Teilzeitkräfte und Teilzeitarbeit
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Teilzeitarbeit ist auch im
Schuldienst weit verbreitet. Allerdings wird den Teilzeitkräften oft das
abverlangt, was man von Vollzeitkräften erwartet: Sie sollen Klassenfahrten veranstalten, an
allen Konferenzen teilnehmen, Schulfeste organisieren, Elternsprechtage
abhalten und immer zur Verfügung stehen. |
Dabei wird aber vergessen, dass Teilzeitkräfte aus einem bestimmten Grund
ihre Stundenzahl reduziert haben. Entweder hat es familienpolitische,
gesellschaftspolitische oder gesundheitliche Gründe. Und wenn der Staat
diese Form der Reduzierung ausdrücklich genehmigt und auch die
Gleichrangigkeit von Kindererziehung und Berufsausübung bejaht, können
Schulleitungen nicht einfach darüber hinwegsehen und die Belastung
erhöhen.
Damit Teilzeitkräfte an der
Schule nicht benachteiligt werden,, sollten Sie an der Schule eindeutige
Regelungen treffen, wie deren Einsatz unterrichtlich und
außerunterrichtlich erfolgen soll. |
Wichtig: |
Lassen Sie nicht die Schulleitung die
Entscheidung treffen, sondern die Lehrerkonferenz! Greifen Sie aktiv in die
Entscheidungsprozesse ein! Sie selbst bestimmen über die
Arbeitsbelastung, die sich an Ihrer Schule für die Teilzeitkräfte
ergibt! |
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| Im Downloadbereich
meiner Homepage habe ich dazu eine passende Konferenzvorlage für Teilzeitkräfte unter
dem Namen tzkraeft.doc als Vorschlag
abgelegt. Sie ist im WORD-Format geschrieben und hilft, Ihre
Ansprüche zu formulieren. Die Bezirksregierung Düsseldorf
hat 1998 ein gutes Teilzeitpapier mit akzeptablen
Lösungsvorschlägen an alle Schulen verschickt. Diese
Vorschläge fanden zwar nicht die Gegenliebe vieler Schulleiter, sollten
aber hilfreich sein, um entsprechende Grundsatzbeschlüsse in den
Lehrerkonferenzen durchzusetzen.
Sie finden dieses Papier mit einem Kommentar auf der aktuellen Seite des Personalrats für Gesamtschulen (Adresse unten
auf dieser Seite) oder auf der Downloadseite unter dem Namen tzpapier.doc.
Trotz des neuen Schulgesetzes behält das Merkblatt seine Gültigkeit;
allerdings haben die Vorschläge jetzt nur noch beratende Funktion. Die
eigentlichen Beschlüsse muss die Lehrerkonferenz fassen. Nur dann ist die
Schulleitung verpflichtet, abweichende Unterrichtsverteilung und
Stundenpläne vor der Lehrerkonferenz zu begründen. |
Wollen Sie
Teilzeit beantragen?
Für Teilzeitkräfte gibt es eine
Zusammenfassung aller Vorschriften und Erlasse inklusive der
statusrechtlichen Auswirkungen der Freistellung vom Dienst. Sie ist am
31.1.2004 vom Innenministerium und vom Finanzministerium herausgegeben
worden. Darin werden auch die besoldungsrechtlichen Auswirkungen, die
Beihilfe und die versorgungsrechtlichen Aspekte berücksichtigt. Den Text
habe ich im Downloadbereich unter dem Titel
tzhinw.pdf für Sie bereit gestellt. |
| Hier die wichtigsten
Vorschriften und Bedingungen nach dem neuen Landesbeamtengesetz 2009: |
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Form der Teilzeitbeschäftigung |
Voraussetzungen |
Höchstdauer |
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
mit weniger als 50% der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 67 LBG) |
Antrag erforderlich zur Betreuung oder Pflege eines Kindes
unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen.
Der Antrag kann bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.Anrechnung auf die
Probezeit erfolgt bei mindestens 20% der Pflichtstundenzahl. |
Solange die Voraussetzungen gegeben sind.
Während der Elternzeit oder einer familiären
Beurlaubung mit weniger als 50%;
zur Wahrung der Pensionsfähigkeit sollten mindestens 20%
der Pflichtstundenzahl erteilt werden. |
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
mit mindestens 50% der
regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 66 LBG) |
Antrag erforderlich zur Betreuung oder Pflege eines Kindes
unter
18 Jahren oder eines
pflegebedürftigen Angehörigen.
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. |
Zunächst fünf Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung, solange die Voraussetzungen gegeben sind. |
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 63 LGB)Sabbatjahr (§ 64 LBG) |
Antrag erforderlich; Dem Antrag kann
entsprochen werden, wenn dienstliche Belange
nicht entgegenstehen. |
keine |
Altersteilzeit
muss vor dem 31.12.2012 beginnen (§ 65 LBG);
ATZ für Teilzeitkräfte ist nur im Blockmodell möglich |
Antrag erforderlich; möglich nach Vollendung des 55.
Lebensjahres; die ATZ muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken.
Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. |
Besondere Bedingungen finden Sie auf meiner Webseite
Altersteilzeit. |
| Am 9. 2.2004 ist die Neufassung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes bekannt gemacht worden. Die wichtigsten
Änderungen und ausführliche Hinweise finden Sie auf meiner Webseite
Elternzeit. |
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Im Downloadbereich stelle ich ein aktualisiertes Merkblatt des
Personalrates für Gesamtschulen unter dem Namen
elternzeit.doc zur Verfügung. Es
gibt außerdem einen neuen Erlass zur Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung für Tarifbeschäftigte vom 16.6. 2008, der die
wichtigsten Änderungen und vor allem die Nachteile für diejenigen
aufführt, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Ich
stelle ihn im Downloadbereich unter
Tz&Urlaub.pdf zur Verfügung. Natürlich gibt es den auch in Ihrer
Schule in der BASS unter 21-05 Nr. 4. |
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Achtung: Änderung bei der
Elternzeitverordnung
Die Bezirksregierungen haben sich bisher immer quer gestellt, wenn die
Elternzeit im Anschluss an die Schulferien beginnen sollte und diese
Anträge nicht genehmigt. Wenn die Elternzeit mit den Ferien begann oder
in den Ferien endete, hatten sie aber nichts dagegen.
Nunmehr ist aber dieses Verfahren dadurch in Frage gestellt worden, dass
das 14monatige Elterngeld eingeführt wurde. Dadurch liegen Anfang und
Ende des Elterngeldes und damit auch der Elternzeit fest. Sorgen Sie
also dafür, dass Sie Ihre Terminierung richtig setzen.
(Am besten klappt das, wenn der Geburtstermin des Kindes
passend liegt - strengen Sie sich also an!)
Wenn Sie mehr wissen wollen, schauen Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Soziales, Familie und Jugend
nach: www.bmfsfj.de. Eine sehr gute
Zusammenstellung mit dem Titel "Teilzeit ABC" gibt es in Form einer
Broschüre beim Deutschen Beamtenbund.
Das Mutterschutzgesetz ist durch das zweite Gesetz zur Änderung des
Mutterschutzrechtes reformiert und am 20.6.2002 veröffentlicht worden. Es
gilt inzwischen auch für Beamtinnen.
Bezirksregierungen verweigern
Teilzeitbeschäftigung
Auf Weisung des Schulministeriums sind die Bezirksregierungen
gehalten, Anträge auf Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften, die
zur Sicherung der Unterrichtsversorgung mit Mangelfächern in der
Sekundarstufe I eingestellt wurden, aus dienstlichen Gründen
abzulehnen.
Der VBE wird diese Entscheidungspraxis vor allen Dingen dann, wenn
familienpolitische Antragsgründe vorliegen, nicht hinnehmen und
stellt daher seinen betroffenen Mitgliedern auf deren Antrag hin
Rechtsschutz in Aussicht.
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Der Geld-Tipp:
Wenn
Sie schon über 60 sind und eine geringfügige Reduzierung Ihrer
Arbeitszeit beantragen (z.B. von 28 auf 23 Std.), sollten Sie gut
aufpassen. Sie sollten dann nämlich nur 2 Stunden beantragen, weil
Ihnen damit noch die drei Stunden Altersermäßigung zustehen
(28-2-3=25). Bei 3 Stunden Reduzierung stehen Ihnen nur noch 2
Stunden Altersermäßigung zu (28-3-2=25), dadurch bekämen Sie aber
dann aber 100 € monatlich weniger Gehalt. Und das wäre ein
schlechtes Geschäft.
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Der Bundestag hat am 21.12.2000 das Gesetz über Teilzeitarbeit und
befristete Arbeitsverträge (TzBfG) beschlossen. Darin sind die Rechte
von Teilzeitkräften und die Pflichten des Arbeitgebers für derartige
Beschäftigungen definiert. Dieses Gesetz setzt die EG-Richtlinien um und
ist sehr wichtig. Es ist im Bundesgesetzblatt 2000, Teil I, Nr. 59
abgedruckt.
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Der Geld - Tipp:
Angestellte
Lehrerinnen und Lehrer sollten daran denken, dass sie bei der Teilnahme
an Klassenfahrten als Teilzeitkräfte wie vollbeschäftigte Lehrkräfte
vergütet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom
22.8.2001 (Az. 5AZR 108/00 BAGE 84,335) festgelegt. Wer also als Teilzeitkraft an
Klassenfahrten teilgenommen hat, sollte sich nicht scheuen, seine
Ansprüche auch geltend zu machen (das kann man noch rückwirkend bis 6
Monate später!). Aber auch beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
können eine zusätzliche Bezahlung beantragen. Sie sollten sich dabei auf
das Europarecht beziehen, das eine Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten verbietet. Außerdem können sie sich auf die
Rechtsprechung für Angestellte berufen.
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Achtung: Der Wandererlass ist geändert worden
- das hat für Teilzeitkräfte eine besondere Bedeutung:
Im RdErl. des MSJK v. 10. 4. 2003 – 224.6.08.01.18/37591/03 heißt es:
In Nr. 4.1 Abs.1 wird Satz 3 neu gefasst und um Sätze 4 und 5 ergänzt:
„Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer gilt § 15
Abs. 2 Satz 3 ADO (BASS 21 – 02 Nr. 4). Bei der Genehmigung der
Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten,
dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl
der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren
Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im
Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich
insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen.“ ABl. NRW.
5/03 S. 159
Das ist neu und eine große Erleichterung für die Teilzeitkräfte. Der
Verweis auf die ADO beinhaltet, dass bei Schulwanderungen und Schulfahrten
die Reduzierung nur durch die Zahl der Veranstaltungen erfolgen kann und
nicht durch eine Kürzung der Veranstaltungstage.
Altersteilzeit jetzt auch für
Teilzeitkräfte! Nähere Hinweise auf der Seite
Altersteilzeit!
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Teilnahme teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrer an
Klassenfahrten
Die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten
begründet für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf
zusätzliche Vergütung.
Teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten
nur dann gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des
maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt
werden kann.
BVerwG, Urteil v. 23.9.2004 – 2 C 61.03 –
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Es gibt auch ein
Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.5.2007 (Az. 1 K
3488/04), das bestätigt, dass teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte
keinen Anspruch auf volle Besoldung während einer Klassenfahrt haben.
Das Gericht hat als Begründung angegeben, dass der Lehrkraft ja
grundsätzlich ein Ausgleich für die zuviel geleisteten Stunden zusteht.
Ob dies an einer Schule durchgeführt wird oder überhaupt durchgeführt
werden kann, ist für das Gericht uninteressant. Entscheidend ist, dass
die Möglichkeit explizit durch Erlass gegeben ist.
Das bedeutet wiederum, dass Kollegien unbedingt in der Lehrerkonferenz
einen Beschluss fassen müssen, wie die Arbeitszeit bei Klassenfahrten
abgerechnet werden soll. Mein Rat:
- Legen Sie fest, dass die Durchführung einer
Klassenfahrt unbedingt die freiwillige Entscheidung der Klassenlehrerin
oder des Klassenlehrers ist. Es darf keinen Zwang durch Schulleitung,
Schulkonferenz oder Schulprogramm geben.
- Beschließen Sie, dass der Ausgleich für die
zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden (bei einer Klassenfahrt müssen
Sie von mindestens 16 bis 24 Stunden täglich ausgehen) in einem
absehbaren Zeitraum und ohne zusätzlichen Vertretungsaufwand des
Kollegiums erfolgen muss.
- Fassen Sie den Beschluss, dass bei einer
Klassenfahrt grundsätzlich zwei Kolleginnen oder Kollegen als Begleitung
anzusetzen sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass der eine Kollege
oder die Kollegin auch irgendwann mal eine der ihr zustehenden Pausen
machen kann.
- Sorgen Sie dafür, dass die Schulkonferenz den
Rahmen für die Höchstdauer und die Kosten einer Klassenfahrt so
festlegt, dass jeweils die volle Erstattung der Reisekosten für die
Begleitung gesichert ist.
- Formulieren Sie als Grundsatzbeschluss, dass die
Abwesenheit von Lehrkräften wegen der Teilnahme an Klassenfahrten nicht
zur Mehrarbeit des Kollegiums führen darf.
An diese Beschlüsse muss sich die Schulleitung
halten. Das schützt Sie vor Mehrarbeit und zusätzlichen
Vertretungsstunden. Geben Sie immer zu bedenken, dass das gesamte
Kollegium schon jetzt die Belastungsgrenze erreicht hat.
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Der Geld - Tipp:
Nach den Wanderrichtlinien des Landes NRW werden Veranstaltungen nur
genehmigt, wenn genügend Reisekostenmittel zur Verfügung stehen.
Andernfalls müssen Lehrkräfte auf die Reisekostenerstattung verzichten.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Bremen vom November 2001 (LAG
Bremen Az. 2 Sa I 42/01) ist die Einforderung eines Verzichts auf
Reisekosten bei Angestellten unwirksam. Das ist anders als bei Beamten.
Nach § 42 BAT besteht nämlich ein Anspruch des Angestellten auf
Reisekostenerstattung. Auf tarifliche Ansprüche kann demnach nicht von
vornherein verzichtet werden.
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Eine ganz wichtige Sache für Teilzeitkräfte ist die
Abrechnung der Überstunden:
Der Geld-Tipp:
Endlich können sich auch beamtete Teilzeitkräfte freuen: Das OVG
Münster hatte am 30.6.2003 entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte
beamtete Lehrkräfte bei Mehrarbeit einen Anspruch auf anteilige
Besoldung haben. Eine Lehrerin (A 14) hatte geklagt, dass sie für ihre
5 Überstunden im Dezember 1999 nur den Mehrarbeitssatz von 232,55 DM
bekommen hatte. Eine Vollarbeitskraft bekäme aber für 5 Stunden 350,00
DM anteilige Besoldung. Das sei eine Ungleichbehandlung. Während das
Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage auf Zahlung des
Differenzbetrages von 117,45 DM abgewiesen hatte, hat das OVG der Klage
mit Hinweis auf das Europarecht statt gegeben. Außerdem wurde die
Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
(Az. 6A 4424/01)
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Allerdings ist es so, dass das Schulministerium das
Urteil lange nicht umsetzen wollte und die Anträge der Teilzeitbeamtinnen
einfach ignorierte. Inzwischen gibt es aber einen Erlass des
Finanzministeriums vom 19.12.2008 und Erlasse des MSW vom 5.1.2009 und
18.2.2009, die die Bezirksregierungen eindeutig anweisen, den
vollen Betrag für die Mehrarbeitsstunden zu bezahlen. Das bedeutet, dass
die Stunden nicht nach dem Mehrarbeitserlass abgerechnet werden, sondern
nach dem Stundensatz des tatsächlichen Gehaltes, also inclusive
Familienzuschlag und Stellenzuschlägen.
Das Bundesverwaltungsgericht
hat mit Urteil vom 13.3.2008 (Az. 2C 128.07) entschieden, dass den
teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ein Anspruch auf anteilige
Besoldung für die geleistete Mehrarbeit zusteht. Die bisher gezahlte
Mehrarbeitsvergütung mit einem geringeren Stundensatz würde gegen das
Europarecht verstoßen und außerdem würde ein zeitanteiliger
Besoldungsanspruch nicht erst ab der 4. Mehrarbeitsstunde im Monat
entstehen, sondern bereits ab der ersten.
Der Europäische Gerichtshof hatte außerdem festgestellt, dass die
nordrheinwestfälische Mehrarbeitsregelung das Gemeinschaftsrecht
verletzt, weil für die Teilzeitkräfte im Gegensatz zu den
Vollzeitkräften ein geringerer Stundensatz veranschlagt wird. Außerdem
wird der Tatbestand der Diskriminierung von Frauen erfüllt, weil in NRW
von 40000 Teilzeitkräften 37000 Frauen sind. (Az. C-300/06 vom
6.12.2007)Meine Empfehlung: Sehen Sie zu, dass jede
Anordnung von Mehrarbeit schriftlich erfolgt und heben Sie sich diese
Blätter auf oder kopieren Sie den Vertretungsplan. Anschließend reichen
Sie den Antrag auf volle Vergütung ein.
Aus diesem Grunde habe ich im Downloadbereich ein Formular mit dem
Namen mabantrag.doc für Sie bereitgestellt, das Sie als Antrag auf
Auszahlung der zeitanteiligen Besoldung verwenden können. Die GEW und auch der VBE haben auf ihren Seiten auch Musteranträge.
Wahrscheinlich brauchen Sie diesen Antrag aber inzwischen nicht mehr,
denn da das LBV jetzt Bescheid weiß, können Sie die normalen
Abrechnungsformulare für Mehrarbeit verwenden. Sie finden sie im
Downloadbereich unter
MAB-Abrechnung.pdf. Sie sollten jedoch deutlich vermerken, dass
Sie Teilzeitkraft sind, indem Sie unter "Merkmal" ein "A" eintragen. |
Hier die wichtigsten Punkte, die Teilzeitkräfte
für die Abrechnung der Mehrarbeit bedenken sollten:
- Sie haben Anspruch auf volle Bezahlung der
Überstunden, das heißt, die Stunden werden nicht nach dem
Mehrarbeitserlass, der einen geringeren Stundensatz vorsieht,
abgerechnet, sondern nach Ihrem tatsächlichen Gehalt. Das berechnet
sich nach der Besoldungsstufe einschließlich Familienzuschlag und
Stellenzulage. Dieser Stundensatz wird so lange bezahlt, bis Sie die
volle Wochenstundenzahl erreicht haben. Überstunden, die darüber
hinausgehen, werden dann nach dem Mehrarbeitssatz abgerechnet.
- Sie haben Anspruch auf die Bezahlung von der
ersten Stunde an und nicht erst ab der vierten Stunde wie bei
Vollzeitkräften.
- Sie haben Anspruch auf die Bezahlung und nicht
vorrangig auf den Freizeitausgleich. Der Vorrang des
Freizeitausgleichs bezieht sich nämlich auf den Mehrarbeitserlass,
der aber nicht für Sie angewendet wird, solange Sie nicht die volle
Wochenstundenstahl erreicht haben.
- Sie haben Anspruch auf die Bezahlung aller
erteilten Stunden. Es werden keine Ausfallstunden mit den
geleisteten Überstunden verrechnet. (Bei einer Vollzeitkraft, die
Mehrarbeit geleistet hat, werden z.B. nach dem Mehrarbeitserlass die
Ausfallstunden bei Hitzefrei, Klassenfahrten oder Zeugnisausgabe
gegengerechnet).
- Sie haben Anspruch auf die Auszahlung aller
Überstunden ab dem 1.3.2008, weil zu diesem Zeitpunkt die Berechnung
des LBV maschinell umgestellt wurde. Das heißt, Sie können
rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt auch die Zahlung für früher
geleistete Stunden beantragen.
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| Schauen Sie sich auch die Hinweise auf meiner
Webseite Mehrarbeit an! |
Wussten Sie das?
Das Sabbatjahr ist eine besondere
zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Daher ist auch eine
volle Beschäftigung während der Ansparphase keine Vollbeschäftigung
im Sinne des § 64 LBG.
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Der Geld - Tipp:
Kostendämpfungspauschale bei
Teilzeit
Als Teilzeitkraft brauchen Sie nur die anteilige Höhe der
Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe zu bezahlen. Überprüfen
Sie, ob das bei Ihnen berücksichtigt wurde. Zuviel gezahlte Beträge
können Sie noch drei Jahre rückwirkend geltend machen.
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Achtung: Lehrerinnen und Lehrer in Elternzeit
gesucht!
Das Ministerium sucht wegen des Lehrermangels
dringend Kolleginnen und Kollegen, die sich in Elternzeit befinden,
für einige Stunden in der Woche zur Deckung des Unterrichtsbedarfs.
Dafür ist keine besondere Stundenzahl nötig; Sie können mit der
Schulleitung eine individuelle Wochenstundenzahl bis zu einer Stunde
beantragen. Es besteht keine Untergrenze! Dazu gibt es einen neuen
Erlass, den Sie auf meiner Webseite
Elternzeit finden. |
Weitere Hinweise:
| Thema/Titel |
Internet-Adresse |
| Mutterschutzgesetz |
www.umwelt-online.de |
| Zum
Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
unter dem Themenschwerpunkt "Arbeitsrecht" eine gute Zusammenstellung. |
www.bma.de |
| Hervorragende Webseite zum
Mutterschutz und zu arbeitsrechtlichen Fragen werdender Mütter mit allen
Rechtsgrundlagen |
www.arbeitsschutz.nrw.de |
| Broschüre "Teilzeit ABC" mit allen
wissenswerten Dingen über die Teilzeitarbeit |
Andrea.Sauer-Schnieber@OFD-MS.fin-nrw.de |
| Aktuelle Mitteilungen zum
Erziehungsurlaub und Mutterschutz mit dem Hinweis auf die verschickten
Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Personalrates für Gesamtschulen. |
www.gesamtschul-pr.de |
| Regelungen des neuen Erziehungsgeldgesetzes
vom 1.1.2004 |
http://www.bmfsfj.de |
| Bekanntmachung der Neufassung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 9.2.2004 |
http://www.bmfsfj.de |
| Broschüre Erziehungsgeld, Elternzeit |
http://www.bmfsfj.de |
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
26.01.10 |