Sonderurlaub
| Sonderurlaub bei Lehrerinnen und Lehrern ist immer
ein besonderes Problem. Das kommt vor allem dadurch, weil die
Schulleitungen glauben, Lehrkräfte müssten Tag und Nacht für die Schule
zur Verfügung stehen und hätten niemals private Angelegenheiten, die
während der Dienstzeit erledigt werden müssen. |
Jede Kollegin oder jeder Kollege legt normalerweise die
Termine für Ärzte, Elternsprechtag oder Bußgeldstelle so, dass alles außerhalb
der Dienstzeit ablaufen kann. Allerdings ist das schwer, wenn man nüchtern
morgens um halb acht im Krankenhaus zu einer Blutuntersuchung erscheinen
muss. Da fragt man schon mal den Schulleiter, ob man eine Stunde später
kommen kann, weil es nicht anders einzurichten ist.
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Hier beginnt schon das erste Missverständnis: Man
braucht nämlich für den oben genannten Fall gar nicht Sonderurlaub zu beantragen, weil Beurlaubungen, die
kürzer sind als ein Tag, als Dienstbefreiung anzusehen sind.
Das sollte man unbedingt beachten, denn die meisten dieser Fälle können
von der Schulleitung sehr unbürokratisch geregelt werden. Solch eine
Dienstbefreiung heißt für die Tarifbeschäftigten "Arbeitsbefreiung".
Wenn Schulleitungen sich stur stellen, sollte man ihnen den Erlass vom
28.6.1988 vorlegen (BASS 21-05 Nr.11), der die Anwendung der
Sonderurlaubsverordnung auf Lehrerinnen und Lehrer regelt. Dieser
Erlass ist immer noch gültig. Darin ist ausdrücklich erklärt, dass jeder
Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist und dass sich jeder Schematismus bei
der Prüfung und Entscheidung verbietet. Weiterhin ist auch darin zu lesen,
dass durchaus Beurlaubungen vor den Ferien möglich sind oder dass man
nicht regelmäßig verlangen kann, dass der ausfallende Unterricht
nachgeholt wird.
Allerdings muss auch darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine
Ermessensentscheidung der Schulleitung handelt. Die
Schulleitungen haben natürlich immer den entstehenden Unterrichtsausfall
vor Augen und sind gehalten, bei der Erteilung von Dienstbefreiung oder
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen strenge Maßstäbe anzulegen. Notfalls sollte man
der Schulleitung also immer eine Unterrichtsverlegung anbieten oder eine
Kollegin bzw. einen Kollegen gefragt haben, die ggf. bereit wären, die
Vertretung zu übernehmen oder die Unterrichtsstunden zu tauschen. Dann
wird eine vernünftige Schulleitung die Bitte kaum ablehnen.
Sonderurlaub ist dann erforderlich,
wenn Beamte oder Angestellte über ihre normalen Arbeitstage hinaus
bezahlten Urlaub haben wollen. Dafür gelten folgende Bestimmungen:
- Die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV),
- Für die Anwendung der SUrlV auf den Lehrerbereich gibt es einen
Erlass des Kultusministeriums vom 28.6.1988 (BASS 21-05 Nr.11).
- Erlass des Innenministeriums vom 7.10.2008
(24-42.01.14) Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen
Anlässen.
- Das Verfahren ist in der Allgemeinen Dienstordnung (§ 29 ADO) geregelt.
- Die Gründe für die Erteilung von Sonderurlaub sind in §
29 TV-L als abschließender Katalog aufgeführt,
der auch für die Beamten analog anzuwenden ist.
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Die Sonderurlaubsverordnung unterscheidet zunächst
zwischen dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten, für die jemand
Urlaub haben will. Dass es für dienstliche Fälle
(Schulungsveranstaltungen, Fortbildungsseminare usw.) Sonderurlaub gibt,
ist klar. Die Genehmigung kommt nämlich meist mit der Anmeldebestätigung
für die Veranstaltung. Manchmal wird auch bei der Veranstaltung darauf
hingewiesen, dass Sonderurlaub extra zu beantragen ist.
Für persönliche Fälle gilt, dass gem. §11 SUrlV Beamtinnen und Beamten aus
wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Beschränkung auf das
notwendige Maß gewährt werden kann, wenn dienstliche Gründe dem nicht
entgegen stehen. Für Angestellte gelten die Regelungen zur
Arbeitsbefreiung entsprechend.
Da die Schulleitung für die Genehmigung von Sonderurlaub bis zu 5 Tagen
zuständig ist, muss diese sich an den Katalog des § 29 TV-L halten, der die
Fälle für die Erteilung von Sonderurlaub abschließend regelt:
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| 1. Als Fälle, in denen
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge
gewährt wird, gelten nur folgende Anlässe: |
| a) Niederkunft der Ehefrau bzw. der
Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes |
1 Arbeitstag |
| b) Tod des Ehegatten, eines Lebenspartners
im Sinne des Gesetzes, eines Kindes oder
Elternteils |
2 Arbeitstage |
| c) Umzug aus dienstlichem Grund an einen
anderen Ort |
1 Arbeitstag |
| d) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum |
1 Arbeitstag |
| e) schwere Erkrankung |
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| aa) eines Angehörigen,
der in demselben Haushalt lebt |
1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
| bb) eines Kindes unter
8 Jahren |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
cc) einer
Betreuungsperson, wenn deshalb die Betreuung eines
eigenen Kindes unter 12 Jahren oder eines
Kindes mit
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, das
dauernd
pflegebedürftig ist, übernommen werden muss |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
f) ärztliche Behandlung, wenn diese nach
ärztlicher Bescheinigung
während der Arbeitszeit erfolgen muss |
erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit zzgl. erforderlicher Wegezeiten |
| g) Zur Erfüllung allgemeiner
staatsbürgerlicher Pflichten (z.B. Schöffe, Ehrenamt, Ladung zum
Gericht) |
gemäß beigefügter Einladung |
| 2. Im Übrigen kann in sonstigen
dringenden Fällen Dienstbefreiung bis zu drei Tagen unter Fortzahlung der
Bezüge gewährt werden. |
| 3. Weiterhin besteht die
Möglichkeit, in begründeten Fällen Dienstbefreiung unter Verzicht auf die
Bezüge gem. § 12 Abs.1 SUrlV zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. |
Dieser § 29 TV-L, der zunächst nur für Angestellte gedacht war, galt analog
auch für Beamte. Durch den Erlass vom 7.10.2008 hat das Innenministerium
aber einen Katalog für Beamte herausgegeben, der geringfügig
abweicht: |
| Soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen, wird Beamtinnen und Beamten nur für die nachfolgenden
Anlässe im angegebenen Umfang Dienstbefreiung unter Fortzahlung der
Besoldung gewährt: |
| 1) Niederkunft der Ehefrau oder
eingetragenen
Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes |
1 Arbeitstag |
| 2) Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der
eingetragenen Lebens- partnerin oder des eingetragenen Lebenspartners
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes *) oder eines Elternteils |
2 Arbeitstage |
| 3) Umzug aus dienstlichem Grund an einen
anderen Ort |
1 Arbeitstag |
| 4) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum |
1 Arbeitstag |
5) Schwere Erkrankung einer oder eines
Angehörigen, soweit
a) diese Person in demselben Haushalt lebt
b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer
Person
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege bescheinigt wurde
und
c) eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung
steht |
1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
6) Schwere Erkrankung eines Kindes, wenn
a) es jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe
angewiesen ist,
b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer
Person
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege bescheinigt wurde
und
c) eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung
steht |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
7) Schwere Erkrankung der Betreuungsperson
eines Kindes der
Beamtin oder des Beamten, wenn
a) eine andere Person zur Betreuung des Kindes nicht sofort
zur
Verfügung steht,
b) der Beamte deshalb die Betreuung des Kindes selbst
übernehmen muss und
c) das Kind jünger als acht Jahre oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig
ist. |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| Aus anderen als den in der
Tabelle abschließend genannten Anlässen kann in sonstigen
dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der
Besoldung bis zu 3 Arbeitstagen gewährt werden. |
| In begründeten Fällen kann bei
Wegfall der Besoldung gem. §12 Abs.1 SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung
gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen
Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die sonst kein Anspruch
auf Dienstbefreiung besteht (z:B. Umzug aus persönlichen Gründen,
Niederkunft der Lebensgefährtin). |
*) Zu den Kindern zählen jeweils leibliche (eheliche
und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in
Vollzeit-oder Adoptionspflege
Den vollständigen Text des Erlasses finden Sie im
Downloadbereich unter SUrl2008.doc. |
Daraus geht eindeutig hervor, dass die Schulleitungen
trotz der eng gefassten Gründe einen relativ weiten Spielraum zur
Genehmigung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub haben. Es kann also
durchaus jemand zur Silberhochzeit seines Bruders oder zur Abiturfeier
seiner Tochter beurlaubt werden. Wenn es gar nicht anders geht, gibt es
sogar die Möglichkeit, einen Tag unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Dazu gibt es ein ausführliches aktualisiertes und verbindliches Informationsblatt der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 10.2.2010, das ich Ihnen auf der
Downloadseite unter dem Titel
SUrl2010.doc zur Verfügung stelle.
Im Übrigen ist eine neue Sonderurlaubsverordnung in Vorbereitung. |
Hier noch eine Strategie
zur Verhandlung mit der Schulleitung:
- Teilen Sie der Schulleitung Ihre Bitte um
Dienstbefreiung oder Sonderurlaub mit dem zugehörigen Grund weit
vor dem vorgesehenen Termin mit und bitten Sie um Genehmigung.
- Erfolgt die Genehmigung, haben Sie Ihr Ziel erreicht
und können planen.
Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, versuchen Sie Folgendes:
- Sie erklären der Schulleitung, dass Sie sehr
verwundert seinen, wie wenig kooperativ und
flexibel sie sich zeige; das sei Ihnen unverständlich, weil Sie selbst immer
kooperativ und einsatzbereit gewesen seien, wenn die Schulleitung vom
Kollegium zusätzliche Arbeit gefordert habe. Teilen Sie der
Schulleitung mit, sie solle die Entscheidung noch einmal überdenken und
eine Nacht darüber schlafen.
Genehmigt die Schulleitung am anderen Morgen Ihren Antrag, können Sie
planen.
- Zeigt sich die Schulleitung trotzdem ablehnend,
fragen Sie nach den Gründen. Lassen Sie den Unterrichtsausfall nicht
gelten, denn in dem entsprechenden Erlass vom 28.6.1988 ist eindeutig
aufgeführt, dass dies kein Grund ist. Erklären Sie, dass Ihr Erscheinen
an diesem Termin besonders wichtig sei.
Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie planen.
- Bleibt die Schulleitung bei ihrem Nein, schalten Sie
den Lehrerrat ein und bitten ihn um Vermittlung in dieser Angelegenheit.
Nehmen Sie als Begründung den Erlass vom 28.6.1988 zu Hilfe.
Hat dieses Gespräch Erfolg, können Sie planen.
- Ist die Schulleitung nach diesem Gespräch nicht zu
einer Zusage bereit, bieten Sie ihr an, die
ausfallenden Stunden später entsprechend nachzuholen ( das kann in Form
von Vertretungsstunden, Wandertagen, Betriebsbesichtigungen, Sportfesten o.ä. erfolgen.). Die Form müssen Sie nicht direkt nennen. Das können Sie
zum gegebenem Zeitpunkt machen.
Wird Ihr Antrag nun genehmigt, können Sie planen und den Ausgleich
später festlegen.
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Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, gehen Sie einen Schritt weiter:
- Schauen Sie sich den Stundenplan an und machen Sie
einen konkreten Vorschlag für einen Stundentausch. Erklären Sie der
Schulleitung, dass es sich gar nicht um eine Dienstbefreiung oder einen
Sonderurlaub handelt, sondern nur um eine Unterrichtsverlegung. Dann
entfallen nämlich die Gründe oben genannter Art und die Schulleitung kann ohne
Probleme "Ja" sagen.
Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie planen und der Klasse oder Gruppe
die Änderung mitteilen.
Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, versuchen Sie Folgendes:
- Suchen Sie auf dem Stundenplan eine freie Kollegin
oder einen Kollegen, der Ihre Stunde übernehmen kann. Fragen Sie sie
oder ihn, ob das geht. Sie würden dann als Ausgleich zu einer anderen
Gelegenheit eine Stunde für sie oder ihn übernehmen. Gehen Sie mit
diesem konkreten Vertretungsvorschlag zur Schulleitung.
Normalerweise müsste jetzt die Schulleitung Ihren Vorschlag akzeptieren;
demnach können Sie planen.
- Wird Ihr Antrag trotz dieses guten Willens Ihrerseits
abgelehnt, fragen Sie nach den Gründen Jetzt muss schon fast eine
Schikane vorliegen oder ein sehr stichhaltiger Grund der Schulleitung
für Ihre Anwesenheit (Elternsprechtag, Zeugniskonferenz oder Gespräch,
das Ihre Anwesenheit zwingend notwendig macht). Scheinen Ihnen die
Gründe fadenscheinig, zeigen Sie sich erschüttert über die wenig
entgegenkommende Haltung. Evtl. können Sie der Schulleitung mitteilen, dass Sie
dieses wenig motivierende Führungsverhalten nicht akzeptieren könnten
und der Schulaufsicht mitteilen würden.
Genehmigt die Schulleitung nun Ihren Antrag, können Sie planen.
Tut sie es nicht, versuchen Sie Folgendes:
- Sie beschweren sich bei der Schulaufsicht, dass die
Schulleitung trotz Ihres guten Willens nicht bereit sei, Ihnen die
Dienstbefreiung oder den Sonderurlaub für diese bestimmte wichtige
Angelegenheit zu gewähren. Sie seien total erschüttert und enttäuscht,
wüssten nicht, warum Ihre Schulleitung so wenig flexibel sei und bäten
die Dienstaufsicht um Hilfe.
Ist die Schulaufsicht Ihnen geneigt, wird Sie die Schulleitung anweisen,
Ihnen Ihre Bitte zu erfüllen. Damit haben Sie Ihr Ziel erreicht und
können planen.
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Ist das nicht der Fall, bleibt Ihnen noch folgender Weg:
- Sie schätzen ab, ob Ihnen der Sonderurlaubsgrund
einen Tag unbezahlten Urlaub wert ist. Ist das der Fall, beantragen Sie
eine kurzfristige Dienstbefreiung für diese bestimmte Zeit unter
Fortfall der Bezüge gem. § 12 SUrlV. Dem wird im Normalfall entsprochen.
- Ist das nicht der Fall, sollten Sie sich nicht
ärgern, sondern Ihren Antrag zurückziehen und sich überlegen, ob es
sinnvoll ist, Ihren hoch motivierten Einsatz für eine solche Schule mit
einer derartigen Schulleitung noch aufrecht zu erhalten.
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| Natürlich gibt es noch
weitere Anlässe zur Genehmigung von Sonderurlaub (z.B. zur Wahrnehmung von
gerichtlichen, polizeilichen oder familiären Terminen); manchmal sind es
auch staatsbürgerliche, gewerkschaftliche, ehrenamtliche, kirchliche oder
politische Gründe, die eine Dienstbefreiung erforderlich machen. Für
diese ist auch in der Sonderurlaubsverordnung eine Dienstbefreiung bis zu
5 Tagen im Kalenderjahr vorgesehen. Schauen Sie sich zu diesem Zweck die
Sonderurlaubsverordnung und das 8seitige
Merkblatt im Downloadverzeichnis genau an und sprechen Sie dann mit Ihrer
Schulleitung. |
Weitere Hinweise:
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| Bei der Bezirksregierung
Düsseldorf wurde der frühere Downloadkiosk, in dem die Dokumente zentral
nach Dezernaten sortiert abrufbar waren, durch eine dezentrale Lösung
ersetzt. Formulare, Vordrucke etc. finden Sie nun jeweils auf der Hauptseite
der einzelnen Rubriken und Themenschwerpunktseiten unter "Service: Formulare
und weitere Downloads". |
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de |
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
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