Versetzungen und Abordnungen
Meist hat man eine Schule gefunden, an der man
sich wohl fühlt, so dass man mit diesem Problem nicht konfrontiert wird.
Schwierigkeiten ergeben sich, wenn man an eine andere Schule versetzt werden
will und die Schulaufsicht das nicht möchte.
Für diesen Fall sollte man sich unbedingt an den zuständigen Personalrat
wenden, denn dieser hat Erfahrung mit diesem Problem und kann wertvolle Hinweise
für einen effektiven Antrag und ein geeignetes Verfahren geben. |
| Das Versetzungsverfahren hat in den letzten drei
Jahren eine rasante Änderung durchgemacht. Zunächst hatte sich für
alle Versetzungswilligen durch den Versetzungserlass vom 6.11.2000 eine
neue Chance ergeben, denn die können sich nunmehr auch auf die ausgeschriebenen Stellen mit
Auswahlverfahren (früher: "schulscharf") bewerben. |
Da die Stellen jeweils im Internet
veröffentlicht werden, sollten Versetzungsbewerber die Webseiten der einzelnen
Bezirksregierungen beachten und ggf. mit den Schulen Kontakt aufnehmen.
Inzwischen werden gar keine speziellen Erlasse zum Versetzungsverfahren mehr
herausgegeben, sondern die Versetzungsbewerber werden einfach in den
Einstellungserlass integriert.
Deshalb sollten alle Versetzungsbewerber immer den derzeit gültigen
Einstellungserlass lesen und den damit verbundenen Versetzungserlass, der
jährlich die Quoten und Fristen regelt.
Wichtig ist vor allem die Erkenntnis, dass Versetzungen den Vorrang
gegenüber Einstellungen haben. Die Schulen sind gehalten, vor einer
Ausschreibung zunächst einmal zu prüfen, ob geeignete
Versetzungsbewerber für diese Stelle vorliegen. Darum liegt auch der Termin
für die bezirksübergreifende Versetzungskonferenz immer weit vor den
Ausschreibungsterminen.
Für alle
Ausschreibungen und Einstellungen ab 1.2.2010 gilt der derzeit gültige
Einstellungserlass vom Dez. 2009, den Sie unter dem Namen
ein2010.pdf auf der Downloadseite finden.
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Versetzungserlass
Zusätzlich zum Einstellungserlass
wird regelmäßig ein Versetzungserlass
herausgegeben, der jedes Jahr
die quantitativen Vorgaben und verwaltungstechnischen Abläufe der
Versetzungsverfahren regelt. Die darin getroffenen Regelungen sind nicht im
Amtsblatt veröffentlicht, aber für alle Versetzungsbewerber sehr wichtig.
Aus diesem Grunde sollten Sie sich als Versetzungsbewerber immer beim
Personalrat Ihrer derzeitigen oder der gewünschten Schulform über den
derzeit gültigen Versetzungserlass informieren.
Weiterhin gibt jede Bezirksregierung regelmäßig dazu eine Verfügung
heraus, die die Fristen und Verfahren regelt. Diese ist auch bei den
Personalräten zu bekommen.
Denken Sie auch daran, dass sich Bewerberinnen und Bewerber, die sich in
einem Dauerbeschäf-tigungsverhältnis befinden, in das elektronische
Antragsformular im Online-Lehrerversetzungsver-fahren (OLIVER) eintragen
müssen. Das ist nach dem neuen Einstellungserlass verbindlich. Ich rate
jedoch jedem, unbedingt auch den Papierbeleg LID 112 auszufüllen. Im
Endeffekt zählt nämlich nur der!
www.oliver.nrw.de
Das Schulministerium hat unter dieser Adresse
ein komfortables Online-Portal geschaffen, in dem Sie sämtliche
Hinweise, Rechtsgrundlagen und Formulare finden.
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Termine für das
Versetzungsverfahren zum 01.02.2011 und 01.08.2011
Es gibt
seit April 2010 den neuen Versetzungserlass, in dem es u.a. heißt: "
Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren sind unter
Berücksichtigung der dienstlichen Interessen
an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen
und den persönlichen
Interessen an einer Versetzung zu erteilen. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten
Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr.
Dies gilt auch rückwirkend für bereits gestellte Versetzungsanträge."
Sie sollten sich also in jedem Fall eine Freigabeerklärung besorgen. Diese
erteilt die Dienstaufsicht, nicht der Schulleiter. Lassen Sie sich also
nicht abschrecken, wenn der Schulleiter erklärt, er könne keine Freigabe
erteilen. Sprechen Sie mit dem Schulrat oder mit dem zuständigen Dezernenten
bei der Bezirksregierung. Den Text des Erlasses finden Sie im
Downloadverzeichnis unter vers2011.doc. |
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Tipp:
Schreiben Sie als Versetzungsbewerber unbedingt eine kurze Bewerbung an
die ausschreibende Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss
merken, dass Sie gegenüber einer Neueinstellung die attraktivere
Alternative sind! Die Bezirksregierung Düsseldorf hält diese
Kurzbewerbung übrigens für zwingend notwendig.
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Lehreraustauschverfahren zwischen den Bundesländern
Das Lehreraustauschverfahren zwischen den Bundesländern (geregelt durch
Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder) findet jeweils zum
1.Februar und zum 1. August eines jeden Jahres statt.
Der Antragsschluss ist jeweils sechs Monate vor dem gewünschten
Versetzungstermin, das heißt, Ausschlussfrist für den Versetzungstermin
zum 1.Februar ist der 1.August (Eingang bei der zuständigen
Bezirksregierung) und für den Versetzungstermin zum 1.August ist der
1.Februar (Eingang bei der zuständigen Bezirksregierung).
Bitte Beachten Sie, dass die Länder Bayern, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein zum Termin 1.Februar an den Versetzungsverhandlungen
nicht teilnehmen.
Der Antrag ist pro Zielland (6-fach)einzureichen und muss mit dem
Formblatt "KMK" gestellt werden.
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Erleichterung für Versetzungsbewerber in andere oder aus anderen
Bundesländern!
Nach dem KMK-Beschluss vom 10.5.2001 in
Hamburg gibt es neue Leitlinien für die Übernahme von Lehrkräften aus
anderen Bundesländern. Diese vereinfachen deutlich die Verfahrenweisen
und ermöglichen einen schnelleren Wechsel in andere Bundesländer.
Folgende Vereinbarung wurde getroffen:
„Jede
Lehrkraft kann sich nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit
bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach
erfolgter Auswahl ein Angebot erhalten hat.
Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind
und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der
Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem anderen
Land nach folgendem Verfahren übernommen werden:
1.
Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das
Bewerbungs- und Auswahlverfahren.
1.1
Lehrkräfte können jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen
Land teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung
über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
1.2 Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig
wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interesse zu erteilen; sie
kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als
zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B.
beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen
Mangelsituationen).
1.3.Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz
im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an,
in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu
erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des
§ 107 b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu
übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist
anzustreben.
1.4 Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühestmöglichen
Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbesetzung zu
informieren.
2. Übernahme von im
Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern
(Tauschverfahren)
2.1 Lehrkräfte können auch
einen Antrag für das Einigungsverfahren stellen. Über das
Einigungsverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen,
z.B. zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines
Länderwechsels eröffnet werden.
2.2 Um möglichst vielen Lehrkräften einen Länderwechsel zu ermöglichen,
wird das Ländertäuschverfahren flexibilisiert, z.B. durch Fächer- und
lehramtsübergreifende Handhabung.
2.3 Die Länder werden die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im
Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den „Beschlüssen
zur Anerkennung von Lehrkräften" (Husum 1999) großzügig
handhaben.
2.4 Der erforderliche Arbeitsaufwand in den Schulbehörden wird durch
ein EDV-Verfahren vermindert, dessen einheitlicher Minimal-Datenkatalog
von allen Ländern angewandt wird.
3. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Die Übernahme im Verfahren zu 1. und 2. erfolgt grundsätzlich zum
Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des
Schulhalbjahres.
Die
Vorschläge sollen auch Anwendung finden für Lehrkräfte an
Privatschulen und für an deutschen Schulen im Ausland tätige
Bundesprogrammlehrkräfte."
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Freigabeerklärungen
Aus
dem obigen Text wird wiederum
ersichtlich, dass Freigabeerklärungen für alle Formen von
Versetzungsanträgen eine große Rolle spielen. Wenn Sie also versetzt
werden wollen, kümmern Sie sich unbedingt darum! Erkundigen Sie sich
bei Ihrem zuständigen Personalrat über die gängigen Verfahrensweisen
und bitten Sie um Unterstützung! |
Die Bezirksregierungen sind teilweise
sehr rigoros in der Handhabung der Freigaberegelungen. So versetzt die
Bezirksregierung Münster z.Zt. eine Lehrerin oder einen Lehrer
laufbahngleich erst dann, wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist
und danach 5 Jahre Wartezeit in der gleichen Schule und in der gleichen
Laufbahn abgelaufen sind (ohne zwischenzeitliche Beurlaubung). Mit jeder
Versetzung beginnt die Wartezeit neu. Die Bezirksregierungen Arnsberg und
Köln verfahren etwas menschlicher.
Es zeichnet sich inzwischen ab, dass
sich bei den Versetzungsanträgen Schwierigkeiten ergeben werden, weil die
notwendigen Fachkräfte nicht mehr vorhanden sind. In solchen Fällen sind
die Freigaben nicht einfach zu bekommen. Sogar bei Schwerbehinderten
wurden sie schon abgelehnt. Außerdem zeigen sich in bestimmten Regionen
Abwanderungstendenzen. Denen wollen die Bezirksregierungen auch durch
Sperren begegnen. Ein deutlicher Schritt in diese Richtung ist der neue
Einstellungserlass, der die Versetzungsbewerber praktisch dazu zwingt, in
die Konkurrenz zu anderen Bewerbern bei Ausschreibungen zu treten.
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Tipp für Versetzungsbewerber:
Wenn sich eine Lehrkraft, die die 5-Jahres Bedingung aus dem
Einstellungserlass noch nicht (!) erfüllt,
auf eine schulscharfe Ausschreibung bewirbt, so wird diese Bewerbung von
der Bezirksregierung zunächst mit dem Hinweis auf den Erlass abgelehnt.
Wenn sich diese Lehrkraft aber mit einem guten Rechtsanwalt um eine
Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes bemüht, so wird dieses umgehend
entscheiden, dass die Lehrkraft in das ordentliche Verfahren aufzunehmen
und mit den anderen zulässigen Bewerbungen gleich zu behandeln ist!
Der Grund liegt darin, dass das Arbeitsgericht Düsseldorf den Einstellungserlass im Hinblick
auf die 5-Jahres-Regelung für nicht konform mit der Gesetzeslage
gehalten hat. Das Landesarbeitsgericht und das
Bundesarbeitsgericht haben diese Einschätzung bestätigt!
Die Bezirksregierung hat inzwischen ihre harte Linie
verlassen und setzt nunmehr bei den Bewerbungen die Versetzungsbewerber
und Laufbahnwechsler in der Rangfolge an den Anfang.
Falls Sie also ein ähnliches Problem haben, sollten Sie sich
bei der nachfolgenden Kanzlei (die die Urteilslage kennt) erkundigen:
RAe Kupferschläger u. Partner
Reitzensteinstr. 4
45657 Recklinghausen
Bearbeitender RA ist RA Legarth
Außerdem empfehle ich Ihnen, die
Webseite der Anwaltskanzlei:
www.kupferschlaeger.de/Aktuelles/Schulrecht/schulrecht.html
aufzusuchen und die Begründungen der Arbeitsgerichte zu
studieren. Die hilft Ihnen sicher weiter für Ihre eigene Argumentation.
Außerdem sollten Sie in jedem Fall nachhaken
und überlegen evtl. eine Klage anzustrengen, denn das Ministerium setzt wie in
vielen anderen Fällen auf den Zeitfaktor bzw. darauf, dass die meisten
Betroffenen doch nicht den Mut zur Klage haben. Da jeder Einzelfall
gesondert entschieden wird, ist die individuelle Klage unerlässlich.
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Wenn es mit Ihrer Versetzung nicht klappt, sollten Sie
auch überlegen, ob nicht eine Bewerbung auf eine Funktionsstelle in
Frage kommt. Dies ist auch oft eine gute Möglichkeit für einen
Ortswechsel. Sehen Sie sich dazu meine
Sonderseite Beförderungsstellen an.
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Achtung! Funktionsstellen jetzt im Internet
Seit März 2006 werden Funktionsstellen im Internet
ausgeschrieben. Unter
www.stella.nrw.de
können sich alle, die sich für eine
Schulleitungsstelle, eine Seminarleiterstelle oder eine Stelle in
der Schulaufsicht interessieren, direkt online bewerben. Auch
Stellen bei anderen Behörden (ab A15 aufwärts) sind dort zu finden.
Damit folgt auf die Ausschreibung der Lehrerstellen (www.leo.nrw.de)
und Vertretungsstellen (www.oliver.nrw.de)
ein weiteres Online-Verfahren, mit dem das Ministerium die
Bewerbungen beschleunigen und vereinfachen will.
Wie bei den früheren Verfahren ist noch eine zweimonatige
Übergangsphase geplant, in der die Ausschreibungen sowohl im
Amtsblatt wie auch online erfolgen. Später werden dann alle
Ausschreibungen nur noch im Internet zu finden sein.
Übrigens betrifft das auch sämtliche Ausschreibungen für den
Auslandsschuldienst oder an Universitäten; auch diese werden seit Mai
2006 nur noch im Bildungsportal NRW ausgeschrieben. |
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Weitere Materialien können
Sie sich von den entsprechenden Bezirksregierungen herunterladen.
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
06.06.10
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