Versorgung

Lehrerinnen und Lehrer werden immer älter - und die Zeit im Schuldienst zählt doppelt. Sie kostet nämlich mehr Nerven als in vielen anderen Berufen!
Da sehnen sich manche nach einem Zustand der Ruhe. Damit sich diejenigen ein Bild von dem machen können, was auf sie zukommt, habe ich auf dieser Seite die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen zusammengefasst.
Auch die Versorgungsansprüche sind in der letzten Zeit zurückgefahren worden. Seit dem 1. Januar 2002  sind die Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Kraft getreten. Auf einen kurzen Nenner gebracht, bedeutet das für alle
  • die schrittweise Reduzierung der Versorgungsansprüche von 75% auf 71,75%
  • die Reduzierung des jährlichen Ruhegehaltssatzes von derzeit 1,875% auf 1,79375%
  • die Reduzierung des Witwengeldes von derzeit 60% auf 55%
  • Für das Absenken der zuvor genannten Sätze gilt ein auf 8 Jahre begrenzter Stufenplan, der sich an die jährlichen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen anlehnt.
  • Während dieser Zeit (zwischen 2003 und 2010) bleibt der Aufbau der Versorgungsrücklage (0,2 Prozent Kürzungen bei den linearen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen) ausgesetzt, wird aber für die Zeit 2011 bis 2017 wieder aufgenommen.
Diese vorgenannten Änderungen beziehen sich auf alle, also auch auf die diejenigen, die bereits im Ruhestand sind! 
Viele sind mit diesen Sparmaßnahmen nicht einverstanden und möchten sich dagegen wehren. Das ist allerdings erst möglich, wenn diese konkret in Kraft getreten sind, also frühestens nach der linearen Besoldungs- und Versorgungserhöhung im Jahre 2003.

Bei der Frage der Schlechterstellung (individuelle Betroffenheit durch konkrete Absenkungsmaßnahmen) muss zwischen drei Gruppen unterschieden werden:

  • 1. Die Gruppe der Versorgungsempfänger, die nach dem Jahr 2010, also ab 2011 in den Ruhestand eintreten. Dabei handelt sich um die so genannten versorgungsfernen Jahrgänge. Bei ihnen kommt der neue Höchstversorgungssatz mit 71,75 Prozent auf der Grundlage des jährlichen Steigerungssatzes von 1,79375 Prozent mit Eintritt in den Ruhestand voll zum Tragen.
  • 2. gibt es die so genannten versorgungsnahen Jahrgänge. Das sind die Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eingetreten sind und die sich bis ins Jahr 2010 anschließen. Für diese Fälle gilt, dass der Ruhegehaltssatz nominal unverändert bleibt. Aber über eine komplizierte Abschmelzungsregel wird erreicht, dass rechnerisch die Absenkung auf das zu 1. genannte Niveau erreicht wird. Einschlägig ist der neu gefasste § 69 e des Beamtenversorgungsgesetzes.
  • 3. Dann gibt es noch die Gruppe der am 1.1. 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten. Für diese gilt Folgendes: Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur 7. Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz durch einen Anpassungsfaktor nach nachfolgender Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem 31. 12. 2002
Anpassungsfaktor
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833 
5. 0,97292 
6. 0,96750 
7. 0,96208
8. 0,95667

Die Schonfrist für alle Pensionäre ist abgelaufen, da die erste Besoldungserhöhung erfolgt ist. Dadurch ist der erste Abzug durchgeführt worden. Aus den Gruppen 2 und 3 könnten die Betroffenen für eine Musterklage in Frage kommen, was im Einzelnen geprüft werden müsste.

Weitere Verschlechterungen bei der Beamtenversorgung werden sich durch das Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz ergeben.
Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines neuen Gesetzes über die weitere Absenkung aller Beamtenpensionen vorgelegt. Das geplante neue Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz (VersNG), liegt als Entwurf vor und tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft.
Durch dieses Gesetz sollen die Verschlechterungen bei den gesetzlichen Renten durch das „Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz" vom 21. Juli 2004 auf die Beamtenversorgung „wirkungsgleich und systemgerecht" übertragen werden. Daraus ergibt sich eine weitere Verschlechterung der bereits seit dem 1. Juli 2003 festgelegten Minderung der Pensionsprozentsätze bis spätestens 2010
Damit reduziert sich der Pensionshöchstsatz von früher 75 % auf letztlich - oder vorläufig? - 71,13 %.
Die Reduzierung der Pensions-Prozentsätze erfolgt bereits seit dem 1. Juli 2003 -stufenweise- gebunden immer an die jeweiligen Gehaltserhöhungen.
So hat sich der Pensionshöchstsatz bereits seit 1. August 2004 (letzte Gehaltserhöhung) von 75 % auf 73,78 % reduziert. Nach dem Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz soll nun diese Reduzierung der Pensionssätze ab der vierten (= nächsten!) Gehaltserhöhung weiter verschärft werden. Der Höchstpensionssatz wird sich dadurch von 75 % auf 71,13 % verringern.

Somit ist folgende Reduzierung aller Pensionssätze zu erwarten:
Stufe der Anpassung ab dem 1. Juli 2003

1. 1.7.2003
2. 1.4.2004
3. 1.8.2004
4. 1.8.2005
5. 1.8.2006
6. 1.8.2007
7. 1.8.2008
8. 1.8.2009

Anpassungsfaktor

099458
0,98917
0.98375
0,976578 (bisher: 0,97833)
0,969458 (bisher: 0,97292)
0,962390 (bisher: 0,96750)
0,955374 (bisher: 0,96208)
0,948408 (bisher: 0,95667)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 27.9.2005 diese Kürzung für rechtens erklärt.

Wenn Sie vergleichen wollen, was Sie im Laufe der Zeit verloren haben und demnächst noch verlieren, ist die folgende Tabelle hilfreich:

Ruhegehaltssatz nach alter und neuer Regelung
 

Dienstjahre

vor 1992

ab 1992

neu

Dienstjahre

vor 1992

ab 1992

neu

10

35,00%

35,00%

35,00%

26

66,00%

48,75%

46,64%

11

37,00%

35,00%

35,00%

27

67,00%

50,63%

48,43%

12

39,00%

35,00%

35,00%

28

68,00%

52,50%

50,23%

13

41,00%

35,00%

35,00%

29

69,00%

54,38%

52,02%

14

43,00%

35,00%

35,00%

30

70,00%

56,25%

53,81%

15

45,00%

35,00%

35,00%

31

71,00%

58,13%

55,61%

16

47,00%

35,00%

35,00%

32

72,00%

60,00%

57,40%

17

49,00%

35,00%

35,00%

33

73,00%

61,86%

59,19%

18

51,00%

35,00%

35,00%

34

74,00%

63,75%

60,99%

19

53,00%

35,63%

35,00%

35

75,00%

65,63%

62,78%

20

55,00%

37,50%

35,88%

36 75,00%

67,50%

64,58%

21

57,00%

39,38%

37,67%

37 75,00%

69,38%

66,37%

22

59,00%

41,25%

39,46%

38 75,00%

71,25%

68,16%

23

61,00%

43,13%

41,26%

39 75,00%

73,13%

69,96%

24

63,00%

45,00%

43,05%

40 75,00%

75,00%

71,75%

25

65,00%

46,88%

44,84%

       
 
 Auch Beamte erst mit 67 in den Ruhestand?
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will auch ein Gesetz zur Reform der Beamtenpensionen auf den Weg bringen. Die SPD signalisierte schon Unterstützung. Auch die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes sollen Einschränkungen ihrer Altersversorgung hinnehmen, die den Einschränkungen in der Rentenversicherung entsprechen.
Dazu soll schrittweise das Pensionsalter von 2012 bis 2029 auf 67 Jahre erhöht werden. Abschlagsfrei vor Erreichen dieser Altersgrenze sollen dann nur noch Beamte mit 45 Berufsjahren in Pension gehen dürfen. Das dürfte für Lehrerinnen und Lehrer kaum zu erreichen sein. Außerdem sollen die Studienzeiten nicht mehr voll als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden, sondern als Höchstsatz sollen 855 Tage anrechnungsfähig sein..
Wahrscheinlich wird dann die Altersgrenze bei Schwerbehinderten auch auf 65 Jahre angehoben.
Viele Lehrkräfte geben erfahrungsgemäß ihren Dienst wegen irgendwelcher Krankheiten vorzeitig auf. Im Jahre 2000 waren es noch 64% aller Lehrerinnen und Lehrer, im Jahre 2005 nur noch 30%.
Als Grund für die rückläufige Zahl der vorzeitigen Pensionierungen werden vor allem die Abschläge bei der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit angeführt. Allerdings sollte man diese Gründe hinterfragen. Könnte es nicht sein, dass das gesundheitliche Risiko im Lehrerberuf deutlich höher ist als in anderen Berufen? Könnte es nicht sein, dass die Lehrerinnen und Lehrer zu alt und verschlissen sind? Müsste nicht die Altersgrenze wie bei den Polizeibeamten, Justizbeamten und Bundeswehrsoldaten auf 62 Jahre abgesenkt werden?
Natürlich ist auch die wachsende Zahl der Beamten in Altersteilzeit für die oben genannten Veränderungen verantwortlich.
Hier die neuesten Zahlen:
Ruhestandseintrittsverhalten von Lehrern/Versorgungsempfängerstatistik 2006
Das Statistische Bundesamt hat in einer Pressemitteilung am 13.3.2007 neue Zahlen zum Ruhestandseintrittsverhalten von Lehrerinnen und Lehrern für das Jahr 2005 mitgeteilt. Zugleich wurde die aktualisierte Versorgungsempfängerstatistik für den Erhebungsstand 01.01.2006 veröffentlicht.
So wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahre 2005 ca. 16.000 beamtete Lehrerinnen und Lehrer in den Ruhestand versetzt, was einer Zunahme von 4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht.
Der Anteil der Lehrkräfte, der mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, ist von 6% im Jahr 2000 auf mittlerweile 35 % im Jahre 2005 angestiegen. Diese Tendenz ist zugleich begleitet von einer deutlichen Zunahme der Inanspruchnahme von Altersteilzeitbeschäftigung.
Während von 2004 auf 2005 der Anteil der Lehrerinnen und Lehrer, welche die Antragsaltersgrenze
des 63. (64.) Lebensjahres in Anspruch nahmen, von 36 % auf 27 % zurückging, stieg der Anteil der Pensionierungen aufgrund von Dienstunfähigkeit leicht von 28 % auf rd. 30 % an. Aufgrund von Dienstunfähigkeit waren im Jahre 2000 noch ca. 64 % der Lehrerinnen und Lehrer in den Ruhestand getreten. Die oben dargestellten Veränderungen im Ruhestandseintrittsverhalten der Lehrerinnen und Lehrer führen im Ergebnis dazu, dass im Jahr 2005 das durchschnittliche Pensionierungsalter dieser Berufsgruppe bei ca. 62 Jahren gelegen hat.
Die aktualisierte Versorgungsempfängerstatistik für den öffentlichen Dienst weist für den 1.1.2006 gegenüber dem 1.1.2005 eine leichte Zunahme (ca. 1 %) von Versorgungsempfängern nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht von 1,387 Mio. auf 1,401 Mio. aus. Von diesen machen die Empfänger von Ruhegehalt ca. 70 % und die Empfänger von Hinterbliebenenversorgung ca. 30 % aus. Die detaillierten Zahlenübersichten mit vielen weiteren Informationen können als Fachserie 14 - Reihe 6.1 auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) kostenlos abgerufen werden.
(Quelle: ZfPR 4/2007)
Die öffentliche Meinung zu den Pensionslasten der Lehrer ist natürlich nicht besonders positiv. Allerorts wird eine Anhebung der Pensionierungsgrenze auf 67 Jahre gefordert. Außerdem will man keine Beamten mehr, sondern möglichst Angestellte. Das ist nicht verwunderlich, wenn man sich die steigenden Pensionsausgaben für das Schulwesen ansieht. Im Jahre 2005 betrugen die Personalausgaben des Staates 33,4 Mrd. Euro für Lehrer im aktiven Schuldienst und 8,7 Mrd. Euro allein für die Versorgungsbezüge.
Wenn Sie Ihre Versorgungsbezüge selbst ausrechnen wollen, wird Ihnen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung ein hervorragender Service angeboten. Unter der Adresse
www.beamtenversorgung.nrw.de

finden Sie alles, was Sie brauchen: Die Merkblätter, die aktuellsten Änderungen und ein Computerprogramm, mit dem Sie online ihre voraussichtliche Pension errechnen können.
 
Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: 3-jährige Wartefrist verfassungswidrig
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Versorgungsbezüge von Beamten, die aus einem Be-förderungsamt in den Ruhestand treten, ist die Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre nicht mit dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar.
Dem nun entschiedenen Vorlagebeschluss lag der Fall eines Richters zugrunde, der im November 2001 zum Direktor des Amtsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) ernannt und im Januar 2004 pensioniert worden war. Das Landesbesoldungsamt hatte der Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Besoldungsgruppe R 1 zugrunde gelegt.
In § 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz wird bestimmt, dass grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig sind. Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen, 1975 war die Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Diese Erweiterung auf zwei Jahre hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 07.07.1982 als noch verfassungsgemäß erachtet. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Wartezeit schließ-lich im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren ansteigende Belastung durch Versorgungskosten auf drei Jahre verlängert worden.
Das BVerfG hat nun § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt.
Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zu.
(
Quelle: Rechtsprechung 16.04.2007 (ts) - © www.arbeitsrecht.de
BVerfG, Beschl. v. 20.03.2007 – 2 BvL 11/04
PM des BVerfG Nr. 46/07 v. 13.04.2007
Aufgrund der verminderten Pensionsbezüge ist nun die private Zusatzversorgung interessant geworden, die auch für die Beamten in Form einer "Riester-Rente" möglich ist.
Obwohl es verschiedene Versicherungen gibt, die eine solche Altersabsicherung bieten, empfehle ich Ihnen, sich beim DBB-Vorsorgewerk zu informieren. Es hat mit Hilfe von 5 Versicherungspartnern (DBV-Winterthur, die BHW-Gruppe, Victoria Versicherung, Signal-Iduna und die Bayerische Beamtenversicherung) ein brauchbares Konzept entwickelt. Auf der Webseite des DBB-Vorsorgewerks
www.dbb-vorsorgewerk.de

finden Sie auch einen Link zur dbv-winterthur, wo Sie ein individuelle Berechnung Ihrer "Riester-Rente" mit Hilfe eines Computers online durchführen können. Für Versorgungsempfänger gibt es leider die Zulagen.
Sie sollten die Gelegenheit zu einer solchen persönlichen Berechnung Ihrer Zusatzvorsorge wahrnehmen, weil Sie auf diese Weise auch die Höhe der staatlichen Zuschüsse oder Ihrer Steuerersparnis direkt ablesen können.
Darüber hinaus verhilft Ihnen die Berechnung  zu einer realistischen Einschätzung Ihrer Situation, denn in den Zeitschriften liest man viele unzutreffende Berechnungsmodalitäten.

Um die staatliche Förderzulage zu erhalten (38.- € Grundzulage und für jedes Kind 46.- €) ist ein Mindesteigenbetrag notwendig. Dieser ist von der Besoldung des letzten Jahres abhängig. Für 2003 also von den Einkünften des Jahres 2002. Ist jemand beispielsweise in der Besoldungsgruppe A12, so kann das im Jahre 2002 neben der Zulage von 168.- € eine zusätzliche Steuerersparnis von ca. 180.- € bedeuten. Das entspricht einer Förderquote von 33%. Bei A 13Z würde das neben einer Zulage von 38.- € ca. 190.- € ausmachen und eine Förderquote von 47% bedeuten. Die Sätze sind je nach Familienstand und Besoldungsdienstalter unterschiedlich.
Das dbb vorsorgewerk hat Tabellen erstellt, mit deren Hilfe Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in unterschiedlicher Familiensituation und mit unterschiedlicher Bezahlung ihre Förderquote für einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag ablesen können. Schauen Sie einmal nach.
Auskünfte zur geförderten Altersvorsorge gibt es bei der kostenlosen Telefonnummer 0800-333 19 19 und beim kostenlosen Bürgertelefon der Bundesregierung 0800 15 15 15 0.
Es gibt auch von der Bezirksregierung Düsseldorf ein Merkblatt über die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, der die Bedingungen sehr verständlich darstellt. Sie finden es als WORD-Datei im Downloadverzeichnis unter dem Namen riester.doc .

Neu sind jetzt auch die besoldungsrechtlichen Folgewirkungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Es stellt in vielen Sozialleistungsbereichen den Lebenspartner dem Ehegatten gleich. Wichtige Ausnahme ist allerdings die Hinterbliebenenversorgung. Dort wird der Lebenspartner nicht der Witwe oder dem Witwer gleich gestellt. Deshalb erhält er nach dem Tod des Versicherten weder in der Rentenversicherung noch in der Unfallversicherung eine Rente.
Im Beamtenrecht ist es so, dass dieses sehr familienrechtlich ausgeprägt ist. Es gibt ja einen Verheiratetenzuschlag, der aber nicht für die Lebenspartner gedacht ist, da er durch die Heirat als Ehe begründet wird. Allerdings erhalten nicht verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte einen Familienzuschlag auch dann, wenn
  • sie nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben,
  • dieser Person Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder die Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf,
  • der aufgenommenen Person keine Mittel zur Bestreitung des eigenen Unterhalts zur Verfügung stehen.

Dies trifft natürlich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu. Nach § 5 LPartG sind nämlich die Lebenspartner gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Es besteht also gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG einen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 bestätigt.
 

   Der Geld-Tipp:
Die Deutsche Bahn hat den vielen Protesten endlich nachgegeben und wieder eine BahnCard für Senioren eingeführt. Seit dem 1. August 2003 erhalten Senioren ab 60 Jahre, Erwerbsunfähigkeitsrentner und schwerbehinderte Menschen die BahnCard 50 zum halben Preis (Normalpreis 220 EUR für die 2. Klasse und 440 EUR für die 1. Klasse).
 

Weitere Hinweise:

Thema/Titel Internet-Adresse
Hinweise zu allen wichtigen Fragen der Versorgung www.lbv.nrw.de
Aktuelle Meldungen zu den Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes www.dbb-nrw.de
Broschüre zum neuen Versorgungsänderungsgesetz 2001 www.dbb.de
Online- Berechnungsprogramm für Versorgungsbezüge www.beamtenversorgung.nrw.de
Vorsorgewerk des Deutschen Beamtenbundes www.dbb-vorsorgewerk.de
Förderrechner zur Berechnung der staatlichen Förderquote  für die Riesterrente http://entry.dbv-winterthur.de/
Die GEW hat ähnlich wie der DBB ein Angebot zur Riester-Rente entwickelt. Gut auf den Seiten sind die Fragen und Antworten dazu. http://www.das-rentenplus.de/

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 02.02.08 

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