| Die Bezirksregierung Köln hat Verfahrensregeln für die Bearbeitung von Beschwerden und
Widersprüchen durch Schulen und die Schulaufsichtsbehörde veröffentlicht.
Da die Rechtsgrundlagen, auf die sich diese Hinweise beziehen, landesweit
einheitlich gelten, sind sie eine gute Hilfe zur Vermeidung von
Formfehlern. Es ist sinnvoll, bei allen Beschwerden und Widersprüchen die
notwendigen Verfahrensschritte einzuhalten und die erforderlichen
Unterlagen ggf. bereit zu halten.
Achtung: Die folgenden Ausführungen sind
bei den Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen noch nicht an das
neue Schulgesetz angeglichen worden. Sinngemäß gelten aber die Ausführen
dennoch.
1. Vorbemerkung
1.1 Diese Verfahrensregelungen sind für alle Schulformen geeignet. Sie
sind sinngemäß anzuwenden soweit sie Besonderheiten einzelner Schulformen
nicht berücksichtigen.
1.2 Grundsätzlich haben Schüler und Erziehungsberechtigte
das Recht, sich jederzeit bei der Schulleitung zu beschweren, wenn sie
sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Hierbei ist zwischen dem
formellen Widerspruch und der
formlosen Beschwerde zu
unterscheiden.
1.3 Die Schulleitung überwacht und steuert die Bearbeitung von Beschwerden
und Widersprüchen in der Schule. Sie prüft, gegen welche Maßnahmen sich
die Eingabe richtet, ob es sich um eine Beschwerde oder einen Widerspruch
handelt und kennzeichnet die Punkte, zu denen die Schule Stellung nehmen
muss. Aufgrund dieser Feststellungen überprüft sie die Angelegenheit auf
formale Fehler und Verfahrensverstöße. Ggf. leitet sie die Eingabe an
diejenige Stelle weiter, die die beanstandete Entscheidung getroffen hat
(z. B. Zentraler Abiturausschuss, Versetzungskonferenz,
Nachprüfungsausschuss, Fachlehrer, Beratungslehrer, Lehrerkonferenz,
Widerspruchsausschuss gem. VV 42.11 zur APO-GOSt etc.).
2. Widerspruch
2.1 Die Eingabe ist immer dann als Widerspruch zu werten, wenn sie sich -
auch mittelbar - gegen einen Verwaltungsakt richtet.
Verwaltungsakte sind schulische Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls
mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Betroffenen. Die wichtigsten
schulrelevanten Verwaltungsakte sind:
- Aufnahme von Schülern in die Schule
- Beurlaubung und Befreiung;
- Ordnungsmaßnahmen im Sinne des 4. Abschnitts der
Allgemeinen Schulordnung;
- Nachprüfung;
- Versetzung, Nichtversetzung, Vorversetzung;
- Beschlüsse zur Wiederholung bzw. zum Rücktritt in den
Jahrgangsstufen 11 bis 13;
- Nichtzulassung zur Teilnahme am Unterricht der
Jahrgangsstufe 13.2;
- Zuerkennung eines Abschlusses;
- Zulassung zum Abitur/zur Abschlussprüfung;
- Entlassung aus der Schule,
- Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung nach einem
halben Jahr;
- Überweisung an eine andere Schule oder in eine andere Schulform;
2.2 Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift sowohl bei der Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
als auch bei der Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden (§ 70 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung), Die Monatsfrist beginnt jedoch nur dann zu
laufen, wenn der Betroffene schriftlich über den Rechtsbehelf des
Widerspruchs belehrt worden ist. Ist diese Rechtsbehelfsbelehrung
unterblieben oder unrichtig erteilt, beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr
(§§ 70 Abs. 2, 58 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ).
Widersprüche können nur dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn der
Beginn der Widerspruchsfrist von der Schule nachgewiesen werden kann. Der
Fristbeginn muss demzufolge aktenkundig gemacht werden (z. B.
Empfangsbekenntnis, Postzustellungsurkunde etc.). Die Aushändigung der
Halbjahres- und Versetzungszeugnisse gilt als Bekanntgabe. Einer formellen
Zustellung bedarf es nicht.
2.3 Nach § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW)
steht den Verfahrensbeteiligten (also Erziehungsberechtigten bzw.
volljährigen Schülerinnen und Schülern) das Recht zu, in die sie
betreffenden Akten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Die
Kenntnis des Akteninhaltes muss für die Geltendmachung oder Verteidigung
der rechtlichen Interessen erforderlich sein. Dieses rechtliche Interesse
liegt vor, wenn durch die Akteneinsicht eine gesicherte Grundlage für die
Verfolgung von Rechten gewonnen werden kann. Das bedeutet, dass
Akteneinsicht auch zu gewähren ist, wenn der Berechtigte noch keinen
Widerspruch eingelegt hat, sondern hierüber erst nach Akteneinsicht
entscheiden möchte. Die Akteneinsicht erfolgt prinzipiell dadurch, dass
der Berechtigte bei der Schule selbst Einblick in die Akten nimmt. Die
Schule kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen die Akteneinsicht auch in
anderer Form gewähren. Form, Ort und Zeit der Akteneinsicht müssen für
beide Seiten zumutbar sein. Das Aushändigen von Ablichtungen (auf Kosten
des Berechtigten) ist inzwischen allgemeiner Standard. Nach § 130 VwGO,
der bei der Auslegung von § 29 VwVfG herangezogen werden muss, besteht im
verwaltungsrechtlichen Verfahren ein Anspruch darauf, dass Ablichtungen
gefertigt werden. Der Berechtigte würde spätestens in einem anschließenden
Klageverfahren ohnehin in den Besitz dieser Ablichtungen kommen. Insgesamt
ist eine großzügige Handhabung zu empfehlen, um nicht den Eindruck zu
erwecken, die Schule habe etwas zu verbergen.
2.4 Das Gremium, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (z. B.
Klassen- oder Lehrerkonferenz, Prüfungsausschuss) oder der
Widerspruchsausschuss nach § 42 APO-GOSt tritt unverzüglich zusammen. Wird
der Widerspruch zunächst ohne Begründung eingelegt, sollte der Widerspruch
innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich begründet werden. Die Schule
kann eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist wird nach Aktenlage
entschieden. Das Gremium oder der Widerspruchsausschuss hilft dem
Widerspruch ab, soweit es ihn für begründet hält (§ 72
Verwaltungsgerichtsordnung). Es beseitigt Form- und Verfahrensfehler, auch
wenn es dem Widerspruch inhaltlich nicht abhelfen kann. Wird die
beanstandete Maßnahme ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben,
benachrichtigt die Schulleitung den Widerspruchsführer. Soweit das
Widerspruchsgremium dem Widerspruch nicht abhilft, teilt die Schulleitung
dem Widerspruchsführer ohne Begründung mit: ”Ich habe den Vorgang an die
Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet." und legt den Vorgang der
Schulaufsichtsbehörde vor (§ 73 VwGO).
2.5 Dem Vorlagebericht fügt die Schulleitung folgendes bei:
- Widerspruchsschreiben
- Stellungnahme der Schulleitung zur unterrichtlichen Situation der
betreffenden Klasse oder Kurs-
gruppe (z. B. Unterrichtskürzungen,
Lehrerwechsel, Zusammensetzung der Schülergruppe, Erklärung
zur
Genehmigung von schriftlichen Arbeiten bei einem Drittel nicht
ausreichender Arbeiten)
- Stellungnahme der/des Fachlehrer(s) und ggf. Ergänzung
- Ablichtung des vollständig ausgefüllten Schülerstammblattes
- weitere erforderliche Unterlagen (z. B. Ergebnisübersichten der
Klassenarbeiten bzw. Klausuren;
Aussagen zur Qualität und zum Umfang der
Schülerleistungen; Mitteilungen an die Erziehungsberech-
tigten / volljährigen
Schüler über den Leistungsstand; Protokoll der Versetzungs- oder
Zulassungskon-
ferenz und Protokoll des jeweiligen Gremiums über die
Behandlung des Widerspruchs; schriftliche
Prüfungsarbeiten im Original -
einschließlich der genehmigten Vorschläge für die Abiturprüfung-
-
Protokolle der mündlichen Abschlussprüfung etc.).
2.6 Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung.
Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Widerspruchsführer bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens so zu behandeln ist, als wäre die
angefochtene Entscheidung nicht ergangen. So kann beispielsweise eine
Ordnungsmaßnahme vorläufig nicht vollzogen werden.
Allerdings wird der Betroffene durch den Widerspruch in seiner
ursprünglichen Rechtsstellung nicht verbessert:
- Der nicht versetzte Schüler steigt daher nicht in die nächsthöhere
Klasse auf.
- Nicht zum Unterricht der Jahrgangsstufe 13.2 zugelassene Schülerinnen
und Schüler dürfen aller-
dings am Unterricht der Jahrgangsstufe 13.2
teilnehmen, solange über den Widerspruch nicht ent-
schieden ist. Es erfolgt
dann keine Leistungsbewertung. Eine Teilnahme an der Abiturprüfung ist
nicht
gestattet.
- Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann nicht die Berechtigung in
Anspruch nehmen, die sich
aus dem erfolgreichen Abschluss ergibt.
2.7 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, wenn die Schule
die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme durch schriftlichen
Bescheid anordnet. Dies setzt voraus, dass ein besonderes öffentliches
Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten den
Sofortvollzug erfordert. Die sofortige Wirkung ist immer gesondert zu
begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Wegen des gravierenden Eingriffs in die Rechtssphäre des betroffenen
Schülers bitte ich, von diesem Mittel nur in begründeten Ausnahmefällen
Gebrauch zu machen. Die Verwaltungsgerichte legen hier einen sehr strengen
Maßstab an. In Zweifelsfällen steht der Schulträger ggf. auch die
Schulaufsichtsbehörde für eine Beratung zur Verfügung (Dezernat 48 oder
Gem. Büro der Dezernate 41-44).
3. Formlose Beschwerde
3.1 Gegen Entscheidungen, die keine Verwaltungsakte sind, können die
Erziehungsberechtigten /
Schüler Beschwerde einlegen.
3.2 Die Beschwerde ist an keine Frist und Form gebunden. Sie hat keine
aufschiebende Wirkung.
3.3 Wird der Beschwerde stattgegeben, benachrichtigt die Schulleitung die
Beschwerdeführer. Andernfalls berichtet sie der Schulaufsichtsbehörde und
erteilt dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht (ohne Begründung). Der
Bericht enthält folgende Anlagen bzw. Aussagen:
- Beschwerdeschreiben
- Stellungnahme zur unterrichtlichen Situation der Klasse oder Kursgruppe
(z.B. Unterrichtskürzungen,
Lehrerwechsel, Zusammensetzung der Lerngruppe.
Erklärungen zur Genehmigung von schriftlichen
Arbeiten bei einem Drittel
nicht ausreichender Arbeiten)
- Stellungnahme des Fachlehrers ggf. Ergänzung der Schulleitung
- Ablichtung des Schülerstammblattes
- weitere erforderliche Unterlagen (u. a. Ergebnisübersicht der
Klassenarbeiten bzw. Klausur; Aussa-
gen zur Qualität und Umfang der
Schülerleistungen; Mitteilungen an Erziehungsberechtigte oder
volljährige
Schüler über den Leistungsstand; Protokoll der Versetzungs- oder
Zulassungskonferenz
und Protokoll des jeweiligen Gremiums über die
Behandlung des Widerspruchs; ggf. schriftliche
Prüfungsarbeiten im
Original oder Protokolle der mündlichen Prüfung).
3.4 Ich weise darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen Einzelnoten
grundsätzlich als formlose Beschwerde zu behandeln sind.
Im Ausnahmefall ist die Einzelnote im Widerspruchsverfahren zu überprüfen,
wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines
Verwaltungsaktes (z. B. Versetzungsentscheidung, Qualität eines
Abschlusses) herbeiführt oder wenn der Einzelnote selbst die Qualität
eines Verwaltungsaktes zukommt. Dies ist der Fall, wenn die angefochtene
Einzelnote zwar den erreichten Abschluss nicht mindert, aber für die
weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers von Bedeutung
sein kann (z. B. für den Numerus Clausus oder die Bildung einer
Durchschnittsnote im Bewerbungs- und Auswahlverfahren). Es ist daher
ratsam, die Anfechtung von Zeugnisnoten dann grundsätzlich als Widerspruch
zu bearbeiten, wenn das Zeugnis für Bewerbungen benötigt werden könnte.
Dies gilt nicht für die Zwischenzeugnisse zum Schulhalbjahr.
3.5 Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht ist die Schulleiterin/der
Schulleiter nicht befugt, in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter der
Fachlehrer die von diesen festgesetzten Noten selbst zu ändern, auch wenn
er/sie das gleiche Fach vertritt. Dieses Recht steht nur der
Schulaufsichtsbehörde als Fachaufsicht zu. Das Recht und die Pflicht der
Schulleitung, Anregungen und Bedenken geltend zu machen und diese auch der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen, bleiben davon unberührt.
II. Verfahrensablauf
Bei der Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen durch die Schulen
bitte ich folgendes zu beachten.
1. Von der Schulleitung zu erledigen:
1.1 Bericht, der die Beschwerdepunkte kurz zusammenfasst und darlegt, ob
formale Fehler oder
Verfahrensverstöße Vorliegen. Er soll auch die
Stellungnahme der Schulleitung zur Berechtigung
des Widerspruchs bzw. der
Beschwerde enthalten.
1.2 Anlagen zum Bericht der Schulleitung (s. II. 3.)
1.2.1 Versetzungsangelegenheiten
-
Bei Nichtversetzung und Nichtzulassung zur Nachprüfung die Anlagen 1,
2,3,12,17,27.
-
Entlassung nach Ablauf der Verweildauer § 2 und W 19.11,19.12 und 19.2
APO-GOSt die Anlagen 1, 2,3,12,17,27,28.
-
Bei Nichtbestehen der Nachprüfung die Anlagen 1,2,4,18.
-
Bei gleichzeitiger Beanstandung von Nichtversetzung und nicht bestandener
Nachprüfung die
Unterlagen 1, 2,3,4,12,17,18,27.
-
Bei Überweisung in eine andere Schulform während oder am Ende der
Erprobungsstufe die
Anlagen 1, 2,3,12,17,18,20,29.
-
Bei Nichtzuerkennung des Abschlusses der Sekundarstufe I:
Hauptschulabschluss, Hauptschul-
abschluss nach Klasse 10, Fachoberschulreife:
die Anlage 1.
1.2.2 Bei Einzelzensuren auf Versetzungszeugnissen, Zwischenzeugnissen und
als Kursabschlussno-
ten oder sonstige Einzelnoten: die Anlagen 12 und ggf.
17.
1.2.3 Abiturangelegenheiten
- Bei Anfechtungen von
Entscheidungen im Zulassungsverfahren (gemäß § 31.2 APO-GOSt) die
Anlagen 1, 3,5,13.
-
Bei Nichtzulassung wegen Belegungsdefizits (§§ 12 und 28 APO-GOSt)
Nichtanrechenbarkeit
eines Kurses wegen Bewertung mit 0 Punkten (§§ 28, 29
[6] Nr. 1 APO-GOSt) die Anlagen 14
und ggf. 12 und 30.
-
Bei Anfechtung von Entscheidungen im Abiturprüfungsverfahren die Anlagen
1,4,15.
- Bei Anfechtung der Beurteilung einer schriftlichen Prüfungsarbeit
zusätzlich die Anlagen 6,
2123 und ggf. 7.
- Bei Anfechtung der Beurteilung einer mündlichen Prüfungsleistung
zusätzlich die Anlagen 6, 8,
22, 24 und 25.
-
Bei Widerspruch gegen Entscheidungen nach § 23 oder § 24 APO-GOSt: die
Anlagen 9, 10,
11, 28,31.
-
Widerspruch gegen die Entlassung wegen Überschreitung der festgesetzten
Verweildauer in
der gymnasialen Oberstufe: die Anlagen 1, 16,26.
-
Nichtzuerkennung der Fachhochschulreife: Stellungnahme der Schule und die
Anlage 1.
2. Von der Fachlehrkraft zu erledigen
Die Lehrkraft hat zu allen Punkten von 2.1 bzw. 2.2 Stellung zu nehmen.
auch wenn sich die Be-
schwerde / der Widerspruch nicht gegen alle hier
aufgeführten Punkte richtet.
2.1 Bei Beanstandungen von Leistungsbeurteilungen bei schriftlichen
Arbeiten/Klausuren:
2.1.1 Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen
- behandelte Unterrichtsgegenstände
- geübte Methoden
- zeitlicher Rahmen der Vorbereitung der Arbeit.
2.1.2 Erläuterungen zu den Leistungsanforderungen: konkrete, auf die
jeweilige Aufgabenstellung
bezogene Angaben.
2.1.3 Begründung der beanstandeten Note unter Angabe der
Bewertungskriterien.
2.1.4 Ergebnisübersicht über die schriftliche Arbeit/ Klausur in der
Klasse bzw. im Kurs und ggf.
Erläuterungen dazu.
2.1.5 Stellungnahme zu einzelnen Beschwerdepunkten, soweit sie nicht
bereits unter Ziff. 2.1.1 bis
2.2.3 erfasst wurden.
2.2 Bei Beanstandungen von Leistungsbeurteilungen im Bereich mündlicher
Leistungen/sonstiger
Mitarbeit
2.2.1 Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen
- behandelte Unterrichtsgegenstände
- geübte Methoden
- vorrangig praktizierte Unterrichtsverfahren (Arbeits- und
Sozialreformen), z. B. fragend-ent-
wickelndes Verfahren, Schülervortrag,
Gruppenarbeit, Schülerübungen in naturwissenschaft-
lichen Fächern.
2.2.2 Charakterisierung der Schülerleistungen
- Qualität der Unterrichtsbeiträge (konkrete auf die Unterrichtsbeiträge
bezogene Angaben) z. B.
Nachweis der Fähigkeit
- erworbene Kenntnisse wiederzugeben (Richtigkeit, Reichhaltigkeit)
- Kenntnisse zutreffend anzuwenden
- Problemstellung zu erkennen und an Problemlösungen mitzuarbeiten,
- und zwar in Bezug auf
- allgemeine Beteiligung am Unterricht
- spezielle Leistungsnachweise, z.B. Protokolle, Referate.
künstlerisch-praktische Arbeiten,
praktische Übungen, Versuchsvorbereitung
und Versuchsdurchführung (z. B. Aufbau von
Versuchsanordnungen,
Beobachtungen, Messungen), Aufbereitung von Materialien, schrift-
liche
Übungen (in Sekundarstufe II), mündliche Leistungen bei
Einzelüberprüfungen
- Umfang der Schülerleistungen, z. B.: regelmäßig, gelegentlich, nach
Aufforderung durch die
Fachlehrkraft.
2.2.3 Stellungnahme zu einzelnen Beschwerdepunkten, soweit sie nicht
bereits unter 2.2.1 und 2.2.2
erfasst sind.
3. Aufzählung der möglichen Anlagen
Anlagen nicht durchnummerieren, sondern die Nummern dieser
Zusammenstellung benutzen!
1 Schülerstammblatt (Kopie) - in
Abiturangelegenheiten mit vollständig
ausgefülltem Schullaufbahn-,
Zulassungs- und Abiturteil (Kopie).
Protokolle:
2 Protokoll der Versetzungskonferenz bzw. der Jahrgangsstufenkonferenz
(Kopie des Auszugs).
3 Protokoll der Versetzungskonferenz, der Konferenz des ZAA oder des
Widerspruchsausschusses
über die Behandlung des Widerspruchs.
4 Protokoll des Prüfungsausschusses über die Behandlung des Widerspruchs.
5 Protokoll der ersten oder weiteren Konferenz/ Beratungen des ZAA.
6 Niederschrift über die schriftliche Prüfung, ggf. Niederschrift über die
Fachprüfung im Fach
Sport.
7 Niederschrift über die mündliche Prüfung gem. VV 39.55 zu § 39 APO-GOSt.
8 Niederschrift über die Aufsicht im Vorbereitungs- und im Prüfungsraum.
9 Niederschrift über die Beratung des ZAA und die getroffenen Beschlüsse.
10 Niederschrift über den betreffenden Prüfungsteil.
11 Protokoll über Vernehmungen.
Stellungnahmen
12 Stellungnahme der Fachlehrkräfte nach 2.2 dieser Verfügung, deren
Zensuren beanstandet
werden.
13 Stellungnahme des Widerspruchsausschusses bzw. der betroffenen
Fachlehrkräfte zu nicht
bereits erfassten Beschwerdepunkten.
14 Erklärung der Schulleitung oder der Beratungslehrkräfte über die
erfolgte Information und Bera-
tung.
15 Stellungnahme des ZAA und der betreffenden Fachprüferin bzw. des
betreffenden Fachprüfers
(ggf. Erst- und Zweikorrektur) oder des
betroffenen Fachprüfungsausschusses zu nicht bereits
erfassten
Beschwerdepunkten.
16 Stellungnahme der Schulleitung/des ZAA zur Möglichkeit einer
Ausnahmeregelung.
Unterlagen, Dokumente
17 Die bei der Schule vorhandenen Klassenarbeiten/ Klausuren der
Schülerin/des Schülers aus dem
letzten Schulhalbjahr im Original in den
Fächern, in denen die Noten beanstandet werden, mit
vollständiger
Aufgabenstellung ggf. Arbeitsmaterialien, die den Schülern zur Bearbeitung
vorgelegen haben (Texte und anderes). mit Angabe über benutzte Hilfsmittel
und mit Angaben zur
Dauer der Arbeit.
18 Schriftliche Arbeit und/oder Protokoll über die mündliche Nachprüfung.
19 Termine und Beratungsergebnisse aller Erprobungsstufenkonferenzen für
die betreffende
Schülerin bzw. den betreffenden Schüler.
20 (noch) Gutachten der Grundschule beim Übergang in das Gymnasium/die
Realschule.
21 Von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigter Vorschlag im Original
mit sämtlichen im
Genehmigungsverfahren vorgelegten Anlagen.
22 Aufgabenstellung in der dem Prüfling vorgelegten Form.
23 Die schriftliche Prüfungsaufgabe mit Entwurf.
24 Übersicht über die Kursinhalte in der Jahrgangsstufe 12/I bis 13/II mit
Angabe der für die
Prüfungsaufgabe relevanten Inhalte.
25 Beschreibung der Leistungserwartungen.
26 Bei der Schule vorhandene Unterlagen, die eine Ausnahmeregelung
begründen könnten.
Mitteilungen der Schule an Erziehungsberechtigte/Schüler
27 Mitteilungen an die Schülerin, an den Schüler, an die
Erziehungsberechtigten gem. § 27 (8)
ASchO und § 19 (2) APO-GOSt.
28 Mitteilung an die Schülerin bzw. an den Schüler oder die
Erziehungsberechtigten über die
drohende Entlassung.
29 Die während der Erprobungsstufe ergangenen schriftlichen Mitteilungen
an die Erziehungsberech-
tigten, ggf. Vermerk über die mündliche Beratung
der Erziehungsberechtigten.
30 Schriftliche Mitteilungen am Ende der Kurshalbjahre (Bescheinigung über
die Schullaufbahn) 12/I,
12/II und 13/I über die vorhandenen Defizite (§18
Abs. 1 APO-GOSt).
31 Sonstige dienstliche Unterlagen.
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