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Versorgung
Lehrerinnen und Lehrer werden immer älter - und die
Zeit im Schuldienst zählt doppelt. Sie kostet nämlich mehr Nerven als
in vielen anderen Berufen!
Da sehnen sich manche nach einem Zustand der Ruhe. Damit sich diejenigen
ein Bild von dem machen können, was auf sie zukommt, habe ich auf
dieser Seite die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen
zusammengefasst. |
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| Auch die Versorgungsansprüche sind in der letzten Zeit
zurückgefahren worden. Seit dem 1. Januar 2002 sind die
Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Kraft getreten.
Auf einen kurzen Nenner gebracht, bedeutet das für alle |
- die schrittweise Reduzierung der
Versorgungsansprüche von 75% auf 71,75%
- die Reduzierung des jährlichen Ruhegehaltssatzes
von derzeit 1,875% auf 1,79375%
- die Reduzierung des Witwengeldes von derzeit 60%
auf 55%
- Für das Absenken der zuvor genannten Sätze gilt ein auf 8 Jahre begrenzter Stufenplan, der sich an die jährlichen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen anlehnt.
- Während dieser Zeit (zwischen 2003 und 2010) bleibt der Aufbau der Versorgungsrücklage (0,2 Prozent Kürzungen bei den linearen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen) ausgesetzt, wird aber für die Zeit 2011 bis 2017 wieder aufgenommen.
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Diese vorgenannten Änderungen beziehen sich auf alle,
also auch auf die diejenigen, die bereits im Ruhestand sind!
Viele sind mit diesen Sparmaßnahmen nicht einverstanden und möchten
sich dagegen wehren. Das ist allerdings erst möglich, wenn diese
konkret in Kraft getreten sind, also frühestens nach der linearen Besoldungs- und Versorgungserhöhung im Jahre 2003. Bei der Frage der Schlechterstellung (individuelle Betroffenheit durch konkrete Absenkungsmaßnahmen) muss
zwischen drei Gruppen unterschieden werden:
- 1. Die Gruppe der Versorgungsempfänger, die nach dem Jahr 2010, also ab 2011 in den Ruhestand
eintreten. Dabei handelt sich um die so genannten versorgungsfernen Jahrgänge. Bei ihnen kommt der neue
Höchstversorgungssatz mit 71,75 Prozent auf der Grundlage des jährlichen Steigerungssatzes von 1,79375 Prozent
mit Eintritt in den Ruhestand voll zum Tragen.
- 2. gibt es die so genannten versorgungsnahen Jahrgänge. Das sind die Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eingetreten
sind und die sich bis ins Jahr 2010 anschließen.
Für diese Fälle gilt, dass der Ruhegehaltssatz nominal unverändert bleibt. Aber über eine komplizierte
Abschmelzungsregel wird erreicht, dass rechnerisch die Absenkung auf das zu 1. genannte Niveau erreicht wird.
Einschlägig ist der neu gefasste § 69 e des
Beamtenversorgungsgesetzes.
- 3. Dann gibt es noch die Gruppe der am 1.1. 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten. Für
diese gilt Folgendes: Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 des
Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur 7. Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz durch einen
Anpassungsfaktor nach nachfolgender Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. 12. 2002
Anpassungsfaktor
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208
8. 0,95667
Die Schonfrist für alle Pensionäre ist
abgelaufen, da die erste Besoldungserhöhung erfolgt ist. Dadurch ist der erste Abzug
durchgeführt worden. Aus den Gruppen 2 und 3 könnten die Betroffenen für eine Musterklage in Frage kommen, was im Einzelnen
geprüft werden müsste. |
Weitere Verschlechterungen bei
der Beamtenversorgung werden sich durch das
Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz ergeben.
Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines neuen Gesetzes über die
weitere Absenkung aller Beamtenpensionen vorgelegt. Das geplante neue
Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz (VersNG), liegt als Entwurf vor und tritt
zum 1. Januar 2006 in Kraft.
Durch dieses Gesetz sollen die Verschlechterungen bei den gesetzlichen
Renten durch das „Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz" vom 21. Juli
2004 auf die Beamtenversorgung „wirkungsgleich und systemgerecht"
übertragen werden. Daraus ergibt sich eine weitere Verschlechterung der
bereits seit dem 1. Juli 2003 festgelegten Minderung der
Pensionsprozentsätze bis spätestens 2010
Damit reduziert sich der Pensionshöchstsatz von früher 75 % auf letztlich
- oder vorläufig? - 71,13 %.
Die Reduzierung der Pensions-Prozentsätze erfolgt bereits seit dem 1. Juli
2003 -stufenweise- gebunden immer an die jeweiligen Gehaltserhöhungen.
So hat sich der Pensionshöchstsatz bereits seit 1. August 2004 (letzte
Gehaltserhöhung) von 75 % auf 73,78 % reduziert. Nach dem
Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz soll nun diese Reduzierung der
Pensionssätze ab der vierten (= nächsten!) Gehaltserhöhung weiter
verschärft werden. Der Höchstpensionssatz wird sich dadurch von 75 % auf
71,13 % verringern.
Somit ist folgende Reduzierung aller Pensionssätze zu erwarten: |
| Stufe der Anpassung ab dem 1. Juli 2003
1. 1.7.2003
2. 1.4.2004
3. 1.8.2004
4. 1.8.2005
5. 1.8.2006
6. 1.8.2007
7. 1.8.2008
8. 1.8.2009
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Anpassungsfaktor 099458
0,98917
0.98375
0,976578 (bisher: 0,97833)
0,969458 (bisher: 0,97292)
0,962390 (bisher: 0,96750)
0,955374 (bisher: 0,96208)
0,948408 (bisher: 0,95667) |
| Das Bundesverfassungsgericht
hat am 27.9.2005 diese Kürzung für rechtens erklärt. |
Wenn Sie vergleichen wollen, was Sie im Laufe der Zeit
verloren haben und demnächst noch verlieren, ist die folgende Tabelle
hilfreich: |
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Ruhegehaltssatz nach alter und neuer Regelung
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Dienstjahre |
vor 1992 |
ab 1992 |
neu |
Dienstjahre |
vor 1992 |
ab 1992 |
neu |
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10 |
35,00% |
35,00% |
35,00% |
26 |
66,00% |
48,75% |
46,64% |
|
11 |
37,00% |
35,00% |
35,00% |
27 |
67,00% |
50,63% |
48,43% |
|
12 |
39,00% |
35,00% |
35,00% |
28 |
68,00% |
52,50% |
50,23% |
|
13 |
41,00% |
35,00% |
35,00% |
29 |
69,00% |
54,38% |
52,02% |
|
14 |
43,00% |
35,00% |
35,00% |
30 |
70,00% |
56,25% |
53,81% |
|
15 |
45,00% |
35,00% |
35,00% |
31 |
71,00% |
58,13% |
55,61% |
|
16 |
47,00% |
35,00% |
35,00% |
32 |
72,00% |
60,00% |
57,40% |
|
17 |
49,00% |
35,00% |
35,00% |
33 |
73,00% |
61,86% |
59,19% |
|
18 |
51,00% |
35,00% |
35,00% |
34 |
74,00% |
63,75% |
60,99% |
|
19 |
53,00% |
35,63% |
35,00% |
35 |
75,00% |
65,63% |
62,78% |
|
20 |
55,00% |
37,50% |
35,88% |
36 |
75,00% |
67,50% |
64,58% |
|
21 |
57,00% |
39,38% |
37,67% |
37 |
75,00% |
69,38% |
66,37% |
|
22 |
59,00% |
41,25% |
39,46% |
38 |
75,00% |
71,25% |
68,16% |
|
23 |
61,00% |
43,13% |
41,26% |
39 |
75,00% |
73,13% |
69,96% |
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24 |
63,00% |
45,00% |
43,05% |
40 |
75,00% |
75,00% |
71,75% |
|
25 |
65,00% |
46,88% |
44,84% |
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Auch Beamte erst mit 67 in
den Ruhestand?
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will auch ein Gesetz zur
Reform der Beamtenpensionen auf den Weg bringen. Die SPD signalisierte
schon Unterstützung. Auch die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes
sollen Einschränkungen ihrer Altersversorgung hinnehmen, die den
Einschränkungen in der Rentenversicherung entsprechen.
Dazu soll schrittweise das Pensionsalter von 2012 bis 2029 auf 67 Jahre
erhöht werden. Abschlagsfrei vor Erreichen dieser Altersgrenze sollen
dann nur noch Beamte mit 45 Berufsjahren in Pension gehen dürfen. Das
dürfte für Lehrerinnen und Lehrer kaum zu erreichen sein. Außerdem
sollen die Studienzeiten nicht mehr voll als ruhegehaltfähige
Dienstzeiten anerkannt werden, sondern als Höchstsatz sollen 855 Tage
anrechnungsfähig sein..
Wahrscheinlich wird dann die Altersgrenze bei Schwerbehinderten auch auf
65 Jahre angehoben.
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Viele Lehrkräfte geben erfahrungsgemäß ihren Dienst
wegen irgendwelcher Krankheiten vorzeitig auf. Im Jahre 2000 waren es
noch 64% aller Lehrerinnen und Lehrer, im Jahre 2005 nur noch 30%.
Als Grund für die rückläufige Zahl der vorzeitigen
Pensionierungen werden vor allem die Abschläge bei der Pensionierung
wegen Dienstunfähigkeit angeführt. Allerdings sollte man diese Gründe
hinterfragen. Könnte es nicht sein, dass das gesundheitliche Risiko im
Lehrerberuf deutlich höher ist als in anderen Berufen? Könnte es nicht
sein, dass die Lehrerinnen und Lehrer zu alt und verschlissen sind?
Müsste nicht die Altersgrenze wie bei den Polizeibeamten, Justizbeamten
und Bundeswehrsoldaten auf 62 Jahre abgesenkt werden?
Natürlich ist auch die wachsende Zahl der Beamten in Altersteilzeit für
die oben genannten Veränderungen verantwortlich.
Hier die neuesten Zahlen: |
Ruhestandseintrittsverhalten von
Lehrern/Versorgungsempfängerstatistik 2006
Das Statistische Bundesamt hat in einer
Pressemitteilung am 13.3.2007 neue Zahlen zum
Ruhestandseintrittsverhalten von Lehrerinnen und Lehrern für das Jahr
2005 mitgeteilt. Zugleich wurde die aktualisierte
Versorgungsempfängerstatistik für den Erhebungsstand 01.01.2006
veröffentlicht.
So wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahre 2005 ca.
16.000 beamtete Lehrerinnen und Lehrer in den Ruhestand versetzt, was
einer Zunahme von 4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht.
Der Anteil der Lehrkräfte, der mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze
in den Ruhestand getreten ist, ist von 6% im Jahr 2000 auf mittlerweile
35 % im Jahre 2005 angestiegen. Diese Tendenz ist zugleich begleitet von
einer deutlichen Zunahme der Inanspruchnahme von
Altersteilzeitbeschäftigung.
Während von 2004 auf 2005 der Anteil der Lehrerinnen und Lehrer, welche
die Antragsaltersgrenze
des 63. (64.) Lebensjahres in Anspruch nahmen, von 36 % auf 27 %
zurückging, stieg der Anteil der Pensionierungen aufgrund von
Dienstunfähigkeit leicht von 28 % auf rd. 30 % an. Aufgrund von
Dienstunfähigkeit waren im Jahre 2000 noch ca. 64 % der Lehrerinnen und
Lehrer in den Ruhestand getreten. Die oben dargestellten Veränderungen
im Ruhestandseintrittsverhalten der Lehrerinnen und Lehrer führen im
Ergebnis dazu, dass im Jahr 2005 das durchschnittliche
Pensionierungsalter dieser Berufsgruppe bei ca. 62 Jahren gelegen hat.
Die aktualisierte Versorgungsempfängerstatistik für den öffentlichen
Dienst weist für den 1.1.2006 gegenüber dem 1.1.2005 eine leichte
Zunahme (ca. 1 %) von Versorgungsempfängern nach Beamten- und
Soldatenversorgungsrecht von 1,387 Mio. auf 1,401 Mio. aus. Von diesen
machen die Empfänger von Ruhegehalt ca. 70 % und die Empfänger von
Hinterbliebenenversorgung ca. 30 % aus. Die detaillierten
Zahlenübersichten mit vielen weiteren Informationen können als Fachserie
14 - Reihe 6.1 auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes
(www.destatis.de) kostenlos abgerufen werden.
(Quelle: ZfPR 4/2007) |
| Die öffentliche Meinung zu den Pensionslasten der
Lehrer ist natürlich nicht besonders positiv. Allerorts wird eine
Anhebung der Pensionierungsgrenze auf 67 Jahre gefordert. Außerdem will
man keine Beamten mehr, sondern möglichst Angestellte. Das ist nicht
verwunderlich, wenn man sich die steigenden Pensionsausgaben für das
Schulwesen ansieht. Im Jahre 2005 betrugen die Personalausgaben des
Staates 33,4 Mrd. Euro für Lehrer im aktiven Schuldienst und 8,7 Mrd.
Euro allein für die Versorgungsbezüge. |
Wenn Sie Ihre
Versorgungsbezüge selbst ausrechnen wollen, wird Ihnen vom
Landesamt für Besoldung und Versorgung ein hervorragender Service
angeboten. Unter der Adresse
www.beamtenversorgung.nrw.de
finden Sie alles, was Sie brauchen: Die
Merkblätter, die aktuellsten Änderungen und ein Computerprogramm, mit dem
Sie online ihre voraussichtliche Pension errechnen können.
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Versorgungsbezüge aus dem
Beförderungsamt: 3-jährige Wartefrist verfassungswidrig
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Versorgungsbezüge von
Beamten, die aus einem Be-förderungsamt in den Ruhestand treten, ist
die Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre nicht mit dem Grundsatz
der Versorgung aus dem letzten Amt (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar.
Dem nun entschiedenen Vorlagebeschluss lag der Fall eines Richters
zugrunde, der im November 2001 zum Direktor des Amtsgerichts
(Besoldungsgruppe R 2) ernannt und im Januar 2004 pensioniert worden
war. Das Landesbesoldungsamt hatte der Berechnung seiner
Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG
die Besoldungsgruppe R 1 zugrunde gelegt.
In § 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz wird bestimmt, dass
grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden
haben, ruhegehaltfähig sind. Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird
durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich
die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in
den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht
mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des
vorher bekleideten Amtes.
Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen, 1975 war die
Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Diese Erweiterung auf
zwei Jahre hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 07.07.1982
als noch verfassungsgemäß erachtet. Durch das
Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Wartezeit schließ-lich im
Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren
ansteigende Belastung durch Versorgungskosten auf drei Jahre
verlängert worden.
Das BVerfG hat nun § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt.
Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz
der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der
Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zu.
(Quelle:
Rechtsprechung 16.04.2007 (ts) - © www.arbeitsrecht.de
BVerfG, Beschl. v. 20.03.2007 – 2 BvL 11/04
PM des BVerfG Nr. 46/07 v. 13.04.2007
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Aufgrund der verminderten
Pensionsbezüge ist nun die private
Zusatzversorgung interessant geworden, die auch für die Beamten
in Form einer "Riester-Rente" möglich
ist.
Obwohl es verschiedene Versicherungen gibt, die eine solche
Altersabsicherung bieten, empfehle ich Ihnen, sich beim DBB-Vorsorgewerk
zu informieren. Es hat mit Hilfe von 5 Versicherungspartnern (DBV-Winterthur,
die BHW-Gruppe, Victoria Versicherung, Signal-Iduna und die Bayerische
Beamtenversicherung) ein brauchbares Konzept entwickelt. Auf der Webseite
des DBB-Vorsorgewerks
www.dbb-vorsorgewerk.de
finden Sie auch einen Link zur dbv-winterthur,
wo Sie ein individuelle Berechnung Ihrer "Riester-Rente" mit Hilfe eines
Computers online durchführen können. Für Versorgungsempfänger gibt es
leider die Zulagen.
Sie sollten die Gelegenheit zu einer solchen persönlichen Berechnung Ihrer
Zusatzvorsorge wahrnehmen, weil Sie auf diese Weise auch die Höhe der
staatlichen Zuschüsse oder Ihrer Steuerersparnis direkt ablesen können. |
| Darüber hinaus verhilft Ihnen
die Berechnung zu einer realistischen Einschätzung Ihrer Situation,
denn in den Zeitschriften liest man viele unzutreffende
Berechnungsmodalitäten. |
Um die staatliche Förderzulage zu erhalten (38.- € Grundzulage und für
jedes Kind 46.- €) ist ein Mindesteigenbetrag notwendig. Dieser ist von der
Besoldung des letzten Jahres abhängig. Für 2003 also von den Einkünften
des Jahres 2002.
Ist jemand beispielsweise in der Besoldungsgruppe A12, so kann das im
Jahre 2002 neben der Zulage von 168.- € eine zusätzliche Steuerersparnis
von ca. 180.- € bedeuten. Das entspricht einer Förderquote von 33%. Bei A 13Z würde das neben einer Zulage von 38.- € ca.
190.- € ausmachen und eine Förderquote von 47% bedeuten. Die Sätze sind je nach Familienstand und
Besoldungsdienstalter unterschiedlich.
Das dbb vorsorgewerk hat Tabellen erstellt, mit deren Hilfe Beamte und
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in unterschiedlicher
Familiensituation und mit unterschiedlicher Bezahlung ihre
Förderquote
für einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag ablesen können.
Schauen Sie einmal nach. |
| Auskünfte zur geförderten Altersvorsorge
gibt es bei der kostenlosen Telefonnummer 0800-333 19 19 und beim
kostenlosen Bürgertelefon der Bundesregierung 0800 15 15 15 0. |
| Es gibt auch von der Bezirksregierung
Düsseldorf ein Merkblatt über die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst,
der die Bedingungen sehr verständlich darstellt. Sie finden es als
WORD-Datei im Downloadverzeichnis unter dem Namen
riester.doc . |
Neu sind jetzt auch die
besoldungsrechtlichen Folgewirkungen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist am 1.8.2001 in Kraft getreten.
Es stellt in vielen Sozialleistungsbereichen den Lebenspartner dem
Ehegatten gleich. Wichtige Ausnahme ist allerdings die
Hinterbliebenenversorgung. Dort wird der Lebenspartner nicht der Witwe
oder dem Witwer gleich gestellt. Deshalb erhält er nach dem Tod des
Versicherten weder in der Rentenversicherung noch in der
Unfallversicherung eine Rente.
Im Beamtenrecht ist es so, dass dieses sehr familienrechtlich ausgeprägt
ist. Es gibt ja einen Verheiratetenzuschlag, der aber nicht für die
Lebenspartner gedacht ist, da er durch die Heirat als Ehe begründet wird.
Allerdings erhalten nicht verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte
einen Familienzuschlag auch dann, wenn
- sie nicht nur vorübergehend eine andere Person in
ihren Haushalt aufgenommen haben,
- dieser Person Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich
oder sittlich dazu verpflichtet sind oder die Person aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf,
- der aufgenommenen Person keine Mittel zur Bestreitung
des eigenen Unterhalts zur Verfügung stehen.
Dies trifft natürlich für eine eingetragene
Lebenspartnerschaft zu. Nach § 5 LPartG sind nämlich die Lebenspartner
gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Es besteht also gem. § 40 Abs. 1
Nr. 4 BBesG einen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat auch das
Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 bestätigt.
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Der Geld-Tipp:
Die Deutsche Bahn hat den
vielen Protesten endlich nachgegeben und wieder eine BahnCard für
Senioren eingeführt. Seit dem 1. August 2003 erhalten Senioren ab 60
Jahre, Erwerbsunfähigkeitsrentner und schwerbehinderte Menschen die
BahnCard 50 zum halben Preis (Normalpreis 220 EUR für die 2. Klasse und
440 EUR für die 1. Klasse).
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Weitere Hinweise:
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
02.02.08 |