bestand immer. Da aber bei den Schulträgern in den letzten Jahren das Sicherheitsbewusstsein deutlich zugenommen hat, sollte jede Schulleitung dafür sorgen, dass die Bedingungen eingehalten werden.

Rechtsgrundlage: SchulBauR Nr. 10, RdErl. des Min. für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 29.11.2000, BASS 10-21

Leistungsprämien

Seit dem 1.2.2000 kann theoretisch ein Schulleiter Lehrer mit besonders herausragenden Leistungen belohnen. Da die Belohnung mit einer Geldprämie nicht für den Schulbetrieb vorgesehen ist, erhält jede Schule 2 Jahresstunden je Lehrerstelle. Diese verteilt der Schulleiter flexibel als „Personalführungsinstrument“. Lesen Sie dazu meine Ausführungen leisprae.zip, wenn Sie etwas zum Schmunzeln haben wollen.
Aktuell: Für das Haushaltsjahr 2001ff wurden die Leistungsprämien sofort wieder gestrichen! Derzeit stehen ebenfalls keine Mittel bereit.

Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF v. 13.12.99 – BASS 21-11

Die Schulleitung verteilt die Stunden nach Beratung der Vergabegrundsätze in der Lehrerkonferenz. Die Begründung wird in die Personalakte des Lehrers aufgenommen.
Im neuen Schulgesetz wurde im § 68 diese Möglichkeit schon wieder gestrichen!

Lehrerfortbildung

Die Lehrerkonferenz entschied bisher über Angelegenheiten der Lehrerfortbildung.

Nach dem neuen Schulgesetz, das am 1.8.2005 in Kraft getreten ist, kann die Lehrerkonferenz nur noch über Grundsätze auf Vorschlag der SL beschließen.

Rechtsgrundlage: § 59 (6) SchG

Es ist ganz wichtig, dass die Lehrerkonferenz hier ihre Grundsätze so formuliert, dass die SL nicht willkürlich entscheiden kann.

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Dienstvorgesetzte

Im Schulbereich gibt es die unteren, oberen und obersten Schulaufsichtsbehörden, die die Einstellung, Ernennung und Entlassung der Lehrerinnen und Lehrer vornehmen. Die Zuständigkeiten wurden durch eine Verordnung von 1994 geregelt.

Völlig neu sind die Zuständigkeiten für die Schulleitungen geregelt, die an dem Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilnehmen. Von einem bestimmten Zeitpunkt ab werden die SL Dienstvorgesetzte in folgenden Angelegenheiten:

  • Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)
  • Verlängerung der Probezeit
  • Beendigung der Probezeit
  • Entlassung bei Nichtbewährung in der Probezeit
  • Anstellung
  • Beamtung auf Lebenszeit
  • Entlassung auf eigenen Antrag
  • Ausübung der Disziplinarbefugnisse mit Warnung und Verweis
  • Auswahl und Einstellung von Angestellten
  • Abmahnungen für Angestellte
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Angestellten
  • Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen

Rechtsgrundlage: Schulentwicklungsgesetz vom 8.12.2001 und Verordnung „Selbstständige Schule“ – VOSS- vom 12.4.2002

Da die Entscheidungen der SL durch den Lehrerrat mitbestimmungspflichtig sind, gelten hierzu die §§ 33, 62-77 und 94 des  LPVG. Darüber muss sich die SL gut informieren. Über alle Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse hervorgehen.
Die SL muss halbjährliche gemeinschaftliche Besprechungen mit dem Lehrerrat durchführen.

Ganz entscheidend ist die gute Zusammenarbeit zwischen SL und Lehrerrat

Bei selbständigen Schulen ist auch ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden! Näheres auf der Webseite Selbständige Schule

Neue Entscheidungsbefugnisse

Die Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten vom 17.4.1994 (geändert am 2.9.1997) ist erneut geändert worden.

Durch die Änderung haben die Schulleitungen seit 1.12.2002 folgende Befugnisse:

  • die Abnahme des Diensteids (§ 61 LBG),

  • die Befreiung von Amtshandlungen (§ 62 Abs. 1 LBG)

  • eine Aussagegenehmigung (§ 64 Abs. 2 LBG),

  • die Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen (§ 64 Abs. 3 LBG),

  • die Dienstbefreiung vor/nach der Niederkunft (§§ 2, 4 MuSchVB)

  • die Dienstbefreiung zum Stillen (§ 8 MuSchVB).,

Die Leiterinnen und die Leiter der Schulen, der Studienseminare und der Staatlichen Prüfungsämter gelten damit als von den Dienstvorgesetzten allgemein ermächtigt. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann die Schulleitungen generell ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform abzuordnen, soweit es nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt.
Die Verfügung zur Schwangerschaft hat es in sich:
Es ist nämlich zu beachten, dass die Vergütungszahlung an Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis während der Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz einzustellen ist. Während dieser Schutzfristen besteht gegenüber dem LBV lediglich der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Die Schutzfristen erstrecken sich auf 6 Wochen vor dem ärztlich bescheinigten voraussichtlichem Entbindungstermin und auf mindestens 8 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin. Um Zuvielzahlungen zu vermeiden ist die rechtzeitige Meldung der Schwangerschaft an das LBV durch die Schulleitung unbedingt erforderlich.
Hierzu ist bereits bei Bekanntwerden der Schwangerschaft die Änderungsmitteilung LBV(A)12.1997 auszufüllen und an das LBV zu übersenden. Liegt der tatsächliche Entbindungstermin vor dem vom Arzt bescheinigtem voraussichtlichem Entbindungstermin, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Zeit der Sechs-Wochen-Frist, die nicht in Anspruch genommen werden konnte. In diesen Fällen und bei ärztlich bestätigten Frühgeburten ist der Zeitraum der Mutterschutzfrist zu berichtigen und dem LBV durch Übersendung einer weiteren Änderungsmitteilung anzuzeigen.

Im Übrigen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, Sonderurlaub bis zu fünf Tagen zu erteilen.

Rechtsgrundlage: Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MSWF vom 16.10.2002  und 22.11.2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt  v. 12.11.2002  und 10.12.2002 und GV. NRW S. 570)
Erlass des MSJK vom 10.12.2002

Den Personalräten passt das gar nicht, dass nunmehr die Schulen eigene Personalentscheidungen treffen. Wichtig ist, die Entscheidungen über die Abordnung von Lehrkräften einvernehmlich zwischen der aufnehmenden und abgebenden Schule zu treffen. Das ist auch in der Verordnung vorgeschrieben. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Wenn die Möglichkeit besteht, Sonderurlaub bis zu 5 Tagen zu erteilen, sollten die SL auch diese Kompetenz mit ihrer Schulaufsicht besprechen; das würde nämlich viel Papierkram erübrigen.

Zeugnisse

Bisher wurden die Zeugnisse immer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterzeichnet.

Durch eine Änderung der Ausbildungsverordnungen für die Grundschule und die Sekundarstufe I ist den Schulleitungen die Möglichkeit eingeräumt worden, die Unterzeichnung der Zeugnisse an einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu delegieren.Rechtsgrundlage: VVzAO-GS vom 20.9.2002 und VVzAO-S I vom 23.9.2002

Profilbildung

Nach der Änderung der APO-GOSt sollen alle Schulen der Sek. II profilierte Oberstufen bilden.

Inzwischen zeigt sich in den Erlassen auch die Tendenz, den Schulleitungen mehr Kompetenz als der Schulkonferenz zuzugestehen. Typisch dafür ist der folgende Satz:
„Nach Beratung in der Schulkonferenz entscheidet die Schulleitung, ob und in welcher Form Profile angeboten werden.“
Rechtsgrundlage: VvzAPO-GOSt v. 16.7.2003
SchulleitungsvertretungNach dem neuen Schulgesetz 2005 kann die Schulleiterin oder Schulleiter für den Fall ihrer Vertretung auch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Schulleitung beauftragen.
Die Schulleitung kann auch einzelne Leitungsfunktionen an Lehrerinnen oder Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung delegieren.
Rechtsgrundlage: SchulG § 60 (3)
Die Gesamtverantwortung der Schulleitung bleibt allerdings bestehen.

Wahl der Schulleitung

Früher erfolgte die Besetzung der Schulleitung durch eine Revision der Schulaufsicht und nachfolgenden Beschluss des Schulträgers,

Durch das neue Schulgesetz erfolgt ab 1.8. 2006 die Bestellung der Schulleitung durch die Wahl der Schulkonferenz, wobei der Schulträger ein stimmberechtigtes Mitglied entsendet.
Für die Bestellung der Schulleitung müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehört in der Regel auch die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs. Durch dieses Verfahren und das Zulassen der Sprungbeförderung sowie den Verzicht auf die einjährige Wartezeit zwischen zwei Beförderungen soll der Kreis der Bewerberinnen und Bewerber erheblich vergrößert werden. Außerdem wird dadurch gewährleistet, dass die Schulkonferenz eine Auswahl aus einem Pool von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern hat.
Verfahren:

  • Erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen Qualifizierungskurs (z.B. im Assessment-Center)
  • Erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren

Rechtsgrundlage: § 61 SchG

Auf genaue Einhaltung der Vorschriften ist zu achten, damit keine Formfehler auftreten, die eine Neuwahl  zur Folge haben.
Verfahren:
Die Bezirksregierung schreibt mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters aus. Alle Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Pool können sich bewerben. Die Schulaufsicht prüft die Bewerbungen und schlägt der erweiterten Schulkonferenz (mit einem stimmberechtigten Vertreter der Gemeinde bzw. bis zu drei weiteren mit Teilnahmerecht) geeignete Personen vor. Die Schulkonferenz wählt dann nach dem schulspezifischen Anforderungsprofil die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Schulträger muss zustimmen oder kann  mit 2/3 Mehrheit des zuständigen Gremiums ablehnen.

Gewährleistung von SicherheitSeit dem 15.3. 2007 ist die RiSU in Kraft. Damit sind die „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ gemeint, die von der KMK bereits 2003 als gesetzliche Grundlage verabschiedet worden waren, aber von NRW modifiziert wurden.
Den Schulleitungen obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Sie muss die Lehrerinnen und Lehrer, die mit Gefahrstoffen umgehen, entsprechend unterweisen und einmal jährlich eine Fachkonferenz veranlassen, auf der die Sicherheitsregeln besprochen werden.
Rechtsgrundlagen: RiSU NRW,
§ 59 (8) SchG; § 21 (2) SGB VII

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Dienstvorgesetzte

Im Schulbereich gibt es die unteren, oberen und obersten Schulaufsichtsbehörden, die die Einstellung, Ernennung und Entlassung der Lehrerinnen und Lehrer vornehmen. Die Zuständigkeiten wurden durch eine Verordnung von 1994 geregelt.

Schulleiterinnen und Schulleiter  werden zu Dienstvorgesetzten

Nach dem Entwurf der Rechtsverordnung vom 18.6.2008 sollen die Schulleiterinnen und Schulleiter folgende Entscheidungen treffen:

1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
(Einstellung),
2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
4. Anstellung,
5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten
auf Lebenszeit,
6. Entlassung auf eigenen Antrag,
7. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,
8. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule,
9. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
10. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3,4, 6, 7 und 11 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung.

Rechtsgrundlage: Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 20.6.2008
Änderung des Schulgesetzes vom 24.6.2008Die Schulen bestimmen den Termin für die Übernahme der Dienstvorgesetztenrechte selbst. Dazu wird vom Ministerium ein „Back-Office“ eingerichtet, das die Vorbereitung der Unterlagen und die Beratung der Schulleitungen übernimmt.

Probezeit

Durch gute und sehr gute Noten im ersten und zweiten Staatsexamen und in der dienstlichen Beurteilung konnte die Probezeit im gehobenen Dienst bis 15 Monate und im höheren Dienst bis 18 Monate verkürzt werden. Diesen Spielraum hatte die Schulaufsicht.

Dreijährige Probezeit ohne Verkürzung

Die regelmäßige Probezeit beträgt jetzt 3 Jahre. Während dieser Zeit sind zwei dienstliche Beurteilungen anzufertigen.

Die Schulleitungen erhalten die Aufgabe, während der Probezeit zwei dienstliche Beurteilungen zu erstellen. Die erste dienstliche Beurteilung ist nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch 12 Monate nach der Einstellung anzufertigen.

Rechtsgrundlage: Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 21.4.2009
Änderung der Laufbahnverordnung vom 30.6.2009Änderung der Beurteilungsrichtlinien vom 3.6.2011

Dienstvorgesetzte

Das traditionelle Aufgabenfeld von Schulleiterinnen und Schulleitern hat sich im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit von Schulen in NRW in den letzten Jahren stark verändert. Für Qualität und Weiterentwicklung von Unterricht und schulischer Arbeit tragen vermehrt die Schulen die Verantwortung. Dabei kommt den Schulleitungen eine Schlüsselrolle zu. Schulleiterinnen und Schulleiter haben bereits jetzt eine Reihe von Dienstvorgesetztenaufgaben.

Erweiterte Dienstvorgesetztenaufgaben

Erweiterte Dienstvorgesetztenaufgaben für Schulleitungen ab 1. August 2013

  •  Auswahl für die Berufung in das  Beamtenverhältnis auf Probe,
  •  Entlassung auf eigenen Antrag,
  •  Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende Ausland,
  •  Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen,
  •  Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
  • Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub in bestimmten Fällen.

Die

  • Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und

  • Verleihung der Eigenschaft eines Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit

erfolgen weiterhin auf der Ebene der Bezirksregierungen, es sei denn, die Schulen beantragen diese Zuständigkeiten.

Rechtsgrundlage: Rechtsverordnung vom 20.6.2008
Erlasse vom  21.1.2013 und 13.3.2013Die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Schulleitungen an Grundschulen erfolgt erst ab dem 1. August 2015. Auf Antrag können Grundschulen diese Aufgaben allerdings auch schon vorher erhaltenAuslaufende Schulen werden von der obligatorischen Aufgabenübertragung ausgenommen, um sie von zusätzlichen Aufgaben zu entbinden. Die Schulen haben jedoch ebenfalls die Möglichkeit, den erweiterten Aufgabenkatalog zu beantragen.
 

Ab 1.8.2015 verfügen alle Schulformen über die erweiterten Dienstvorgesetzteneigenschaften

Da inzwischen in den Schulen viele Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis arbeiten, kommen kommen für diesen Bereich folgende Aufgaben hinzu:

  • Einstellungen
  • Auswahl für die Übernahme in befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag gem. § 33 TV-L oder eigene Kündigung
  • Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen im Inland und in das angrenzende Ausland
  • Erteilung eines Zeugnisse gem. § 35 TV-L
  • Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit
  • Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung gem. §§ 28+29 TV-L

Wenn die Schule die weitergehenden Befugnisse beantragt hat, kann ihr auch die folgende Aufgabe übertragen werden:

  • Einstellung mit Ausnahme der Eingruppierung und Stufenzuordnung

Rechtsgrundlage: Rechtsverordnung vom 9.11.2013

Bei allen Entscheidungen ist der Lehrerrat zu beteiligen.

Beteiligung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Wahl der Schulleitung

Das Wahlrecht der Schulkonferenz und das Vetorecht des Schulträgers werden aufgehoben.

Ab 1.8.2016 wurde das Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern neu geregelt.

Die Bezirksregierung nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger geeignete Personen, die das Anforderungsprofil der Bewerbung erfüllen. Das sind nur noch Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer dienstlichen Beurteilung als Gesamtnote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ oder „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ erhalten haben.
Dazu werden besondere Vorschriften erlassen, wie die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber zu erfolgen hat, wie die Vorschläge der Schulkonferenz und des Schulträgers berücksichtigt werden und wie die Auswahlentscheidung der Schulaufsicht erfolgt.

Neu ist auch, dass unter bestimmten Umständen die Schulleitungsstellen von der Bezirksregierung in Anspruch genommen werden können, wenn eine statusgleiche oder schulorganisatorische Unterbringung von Schulleiterinnen oder Schulleitern notwendig ist.

Rechtsgrundlage: § 61 SchulG nach dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25.6.2015

Handreichung : Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern.

Aus der vorliegendenAufstellung haben Sie sicher entnommen, welche neuen und vielfältigen Aufgabenauf die Schulleitungen im Laufe der letzten Jahre verlagert worden sind. Lediglich die Grundpauschale wurde erhöht. DieSchulleitungen hätten eigentlich eine höhere Entlastung verdient. Durch die Pflichtstundenerhöhung ab 1.2.2004 mussten alle Lehrerinnen und Lehrer eine Stunde in der Woche mehr unterrichten. Die Schulleitungen brauchten das zwar nicht, aber inzwischen geht die Pflichtstundenerhöhung in die Stellenberechnung ein. Damit sinken dann die Ermäßigungsstunden für die Kollegien und auch für die Schulleitungen.Welch ein Wahnwitz!
Gott sei dank wurden die Leitungsstunden inzwischen etwas angehoben.

Gleichstellung als Schulleitungsaufgabe

Vom 1.8.2008 bis 1.8.2015 sind alle Schulen selbstständig geworden und die Schulleitungen erhalten damit zusätzliche Kompetenzen in personalrechtlichen Entscheidungen. Gleichzeitig wurden aber damit die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von der Bezirksregierung auf die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bei den Schulen verlagert. Das bedeutet, dass die Schulleitung die Ansprechpartnerin bei allen personalrechtlichen Entscheidungen frühzeitig beteiligen muss. Deren Kompetenzen sind nämlich gewaltig gestiegen.
Auf der Sonderseite Gleichstellung habe ich die wichtigsten Kompetenzen zusammengestellt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang wieder, dass die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für ihre Tätigkeit zusätzlich entlastet werden muss. Damit wird der ohnehin kleine „Lehrertopf“ an Entlastungsstunden noch kleiner. Das ist ein neuer geschickter Schachzug des Ministeriums, wie Zusatzaufgaben kostenneutral finanziert werden. Mit den Lehrern kann man´s ja machen…

Lesen Sie meinen Aufsatz „Keine Angst vor Schulinspektionen!

Haben Sie Lust bis 70 zu arbeiten?

Hinausschieben des Ruhestands

Nach den geltenden Regelungen im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen können Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aber auch alle übrigen Lehrerinnen und Lehrer auf Antrag über die jeweils geltende Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
Denkbar ist ein Einsatz im bisherigen Amt oder beispielsweise auch mit reduziertem Beschäftigungsumfang für Aufgaben in oder außerhalb des Unterrichts, um das Wissen und die Erfahrung von älteren Kolleginnen und Kollegen für den Schulbetrieb zu erhalten.
Die Weiterbeschäftigung von Tarifbeschäftigten über die Altersgrenze hinaus erfordert in jedem Fall den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages (§ 33 Abs. 5 TV-L).


Der Geld – Tipp:
Durch die massive Mehrarbeit im Rahmen der Flüchtlingssituation wurde von der Landesregierung 2016 ein weiterer Anreiz geschaffen, nach Erreichen der Altersgrenze weiterzuarbeiten und sich dabei noch etwas hinzuzuverdienen. Künftig können Beamtinnen und Beamte, die nach Erreichen des Ruhestandes 10% mehr Geld sowie einen Zuschlag bei Teilzeitarbeit erhalten. Die Höhe beläuft sich auf den „Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt“. Das bedeutet, wer seine Arbeitszeit auf die Hälfte verringert, erhält die reguläre Besoldung für diese Zeit und zusätzlich 50% der bis dahin erlangten Versorgung. Zusätzlich wird der zehnprozentige Zuschlag bezahlt bzw. die Versorgung erhöht. Ein enstsprechender Antrag muss sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.
Die Gültigkeit dieser Gesetzesänderung (§ 72b ÜBesG) ist bis zum 31. Dezember 2019 begrenzt.

Online-Hilfe für Schulleitungen

Da durch die Schulgesetzänderung vom 24.06.2008 und die Änderung der ZuständigkeitsVO für Beamte viele Aufgaben von Bezirksregierungen und Schulämtern auf die Schulleitungen übergehen, hat das Ministerium ein Online-Portal mit guten Hilfen für Schulleitungen geschaffen. Dieses ist sehr hilfreich bei der Verwaltungsarbeit und gibt Empfehlungen für Arbeitsabläufe und enthält Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen und Mustervordrucke.


Der Geld – Tipp:
Wenn Sie sich um eine Schulleitungsstelle bewerben, die durch Altersteilzeit frei geworden ist, sollten Sie beachten, dass eine Beförderung erst erfolgen kann, nachdem der Stelleninhaber in den Ruhestand getreten ist.

Das heißt also, dass die Stelle zwar besetzt werden kann, sobald der Inhaber in die Ruhephase eingetreten ist, aber die Beförderung erfolgt u.U. erst 3 Jahre später.

In einem solchen Fall sollte man also mit der Bezirksregierung verhandeln.

Nach den Vorgaben des Haushaltsplans können nämlich in begründeten Fällen für die Nachbesetzung von Schulleitungspositionen auch andere Stellenanteile zur Kompensation herangezogen werden. So könnte die Wartezeit erheblich verkürzt werden.


Der Geld – Tipp: Wartezeiten bei Beförderungssperren
Sehr häufig gibt es bei knappen Kassen oder Haushaltssperren auch Beförderungssperren.

Diese gelten immer vom Beginn des Haushaltsjahres ab, also vom 1.1. des Jahres.

Wenn Sie also eine Beförderungsstelle am 15.9. antreten, gilt die Sperre rückwirkend.

Das bedeutet, dass Sie bei der derzeit 18monatigen Sperre schon mal 9 Monate geschenkt bekommen.


Der Geld – Tipp:
Beförderungssperren aufgehoben

Falls Sie eine Schulleitungsstelle angetreten haben und der Beförderungssperre unterliegen, sollten Sie nunmehr die Aufhebung der Sperre beantragen.


Funktionsstellen nur noch im Internet

Seit 15.3. 2006 werden Funktionsstellen nur noch im Internet ausgeschrieben. Unter

www.stella.nrw.de

können sich alle, die sich für eine Schulleitungsstelle, eine Seminarleiterstelle oder eine Stelle in der Schulaufsicht interessieren, direkt online bewerben. Auch Stellen bei anderen Behörden (ab A15 aufwärts) sind dort zu finden.
Damit folgt auf die Ausschreibung der Lehrerstellen (www.leo.nrw.de) und Vertretungsstellen (www.oliver.nrw.de) ein weiteres Online-Verfahren, mit dem das Ministerium die Bewerbungen beschleunigen und vereinfachen will.
Übrigens betrifft das auch auf sämtliche Ausschreibungen für den Auslandsschuldienst oder an Universitäten zu; auch diese werden seit Mai 2006 nur noch im Bildungsportal NRW ausgeschrieben.
Gleichzeitig sind auch die Richtlinien zur Stellenausschreibung neu gefasst worden (BASS 11-12 Nr.1). Neben einem verbindlichen Mustervordruck gibt es nunmehr auch schnellere Ausschreibungsmöglichkeiten bei abzusehendem Freiwerden der Stelle. Interessant ist zudem die Vorschrift, dass nach Abschluss eines Bewerbungsverfahrens den Mitbewerbern der Name des erfolgreichen Bewerbers genannt wird. Außerdem werden die Gründe für die Auswahlentscheidung bekannt geben (ob z.B. der Vorschlag des Schulträgers entscheidend war, ob die Qualifikation entscheidend war oder ob Hilfskriterien wie die Frauenförderung ausschlaggebend waren.

Was geschieht mit den Schulleiterinnen und Schulleitern, deren Schulen auslaufen, weil neue Sekundarschulen gebildet werden?

Mit dem Erlass vom April 2012 hat das Schulministerium seine Vorstellungen bekannt gegeben, was mit den Schulleitungen passieren soll, deren Schulen auslaufen:

„4. Schulleitungen

Für Schulleiterinnen und Schulleiter auslaufender Schulen kommt sowohl die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Schulleiterstelle als auch die Versetzung an eine andere Schule in Frage.

Die Besetzung einer höherwertigen Schulleiterstelle erfolgt im Wege der Ausschreibung und der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese. Dabei ist auch die bisherige Schulleitungserfahrung zu berücksichtigen.

Eine rechtsgleiche Versetzung ohne Stellenausschreibung ist möglich, wenn die zu besetzende Schulleiterstelle derselben Besoldungsgruppe angehört wie das bisherige Amt, also nicht mit einer Beförderung verbunden ist. Dies folgt aus dem beamten- und verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung, der die Inanspruchnahme von Funktionsstellen durch die Schulaufsicht auch ohne vorherige Ausschreibung zulässt.

Die Planungen für die Bewertung der Ämter an Sekundarschulen sehen u. a. funktionsgebundene Stellen der BesGr A 13 und A 14 für die Koordination, die Abteilungsleitung sowie die didaktische Leitung vor. Falls der Landtag das Landesbesoldungsgesetz entsprechend ergänzt, besteht hier perspektivisch ebenfalls die Möglichkeit einer amtsangemessenen Verwendung für Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren sowie für A 13-Lehrkräfte.“

(Quelle: ABl.NRW.04/12 S. 212)

In dem Gesetzentwurf zur Inklusion, der am 19.3.2013 vom Kabinett verabschiedet wurde, steht übrigens, dass eine Änderung des Landesbesoldungsgesetzes erfolgen soll, die es den Lehrkräften mit sonderpädagogischer Lehramtsbefähigung nun auch ermöglicht, eine Leitungsfunktion an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen zu übernehmen.
Der Erlass ist vom 28. Juni 2013 und sein Aktenzeichen istAZ 211-1.12.03.03-1952. Es handelt sich allerdings um den Fall, dass ein Schulleiter mehrere Lehrämter besitzt und lediglich zur Zeit in einer anderen Laufbahn eingestuft ist.
Der Erlass stellt fest, dass in diesem Fall kein weiterer Laufbahnwechsel erforderlich ist, sondern dass solche Lehrkräfte unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes übernommen werden können. Das war bisher nicht der Fall. Insbesondere ist für diese Beförderung auch nicht das Ableisten einer Erprobungszeit erforderlich.
Es werden allerdings in dem Erlass auch Fälle genannt, in denen sich Lehrkräfte mit zweifacher Lehramtsbefähigung im gehobenen Dienst für eine Funktionsstelle unterhalb der Schulleitung im höheren Dienst bewerben. Diese dürfen bei der Bewerbung nicht ausgeschlossen werden.

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Informationen zur  Schulleiterqualifizierungwww.schulministerium.nrw.de
Online-Arbeitshilfe für Schulleitungen mit vielen sinnvollen Empfehlungen für Arbeitsabläufe, Hinweisen auf gesetzliche Bestimmungen und verschiedene Mustervordruckewww.schulministerium.nrw.de
Arbeitshilfen für die Gewährung von Nachteilsausgleichen  für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und / oder besonderen Auffälligkeiten für die einzelnen Schulstufen – Eine Orientierungshilfe für Schulleitungenhttps://www.schulministerium.nrw.de
Schulleitervereinigung NRW www.slv-nrw.de

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