Sponsoring
Während es früher ein grundsätzliches
Werbeverbot in den Schulen gab, ist inzwischen die Werbung in bestimmten
Bereichen der Schule erlaubt worden.

Zeichnung von Nik Ebert aus der RP vom 30.3.2000 |
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Die Grundlage dafür bot die Änderung
des Schulverwaltungsgesetzes, in das auf Beschluss des Landtags vom
13.4.2000 ein neuer Paragraph eingefügt worden war. Ab 1.8. 2005 ist dafür der
§99 des Schulgesetzes verantwortlich:
§
99 Sponsoring, Werbung
(1)
Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen
von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise
hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und
Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter
den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit
des Sponsorings trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung
der Schulkonferenz
und des Schulträgers.
(2)
Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule
grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.
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Jede Schulleiterin und jeder
Schulleiter sollte sich gründlich überlegen, ob er Sponsoring-Verträge
abschließt. Im Unterschied zu Spenden, die mit keiner Gegenleistung verbunden
sind, enthalten Sponsoringverträge eine vertraglich zu vereinbarende Leistung,
die die Schule bzw. der Schulträger zu erbringen hat.
Es ist bisher nicht geklärt, was geschieht, wenn die Schule irgendwelche
Vertragsvereinbarungen nicht einhält. Aber eine Spende in jedem Fall
besser, weil sie keine Gegenleistung erfordert. Für eine Spende benötigt man
auch nicht unbedingt die Zustimmung des Schulträgers - oder sie ist einfacher
zu erreichen. Man sollte also in jedem Fall erst einmal versuchen, mit dem
Sponsor eine Spende zu vereinbaren. Bei einem Sponsoring-Vertrag muss der
Schulträger einverstanden sein und ebenfalls den Vertrag unterschreiben, da er
steuerrechtlich damit klar kommen muss.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Schule mit Sponsoren keine
Exklusiv-Verträge abschließen dürfen. Vielmehr müssen alle Sponsoren die
gleichen Chancen haben.
Der Schulleiter muss weiterhin beachten, dass die Art der Werbung nicht den
allgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen entgegenstehen darf. Es sind nämlich die Belange des Jugendschutzes zu beachten. Demnach sind
- Werbung für Rauschmittel (Alkohol,
Nikotin, Arzneimittel),
- Diskriminierende oder
Gewalt verherrlichende Werbung,
- Werbung mit religiösen oder politischen
Inhalten,
- Werbung, die gegen rechtliche
Bestimmungen, gegen das Ortsrecht oder das öffentliche Wohl verstößt,
unzulässig. Bei allen Formen von
Werbemaßnahmen dürfen weder Schüler noch Lehrer aktiv beteiligt werden.
Wahrscheinlich ist die Schulleitung gut beraten, wenn sie die Schulkonferenz
nach einer gründlichen Beratung einen Beschluss zur vertraglichen Vereinbarung
fassen lässt. So kann sie sich nicht vorwerfen lassen, einen Vertrag
abgeschlossen zu haben, der nicht von den Lehrern oder Schülern gewünscht
wurde.
Was zulässig ist, sollte gemeinsam mit den anderen Schulen auf
Schulträgerebene vereinbart werden. Beispielhaft in dieser Hinsicht ist die
Stadt Krefeld, die mit den Schulen die Grundlagen für eine
Sponsoring-Vereinbarung der Krefelder Schulen besprochen hat und anschließend
einen Muster-Vertrag entworfen hat. Er ist im WORD-Format abgefasst und im
Downloadbereich unter sponsor.zip
zu finden.
Da Sponsoring nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit unter den
Schulen eines Schulträgers führen darf, hat der Schulträger die Aufgabe,
einen Ausgleich zwischen benachteiligten und besser gestellten Schulen zu
schaffen. Es ist völlig klar, dass eine Gymnasium mit einem alten Stamm von
potentiellen Ehemaligen ganz andere Sponsoring-Möglichkeiten besitzt als eine
Sonderschule.
- Wenn
eine Schule einen Sponsor findet und einen Vertrag abschließt, erhält sie
75% der Gelder für sich, während 25% in einen Ausgleichsfond wandern.
- Sollte
der Schulträger einen Sponsor finden und einen Vertrag abschließen,
erhält die Schule 25% und 75% wandern in den Ausgleichsfond.
Dieser
Ausgleichsfond wird mit 75% nach Abstimmung mit den Schulen für besondere
Projekte (z.B. Schulprogramme, Öffnung von Schule o.ä.) verwendet und mit 25%
den benachteiligten Schulen zugewiesen. Das ist ein faires Verfahren.
Wichtig beim Sponsoring ist auch, dass mit dem Schulträger vereinbart wird,
keine Sachleistungen allgemeiner Art oder irgendwelche Haushaltsmittel zu
kürzen, wenn die Schule hohe Sponsorenzuweisungen bekommt. Die Einnahmen
dürfen keinesfalls auf den Schuletat angerechnet werden!
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Geldnot der Schulträger öffnet
Firmen die Schultore
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Werbung im Klassenzimmer
Verbraucherzentrale Bundesverband fordert
Verbot
DÜSSELDORF
Um einen Zuschuss für die Klassenfahrt
zu ergattern, werden unzählige Schüler animiert, eifrig Punkte zu sammeln,
die auf Süßwaren von Bahlsen und Leibniz prangen. „Großeltern, Tanten,
Onkel, Eltern - alle können mitmachen" lockt die Firma. Ist das „
Klassensparbuch" voll, winkt eine dreitägige Gruppenreise nach Hamburg,
Berlin, München oder Köln. Doch mühsam nähren sich die Pennäler: Der Kauf
von Süßigkeiten für 99 Cent bringt gerade mal einen Punkt - und 222
braucht es für eine gesponserte Klassenfahrt. Zusätzlich muss jeder
Schüler dann aber noch 99 Euro hinzuzahlen, die Reise kann nur in einem
Reisebüro der TUI, von First oder Hapag Lloyd gebucht werden.
Das gefällt dem
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht. Er will diese
Werbekampagne mit einer Klage vor dem Landgericht in Hannover stoppen.
„Kekswerbung hat nichts mit dem Bildungsauftrag der Schulen zu tun,"
moniert vzbv - Vorstand Edda Müller. Die Tücke der Aktion: Sei das
Sparbuch angeschafft, könne sich kaum ein Schüler dem Gruppenzwang zum
Kauf von Bahlsen-Produkten entziehen. Zudem werde die Werbung ungeniert
ins Klassenzimmer getragen. Lehrer und Eltern sähen sich aufgrund der
Quengeleien von Schülern massiv für die Absatzförderung des
Keksherstellers eingespannt.
Dennoch mochte das Landgericht Bremen (AZ
12 0 533/03) eine ähnliche Kampagne von Kellogg's nicht beanstanden: weder
als Werbung an Schulen noch als „psychologischen Kaufzwang".
Fakt war: Die Schüler konnten bis Januar
2004 mit dem Kauf von Kellogg's-Produkten „TonyTaler" sammeln und gegen
Geräte für den Schulsport eintauschen. Wer 50 Müslipackungen für 2,79 Euro
gekauft hatte, also 139,50 Euro ausgegeben hatte, bekam beispielsweise ein
Badminton-Set im Wert von 14,99 Euro: ein Stempel der Schule im Sammelheft
vorausgesetzt. So war Kellogg´s im Klassenzimmer und auf dem Schulhof
Gesprächsthema. Das ist interessant, verfügen Schüler von sechs bis 19
Jahren doch überein jährliche Kaufkraft von 20 Milliarden Euro.
Die Kassen der Schulträger sind leer. - Und
so ist Schulsponsoring inzwischen in allen Bundesländern erlaubt. Bei der
Produktwerbung gibt es dagegen von Bundesland zu " Bundesland
unterschiedliche Regelungen - und massive Kritik von Verbraucherverbänden.
Was in Berlin längst toleriert wird, das untersagen die Schulgesetze in
Nordrhein-Westfalen. Längst geht der Trend „in Richtung Öffnung der
Schulen für Werbung" wissen Experten des Unternehmens spread blue, das
sich als Werbepartner für Schulen betätigt. Gymnasien wie Grundschulen
hätten trotz Verbots schon Werbeplakate aufgehängt. Edda Müller sieht nur
einen Ausweg: „Schulen müssen werbefreie Zonen bleiben" - mit
einheitlichen Regeln für alle Länder. (Rheinische
Post, 1.9.2004) |
Das Sponsoring hat stark zugenommen . Inzwischen arbeitet nach den
Informationen der Stiftung "Partner für die Schule NRW" jede dritte Schule
mit einem Unternehmen zusammen. Im Übrigen ist diese Stiftung eine gute
Basis für diejenigen Schulen, die einen Sponsor suchen. Im Juni 2005 waren
es schon 23 Unternehmen, die mit mehr als 7 Mio. € verschiedene Projekte
in den Schulen fördern. Zu den aktivsten Förderern gehört unter anderem
Gelsenwasser. |
Weitere
Hinweise zum Thema:
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
13.05.10
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