Wiedereingliederung
| |||||||||||||||||
| Auch Lehrer sind nicht vor Krankheiten und Unfällen
geschützt. Wenn Krankheiten länger dauern und die Dienstfähigkeit noch
nicht voll wiederhergestellt ist, kann eine stufenweise
Wiedereingliederung sinnvoll sein. Das bedeutet, dass die Lehrerin oder
der Lehrer für einen bestimmten Zeitraum nicht die volle Zahl der
Unterrichtsstunden zu erteilen hat, sondern nur einen Teil davon
ableisten muss. Darauf besteht zwar kein Rechtsanspruch (Schwerbehinderte Beschäftigte haben demgegenüber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung), aber der Arbeitgeber ist grundsätzlich gehalten, die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sorgfältig zu prüfen und in seine Überlegungen zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten einzubeziehen. Dazu muss eine ärztliche Bescheinigung mit einem konkreten Wiedereingliederungsplan mit den aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeitstätigkeiten vorhanden sein. |
| Die Wiedereingliederung (= Das Betriebliche
Eingliederungsmanagement oder im Fachjargon: BEM) ist keine
Erfindung des Ministeriums, sondern es handelt sich um die 2004
festgelegt gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, das
Heilungsbemühen des Arztes auch im schulischen Umfeld zu unterstützen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Kollegin oder der Kollege
selbst damit einverstanden ist. Wenn Sie also länger krank gewesen sind und glauben, noch nicht voll arbeiten zu können, sollten Sie mit Ihrem Arzt überlegen, ob nicht der Wiedereinstieg in die schulische Arbeit stufenweise erfolgen kann, damit Sie nicht sofort der vollen Belastung ausgesetzt sind. Statt der verpflichtenden Wochenstundenzahl können Sie dann bei vollem Gehalt zunächst einmal z.B. 8, 12 oder 16 Wochenstunden unterrichten, um sich wieder langsam an den schulischen Stress zu gewöhnen. Denn der trifft Sie bereits am ersten Arbeitstag wieder voll. Manchmal findet man sich dann sogar schon auf dem Vertretungsplan und fragt sich, ob der Stundenplaner gar kein Herz hat. Aber hat vielleicht nur die Meldung vom Schulleiter bekommen, dass Sie wieder da und gesund sind und setzt Sie halt wie eine gesunde Lehrkraft ein... |
§ 84 Abs. 2 SGB IX Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. |
| Bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme
zählen Sie weiterhin als dienstunfähig; das bedeutet, dass die
Schulleitung Sie fragen muss, ob Sie in der Lage sind, die zusätzliche
Vertretungsstunde zu halten oder nachmittags zur Konferenz zu kommen.
Außerdem können Sie jederzeit die Einwilligung zu einer stufenweise
Wiedereingliederung zurückziehen. Wichtig ist nämlich der Grundsatz der
Prävention, der maßgebend für die Wiedereingliederung ist. Das bedeutet,
dass in jedem Fall vorrangig dafür gesorgt werden muss, dass Sie in
Ihrem speziellen Gesundungsprozess keinen Rückfall erleiden. Häufig tritt der Fall auf, dass bei 12 Wochenstunden die Verteilung auf 3 Arbeitstage verlangt wird. Das ist schwierig. Wahrscheinlich wird nämlich die Bezirksregierung in ihrem Schreiben an Ihre Schulleitung mit der Mitteilung über Ihre Wiedereingliederungsmaßnahme vermerkt haben, dass der Unterricht möglichst gleichmäßig auf die Wochentage zu verteilen ist, damit die Belastung möglichst niedrig gehalten wird. Vom ärztlichen Standpunkt aus ist das völlig korrekt und zu unterstreichen. Unter Umständen gibt es aber Gründe, das zu ändern, wenn die Belastung dadurch geringer gehalten wird. Mit täglichen Fahrzeiten oder Nachmittagsunterricht können sich nämlich ganz andere Belastungsspitzen ergeben. In diesem Moment
beginnt beginnt das Eingliederungsmanagement der Schulleitung: Eine
Schulleitung, der das Wohl der Kolleginnen und Kollegen am Herzen liegt
und die ihre Fürsorgepflichten ernst nimmt, wird mit Ihnen ein Gespräch
führen und zunächst einmal klären, welche gesundheitlichen
Einschränkungen vorliegen und wie es mit der Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit bestellt ist. Medizinische Informationen oder Hintergründe
über Ihre Krankheit brauchen Sie nicht zu nennen. Für das Gespräch muss
aber ein wechselseitiges Vertrauen vorliegen; das ist wichtig für die
Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitsfreude. |
|
| Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen stehen unter besonderem Schutz. Zunächst einmal wird die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen, darüber hinaus können aber auch die Integrationsämter bzw. die Integrationsfachleute in Anspruch genommen werden. Allerdings immer nur mit Zustimmung der Betroffenen. | |
| Es gibt eine hervorragende Zusammenfassung der gesetzlichen Vorschriften mit entsprechenden Hinweisen, die ich im Netz gefunden habe. Leider weiß ich nicht mehr die Quelle. Auf alle Fälle habe ich sie im Downloadbereich unter BEM2009.pdf abgespeichert. | |
Weitere Hinweise:
| Thema/Titel | Internet-Adresse |
| Fachlexikon der Integrationsämter mit Erklärungen zu allen wesentlichen Problemfällen | www.integrationsaemter.de |
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 05.04.10
|
|