Schule und Recht - Rechtsvorschriften in der Schule

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Während früher das Schüler-Lehrer-Verhältnis als Gewaltverhältnis angesehen wurde, hat es sich in den letzten 30 Jahren zu einem Rechtsverhältnis entwickelt. Das hat allerdings negative Folgen für die Lehrkräfte mit sich gebracht. Diese wurden nämlich dadurch immer mehr benachteiligt, dass laufend neue Schulgesetze und Verordnungen in Kraft gesetzt wurden, die die Schüler- und Elternrechte betonten und die Möglichkeiten einer Disziplinierung seitens der Schule reduzierten.

Verwaltungsvorschriften

Gleichzeitig wurden immer mehr Verwaltungsvorschriften herausgegeben, die den Lehrerinnen und Lehrern das tägliche Leben in der Schule erschweren. Sie wurden zwar nur für das Unterrichten und pädagogische Fragestellungen ausgebildet, müssen sich aber in der Schule jeden Tag mit Verwaltungsarbeit beschäftigen. Dabei sind natürlich auch Verwaltungsakte, die irgendwelche Rechtsfolgen für Schülerinnen oder Schüler haben (Klassenkonferenzen, Versetzungsbescheide, Zeugnisse, Ausschluss von Klassenfahrten usw.). Werden dabei Fehler gemacht, so ruft der betroffene Schüler oder die betroffene Schülerin die Eltern, die Schulleitung oder die Schulaufsicht an und schon geht die Sache ihren Gang. Inzwischen ist die Schule ein Raum geworden, in dem sich viele Rechtsanwälte mit irgendwelchen Schüler- und Elternbeschwerden tummeln. Durch die Rechtsschutzversicherungen, die heutzutage für solche Fälle in Anspruch genommen werden, ist die Zahl der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten enorm angestiegen. Die Folgen sind meist unangenehm, weil einerseits das Elternrecht sehr hoch angesiedelt ist und andererseits viele Punkte von der Schulaufsicht oder dem Verwaltungsgericht bemängelt werden können, weil die Schule oft irgendwelche Rechtsvorschriften nicht ausreichend beachtet hat.

Arabische Schule muss für schlechtes Zeugnis zahlen

Dubai – Im Emirat Dubai müssen nicht Schüler, sondern Lehrer vor schlechten Noten zittern: Weil ein 7-jähriger ein miserables Zeugnis nach Hause brachte, zogen die Eltern vor Gericht. Das verkündete in seinem Urteil: Die Schule muss zahlen. So musste die Privatschule 77.500 Dirham (= 16.100 Euro) an die Eltern  zahlen – als „moralische und finanzielle Entschädigung“ für die „Fahrlässigkeit“. (Quelle: Gulf News 4.3.2013)
Deshalb habe ich einen wichtigen Tipp für Sie: Vermeiden Sie alle Verfahrensfehler, denn genau daran halten sich Schulaufsichtsbehörden und Rechtsanwälte. Sämtliche Beschlüsse und Anträge, die Sie stellen, werden zunächst einmal auf formale Fehler untersucht, bevor sie inhaltlich geprüft werden. Das Ministerium hat im November 2010 die Verwaltungsvorschriften für schulische Entscheidungen bei Zeugnisnoten und Prüfungen geändert und den Schulen Empfehlungen gegeben, wie sie bei Beschwerden und Anfragen verfahren sollen. Diesen Übersichtplan finden Sie im Downloadbereich unter Beschwerden.pdf. Hier einige wichtige Erlassänderungen dazu:
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) (BASS 13 – 32 Nr. 3.2)„Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufe11, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde. Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO).“
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) (BASS 13 – 21 Nr. 1.2) „Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind (Nichtversetzung, Nichtbestehen der Nachprüfung, Nichtzuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung), kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde. Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit dem Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsakts (z. B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung) herbeiführt. Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde. Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO)“.
Damit Sie nicht in die verschiedenen Fallen laufen, sollten Sie unbedingt das Dokument widverf.zip aus dem Downloadverzeichnis herunterladen und lesen. Es ist ein 7-seitiges WORD-Dokument mit allen wichtigen Hinweisen für Ordnungsmaßnahmen und Widersprüche. Diejenigen, die sich etwas näher mit den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften in der Schule beschäftigen wollen, sollten folgende Unterlagen zur Hand haben:
  • Die BASS – das ist die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften. Sie wird als Anlage des Amtsblattes jährlich neu herausgegeben und ist eigentlich in jeder Schule vorhanden. Lassen Sie sich im Sekretariat ein Exemplar nach Nachschlagen geben.
  • Kommentar des Schulgesetzes –  Wenn Sie Klassenlehrerin oder Klassenlehrer sind, werden Sie für die Elternabende, Klassenpflegschaftsversammlungen oder andere Zusammenkünfte diese Erläuterungen brauchen.
  • Kommentar zur AO/APO – Da für den Bildungsgang in der Grundschule eine Ausbildungsordnung und für die Sekundarstufe I eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung verbindlich ist, lohnt es sich unbedingt, einen Kommentar zu den verwirrenden Vorschriften und Ausgleichsregelungen für Versetzungen zur Verfügung zu haben.
  • Kommentar zur APO-GOSt – Für die Allgemeine Prüfungsordnung der Gymnasialen Oberstufe mit allen ihren komplizierten Regelungen zur Schullaufbahn und zum Abitur ist ein Kommentar unerlässlich.
  • Kommentar zur ADO – Die Allgemeine Dienstordnung regelt die Pflichten und Rechte aller Lehrkräfte und Schulleitungen. Ein Kommentar für die Vorschriften ist unbedingt erforderlich.
Schulleitungen empfehle ich unbedingt dazu noch den
  • Kommentar zum VwVfG – Das Verwaltungsverfahrensgesetz wird sehr oft vergessen, ist aber bei Widersprüchen und Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Grundlage aller Entscheidungen. Es lohnt sich also darüber Bescheid zu wissen. Ein Kommentar gibt wertvolle Tipps dazu.
Seit dem Schuljahr 2005 ist das neue Schulgesetz gültig, das folgende Gesetze und Rechtsverordnungen ersetzt:
  •  Schulordnungsgesetz (SchOG, 1952),
  •  Schulverwaltungsgesetz (SchVG, 1957),
  •  Schulfinanzgesetz (SchFG, 1957),
  •  Ersatzschulfinanzgesetz (EFG, 1961),
  •  Schulpflichtgesetz (SchpflG, 1966),
  •  Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG, 1973),
  •  Schulmitwirkungsgesetz (SchMG, 1977),
  •  Schulrechtsänderungsgesetz (2003).
Die Vorschriften dieses Gesetzes haben ein festes Verfallsdatum von 5 Jahren und sollen zur Rechtsbereinigung beitragen. Bei der Gestaltung des neuen Schulgesetzes ist auf überflüssige Regelungen verzichtet worden und die Rechtsverordnungen sind vereinfacht oder aufgehoben worden. Im Mittelpunkt steht die Selbstständige Schule mit ihrer erweiterten Selbstständigkeit. Dazu kommt eine neue Rolle der Schulleitung. Leider bleiben die Aufgaben der Schulaufsicht unverändert, weil die Aufgaben der Beratung nur verschwommen definiert werden. Neu sind allerdings zentrale Abschlussprüfungen nach der Klasse 10 und die Einführung des Mittleren Bildungsabschlusses bei Wegfall der Fachoberschulreife. Dazu kommt eine neue Schulverfassung mit anderen Formen der Schulkonferenz und Elternvertretungen. Das Schulgesetz in der derzeit gültigen Fassung finden Sie in der BASS oder auf der Webseite des Schulministeriums. Achten Sie aber auf eventuelle Änderungen, denn durch die verworrene Bildungspolitik in NRW ist das Gesetz schon mehrmals geändert worden. Wenn man sich überlegt, dass seit 2005 in 10 Jahren 12 Änderungen des Schulgesetzes erfolgt sind, merkt man, wie vorschnell Politiker Gesetze verabschieden, die bald wieder geändert werden. Ich selbst versuche immer, meine Schulgesetzfassung auf dem neuesten Stand zu halten. Das Schulministerium hat auf seinem Bildungsportal unter „Schulrecht“ und „Dienstrecht“ alle wichtigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse zusammengefasst, sodass man sich dort gut orientieren kann. Oft wird gefragt, ob man keinen Rechtsanwalt empfehlen könnte, der sich in Verwaltungsdingen gut auskennt. Solche Empfehlungen können Ihnen die Personalräte geben. Die brauchen nämlich zur Klärung von Streitigkeiten mit den Bezirksregierungen oder mit dem Ministerium oft solche Fachleute. Zudem wissen auch Gewerkschaften und Lehrerverbände, an wen Sie sich am besten wenden können. Sie sollten auch überlegen, ob Sie nicht Mitglied eines Lehrerverbandes oder einer Gewerkschaft werden sollten, weil Sie nämlich im Falle von Streitigkeiten dort Rechtsschutz bekommen. Außerdem stützen Sie durch Ihre Mitgliedschaft gewaltig die Solidargemeinschaft der Lehrer. Ausführliche Hilfen finden Sie auf den Sonderseiten zu Beschwerden und Remonstrationen sowie zu den Rechtsmitteln gegen dienstliche Beurteilungen!
Thema Internet-Adresse
Die BASS und wichtige Veröffentlichungen des Ministeriums bekommen Sie beim Ritterbach-Verlag; Lehrpläne und weiteres Material ebenfalls https://www.schul-welt.de/
Viele hilfreiche Handlungsempfehlungen hält das Schulministerium auf seiner Webseite vor. https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/index.html
Gesetzestexte, Verwaltungsvorschriften und sehr praktikable Kommentare zu allen Vorschriften der Schule gibt es im Wingen-Verlag, Essen www.wingenverlag.de
Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von NRW gibt es gut zusammengefasst auf der Seite des Innenministeriums https://recht.nrw.de
Der Carl Link Verlag und der Luchterhand-Verlag sind führend bei Gesetzestexten und Kommentaren zum Schulrecht Sie gehören zu der Verlagsgruppe Wolter-Kluwer. www.carllink.de www.luchterhand-hr.de www.wolterskluwer.de
Als Rechtsanwaltsbüro, das sich auf Widersprüche bei dienstlichen Beurteilungen, Konkurrentenklagen und Disziplinarverfahren spezialisiert hat, bietet sich die Kanzlei Hotstegs  an. www.hotstegs-recht.de
Rechtsanwälte Kupferschläger u. Partner Bearbeitender Rechtsanwalt ist Rechtsanwalt Legarth Die Kanzlei beschäftigt sich erfolgreich mit schulischen Streitfragen. Auf der Webseite der Anwaltskanzlei finden Sie einige Beispiele: https://www.kupferschlaeger.de/