Ein Horror für jeden Lehrer: Einem Schüler passiert etwas im Unterricht – ein Schüler stürzt beispielsweise unglücklich im Sportunterricht und ist am Ende querschnittsgelähmt. Nicht selten können bereits Kleinigkeiten zu Schäden in Millionenhöhe führen, welche aus eigener Tasche keinesfalls zu bezahlen sind.

Notwendigkeit einer Diensthaftpflichtversicherung

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Um potentielle Forderungen wie auch eine Erstattung aus dem Privatvermögen zu vermeiden, ist der Abschluss einer sogenannten Diensthaftpflichtversicherung – nicht selten auch als Amtshaftpflichtversicherung bezeichnet – vonnöten. Die Diensthaftpflichtversicherung stellt eine Haftpflichtversicherung – speziell für alle „Staatsdiener“ – dar. Sie soll Schutz vor hohen Schadenersatzansprüchen bieten, welche aus während der Dienstzeit verursachten Schäden entstehen können.

Eine Privathaftpflichtversicherung erweist sich als nicht ausreichend in puncto Absicherung des Haftrisikos für die Angestellten und Beamten des öffentlichen Dienstes:




Die private Haftpflicht übernimmt nämlich lediglich die Schäden, welche als Privatperson verursacht wurden. Demnach unterliegen Schäden während der Dienstzeit nicht dem Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung. Deshalb sprechen sich viele Versicherungsexperten für den Abschluss einer Diensthaftpflicht aus – letztere soll die private Haftpflichtversicherung ergänzen. Die Diensthaftpflichtversicherung gilt als wichtige Absicherung für den Fall, dass Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherren Regressansprüche gegen ihre Mitarbeiter geltend machen wollen. Dies kann zum Beispiel Schäden durch grobe Fahrlässigkeit seitens der Beamten betreffen, für welche erst einmal der Dienstherr haften musste. Nicht selten genügt bereits eine mittlere Fahrlässigkeit, um Ansprüche auf Regress zu befördern.

Weitreichende Folgen der gesetzlichen Haftpflicht

Vielen Beschäftigten im öffentlichen Dienst – auch Lehrern – sind die sehr weitreichenden Folgen der gesetzlichen Haftpflicht offenbar nicht bewusst. So haftet der Verursacher prinzipiell auch im Beruf für von ihm angerichtete Schäden – dies vollkommen unabhängig von seinem Einkommen und auch seiner Vermögenssituation. Die gesetzliche Haftpflichtregelung sieht sogar eine unbegrenzte Haftung vor – im Haftpflichtfall müssen alle Schäden aus dem Privatvermögen reguliert werden, sofern keine spezifische Haftpflichtversicherung den Schaden abdeckt. Sogar laufendes wie auch zukünftiges Einkommen des Schadenverursachers sind hierbei nicht geschützt. Damit wird deutlich: Die gesetzlichen Haftungsregelungen erstrecken sich nicht nur auf den privaten Bereich, sondern ebenso auf das berufliche Umfeld der Staatsdiener.

Gemäß §839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) werden Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie verbeamtete Personen in die Haftung genommen für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche sie im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen. Zu dem in Rede stehenden Personenkreis zählen sowohl Angestellte und Beamte wie beispielsweise Lehrer, Polizisten, Sachbearbeiter in Behörden als auch Richter und Soldaten. Wenn einem Beschäftigten im öffentlichen Dienst ein beruflicher Fehler unterläuft, welcher eine berechtigte Forderung gegenüber dem Dienstherrn nach sich zieht, wird der Dienstherr möglicherweise eine Kostenerstattung durch seinen Beamten beziehungsweise Angestellten verlangen.




Geltungsrahmen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer

Neben Polizisten benötigen vor allem Lehrer eine Diensthaftpflichtversicherung. Die Tätigkeit als Polizist genauso wie jene als Lehrer besitzt im Haftungsbereich weit mehr Risiken, als in der Regel angenommen. Vielfach ebenfalls kaum bekannt ist, dass nicht lediglich Beamte haftbar sind, sondern auch Angestellte und Arbeiter, welche im öffentlichen Dienst beruflich tätig sind. Bei der Ausübung ihrer Berufe lauert eine Vielzahl an Möglichkeiten, die zu einer Schadenverursachung führen können.

So erweist sich der Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung insbesondere dann als sinnvoll, wenn jemand als Aufsichtsperson fungiert – dies ist bei einem Lehrer der Fall. Ein Lehrer beispielsweise kann seine Aufsichtspflicht verletzen – ein Schüler kommt in diesem Zusammenhang zu Schaden. Ein Fall für die Diensthaftpflicht:

Lehrer sowie Erzieher sind jederzeit verpflichtet, die Sicherheit ihrer Schützlinge zu gewährleisten. Damit kommt ihnen eine außerordentlich hohe Verantwortung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu. Die Praxis zeigt, dass es jedoch kaum möglich ist, alle Kinder ununterbrochen im Auge zu behalten. Als besondere Herausforderung erweist sich zum Beispiel die Aufsichtspflicht bei Klassenfahrten, beim Sportunterricht oder aber während der Pausen.

In solchen Situationen kann es schnell zu Verletzungen der Kinder kommen, für welche der Lehrer oder Erzieher haften muss. Die Berufshaftpflichtversicherung ist zur Stelle, wenn berechtigte Haftpflichtansprüche infolge der Fahrlässigkeit des Lehrpersonals bestehen. Wann und wo kommt es zum Versicherungsschutz der Lehrer via Diensthaftpflicht? Die Diensthaftpflichtversicherung umfasst nicht nur die gesamte Zeit des Unterrichts auf dem Schulterritorium, sondern auch alle Aktivitäten außerhalb des Schulgeländes, welche einen direkten Zusammenhang zum Unterricht aufweisen: Somit sind Klassenfahrten, Wandertage sowie gemeinsame Theaterabende genauso abgesichert wie Chemielabor, Schulgebäude und das komplette Schulgelände. Prinzipiell ausgeschlossen sind Lehrtätigkeiten außerhalb Deutschlands, sofern diese dauerhaft ausgeübt werden.

Beispiel aus dem Schulbereich

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Ein Beispiel mag dies veranschaulichen: Im Sportunterricht fällt ein Schüler so unglücklich vom Reck, dass er anschließend gelähmt ist. Der Lehrer war zum Zeitpunkt des Unglücks nicht anwesend – er war nur wenige Minuten abgelenkt, weil er etwas aus seiner Sporttasche holen wollte, die sich in der Umkleidekabine befand. Die Kinder turnten in dieser Zeit ausgelassen an den Geräten, ohne sich gegenseitig Hilfestellung zu leisten. Für den Lehrer kann ein solcher Unfall im Sportunterricht schnell zur finanziellen Katastrophe geraten. Die kostenträchtige Behandlung kann sich als langwierig erweisen.

Wenn für das geschädigte Kind noch eine lebenslange Rente hinzukommt, dann muss der Lehrer am Ende Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe fürchten. Selbst bei grober Fahrlässigkeit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung zwar erst einmal die Kosten – allerdings nimmt sie den Lehrer dafür in Regress. Ohne Diensthaftpflicht würde dies den finanziellen Ruin für den Lehrer bedeuten. Für Lehrer im Beamtenstatus gilt Artikel 34 GG (Grundgesetz), welcher die Haftungsfragen regelt: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.“ Amtspflicht beinhaltet bei Lehrern nicht nur die Unterrichts- und Erziehungspflicht, sondern insbesondere die Wahrung der Aufsichtspflicht. Das bedeutet: Einerseits müssen Lehrer verhindern, dass es während der Schulzeit zu Körper- oder Sachschäden bei den Schülern kommt. Andererseits müssen Lehrer dafür Sorge tragen, dass es nicht zu einer Schädigung Dritter durch Schüler kommt.

Wenn ein Lehrer diese Pflichten verletzt, bleibt dies nicht ohne Folgen in Bezug auf die Haftungsfrage. In Artikel 34 GG heißt es: „Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“ Von dieser Regelung ebenfalls betroffen sind Lehrer und Erzieher, welche eine Anstellung im öffentlichen Dienst haben und für die der TVöD („Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“) maßgeblich ist. Honorarkräfte wie auch freiberuflich tätige Pädagogen, die eine Lehrtätigkeit oder auch erzieherische Tätigkeit ausüben, brauchen unbedingt einen privaten Versicherungsschutz: Diese Personengruppe kann – im Gegensatz zu Beamten und im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten – vom ihrem Arbeitgeber schon bei mittlerer Fahrlässigkeit persönlich in die Haftung genommen werden.

Diensthaftpflichtversicherung als indirekter Rechtsschutz für Beamte

Über den Schutz vor Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden besitzt die Haftpflichtversicherung für Beamte noch eine weitere bemerkenswerte Funktion – jene als indirekte Rechtsschutzversicherung. Dies heißt: Vor Regulierung eines Schadens prüft die Diensthaftpflichtversicherung erst einmal genau den Vorgang. Gelangt der Versicherer zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den entstandenen Schaden keinesfalls haftbar gemacht werden kann, verweigert sie die Leistung.

Im Umkehrschluss bedeutet dies für den Beamten, dass er auch nicht in Haftung genommen wird. Damit übernimmt die Diensthaftpflichtversicherung gleichzeitig die Funktion einer (indirekten) Rechtsschutzversicherung. So wundert es nicht, dass die Diensthaftpflichtversicherung einen enormen Stellenwert für Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte besitzt – sie ist für diese Beschäftigten genauso relevant wie eine private Haftpflichtversicherung, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit kontinuierlich das Risiko von Schadenersatzansprüchen fürchten müssen.

Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung

Keine Frage: Risiken einer Haftung nach spezifischen Schäden (Personen-, Sach-, oder Vermögensschäden), welche Dritten via Berufsausübung entstehen, können auf dem Wege der Diensthaftpflicht abgesichert werden. Eine Diensthaftpflichtversicherung kann für Lehrer – daneben auch für Polizisten, Soldaten sowie Justiz- und Verwaltungsbeamte/-angestellte der betreffenden Behörden – abgeschlossen werden. Ärzte, Hebammen und Rettungssanitäter werden nicht versichert. Gegen einen entsprechenden Aufpreis lässt sich der Verlust von Dienstschlüsseln gleich mitversichern. Dies erscheint für all jene Mitarbeiter sinnvoll, denen Schlüsselgewalt obliegt. Die vertragliche Gestaltung einer Diensthaftpflichtversicherung unterscheidet sich kaum von jener der privaten Haftpflicht: Es wird – wie üblich – eine feste Versicherungssumme vereinbart, welche das maximale Leistungsspektrum pro Schadensfall darstellt. Bei Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung sollte – neben dem Preis – auch die Leistung verschiedener Anbieter verglichen werden. Bei einigen Versicherern sind bestimmte Klauseln fixiert, die Leistungsausschlüsse implizieren – letzteres bedeutet für bestimmte Berufsgruppen Nachteile.

Nicht vergessen werden sollte auch immer, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst neben Personen- und Sachschäden auch Vermögensschäden verursachen können – letztere sind vergleichsweise häufig und sollten auf jeden Fall abgesichert werden. Vermögensschäden sind kein Bestandteil der Diensthaftpflichtversicherung, weshalb sie zusätzlich versichert werden müssen. Am besten erscheint eine Beratung hierzu beim Versicherer. Kaum erwähnt zu werden braucht, dass eine Diensthaftpflichtversicherung keine Schäden übernimmt, welche auf Vorsatz zurückzuführen sind. Auch Bußgelder im Straßenverkehr sowie ähnliche Vorgänge sind selbstverständlich von der Leistungen einer Dienst- beziehungsweise Amtshaftpflicht ausgeschlossen.

Versicherungssumme und Kosten der Diensthaftpflichtversicherung

Welche Versicherungssumme erscheint bei einer Diensthaftpflicht sinnvoll? Bei der Diensthaftpflichtversicherung sollte nicht am falschen Ende gespart werden. Dies kann leicht passieren, wenn eine zu niedrige Versicherungssumme gewählt wird – ein Lehrer haftet in voller Höhe auch bei Regress. Besonders bei Personenschäden belaufen sich die Kosten schnell auf mehrere Millionen Euro: medizinische und therapeutische Behandlungsmaßnahmen, darüber hinaus Schmerzensgeld, Verdienstausfall sowie bei Invalidität eine lebenslange Rente. Eine Diensthaftpflichtversicherung trägt die Kosten – bis zur Versicherungssumme, die vertraglich vereinbart ist.

Da der Lehrer für alle Schäden aber in voller Höhe haftet, sollte die Abdeckung dementsprechend so hoch wie möglich ausfallen. Gemäß Empfehlung der Stiftung Warentest soll die Mindestversicherungssumme bei der Privathaftpflichtversicherung fünf Millionen Euro betragen. Weisen die Schadenersatzforderungen einen höheren Betrag auf als die vereinbarte Versicherungssumme, muss der Lehrer den fehlenden Anteil selbst finanzieren. Bei Versicherungsunternehmen wie CosmosDirekt sind Lehrer sowie Erzieher mit fünf Millionen Euro im Basis-Schutz und mit zehn Millionen Euro im Comfort-Schutz abgesichert.

Die Kosten für eine Diensthaftpflichtversicherung halten sich in Grenzen:

Eine „günstige“ Diensthaftpflichtversicherung kostet nicht mehr als etwa sechs Euro monatlich. Für eine „gute“ Diensthaftpflichtversicherung mit erweitertem Leistungsumfang muss ein Lehrer einen Betrag ab ca. acht Euro pro Monat berappen. Netter Benefit: Bei den meisten Diensthaftpflichtversicherungen muss eine private Haftpflicht nicht separat abgeschlossen werden – sie ist nämlich integriert und der Dienstschlüssel, dessen Wiederbeschaffungswert im Falle eines Generalschlüssels schnell mehrere Tausend Euro betragen kann, gleich mit. Es gibt sogar Versicherer, bei denen Lehrer, Erzieher sowie Kindergärtnerinnen die Diensthaftpflicht zum Nulltarif in der Privathaftpflichtversicherung mitversichern können. Das sind doch schöne Aussichten!

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