Lehrerrat und seine Aufgaben


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Der Lehrerrat hat eine wichtige Funktion als Vermittler in persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten zwischen Schulleitung und Kollegium. Die Schulleitungen haben oft andere Ansichten und verstehen die Probleme der Kollegien, können aber nicht anders reagieren, weil sie die Anweisungen der obersten oder oberen Dienstaufsichtsbehörde zu befolgen haben. So wird der Druck von oben nach unten weiterbgegeben. Hier würde eine grundlegende Beratung der Lehrerräte oder der Kollegien gut tun.

Ein Ausgleich der Interessen ist unbedingt notwendig und sehr wichtig. Deswegen lege ich großen Wert auf diese Webseite. 

Der Lehrerrat sollte seine Aufgabe aktiv in die Hand nehmen und nicht erst eingreifen, wenn Konflikte entstanden sind. Viel besser ist es, bereits im Vorfeld dienstliche Absprachen zu treffen oder Konferenzbeschlüsse anzubahnen, an die sich jeder halten muss. Sonst sind der Willkür der Schulleitung Tür und Tor geöffnet.

Dazu benötigen die Mitglieder des Lehrerrates fundierte Kenntnisse des Schulrechts und der organisatorischen Abläufe in der Schule. Verhandlungsgeschick und rhetorische Fähigkeiten sind weitere Vorbedingungen.

  • Lassen Sie sich in diesen Techniken schulen! Ihnen stehen die Fortbildungstage dafür rechtlich zu! Nutzen Sie sie aus.
  • Vereinbaren Sie in regelmäßigen Abständen Besprechungen mit der Schulleitung zur gegenseitigen Information!
  • Treffen Sie sich mit anderen Lehrerräten und tauschen Sie Ihre Erfahrungen aus. Es wirkt manchmal Wunder, wenn man erfährt, wie andere dieselben Probleme gelöst haben.
  • Besorgen Sie sich über den Schuletat einschlägige Rechtsvorschriften und Kommentare. Was der Schulleitung recht ist, sollte Ihnen billig sein.
  • Sorgen Sie dafür, dass für den Lehrerrat in der Konferenz Etatmittel zur Verfügung gestellt werden. Wenn das nicht möglich ist, beschaffen Sie die Literatur aus den Verwaltungsmitteln, die der Schule für solche Zwecke zur Verfügung stehen. Sie haben ein Anrecht darauf.

Schulleitung und Lehrerrat




Vielfach wird übersehen, dass der Lehrerrat ein Mitwirkungsgremium ist, das eigenständige Rechte hat. Es ist nicht nur ein Hilfskonstrukt für Lehrer oder Schulleitungen bei Konflikten, sondern berät als Gremium die Schulleitung!
Durch das Schulgesetz haben die Organe der Schulmitwirkung (z.B. Lehrerrat, Lehrerkonferenz, SV u.a.) einen Anspruch auf eine schriftliche Begründung der Schulleitung. Wenn also Grundsatzbeschlüsse der Lehrerkonferenz oder Schulkonferenz gefasst sind und der Schulleiter sich nicht daran hält, kann in jedem einzelnen Fall eine schriftliche Begründung vom Lehrerrat oder von der Lehrerkonferenz gefordert werden. Siehe dazu § 62 (4) SchG: „Die in diesem Teil  des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.“
Fassen Sie dazu in der Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss!
Für Lehrerräte ist wichtig zu wissen, dass sich im Rahmen der zunehmenden Selbständigkeit von Schulen viele Kompetenzen auf die Schule verlagert haben. Schauen Sie deshalb im Bereich „Schulleitung“ nach, welche Kompetenzen inzwischen auf die Schulleitung verlagert worden sind. Mit einigen davon sind Schulleitungen oft gar nicht glücklich und wären froh, wenn der Lehrerrat konstruktive Vorschläge zur Umsetzung machen könnte.

Von den im Entwicklungskonzept „Stärkung von Schule“ genannten Vorschlägen zu verschiedenen Einzelmaßnahmen sind bis heute schon einige umgesetzt worden. In der Schulpraxis hat sich gezeigt, dass sich die demokratischen Strukturen oft nicht verbessert haben, sondern es ist lediglich eine größere Machtfülle auf den Schulleiter übertragen worden. Viele Kollegien haben sich das allerdings selbst zuzuschreiben, weil ihnen demokratische Entscheidungsprozesse oft zu langwierig und lästig sind. Sicherlich ist das auch verständlich, wenn man die zusätzlichen Belastungen sieht (Erhöhung der Stundenzahl, Bandbreitenregelung, Änderung der Schüler-Lehrer-Relation, Wegfall der Stellenreserve, Programm „Flexible Vertretungsreserve“, bedarfsdeckender Unterricht der Lehramtsanwärter, Inklusion u.a.), unter denen ein solcher Entwicklungsprozess ablaufen soll.

Dennoch sollte man Folgendes nicht vergessen:

Die durch das neue Schulgesetz beabsichtigte Stärkung der Schulleitung führt zwingend zu einer Stärkung des Lehrerrats!

Auf der Webseite Schulleitung habe ich einmal die Kompetenzverlagerung auf die Schulleitung zusammengestellt, die sich in den letzten 15 Jahren ergeben hat. Man hat im Zuge der eigenverantwortlichen Schule immer mehr Verpflichtungen der Schulaufsicht weggenommen und sie den Schulleitern zugeschoben. Das ist einerseits eine größere Belastung für diese, andererseits ergibt sich aber daraus auch eine wesentlich größere Machtfülle. Wenn der Lehrerrat keinen kompetenten Gegenpol setzt, haben Eltern und Kollegium nur noch wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um einen demokratischen Entwicklungsprozess zu gewährleisten.
Denken Sie daran, dass die konstruktive Zusammenarbeit des Lehrerrats mit der Schulleitung die besondere Form der Vermittlung darstellt! Sie werden deutlich bessere Ergebnisse für das Kollegium erzielen, wenn Sie eine Zusammenarbeit anbieten. Schulleitungen haben auch Probleme und sehen Konflikte, können aber vielfach nicht anders handeln, weil sie eine Anweisung der Schulaufsicht erhalten haben, die sie weitergeben und durchsetzen sollen. Das ist nicht immer ganz leicht. So ist es sinnvoll, offen mit dem Lehrerrat darüber zu sprechen. Bieten Sie der Schulleitung Hilfen bei der Lösung des Problems an!



Neue Aufgaben des Lehrerrates:

Durch das neue Schulgesetz haben sich einige Änderungen ergeben.
Es ist unbedingt erforderlich, dass sich jeder Lehrerrat und jede Lehrerkonferenz eingehend mit dem Schulgesetz beschäftigt. Achten Sie dabei unbedingt auf die neueste Fassung, denn das Schulgesetz von 2005 ist bis zum Jahre 2015 immerhin 12 mal geändert worden! Das zeigt, mit welcher heißen Nadel das Gesetz gestrickt wurde und wie oft Änderungen notwendig wurden.
Besonders für Schulleitungen und Lehrerräte ergeben sich dadurch nämlich völlig neue Problemstellungen:

  • Sehr wichtig ist die neue Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Schulministeriums vom 21.1.2013, in der die Schulleitungen Dienstvorgesetzte mit neuen Funktionen wurden (siehe BASS 10-32 Nr.44). Damit sind die Schulleitungen seit 1.8.2013 Leiter einer Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Sie übernehmen also Funktionen, die bisher die Schulaufsichtsbeamten und Bezirksregierungen für die Schulen hatten. So nehmen sie z.B. eigenverantwortlich folgende Aufgaben wahr:
    • Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,
    • Entlassung auf eigenen Antrag,
    • Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,
    • Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen,
    • Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
    • Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub.
  • Für viele Maßnahmen war bisher immer die Zustimmung des Personalrates erforderlich. Diese Aufgabe fällt nach dem neuen Gesetz nunmehr den Lehrerräten zu. Dafür werden sie in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen an der Schule muss die Aufgaben übernehmen, die die Gleichstellungsbeauftragte bei der Bezirksregierung hat.
  • Da die Schulleitung jetzt im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze über die Fortbildung entscheidet, bezieht sich das auch auf die Auswahl der Teilnehmer. Hierbei ist der Lehrerrat zu beteiligen.
  • Als Konsequenz aus der letzten Arbeitszeituntersuchung sollen neue Arbeitszeitmodelle erprobt werden. Das wird dadurch realisiert, dass die Schulleitung die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer an einer Schule individuell innerhalb einer bestimmten Bandbreite festlegen kann.
  • Allerdings wird durch die Änderungen des Schulmitwirkungsgesetzes auch die Kompetenz der Schulleitung  deutlich erhöht und die Kompetenz der Lehrerkonferenz geschwächt:
    1. Nach § 6 Abs. 3 SchMG entschied früher über die Verteilung der Sonderaufgaben die Lehrerkonferenz nach Anhörung der betroffenen Lehrer. Nunmehr hat die Lehrerkonferenz nur noch nach § 68 SchG  die Kompetenz, über die Grundsätze der Verteilung auf Vorschlag der Schulleitung zu entscheiden.
    2. Nach § 6 Abs. 4 SchMG entschied früher die Lehrerkonferenz über die Angelegenheiten der Fortbildung. Das ist nicht mehr der Fall, denn jetzt kann sie nur noch über die Grundsätze auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden.
    3. Nach § 6 Abs. 5 SchMG entschied früher die Lehrerkonferenz über die Ermäßigungssstunden. Das kann sie jetzt nicht mehr, weil die Schulleitung im Sinne der Bandbreitenreglung die individuelle Pflichtstundenzahl festlegen kann. Die Lehrerkonferenz kann nur noch über die Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden.
    Hier sind also eindeutig Kompetenzen der Lehrerkonferenz beschnitten worden und der Schulleitung zugeschlagen worden.
  • Erweitert wurde der Aufgabenkatalog des Lehrerrates für den Fall der der Ersatzeinstellungen für unvorhersehbaren Vertretungsunterricht. Dazu wurde im § 69 SchG ein neuer Absatz eingefügt:
    „(3) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts und der Eingruppierung ist die Zustimmung des Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen hat. Stimmt der Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von § 94 Abs. 4 LPVG zu beteiligen.“

Ich will das einmal an folgendem Beispiel verdeutlichen:
Angenommen, in der Schule fallen durch Krankheit oder sonstige Gründe Lehrkräfte aus, sodass eine Ersatzeinstellung für unvorhersehbaren Vertretungsunterricht notwendig wird.
Früher regelte das die Schulleitung in Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht allein und es erschien eines Tages die neue Kollegin oder der neue Kollege als Vertretungslehrer.
Nunmehr sieht die Situation anders aus, denn bei dieser Maßnahme werden Mitbestimmungsrechte, die bisher Schulaufsicht und Personalrat inne hatte, durch Schulleitung und Lehrerrat ausgeübt. Begründet werden diese durch § 69 (4) SchG, in dem es heißt:

„(4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

Hier muss sich also der Lehrerrat mit dem Landespersonalvertretungsrecht (LPVG) vertraut machen, weil das die gesetzliche Grundlage für die Mitbestimmung ist. Darüber hinaus wird es sinnvoll sein, dass alle Beteiligten über die arbeits- und tarifrechtlichen Bedingungen informiert sind.
Der Lehrerrat sollte sich von einer Schulleitung in jedem Fall eine schriftliche Vorlage hereinreichen lassen, die folgende Angaben enthält:

  • Ursache, warum sich ein unvorhersehbarer Vertretungsunterricht ergibt,
  • Angaben über die derzeitige Stellenbesetzung der Schule,
  • Umfang des Vertretungsunterrichts (Wochenstunden, Fächer, Zeitraum),
  • Angaben zur Person, die den Vertretungsunterricht übernehmen soll (Qualifikation,
    Besoldungsstufe, bisheriges Beschäftigungsverhältnis).

Der Lehrerrat sollte sich auch die Erlasse vorlegen lassen, nach denen die Ersatzeinstellung erfolgt und bezahlt wird (z.B. Erlasse zu „Geld statt Stellen“ bzw. „Flexible Vertretungsmittel“,  Einstellungserlasse sowie für den Vertretungspool. Für die Zustimmung sollte der Lehrerrat Folgendes prüfen:

  • Stehen Auswahlmöglichkeiten für den Vertretungsunterricht zur Verfügung?
  • Wird die bestmögliche Vertretungskraft vorgeschlagen (Qualifikation, Fächerkombination,
    Laufbahn,  Vorerfahrungen)?
  • Werden Ferienzeiten mitbezahlt?
  • Gibt es evtl. eine andere Vertretungslösung?

Wichtig ist dann, dass der Lehrerrat die Formalien einhält, die für einen solchen Mitbestimmungsvorgang erforderlich sind. Das bedeutet, dass der Vorsitzende anschließend zu einer Sitzung des Personalrats einlädt und über die Vorlage berät. Die formale Zustimmung des Lehrerrats ist zwingend nötig. Dazu muss eine Abstimmung erfolgen, bei der die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte des Lehrerrats anwesend sein. Der Lehrerrat kann nun der Vorlage der Schulleitung zustimmen oder sie ablehnen. Dabei ist wiederum zu beachten, dass Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Es zählen die Ja-Stimmen oder Nein-Stimmen. Stimmt also der Lehrerrat der Vorlage zu, so vermerkt der Vorsitzende das auf der Vorlage und die Schulleitung kann die vorgesehene Maßnahme umsetzen. Im oben genannten Beispiel wäre das die Einstellung einer Vertretungskraft.

Wenn der Lehrerrat einer Maßnahme zustimmen will, so kann er auch einfach die Frist von 14 Tagen, die er für seine Äußerung zur Verfügung hat, einfach verstreichen lassen. Das gilt auch als Zustimmung. Will er der Maßnahme nicht zustimmen, hat er mehrere Möglichkeiten:

  • Er kann vorsorglich der Schulleitung mitteilen, dass er beabsichtige, der Vorlage nicht zuzustimmen und um eine Erörterung bitten. Das ist eine Formalie innerhalb des Mitbestimmungsverfahrens. Dabei handelt es sich um ein Gespräch zwischen dem Lehrerrat und der Schulleitung, bei dem die unterschiedlichen Ansichten dargelegt und erörtert werden. Ziel ist eine Einigung.
  • Nach der Erörterung erfolgt eine erneute Lehrerratssitzung mit dem Beschluss über die Vorlage. Stimmt er zu, kann die Maßnahme durchgeführt werden. In jedem Fall muss ein Protokoll angefertigt werden. Das ist unbedingt erforderlich, wenn es sich um eine mitbestimmungspflichtige Tatsache handelt. Ein solches Protokoll muss neben Ort und Zeitpunkt der Sitzung auch die Teilnehmer sowie die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  • Bleibt der Lehrerrat bei seiner Ablehnung, muss er dies begründen, dann hat die Schulleitung wiederum zwei Möglichkeiten:
    • Sie kann die Ablehnung des Lehrerrats akzeptieren und die Maßnahme nicht durchführen.
    • Sie kann aber auch auf der Maßnahme bestehen und diese mit dem Votum des Lehrerats an die Schulaufsicht weiterleiten, um dort eine Entscheidung zu bekommen. Diese wird dann von der Zustimmung des zuständigen Personalrats abhängig gemacht. Erfolgt dort keine Einigung, kann die nächste Einigungsstelle im Rahmen dieses so genannten Stufenverfahrens angerufen werden.

Sie sehen an diesem Beispiel, dass alles ein wenig komplizierter geworden ist. Selbstständigkeit bedeutet eben mehr Verantwortung. Diese besteht auch darin, dass der Lehrerrat die Formalien einhält und korrekt handelt. Tut er das nicht, kann das unter Umständen unangenehme Folgen haben.

  • Der Lehrerrat sollte sich auch bei der Vorbereitung des neuen Schuljahres einschalten, denn er hat nicht nur ein Recht auf umfassende Information, sondern auch auf Anhörung. Dieses Recht sollte er ausnutzen bei der Erstellung von Stundenplänen, Aufsichts- oder Vertretungsplänen, bei der Planung von Veranstaltungen und vielerlei Entscheidungen, die innerhalb des Schuljahres getroffen werden müssen.
  • Der Lehrerrat sollte seine Beratungsfunktion gegenüber der Schulleitung stärker wahrnehmen. Da es im Gesetz keine Vorgaben und Einschränkungen gibt, sind das sämtliche Probleme, die das Kollegium oder Einzelne im Kollegium betreffen.
  • Der Lehrerrat sollte sich stärker in die Entscheidungsfindung in der Schule einbringen. Er sollte einen starken Gegenpol zur Schulleitung bilden und dauernd auf Tuchfühlung mit dem Lehrerkollegium bleiben. Da die Schulleitung den Lehrerrat zeitnah und umfassend über alle Änderungen informieren muss, die sich in Bezug auf das Kollegium ergeben, kann er sehr frühzeitig dafür sorgen, dass die Belange des Kollegiums oder einzelner Mitglieder hinreichend berücksichtigt werden. Er hat nicht nur ein Mitbestimmungsrecht, sondern auch ein Anhörungsrecht. Das sollte er ausnutzen und dafür sorgen, dass die Entscheidungen im Sinne des Kollegiums und nicht im Sinne der Schulleitung getroffen werden.
  • Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten. Besser wäre es, wenn er in jeder Lehrerkonferenz einen Teil der Zeit für sich beanspruchen würde und seine Haltung zu neuen Vorgängen darstellen würde. Er sollte auch mindestens einmal im Jahr das Betriebliche Eingliederungsmanagement  (BEM) ansprechen. Dieses wichtige Instrument der der gesundheitlichen Prävention wird nämlich zu wenig bekannt gemacht. Darüber hinaus sind Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement genau so wichtig, die beide oft vernachlässigt werden.

Wahrscheinlich wäre es auch sinnvoll, dass der Lehrerrat das Kollegium über die geänderten Bedingungen informiert. Meistens ist es nämlich so, dass sich viele Kolleginnen und Kollegen nicht für die Änderungen interessieren und dann sehr erstaunt sind, dass sie nun nicht mehr entscheiden können. Manchmal haben dann aufgrund ihres Wissensvorsprungs Schulleitungen konkrete Vorschläge, die der Einfachheit halber angenommen werden und hinterher zu Unstimmigkeiten führen.
Am besten veranstaltet der Lehrerrat Besprechungen mit dem Kollegium in Zusammenarbeit mit dem Personalrat, in denen die geänderten Bedingungen erörtert werden und überlegt wird, welche Beschlüsse dazu vom Kollegium in den entsprechenden Konferenzen gefasst werden sollen.

Achtung: Rücktritt des Lehrerrats ist nicht möglich!

Bisher hatte ich immer geglaubt, dass die Entscheidung für die Wahl des Lehrerrats freiwillig von einer Kollegin oder einem Kollegen getroffen wird und dass deshalb auch ein Lehrerrat zurücktreten kann. Jetzt liegt aber ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16.8.2016 (Az.: 19 A 2484/15) vor, dass gewählte Mitglieder aus dem Lehrerrat kein Rücktrittsrecht haben. Der Beschluss bezieht sich auf den gemeinsamen Rücktritt eines Lehrerrats im November 2015, der für unwirksam erklärt wurde. Der Lehrerrat argumentierte, dass sein Rücktrittsrecht aus dem § 24 des Landespersonalvertretungsrechts NRW hervorgehe. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat neu zu wählen, wenn er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. Das Gericht gab an, dass diese Vorschrift nicht auf den Lehrerrat anwendbar sei, weil dieser kein Personalrat sei. In den entsprechenden Paragraphen des Schulgesetzes seien keine Beendigungsgründe aufgeführt, sondern lediglich die Mitgliedschaft für den Zeitraum von vier Jahren und weder eine Mandatsniederlegung noch eine vorzeitige Auflösung des gesamten Gremiums vorgesehen. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Tätigkeit im Lehrerrat zu den dienstlichen Aufgaben eines Lehrers und die Nichterfüllung ist eine Dienstpflichtverletzung .

Auf der einen Seite finde ich die Haltung des OVGs NRW verständlich, denn wenn ein Lehrerrat geschlossen zurücktritt, fehlt ja ein Mitwirkungsorgan in der Schule und der Schulleiter ist in vielen Fällen nicht mehr handlungsfähig, weil er ja auf die Mitwirkung oder Zustimmung des Lehrerrats angewiesen ist. Dann müsste stellvertretend der zuständige Personalrat diese Aufgaben erledigen. Das wäre ja auch der Fall, wenn der Lehrerrat nicht mit einer Maßnahme einverstanden wäre, die die Schulleitung beantragt hat.
Andererseits finde ich, dass da im Schulgesetz etwas versäumt wurde, was die Lehrerverbände und Gewerkschaften unbedingt auf den Plan rufen muss, damit der Landtag eine Schulgesetzänderung beschließt. Es kann doch nicht sein, dass jemand, der sich freiwillig für die Wahl zum Lehrerrat zur Verfügung stellt, weil er bereit ist, sich für das Kollegium einzusetzen und zwischen Schulleitung und Kollegium zu vermitteln, nicht zurücktreten darf.  Er wird also gewählt und stellt fest, dass die Zusammenarbeit und Konfliktlösung große Probleme aufwirft und alles nicht so läuft, wie er sich das vorgestellt hat. Und dann kann er nicht zurücktreten und muss vier Jahre lang das Amt ausüben? Und man droht mit Dienstpflichtverletzung, wenn er das nicht tut? Das kann doch nicht wahr sein.
Vielleicht hat aber auch das OVG NRW nicht begriffen, was der Gesetzgeber des SchulG wollte: In § 69 (3) heißt es: „Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.“
Wenn das der Fall ist, müssten auch die Paragraphen des Landespersonalvertretungsgesetzes analog für den Lehrerrat gelten.
In jedem Fall muss hier eine Klärung erfolgen. Das gilt sicher auch für die Gleichstellungsbeauftragte, denn für sie fehlen ebenfalls entsprechende Bestimmungen.

Im Jahre 2013 hat das Ministerium eine sehr gute 12-seitige Handreichung herausgegeben, die alle Rechtsvorschriften enthält und gute Informationen für die tägliche Arbeit des Lehrerrats enthält.

In dieser Handreichung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alsunentbehrliche Arbeitsmittel für den Lehrerrat 3 Bücher aus dem LinkLuchterhand-Verlag gelten:1. Kommentar zur Allgemeinen Dienstordnung (ADO) von Jülich,2. Schulische Qualitätsanalyse in NRW von Müller u.a.3. Handbuch für Steuergruppen von Huber.Wenn also das Ministerium diese Bücher als unverzichtbare Hilfsmittel ansieht, sollte der Lehrerrat diese sofort bei der Schulleitung beantragen und diese vom Schuletat anschaffen lassen. Weiterhin sollten Sie sich ein Exemplar der BASS zur Verfügung oder dauernden Einsicht stellen lassen. Die Vorschriftensammlung ist das wichtigste Arbeitsmittel. Das Schulgesetz und einen passenden Kommentar benötigt man auch. Sie können sich den Gesetzestext von der Seite des Ministeriums herunterladen. Da sich das Schulgesetz dauernd ändert, muss man auf die Schulrechtsänderungsgesetze achten. Im Juni 2015 ist das 12. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedet worden. Sie sollten immer versuchen, Ihre eigene Fassung auf dem aktuellen Stand zu halten. Deshalb ist es sinnvoll, von Zeit zu Zeit auf der Webseite des Schulministeriums nachzuschauen.

Wie kann der Lehrerrat eine qualifizierte Mitbestimmung gewährleisten?

Es ist natürlich zu fragen, wie der Lehrerrat diese neuen Aufgaben erfüllen soll, wenn er keine entsprechenden Voraussetzungen durch Fortbildung oder durch Ermäßigungsstunden hat, die für die Erfüllung der zahlreichen neuen Aufgaben notwendiger Ausgleich der übermäßigen Belastung sind. Die Mitglieder der Personalräte, die bei den Schulaufsichtsbehörden diese Aufgaben erledigen, haben eine individuelle Stundenentlastung, die überall 4 Wochenstunden oder mehr beträgt. Das ist auch die mindeste Pflichtstundenermäßigung, die jedes Mitglied des Lehrrates an solchen Modellschulen bekommen müsste. Das wird allerdings keinem Lehrerrat zugebilligt, sondern sie werden mit Anteilen aus dem allgemeinen Entlastungstopf abgespeist.

Wichtiger Hinweis: Ermäßigungsstunden jetzt für Lehrerratsmitglieder!
Das Ministerium hat inzwischen erkannt, dass Lehrerratsmitglieder durch ihre Aufgaben zusätzlich belastet sind und die Verordnung zu § 93 Abs.2 SchG am 30.April 2008 geändert (GV.NRW.2008.S.400).  Im dem § 2, der sich auf die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer bezieht, heißt es nun im Absatz 5:
„(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für dieMitgliedschaft im Lehrerrat können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Abs.1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Abs. 1) verfügen:…“
Das ist zunächst sehr erfreulich. Da aber jedes Zugeständnis des Ministeriums nichts kosten darf, wird dadurch das Ermäßigungskontingent für die restlichen Kolleginnen und Kollegen geschmälert. Angenommen, eine Realschule mit 600 Schülern hat 32 Lehrerstellen. Dann würde sie bei einem Zuteilungsfaktor von 0,5 insgesamt 16 Entlastungsstunden im „Lehrertopf“ haben, die verteilt werden könnten. Wenn aber z.B. der Lehrerrat aus 5 Mitgliedern besteht, die jeweils eine Stunde bekommen, so bleiben für den Rest des Kollegiums nur noch 11 Stunden. Das ist bitter und unfair, denn deren Belastungen sind ja nicht geringer geworden.

Am 24. Juni 2008 ist das Schulgesetz geändert worden, sodass nunmehr die Lehrerräte für 4 Jahre gewählt werden und andere Aufgaben bekommen. Das Wahlverfahren wurde außerdem geändert: Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleitung ist von der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl ausgeschlossen. Folgende Änderungen sind eingetreten:

Aufgaben  der Schulleitung als VorgesetzteWahlverfahren und Aufgaben des Lehrerrates
  • Einstellung
  • Verlängerung und Verkürzung der  Probezeit
  • Beendigung der Probezeit
  • Anstellung
  • Verleihung einer Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit
  • Entlassung auf eigenen Antrag
  • Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen
  • Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen
  • Sonderurlaub
  •  Anordnung von Mehrarbeit
  • Wahl des Lehrerrates  für 4 Jahre von der Lehrerkonferenz (3-5 Mitglieder).
  • Wenn der Schulleiterin oder dem Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes.
  • Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat. Er muss die Mitbestimmungsaufgaben wahrnehmen.
  • Der Lehrerrat berichtet einmal im Schuljahr der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit.

Die Mitglieder des Lehrerrates sollen für ihre Aufgaben angemessen entlastet werden. Ihnen ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Das ist schon eine heikle Entwicklung: Da wird ein Lehrerrat für 4 Jahre gewählt, dessen Mitglieder nicht einmal darauf vorbereitet wurden, was auf sie zukommt und die auch nicht die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften besitzen.

Meist wissen Lehrerräte nämlich nicht, dass sie sich bei den Verhandlungen über die Zustimmung zu Einstellungen von Vertretungslehrern an die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) halten müssen und nicht an das Schulgesetz (SchG). Hier ist eine intensive Fortbildung der Lehrerratsmitglieder unbedingt erforderlich. Außerdem benötigen sie die entsprechenden Gesetzestexte und Kommentare, da diese Ausführungen nicht in der normalerweise vorhandenen Sammlung der Amtlichen Schulvorschriften (BASS) enthalten sind. Entscheidend ist vor allem die Kenntnis der Verfahrensvorgänge, die abgewickelt werden müssen, wenn man sich nicht einig ist. Und diese Kenntnis ist kaum ohne Fortbildungsveranstaltungen zu erwerben.Die Fortbildung ist allerdings inzwischen gesichert. Bereits 2009 gab es einen Erlass zur Qualifizierung von Mitgliedern des Lehrerrates zur Wahrnehmung personalrechtlicher  Aufgaben. Der ist am 4.3.2013 noch einmal ergänzt worden (BASS 20-22 Nr. 63), weil ja ab 1.8. 2013 die Dienstvorgesetzteneigenschaften auf die Schulleitungen übertragen wurden. Die Qualifizierungen dauern ca. 6 Zeitstunden und liegen im dienstlichen Interesse. Das bedeutet, dass die Schulleitungen den Kolleginnen und Kollegen, die sich dazu anmelden, Sonderurlaub zu erteilen haben. Die Gewerkschaften und Lehrerverbänden führen die Veranstaltungen durch; Reisekosten werden erstattet. Achten Sie also auf die entsprechenden Ankündigungen der Gewerkschaften und Lehrerverbände!

Tipp: Ich würde jedem Lehrrat empfehlen, den Personalrat einzuladen oder sich von ihm zur Beratung einladen zu lassen. Der kennt nämlich die Verfahrensabläufe, Fallstricke und gesetzlichen Grundlagen für Personalentscheidungen. Er ist gut informiert über die derzeitigen Einstellungsbedingungen (die sich laufend ändern) und die gegenwärtigen Schwierigkeiten. Außerdem kann er das Spektrum dessen beleuchten, was alles in den Mitbestimmungsbereich des Lehrerrates nach dem LPVG fällt.

Übrigens gilt dasselbe auch für Schulleitungen, die meist vom Personalvertretungsgesetz ebenfalls wenig Ahnung haben und nun Entscheidungen mit solcher Mitbestimmungsart treffen müssen. Sie müssen nämlich einmal im Schulhalbjahr mit dem Lehrerrat auch eine gemeinschaftliche Besprechung durchführen, bei der wichtige Angelegenheiten der Schule und des Kollegiums erörtert werden. Solche Besprechungen unterliegen bestimmten Formalien und müssen hinterher auch aktenkundig gemacht werden.
Ein weiterer Nachholbedarf für die Schulleitung und Lehrerrat gleichermaßen ergibt sich aus der Tatsache, dass in der letzten Zeit die meisten Lehrerinnen und Lehrer als Angestellte eingestellt wurden. Hier sind also für eine qualifizierte Mitbestimmung auch Kenntnisse im Tarifrecht mit den geänderten Probezeiten und Bedingungen gegenüber den Beamten erforderlich. Wer weiß schon, dass eine Abmahnung für einen Angestellten eine ganz andere Bedeutung hat als für einen Angestellten? Wer weiß schon, dass Zuspätkommen zum Unterricht oder das vorzeitige Verlassen des Raumes am Elternsprechtag für einen Angestellten völlig andere Konsequenzen nach sich zieht als für einen Beamten?
Für die Lehrerräte an Modellschulen vermischen sich also zwei innerschulische Kompetenzen: Einmal ist der Lehrerrat weiterhin Mitwirkungsorgan der Schule im Sinne des Schulgesetzes, andererseits aber auch eine gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Dienststellenleiter, der nunmehr durch die Schulleitung dargestellt wird.

Zusammenfassend muss man also als Lehrerrat fordern:

  1. Wenn die Schulleitungen aufgrund ihrer erweiterten Kompetenz beamtenrechtliche, tarifrechtliche und vergütungsrelevante Entscheidungen treffen sollen, müssen auch die Lehrerratsmitglieder die Kompetenz haben, qualifiziert mitzubestimmen. Das bedeutet, dass sie in diesen Fragen fortgebildet worden sind und die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung haben.
  2. Mit der Übernahme der neuen Funktionen durch die Schulleitungen kommen auch auf die Lehrerräte viele neue Aufgaben zu. Die qualifizierte Übernahme dieser Aufgaben erfordert viel Zeit und ist eine zusätzliche Belastung. Diese muss durch eine entsprechende Entlastung in der Arbeitszeit ausgeglichen werden.

Diese Forderungen treffen für alle Schulen zu. Ich wünsche jedem Lehrerrat eine gehörige Portion Mut und das notwendige Durchsetzungsvermögen, um die Interessen der Kolleginnen und Kollegen auch wirkungsvoll zu vertreten. Die Aufgabe ist nämlich manchmal ziemlich unangenehm: Steht der Lehrerrat doch im Gegensatz zur Personalvertretung an vorderster Front. Und das noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Schulleitung; denn schließlich möchten auch die Mitglieder des Lehrerrates einen guten Stundenplan haben und bei der Verteilung der Ermäßigungsstunden ebenfalls bedacht werden.
Für die Lehrerräte wird eine amtliche Lehrerfortbildung im Umfang von 3 Tagen angeboten. Sie kann auch durch die Gewerkschaften und Verbände organisiert werden, die dann ihre entstandenen Kosten vom MSW zurückerstattet bekommen.
Für die Schulleitungen wird ebenfalls eine Fortbildung angeboten. Nach den Vorstellungen des Ministeriums soll sie im Verlauf von 2 Jahren insgesamt 16 Tage ausmachen. Es sind inzwischen schon Moderatoren ausgebildet worden, die diese Aufgabe erfüllen.
Das Lachen muss man sich allerdings verkneifen, wenn man die Vorstellungen des Ministeriums für die Lehrerfortbildung allgemein hört. Da die finanziellen Mittel fehlen und der Unterrichtsausfall nicht zu verantworten ist, sollen Lehrerfortbildungen demnächst „online“ stattfinden. Man stellt sich also vor, dass sich die Lehrerinnen und Lehrer zu Hause vor den PC setzen und im Internet das Fortbildungsangebot studieren. Besonders Lehrer von Ganztagsschulen werden dazu viel Zeit haben.

Ein heißes Eisen für den Lehrerrat ist natürlich auch die Bandbreitenregelung, die seit Beginn des Schuljahres 2002/03 in Kraft getreten ist. Es ist die Frage, ob und wie ein Kollegium in der Lehrerkonferenz Kriterien für Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl eines jeden Kollegen oder einer jeden Kollegin bestimmen kann. Meist wird es so sein, dass die Schulleitung konkrete Vorschläge hat, über die die Konferenz dann beschließen soll. Lesen Sie dazu meine Ausführungen zur Arbeitszeit!

Eine weitere Aufgabe für den Lehrerrat, die sich immer mehr herauskristallisiert, ist die Vermittlung bei Mobbing in der Schule. Die unzureichenden Arbeitsbedingungen, die Erhöhung der Arbeitszeit, die steigende Unzufriedenheit und der erhöhte Druck sind der beste Nährboden für die Verschlechterung des Arbeitsklimas. Der Konkurrenzdruck, der durch die Bandbreitenregelung vorprogrammiert wird, verschärft die Situation noch. Deshalb sollten sich Lehrerräte meine Ausführungen auf der Webseite Mobbing ansehen.

Außerdem zeichnet sich inzwischen ab, dass der Lehrerrat immer mehr Verantwortung übernehmen wird. Die Tendenzen mehren sich, dass er in der Schule eine Funktion bekommt, die dem Betriebsrat in einer Firma entspricht.

Tipps für den Lehrerrat:

Handeln Sie unbedingt formal korrekt! Sie sollten sich keine formalen Fehler leisten, denn damit werden Sie leicht angreifbar für irgendwelche Entscheidungen oder Beschlüsse, die Sie getroffen haben. Das bedeutet:

  • Schreiben Sie unbedingt Protokolle in den Lehrerratssitzungen. Sorgen Sie dafür, dass die Protokolle vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden. Achten Sie darauf, dass alle anwesenden Mitglieder aufgeführt sind und dass Ort und Datum der Sitzung angegeben sind. Beschlüsse sollten im Wortlauf wiedergegeben werden und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Am besten erstellen Sie ein entsprechendes Formblatt für das Protokoll.
  • Laden Sie formal und schriftlich zu den Lehrerratssitzungen ein. Führen Sie die Tagesordnungspunkte auf und fügen Sie evtl. Informationsunterlagen hinzu.
  • Wenn von der Schulleitung der Lehrerrat um seine Zustimmung gebeten wird, sollten Sie sich von der Schulleitung eine schriftliche Vorlage geben lassen. Über diese beraten und stimmen Sie dann ab. Sie können der Vorlage zustimmen, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen vorliegen. Wenn gleiche Stimmenzahlen vorliegen, gilt das als Ablehnung. Sie können also nicht unbedingt mit der Mehrheit argumentieren, denn der Lehrerrat kann auch durchaus aus vier Mitgliedern bestehen. Die Stimme des Vorsitzenden gibt nicht den Ausschlag.
  • Wenn Ihnen eine Angelegenheit suspekt erscheint oder Ihnen die Vorlage nicht ausreicht, so teilen Sie der Schulleitung einfach mit, dass Sie beabsichtigen, der Vorlage nicht zuzustimmen und um Erörterung bitten. Dazu wird dann eine Sitzung einberufen, in der die Schulleitung mit dem Lehrerrat Informationen und Meinungen austauscht. Anschließend muss der Lehrerrat in einer gesonderten Sitzung einen Beschluss fassen. Äußert sich der Lehrerrat nicht innerhalb von 14 Tagen zu einer Vorlage, wird dies als Zustimmung gewertet.
  • Sollte der Lehrerrat einer Maßnahme nicht zustimmen wollen, so gibt es für die Schulleitung zwei Möglichkeiten: Entweder verzichtet sie auf die Maßnahme oder besteht weiterhin darauf. Ist das der Fall, so kann sie die Angelegenheit an die Schulaufsicht weiterreichen, wo diese dann mit dem zugehörigen Personalrat darüber entscheidet.

Weitere Hinweise:

Zur Information über die Gesetze, Verordnungen und Erlasse gibt es Spezialverlage, die gute Kommentare herausgegeben haben. Der Lehrerrat sollte sich nicht scheuen, bei der Schulleitung die Anschaffung dieser Unterlagen aus dem Schuletat zu beantragen. Das gilt vor allem für die folgenden 3 Werke, die vom Ministerium als unverzichtbare Arbeitsmittel für den Lehrerrat angegeben werden:
1. Kommentar zur Allgemeinen Dienstordnung (ADO) von Jülich; das ist eine Loseblattsammlung im Verlag Wolters-Kluwer mit 330 Seiten, die als Neuauflage voraussichtlich im Oktober 2012 erscheinen wird.
2. Schulische Qualitätsanalyse in NRW von Müller u.a. Das ist ein wichtiges Handbuch mit 360 Seiten, das ebenfalls bei Wolters-Kluwer erschienen ist. Es liefert speziell für NRW das notwendige Grundlagenwissen für die Qualitätsanalyse und Qualitätssicherung.
3. Handbuch für Steuergruppen von Stephan Gerhard Huber. Der dicke Wälzer mit fast 500 Seiten ist bei Link-Luchterhand erschienen und ist eigentlich am besten für die Schulleitung gedacht. Aber die einzelnen Themenbereiche sind außerordentlich wichtig für die Schulentwicklung, sodass der Lehrerrat darüber informiert sein muss, weil er schließlich als Schulmitwirkungsgremium mit zu beteiligen ist.

Nehmen Sie als Lehrerrat unbedingt die Fortbildungen wahr, die die Lehrerverbände und Gewerkschaften anbieten!

Neue Aufgaben für den Lehrerrat ab 1. August 2013

Durch die Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaften für Schulleiterinnen und Schulleiter ab 1. August 2013 nehmen die Schulleitungen folgende Aufgaben wahr:

  •  Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
  •  Entlassung auf eigenen Antrag
  •  Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende Ausland
  •  Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 93 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an der Schule
  •  Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit
  •  Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und  Urlaubsverordnung.

Außerdem können die Bezirksregierungen zum Beginn eines Schuljahres zwei weitere Aufgaben den Schulleitungen übertragen, wenn dies schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist:

  •  Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)
  •  Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit.

Für Grundschulen erfolgt die Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaften erst zum 1.8. 2015.

Für den Lehrerrat bedeutet das:

  • Beteiligungsrecht (Mitwirkung) des Lehrerrats bei der Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
  • Informationsrecht des Lehrerrats bei der  Entlassung auf eigenen Antrag
  • Informationsrecht des Lehrerrats bei Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende Ausland
  • Informationsrecht des Lehrerrats bei der  Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 93 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an der Schule
  • Mitbestimmung des Lehrerrats bei der Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit (nur bei regelmäßiger und planbarer Mehrarbeit)
  • Informationsrecht des Lehrerrats bei der Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung

Wenn die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulkonferenz schriftlich die Übertragung weiterer Zuständigkeiten beantragt und diese von der Bezirksregierung zu Beginn eines Schulhalbjahres auf eine Schulleitung übertragen werden, dann gilt für die Lehrerräte außerdem:

  •  Mitbestimmungsrecht des Lehrerrats bei der  Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)
  •  Informationsrecht des Lehrerrats bei der Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit

Wenn keine Übertragung erfolgt, verbleiben diese zwei Bereiche bei der Schulaufsicht und damit dann beim jeweiligen Personalrat.

Hier eine Auswahl der Verlage mit guten Kommentaren:
VerlagInternet-Adresse
Luchterhand Verlag, Neuwied – gehört zur Verlagsgruppe Wolters Kluwerwww.luchterhand.de
www.wolterskluwer.de
Verlagsgesellschaft Ritterbach, Frechen; der Verlag ist vor allem wichtig für die BASSwww.ritterbach.de
Wingen Verlag, Essen www.wingenverlag.de/