Schulleiterinnen und Schulleiter

Der Job von Schulleiterinnen und Schulleitern ist immer schwieriger geworden. Das sieht man unter anderem daran, dass im Land NRW mehrere hundert Schulleiterstellen nicht besetzt sind. Seit März 2006 gibt es mit STELLA eine Stellenbörse für Schulleitungsstellen im Internet, die regelmäßig mehr als 300 offene Beförderungsstellen aufweist!
Keiner will mehr Schulleiterin oder Schulleiter werden. Wenig motivierend war natürlich jahrelang die Überschrift im Amtsblatt, dass für alle Stellen eine Besetzungssperre von 18 Monaten galt. Erst am 18.6.2008 hatte Ministerin Sommer verkündet, dass die Beförderungssperre für Schulleiter und Stellvertreter entfällt. Außerdem schreckt ab, dass man im Zuge der Autonomiebestrebungen  von Schule sehr viele Arbeitsbereiche auf die Schulen verlagert hat, die immer mehr Zeit kosten und mehr Verantwortung bedeuten. Man spricht zwar von größerer Eigenverantwortung der Schulen, setzt sie aber nicht konsequent und nur langsam um. Bis 2012 sollen den Schulleitern Dienstvorgesetztenrechte übertragen werden.
Gleichzeitig versucht das Ministerium, die Kontrollen zu verstärken und immer mehr Rechenschaftsberichte einzufordern. Den Druck auf die Schulleitungen erhöht es noch dadurch, dass Zielvereinbarungen oder Kooperationsverträge unterschrieben werden müssen, die die Erfüllung der Datenerhebungen zum Inhalt haben.
Andererseits wünscht man sich im Ministerium durchaus mehr Bewerbungen auf Schulleitungsstellen und hat auch im neuen Schulgesetz festgelegt, dass z.B. Sprungbeförderungen möglich sind.

Nach den Angaben des Schulministeriums scheiden in den nächsten Jahren durchschnittlich 380 Schulleiterinnen und Schulleiter jährlich aus dem Dienst aus:

2009

323

2010

306

2011

255

2012

375

2013

412

2014

499

2015

425

2016

427

2017

393

Tägliche Problembereiche, die von der Schulleitung zu bewältigen sind:
 

Arbeitsschutzgesetz (mit Gefährdungsbeurteilung)
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)
Bedarfsdeckender Unterricht durch Lehramtsanwärter
Besetzung von Beförderungsstellen,
Dienstliche Beurteilungen (Probezeit-Ende, Lehramtsanwärter und erstes Beförderungsamt)
Leistungsberichte
Landesgleichstellungsgesetz (mit Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen)
Qualitätssicherung, Lernstandserhebungen, Zentrale Prüfungsarbeiten und Evaluation
Schulprogramm
Schulscharfe Einstellungen (Ausschreibungsverfahren und Auswahlgespräche)
Erteilung von Sonderurlaub
Schulinterne Fortbildung
Einstellung von Vertretungslehrkräften mit dem Programm "Flexible Vertretungsmittel"
Konfliktmanagement (Teilzeitkräfte, Mobbing, schlechte Stundenpläne u.a.)
Fehlzeitenmanagement, Gesundheitsmanagement, Wiedereingliederungsmanagement (BEM)
Vermeidung von Unterrichtsausfall
Personalbudgetierung nach dem Programm "Geld aus Stellen"
Budgetierung
Sponsoring
Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern bis zu einem Jahr
Befristete Einstellungen bis zu einem Jahr
Beförderungen und Höhergruppierungen
Datenerhebungen und Statistiken,  ASDPC, SchILD, SchIPS
Bußgeldverfahren
Übermittagsbetreuung und Ganztagsbetrieb
Beschäftigung von Nicht-Lehrkräften (Schulverwaltungsassistenten, Sozialarbeitern u.a.)
Schulinspektionen und Qualitätsanalyse


Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, wie stark die Schulleitungsaufgaben angewachsen sind. Mich verwundert allerdings sehr, dass das Ministerium das Alarmsignal nicht versteht, dass Hunderte von Schulleitungsstellen nicht besetzt werden können, weil sich keine Interessenten finden. Das darf doch nicht wahr sein, dass es nicht erstrebenswert ist, die Leitung einer Institution zu übernehmen, die für den Bestand unserer Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist. Sollte man da nicht über bessere Besoldung und höhere Entlastung für derartige Leitungsfunktionen nachdenken? Besonders im Grundschulbereich ist das bedenklich, weil hier die Basis für eine grundlegende Erziehung und Bildung gelegt werden muss. 
Jeder Betrieb in der Wirtschaft würde sofort ein Programm für die Besetzung von Leitungsfunktionen auflegen, wenn solche Stellen nicht besetzt werden könnten. Warum ist man im Ministerium so blind dafür?

Dabei ist es doch ganz einfach, die Ursachen zu ändern, die dazu führen, dass keiner mehr Schulleiter werden will:

  • Die Arbeitszeit ist zu hoch.
    In Rheinland-Pfalz wurde in einer Umfrage festgestellt, dass die Schulleitungen bei einer 5-Tage-Woche faktisch 6 Tage arbeiten. Die Leitungszeit ist zu gering, die man zur Verfügung hat. Die ist besonders an Grundschulen katastrophal gering, da beispielsweise ein Grundschulrektor mit ca. 200 Schülern neben seiner Schulleitungstätigkeit noch bis zu 20 Stunden unterrichten muss.
  • Die Arbeitsbelastung ist zu hoch.
    Die Aufstellung im vorigen Abschnitt zeigt deutlich, wie die Aufgabenfelder einer Schulleitung angewachsen sind. Wenn man das alles erledigen und daneben noch unterrichten will, hat man kein Privatleben mehr und ist mit der Schule verheiratet. In weiterführenden Schulen kann man wenigstens durch Arbeitsteilung eine Menge delegieren, aber in Grundschulen ist das z.B. schwierig.
  • Zu wenig Verwaltungspersonal.
    Die Bürokratisierung, Evaluation und Qualitätssicherung haben dazu geführt, dass heute im Schulbereich enorm viel dokumentiert und rechtssicher entschieden werden muss. Dazu müssen entsprechende Verwaltungskräfte vom Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Die Stunden der Sekretärinnen reichen aber nicht aus und Verwaltungsassistenten bekommt man nur, wenn man auf Lehrerstellen verzichtet. In Grundschulen müssen außerdem viele Schreib- und Verwaltungstätigkeiten von der Schulleitung selbst erledigt werden, da nur ein  oder zwei Vormittage eine Sekretärin zur Erledigung dieser Aufgaben zur Verfügung steht.
  • Das Anforderungsprofil ist hoch.
    Das Ministerium stellt inzwischen hohe Anforderungen an den Schulleitungsjob. Das ist zwar gut so, aber wenn man sich das Konzept der Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für Schulleitungen ansieht, muss man sich fragen, ob Personen mit diesen Qualifikationen nicht besser bezahlt werden müssten.
  • Das Gehalt ist zu niedrig.
    Hier muss wahrscheinlich zwischen den einzelnen Schulformen unterschieden werden.  Die Schulleitung bekommt ein höheres Gehalt als normale Lehrerinnen und Lehrer. Das kann man wegen der höheren Belastung durchaus als angemessenes "Schmerzensgeld" bezeichnen. Während das für den höheren Dienst eine deutlich höhere Einstufung darstellt, ist das für den gehobenen Dienst - besonders im Grundschulbereich - lächerlich. Ein Grundschulrektor verdient ca. 400 bis 500 Euro brutto mehr als eine Lehrkraft und liegt damit auf der gleichen Einkommensstufe wie ein junger Lehrer, der gerade im Gymnasium seinen Dienst beginnt und sich um keine einzige der oben dargestellten Aufgaben kümmern muss.

Aus diesen Gründen ist für junge Lehrkräfte der Job eines Schulleiters nicht attraktiv. So ist es kein Wunder, dass Monat für Monat Hunderte von Stellen frei sind, die trotz mehrmaliger Ausschreibung nicht besetzt werden können. Und dabei steigt die Zahl der Pensionierungen auch noch an. Wo soll das hinführen?
 

Meine Bitte an die Schulleitungen: Lächeln Sie (wenigstens ab und zu)!

Ein Lächeln der Schulleiterin oder des Schulleiters in der Pause
kostet nichts und bringt doch so viel.
Es bereichert das Kollegium ohne die Schulleitung ärmer zu machen.
Es dauert nur einen Augenblick, aber die Erinnerung bleibt manchmal für immer.
Keiner ist so reich, dass er darauf verzichten könnte,
und keiner ist so arm, dass er sich es nicht leisten könnte.

Ein Lächeln bringt Glück ins Lehrerzimmer
und schafft guten Willen für den Unterricht.
Es gibt den Erschöpften Erholung, ermuntert die Mutlosen
und heitert die Traurigen auf.

Es ist das beste Mittel gegen Ärger und Stress.

Lächeln kann man nicht kaufen, nicht erbetteln oder stehlen -
es bekommt erst dann einen Wert, wenn es verschenkt wird.

- Also verschenken Sie es ! -

Manche Kolleginnen oder Kollegen sind zu erschöpft,
Ihnen ein Lächeln zu schenken.
Schenken Sie ihnen dafür eines von sich, denn sie verdienen es.
Denken Sie immer daran:
Niemand braucht ein Lächeln nötiger als diejenigen,
die anderen keines mehr geben können.

Am 1.8.2006 ist das neue Schulgesetz in NRW in der geänderten Form in Kraft getreten. Ursprünglich sollten zu diesem Termin alle Schulleiterinnen und Schulleiter zu Dienstvorgesetzten für das Kollegium werden . Dem ist aber nicht so.
Allerdings arbeitet das Ministerium stark an der Umsetzung der beiden Leitgedanken des neuen Schulgesetzes: die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler und die eigenverantwortliche Schule. Eine eigenverantwortliche Schule braucht natürlich qualifizierte Schulleitungen, die mit entsprechenden Führungskompetenzen aufwarten. Diese sollen nun bereits vor der Bewerbung vorhanden sein.
Am 18.6.2008 hat Ministerin Sommer angekündigt, dass nunmehr ab August 2008 bis zum Jahre 2012 den Schulleitungen die Dienstvorgesetztenrechte verliehen werden. Die Schulen bestimmen den Termin für die Übernahme der Dienstvorgesetztenrechte selbst. Dazu wird vom Ministerium ein "Back-Office" eingerichtet, das die Vorbereitung der Unterlagen und die Beratung der Schulleitungen übernimmt.

Eine kleine Anerkennung hat die Schulleitungstätigkeit inzwischen durch das Ministerium erfahren: Sie ist als "Leitungszeit" offiziell in die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eingegangen (BASS 11-11 Nr. 1.1 § 5) und damit ausdrücklich anerkannt worden.
Gleichzeitig besteht für die Schulleitungen keine Mindestunterrichtszeit von 5 Stunden mehr. Das bedeutet für die großen Schulen jetzt eine deutliche Verbesserung, denn so können die Schulleitungen frei über die für die jeweilige  sinnvolle Aufteilung der Leitungszeit entscheiden (BASS 11-11 Nr. 1.1 § 5).

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Die neue Schulleitungsfortbildung

Durch die Vorgaben des § 61 Abs. 6 SchG müssen  für die Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters umfangreiche Kompetenzen in Führung, Organisation und Weiterentwicklung von Schule nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass bereits vor der Wahl einer Schulleiterin oder eines Schulleiters durch die Schulkonferenz eine Fortbildung von dem Bewerber erfolgreich absolviert wurde.
Das Ministerium hat nun ein entsprechendes Curriculum entwickelt und bereitet die Bewerberinnen und Bewerber in einem einjährigen Kurs nach der Methode der Assessment-Center vor. Die Ausbildung in diesem 104-Stunden-Kurs umfasst vier Einzelbereiche:

  • Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht,
  • Personalmanagement,
  • Schulinterne und schulexterne Kommunikation und Kooperation mit Partnern,
  • Recht und Verwaltung.

Grundgelegt ist alles in dem Konzept "Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für das Leitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen in NRW". Sie finden es im Downloadbereich unter dem Titel Leitung.pdf. Es gibt natürlich auch Auswahlkriterien für die Teilnahme an diesen Kursen; die Rangfolge für die Zulassung sieht so aus:

  1. Mitglieder der Schulleitung oder Seminarleitung,
  2. Mitglieder der erweiterten Schulleitung , Lehrkräfte mit Koordinierungsaufgaben nach § 31 ADO, Fachleiterinnen und Fachleiter,
  3. Lehrerinnen und Lehrer.

Nähere Einzelheiten können Sie im entsprechenden Erlass im Downloadbereich unter dem Titel SL-Quali.pdf nachlesen.

Das Eignungsfeststellungsverfahren

Während die Eignung für die Schulleitungstätigkeit früher in einem eintägigen Revisionsverfahren festgestellt wurde, Die Qualifikationserweiterung berechtigt zur Teilnahme an einem zweitägigen Eignungsfeststellungsverfahren, in dem praktische Situationen aus dem Schulalltag simuliert werden. Durch mehrere geschulte Beobachterinnen und Beobachter wird das Verhalten der Kandidatinnen und Kandidaten bewertet. Folgende Übungen müssen von den Kandidatinnen und Kandidaten absolviert werden:

  • Beratungsgespräch,
  • Beurteilungsgespräch,
  • Fallstudie,
  • Gruppendiskussion,
  • Interview,
  • Konfliktgespräch,
  • Postkorb,
  • Präsentation

 

Da die Übungen von jeweils sieben Beobachtern (3 Schulaufsichtsbeamte, 2 Schulleiter, 2 Vertreter der Schulträger) bewertet werden, spricht das Ministerium von folgenden Vorzügen, die das Verfahren hat:
  • mehr Transparenz,
  • Berücksichtigung des "Mehraugenprinzips"
  • Beobachtung durch geschulte Fachleute,
  • klar definierte Anorderungen,
  • einheitliche Beurteilungskriterien,
  • Ermittlung eines vielschichtigen Kompetenzprofils.
Die Leitungskompetenzen werden in den Bereichen Kommunikation, Rollenklärung, Innovation und Management durch zwei Übungsaufgaben unter den Augen von jeweils zwei unterschiedlichen Beobachtern mit einem Punktsystem bewertet:
Kompetenzbereich 1. Übungsaufgabe 2.Übungsaufgabe

Bewertungs-
 punkte

  Beobachter 1 Beobachter 2 Beobachter 1 Beobachter 2
  Kommunikation 1-4 1-4 1-4 1-4 4-16
  Rollenklärung 1-4 1-4 1-4 1-4 4-16
  Innovation 1-4 1-4 1-4 1-4 4-16
  Management 1-4 1-4 1-4 1-4 4-16
  Gesamtpunkte

16-64

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können also maximal 64 Punkte erreichen, 44 Punkte sind erforderlich, um das Verfahren erfolgreich abzuschließen. Es werden folgende Beurteilungen vergeben:
44 - 51 Punkte         Die Leistungen übertreffen die Anforderungen
52 - 64 Punkte         Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.
Nähere Informationen enthält der Erlass vom 25.11.2008, den ich im Downloadbereich unter EFV-Erlass.pdf für Sie abgelegt habe.
Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt umgehend eine dienstliche Beurteilung. Dazu ist ein Leistungsbericht der Schulleitung erforderlich, der zusammen mit dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens die Grundlage für die Gesamtnote bildet.
In Zukunft soll auf diese Weise ein Pool von kompetenten Schulleitungsbewerbern zustande kommen, aus dem man dann auswählen und den Schulkonferenzen qualifizierte Vorschläge unterbreiten kann.
Ab 1.8.2009 werden Stellenausschreibungen schon so gehalten, dass von den Bewerberinnen und Bewerbern ein abgeleistetes Eignungsfeststellungsverfahren erwartet wird.
Inzwischen sind schon einige Eignungsfeststellungsverfahren gelaufen; die die nächsten EFV-Veranstaltungen finden an folgenden Terminen statt: 1./2. März; 4./5. März; 9./10. März; 25./26. März; 26./27. Mai; 1./2. Juni; 16./17. Juni.
Auf der einen Seite finde ich gut, dass nunmehr Schulleitungen eine Qualifikation durchlaufen müssen, bevor sie ihr Amt antreten. Das war früher beileibe nicht der Fall. Da wurde jemand revidiert und wenn er einen guten Unterricht zeigte und eine Konferenz ordentlich hinter sich brachte, zum Schulleiter ernannt. Keiner machte sich vorher Gedanken darüber, ob der Betreffende gute Führungsqualitäten besaß, konfliktfähig war und organisatorische Fähigkeiten hatte. Erst in den letzten Jahren ist man dazu übergegangen, dienstliche Beurteilungen auch prognostisch auf die zukünftige Schulleitungsarbeit  hin auszurichten. Wenn sich demnächst eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Schulkonferenz vorstellt, kann man davon ausgehen, dass auch Management- und Führungsqualitäten vorhanden sind. Das ist gut.
Bleibt nur zu hoffen, dass sich noch genügend Bewerberinnen und Bewerber für Schulleitungsstellen finden. Die Zahl der offenen Stellen spricht eine andere Sprache.

Vergabe von Führungspositionen an Beamte auf Zeit verfassungswidrig - Schulgesetz jetzt geändert

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 28.Mai 2008 entschieden, dass das NRW-Beamtengesetz verfassungswidrig ist, weil nach dem Schulgesetz von 2006 dem Führungsbeamten das Amt lediglich auf einen Zeitraum von zunächst 5 Jahren übertragen werden sollte.
Hier der alte Gesetzestext:
§ 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(7) Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von fünf Jahren oder auf Lebenszeit gemäß § 25 b Landesbeamtengesetz erfolgt durch die Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung findet in diesen Fällen nicht statt. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.

Dieser Abschnitt wurde nun im neuen Schulgesetz vom 21.4.2009 gestrichen.

Eignungsfeststellungsverfahren: Anerkennung von Fortbildungen für Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben

Gemäß Nummer 2 Satz 3 des Runderlasses des MSW vom 25. 11. 2008 (ABl. NRW. S. 625 ff./BASS 2009/2010 21 – 01 Nr. 30) können auf Führung und Management ausgerichtete Weiterbildungskurse bei privaten Einrichtungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) berücksichtigt werden. Das Schulministerium hat jetzt auch die entsprechenden Qualifizierungsangebote von der Bildungsakademie Sonderpädagogik in Würzburg, der Cornelsen-Akademie in Berlin sowie der Schulleiter-Akademie (IVTM) in Dortmund als geeignete Vorbereitungen auf ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anerkannt. Diese Anerkennungen sind bis zum 31. 7. 2010 befristet. Ebenfalls direkt zum EFV zugelassen werden Lehrerinnen und Lehrer, wenn sie ein auf Führung und Management ausgerichtetes, mindestens zweisemestriges Studium an einer Hochschule absolviert haben. (Quelle: ABl.NRW 07/09)

Besetzung von Schulleiterposten wegen Nichtberücksichtigung hausinterner Bewerber vorläufig gestoppt
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren über die Anträge von stellvertretenden Schulleitern entschieden, die darauf gerichtet waren, die Besetzung der Schulleiterstelle an einer Gemeinschaftshauptschule in Neukirchen-Vluyn bzw. an einem Abendgymnasium in Düsseldorf vorläufig zu verhindern. Beide Antragsteller hatten sich jeweils als "Hausbewerber" um die Stelle des Schulleiters an ihrer Schule beworben. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte die Bewerbungen nicht berücksichtigt und auf die Neufassung des § 61 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen verwiesen, wonach Lehrkräfte der betroffenen Schule nur dann benannt werden können, "wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben".
Das Gericht hat den Eilanträgen der hausinternen Bewerber stattgegeben, weil dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes der Antragsteller geboten sei. Die "Hausbewerber" könnten nicht mit der Begründung vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, sie seien bislang nur an einer Schule tätig gewesen. Die (neue) Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil sie von "Außenbewerbern" einen derartigen Nachweis der Verwendungsbreite nicht verlange. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen hinreichenden sachlichen Grund. Denn die als gesetzliche Einstellungsvoraussetzung geforderte Tätigkeit an einer anderen Schule lasse nicht den Schluss auf eine allgemein größere Verwendungsbreite zu, da auch ein hausinterner Bewerber seine Verwendungsbreite durch die Wahrnehmung verschiedener Funktionen auch an ein und der selben Schule, etwa im Umfeld der Schulleitung, nachweisen könne. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW sei deshalb gegebenenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Gegen die Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2008 und 20. Februar 2008 kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. (Verwaltungsgericht Düsseldorf: Az.: 2 L 2145/07 und 2 L 2090/07)
(Quelle: Schreiben des VBE an die Schulleitungen vom 9.3.2008)
Das Ministerium verkündet immer mehr die Selbständigkeit der Schulen, ihre eigene Entscheidungskompetenz und die tollen Möglichkeiten, die sich daraus ergeben. Wichtig ist aber zunächst einmal ein Überblick über das, was sich alles in der Schule seit Proklamation der Autonomie in der Kompetenzverlagerung auf die Schulleitung getan hat. Daran kann man auch am besten die Konfliktpunkte erkennen:

Kompetenzverlagerung auf die Schulleitungen

Verwendete Abkürzungen: SL= Schulleitung, SK= Schulkonferenz, LK= Lehrerkonferenz, PR= Personalrat, BezReg= Bezirksregierung

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu beachten?

Einstellungen

Einstellungen erfolgten zentral durch die Bezirksregierungen. Alle Lehrer waren beamtet oder unbefristet angestellt.

 

 

 

 

 

 

Befristete Einstellungen

Obwohl die Personalräte nie mit befristeten Einstellungen einverstanden waren, haben sich in den letzten Jahren immer mehr derartige Beschäftigungsverhältnisse etabliert. Sie wurden schließlich von den Personalräten toleriert.

 

Bei "schulscharfen Einstellungen" entscheidet eine Auswahlkommission über die Bewerber. Sie besteht aus Angehörigen der Schule (SL, weitere Lehrkraft, volljähriges Mitglied der SK, Schulpflegschaftsvorsitzende, Ansprechpartnerin für Frauenfragen) und der Schulaufsicht, die stimmberechtigt sind; dazu kommen evtl. noch Mitglieder mit beratender Stimme (z.B. Personalratsmitglied).
Interessant ist auch die Vorgabe des Gleichstellungsgesetzes, dass Auswahlkommissionen zur Hälfte mit Frauen besetzt  sein sollen (§ 9 LGG). Allerdings ist es möglich, davon abzuweichen. Man muss nur die zwingenden Gründe aktenkundig machen.

Heute gibt es in der Schule eine Vielzahl von befristeten Verträgen und unterschiedlicher Bezahlung. Häufig erfolgt ein Wechsel, wenn Verträge nicht verlängert werden oder kurzfristig Kündigungen erfolgen. Auf Vorschlag der SL werden neue Verträge geschlossen.
Ab 1.5.00 ist das Arbeitsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Danach wird für die Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge die Schriftform zwingend vorgeschrieben.

Nach dem neuen Schulgesetz, das im August 2006 in Kraft getreten ist, wird bei Einstellungen mit befristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden, ob sie zur Sicherung eines  unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts Unterrichtsausfall gedacht sind oder nicht.  Siehe deshalb unter: Vertretungsunterricht!

Rechtsgrundlagen: jährlicher Einstellungserlass
Im derzeit gültigen Erlass des MSW gibt es nur noch  4 Mitglieder mit Stimmrecht:
1. Schulleiter(in),
2. Gewähltes Mitglied der LK,
3. Gewähltes Mitglied der SK,
4. Frauenbeauftragte.

Wichtig für die Auswahl ist die vorherige Abstimmung des SL mit den anderen Mitgliedern, damit jeder die Vorstellungen des anderen weiß. Sonst gibt es keine gute Lösung bei der Abstimmung.

 

Hinweis: Erst jemanden in der Schule arbeiten lassen, wenn die schriftliche Zustimmung der BezReg vorliegt! Bei Angestellten gelten andere Probezeiten, bei Einstellungen nach "Geld statt Stellen" oder "Flexible Vertretungsmittel" auch.

 

 

Rechtsgrundlagen: SchG § 69 (2)
Zustimmung des Lehrerrates ist erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen hat.

Rechtsgrundlagen: Änderung des § 94 Abs. 3 LPVG

Abordnungen

Abordnungen eines Lehrers oder einer Lehrerin waren bisher immer dann mitbestimmungspflichtig durch den Personalrat, wenn sie länger als drei Monate andauerten. 

Nach dem Schulentwicklungsgesetz, das im Herbst 2001 in Kraft getreten ist, unterliegen Abordnungen nur noch der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des Schuljahres andauern.

Rechtsgrundlagen: Änderung des § 94 Abs. 3 LPVG

Nach dem neuen Schulentwicklungsgesetz entscheidet die SL; der Lehrerrat soll die Schulleitung bei solchen Entscheidungen beraten. Hier übernimmt also der Lehrrat die Aufgaben des Personalrats.
Pflichtstunden

Während früher die Pflichtstundenzahl eines jeden Lehrers festlag, kann sie heute durch die Schulleitung in gewissen Grenzen variiert werden.

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden kann aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu drei Unterrichtsstunden über- oder unterschritten werden. Die SL kann dies anordnen. Zustimmung der Lehrkraft ist nur erforderlich, wenn die Überschreitung um mehr als zwei Stunden über zwei Wochen hinaus andauert. Der Ausgleich kann im selben oder im nächsten Schuljahr erfolgen.

 

Durch das neue Schulentwicklungsgesetz, das am 8.12.2001 in Kraft getreten ist, kann die SL die Pflichtstunden innerhalb des vorgegebenen Rahmens um bis zu 3 Stunden mehr oder 3 Stunden weniger individuell festlegen. Das wurde auch in das neue Schulgesetz übernommen.

Dieses sog. Bandbreitenmodell ist als Folge der Arbeitszeituntersuchung in das neue Schulentwicklungsgesetz eingegangen und ist seit Schuljahr 2002/03 Grundlage der Pflichtstundenregelung.

Rechtsgrundlagen: VO zu § 93 SchG; BASS 11-11 Nr.1

Hier sollte man unbedingt in der LK Kriterien für solche Fälle festlegen, damit nicht von der SL willkürlich zum Ausgleich des Stundenplans derartige Überschreitungen festgelegt werden. Für den Ausgleich im nächsten Schulhalbjahr oder Schuljahr sollte eine Aktennotiz angefertigt werden.

Rechtsgrundlagen: § 3 VV zu VO § 93 Abs 2 SchG

Durch die Änderungen des Schulgesetzes  kann die LK nur noch Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters aufstellen.

Vertretungsunterricht

Vertretungslehrer für längerfristigen Unterricht wurden zentral durch die BezReg eingesetzt.

Für längerfristige Vertretungen gab es eine Stellenreserve.

Kurzfristige Vertretungen wurden über Mehrarbeit abgerechnet.

Die Stellenreserve wurde durch das Programm "Geld statt Stellen" ersetzt, wobei dieses bewusst gekürzt wurde. Als Nachfolgemaßnahmen wurde der "Vertretungspool" und die "Flexiblen Vertretungsmittel" eingeführt. Damit verfügt jedes Schulamt oder jede Schule über ein bestimmtes Stundenbudget, das sie gezielt für Vertretung bei längerfristigen Krankheiten, Fortbildung, Mutterschutz u.ä. einsetzen kann. Die SL schlägt eine bestimmte Vertretungskraft vor; sie ist angehalten, "kostengünstige" Maßnahmen vorzuschlagen.

Für Grundschulen gibt es einen Vertretungspool, seit Sept. 2001 auch für die Sekundarstufe I.
Ab 1.8.2006 wurde die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern eingeführt.

Durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl und die zeitweilige Einführung einer Vorgriffsstunde ist die Anwesenheitszeit der Kollegen in der Schule deutlich erhöht worden. Die Stundenpläne sind enger geworden und die Kollegen bis an die Grenzen der Belastung angespannt. Da oft kein Kollege für Ad hoc-Vertretung zur Verfügung steht, werden vielfach Präsenzstunden eingerichtet, die die Anwesenheitszeit und Belastung noch mehr erhöhen.

Bei Einstellungen für unvorhersehbaren Vertretungsunterricht bis Ende des Schuljahres ist jetzt nicht mehr die Zustimmung des Personalrates, sondern des Lehrerrates erforderlich.

Ausgleichsregelung BASS 11-11.Nr. 1

z.B. Grundsätze für Vertretungsregelung in der LK beschließen, Alternativen aufzeigen.

Rechtsgrundlagen: BASS 11-11.Nr.2.2; jährliche Verfügung der BezReg
z.B. Grundsätze für längerfristige Vertretungen in der LK festlegen (Dauer, Umfang, Qualifikation u.a.),

Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten die SL Rücksprache mit dem PR nehmen (BASS 11-11 Nr.2.2!).

Rechtsgrundlagen: Erlass des MSW vom 11.4.2006



Mehrarbeit, die vorauszusehen ist, unterliegt der Mitbestimmung des PR!
z.B. in der LK Grundsätze für Ad hoc-Mehrarbeit festlegen.
 

 

 


Rechtsgrundlagen: § 69 SchG
Die SL muss dem Lehrerrat eine entsprechende schriftliche Vorlage einreichen und seine Zustimmung einholen. Wenn der LR nicht innerhalb einer Woche widersprochen hat, ist es genehmigt. Widerspricht er, muss der Personalrat beteiligt werden.

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Beurlaubungen

Die Schulaufsichtsbehörde genehmigte den von der Lehrkraft beantragten und vom SL befürworteten Sonderurlaub.

Für besondere persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit) gab es Sonderurlaub.

Die SL sind ermächtigt worden, Lehrkräfte unter Beachtung der geltenden Vorschriften aus allen Urlaubsgründen bis zur Dauer von fünf Tagen je Kalenderjahr zur beurlauben.
Durch die Änderung der Sonderurlaubsverordnung gibt es nicht einmal mehr für die Hochzeit Sonderurlaub.
Die SL entscheidet über den Sonderurlaub, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. Es ist zu unterscheiden zwischen:
- persönlichen Gründen,
- amtlicher Fortbildung,
- nicht-amtlicher Fortbildung.

Die einzige Form, für die kein Sonderurlaub beantragt werden muss, sind die amtlichen Fortbildungsveranstaltungen, die durch Schulämter oder Bezirksregierungen angeboten werden.

Rechtsgrundlagen: SurlV, BASS 21-05 Nr.11
z.B. Grundsätze für Sonderurlaub mit der SL in der LK vereinbaren.

Rechtsgrundlagen: Vv. 3.1.97 und Durchführungserlass des InnMin. zu §11 (1) SurlV, § 52 BAT, BASS 20-23 Nr.3

z.B. Kriterien für die Erteilung von Sonderurlaub in der LK festlegen, evtl. über Unterrichtsverlegung sprechen.

Beförderungsstellen

Beförderungsstellen wurden von der BezReg ausgeschrieben.

 

Altlehrämter" wurden nicht zur Beförderung zugelassen.

Die ausgeschriebenen Stellen A14 (OStR) und A13 Sek.I werden nach Besteignung besetzt. Für die A14-Stellen ist die Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Schulprogramms verpflichtend. Dafür soll von der SL ein Aufgabenkatalog zeitgleich mit der Bewerbungsausschreibung veröffentlicht werden, der mehr Aufgabengebiete als ausgeschriebene Stellen enthält. Für die A13-Sek.I-Stellen ist die Übernahme von Aufgaben nicht verpflichtend. 

Durch die Änderung des LABG können sich nunmehr auch Inhaber von "Altlehrämtern" auf eine Beförderungsstelle A13 SI bewerben. Allerdings ist die Anerkennung von einem "sehr guten" Leistungsbericht des SL abhängig. Nur dann kann die BezReg das förmliche Anerkennungsverfahren einleiten.

z.B. mit Lehrerrat und SL Aufgaben besprechen, die in der Schule anfallen und mit Beförderungsstellen verknüpft werden können, die offen sind und nicht auf bestimmte Personen zugeschnitten sind.

Rechtsgrundlagen: §29(6) LABG

 

 

xc

z.B. frühzeitig mit der SL Rücksprache nehmen und auf "sehr guten" Leistungsbericht achten.

Beendigung der Probezeit

Dienstliche Beurteilungen wurden von der BezReg erstellt.

Inzwischen wurden die Dienstlichen Beurteilungen für die Beendigung der Probezeit auf die SL delegiert. Das bedeutet, dass die bisherigen Leistungsberichte in eine neue Dimension hineingewachsen sind. Die Kriterien liegen bei der SL, Widersprüche sind dort zu beantworten, Konsequenzen bei negativen Entscheidungen sind unklar, weil Widersprüche, Verlängerungen der Probezeit, Kündigungen u.a. bisher im Dialog mit dem Personalrat und der BezReg ausgehandelt wurden. Jetzt aber ist die Schulleitung Verfasser der dienstlichen Beurteilung und bei Differenzen müsste sie eigentlich die Erörterung mit den Personalräten führen. Nach dem Gesetz ist sie aber kein Verhandlungspartner für den Personalrat – das ist nur der zuständige Schulaufsichtsbeamte. Somit hat sich bei diesem Problem eine unangenehme Lücke eingestellt, die in Zukunft bestimmt noch Schwierigkeiten bereiten wird.


Da es mittlerweile nicht nur Beamte, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Verträgen (Geld statt Stellen, Aushilfen, Zeitarbeitsverträge,  EZU-Vertretungen, unbefristete und befristete BAT-Verträge) gibt, die jeweils unterschiedliche Probezeiten haben, ergeben sich neue Probleme. 

Rechtsgrundlagen: § 104 LBG, BASS 21-02 Nr.2, 10-32 Nr.44
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung: Erlass des MSJK vom 2.1.2003

z.B. auf die Einhaltung des Erlasses achten: Zeitpunkt, Ankündigung, Zweck des Unterrichtsbesuchs vereinbaren, Gespräche führen, Möglichkeiten zur eigenen Leistungssteigerung vorschlagen, Kollegen bitten am Unterrichtsbesuch teilzunehmen.
Wichtig: Beratungssystem in der Schule für die Probezeit vereinbaren. Damit ist auch die SL abgesichert: So kann bei Misserfolgen eines Probezeitbeamten auch nicht der SL der Vorwurf gemacht werden, dass keine Beratung stattgefunden habe

PR-Mitglied zum Leistungsbericht befragen, rechtliche Widerspruchsmöglichkeit beachten u.a.
Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF v. 25.11.99 - BASS 21-01
Die Probezeit bei Angestellten beträgt nur 6 Monate - manchmal kann auf sie verzichtet werden oder beträgt bei Geld statt Stellen nur 4 Wochen. Das bedingt Unterrichtsbesuche und dienstliche Beurteilungen, die sehr zügig durchgeführt werden müssen. Hilfreich sind die Hinweise BASS 21-01!
Übrigens braucht keine dienstliche Beurteilung beim Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis erstellt zu werden. Ein Leistungsbericht genügt!

Probe- und Zeitverhältnis

Früher war es so, dass Schulleiterinnen und Schulleiter nach ihrer Bewerbung in die neue Funktion auf Lebenszeit übernommen wurden.

 

Mit der Änderung des LBG werden seit 20.5.1999 die Leitungsfunktionen für die öffentlichen Schulen nur noch auf Probe oder auf Zeit vergeben. Das bedeutet, dass die Ämter bis zur Besoldungsgruppe A15 mit einer zweijährigen Probezeit belegt werden und die Schulleitungsfunktionen nach A16 zuerst mit einer Amtszeit von zwei Jahren, danach mit einer zweiten von acht Jahren.
Erst danach erfolgt die Übertragung der Funktion auf Lebenszeit.

Aufgrund des neuen Schulgesetzes wählt ab 1.8.2006 die Schulkonferenz den neuen Schulleiter. Dabei sind wichtige Formalien einzuhalten.
Die erste und zweite Amtszeit beträgt zunächst 5 Jahre, danach erfolgt die Wiederwahl auf Dauer.

 

Rechtsgrundlage: §§ 25a und b LBG
BASS 21-02 Nr. 2 vom 2.1.2003

Die Änderung hat zur Folge, dass alle Schulleiterinnen und Schulleiter zum Ende der Probezeit oder Amtszeit dienstlich beurteilt werden.
Inzwischen sind die Beurteilungsrichtlinien entsprechend abgeändert worden.

 

Rechtsgrundlage: § 61 SchG
Das neue Verfahren gilt für alle Stellen, die nach dem 1.8.2006 ausgeschrieben wurden.

Lehrerausbildung

Lehramtsanwärter und Referendare unterstanden ausschließlich dem Seminar.

Durch die neue OVP erteilen Lehramtsanwärter und Referendare bedarfsdeckenden Unterricht, der auch von der SL beurteilt wird. Ihre Beurteilung geht zu 25% in die Endnote ein. Die SL bestellt auch (im Einvernehmen mit der LK) Ausbildungskoordinatoren. Über die Gewährung von Anrechnungsstunden entscheidet die LK auf Vorschlag der SL.
Die Lehramtsanwärter können zu Überstunden herangezogen werden.
Die Höchstzahl beträgt  über die 12 Wochenstunden hinaus max. 5 WoStdn. im Zeitraum bis zur Prüfung und max. 6 WoStdn. danach.
 

Rechtsgrundlagen: OVP, VVzOVP 13.1

z.B. in der LK Grundsätze für die Referendarausbildung in der Schule festlegen (Mentoren, Ausbildungskoordinatoren, Betreuung, Ermäßigungsstunden, U.-besuche u.a.).

Rechtsgrundlagen: Erlass des MSWF vom 3.11.95 - ZBI-22/15-1505/95

Seminarleitung und Personalrat müssen einverstanden sein.

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Budgetierung

Die Schulträger wickelten die Kosten- und Bestellvorgänge ab.

 

Die Ressourcenverantwortung wurde in großen Teilen auf die Schulen verlagert. Die SK müssen über Mittel, Organisation und pädagogische Grundsätze entscheiden.

 

Rechtsgrundlagen: Von der Schulaufsicht gibt es keine, da Lehrer nicht dem Schulträger unterstehen!

Vorsicht! Keine Arbeiten des Schulträgers auf das Kollegium abwälzen lassen, Finanzausschuss für den Etat einsetzen, der die SL entlastet! Für Aufgaben des Schulträgers sind städtische Kräfte zuständig!
Dienstanweisung des Schulträgers für die Budgetierung und Führung des Schulgirokontos genau durchsehen, ob irgendwo Regresspflichten definiert sind.

Zeitbudget

Aus "Rundungsgewinnen" erhalten die Bezirksregierungen Stellenzuweisungen, die sie nach Bedarf über ihre Schulaufsichtsbeamten an die Schulen verteilen. Eigentlich sollten damit vorwiegend Probleme in sozialen Brennpunkten gelindert werden, aber inzwischen werden auch andere Zwecke akzeptiert.

Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF

Tipp: Als Schulleiter sollte man versuchen, möglichst viele Stunden aus diesem Zeitbudget zu bekommen, weil man dadurch den unzureichenden Ermäßigungstopf für die zusätzliche Lehreraktivitäten etwas auffüllen kann.

Personalbudgetierung

Früher wurden Lehrer nur zum Unterrichten eingestellt.

Im Jahre 1999 wurde ein Programm "Geld aus Stellen" aufgelegt, bei dem eine Schule statt einer Lehrerstelle im gleichen Maße andere Arbeitskräfte einstellen konnte. Das Programm wurde mit dem Haushaltsjahr 2000 und 100 Lehrerstellen begonnen; es ist danach landesweit stark ausgeweitet worden. Es werden 100 000 DM pro Lehrerstelle gerechnet. Für diesen Betrag können zu speziellen Aufgaben auch andere Berufsgruppen (Journalisten, Netzwerktechniker, Bibliothekare, Studenten u.a.) in der Schule Arbeit finden. Besondere Qualifikationen brauchen nicht nachgewiesen werden; die Einstellung erfolgt nach Beratung in der Schulkonferenz auf Vorschlag des Schulleiters.
Allerdings muss man feststellen, dass zunehmend "Billigkräfte" die Aufgaben von Lehrern übernehmen, denn inzwischen befinden sich sehr viele Lehrkräfte nach BAT VII, VI, V, IV im Schuldienst.

 

Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF v. 3.1.2000 - Az 123-23/06-28/99

Achtung: Während im Vorjahr noch jede Schule eine Planstelle für solche Aktivitäten abgeben sollte, werden diese Stellen nun landesweit aufgeteilt und fallen bei der eigenen Schule nur anteilmäßig ins Gewicht!
Bei näherem Hinsehen ist es allerdings so, dass Lehrerstellen durch Billigkräfte ersetzt werden. Eine Schule sollte es sich also gründlich überlegen, ob statt Lehrern andere Arbeitskräfte in der Schule deren Aufgaben übernehmen sollen. Wenn dies eine spürbare Entlastung bedeutet, sollte man es versuchen.
Dazu macht man eine Projektbeschreibung für eine zusätzliche Arbeitskraft (ähnlich wie für die Einstellung von ABM-Kräften). Wichtig ist, dass keine Lehrtätigkeiten darin enthalten sein dürfen.

Sponsoring

Früher gab es ein grundsätzliches  Werbeverbot in Schulen. 

Schulen dürfen heute Zuwendungen von Dritten entgegennehmen, wenn es  der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Der Werbeeffekt soll allerdings deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktreten. Über den Abschluss eines Sponsoring-Vertrages entscheidet die SL mit Zustimmung der SK und des Schulträgers.

Rechtsgrundlage: § 99 SchG

Achtung! Während der Erlass lediglich vorschreibt, dass der Sponsoring-Vertrag in der SK beraten wird, schreibt der neue § 31a im SVG die Zustimmung der SK vor.
Hilfreich für Vertragsabschlüsse sind die Unterlagen der Stadt Krefeld (im Downloadbereich unter sponsor.zip zu finden).

Beratungskonzept

Pro angefangene 100 Schüler gab es eine Ermäßigungsstunde für Beratungslehrer.

Beratungslehrer und Ermäßigungsstunden gibt es nur noch, wenn ein besonderes Beratungskonzept vorliegt und die SK dies beschlossen hat. .Die LK entscheidet über die Ermäßigungsstunden.

Rechtsgrundlagen: BASS 12-21 Nr.4

z.B. Beschluss über Beratungssystem in der SK herbeiführen; hier muss auch festgelegt werden, wie das Konzept aussieht und dass dafür eine Stunde Ermäßigung je 200 Schüler nicht ausreicht.

Schulprogramm

Ziele der einzelnen Schule mussten nicht explizit definiert werden.



 

 

 

Schulinterne Fortbildung

Veranstaltungen mussten angemeldet und genehmigt werden.

Im Rahmen der erweiterten Gestaltungsfreiheit und Selbstverantwortung nimmt das Schulprogramm eine Schlüsselstellung ein. Alle Schulen mussten bis zum Jahre 2000 ein Programm entwickeln. Heute ist  das Schulprogramm die wichtigste Grundlage für die Gestaltung des Unterrichts und die Durchführung von Fördermaßnahmen. Darüber hinaus entscheidet die SL nach vorangegangener Beratung in der SK, ob zwei Unterrichtstage pro Jahr für Erarbeitung, Weiterentwicklung und Evaluation des Schulprogramms verwendet werden.

Durch das neue Schulgesetz wurden alle Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, sich intensiv fortzubilden. Die Schulleitungen wurden mit der Kontrolle beauftragt.

Rechtsgrundlagen: BASS 14-23 Nr.1

z.B. in der LK und in der SK einen Beschluss fassen; unbedingt auch über Stundentafel, Kürzungen und ausfallendem Unterricht wegen anderer Verpflichtungen (Fortbildung, Elternsprechtage, Projekttage, Konferenzen usw.) einen Beschluss herbeiführen!
 

 

 

Rechtsgrundlage: § 57 (3) SchG
Auch hier sollte man die SL nicht allein auf weiter Flur mit ihrer Entscheidung lassen, sondern in der LK einen Beschluss über ein Fortbildungskonzept fassen, welche Themen besondere Priorität haben und wie die kollegiumsinterne Fortbildung zu gestalten ist. Der Lehrerrat ist dabei zu beteiligen.

Schulwanderungen

Es gab eine festgelegte Anzahl von Wandertagen; Wanderungen und Fahrten wurden teilweise von der SL, teilweise von der Schulaufsicht genehmigt.

Die Schulen entscheiden in eigener Verantwortung. Die SK legt den Rahmen einschließlich Höchstdauer und Kostenobergrenze fest. Die SL genehmigt die Veranstaltung und erteilt die Dienstreisegenehmigung. Verträge werden im Namen der Schule oder der Erziehungsberechtigten geschlossen.
Es gibt keine vorgeschriebene Zahl von Wandertagen mehr.

Rechtsgrundlagen: BASS 14-12 Nr.2
Beschluss in der SK herbeiführen (das ist auch wegen der Erstattung der Reisekosten wichtig).
Vorsicht bei Verträgen! Immer mit dem Rechtsamt der Kommune abstimmen wegen  der Regresspflicht, Ausfallkosten, Überschreitung von Fahrtzeiten bei Bussen (Nachtzuschläge) und besonderen Haftung bei bestimmten Jugendherbergen berücksichtigen!

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Bewegliche Ferientage

Die SK entscheidet über drei oder vier bewegliche Ferientage.

Rechtsgrundlagen: BASS 12-65 Nr.1
Beschluss in der SK herbeiführen. Eine Abstimmung mit dem Schulträger ist sinnvoll.

Individuelle Pflichtstundenermäßigung

Die LK entschied über die Ermäßigungsstunden, die dem Kollegium aufgrund der AVO § 5 SchFG zugebilligt wurden.

 

Nach dem neuen Schulgesetz, das am 1.8.2005 in Kraft getreten ist, entscheidet die SL über die Verteilung von Sonderaufgaben und die dazu gehörigen Ermäßigungsstunden. Die LK kann nur noch über die Grundsätze beschließen.

Rechtsgrundlagen:  § 68 (4) SchG, BASS 11-11 Nr.1

Es ist unbedingt sinnvoll, einen Beschluss über Belastungen und Anrechnungssystem in der LK herbeiführen. Eine Vorbesprechung mit dem Lehrerrat ist zu empfehlen, da die Lehrer in der LK über die Ermäßigungsstunden einen  Grundsatzbeschluss fassen müssen. Das Beste wäre ein transparenter Kriterienkatalog oder ein Punktsystem.
Das gilt auch für die Verteilung von Sonderaufgaben. An diesen Grundsätzen muss sich dann die SL bei der Verteilung orientieren.

Schulpflicht

Bisher galten bei Schulversäumnissen die Vorschriften und das Verfahren gem. BASS 12-51 Nr.5

Die Schulen führen selbst die Anhörung der Betroffenen gem. §55 Ordnungswidrigkeitengesetz durch. Dazu sind von der Bezirksregierung Düsseldorf neue Formulare und Verfahren entwickelt worden. So wird die gesamte Vorerhebung bei Gesamtschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsschulen auf die Schule verlagert. Hauptschulen wenden sich weiterhin an das Schulamt.

Rechtsgrundlagen: Verf. BZR Düsseldorf vom 20.4.99

Das Verfahren ist einfacher als bisher, belastet aber die Schule mehr. Die SL muss dem Sekretariat eine entsprechende Handlungsanweisung geben.

Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Am 20.11.99 ist das Landesgleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das Frauenförderungsgesetz und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Schule:
Die SL ist für die Verwirklichung der Gleichstellung verantwortlich. An Schulen und Studienseminaren, an denen weibliche Mitglieder der Lehrerkonferenz  oder der Seminarkonferenz dies beschließen, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt. Sie hat beratende und vermittelnde Funktionen, kann eine Frauenversammlung einmal im Jahr außerhalb des Unterrichts  einberufen und soll kurzfristig von der SL bei akuten Problemen gehört werden.

Die Wahl eines Mannes ist nicht gestattet.

Rechtsgrundlagen: LGG §15 Abs.2 vom 9.11.99
Im Juni 2000 sind die Handreichungen der Ministerin zu dem Gesetz in alle Schulen verschickt worden. Danach bestellt die SL die Ansprechpartnerin für die Dauer von drei Jahren nach Anhörung der weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz.
Ermäßigungsstunden sind nicht vorgesehen, können aber von der LK aus dem Lehrertopf gewährt werden.

Die Ansprechpartnerin sollte von Pausenaufsichten oder Aufgaben im Rahmen von schulischen Sonderaufsichten entlastet werden

Gefahrstoffbeauftragter

Früher gab es lediglich Sicherheitsbeauftragte, die vom Schulleiter bestellt wurden und eine ehrenamtliche Hilfsfunktion wahrnahmen.

Seit der Einführung des Arbeitsschutzgesetzes  gibt es nunmehr auch die Funktion eines Gefahrstoffbeauftragten. Wenn der Schulleiter nicht selbst die Aufgabe wahrnehmen will, kann er diese an eine fachlich geeignete und vorgebildete Person übertragen. Diese hat dann allerdings auch Weisungsrecht in der Schule.
Unabhängig von der Delegation ist die Verantwortung beim Schulleiter geblieben

Hinweis: Die Aufgaben der SL sind durch das Arbeitsschutzgesetz so ausgeweitet worden, dass ich eine neue Webseite zum Thema "Arbeitsschutz" erstellt habe.

Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF v. 19.11.99 - 734-36-27/0-777/99
Da der Gefahrstoffbeauftragte  seine Aufgaben in der Delegation der Schulleitung übernimmt, stehen ihm neben der Weisungsbefugnis auch entsprechende Ermäßigungsstunden zu, wobei nirgendwo erwähnt wird, aus welchem "Topf" diese kommen. Deshalb ist es wichtig, die Beauftragung in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich zu machen und die Befugnisse sowie die Entlastung genau zu formulieren. Die Meldung muss an die staatl. Ämter für Arbeitsschutz und die BezReg erfolgen.

Strahlenschutzbeauftragter

Der Strahlenschutzerlass ist seit 1994 unverändert  gültig; allerdings hat das Ministerium die Schulträger zu Strahlenschutzverantwortlichen ernannt.

Viele Schulträger haben diese Verantwortung geschickt gem. §20 SVG auf die Schulleiter übertragen. 
Demnach ist der Schulleiter der Strahlenschutzverantwortliche. Er bestellt einen Strahlenschutzbeauftragten, der ihm (wie ein Sicherheitsbeauftragter) Beobachtungs- und Beratungsdaten liefert. 
Der große Unterschied zu den Sicherheitsbeauftragten und dem Gefahrstoffbeauftragten liegt darin, dass bei Verstößen gegen die Strahlenschutzverordnung gegen einen Strahlenschutzverantwortlichen und einen Strahlenschutzbeauftragten ein Bußgeld verhängt werden kann.

Rechtsgrundlage: §29 StrlSchV v. 18.8.97; Erl. des KM v. 22.4.1994; BASS 18 - 29 Nr. 3, StrlSchV 2001

Die Bestellung des Strahlenschutzverantwortlichen erfolgt durch den Schulleiter ohne Mitwirkung der Lehrerkonferenz oder des Personalrates. Hierbei ist zu beachten, dass die Aufgaben genau definiert werden.
Die Meldung muss an die staatl. Ämter für Arbeitsschutz, den Schulträger und die BezReg erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung wurde zwar früher immer schon vom Schulleiter in Form von Begehungen durchgeführt, aber meist  nicht dokumentiert.

Seit dem 21.8.97 muss die Gefährdungsanalyse in allen Schulen mit mehr als 10 Beschäftigten schriftlich vorliegen und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
Weiterhin müssen Dokumentationen zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes schriftlich vorliegen. Ausführliche Hinweise dazu auf der Seite
Arbeitsschutz.  Nachdem ich in der Schule drei Begehungen des TÜV, des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und des GUV miterlebt habe, kann ich auch einige gute Tipps für die Gefährdungsbeurteilung geben. Die Zusammenfassung finden Sie ebenfalls dort.

Rechtsgrundlage: §§ 5-6 ArbSchG v. 7.8.96Erl. des MSWF v. 19.11.99

Wenn Sie als SL keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen haben, holen Sie diese im eigenen Interesse schleunigst nach. In der derzeitigen sensiblen Gesundheitsdiskussion hat jede SL schlechte Karten, wenn Kollegien ihnen mangelnde Sorgfaltspflicht nachweisen.

Hygieneplan

Nachdem das Bundesseuchengesetz außer Kraft gesetzt worden ist, gibt es stattdessen ein neues Seuchenrechtsneuordnungsgesetz und innerhalb dessen ein Infektionsschutzgesetz.

Rechtsgrundlage: §§ 6-36 IfSG, BASS 2-4

Brandschutzordnung

Die Schulbaurichtlinie ist deutlich gestrafft und gekürzt worden. Die Notwendigkeit einer Brandschutzordnung bestand immer. Da aber bei den Schulträgern in den letzten Jahren das Sicherheitsbewusstsein deutlich zugenommen hat, sollte jede Schulleitung dafür sorgen, dass die Bedingungen eingehalten werden.

Rechtsgrundlage: SchulBauR Nr. 10, RdErl. des Min. für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 29.11.2000, BASS 10-21

Leistungsprämien

Seit dem 1.2.2000 kann theoretisch ein Schulleiter Lehrer mit besonders herausragenden Leistungen belohnen. Da die Belohnung mit einer Geldprämie nicht für den Schulbetrieb vorgesehen ist, erhält jede Schule 2 Jahresstunden je Lehrerstelle. Diese verteilt der Schulleiter flexibel als "Personalführungsinstrument". Lesen Sie dazu meine Ausführungen auf der Seite Aktuelles oder laden Sie sich die Vorschläge von der Downloadseite in leisprae.zip herunter, wenn Sie etwas zum Schmunzeln haben wollen.
Aktuell: Für das Haushaltsjahr 2001ff wurden die Leistungsprämien sofort wieder gestrichen! Derzeit stehen ebenfalls keine Mittel bereit.

Rechtsgrundlage: Erl. des MSWF v. 13.12.99 - BASS 21-11

Die Schulleitung verteilt die Stunden nach Beratung der Vergabegrundsätze in der Lehrerkonferenz. Die Begründung wird in die Personalakte des Lehrers aufgenommen.
Im neuen Schulgesetz wurde im § 68 diese Möglichkeit schon wieder gestrichen!

Lehrerfortbildung

Die Lehrerkonferenz entschied bisher über Angelegenheiten der Lehrerfortbildung.

Nach dem neuen Schulgesetz, das am 1.8.2005 in Kraft getreten ist, kann die Lehrerkonferenz nur noch über Grundsätze auf Vorschlag der SL beschließen.

Rechtsgrundlage: § 59 (6) SchG

Es ist ganz wichtig, dass die Lehrerkonferenz hier ihre Grundsätze so formuliert, dass die SL nicht willkürlich entscheiden kann.

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Dienstvorgesetzte

Im Schulbereich gibt es die unteren, oberen und obersten Schulaufsichtsbehörden, die die Einstellung, Ernennung und Entlassung der Lehrerinnen und Lehrer vornehmen. Die Zuständigkeiten wurden durch eine Verordnung von 1994 geregelt.

 

 

 

 

 

 

 



Völlig neu sind die Zuständigkeiten für die Schulleitungen geregelt, die an dem Modellvorhaben "Selbstständige Schule" teilnehmen. Von einem bestimmten Zeitpunkt ab werden die SL Dienstvorgesetzte in folgenden Angelegenheiten:
  • Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)
  • Verlängerung der Probezeit
  • Beendigung der Probezeit
  • Entlassung bei Nichtbewährung in der Probezeit
  • Anstellung
  • Beamtung auf Lebenszeit
  • Entlassung auf eigenen Antrag
  • Ausübung der Disziplinarbefugnisse mit Warnung und Verweis
  • Auswahl und Einstellung von Angestellten
  • Abmahnungen für Angestellte
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Angestellten
  • Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen
Rechtsgrundlage: Schulentwicklungsgesetz vom 8.12.2001 und Verordnung "Selbstständige Schule" - VOSS- vom 12.4.2002

Da die Entscheidungen der SL durch den Lehrerrat mitbestimmungspflichtig sind, gelten hierzu die §§ 33, 62-77 und 94 des  LPVG. Darüber muss sich die SL gut informieren. Über alle Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse hervorgehen.
Die SL muss halbjährliche gemeinschaftliche Besprechungen mit dem Lehrerrat durchführen.

Ganz entscheidend ist die gute Zusammenarbeit zwischen SL und Lehrerrat

Bei selbständigen Schulen ist auch ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden! Näheres auf der Webseite Selbständige Schule

Neue Entscheidungsbefugnisse

Die Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten vom 17.4.1994 (geändert am 2.9.1997) ist erneut geändert worden.

Durch die Änderung haben die Schulleitungen seit 1.12.2002 folgende Befugnisse:

  • die Abnahme des Diensteids (§ 61 LBG),

  • die Befreiung von Amtshandlungen (§ 62 Abs. 1 LBG)

  • eine Aussagegenehmigung (§ 64 Abs. 2 LBG),

  • die Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen (§ 64 Abs. 3 LBG),

  • die Dienstbefreiung vor/nach der Niederkunft (§§ 2, 4 MuSchVB)

  • die Dienstbefreiung zum Stillen (§ 8 MuSchVB).,

Die Leiterinnen und die Leiter der Schulen, der Studienseminare und der Staatlichen Prüfungsämter gelten damit als von den Dienstvorgesetzten allgemein ermächtigt. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann die Schulleitungen generell ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform abzuordnen, soweit es nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt.
Die Verfügung zur Schwangerschaft hat es in sich:
Es ist nämlich zu beachten, dass die Vergütungszahlung an Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis während der Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz einzustellen ist. Während dieser Schutzfristen besteht gegenüber dem LBV lediglich der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Die Schutzfristen erstrecken sich auf 6 Wochen vor dem ärztlich bescheinigten voraussichtlichem Entbindungstermin und auf mindestens 8 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin. Um Zuvielzahlungen zu vermeiden ist die rechtzeitige Meldung der Schwangerschaft an das LBV durch die Schulleitung unbedingt erforderlich.
Hierzu ist bereits bei Bekanntwerden der Schwangerschaft die Änderungsmitteilung LBV(A)12.1997 auszufüllen und an das LBV zu übersenden. Liegt der tatsächliche Entbindungstermin vor dem vom Arzt bescheinigtem voraussichtlichem Entbindungstermin, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Zeit der Sechs-Wochen-Frist, die nicht in Anspruch genommen werden konnte. In diesen Fällen und bei ärztlich bestätigten Frühgeburten ist der Zeitraum der Mutterschutzfrist zu berichtigen und dem LBV durch Übersendung einer weiteren Änderungsmitteilung anzuzeigen.

Im Übrigen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, Sonderurlaub bis zu fünf Tagen zu erteilen.

Rechtsgrundlage: Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MSWF vom 16.10.2002  und 22.11.2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt  v. 12.11.2002  und 10.12.2002 und GV. NRW S. 570)
Erlass des MSJK vom 10.12.2002

Den Personalräten passt das gar nicht, dass nunmehr die Schulen eigene Personalentscheidungen treffen. Wichtig ist, die Entscheidungen über die Abordnung von Lehrkräften einvernehmlich zwischen der aufnehmenden und abgebenden Schule zu treffen. Das ist auch in der Verordnung vorgeschrieben. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Wenn die Möglichkeit besteht, Sonderurlaub bis zu 5 Tagen zu erteilen, sollten die SL auch diese Kompetenz mit ihrer Schulaufsicht besprechen; das würde nämlich viel Papierkram erübrigen.

Zeugnisse

Bisher wurden die Zeugnisse immer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterzeichnet.

Durch eine Änderung der Ausbildungsverordnungen für die Grundschule und die Sekundarstufe I ist den Schulleitungen die Möglichkeit eingeräumt worden, die Unterzeichnung der Zeugnisse an einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu delegieren. Rechtsgrundlage: VVzAO-GS vom 20.9.2002 und VVzAO-S I vom 23.9.2002
Profilbildung

Nach der Änderung der APO-GOSt sollen alle Schulen der Sek. II profilierte Oberstufen bilden.

Inzwischen zeigt sich in den Erlassen auch die Tendenz, den Schulleitungen mehr Kompetenz als der Schulkonferenz zuzugestehen. Typisch dafür ist der folgende Satz:
"Nach Beratung in der Schulkonferenz entscheidet die Schulleitung, ob und in welcher Form Profile angeboten werden."
Rechtsgrundlage: VvzAPO-GOSt v. 16.7.2003
Schulleitungsvertretung Nach dem neuen Schulgesetz 2005 kann die Schulleiterin oder Schulleiter für den Fall ihrer Vertretung auch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Schulleitung beauftragen.
Die Schulleitung kann auch einzelne Leitungsfunktionen an Lehrerinnen oder Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung delegieren.
Rechtsgrundlage: SchulG § 60 (3)
Die Gesamtverantwortung der Schulleitung bleibt allerdings bestehen.
Wahl der Schulleitung

Früher erfolgte die Besetzung der Schulleitung durch eine Revision der Schulaufsicht und nachfolgenden Beschluss des Schulträgers,

Durch das neue Schulgesetz erfolgt ab 1.8. 2006 die Bestellung der Schulleitung durch die Wahl der Schulkonferenz, wobei der Schulträger ein stimmberechtigtes Mitglied entsendet.
Für die Bestellung der Schulleitung müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehört in der Regel auch die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs. Durch dieses Verfahren und das Zulassen der Sprungbeförderung sowie den Verzicht auf die einjährige Wartezeit zwischen zwei Beförderungen soll der Kreis der Bewerberinnen und Bewerber erheblich vergrößert werden. Außerdem wird dadurch gewährleistet, dass die Schulkonferenz eine Auswahl aus einem Pool von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern hat.
Verfahren:
  • Erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen Qualifizierungskurs (z.B. im Assessment-Center)
  • Erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren
Rechtsgrundlage: § 61 SchG

Auf genaue Einhaltung der Vorschriften ist zu achten, damit keine Formfehler auftreten, die eine Neuwahl  zur Folge haben.
Verfahren:
Die Bezirksregierung schreibt mit Zustimmung der Schulkon-ferenz und des Schulträgers die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters aus. Alle Kandidatin-nen und Kandidaten aus dem Pool können sich bewerben. Die Schulaufsicht prüft die Bewer-bungen und schlägt der erweiter-ten Schulkonferenz (mit einem stimmberechtigten Vertreter der Gemeinde bzw. bis zu drei wei-teren mit Teilnahmerecht) geeig-nete Personen vor. Die Schul-konferenz wählt dann nach dem schulspezifischen Anforderungs-profil die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Schulträger muss zustimmen oder kann  mit 2/3 Mehrheit des zuständigen Gremiums ablehnen.
Gewährleistung von Sicherheit Seit dem 15.3. 2007 ist die RiSU in Kraft. Damit sind die "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht" gemeint, die von der KMK bereits 2003 als gesetzliche Grundlage verabschiedet worden waren, aber von NRW modifiziert wurden.
Den Schulleitungen obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Sie muss die Lehrerinnen und Lehrer, die mit Gefahrstoffen umgehen, entsprechend unterweisen und einmal jährlich eine Fachkonferenz veranlassen, auf der die Sicherheitsregeln besprochen werden.
Rechtsgrundlagen: RiSU NRW,
§ 59 (8) SchG; § 21 (2) SGB VII

Wie war es früher?

Was ist neu?

Was ist zu tun?

Dienstvorgesetzte

Im Schulbereich gibt es die unteren, oberen und obersten Schulaufsichtsbehörden, die die Einstellung, Ernennung und Entlassung der Lehrerinnen und Lehrer vornehmen. Die Zuständigkeiten wurden durch eine Verordnung von 1994 geregelt.

Schulleiterinnen und Schulleiter  werden zu Dienstvorgesetzten

Nach dem Entwurf der Rechtsverordnung vom 18.6.2008 sollen die Schulleiterinnen und Schulleiter folgende Entscheidungen treffen:

1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
(Einstellung),
2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
4. Anstellung,
5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten
auf Lebenszeit,
6. Entlassung auf eigenen Antrag,
7. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,
8. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule,
9. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
10. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3,4, 6, 7 und 11 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung.

Rechtsgrundlage: Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 20.6.2008
Änderung des Schulgesetzes vom 24.6.2008


Die Schulen bestimmen den Termin für die Übernahme der Dienstvorgesetztenrechte selbst. Dazu wird vom Ministerium ein "Back-Office" eingerichtet, das die Vorbereitung der Unterlagen und die Beratung der Schulleitungen übernimmt.

Aus der vorliegenden Aufstellung haben Sie sicher entnommen, welche neuen und vielfältigen Aufgaben auf die Schulleitungen im Laufe der letzten Jahre verlagert worden sind. Lediglich die Grundpauschale wurde auf 6 Stunden erhöht. Die Schulleitungen hätten eigentlich eine höhere Entlastung verdient. Durch die Pflichtstundenerhöhung ab 1.2.2004 mussten alle Lehrerinnen und Lehrer eine Stunde in der Woche mehr unterrichten. Die Schulleitungen brauchten das zwar nicht, aber inzwischen geht die Pflichtstundenerhöhung in die Stellenberechnung ein. Damit sinken dann die Ermäßigungsstunden für die Kollegien und auch für die Schulleitungen. Welch ein Wahnwitz! Und dann sollen Möglichkeiten überlegt werden, wie Schule noch selbständiger werden kann. Und dazu sollen die Schulleitungen noch laufend kontrolliert werden, während sie evaluieren, Statistiken einreichen, Erfolgsmeldungen abgeben, Gefährdungsanalysen durchführen, dienstliche Beurteilungen schreiben und Gesundheitsmanagement leisten...

Gleichstellung als Schulleitungsaufgabe

Vom 1.8.2008 bis 1.8.2012 werden alle Schulen selbständig und die Schulleitungen erhalten damit zusätzliche Kompetenzen in personalrechtlichen Entscheidungen. Gleichzeitig werden aber damit die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von der Bezirksregierung auf die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bei den Schulen verlagert. Das bedeutet, dass die Schulleitung die Ansprechpartnerin bei allen personalrechtlichen Entscheidungen frühzeitig beteiligen muss. Deren Kompetenzen sind nämlich gewaltig gestiegen.
Auf der Sonderseite Gleichstellung habe ich die wichtigsten Kompetenzen zusammengestellt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang wieder, dass die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für ihre Tätigkeit zusätzlich entlastet werden muss. Damit wird der ohnehin kleine "Lehrertopf" an Entlastungsstunden noch kleiner. Das ist ein neuer geschickter Schachzug des Ministeriums, wie Zusatzaufgaben kostenneutral finanziert werden. Mit den Lehrern kann man´s ja machen...

Lesen Sie meinen Aufsatz "Keine Angst vor Schulinspektionen!

 

Online-Hilfe für Schulleitungen

Da durch die Schulgesetzänderung vom 24.06.2008 und die Änderung der ZuständigkeitsVO für Beamte viele Aufgaben von Bezirksregierungen und Schulämtern auf die Schulleitungen übergehen, hat das Ministerium ein Online-Portal mit guten Hilfen für Schulleitungen geschaffen. Dieses ist sehr hilfreich bei der Verwaltungsarbeit und gibt Empfehlungen für Arbeitsabläufe und enthält Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen und Mustervordrucke.

Der Geld - Tipp:
Wenn Sie sich um eine Schulleitungsstelle bewerben, die durch Altersteilzeit frei geworden ist, sollten Sie beachten, dass eine Beförderung erst erfolgen kann, nachdem der Stelleninhaber in den Ruhestand getreten ist. Das heißt also, dass die Stelle zwar besetzt werden kann, sobald der Inhaber in die Ruhephase eingetreten ist, aber die Beförderung erfolgt u.U. erst 3 Jahre später. In einem solchen Fall sollte man also mit der Bezirksregierung verhandeln. Nach den Vorgaben des Haushaltsplans können nämlich in begründeten Fällen für die Nachbesetzung von Schulleitungspositionen auch andere Stellenanteile zur Kompensation herangezogen werden. So könnte die Wartezeit erheblich verkürzt werden.


Suchen Sie engagierte Lehrerinnen und Lehrer für Ihr Kollegium? Schauen Sie in der Job-Börse nach! Hier finden Sie Bewerberinnen und Bewerber, die sich für besondere Bereiche Ihrer Schule einsetzen. Nehmen Sie diese Gelegenheit wahr und geben Sie ihnen eine Chance!
 

Der Geld - Tipp:
Wartezeiten bei Beförderungssperren
Sehr häufig gibt es bei knappen Kassen oder Haushaltssperren auch Beförderungssperren. Diese gelten immer vom Beginn des Haushaltsjahres ab, also vom 1.1. des Jahres. Wenn Sie also eine Beförderungsstelle am 15.9. antreten, gilt die Sperre rückwirkend. Das bedeutet, dass Sie bei der derzeit 18monatigen Sperre schon mal 9 Monate geschenkt bekommen.

Der Geld - Tipp:
Beförderungssperren aufgehoben
Falls Sie eine Schulleitungsstelle angetreten haben und der Beförderungssperre unterliegen, sollten Sie nunmehr die Aufhebung der Sperre beantragen. Schließlich hat Ministerin Sommer am 18.6.2008 erklärt, dass mit sofortiger Wirkung die Beförderungssperre für Schulleitungen aufgehoben wird. Was für neue Bewerbungen gilt, sollte auch für Sie gelten.

 

Funktionsstellen nur noch im Internet

Seit 15.3. 2006 werden Funktionsstellen nur noch im Internet ausgeschrieben. Unter

www.stella.nrw.de

können sich alle, die sich für eine Schulleitungsstelle, eine Seminarleiterstelle oder eine Stelle in der Schulaufsicht interessieren, direkt online bewerben. Auch Stellen bei anderen Behörden (ab A15 aufwärts) sind dort zu finden.
Damit folgt auf die Ausschreibung der Lehrerstellen (www.leo.nrw.de) und Vertretungsstellen (www.oliver.nrw.de) ein weiteres Online-Verfahren, mit dem das Ministerium die Bewerbungen beschleunigen und vereinfachen will.
Übrigens betrifft das auch auf sämtliche Ausschreibungen für den Auslandsschuldienst oder an Universitäten zu; auch diese werden seit Mai 2006 nur noch im Bildungsportal NRW ausgeschrieben.
Gleichzeitig sind auch die Richtlinien zur Stellenausschreibung neu gefasst worden (BASS 11-12 Nr.1). Neben einem verbindlichen Mustervordruck gibt es nunmehr auch schnellere Ausschreibungsmöglichkeiten bei abzusehendem Freiwerden der Stelle. Interessant ist zudem die Vorschrift, dass nach Abschluss eines Bewerbungsverfahrens den Mitbewerbern der Name des erfolgreichen Bewerbers genannt wird. Außerdem werden die Gründe für die Auswahlentscheidung bekannt geben (ob z.B. der Vorschlag des Schulträgers entscheidend war, ob die Qualifikation entscheidend war oder ob Hilfskriterien wie die Frauenförderung ausschlaggebend waren.       

 
Hilfreiche Adressen für Schulleitungsfragen:
 
Themenbereich Adresse
Informationen zur  Schulleiterqualifizierung www.schulministerium.nrw.de
Online-Arbeitshilfe für Schulleitungen mit vielen sinnvollen Empfehlungen für Arbeitsabläufe, Hinweisen auf gesetzliche Bestimmungen und verschiedene Mustervordrucke www.schulministerium.nrw.de
Schulleitervereinigung NRW www.slv-nrw.de
Die Schulleitungsvereinigung NRW hat eine Zusammenstellung der Tätigkeiten eines Schulleiters gemacht. Ist auch für diejenigen interessant, die sich für diesen Job interessieren. www.slv-nrw.de
Der VBE hat ein Online-Tagebuch installiert, in dem die Schulleiterin oder der Schulleiter seine Tätigkeiten eintragen und mit anderen vergleichen kann. Damit sollen die Belastungen der Schulleitungen aufgezeigt werden. www.zeittagebuch-vbe.de

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 12.02.10

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