Versorgung
und Versorgungsempfänger
Lehrerinnen und Lehrer werden immer älter - und die
Zeit im Schuldienst zählt doppelt. Sie kostet nämlich mehr Nerven als
in vielen anderen Berufen!
Da sehnen sich manche nach einem Zustand der Ruhe. Damit sich diejenigen
ein Bild von dem machen können, was auf sie zukommt, habe ich auf
dieser Seite die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen
zusammengefasst. |
Benachteiligung von
Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung rechtswidrig
Bei Teilzeitbeschäftigten steigt das Ruhegehalt
grundsätzlich nur mit dem Anteil, wie es dem zeitlichen Umfang der
Teilzeitbeschäftigung entspricht.
Zusätzlich führen Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder
Beurlaubung, die nach dem 30.6.1997 angetreten wurden, aber auch
noch dazu, dass die Studienzeiten bei der Pension nur noch anteilig
berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Zurechnungszeiten, wenn
die Zurruhesetzung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass diese
zusätzliche Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig
sei, da sie gegen den europarechtlichen Grundsatz der
Entgeltgleichheit verstößt. Danach muss das Arbeitsentgelt
Teilzeitbeschäftigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes auch das Ruhegehalt gehört, strikt zeitanteilig im
Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt
werden.
Aufgrund dieses Urteils ist eine diesbezügliche Kürzung der
Altersversorgung bei Teilzeitbeschäftigten nicht mehr vorzunehmen.
Unklar ist zurzeit noch, wie das Land die Entscheidung des BVerwG
umsetzt. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten daher einen
Antrag auf (Neu-) Festsetzung ihres Ruhegehalts stellen, unter
Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25.3.2010 (Az: BVerwG 2 C 72.08). VBE-Mitglieder können sich an die
Rechtsabteilung des VBE wenden.
(Quelle: Schule heute 4/2010)
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| Die Versorgungsansprüche sind in der letzten Zeit
zurückgefahren worden. Seit dem 1. Januar 2002 sind die
Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Kraft getreten.
Auf einen kurzen Nenner gebracht, bedeutet das für alle |
- die schrittweise Reduzierung der
Versorgungsansprüche von 75% auf 71,75%
- die Reduzierung des jährlichen Ruhegehaltssatzes
von derzeit 1,875% auf 1,79375%
- die Reduzierung des Witwengeldes von derzeit 60%
auf 55%
- Für das Absenken der zuvor genannten Sätze gilt ein auf 8 Jahre begrenzter Stufenplan, der sich an die jährlichen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen anlehnt.
- Während dieser Zeit (zwischen 2003 und 2010) bleibt der Aufbau der Versorgungsrücklage (0,2 Prozent Kürzungen bei den linearen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen) ausgesetzt, wird aber für die Zeit 2011 bis 2017 wieder aufgenommen.
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Diese vorgenannten Änderungen beziehen sich auf alle,
also auch auf die diejenigen, die bereits im Ruhestand sind!
Bei der Frage der Schlechterstellung (individuelle Betroffenheit durch konkrete Absenkungsmaßnahmen) muss
zwischen drei Gruppen unterschieden werden:
- 1. Die Gruppe der Versorgungsempfänger, die nach dem Jahr 2010, also ab 2011 in den Ruhestand
eintreten. Dabei handelt sich um die so genannten versorgungsfernen Jahrgänge. Bei ihnen kommt der neue
Höchstversorgungssatz mit 71,75 Prozent auf der Grundlage des jährlichen Steigerungssatzes von 1,79375 Prozent
mit Eintritt in den Ruhestand voll zum Tragen.
- 2. gibt es die so genannten versorgungsnahen Jahrgänge. Das sind die Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eingetreten
sind und die sich bis ins Jahr 2010 anschließen.
Für diese Fälle gilt, dass der Ruhegehaltssatz nominal unverändert bleibt. Aber über eine komplizierte
Abschmelzungsregel wird erreicht, dass rechnerisch die Absenkung auf das zu 1. genannte Niveau erreicht wird.
Einschlägig ist der neu gefasste § 69 e des
Beamtenversorgungsgesetzes.
- 3. Dann gibt es noch die Gruppe der am 1.1. 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten. Für
diese gilt Folgendes: Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 des
Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur 7. Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz durch einen
Anpassungsfaktor nach nachfolgender Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. 12. 2002
Anpassungsfaktor
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208
8. 0,95667
Die Schonfrist für alle Pensionäre ist
abgelaufen, da die erste Besoldungserhöhung erfolgt ist. Dadurch ist der erste Abzug
durchgeführt worden. Aus den Gruppen 2 und 3 könnten die Betroffenen für eine Musterklage in Frage kommen, was im Einzelnen
geprüft werden müsste. |
Erhöhung der
Versorgungsbezüge und letztmalige Berücksichtigung
des Anpassungsfaktors
Nach dem Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land
Nordrhein-Westfalen ist im April 2011 eine lineare Erhöhung
der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 1,5 Prozent erfolgt und eine
weitere ist zum 1. Januar
2012 um 1,9 Prozent erfolgt. Bei den Versorgungsbezügen sind die
oben genannten Anpassungsfaktoren
zu berücksichtigen. Für die Anpassungen ab dem 1. April 2011 wird der
siebte Anpassungsfaktor von 0,96208 angewendet und für die Anpassungen ab dem 1. Januar 2012
der achte und letzte Anpassungsfaktor von 0,95667.
Was alle Pensionäre betrifft, beschreibt das dbb
nrw magazin:
"Der Anpassungsfaktor ist Folge des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001. Danach wurde § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst und der
Höchstruhegehaltsatz von 75 auf 71,75 Prozent vermindert. Diese
Neufassung gilt für Versorgungsfälle, die nach der achten auf den 31.
Dezember 2002 folgenden Anpassungen gemäß § 70 BeamtVG eintreten. Nach
der achten Anpassung steigt der Ruhegehaltsatz mit jedem Jahr
ruhegehaltfähiger Dienstzeit linear um 1,79375 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zu 71,75 Prozent als
Höchstruhegehalt.
Der nach der achten Anpassung ermittelte
Ruhegehaltsatz gilt als neu festgesetzt und ist ab dem 1. Januar 2012
der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Das haben auch
alle Pensionäre in ihrer Besoldungsmitteilung vom Dezember 2011
feststellen können, die nunmehr grundsätzlich von 71,75% als
Höchstruhegehalt ausgeht.
Die durch den Anpassungsfaktor erfolgte
Abflachung des Ruhegehaltsatzes gilt sowohl für die am 1. Januar 2002
vorhandenen Versorgungsempfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG) als auch für
die nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Versorgungsfälle (§ 69e
Abs. 2 BeamtVG).
Nach Beendigung der Abflachung des
Ruhegehalts durch die Anwendung der Anpassungsfaktoren tritt allerdings
noch keine Ruhe im Versorgungsbereich — und auch im Besoldungsbereich —
ein. Wie Sie wissen, sieht § 14a BBesG die
Bildung von Versorgungsrücklagen als Sondervermögen zur Verminderung der
Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vor. Damit soll das Besoldungs und
Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2
Prozent um drei Prozent abgesenkt werden. Insoweit sieht § 14a Abs. 2
BBesG vor, dass in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017
die Anpassung der Besoldung vermindert wird. Diese 0,2%-ige Kürzung der
Besoldungs- und Versorgungsanpassung war bis zur Absenkung des
Ruhegehaltsatzes auf 71,75 Prozent ausgesetzt worden. Ab dem Jahre 2013
werden die ausgesetzten Kürzungen nachgeholt werden."(Quelle: dbb nrw magazin Juni 2011) |
Wenn Sie vergleichen wollen, was Sie im Laufe der Zeit
verloren haben und demnächst noch verlieren, ist die folgende Tabelle
hilfreich: |
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Ruhegehaltssatz nach alter und neuer Regelung
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Dienstjahre |
vor 1992 |
ab 1992 |
ab 2003 |
Dienstjahre |
vor 1992 |
ab 1992 |
ab 2003 |
|
10 |
35,00% |
35,00% |
35,00% |
26 |
66,00% |
48,75% |
46,64% |
|
11 |
37,00% |
35,00% |
35,00% |
27 |
67,00% |
50,63% |
48,43% |
|
12 |
39,00% |
35,00% |
35,00% |
28 |
68,00% |
52,50% |
50,23% |
|
13 |
41,00% |
35,00% |
35,00% |
29 |
69,00% |
54,38% |
52,02% |
|
14 |
43,00% |
35,00% |
35,00% |
30 |
70,00% |
56,25% |
53,81% |
|
15 |
45,00% |
35,00% |
35,00% |
31 |
71,00% |
58,13% |
55,61% |
|
16 |
47,00% |
35,00% |
35,00% |
32 |
72,00% |
60,00% |
57,40% |
|
17 |
49,00% |
35,00% |
35,00% |
33 |
73,00% |
61,86% |
59,19% |
|
18 |
51,00% |
35,00% |
35,00% |
34 |
74,00% |
63,75% |
60,99% |
|
19 |
53,00% |
35,63% |
35,00% |
35 |
75,00% |
65,63% |
62,78% |
|
20 |
55,00% |
37,50% |
35,88% |
36 |
75,00% |
67,50% |
64,58% |
|
21 |
57,00% |
39,38% |
37,67% |
37 |
75,00% |
69,38% |
66,37% |
|
22 |
59,00% |
41,25% |
39,46% |
38 |
75,00% |
71,25% |
68,16% |
|
23 |
61,00% |
43,13% |
41,26% |
39 |
75,00% |
73,13% |
69,96% |
|
24 |
63,00% |
45,00% |
43,05% |
40 |
75,00% |
75,00% |
71,75% |
|
25 |
65,00% |
46,88% |
44,84% |
|
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Auch Beamte erst mit 67 in
den Ruhestand
Obwohl sich Gewerkschaften und Verbände strikt
gegen eine Erhöhung der Regelaltersgrenze gewehrt hatten, ist nunmehr
die Anhebung auf 67 Jahre erfolgt. Für Lehrerinnen und Lehrer gilt als
Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das 67. Lebensjahr
vollendet wird. Wer also im August geboren ist, muss quasi noch ein
halbes Jahr länger arbeiten.
Dazu wird schrittweise das Pensionsalter von 2012 bis 2023 auf 67 Jahre
erhöht werden. Zunächst steigt die Altersgrenze vom Geburtsjahrgang 1947
ab um einen Monat, dann vom Geburtsjahrgang 1959 ab um zwei Monate, bis
der Jahrgang 1964 die Altersgrenze von 67 erreicht hat.
Zur Zeit wird noch überlegt, ob vor Erreichen dieser Altersgrenze
dann nur noch Beamte mit 45 Berufsjahren abschlagsfrei in Pension gehen
dürfen. Das dürfte für Lehrerinnen und Lehrer kaum zu erreichen sein.
Außerdem sollen die Studienzeiten nicht mehr voll als ruhegehaltfähige
Dienstzeiten anerkannt werden, sondern als Höchstsatz sollen 855 Tage
anrechnungsfähig sein.
Das Land NRW hat sich bereit erklärt, diesen
Forderungen zu entsprechen, will diese aber erst mit der großen
Dienstrechtsreform umsetzen.
Wahrscheinlich wird dann die Altersgrenze bei Schwerbehinderten auch auf
65 Jahre angehoben.
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(Grafik aus nrw-magazin Okt.2011)
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Viele Lehrkräfte geben erfahrungsgemäß ihren Dienst
wegen irgendwelcher Krankheiten vorzeitig auf. Im Jahre 2000 waren es
noch 34% aller Lehrerinnen und Lehrer, im Jahre 2005 noch 30%, im
2009 noch 22% und im Jahre 2010 nur noch 21% .
Als Grund für die rückläufige Zahl der vorzeitigen
Pensionierungen werden vor allem die Abschläge bei der Pensionierung
wegen Dienstunfähigkeit angeführt. Allerdings sollte man diese Gründe
hinterfragen. Könnte es nicht sein, dass das gesundheitliche Risiko im
Lehrerberuf deutlich höher ist als in anderen Berufen? Könnte es nicht
sein, dass die Lehrerinnen und Lehrer zu alt und verschlissen sind?
Müsste nicht die Altersgrenze wie bei den Polizeibeamten, Justizbeamten
und Bundeswehrsoldaten auf 62 Jahre abgesenkt werden?
Natürlich ist auch die wachsende Zahl der Beamten in Altersteilzeit für
die oben genannten Veränderungen verantwortlich.
Hier die neuesten Zahlen: |
Ruhestandseintrittsverhalten von
Lehrern / Versorgungsempfängerstatistik 2011
Nach der Pressemitteilung des Statistischen
Bundesamtes vom 06.12.2011 ist die Zahl der Pensionierungen von
Lehrkräften in 2010 weiterhin hoch
WIESBADEN – Rund 19 600 verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer wurden im
Jahr 2010 in den Ruhestand versetzt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis)
weiter mitteilt, entspricht dies dem bisherigen Höchstwert des Jahres
2007. Gegenüber 2009 erhöhte sich die Zahl der Pensionierungen um 5,6 %
(+ 1 000 Pensionierungen).
In den Jahren 2006 bis 2010 gingen jährlich durchschnittlich 19 100
verbeamtete Lehrkräfte in den Ruhestand. Zum Vergleich: Vor 1999 gab es
pro Jahr nie mehr als 11 000 Pensionierungen. Ursache für das hohe
Niveau der letzten Jahre sind die zahlreichen Einstellungen von
Lehrpersonal in den 1960er und 70er Jahren. Diese werden voraussichtlich
auch in den kommenden zehn Jahren für eine hohe Zahl an Pensionierungen
sorgen.
Zu Beginn des Jahres 2011 erhielten insgesamt rund 295 000 ehemalige
Lehrerinnen und Lehrer Ruhestandsbezüge. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte
sich die Gesamtzahl der Ruhegehaltsempfänger um 4,9 %.
Der Anteil der Lehrerinnen und Lehrer, die aufgrund von
Dienstunfähigkeit in Pension gingen, sank im Jahr 2010 leicht auf rund
21 % (2009: 22 %). Dies entspricht dem tiefsten Stand seit Beginn der
statistischen Erfassung im Jahr 1993. Damit lag der Anteil der
Dienstunfähigkeit bei Lehrkräften auf dem Niveau der übrigen Beamten bei
Bund, Ländern und Gemeinden für die ebenfalls die Regelaltersgrenze 65
Jahre gilt. Das durchschnittliche Alter, mit dem Lehrerinnen und Lehrer
im Jahr 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gingen, lag bei
58,2 Jahren.
Gleichzeitig stieg beim Lehrpersonal der Anteil derer, die nach
Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand gingen, auf 79 % (2009: 78
%). Im Durchschnitt waren die Lehrkräfte, die im Jahr 2010 in den
Ruhestand versetzt wurden, 62,7 Jahre alt.
Detaillierte Daten zu diesem Thema enthält die Fachserie 14, Reihe 6.1 „Versorgungsempfänger
des öffentlichen Dienstes“. Die öffentliche Meinung zu den Pensionslasten der
Lehrer ist natürlich nicht besonders positiv. Allerorts wird eine
Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre gefordert. Die ist ja nun
inzwischen Wirklichkeit geworden. Außerdem will
man keine Beamten mehr, sondern möglichst Angestellte. Das ist nicht
verwunderlich, wenn man sich die steigenden Pensionsausgaben für das
Schulwesen ansieht. Im Jahre 2005 betrugen die Personalausgaben des
Staates 33,4 Mrd. Euro für Lehrer im aktiven Schuldienst und 8,7 Mrd.
Euro allein für die Versorgungsbezüge. |
"Land muss
Pensionen kürzen"
DÜSSELDORF (hüw) Der Bund der Steuerzahler NRW
fordert von der rot-grünen Landesregierung einen radikalen Sparkurs,
der vor allem die Beamten - und unter ihnen insbesondere die Lehrer
als die größte Gruppe - träfe. Gerade im Personalbereich gebe es
große Einsparpotenziale, die zur Konsolidierung der Landesfinanzen
genutzt werden könnten, so der Vorsitzende des Steuerzahlerbundes,
Heinz Wirz.
So hätte die Landesregierung auf die Übertragung der Tarifabschlüsse
für die Angestellten auf die Beamten verzichten können. Dadurch
wären dem Land in diesem Jahr 300 Millionen Euro erspart geblieben
und im kommenden Jahr 600 Millionen Euro. Umgekehrt aber sollte das
Land die Reformen im Rentenrecht auf die Beamtenpensionen
übertragen. „Auf diese Weise könnten Milliardenbeträge eingespart
werden", sagte der Haushaltsexperte des Bundes der Steuerzahler NRW,
Heiner Cloesges. Gemeint ist die Heraufsetzung der Lebensarbeitszeit
auf 67 Jahre ab 2019, die Nichtberücksichtigung von
Ausbildungszeiten sowie der Einbau eines „Nachhaltigkeitsfaktors".
Der Bund der Steuerzahler beruft sich hierbei vor allem auf ein
Gutachten des Finanzwissenschaftlers Bernd Raffelhüschen. Der
Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt bei der Rentenversicherung das
zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern.
Übertragen auf die Pensionen würde dies eine Minderung von derzeit
71 Prozent der letzten Bezüge auf 61 Prozent bewirken. Im Gegensatz
zum Pensionsalter 67 Jahre wären davon auch die jetzigen Pensionäre
betroffen. Alles in allem könnte NRW laut Raffelhüschen 2019 rund
800 Millionen sparen, im Jahr 2025 sogar mehr als eine Milliarde
Euro.
Zu fragen sei auch, ob angesichts der zurückgehenden
Bevölkerungszahl noch so viele Lehrer und Polizeibeamte wie bisher
benötigt würden, so Wirz und Cloesges. Ein Dorn im Auge ist ihnen
aber vor allem die Vielzahl der zum Teil undurchsichtigen
Förderprogramme: „Hier herrscht regelrechter Wildwuchs." (Quelle:
Rheinische Post vom 2.9.2011)
|
Es gibt aber eine sehr gute
Zusammenstellung des Deutschen Beamtenbundes unter dem Titel "Die
7 Irrtümer zur Beamtenversorgung", in dem die Vorurteile den
Fakten gegenübergestellt werden.
Lesen Sie diesen Text. Es ist nämlich nötig, dass unseriöse und
polemische Beiträge aus der Presse richtig gestellt werden. Auf
den Staat kommen in der nächsten Zeit zweifellos gewaltige
Pensionsausgaben zu, die durch die starke Einstellung von
Beamten in den 70er Jahren, der Überalterung des öffentlichen
Dienstes und der mangelnden Vorsorge durch die Politiker
zustande kommen. Aber zur Lösung des Problems helfen keine
Neiddebatten, sondern nur sachliche Finanzierungsvorschläge. |
Wenn Sie Ihre
Versorgungsbezüge selbst ausrechnen wollen, wird Ihnen vom
Landesamt für Besoldung und Versorgung ein hervorragender Service
angeboten. Unter der Adresse
www.beamtenversorgung.nrw.de
finden Sie alles, was Sie brauchen: Die
Merkblätter, die aktuellsten Änderungen und ein Computerprogramm, mit dem
Sie online ihre voraussichtliche Pension errechnen können. Das LBV
empfiehlt zur Berechnung der Versorgung seinen eigenen
Versorgungsrechner:
http://www.beamtenversorgung.nrw.de/work-frame.htm.
|
|
Versorgungsbezüge aus dem
Beförderungsamt: 3-jährige Wartefrist verfassungswidrig
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Versorgungsbezüge von
Beamten, die aus einem Be-förderungsamt in den Ruhestand treten, ist
die Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre nicht mit dem Grundsatz
der Versorgung aus dem letzten Amt (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar.
Dem nun entschiedenen Vorlagebeschluss lag der Fall eines Richters
zugrunde, der im November 2001 zum Direktor des Amtsgerichts
(Besoldungsgruppe R 2) ernannt und im Januar 2004 pensioniert worden
war. Das Landesbesoldungsamt hatte der Berechnung seiner
Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG
die Besoldungsgruppe R 1 zugrunde gelegt.
In § 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz wird bestimmt, dass
grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden
haben, ruhegehaltfähig sind. Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird
durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich
die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in
den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht
mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des
vorher bekleideten Amtes.
Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen, 1975 war die
Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Diese Erweiterung auf
zwei Jahre hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 07.07.1982
als noch verfassungsgemäß erachtet. Durch das
Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Wartezeit schließlich im
Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren
ansteigende Belastung durch Versorgungskosten auf drei Jahre
verlängert worden.
Das BVerfG hat nun § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt.
Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz
der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der
Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zu.
(Quelle:
Rechtsprechung 16.04.2007 (ts) - © www.arbeitsrecht.de
BVerfG, Beschl. v. 20.03.2007 – 2 BvL 11/04
PM des BVerfG Nr. 46/07 v. 13.04.2007
|
Aufgrund der verminderten
Pensionsbezüge ist nun die private
Zusatzversorgung interessant geworden, die auch für die Beamten
in Form einer "Riester-Rente" möglich
ist.
Obwohl es verschiedene Versicherungen gibt, die eine solche
Altersabsicherung bieten, empfehle ich Ihnen, sich beim DBB-Vorsorgewerk
zu informieren. Es hat mit Hilfe von 5 Versicherungspartnern (DBV-Winterthur,
die BHW-Gruppe, Victoria Versicherung, Signal-Iduna und die Bayerische
Beamtenversicherung) ein brauchbares Konzept entwickelt. Auf der Webseite
des DBB-Vorsorgewerks
www.dbb-vorsorgewerk.de
finden Sie auch einen Link zur dbv-winterthur,
wo Sie ein individuelle Berechnung Ihrer "Riester-Rente" mit Hilfe eines
Computers online durchführen können. Für Versorgungsempfänger gibt es
leider die Zulagen.
Sie sollten die Gelegenheit zu einer solchen persönlichen Berechnung Ihrer
Zusatzvorsorge wahrnehmen, weil Sie auf diese Weise auch die Höhe der
staatlichen Zuschüsse oder Ihrer Steuerersparnis direkt ablesen können. |
| Darüber hinaus verhilft Ihnen
die Berechnung zu einer realistischen Einschätzung Ihrer Situation,
denn in den Zeitschriften liest man viele unzutreffende
Berechnungsmodalitäten. |
Um die staatliche Förderzulage zu erhalten (38.- € Grundzulage und für
jedes Kind 46.- €) ist ein Mindesteigenbetrag notwendig. Dieser ist von der
Besoldung des letzten Jahres abhängig. Für 2003 also von den Einkünften
des Jahres 2002.
Ist jemand beispielsweise in der Besoldungsgruppe A12, so kann das im
Jahre 2002 neben der Zulage von 168.- € eine zusätzliche Steuerersparnis
von ca. 180.- € bedeuten. Das entspricht einer Förderquote von 33%. Bei A 13Z würde das neben einer Zulage von 38.- € ca.
190.- € ausmachen und eine Förderquote von 47% bedeuten. Die Sätze sind je nach Familienstand und
Besoldungsdienstalter unterschiedlich.
Das dbb vorsorgewerk hat Tabellen erstellt, mit deren Hilfe Beamte und
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in unterschiedlicher
Familiensituation und mit unterschiedlicher Bezahlung ihre
Förderquote
für einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag ablesen können.
Schauen Sie einmal nach. |
| Auskünfte zur geförderten Altersvorsorge
gibt es bei der kostenlosen Telefonnummer 0800-333 19 19 und beim
kostenlosen Bürgertelefon der Bundesregierung 0800 15 15 15 0. |
| Es gibt auch von der Bezirksregierung
Düsseldorf ein Merkblatt über die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst,
der die Bedingungen sehr verständlich darstellt. Sie finden es als
WORD-Datei im Downloadverzeichnis unter dem Namen
riester.doc . |
Neu sind jetzt auch die
besoldungsrechtlichen Folgewirkungen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist am 1.8.2001 in Kraft getreten.
Es stellt in vielen Sozialleistungsbereichen den Lebenspartner dem
Ehegatten gleich. Wichtige Ausnahme war bisher die
Hinterbliebenenversorgung. Es wurde nämlich nicht der Lebenspartner der Witwe
oder dem Witwer gleich gestellt. Deshalb erhielt er nach dem Tod des
Versicherten weder in der Rentenversicherung noch in der
Unfallversicherung eine Rente.
Das ist jetzt anders: Der Landtag hat am 24. Mai 2011 das Gesetz zur
Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im
Besoldungs- und Versorgungsrecht beschlossen. Demnach gelten jetzt alle
Bestimmungen, die sich auf die Ehe beziehen, auch für eingetragene
Lebenspartnerschaften. Das ist auch der Fall für Witwer, Witwen und
deren Angehörige.
Allerdings ist das Gesetz nur auf kurze Zeit angesetzt worden. Es tritt
nämlich bereits mit Ablauf des 31.12.2012 wieder außer Kraft. Den Text
stelle ich Ihnen auf der Downloadseite unter dem Namen
Lebenspartnerschaft.pdf
zur Verfügung.
Was viele nicht wissen:
Verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte
erhalten einen Familienzuschlag auch dann, wenn
- sie nicht nur vorübergehend eine andere Person in
ihren Haushalt aufgenommen haben,
- dieser Person Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich
oder sittlich dazu verpflichtet sind oder die Person aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf,
- der aufgenommenen Person keine Mittel zur Bestreitung
des eigenen Unterhalts zur Verfügung stehen.
Es besteht also gem. § 40 Abs. 1
Nr. 4 BBesG ein Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat auch das
Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 bestätigt.
|
Der Geld-Tipp:
Hinterbliebenenversorgung für
eingetragene Lebenspartnerschaften
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.10.2010
entschieden, dass eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung analog der Regelung für verheiratete
Beamte haben. Deshalb werden jetzt alle Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes auch für eingetragene
Lebenspartnerschaften angewendet.
|
Der Geld-Tipp:
Beantragen Sie die Anerkennung von allen Ausbildungszeiten und
Vordienstzeiten!
Für die Berechnung Ihrer
Versorgungsbezüge ist ist Besoldungsdienstalter maßgebend. Das wird
eigentlich schon sehr schnell nach der Einstellung festgelegt. Deshalb
sollten Sie bereits zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob alle
Ausbildungszeiten berücksichtigt wurden (z.B. Studium, Prüfungszeiten,
Vorbereitungsdienst, praktische Tätigkeiten, die für das Studium oder
die Ausbildung vorausgesetzt werden u.a.). Manche Vordienstzeiten werden
nur auf Antrag anerkannt. Wenn Sie also befristete Verträge hatten, die
nicht in der Personalakte vermerkt sind, so müssen Sie die
Berücksichtigung dieser gesondert beantragen.
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Der Geld-Tipp:
BahnCard für Senioren
Die Deutsche Bahn hat den
vielen Protesten endlich nachgegeben und wieder eine BahnCard für
Senioren eingeführt. Seit dem 1. August 2003 erhalten Senioren ab 60
Jahre, Erwerbsunfähigkeitsrentner und schwerbehinderte Menschen die
BahnCard 50 fast zum halben Preis (Normalpreis 230 EUR für die 2. Klasse und
460 EUR für die 1. Klasse).
|
Was Sie wissen müssen, wenn Sie Ihr Ruhegehalt
berechnen wollen:
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Sie erhalten Ihr Ruhegehalt auf der
Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes, das für die einzelnen
Bundesländer unterschiedlich sein kann. Die angegebenen Paragraphen
beziehen sich auf dieses Gesetz. Grundsätzlich sind folgende Dinge
wichtig:
1. Ein Ruhegehalt erhalten Sie erst nach einer
Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (§ 4 BeamtVG).
2. Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt sind
Zur Berechnung des Ruhegehalts multipliziert man den
prozentualen Ruhegehaltsatz mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
(§ 14). Ruhegehaltfähig sind diejenigen Dienstbezüge, die dem
Beamten mindestens zwei Jahre zugestanden haben (§ 5 Abs. 3), das
sind:
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind alle
hauptamtlichen im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten nach
Vollendung des 17. Lebensjahres bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn.
3. Der Ruhegehaltsatz steigt mit jedem Jahr der
Beschäftigung um 1,79375 Prozent (1,875 Prozent bis 2003) bis zum
Höchstsatz von 71,75 Prozent (75 Prozent bis 2003), der nach 40
Dienstjahren erreicht wird (§ 14 Abs. 1). Die Absenkung des
Höchstsatzes von 75% auf 71,75% geschieht für am 1. Januar 2002
vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger in acht Stufen, die an
die Besoldungserhöhungen gekoppelt sind.
Als Mindestversorgung gelten 35 Prozent.
Leider ist die Berechnung des Ruhegehalts nicht so
einfach, weil es ab 1992 verschiedene
Beamtenversorgungsneureglungsgesetze gegeben hat, die mit
unterschiedlichen Übergangsvorschriften versehen wurden. Deshalb
wird für alle Ruhegehaltsempfänger, die vor 1992 im Dienst waren,
das "alte Recht" angewendet und für die Zeiten danach das neue
Recht. Dazu gibt es Zuschläge und Abschläge.
Wenn Sie sich näher mit dem Thema beschäftigen
wollen, sind die Merkblätter des Landesamtes für Besoldung und
Versorgung sehr hilfreich. Für das Ruhegehalt gibt es ein
Merkblatt mit dem Stand vom Januar 2012, das die neuesten
Änderungen berücksichtigt. |
Weitere Hinweise:
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
26.01.12 |