Sonderurlaub

Sonderurlaub bei Lehrerinnen und Lehrern ist immer ein besonderes Problem. Das kommt vor allem dadurch, weil die Schulleitungen glauben, Lehrkräfte müssten Tag und Nacht für die Schule zur Verfügung stehen und hätten niemals private Angelegenheiten, die während der Dienstzeit erledigt werden müssen.
Jede Kollegin oder jeder Kollege legt normalerweise die Termine für Ärzte, Elternsprechtag oder Bußgeldstelle so, dass alles außerhalb der Dienstzeit ablaufen kann. Allerdings ist das schwer, wenn man nüchtern morgens um halb acht im Krankenhaus zu einer Blutuntersuchung erscheinen muss. Da fragt man schon mal den Schulleiter, ob man eine Stunde später kommen kann, weil es nicht anders einzurichten ist.
 
Hier beginnt schon das erste Missverständnis: Man braucht nämlich für den oben genannten Fall gar nicht Sonderurlaub zu beantragen, weil Beurlaubungen, die kürzer sind als ein Tag, als Dienstbefreiung anzusehen sind. Das sollte man unbedingt beachten, denn die meisten dieser Fälle können von der Schulleitung sehr unbürokratisch geregelt werden. Solch eine Dienstbefreiung heißt für die Tarifbeschäftigten "Arbeitsbefreiung".
Wenn Schulleitungen sich stur stellen, sollte man ihnen den Erlass vom 28.6.1988 vorlegen (BASS 21-05 Nr.11), der die Anwendung der Sonderurlaubsverordnung  auf Lehrerinnen und Lehrer regelt. Dieser Erlass ist immer noch gültig. Darin ist ausdrücklich erklärt, dass jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist und dass sich jeder Schematismus bei der Prüfung und Entscheidung verbietet. Weiterhin ist auch darin zu lesen, dass durchaus Beurlaubungen vor den Ferien möglich sind oder dass man nicht regelmäßig verlangen kann, dass der ausfallende Unterricht nachgeholt wird.
Allerdings muss auch darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Ermessensentscheidung der Schulleitung handelt.  Die Schulleitungen haben natürlich immer den entstehenden Unterrichtsausfall vor Augen und sind gehalten, bei der Erteilung von Dienstbefreiung oder Sonderurlaub aus persönlichen Gründen strenge Maßstäbe anzulegen. Notfalls sollte man der Schulleitung also immer eine Unterrichtsverlegung anbieten oder eine Kollegin bzw. einen Kollegen gefragt haben, die ggf. bereit wären, die Vertretung zu übernehmen oder die Unterrichtsstunden zu tauschen. Dann wird eine vernünftige Schulleitung die Bitte kaum ablehnen.

Sonderurlaub ist dann erforderlich, wenn Beamte oder Angestellte über ihre normalen Arbeitstage hinaus bezahlten Urlaub haben wollen. Dafür gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV),
  • Für die Anwendung der SUrlV auf den Lehrerbereich gibt es einen Erlass des Kultusministeriums vom 28.6.1988 (BASS 21-05 Nr.11).
  • Erlass des Innenministeriums vom 7.10.2008 (24-42.01.14) Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen.
  • Das Verfahren ist in der Allgemeinen Dienstordnung (§ 29 ADO) geregelt.
  • Die Gründe für die Erteilung von Sonderurlaub sind in § 29 TV-L als abschließender Katalog aufgeführt, der auch für die Beamten analog anzuwenden ist.
Die Sonderurlaubsverordnung unterscheidet zunächst zwischen dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten, für die jemand Urlaub haben will. Dass es für dienstliche Fälle (Schulungsveranstaltungen, Fortbildungsseminare usw.) Sonderurlaub gibt, ist klar. Die Genehmigung kommt nämlich meist mit der Anmeldebestätigung für die Veranstaltung. Manchmal wird auch bei der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass Sonderurlaub extra zu beantragen ist.
Für persönliche Fälle gilt, dass gem. §11 SUrlV Beamtinnen und Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden kann, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegen stehen. Für Angestellte gelten die Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
Da die Schulleitung für die Genehmigung von Sonderurlaub bis zu 5 Tagen zuständig ist, muss diese sich an den Katalog des § 29 TV-L halten, der die Fälle für die Erteilung von Sonderurlaub abschließend regelt:
 
1. Als Fälle, in denen Sonderurlaub aus persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird, gelten nur folgende Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 1 Arbeitstag
b) Tod des Ehegatten, eines Lebenspartners im Sinne des Gesetzes, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag
e) schwere Erkrankung  
    aa) eines Angehörigen, der in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
    bb) eines Kindes unter 8 Jahren bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
    cc) einer Betreuungsperson, wenn deshalb die Betreuung eines
          eigenen Kindes unter 12 Jahren oder eines Kindes mit
          körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, das
          dauernd pflegebedürftig ist, übernommen werden muss
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
f) ärztliche Behandlung, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung
    während der Arbeitszeit erfolgen muss
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit zzgl. erforderlicher Wegezeiten
g) Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (z.B. Schöffe, Ehrenamt, Ladung zum Gericht) gemäß beigefügter Einladung
2. Im Übrigen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung bis zu drei Tagen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
3. Weiterhin besteht die Möglichkeit, in begründeten Fällen Dienstbefreiung unter Verzicht auf die Bezüge gem. § 12 Abs.1 SUrlV zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Dieser § 29 TV-L, der zunächst nur für Angestellte gedacht war, galt analog auch für Beamte. Durch den Erlass vom 7.10.2008 hat das Innenministerium aber einen Katalog für Beamte herausgegeben, der geringfügig abweicht:
Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wird Beamtinnen und Beamten nur für die nachfolgenden Anlässe im angegebenen Umfang Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt:
1) Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 1 Arbeitstag
2) Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebens- partnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes *) oder eines Elternteils 2 Arbeitstage
3) Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
4) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag
5) Schwere Erkrankung einer oder eines Angehörigen, soweit
    a) diese Person in demselben Haushalt lebt
    b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Person
        zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde
        und
    c) eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
6) Schwere Erkrankung eines Kindes, wenn
    a) es jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe
        angewiesen ist,
    b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Person
        zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde
        und
    c) eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
7) Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der
    Beamtin oder des Beamten, wenn
    a) eine andere Person zur Betreuung des Kindes nicht sofort zur
        Verfügung steht,
    b) der Beamte deshalb die Betreuung des Kindes selbst
        übernehmen muss und
    c) das Kind jünger als acht Jahre oder wegen körperlicher,
        geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig
        ist.
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Aus anderen als den in der Tabelle abschließend genannten Anlässen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung  unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 3 Arbeitstagen gewährt werden.
In begründeten Fällen kann bei Wegfall der Besoldung gem. §12 Abs.1 SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die sonst kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z:B. Umzug aus persönlichen Gründen, Niederkunft der Lebensgefährtin).

*) Zu den Kindern zählen jeweils leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit-oder Adoptionspflege
Den vollständigen Text des Erlasses finden Sie im Downloadbereich unter SUrl2008.doc.

Daraus geht eindeutig hervor, dass die Schulleitungen trotz der eng gefassten Gründe einen relativ weiten Spielraum zur Genehmigung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub haben. Es kann also durchaus jemand zur Silberhochzeit seines Bruders oder zur Abiturfeier seiner Tochter beurlaubt werden. Wenn es gar nicht anders geht, gibt es sogar die Möglichkeit, einen Tag unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Dazu gibt es ein ausführliches aktualisiertes und verbindliches Informationsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10.2.2010, das ich Ihnen auf der Downloadseite unter dem Titel SUrl2010.doc zur Verfügung stelle.
Im Übrigen ist eine neue Sonderurlaubsverordnung in Vorbereitung.


Hier noch eine Strategie zur Verhandlung mit der Schulleitung:

  • Teilen Sie der Schulleitung Ihre Bitte um Dienstbefreiung oder Sonderurlaub mit dem zugehörigen Grund  weit vor dem vorgesehenen Termin mit und bitten Sie um Genehmigung.
  • Erfolgt die Genehmigung, haben Sie Ihr Ziel erreicht und können planen.
    Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, versuchen Sie Folgendes:
  • Sie erklären der Schulleitung, dass Sie sehr verwundert seinen, wie wenig kooperativ und flexibel sie sich zeige; das sei Ihnen unverständlich, weil Sie selbst immer kooperativ und einsatzbereit gewesen seien, wenn die Schulleitung vom Kollegium zusätzliche Arbeit gefordert habe. Teilen Sie der Schulleitung mit, sie solle die Entscheidung noch einmal überdenken und eine Nacht darüber schlafen.
    Genehmigt die Schulleitung am anderen Morgen Ihren Antrag, können Sie planen.
  • Zeigt sich die Schulleitung trotzdem ablehnend, fragen Sie nach den Gründen. Lassen Sie den Unterrichtsausfall nicht gelten, denn in dem entsprechenden Erlass vom 28.6.1988 ist eindeutig aufgeführt, dass dies kein Grund ist. Erklären Sie, dass Ihr Erscheinen an diesem Termin besonders wichtig sei.
    Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie planen.
  • Bleibt die Schulleitung bei ihrem Nein, schalten Sie den Lehrerrat ein und bitten ihn um Vermittlung in dieser Angelegenheit. Nehmen Sie als Begründung den Erlass vom 28.6.1988 zu Hilfe.
    Hat dieses Gespräch Erfolg, können Sie planen.
  • Ist die Schulleitung nach diesem Gespräch nicht zu einer Zusage bereit, bieten Sie ihr an, die ausfallenden Stunden später entsprechend nachzuholen ( das kann in Form von Vertretungsstunden, Wandertagen, Betriebsbesichtigungen, Sportfesten  o.ä. erfolgen.). Die Form müssen Sie nicht direkt nennen. Das können Sie zum gegebenem Zeitpunkt machen.
    Wird Ihr Antrag nun genehmigt, können Sie planen und den Ausgleich später festlegen.
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    Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, gehen Sie einen Schritt weiter:
  • Schauen Sie sich den Stundenplan an und machen Sie einen konkreten Vorschlag für einen Stundentausch. Erklären Sie der Schulleitung, dass es sich gar nicht um eine Dienstbefreiung oder einen Sonderurlaub handelt, sondern nur um eine Unterrichtsverlegung. Dann entfallen nämlich die Gründe oben genannter Art und die Schulleitung kann ohne Probleme "Ja" sagen.
    Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie planen und der Klasse oder Gruppe die Änderung mitteilen.
    Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, versuchen Sie Folgendes:
  • Suchen Sie auf dem Stundenplan eine freie Kollegin oder einen Kollegen, der Ihre Stunde übernehmen kann. Fragen Sie sie oder ihn, ob das geht. Sie würden dann als Ausgleich zu einer anderen Gelegenheit eine Stunde für sie oder ihn übernehmen. Gehen Sie mit diesem konkreten Vertretungsvorschlag zur Schulleitung.
    Normalerweise müsste jetzt die Schulleitung Ihren Vorschlag akzeptieren; demnach können Sie planen.
  • Wird Ihr Antrag trotz dieses guten Willens Ihrerseits abgelehnt, fragen Sie nach den Gründen Jetzt muss schon fast eine Schikane vorliegen oder ein sehr stichhaltiger Grund der Schulleitung für Ihre Anwesenheit (Elternsprechtag, Zeugniskonferenz oder Gespräch, das Ihre Anwesenheit zwingend notwendig macht). Scheinen Ihnen die Gründe fadenscheinig, zeigen Sie sich erschüttert über die wenig entgegenkommende Haltung. Evtl. können Sie der Schulleitung mitteilen, dass Sie dieses wenig motivierende Führungsverhalten nicht akzeptieren könnten und der Schulaufsicht mitteilen würden.
    Genehmigt  die Schulleitung nun Ihren Antrag, können Sie planen. Tut sie es nicht, versuchen Sie Folgendes:
  • Sie beschweren sich bei der Schulaufsicht, dass die Schulleitung trotz Ihres guten Willens nicht bereit sei, Ihnen die Dienstbefreiung oder den Sonderurlaub für diese bestimmte wichtige Angelegenheit zu gewähren. Sie seien total erschüttert und enttäuscht, wüssten nicht, warum Ihre Schulleitung so wenig flexibel sei und bäten die Dienstaufsicht um Hilfe.
    Ist die Schulaufsicht Ihnen geneigt, wird Sie die Schulleitung anweisen, Ihnen Ihre Bitte zu erfüllen. Damit haben Sie Ihr Ziel erreicht und können planen.
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    Ist das nicht der Fall, bleibt Ihnen noch folgender Weg:
  • Sie schätzen ab, ob Ihnen der Sonderurlaubsgrund einen Tag unbezahlten Urlaub wert ist. Ist das der Fall, beantragen Sie eine kurzfristige Dienstbefreiung für diese bestimmte Zeit unter Fortfall der Bezüge gem. § 12 SUrlV. Dem wird im Normalfall entsprochen.
  • Ist das nicht der Fall, sollten Sie sich nicht ärgern, sondern Ihren Antrag zurückziehen und sich überlegen, ob es sinnvoll ist, Ihren hoch motivierten Einsatz für eine solche Schule mit einer derartigen Schulleitung noch aufrecht zu erhalten.
Natürlich gibt es noch weitere Anlässe zur Genehmigung von Sonderurlaub (z.B. zur Wahrnehmung von gerichtlichen, polizeilichen oder familiären Terminen); manchmal sind es auch staatsbürgerliche, gewerkschaftliche, ehrenamtliche, kirchliche oder politische Gründe,  die eine Dienstbefreiung erforderlich machen. Für diese ist auch in der Sonderurlaubsverordnung eine Dienstbefreiung bis zu 5 Tagen im Kalenderjahr vorgesehen. Schauen Sie sich zu diesem Zweck die Sonderurlaubsverordnung und das 8seitige Merkblatt im Downloadverzeichnis genau an und sprechen Sie dann mit Ihrer Schulleitung.

Weitere Hinweise:

Thema/Titel Internet-Adresse
   
Bei der Bezirksregierung Düsseldorf wurde der frühere Downloadkiosk, in dem die Dokumente zentral nach Dezernaten sortiert abrufbar waren, durch eine dezentrale Lösung ersetzt. Formulare, Vordrucke etc. finden Sie nun jeweils auf der Hauptseite der einzelnen Rubriken und Themenschwerpunktseiten unter "Service: Formulare und weitere Downloads". www.bezreg-duesseldorf.nrw.de

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 16.02.10

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