Versetzungen und Abordnungen

Meist hat man eine Schule gefunden, an der man sich wohl fühlt, so dass man mit diesem Problem nicht konfrontiert wird. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn man an eine andere Schule versetzt werden will und die Schulaufsicht das nicht möchte.
Für diesen Fall sollte man sich unbedingt an den zuständigen Personalrat wenden, denn dieser hat Erfahrung mit diesem Problem und kann wertvolle Hinweise für einen effektiven Antrag und ein geeignetes Verfahren geben.
Das Versetzungsverfahren hat in den letzten drei Jahren eine rasante Änderung durchgemacht. Zunächst hatte sich für alle Versetzungswilligen durch den Versetzungserlass vom 6.11.2000 eine neue Chance ergeben, denn die können sich nunmehr auch auf die ausgeschriebenen Stellen mit Auswahlverfahren (früher: "schulscharf") bewerben.
Da die Stellen jeweils im Internet veröffentlicht werden, sollten Versetzungsbewerber die Webseiten der einzelnen Bezirksregierungen beachten und ggf. mit den Schulen Kontakt aufnehmen. Inzwischen werden gar keine speziellen Erlasse zum Versetzungsverfahren mehr herausgegeben, sondern die Versetzungsbewerber werden einfach in den Einstellungserlass integriert.
Deshalb sollten alle Versetzungsbewerber immer den derzeit gültigen Einstellungserlass lesen und den damit verbundenen Versetzungserlass, der jährlich die Quoten und Fristen regelt.

Wichtig ist vor allem die Erkenntnis, dass Versetzungen den Vorrang gegenüber Einstellungen haben. Die Schulen sind gehalten, vor einer Ausschreibung zunächst einmal zu prüfen, ob geeignete  Versetzungsbewerber für diese Stelle vorliegen. Darum liegt auch der Termin für die bezirksübergreifende Versetzungskonferenz immer weit vor den Ausschreibungsterminen.

Für alle Ausschreibungen und Einstellungen ab 1.2.2010 gilt der derzeit gültige Einstellungserlass vom Dez. 2009, den Sie unter dem Namen ein2010.pdf auf der Downloadseite finden.
 

Versetzungserlass

Zusätzlich zum Einstellungserlass wird regelmäßig ein Versetzungserlass herausgegeben, der jedes Jahr die quantitativen Vorgaben und verwaltungstechnischen Abläufe der Versetzungsverfahren regelt. Die darin getroffenen Regelungen sind nicht im Amtsblatt veröffentlicht, aber für alle Versetzungsbewerber sehr wichtig.  Aus diesem Grunde sollten Sie sich als Versetzungsbewerber immer beim Personalrat Ihrer derzeitigen oder der gewünschten Schulform über den derzeit gültigen Versetzungserlass informieren.
Weiterhin gibt jede Bezirksregierung regelmäßig dazu eine Verfügung heraus, die die Fristen und Verfahren regelt. Diese ist auch bei den Personalräten zu bekommen.

Denken Sie auch daran, dass sich Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem Dauerbeschäf-tigungsverhältnis befinden, in das elektronische Antragsformular im Online-Lehrerversetzungsver-fahren (OLIVER) eintragen müssen. Das ist nach dem neuen Einstellungserlass verbindlich. Ich rate jedoch jedem, unbedingt auch den Papierbeleg LID 112 auszufüllen. Im Endeffekt zählt nämlich nur der!

www.oliver.nrw.de

Das Schulministerium hat unter dieser Adresse ein komfortables Online-Portal geschaffen, in dem Sie sämtliche Hinweise, Rechtsgrundlagen und Formulare finden.

Termine für das Versetzungsverfahren zum 01.02.2011 und 01.08.2011
Es gibt seit April 2010 den neuen Versetzungserlass, in dem es u.a. heißt: " Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen und den persönlichen Interessen an einer Versetzung  zu erteilen. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Dies gilt auch rückwirkend  für bereits gestellte Versetzungsanträge."
Sie sollten sich also in jedem Fall eine Freigabeerklärung besorgen. Diese erteilt die Dienstaufsicht, nicht der Schulleiter. Lassen Sie sich also nicht abschrecken, wenn der Schulleiter erklärt, er könne keine Freigabe erteilen. Sprechen Sie mit dem Schulrat oder mit dem zuständigen Dezernenten bei der Bezirksregierung. Den Text des Erlasses finden Sie im Downloadverzeichnis unter vers2011.doc.
Tipp:
Schreiben Sie als Versetzungsbewerber unbedingt eine kurze Bewerbung an die ausschreibende Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss merken, dass Sie gegenüber einer Neueinstellung die attraktivere Alternative sind! Die Bezirksregierung Düsseldorf hält diese Kurzbewerbung übrigens für zwingend notwendig.

Lehreraustauschverfahren zwischen den Bundesländern

Das Lehreraustauschverfahren zwischen den Bundesländern (geregelt durch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder) findet jeweils zum 1.Februar und zum 1. August eines jeden Jahres statt.
Der Antragsschluss ist jeweils sechs Monate vor dem gewünschten Versetzungstermin, das heißt, Ausschlussfrist für den Versetzungstermin zum 1.Februar ist der 1.August (Eingang bei der zuständigen Bezirksregierung) und für den Versetzungstermin zum 1.August ist der 1.Februar (Eingang bei der zuständigen Bezirksregierung).
Bitte Beachten Sie, dass die Länder Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zum Termin 1.Februar an den Versetzungsverhandlungen nicht teilnehmen.
Der Antrag ist pro Zielland (6-fach)einzureichen und muss mit dem Formblatt "KMK" gestellt werden.
Erleichterung für Versetzungsbewerber in andere oder aus anderen Bundesländern!
Nach dem KMK-Beschluss vom 10.5.2001 in Hamburg gibt es neue Leitlinien für die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern. Diese vereinfachen deutlich die Verfahrenweisen und ermöglichen einen schnelleren Wechsel in andere Bundesländer. Folgende Vereinbarung wurde getroffen:

„Jede Lehrkraft kann sich nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach erfolgter Auswahl ein Angebot erhalten hat.
Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem anderen Land nach folgendem Verfahren übernommen werden:

1. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren.

1.1 Lehrkräfte können jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
1.2 Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interesse zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).
1.3.Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107 b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben.
1.4 Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbesetzung zu informieren.

2. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)

2.1 Lehrkräfte können auch einen Antrag für das Einigungsverfahren stellen. Über das Einigungsverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden.
2.2 Um möglichst vielen Lehrkräften einen Länderwechsel zu ermöglichen, wird das Ländertäuschverfahren flexibilisiert, z.B. durch Fächer- und lehramtsübergreifende Handhabung.
2.3 Die Länder werden die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den „Beschlüssen zur Anerkennung von Lehrkräften" (Husum 1999) großzügig handhaben.
2.4 Der erforderliche Arbeitsaufwand in den Schulbehörden wird durch ein EDV-Verfahren vermindert, dessen einheitlicher Minimal-Datenkatalog von allen Ländern angewandt wird.

3. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Die Übernahme im Verfahren zu 1. und 2. erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres.

Die Vorschläge sollen auch Anwendung finden für Lehrkräfte an Privatschulen und für an deutschen Schulen im Ausland tätige Bundesprogrammlehrkräfte."

Freigabeerklärungen

Aus dem obigen Text wird wiederum ersichtlich, dass Freigabeerklärungen für alle Formen von Versetzungsanträgen eine große Rolle spielen. Wenn Sie also versetzt werden wollen, kümmern Sie sich unbedingt darum! Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Personalrat über die gängigen Verfahrensweisen und bitten Sie um Unterstützung!

Die Bezirksregierungen sind teilweise sehr rigoros in der Handhabung der Freigaberegelungen. So versetzt die Bezirksregierung Münster z.Zt. eine Lehrerin oder einen Lehrer laufbahngleich erst dann, wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist und danach 5 Jahre Wartezeit in der gleichen Schule und in der gleichen Laufbahn abgelaufen sind (ohne zwischenzeitliche Beurlaubung). Mit jeder Versetzung beginnt die Wartezeit neu. Die Bezirksregierungen Arnsberg und Köln verfahren etwas menschlicher.
Es zeichnet sich inzwischen ab, dass sich bei den Versetzungsanträgen Schwierigkeiten ergeben werden, weil die notwendigen Fachkräfte nicht mehr vorhanden sind. In solchen Fällen sind die Freigaben nicht einfach zu bekommen. Sogar bei Schwerbehinderten wurden sie schon abgelehnt. Außerdem zeigen sich in bestimmten Regionen Abwanderungstendenzen. Denen wollen die Bezirksregierungen auch durch Sperren begegnen. Ein deutlicher Schritt in diese Richtung ist der neue Einstellungserlass, der die Versetzungsbewerber praktisch dazu zwingt, in die Konkurrenz zu anderen Bewerbern bei Ausschreibungen zu treten.
 
Tipp für Versetzungsbewerber:

Wenn sich eine Lehrkraft, die die 5-Jahres Bedingung aus dem Einstellungserlass noch nicht (!) erfüllt, auf eine schulscharfe Ausschreibung bewirbt, so wird diese Bewerbung von der Bezirksregierung zunächst mit dem Hinweis auf den Erlass abgelehnt. Wenn sich diese Lehrkraft aber mit einem guten Rechtsanwalt um eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes bemüht, so wird dieses umgehend entscheiden, dass die Lehrkraft in das ordentliche Verfahren aufzunehmen und mit den anderen zulässigen Bewerbungen gleich zu behandeln ist!
Der Grund liegt darin, dass das Arbeitsgericht Düsseldorf den Einstellungserlass im Hinblick auf die 5-Jahres-Regelung für nicht konform mit der Gesetzeslage gehalten hat. Das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben diese Einschätzung bestätigt!

Die Bezirksregierung hat inzwischen ihre harte Linie verlassen und setzt nunmehr bei den Bewerbungen die Versetzungsbewerber und Laufbahnwechsler in der Rangfolge an den Anfang.

Falls Sie also ein ähnliches Problem haben, sollten Sie sich bei der nachfolgenden Kanzlei (die die Urteilslage kennt) erkundigen:

RAe Kupferschläger u. Partner
Reitzensteinstr. 4
45657 Recklinghausen
Bearbeitender RA ist RA Legarth

Außerdem empfehle ich Ihnen, die Webseite der Anwaltskanzlei:
www.kupferschlaeger.de/Aktuelles/Schulrecht/schulrecht.html

aufzusuchen und die Begründungen der Arbeitsgerichte zu studieren. Die hilft Ihnen sicher weiter für Ihre eigene Argumentation.

Außerdem sollten Sie in jedem Fall nachhaken und überlegen evtl. eine Klage anzustrengen, denn das Ministerium setzt wie in vielen anderen Fällen auf den Zeitfaktor bzw. darauf, dass die meisten Betroffenen doch nicht den Mut zur Klage haben. Da jeder Einzelfall gesondert entschieden wird, ist die individuelle Klage unerlässlich.


Wenn es mit Ihrer Versetzung nicht klappt, sollten Sie auch überlegen, ob nicht eine Bewerbung auf eine Funktionsstelle in Frage kommt. Dies ist auch oft eine gute Möglichkeit für einen Ortswechsel. Sehen Sie sich dazu meine Sonderseite Beförderungsstellen an.
 
Achtung! Funktionsstellen jetzt im Internet
Seit März 2006 werden Funktionsstellen im Internet ausgeschrieben. Unter

www.stella.nrw.de

können sich alle, die sich für eine Schulleitungsstelle, eine Seminarleiterstelle oder eine Stelle in der Schulaufsicht interessieren, direkt online bewerben. Auch Stellen bei anderen Behörden (ab A15 aufwärts) sind dort zu finden.
Damit folgt auf die Ausschreibung der Lehrerstellen (www.leo.nrw.de) und Vertretungsstellen (www.oliver.nrw.de) ein weiteres Online-Verfahren, mit dem das Ministerium die Bewerbungen beschleunigen und vereinfachen will.
Wie bei den früheren Verfahren ist noch eine zweimonatige Übergangsphase geplant, in der die Ausschreibungen sowohl im Amtsblatt wie auch online erfolgen. Später werden dann alle Ausschreibungen nur noch im Internet zu finden sein.
Übrigens betrifft das auch sämtliche Ausschreibungen für den Auslandsschuldienst oder an Universitäten; auch diese werden seit Mai 2006 nur noch im Bildungsportal NRW ausgeschrieben.

 

Weitere Materialien können Sie sich von den entsprechenden Bezirksregierungen herunterladen.

Bezirksregierung Düsseldorf www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Bezirksregierung Köln http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html
Bezirksregierung Münster http://www.bezreg-muenster.nrw.de/startseite/index.html
Bezirksregierung Arnsberg www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Bezirksregierung Detmold www.bezreg-detmold.nrw.de

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 06.06.10 

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