Schulleiterinnen und Schulleiter
Der Job von Schulleiterinnen und Schulleitern ist immer
schwieriger geworden. Das sieht man unter anderem daran, dass im Land NRW mehrere hundert
Schulleiterstellen nicht besetzt sind. Seit März 2006 gibt es mit STELLA eine Stellenbörse für
Schulleitungsstellen im Internet, die regelmäßig mehr als 300 offene
Beförderungsstellen aufweist!
Keiner will mehr Schulleiterin oder Schulleiter werden.
Wenig motivierend war natürlich jahrelang die Überschrift im Amtsblatt, dass für alle
Stellen eine Besetzungssperre von 18 Monaten galt. Erst am 18.6.2008
hatte Ministerin Sommer verkündet, dass die Beförderungssperre
für Schulleiter und Stellvertreter entfällt. Außerdem schreckt
ab, dass man im Zuge der Autonomiebestrebungen von
Schule sehr viele Arbeitsbereiche auf die Schulen verlagert hat, die immer mehr Zeit
kosten und mehr Verantwortung bedeuten. Man spricht zwar von größerer
Eigenverantwortung der Schulen, setzt sie aber nicht konsequent und nur
langsam um. Bis 2012 sollen den Schulleitern Dienstvorgesetztenrechte
übertragen werden.
Gleichzeitig versucht das Ministerium, die Kontrollen zu verstärken und
immer mehr Rechenschaftsberichte einzufordern. Den Druck auf die Schulleitungen
erhöht es noch dadurch, dass Zielvereinbarungen oder
Kooperationsverträge unterschrieben werden müssen, die die Erfüllung der
Datenerhebungen zum Inhalt haben.
Andererseits wünscht man sich im Ministerium durchaus mehr Bewerbungen
auf Schulleitungsstellen und hat auch im neuen Schulgesetz festgelegt,
dass z.B. Sprungbeförderungen möglich sind.Nach den Angaben des Schulministeriums scheiden
in den nächsten Jahren durchschnittlich 380 Schulleiterinnen und
Schulleiter jährlich aus dem Dienst aus:
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2009

323 |
2010

306 |
2011

255 |
2012

375 |
2013

412 |
2014

499 |
2015

425 |
2016

427 |
2017

393 |
Tägliche Problembereiche, die von der
Schulleitung zu bewältigen sind:
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Arbeitsschutzgesetz (mit Gefährdungsbeurteilung) |
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Richtlinien zur Sicherheit im
Unterricht (RiSU) |
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Bedarfsdeckender Unterricht durch Lehramtsanwärter |
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Besetzung
von Beförderungsstellen, |
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Dienstliche Beurteilungen
(Probezeit-Ende, Lehramtsanwärter und erstes Beförderungsamt) |
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Leistungsberichte |
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Landesgleichstellungsgesetz
(mit Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen) |
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Qualitätssicherung,
Lernstandserhebungen, Zentrale Prüfungsarbeiten und Evaluation |
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Schulprogramm |
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Schulscharfe Einstellungen
(Ausschreibungsverfahren und Auswahlgespräche) |
 |
Erteilung
von Sonderurlaub |
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Schulinterne
Fortbildung |
 |
Einstellung
von Vertretungslehrkräften mit
dem Programm "Flexible Vertretungsmittel" |
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Konfliktmanagement
(Teilzeitkräfte, Mobbing, schlechte Stundenpläne u.a.) |
 |
Fehlzeitenmanagement,
Gesundheitsmanagement, Wiedereingliederungsmanagement (BEM) |
 |
Vermeidung
von Unterrichtsausfall |
 |
Personalbudgetierung
nach dem Programm "Geld aus Stellen" |
 |
Budgetierung |
 |
Sponsoring |
 |
Abordnungen
von Lehrerinnen und Lehrern bis zu einem Jahr |
 |
Befristete
Einstellungen bis zu einem Jahr |
 |
Beförderungen
und Höhergruppierungen |
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Datenerhebungen und Statistiken,
ASDPC, SchILD, SchIPS |
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Bußgeldverfahren |
 |
Übermittagsbetreuung und
Ganztagsbetrieb |
 |
Beschäftigung von
Nicht-Lehrkräften (Schulverwaltungsassistenten, Sozialarbeitern u.a.) |
 |
Schulinspektionen und
Qualitätsanalyse |
|
|
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, wie stark
die Schulleitungsaufgaben angewachsen sind. Mich verwundert allerdings sehr, dass das
Ministerium das Alarmsignal nicht versteht, dass Hunderte von
Schulleitungsstellen
nicht besetzt werden können, weil sich keine Interessenten finden. Das darf doch
nicht wahr sein, dass es nicht erstrebenswert ist, die Leitung einer Institution
zu übernehmen, die für den Bestand unserer Gesellschaft von grundlegender
Bedeutung ist. Sollte man
da nicht über bessere Besoldung und höhere Entlastung für derartige Leitungsfunktionen nachdenken? Besonders im
Grundschulbereich ist das bedenklich, weil hier die Basis für eine grundlegende
Erziehung und Bildung gelegt werden muss.
Jeder Betrieb in der Wirtschaft würde sofort ein Programm für die Besetzung
von Leitungsfunktionen auflegen, wenn solche Stellen nicht besetzt werden
könnten. Warum ist man im Ministerium so blind dafür?
Dabei ist es doch ganz einfach, die Ursachen zu
ändern, die dazu führen, dass keiner mehr Schulleiter werden will:
- Die Arbeitszeit ist zu hoch.
In Rheinland-Pfalz wurde in einer
Umfrage festgestellt, dass die Schulleitungen bei einer 5-Tage-Woche
faktisch 6 Tage arbeiten. Die Leitungszeit ist zu gering, die man zur
Verfügung hat. Die ist besonders an Grundschulen katastrophal gering, da
beispielsweise ein Grundschulrektor mit ca. 200 Schülern neben seiner
Schulleitungstätigkeit noch bis zu 20 Stunden unterrichten muss.
- Die Arbeitsbelastung ist zu hoch.
Die Aufstellung im vorigen Abschnitt zeigt deutlich, wie die
Aufgabenfelder einer Schulleitung angewachsen sind. Wenn man das alles
erledigen und daneben noch unterrichten will, hat man kein Privatleben
mehr und ist mit der Schule verheiratet. In weiterführenden Schulen kann
man wenigstens durch Arbeitsteilung eine Menge delegieren, aber in
Grundschulen ist das z.B. schwierig.
- Zu wenig Verwaltungspersonal.
Die Bürokratisierung, Evaluation und Qualitätssicherung haben dazu
geführt, dass heute im Schulbereich enorm viel dokumentiert und
rechtssicher entschieden werden muss. Dazu müssen entsprechende
Verwaltungskräfte vom Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Die
Stunden der Sekretärinnen reichen aber nicht aus und
Verwaltungsassistenten bekommt man nur, wenn man auf Lehrerstellen
verzichtet. In Grundschulen müssen außerdem viele Schreib- und
Verwaltungstätigkeiten von der Schulleitung selbst erledigt werden, da
nur ein oder zwei Vormittage eine Sekretärin zur Erledigung dieser
Aufgaben zur Verfügung steht.
- Das Anforderungsprofil ist hoch.
Das Ministerium stellt inzwischen hohe Anforderungen an den
Schulleitungsjob. Das ist zwar gut so, aber wenn man sich das Konzept
der Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für Schulleitungen ansieht,
muss man sich fragen, ob Personen mit diesen Qualifikationen nicht
besser bezahlt werden müssten.
- Das Gehalt ist zu niedrig.
Hier muss wahrscheinlich zwischen den einzelnen Schulformen
unterschieden werden. Die Schulleitung bekommt ein höheres Gehalt
als normale Lehrerinnen und Lehrer. Das kann man wegen der höheren
Belastung durchaus als angemessenes "Schmerzensgeld" bezeichnen. Während
das für den höheren Dienst eine deutlich höhere Einstufung darstellt,
ist das für den gehobenen Dienst - besonders im Grundschulbereich -
lächerlich. Ein Grundschulrektor verdient ca. 400 bis 500 Euro brutto
mehr als eine Lehrkraft und liegt damit auf der gleichen Einkommensstufe
wie ein junger Lehrer, der gerade im Gymnasium seinen Dienst beginnt und
sich um keine einzige der oben dargestellten Aufgaben kümmern muss.
Aus diesen Gründen ist für junge Lehrkräfte der Job eines
Schulleiters nicht attraktiv. So ist es kein Wunder, dass Monat für Monat
Hunderte von Stellen frei sind, die trotz mehrmaliger Ausschreibung nicht
besetzt werden können. Und dabei steigt die Zahl der Pensionierungen auch
noch an. Wo soll das hinführen?
|
Meine Bitte an die Schulleitungen: Lächeln Sie
(wenigstens ab und zu)!
Ein Lächeln der Schulleiterin oder des
Schulleiters in der Pause
kostet nichts und bringt doch so viel.
Es bereichert das Kollegium ohne die Schulleitung ärmer zu machen.
Es dauert nur einen Augenblick, aber die Erinnerung bleibt manchmal für
immer.
Keiner ist so reich, dass er darauf verzichten könnte,
und keiner ist so arm, dass er sich es nicht leisten könnte.
Ein Lächeln
bringt Glück ins Lehrerzimmer
und schafft guten Willen für den Unterricht.
Es gibt den Erschöpften Erholung, ermuntert die Mutlosen
und heitert die Traurigen auf.
Es ist das beste Mittel gegen Ärger und Stress.
Lächeln kann man nicht kaufen, nicht
erbetteln oder stehlen -
es bekommt erst dann einen Wert, wenn es verschenkt wird.
- Also verschenken Sie es ! -
Manche Kolleginnen oder Kollegen sind zu
erschöpft,
Ihnen ein Lächeln zu schenken.
Schenken Sie ihnen dafür eines von sich, denn sie verdienen es.
Denken Sie immer daran:
Niemand braucht ein Lächeln nötiger als diejenigen,
die anderen keines mehr geben können.
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Am 1.8.2006 ist das neue Schulgesetz in NRW in der
geänderten Form in Kraft getreten. Ursprünglich sollten zu diesem
Termin alle Schulleiterinnen und Schulleiter zu Dienstvorgesetzten
für das Kollegium werden . Dem ist aber nicht so.
Allerdings arbeitet das Ministerium
stark an der Umsetzung der beiden Leitgedanken des neuen
Schulgesetzes: die individuelle Förderung der Schülerinnen
und Schüler und die eigenverantwortliche Schule. Eine
eigenverantwortliche Schule braucht natürlich qualifizierte
Schulleitungen, die mit entsprechenden Führungskompetenzen
aufwarten. Diese sollen nun bereits vor der Bewerbung vorhanden sein.
Am 18.6.2008 hat Ministerin Sommer angekündigt, dass nunmehr
ab August 2008 bis zum Jahre 2012 den Schulleitungen die
Dienstvorgesetztenrechte verliehen werden. Die Schulen bestimmen den Termin für die Übernahme der
Dienstvorgesetztenrechte selbst. Dazu wird vom Ministerium ein "Back-Office"
eingerichtet, das die Vorbereitung der Unterlagen und die Beratung der
Schulleitungen übernimmt.
Eine kleine Anerkennung hat die Schulleitungstätigkeit
inzwischen durch das Ministerium erfahren: Sie ist als "Leitungszeit"
offiziell in die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz und
den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eingegangen (BASS 11-11 Nr. 1.1 §
5) und damit ausdrücklich anerkannt worden.
Gleichzeitig besteht für die Schulleitungen keine Mindestunterrichtszeit von
5 Stunden mehr. Das bedeutet für die großen Schulen jetzt eine deutliche
Verbesserung, denn so können die Schulleitungen frei über die für die
jeweilige sinnvolle Aufteilung der Leitungszeit
entscheiden (BASS 11-11 Nr. 1.1 § 5). |
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Die neue
Schulleitungsfortbildung
Durch die Vorgaben des § 61 Abs. 6 SchG müssen
für die Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters
umfangreiche Kompetenzen in Führung, Organisation und
Weiterentwicklung von Schule nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass
bereits vor der Wahl einer Schulleiterin oder eines Schulleiters
durch die Schulkonferenz eine Fortbildung von dem Bewerber
erfolgreich absolviert wurde.
Das Ministerium hat nun ein entsprechendes Curriculum entwickelt und
bereitet die Bewerberinnen und Bewerber in einem einjährigen Kurs
nach der Methode der
Assessment-Center vor. Die Ausbildung in
diesem 104-Stunden-Kurs umfasst vier Einzelbereiche:
- Gestaltung und Qualitätsentwicklung von
Schule und Unterricht,
- Personalmanagement,
- Schulinterne und schulexterne
Kommunikation und Kooperation mit Partnern,
- Recht und Verwaltung.
Grundgelegt ist alles in dem Konzept
"Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für das Leitungshandeln in
eigenverantwortlichen Schulen in NRW". Sie finden es im
Downloadbereich unter dem Titel Leitung.pdf.
Es gibt natürlich auch Auswahlkriterien für die Teilnahme an diesen
Kursen; die Rangfolge für die Zulassung sieht so aus:
- Mitglieder der Schulleitung oder Seminarleitung,
- Mitglieder der erweiterten Schulleitung , Lehrkräfte mit
Koordinierungsaufgaben nach § 31 ADO, Fachleiterinnen und Fachleiter,
- Lehrerinnen und Lehrer.
Nähere
Einzelheiten können Sie im entsprechenden Erlass im Downloadbereich
unter dem Titel
SL-Quali.pdf nachlesen.
Das
Eignungsfeststellungsverfahren
Während die Eignung für die
Schulleitungstätigkeit früher in einem eintägigen Revisionsverfahren
festgestellt wurde, Die Qualifikationserweiterung berechtigt zur
Teilnahme an einem zweitägigen Eignungsfeststellungsverfahren, in
dem praktische Situationen aus dem Schulalltag simuliert werden.
Durch mehrere geschulte Beobachterinnen und Beobachter wird das
Verhalten der Kandidatinnen und Kandidaten bewertet. Folgende
Übungen müssen von den Kandidatinnen und Kandidaten absolviert
werden: |
- Beratungsgespräch,
- Beurteilungsgespräch,
- Fallstudie,
- Gruppendiskussion,
- Interview,
- Konfliktgespräch,
- Postkorb,
- Präsentation
|
Da die Übungen von jeweils sieben Beobachtern (3
Schulaufsichtsbeamte, 2 Schulleiter, 2 Vertreter der Schulträger)
bewertet werden, spricht das Ministerium von folgenden Vorzügen, die
das Verfahren hat:
- mehr Transparenz,
- Berücksichtigung des "Mehraugenprinzips"
- Beobachtung durch geschulte Fachleute,
- klar definierte Anorderungen,
- einheitliche Beurteilungskriterien,
- Ermittlung eines vielschichtigen
Kompetenzprofils.
|
| Die Leitungskompetenzen werden in
den Bereichen Kommunikation, Rollenklärung, Innovation und
Management durch zwei Übungsaufgaben unter den Augen von jeweils
zwei unterschiedlichen Beobachtern mit einem Punktsystem bewertet: |
| Kompetenzbereich |
1.
Übungsaufgabe |
2.Übungsaufgabe |
Bewertungs-
punkte |
| |
Beobachter 1 |
Beobachter 2 |
Beobachter 1 |
Beobachter 2 |
| Kommunikation |
1-4 |
1-4 |
1-4 |
1-4 |
4-16 |
| Rollenklärung |
1-4 |
1-4 |
1-4 |
1-4 |
4-16 |
| Innovation |
1-4 |
1-4 |
1-4 |
1-4 |
4-16 |
| Management |
1-4 |
1-4 |
1-4 |
1-4 |
4-16 |
| Gesamtpunkte |
16-64 |
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
können also maximal 64 Punkte erreichen, 44 Punkte sind
erforderlich, um das Verfahren erfolgreich abzuschließen. Es werden
folgende Beurteilungen vergeben:
44 - 51 Punkte Die
Leistungen übertreffen die Anforderungen
52 - 64 Punkte Die
Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße. |
Nähere Informationen enthält der Erlass vom
25.11.2008, den ich im Downloadbereich unter
EFV-Erlass.pdf für Sie
abgelegt habe.
Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt umgehend eine dienstliche
Beurteilung. Dazu ist ein Leistungsbericht der Schulleitung
erforderlich, der zusammen mit dem Ergebnis des
Eignungsfeststellungsverfahrens die Grundlage für die Gesamtnote
bildet.
In Zukunft soll auf diese Weise ein Pool von kompetenten
Schulleitungsbewerbern zustande kommen, aus dem man dann auswählen
und den Schulkonferenzen qualifizierte Vorschläge unterbreiten kann.
Ab 1.8.2009 werden Stellenausschreibungen schon so gehalten,
dass von den Bewerberinnen und Bewerbern ein abgeleistetes
Eignungsfeststellungsverfahren erwartet wird. |
|
Inzwischen sind schon einige
Eignungsfeststellungsverfahren gelaufen; die die nächsten
EFV-Veranstaltungen finden an folgenden Terminen statt: 1./2. März;
4./5. März; 9./10. März; 25./26. März; 26./27. Mai; 1./2. Juni;
16./17. Juni. |
Auf der
einen Seite finde ich gut, dass nunmehr Schulleitungen eine
Qualifikation durchlaufen müssen, bevor sie ihr Amt antreten.
Das war früher beileibe nicht der Fall. Da wurde jemand
revidiert und wenn er einen guten Unterricht zeigte und eine
Konferenz ordentlich hinter sich brachte, zum Schulleiter
ernannt. Keiner machte sich vorher Gedanken darüber, ob der
Betreffende gute Führungsqualitäten besaß, konfliktfähig war und
organisatorische Fähigkeiten hatte. Erst in den letzten Jahren
ist man dazu übergegangen, dienstliche Beurteilungen auch
prognostisch auf die zukünftige Schulleitungsarbeit hin auszurichten.
Wenn sich demnächst eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der
Schulkonferenz vorstellt, kann man davon ausgehen, dass auch
Management- und Führungsqualitäten vorhanden sind. Das ist gut.
Bleibt nur zu hoffen, dass sich noch genügend Bewerberinnen und
Bewerber für Schulleitungsstellen finden. Die Zahl der offenen
Stellen spricht eine andere Sprache.
|
Vergabe von Führungspositionen an Beamte auf Zeit
verfassungswidrig - Schulgesetz jetzt geändert
Das Bundesverfassungsgericht hatte am
28.Mai 2008 entschieden, dass das NRW-Beamtengesetz
verfassungswidrig ist, weil nach dem Schulgesetz von 2006 dem
Führungsbeamten das Amt lediglich auf einen Zeitraum von
zunächst 5 Jahren übertragen werden sollte.
Hier der alte Gesetzestext:
§ 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(7) Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des
Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von fünf Jahren oder
auf Lebenszeit gemäß § 25 b Landesbeamtengesetz erfolgt durch
die Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung findet in diesen
Fällen nicht statt. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine
Anwendung.Dieser Abschnitt wurde nun
im neuen Schulgesetz vom 21.4.2009 gestrichen.
|
Eignungsfeststellungsverfahren: Anerkennung von Fortbildungen
für Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter
anstreben
Gemäß Nummer 2 Satz 3 des Runderlasses des MSW vom 25. 11. 2008
(ABl. NRW. S. 625 ff./BASS 2009/2010
21 – 01 Nr. 30) können auf Führung und Management ausgerichtete
Weiterbildungskurse bei privaten Einrichtungen für die Zulassung
zum Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) berücksichtigt werden.
Das Schulministerium hat jetzt auch die entsprechenden
Qualifizierungsangebote von der Bildungsakademie Sonderpädagogik
in Würzburg, der Cornelsen-Akademie in Berlin sowie der
Schulleiter-Akademie (IVTM) in Dortmund als geeignete
Vorbereitungen auf ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter
anerkannt. Diese Anerkennungen sind bis zum 31. 7. 2010
befristet. Ebenfalls direkt zum EFV zugelassen werden
Lehrerinnen und Lehrer, wenn sie ein auf Führung und Management
ausgerichtetes, mindestens zweisemestriges Studium an einer
Hochschule absolviert haben.
(Quelle: ABl.NRW 07/09)
|
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Besetzung von Schulleiterposten
wegen Nichtberücksichtigung hausinterner Bewerber vorläufig
gestoppt
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in zwei
Eilverfahren über die Anträge von stellvertretenden Schulleitern
entschieden, die darauf gerichtet waren, die Besetzung der
Schulleiterstelle an einer Gemeinschaftshauptschule in
Neukirchen-Vluyn bzw. an einem Abendgymnasium in Düsseldorf
vorläufig zu verhindern. Beide Antragsteller hatten sich jeweils
als "Hausbewerber" um die Stelle des Schulleiters an ihrer
Schule beworben. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte die
Bewerbungen nicht berücksichtigt und auf die Neufassung des § 61
Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen
verwiesen, wonach Lehrkräfte der betroffenen Schule nur dann
benannt werden können, "wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser
Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der
Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite
nachgewiesen haben".
Das Gericht hat den Eilanträgen der hausinternen Bewerber
stattgegeben, weil dies im Interesse eines effektiven
Rechtsschutzes der Antragsteller geboten sei. Die "Hausbewerber"
könnten nicht mit der Begründung vom weiteren
Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, sie seien bislang nur
an einer Schule tätig gewesen. Die (neue) Vorschrift des § 61
Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz
des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil sie von
"Außenbewerbern" einen derartigen Nachweis der Verwendungsbreite
nicht verlange. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen
hinreichenden sachlichen Grund. Denn die als gesetzliche
Einstellungsvoraussetzung geforderte Tätigkeit an einer anderen
Schule lasse nicht den Schluss auf eine allgemein größere
Verwendungsbreite zu, da auch ein hausinterner Bewerber seine
Verwendungsbreite durch die Wahrnehmung verschiedener Funktionen
auch an ein und der selben Schule, etwa im Umfeld der
Schulleitung, nachweisen könne. Zur Frage der
Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW sei
deshalb gegebenenfalls im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Gegen die Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2008 und 20.
Februar 2008 kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. (Verwaltungsgericht
Düsseldorf: Az.: 2 L 2145/07 und 2 L 2090/07)
(Quelle: Schreiben des VBE an die Schulleitungen vom 9.3.2008)
|
|
Das Ministerium verkündet immer mehr die Selbständigkeit
der Schulen, ihre eigene Entscheidungskompetenz und die tollen Möglichkeiten,
die sich daraus ergeben. Wichtig ist aber zunächst einmal ein Überblick über das,
was sich alles in der Schule seit Proklamation der Autonomie in der Kompetenzverlagerung
auf die Schulleitung getan hat. Daran kann man auch am besten die Konfliktpunkte erkennen: |
Kompetenzverlagerung auf die
Schulleitungen
| Verwendete
Abkürzungen: SL= Schulleitung, SK= Schulkonferenz, LK= Lehrerkonferenz, PR= Personalrat,
BezReg= Bezirksregierung |
Wie war es früher? |
Was ist neu? |
Was ist zu beachten? |
Einstellungen
Einstellungen erfolgten zentral durch die
Bezirksregierungen. Alle Lehrer waren beamtet oder unbefristet angestellt. Befristete Einstellungen Obwohl
die Personalräte nie mit befristeten Einstellungen einverstanden waren,
haben sich in den letzten Jahren immer mehr derartige
Beschäftigungsverhältnisse etabliert. Sie wurden schließlich von den
Personalräten toleriert. |
Bei
"schulscharfen Einstellungen" entscheidet eine Auswahlkommission über die
Bewerber. Sie besteht aus Angehörigen der Schule (SL, weitere Lehrkraft, volljähriges
Mitglied der SK, Schulpflegschaftsvorsitzende, Ansprechpartnerin für Frauenfragen) und
der Schulaufsicht, die stimmberechtigt sind; dazu kommen evtl. noch Mitglieder mit
beratender Stimme (z.B. Personalratsmitglied).
Interessant ist auch die Vorgabe des Gleichstellungsgesetzes, dass
Auswahlkommissionen zur Hälfte mit Frauen besetzt sein sollen (§ 9 LGG). Allerdings
ist es möglich, davon abzuweichen. Man muss nur die zwingenden Gründe aktenkundig
machen.
Heute gibt es in der Schule eine Vielzahl von befristeten Verträgen
und unterschiedlicher Bezahlung. Häufig erfolgt ein Wechsel, wenn Verträge nicht
verlängert werden oder kurzfristig Kündigungen erfolgen. Auf Vorschlag der SL werden
neue Verträge geschlossen.
Ab 1.5.00 ist das Arbeitsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Danach
wird für die Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge die Schriftform
zwingend vorgeschrieben.
Nach dem neuen
Schulgesetz, das im August 2006 in Kraft getreten ist, wird
bei Einstellungen mit befristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden, ob
sie zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts Unterrichtsausfall gedacht sind oder
nicht. Siehe deshalb unter: Vertretungsunterricht!
|
Rechtsgrundlagen: jährlicher Einstellungserlass
Im derzeit gültigen Erlass des MSW gibt es nur noch 4 Mitglieder mit Stimmrecht:
1. Schulleiter(in),
2. Gewähltes Mitglied der LK,
3. Gewähltes Mitglied der SK,
4. Frauenbeauftragte.
Wichtig für die Auswahl ist die vorherige Abstimmung des SL mit den anderen Mitgliedern, damit jeder die
Vorstellungen des anderen weiß. Sonst gibt es keine gute Lösung bei der Abstimmung.
Hinweis: Erst jemanden in der Schule
arbeiten lassen, wenn die schriftliche Zustimmung der BezReg vorliegt! Bei Angestellten gelten andere
Probezeiten, bei Einstellungen nach "Geld statt Stellen" oder
"Flexible Vertretungsmittel" auch.
Rechtsgrundlagen:
SchG § 69 (2)
Zustimmung des Lehrerrates ist erforderlich. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn der Lehrerrat nicht innerhalb einer Woche schriftlich
widersprochen hat.
Rechtsgrundlagen: Änderung
des § 94 Abs. 3 LPVG
|
| Abordnungen
Abordnungen eines Lehrers oder einer
Lehrerin waren bisher immer dann mitbestimmungspflichtig durch den
Personalrat, wenn sie länger als drei Monate andauerten. |
Nach dem
Schulentwicklungsgesetz, das im Herbst 2001 in Kraft getreten ist,
unterliegen Abordnungen nur noch der Mitbestimmung, wenn sie länger als
bis zum Ende des Schuljahres andauern.
|
Rechtsgrundlagen:
Änderung des § 94 Abs. 3 LPVG
Nach dem neuen Schulentwicklungsgesetz
entscheidet die SL; der Lehrerrat soll die Schulleitung bei solchen Entscheidungen beraten.
Hier übernimmt also der Lehrrat die Aufgaben des Personalrats. |
| Pflichtstunden
Während früher die Pflichtstundenzahl
eines jeden Lehrers festlag, kann sie heute durch die Schulleitung in
gewissen Grenzen variiert werden. |
Die Zahl der
wöchentlichen Pflichtstunden kann aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu drei Unterrichtsstunden über- oder unterschritten
werden. Die SL kann dies anordnen. Zustimmung der Lehrkraft ist nur erforderlich, wenn die
Überschreitung um mehr als zwei Stunden über zwei Wochen hinaus andauert.
Der Ausgleich kann im selben oder im nächsten Schuljahr erfolgen.
Durch das neue Schulentwicklungsgesetz, das
am 8.12.2001 in Kraft getreten ist, kann die SL die Pflichtstunden
innerhalb des vorgegebenen Rahmens um bis zu 3 Stunden mehr oder 3 Stunden
weniger individuell
festlegen. Das wurde auch in das neue Schulgesetz übernommen.
Dieses sog. Bandbreitenmodell ist
als Folge der Arbeitszeituntersuchung in das neue Schulentwicklungsgesetz
eingegangen und ist seit Schuljahr 2002/03 Grundlage der
Pflichtstundenregelung.
|
Rechtsgrundlagen:
VO zu § 93 SchG; BASS 11-11 Nr.1
Hier sollte man unbedingt in der LK
Kriterien für solche Fälle festlegen, damit nicht von der SL
willkürlich zum Ausgleich des Stundenplans derartige Überschreitungen
festgelegt werden. Für den Ausgleich im nächsten Schulhalbjahr oder
Schuljahr sollte eine Aktennotiz angefertigt werden. Rechtsgrundlagen: §
3 VV zu VO § 93 Abs 2 SchG
Durch
die Änderungen des Schulgesetzes kann die LK nur
noch Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl
der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
Schulleiters aufstellen. |
Vertretungsunterricht
Vertretungslehrer für längerfristigen Unterricht wurden zentral
durch die BezReg eingesetzt.
Für längerfristige Vertretungen gab es eine Stellenreserve.
Kurzfristige Vertretungen wurden über Mehrarbeit abgerechnet. |
Die Stellenreserve wurde durch das
Programm "Geld statt
Stellen" ersetzt, wobei dieses bewusst gekürzt wurde. Als
Nachfolgemaßnahmen wurde der "Vertretungspool" und die "Flexiblen
Vertretungsmittel" eingeführt. Damit verfügt jedes Schulamt
oder jede Schule über ein bestimmtes Stundenbudget, das sie gezielt für Vertretung bei
längerfristigen Krankheiten, Fortbildung, Mutterschutz u.ä. einsetzen kann. Die SL
schlägt eine bestimmte Vertretungskraft vor; sie ist angehalten,
"kostengünstige" Maßnahmen vorzuschlagen.
Für Grundschulen gibt es einen
Vertretungspool, seit Sept. 2001 auch für die
Sekundarstufe I.
Ab 1.8.2006 wurde die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen
bei den Schulämtern eingeführt.
Durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl und die
zeitweilige Einführung einer
Vorgriffsstunde ist die Anwesenheitszeit der Kollegen in der Schule deutlich erhöht
worden. Die Stundenpläne sind enger geworden und die Kollegen bis an die Grenzen der
Belastung angespannt. Da oft kein Kollege für Ad hoc-Vertretung zur Verfügung steht,
werden vielfach Präsenzstunden eingerichtet, die die Anwesenheitszeit und Belastung noch
mehr erhöhen.
Bei Einstellungen für
unvorhersehbaren Vertretungsunterricht bis Ende des Schuljahres ist jetzt
nicht mehr die Zustimmung des Personalrates, sondern des Lehrerrates
erforderlich.
|
Ausgleichsregelung BASS 11-11.Nr. 1
z.B. Grundsätze für
Vertretungsregelung in der LK beschließen, Alternativen aufzeigen.
Rechtsgrundlagen: BASS 11-11.Nr.2.2; jährliche
Verfügung der BezReg
z.B. Grundsätze für längerfristige Vertretungen in der LK
festlegen (Dauer, Umfang, Qualifikation u.a.),
Zur Beschleunigung des Verfahrens
sollten
die SL Rücksprache mit dem PR nehmen (BASS 11-11 Nr.2.2!).
Rechtsgrundlagen: Erlass des MSW vom
11.4.2006
Mehrarbeit, die vorauszusehen ist,
unterliegt der Mitbestimmung des PR!
z.B. in der LK Grundsätze für Ad hoc-Mehrarbeit festlegen.
Rechtsgrundlagen:
§ 69 SchG
Die SL muss dem Lehrerrat eine entsprechende schriftliche Vorlage
einreichen und seine Zustimmung einholen. Wenn der LR nicht innerhalb
einer Woche widersprochen hat, ist es genehmigt. Widerspricht er, muss der
Personalrat beteiligt werden.
|
Wie war es früher? |
Was ist neu? |
Was ist zu tun? |
Beurlaubungen
Die Schulaufsichtsbehörde genehmigte den von der Lehrkraft
beantragten und vom SL befürworteten Sonderurlaub.
Für besondere persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit) gab es
Sonderurlaub.
|
Die SL sind
ermächtigt worden, Lehrkräfte unter Beachtung der geltenden Vorschriften aus allen
Urlaubsgründen bis zur Dauer von fünf Tagen je Kalenderjahr zur beurlauben.
Durch die Änderung der Sonderurlaubsverordnung gibt es nicht einmal mehr für die
Hochzeit Sonderurlaub.
Die SL entscheidet über den Sonderurlaub, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- persönlichen Gründen,
- amtlicher Fortbildung,
- nicht-amtlicher Fortbildung.
Die einzige Form, für die kein Sonderurlaub beantragt werden muss,
sind die amtlichen Fortbildungsveranstaltungen, die durch Schulämter oder
Bezirksregierungen angeboten werden. |
Rechtsgrundlagen: SurlV, BASS 21-05 Nr.11
z.B. Grundsätze für Sonderurlaub mit der SL in der LK
vereinbaren.
Rechtsgrundlagen: Vv. 3.1.97 und
Durchführungserlass des InnMin. zu §11 (1) SurlV, § 52 BAT, BASS 20-23 Nr.3
z.B. Kriterien für die Erteilung
von Sonderurlaub in der LK festlegen, evtl. über Unterrichtsverlegung sprechen. |
Beförderungsstellen
Beförderungsstellen wurden von der BezReg ausgeschrieben.
Altlehrämter" wurden nicht zur Beförderung zugelassen. |
Die
ausgeschriebenen Stellen A14 (OStR) und A13 Sek.I werden nach Besteignung
besetzt. Für die A14-Stellen ist die Übernahme von Aufgaben im Rahmen
des Schulprogramms verpflichtend. Dafür soll von der SL ein
Aufgabenkatalog zeitgleich mit der Bewerbungsausschreibung veröffentlicht
werden, der mehr Aufgabengebiete als ausgeschriebene Stellen enthält.
Für die A13-Sek.I-Stellen ist die Übernahme von Aufgaben nicht
verpflichtend.
Durch die Änderung des LABG können sich nunmehr auch Inhaber von
"Altlehrämtern" auf eine Beförderungsstelle A13 SI bewerben. Allerdings ist
die Anerkennung von einem "sehr guten" Leistungsbericht
des SL abhängig. Nur dann kann die BezReg das förmliche Anerkennungsverfahren einleiten. |
z.B. mit
Lehrerrat und SL Aufgaben besprechen, die in der Schule anfallen und mit
Beförderungsstellen verknüpft werden können, die offen sind und nicht auf bestimmte
Personen zugeschnitten sind.
Rechtsgrundlagen:
§29(6) LABG
xc z.B. frühzeitig mit der SL Rücksprache
nehmen und auf "sehr guten" Leistungsbericht achten. |
Beendigung
der Probezeit
Dienstliche Beurteilungen wurden von der BezReg erstellt. |
Inzwischen
wurden die Dienstlichen Beurteilungen für die Beendigung der Probezeit auf die SL
delegiert. Das bedeutet, dass die bisherigen Leistungsberichte in eine neue Dimension
hineingewachsen sind. Die Kriterien liegen bei der SL, Widersprüche sind dort zu
beantworten, Konsequenzen bei negativen Entscheidungen sind unklar, weil Widersprüche,
Verlängerungen der Probezeit, Kündigungen u.a. bisher im Dialog mit dem Personalrat und
der BezReg ausgehandelt wurden. Jetzt aber ist die Schulleitung Verfasser der dienstlichen
Beurteilung und bei Differenzen müsste sie eigentlich die Erörterung mit den
Personalräten führen. Nach dem Gesetz ist sie aber kein Verhandlungspartner für den
Personalrat das ist nur der zuständige Schulaufsichtsbeamte. Somit hat sich bei
diesem Problem eine unangenehme Lücke eingestellt, die in Zukunft bestimmt noch
Schwierigkeiten bereiten wird.
Da
es mittlerweile nicht nur Beamte, sondern eine Vielzahl von
unterschiedlichen Verträgen (Geld statt Stellen, Aushilfen,
Zeitarbeitsverträge, EZU-Vertretungen, unbefristete und befristete BAT-Verträge) gibt, die
jeweils unterschiedliche Probezeiten haben, ergeben sich neue
Probleme.
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Rechtsgrundlagen: § 104 LBG, BASS 21-02 Nr.2, 10-32 Nr.44
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung: Erlass des MSJK vom 2.1.2003
z.B. auf die Einhaltung des Erlasses
achten: Zeitpunkt, Ankündigung, Zweck des Unterrichtsbesuchs vereinbaren, Gespräche
führen, Möglichkeiten zur eigenen Leistungssteigerung vorschlagen,
Kollegen bitten am Unterrichtsbesuch teilzunehmen.
Wichtig:
Beratungssystem in der Schule für die Probezeit vereinbaren. Damit ist auch
die SL abgesichert: So kann bei Misserfolgen eines Probezeitbeamten auch
nicht der SL der Vorwurf gemacht werden, dass keine Beratung stattgefunden
habe
PR-Mitglied zum Leistungsbericht befragen, rechtliche
Widerspruchsmöglichkeit beachten u.a.
Rechtsgrundlage:
Erl. des MSWF v. 25.11.99 - BASS 21-01
Die Probezeit bei Angestellten beträgt nur 6 Monate - manchmal kann auf
sie verzichtet werden oder beträgt bei Geld statt Stellen nur 4 Wochen.
Das bedingt Unterrichtsbesuche und dienstliche Beurteilungen, die sehr
zügig durchgeführt werden müssen. Hilfreich sind die Hinweise BASS
21-01!
Übrigens braucht keine dienstliche Beurteilung beim Wechsel vom
Angestellten- ins Beamtenverhältnis erstellt zu werden. Ein
Leistungsbericht genügt! |
| Probe- und
Zeitverhältnis
Früher war es so, dass Schulleiterinnen
und Schulleiter nach ihrer Bewerbung in die neue Funktion auf Lebenszeit
übernommen wurden.
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Mit der Änderung
des LBG werden seit 20.5.1999 die Leitungsfunktionen für die
öffentlichen Schulen nur noch auf Probe oder auf Zeit vergeben. Das
bedeutet, dass die Ämter bis zur Besoldungsgruppe A15 mit einer
zweijährigen Probezeit belegt werden und die Schulleitungsfunktionen nach
A16 zuerst mit einer Amtszeit von zwei Jahren, danach mit einer zweiten
von acht Jahren.
Erst danach erfolgt die Übertragung der Funktion auf Lebenszeit.
Aufgrund des neuen Schulgesetzes wählt ab 1.8.2006 die
Schulkonferenz den neuen Schulleiter. Dabei sind wichtige Formalien
einzuhalten.
Die erste und zweite Amtszeit beträgt zunächst 5 Jahre, danach erfolgt die
Wiederwahl auf Dauer.
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Rechtsgrundlage:
§§ 25a und b LBG
BASS 21-02 Nr. 2 vom 2.1.2003Die Änderung hat zur Folge, dass alle
Schulleiterinnen und Schulleiter zum Ende der Probezeit oder Amtszeit
dienstlich beurteilt werden.
Inzwischen sind die Beurteilungsrichtlinien entsprechend abgeändert
worden.
Rechtsgrundlage: § 61 SchG
Das neue Verfahren gilt für alle Stellen, die nach dem
1.8.2006 ausgeschrieben wurden.
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Lehrerausbildung
Lehramtsanwärter und Referendare unterstanden ausschließlich dem
Seminar.
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Durch die neue
OVP erteilen Lehramtsanwärter und Referendare bedarfsdeckenden Unterricht, der auch von
der SL beurteilt wird. Ihre Beurteilung geht zu 25% in die Endnote ein. Die SL bestellt
auch (im Einvernehmen mit der LK) Ausbildungskoordinatoren. Über die Gewährung von
Anrechnungsstunden entscheidet die LK auf Vorschlag der SL.
Die Lehramtsanwärter können zu Überstunden herangezogen werden.
Die Höchstzahl beträgt über die 12 Wochenstunden hinaus max. 5
WoStdn. im Zeitraum bis zur Prüfung und max. 6 WoStdn. danach.
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Rechtsgrundlagen: OVP, VVzOVP 13.1
z.B. in der LK Grundsätze für die
Referendarausbildung in der Schule festlegen (Mentoren, Ausbildungskoordinatoren,
Betreuung, Ermäßigungsstunden, U.-besuche u.a.).
Rechtsgrundlagen: Erlass des MSWF vom 3.11.95 -
ZBI-22/15-1505/95 Seminarleitung
und Personalrat müssen einverstanden sein. |
Wie war es früher? |
Was ist neu? |
Was ist zu tun? |
Budgetierung
Die Schulträger wickelten die Kosten- und Bestellvorgänge ab. |
Die Ressourcenverantwortung wurde in großen Teilen auf die Schulen
verlagert. Die SK müssen über Mittel, Organisation und pädagogische Grundsätze
entscheiden. |
Rechtsgrundlagen: Von der Schulaufsicht gibt es keine, da Lehrer nicht dem
Schulträger unterstehen!
Vorsicht! Keine Arbeiten des
Schulträgers auf das Kollegium abwälzen lassen, Finanzausschuss für den Etat einsetzen,
der die SL entlastet! Für Aufgaben des Schulträgers sind städtische Kräfte zuständig!
Dienstanweisung des Schulträgers für die Budgetierung und Führung des
Schulgirokontos genau durchsehen, ob irgendwo Regresspflichten definiert
sind. |
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Zeitbudget
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Aus
"Rundungsgewinnen" erhalten die Bezirksregierungen
Stellenzuweisungen, die sie nach Bedarf über ihre Schulaufsichtsbeamten
an die Schulen verteilen. Eigentlich sollten damit vorwiegend Probleme in
sozialen Brennpunkten gelindert werden, aber inzwischen werden auch andere
Zwecke akzeptiert.
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Rechtsgrundlage:
Erl. des MSWF
Tipp: Als Schulleiter sollte man versuchen,
möglichst viele Stunden aus diesem Zeitbudget zu bekommen, weil man
dadurch den unzureichenden Ermäßigungstopf für die zusätzliche
Lehreraktivitäten etwas auffüllen kann.
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Personalbudgetierung
Früher wurden Lehrer nur zum Unterrichten
eingestellt. |
Im Jahre 1999 wurde
ein Programm "Geld aus Stellen" aufgelegt, bei dem eine Schule
statt einer Lehrerstelle im gleichen Maße andere Arbeitskräfte
einstellen konnte. Das Programm wurde mit dem Haushaltsjahr 2000 und 100
Lehrerstellen begonnen; es ist danach landesweit stark
ausgeweitet worden. Es werden 100 000 DM pro Lehrerstelle gerechnet. Für diesen
Betrag können zu speziellen Aufgaben auch andere Berufsgruppen
(Journalisten, Netzwerktechniker, Bibliothekare, Studenten u.a.) in der
Schule Arbeit finden. Besondere Qualifikationen brauchen nicht
nachgewiesen werden; die Einstellung erfolgt nach Beratung in der
Schulkonferenz auf Vorschlag des Schulleiters.
Allerdings muss man feststellen, dass zunehmend "Billigkräfte"
die Aufgaben von Lehrern übernehmen, denn inzwischen befinden sich sehr
viele Lehrkräfte nach BAT VII, VI, V, IV im Schuldienst.
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Rechtsgrundlage:
Erl. des MSWF v. 3.1.2000 - Az 123-23/06-28/99
Achtung: Während im Vorjahr noch jede
Schule eine Planstelle für solche Aktivitäten abgeben sollte, werden
diese Stellen nun landesweit aufgeteilt und fallen bei der eigenen Schule
nur anteilmäßig ins Gewicht!
Bei näherem Hinsehen ist es allerdings so, dass Lehrerstellen durch
Billigkräfte ersetzt werden. Eine Schule sollte es sich also gründlich
überlegen, ob statt Lehrern andere Arbeitskräfte in der Schule deren
Aufgaben übernehmen sollen. Wenn dies eine spürbare Entlastung bedeutet,
sollte man es versuchen.
Dazu macht man eine Projektbeschreibung für eine zusätzliche
Arbeitskraft (ähnlich wie für die Einstellung von ABM-Kräften). Wichtig
ist, dass keine Lehrtätigkeiten darin enthalten sein dürfen.
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Sponsoring
Früher gab es ein grundsätzliches
Werbeverbot in Schulen.
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Schulen dürfen
heute Zuwendungen von Dritten entgegennehmen, wenn es der Erfüllung
ihrer Aufgaben dient. Der Werbeeffekt soll allerdings deutlich hinter den
schulischen Nutzen zurücktreten. Über den Abschluss eines
Sponsoring-Vertrages entscheidet die SL mit Zustimmung der SK und des
Schulträgers.
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Rechtsgrundlage:
§ 99 SchG
Achtung! Während der Erlass lediglich
vorschreibt, dass der Sponsoring-Vertrag in der SK beraten wird, schreibt
der neue § 31a im SVG die Zustimmung der SK vor.
Hilfreich für Vertragsabschlüsse sind die Unterlagen der Stadt Krefeld
(im Downloadbereich unter sponsor.zip zu finden).
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Beratungskonzept
Pro angefangene 100 Schüler gab es eine Ermäßigungsstunde für Beratungslehrer. |
Beratungslehrer
und Ermäßigungsstunden gibt es nur noch, wenn ein besonderes
Beratungskonzept vorliegt und die SK dies beschlossen hat. .Die LK
entscheidet über die Ermäßigungsstunden. |
Rechtsgrundlagen: BASS 12-21 Nr.4
z.B. Beschluss über Beratungssystem
in der SK herbeiführen; hier muss auch festgelegt werden, wie das Konzept aussieht und
dass dafür eine Stunde Ermäßigung je 200 Schüler nicht ausreicht. |
Schulprogramm
Ziele der einzelnen Schule mussten nicht explizit definiert werden.
Schulinterne Fortbildung
Veranstaltungen mussten angemeldet und genehmigt werden.
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Im Rahmen der
erweiterten Gestaltungsfreiheit und Selbstverantwortung nimmt das Schulprogramm eine
Schlüsselstellung ein. Alle Schulen mussten bis zum Jahre 2000 ein Programm entwickeln.
Heute ist das Schulprogramm die wichtigste Grundlage für die
Gestaltung des Unterrichts und die Durchführung von Fördermaßnahmen. Darüber
hinaus entscheidet die SL nach vorangegangener Beratung in der
SK, ob zwei Unterrichtstage pro Jahr für Erarbeitung, Weiterentwicklung und Evaluation
des Schulprogramms verwendet werden.
Durch das neue Schulgesetz wurden alle
Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, sich intensiv fortzubilden. Die
Schulleitungen wurden mit der Kontrolle beauftragt. |
Rechtsgrundlagen: BASS 14-23 Nr.1
z.B. in der LK und in der SK einen
Beschluss fassen; unbedingt auch über Stundentafel, Kürzungen und ausfallendem
Unterricht wegen anderer Verpflichtungen (Fortbildung, Elternsprechtage, Projekttage,
Konferenzen usw.) einen Beschluss herbeiführen!
Rechtsgrundlage:
§ 57 (3) SchG
Auch hier sollte man die SL nicht allein auf weiter Flur mit ihrer
Entscheidung lassen, sondern in der LK einen Beschluss über ein
Fortbildungskonzept fassen, welche Themen besondere Priorität haben und wie
die kollegiumsinterne Fortbildung zu gestalten ist. Der Lehrerrat ist dabei
zu beteiligen.
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Schulwanderungen
Es gab eine festgelegte Anzahl von Wandertagen; Wanderungen und Fahrten wurden
teilweise von der SL, teilweise von der Schulaufsicht genehmigt. |
Die Schulen
entscheiden in eigener Verantwortung. Die SK legt den Rahmen einschließlich Höchstdauer
und Kostenobergrenze fest. Die SL genehmigt die Veranstaltung und erteilt die
Dienstreisegenehmigung. Verträge werden im Namen der Schule oder der
Erziehungsberechtigten geschlossen.
Es gibt keine vorgeschriebene Zahl von Wandertagen mehr. |
Rechtsgrundlagen: BASS 14-12 Nr.2
Beschluss in der SK herbeiführen (das ist auch wegen der Erstattung der Reisekosten
wichtig).
Vorsicht bei Verträgen! Immer mit dem Rechtsamt der
Kommune abstimmen wegen der Regresspflicht, Ausfallkosten, Überschreitung von
Fahrtzeiten bei Bussen (Nachtzuschläge) und besonderen Haftung bei bestimmten
Jugendherbergen berücksichtigen!
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Wie war es früher? |
Was ist neu? |
Was ist zu tun? |
Bewegliche
Ferientage |
Die SK
entscheidet über drei oder vier bewegliche Ferientage. |
Rechtsgrundlagen: BASS 12-65 Nr.1
Beschluss in der SK herbeiführen. Eine Abstimmung mit dem
Schulträger ist sinnvoll. |
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Individuelle
Pflichtstundenermäßigung
Die LK
entschied über die Ermäßigungsstunden, die dem Kollegium aufgrund der AVO § 5 SchFG zugebilligt wurden.
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Nach dem neuen
Schulgesetz, das am 1.8.2005 in Kraft getreten ist,
entscheidet die SL über die Verteilung von Sonderaufgaben und die dazu
gehörigen Ermäßigungsstunden. Die LK kann nur noch über
die Grundsätze beschließen. |
Rechtsgrundlagen:
§ 68 (4) SchG, BASS 11-11 Nr.1
Es ist unbedingt
sinnvoll, einen Beschluss über Belastungen und
Anrechnungssystem in der LK herbeiführen. Eine Vorbesprechung mit dem Lehrerrat ist
zu empfehlen, da die Lehrer in der LK über die Ermäßigungsstunden einen
Grundsatzbeschluss fassen müssen.
Das Beste wäre ein transparenter Kriterienkatalog oder ein Punktsystem.
Das gilt auch für die
Verteilung von Sonderaufgaben. An diesen Grundsätzen muss sich dann die SL bei der
Verteilung orientieren. |
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Schulpflicht Bisher
galten bei Schulversäumnissen die Vorschriften und das Verfahren gem. BASS 12-51 Nr.5 |
Die Schulen
führen selbst die Anhörung der Betroffenen gem. §55 Ordnungswidrigkeitengesetz durch.
Dazu sind von der Bezirksregierung Düsseldorf neue Formulare und Verfahren entwickelt
worden. So wird die gesamte Vorerhebung bei Gesamtschulen, Realschulen, Gymnasien und
Berufsschulen auf die Schule verlagert. Hauptschulen wenden sich weiterhin an das
Schulamt. |
Rechtsgrundlagen: Verf. BZR Düsseldorf vom 20.4.99
Das Verfahren ist einfacher als
bisher, belastet aber die Schule mehr. Die SL muss dem Sekretariat eine entsprechende
Handlungsanweisung geben. |
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Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen
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Am 20.11.99 ist das
Landesgleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das Frauenförderungsgesetz und
hat unmittelbare Auswirkungen auf die Schule:
Die SL ist für die Verwirklichung der Gleichstellung verantwortlich. An Schulen und
Studienseminaren, an denen weibliche Mitglieder der Lehrerkonferenz oder der
Seminarkonferenz dies beschließen, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
bestellt. Sie hat beratende und vermittelnde Funktionen, kann eine Frauenversammlung
einmal im Jahr außerhalb des Unterrichts einberufen und soll kurzfristig von der SL
bei akuten Problemen gehört werden. Die Wahl eines
Mannes ist nicht gestattet. |
Rechtsgrundlagen:
LGG §15 Abs.2 vom 9.11.99
Im Juni 2000 sind die Handreichungen der Ministerin zu dem Gesetz in alle Schulen
verschickt worden. Danach bestellt die SL die Ansprechpartnerin für die Dauer von drei
Jahren nach Anhörung der weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz.
Ermäßigungsstunden sind nicht vorgesehen, können aber von der LK aus dem Lehrertopf
gewährt werden. Die Ansprechpartnerin sollte von
Pausenaufsichten oder Aufgaben im Rahmen von schulischen Sonderaufsichten entlastet werden |
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Gefahrstoffbeauftragter
Früher gab es lediglich Sicherheitsbeauftragte, die
vom Schulleiter bestellt wurden und eine ehrenamtliche Hilfsfunktion wahrnahmen.
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Seit der
Einführung des Arbeitsschutzgesetzes gibt es nunmehr auch die
Funktion eines Gefahrstoffbeauftragten. Wenn der Schulleiter nicht selbst
die Aufgabe wahrnehmen will, kann er diese an eine fachlich
geeignete und vorgebildete Person übertragen. Diese hat dann allerdings
auch Weisungsrecht in der Schule.
Unabhängig von der Delegation ist die Verantwortung beim Schulleiter
geblieben
Hinweis: Die Aufgaben der SL sind durch das
Arbeitsschutzgesetz so ausgeweitet worden, dass ich eine neue Webseite zum
Thema "Arbeitsschutz"
erstellt habe.
|
Rechtsgrundlage:
Erl. des MSWF v. 19.11.99 - 734-36-27/0-777/99
Da der Gefahrstoffbeauftragte seine
Aufgaben in der Delegation der Schulleitung übernimmt, stehen ihm neben
der Weisungsbefugnis auch entsprechende Ermäßigungsstunden zu, wobei
nirgendwo erwähnt wird, aus welchem "Topf" diese kommen.
Deshalb ist es wichtig, die Beauftragung in beiderseitigem Einvernehmen
schriftlich zu machen und die Befugnisse sowie die Entlastung genau zu
formulieren. Die Meldung muss an die staatl. Ämter für Arbeitsschutz und
die BezReg erfolgen.
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Strahlenschutzbeauftragter
Der Strahlenschutzerlass ist seit 1994 unverändert gültig;
allerdings hat das Ministerium die Schulträger zu
Strahlenschutzverantwortlichen ernannt.
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Viele Schulträger
haben diese Verantwortung geschickt gem. §20 SVG auf die Schulleiter
übertragen.
Demnach ist der Schulleiter der Strahlenschutzverantwortliche. Er bestellt
einen Strahlenschutzbeauftragten, der ihm (wie ein
Sicherheitsbeauftragter) Beobachtungs- und Beratungsdaten liefert.
Der große Unterschied zu den Sicherheitsbeauftragten und dem
Gefahrstoffbeauftragten liegt darin, dass bei Verstößen gegen die
Strahlenschutzverordnung gegen einen Strahlenschutzverantwortlichen und
einen Strahlenschutzbeauftragten ein Bußgeld verhängt werden kann.
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Rechtsgrundlage:
§29 StrlSchV v. 18.8.97; Erl. des KM v. 22.4.1994; BASS 18 - 29 Nr.
3, StrlSchV 2001 Die Bestellung des
Strahlenschutzverantwortlichen erfolgt durch den Schulleiter ohne
Mitwirkung der Lehrerkonferenz oder des Personalrates. Hierbei ist zu
beachten, dass die Aufgaben genau definiert werden.
Die Meldung muss an die staatl. Ämter für Arbeitsschutz, den
Schulträger und die BezReg erfolgen.
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Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung
wurde zwar früher immer schon vom Schulleiter in Form von Begehungen
durchgeführt, aber meist nicht dokumentiert.
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Seit dem 21.8.97
muss die Gefährdungsanalyse in allen Schulen mit mehr als 10
Beschäftigten schriftlich vorliegen und in regelmäßigen Abständen
aktualisiert werden.
Weiterhin müssen Dokumentationen zur Umsetzung des
Arbeitsschutzgesetzes schriftlich vorliegen. Ausführliche Hinweise dazu
auf der Seite
Arbeitsschutz. Nachdem ich in der Schule
drei Begehungen des TÜV, des Staatlichen Amtes
für Arbeitsschutz und des GUV miterlebt habe, kann ich auch einige gute Tipps
für die Gefährdungsbeurteilung geben. Die
Zusammenfassung finden Sie ebenfalls dort.
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Rechtsgrundlage:
§§ 5-6 ArbSchG v. 7.8.96Erl. des MSWF v. 19.11.99
Wenn Sie als SL keine Gefährdungsbeurteilung
vorliegen haben, holen Sie diese im eigenen Interesse schleunigst nach. In
der derzeitigen sensiblen Gesundheitsdiskussion hat jede SL schlechte
Karten, wenn Kollegien ihnen mangelnde Sorgfaltspflicht nachweisen.
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Hygieneplan
|
Nachdem das
Bundesseuchengesetz außer Kraft gesetzt worden ist, gibt es stattdessen
ein neues Seuchenrechtsneuordnungsgesetz und innerhalb dessen ein
Infektionsschutzgesetz.
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Rechtsgrundlage:
§§ 6-36 IfSG,
BASS 2-4
|
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Brandschutzordnung
|
Die
Schulbaurichtlinie ist deutlich gestrafft und gekürzt worden. Die
Notwendigkeit einer Brandschutzordnung bestand immer. Da aber bei den
Schulträgern in den letzten Jahren das Sicherheitsbewusstsein deutlich
zugenommen hat, sollte jede Schulleitung dafür sorgen, dass die
Bedingungen eingehalten werden.
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Rechtsgrundlage:
SchulBauR Nr. 10, RdErl. des Min. für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport v. 29.11.2000, BASS 10-21
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Leistungsprämien
|
Seit dem 1.2.2000
kann theoretisch ein Schulleiter Lehrer mit besonders herausragenden Leistungen
belohnen. Da die Belohnung mit einer Geldprämie nicht für den
Schulbetrieb vorgesehen ist, erhält jede Schule 2 Jahresstunden je
Lehrerstelle. Diese verteilt der Schulleiter flexibel als
"Personalführungsinstrument". Lesen Sie dazu meine
Ausführungen auf der Seite Aktuelles oder laden
Sie sich die Vorschläge von der Downloadseite in leisprae.zip
herunter, wenn Sie etwas zum Schmunzeln haben wollen.
Aktuell: Für das Haushaltsjahr 2001ff wurden die Leistungsprämien
sofort wieder gestrichen! Derzeit stehen ebenfalls keine
Mittel bereit.
|
Rechtsgrundlage:
Erl. des MSWF v. 13.12.99 - BASS 21-11 Die Schulleitung verteilt die Stunden nach
Beratung der Vergabegrundsätze in der Lehrerkonferenz. Die Begründung
wird in die Personalakte des Lehrers aufgenommen.
Im neuen Schulgesetz wurde im § 68 diese Möglichkeit schon wieder
gestrichen!
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Lehrerfortbildung
Die Lehrerkonferenz entschied bisher über Angelegenheiten der
Lehrerfortbildung.
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Nach dem neuen
Schulgesetz, das am 1.8.2005 in Kraft getreten ist, kann die
Lehrerkonferenz nur noch über Grundsätze auf Vorschlag der SL
beschließen.
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Rechtsgrundlage:
§ 59 (6) SchG Es ist ganz wichtig, dass die
Lehrerkonferenz hier ihre Grundsätze so formuliert, dass die SL nicht
willkürlich entscheiden kann.
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Wie war es früher? |
Was ist neu? |
Was ist zu tun? |
| Dienstvorgesetzte Im Schulbereich gibt es die unteren, oberen und obersten
Schulaufsichtsbehörden, die die Einstellung, Ernennung und Entlassung der
Lehrerinnen und Lehrer vornehmen. Die Zuständigkeiten wurden durch eine
Verordnung von 1994 geregelt.
|
Völlig neu sind
die Zuständigkeiten für die Schulleitungen geregelt, die an dem
Modellvorhaben "Selbstständige Schule" teilnehmen. Von einem
bestimmten Zeitpunkt ab werden die SL Dienstvorgesetzte in folgenden
Angelegenheiten:
- Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)
- Verlängerung der
Probezeit
- Beendigung der Probezeit
- Entlassung bei
Nichtbewährung in der Probezeit
- Anstellung
- Beamtung auf Lebenszeit
- Entlassung auf eigenen
Antrag
- Ausübung der
Disziplinarbefugnisse mit Warnung und Verweis
- Auswahl und Einstellung
von Angestellten
- Abmahnungen für
Angestellte
- Beendigung von
Arbeitsverhältnissen von Angestellten
- Anordnung und
Genehmigung von Dienstreisen
|
Rechtsgrundlage:
Schulentwicklungsgesetz vom 8.12.2001 und Verordnung "Selbstständige
Schule" - VOSS- vom 12.4.2002 Da die Entscheidungen der SL durch den
Lehrerrat mitbestimmungspflichtig sind, gelten hierzu die §§ 33, 62-77
und 94 des LPVG. Darüber muss sich die SL gut informieren. Über
alle Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der der
Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse hervorgehen.
Die SL muss halbjährliche gemeinschaftliche Besprechungen mit dem
Lehrerrat durchführen.
Ganz entscheidend ist die gute
Zusammenarbeit zwischen SL und Lehrerrat
Bei selbständigen Schulen ist auch ein
Arbeitsschutzausschuss zu bilden! Näheres auf der Webseite
Selbständige Schule |
| Neue Entscheidungsbefugnisse
Die Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten
vom 17.4.1994 (geändert am 2.9.1997) ist erneut geändert worden. |
Durch die Änderung haben die
Schulleitungen seit 1.12.2002 folgende Befugnisse:
-
die Abnahme des Diensteids (§ 61 LBG),
-
die Befreiung von Amtshandlungen (§ 62
Abs. 1 LBG)
-
eine Aussagegenehmigung (§ 64 Abs. 2
LBG),
-
die Aufforderung zur Herausgabe
amtlicher Unterlagen (§ 64 Abs. 3 LBG),
-
die Dienstbefreiung vor/nach der
Niederkunft (§§ 2, 4 MuSchVB)
-
die Dienstbefreiung zum Stillen (§ 8
MuSchVB).,
Die Leiterinnen und die Leiter der Schulen,
der Studienseminare und der Staatlichen Prüfungsämter gelten damit als von
den Dienstvorgesetzten allgemein ermächtigt. Die zuständige
Schulaufsichtsbehörde kann die Schulleitungen generell ermächtigen,
Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform abzuordnen, soweit es nicht der
Mitbestimmung des Personalrates unterliegt.
Die Verfügung zur Schwangerschaft hat es in sich:
Es ist nämlich zu beachten, dass die Vergütungszahlung
an Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis während der Zeiten des
Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz einzustellen ist. Während
dieser Schutzfristen besteht gegenüber dem LBV lediglich der Anspruch auf
Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Die Schutzfristen erstrecken
sich auf 6 Wochen vor dem ärztlich bescheinigten voraussichtlichem
Entbindungstermin und auf mindestens 8 Wochen nach dem tatsächlichen
Entbindungstermin. Um Zuvielzahlungen zu vermeiden ist die rechtzeitige
Meldung der Schwangerschaft an das LBV durch die Schulleitung unbedingt
erforderlich.
Hierzu ist bereits bei Bekanntwerden der Schwangerschaft die
Änderungsmitteilung LBV(A)12.1997 auszufüllen und an das LBV zu übersenden.
Liegt der tatsächliche Entbindungstermin vor dem vom Arzt bescheinigtem
voraussichtlichem Entbindungstermin, verlängert sich die Schutzfrist nach
der Geburt um die Zeit der Sechs-Wochen-Frist, die nicht in Anspruch
genommen werden konnte. In diesen Fällen und bei ärztlich bestätigten
Frühgeburten ist der Zeitraum der Mutterschutzfrist zu berichtigen und dem
LBV durch Übersendung einer weiteren Änderungsmitteilung anzuzeigen. Im Übrigen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder
den Schulleiter ermächtigen, Sonderurlaub bis zu fünf Tagen zu erteilen. |
Rechtsgrundlage: Verordnung zur Änderung der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MSWF vom
16.10.2002 und 22.11.2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt v. 12.11.2002
und 10.12.2002 und GV. NRW S. 570)
Erlass des MSJK vom 10.12.2002
Den Personalräten passt das gar nicht, dass nunmehr die Schulen
eigene Personalentscheidungen treffen. Wichtig ist, die
Entscheidungen über die Abordnung von Lehrkräften einvernehmlich zwischen
der aufnehmenden und abgebenden Schule zu treffen. Das ist auch in der
Verordnung vorgeschrieben. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet
die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Wenn die Möglichkeit besteht, Sonderurlaub bis zu 5 Tagen
zu erteilen, sollten die SL auch diese Kompetenz mit ihrer Schulaufsicht
besprechen; das würde nämlich viel Papierkram erübrigen. |
| Zeugnisse
Bisher wurden die Zeugnisse immer von der Schulleiterin oder
dem Schulleiter unterzeichnet. |
Durch
eine Änderung der Ausbildungsverordnungen für die Grundschule und die
Sekundarstufe I ist den Schulleitungen die Möglichkeit eingeräumt worden,
die Unterzeichnung der Zeugnisse an einen Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin zu delegieren. |
Rechtsgrundlage:
VVzAO-GS vom 20.9.2002 und VVzAO-S I vom 23.9.2002 |
| Profilbildung
Nach der Änderung der APO-GOSt sollen alle Schulen der Sek.
II profilierte Oberstufen bilden. |
Inzwischen zeigt sich in den
Erlassen auch die Tendenz, den Schulleitungen mehr Kompetenz als der
Schulkonferenz zuzugestehen. Typisch dafür ist der folgende Satz:
"Nach Beratung in der Schulkonferenz entscheidet die Schulleitung, ob und in
welcher Form Profile angeboten werden." |
Rechtsgrundlage:
VvzAPO-GOSt v. 16.7.2003 |
| Schulleitungsvertretung |
Nach dem neuen Schulgesetz 2005
kann die Schulleiterin oder Schulleiter für den Fall ihrer Vertretung auch
eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Schulleitung beauftragen.
Die Schulleitung kann auch einzelne Leitungsfunktionen an Lehrerinnen oder
Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung delegieren. |
Rechtsgrundlage:
SchulG § 60 (3)
Die Gesamtverantwortung der Schulleitung bleibt
allerdings bestehen. |
| Wahl der Schulleitung
Früher erfolgte die Besetzung der Schulleitung durch eine
Revision der Schulaufsicht und nachfolgenden Beschluss des Schulträgers,
|
Durch das neue Schulgesetz erfolgt ab 1.8. 2006 die
Bestellung der Schulleitung durch die Wahl der Schulkonferenz, wobei der
Schulträger ein stimmberechtigtes Mitglied entsendet. Für die Bestellung
der Schulleitung müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die
für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehört in der Regel
auch die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs. Durch dieses Verfahren und
das Zulassen der Sprungbeförderung sowie den Verzicht auf die einjährige
Wartezeit zwischen zwei Beförderungen soll der Kreis der Bewerberinnen und
Bewerber erheblich vergrößert werden. Außerdem wird dadurch gewährleistet,
dass die Schulkonferenz eine Auswahl aus einem Pool von geeigneten
Bewerberinnen und Bewerbern hat.
Verfahren:
- Erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen
Qualifizierungskurs (z.B. im Assessment-Center)
- Erfolgreiche Teilnahme am
Eignungsfeststellungsverfahren
|
Rechtsgrundlage:
§ 61 SchG
Auf genaue Einhaltung der Vorschriften ist zu
achten, damit keine Formfehler auftreten, die eine Neuwahl zur Folge
haben.
Verfahren:
Die Bezirksregierung schreibt mit Zustimmung der Schulkon-ferenz und des
Schulträgers die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters aus. Alle
Kandidatin-nen und Kandidaten aus dem Pool können sich bewerben. Die
Schulaufsicht prüft die Bewer-bungen und schlägt der erweiter-ten
Schulkonferenz (mit einem stimmberechtigten Vertreter der Gemeinde bzw. bis
zu drei wei-teren mit Teilnahmerecht) geeig-nete Personen vor. Die
Schul-konferenz wählt dann nach dem schulspezifischen Anforderungs-profil
die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Schulträger muss zustimmen oder
kann mit 2/3 Mehrheit des zuständigen Gremiums ablehnen. |
| Gewährleistung von Sicherheit |
Seit dem 15.3. 2007 ist die
RiSU in Kraft. Damit sind die "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht"
gemeint, die von der KMK bereits 2003 als gesetzliche Grundlage
verabschiedet worden waren, aber von NRW modifiziert wurden.
Den Schulleitungen obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren
Schulbereich. Sie muss die Lehrerinnen und Lehrer, die mit Gefahrstoffen
umgehen, entsprechend unterweisen und einmal jährlich eine Fachkonferenz
veranlassen, auf der die Sicherheitsregeln besprochen werden. |
Rechtsgrundlagen: RiSU NRW,
§ 59 (8) SchG; § 21 (2) SGB VII |
Wie war es früher? |
Was ist neu? |
Was ist zu tun? |
| Dienstvorgesetzte Im Schulbereich gibt es die unteren, oberen und obersten
Schulaufsichtsbehörden, die die Einstellung, Ernennung und Entlassung der
Lehrerinnen und Lehrer vornehmen. Die Zuständigkeiten wurden durch eine
Verordnung von 1994 geregelt. |
Schulleiterinnen und
Schulleiter werden zu Dienstvorgesetzten
Nach dem Entwurf der Rechtsverordnung vom 18.6.2008 sollen die
Schulleiterinnen und Schulleiter folgende Entscheidungen treffen:
1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe
(Einstellung),
2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
4. Anstellung,
5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten
auf Lebenszeit,
6. Entlassung auf eigenen Antrag,
7. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,
8. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1
Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule,
9. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
10. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3,4, 6, 7 und 11
Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung. |
Rechtsgrundlage:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen
Ministeriums vom 20.6.2008
Änderung des Schulgesetzes vom 24.6.2008
Die Schulen bestimmen den Termin für die Übernahme der
Dienstvorgesetztenrechte selbst. Dazu wird vom Ministerium ein "Back-Office"
eingerichtet, das die Vorbereitung der Unterlagen und die Beratung der
Schulleitungen übernimmt. |
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Aus der vorliegenden
Aufstellung haben Sie sicher entnommen, welche neuen und vielfältigen Aufgaben
auf die Schulleitungen im Laufe der letzten Jahre verlagert worden sind.
Lediglich die Grundpauschale wurde auf 6 Stunden erhöht. Die
Schulleitungen hätten eigentlich eine höhere Entlastung verdient. Durch die
Pflichtstundenerhöhung ab 1.2.2004 mussten alle Lehrerinnen und Lehrer eine
Stunde in der Woche mehr unterrichten. Die Schulleitungen brauchten das zwar
nicht, aber inzwischen geht die Pflichtstundenerhöhung in die
Stellenberechnung ein. Damit sinken dann die Ermäßigungsstunden für die
Kollegien und auch für die Schulleitungen.
Welch ein Wahnwitz! Und dann sollen Möglichkeiten überlegt werden, wie Schule
noch selbständiger werden kann. Und dazu sollen die Schulleitungen noch
laufend kontrolliert werden, während sie evaluieren, Statistiken einreichen,
Erfolgsmeldungen abgeben, Gefährdungsanalysen durchführen, dienstliche Beurteilungen schreiben und Gesundheitsmanagement
leisten... |
Gleichstellung als
Schulleitungsaufgabe
Vom 1.8.2008 bis 1.8.2012 werden alle
Schulen selbständig und die Schulleitungen erhalten damit
zusätzliche Kompetenzen in personalrechtlichen
Entscheidungen. Gleichzeitig werden aber damit die Aufgaben
der Gleichstellungsbeauftragten von der Bezirksregierung auf
die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bei den
Schulen verlagert. Das bedeutet, dass die Schulleitung die
Ansprechpartnerin bei allen personalrechtlichen
Entscheidungen frühzeitig beteiligen muss. Deren Kompetenzen
sind nämlich gewaltig gestiegen.
Auf der Sonderseite
Gleichstellung habe ich die wichtigsten Kompetenzen
zusammengestellt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang wieder, dass die
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen für ihre
Tätigkeit zusätzlich entlastet werden muss. Damit wird der
ohnehin kleine "Lehrertopf" an Entlastungsstunden noch
kleiner. Das ist ein neuer geschickter Schachzug des
Ministeriums, wie Zusatzaufgaben kostenneutral finanziert
werden. Mit den Lehrern kann man´s ja machen...
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| Lesen Sie meinen Aufsatz "Keine
Angst vor Schulinspektionen! |
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Online-Hilfe für Schulleitungen
Da durch die Schulgesetzänderung
vom 24.06.2008 und die Änderung der ZuständigkeitsVO für
Beamte viele Aufgaben von Bezirksregierungen und Schulämtern auf die
Schulleitungen übergehen, hat das Ministerium ein
Online-Portal mit guten Hilfen für Schulleitungen geschaffen. Dieses ist
sehr hilfreich bei der Verwaltungsarbeit und gibt Empfehlungen für
Arbeitsabläufe und enthält Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen und
Mustervordrucke. |
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Der
Geld - Tipp:
Wenn Sie sich um
eine Schulleitungsstelle bewerben, die durch Altersteilzeit frei geworden
ist, sollten Sie beachten, dass eine Beförderung erst erfolgen kann,
nachdem der Stelleninhaber in den Ruhestand getreten ist. Das heißt also, dass die Stelle
zwar besetzt werden kann, sobald der Inhaber in die Ruhephase eingetreten
ist, aber die Beförderung erfolgt u.U. erst 3 Jahre später. In einem
solchen Fall sollte man also mit der Bezirksregierung verhandeln. Nach den
Vorgaben des Haushaltsplans können nämlich in begründeten Fällen für
die Nachbesetzung von Schulleitungspositionen auch andere Stellenanteile
zur Kompensation herangezogen werden. So könnte die Wartezeit erheblich
verkürzt werden. |
Suchen Sie engagierte Lehrerinnen
und Lehrer für Ihr Kollegium? Schauen Sie in der Job-Börse
nach! Hier finden Sie Bewerberinnen und Bewerber, die sich für besondere
Bereiche Ihrer Schule einsetzen. Nehmen Sie diese Gelegenheit wahr und geben Sie
ihnen eine Chance!
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Der
Geld - Tipp:
Wartezeiten bei Beförderungssperren
Sehr häufig gibt es bei knappen Kassen oder Haushaltssperren auch
Beförderungssperren. Diese gelten immer vom Beginn des Haushaltsjahres ab,
also vom 1.1. des Jahres. Wenn Sie also eine Beförderungsstelle am 15.9.
antreten, gilt die Sperre rückwirkend. Das bedeutet, dass Sie bei der
derzeit 18monatigen Sperre schon mal 9 Monate geschenkt bekommen. |
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Der
Geld - Tipp:
Beförderungssperren aufgehoben
Falls Sie eine Schulleitungsstelle angetreten haben und der
Beförderungssperre unterliegen, sollten Sie nunmehr die Aufhebung der
Sperre beantragen. Schließlich hat Ministerin Sommer am 18.6.2008
erklärt, dass mit sofortiger Wirkung die Beförderungssperre für
Schulleitungen aufgehoben wird. Was für neue Bewerbungen gilt, sollte
auch für Sie gelten. |
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Funktionsstellen nur noch im Internet
Seit 15.3. 2006 werden Funktionsstellen nur noch im Internet
ausgeschrieben. Unter
www.stella.nrw.de
können sich alle, die sich für eine
Schulleitungsstelle, eine Seminarleiterstelle oder eine Stelle in
der Schulaufsicht interessieren, direkt online bewerben. Auch
Stellen bei anderen Behörden (ab A15 aufwärts) sind dort zu finden.
Damit folgt auf die Ausschreibung der Lehrerstellen (www.leo.nrw.de)
und Vertretungsstellen (www.oliver.nrw.de)
ein weiteres Online-Verfahren, mit dem das Ministerium die
Bewerbungen beschleunigen und vereinfachen will.
Übrigens betrifft das auch auf sämtliche Ausschreibungen für den
Auslandsschuldienst oder an Universitäten zu; auch diese werden seit Mai
2006 nur noch im Bildungsportal NRW ausgeschrieben.
Gleichzeitig sind auch die Richtlinien zur Stellenausschreibung neu
gefasst worden (BASS 11-12 Nr.1). Neben einem verbindlichen
Mustervordruck gibt es nunmehr auch schnellere
Ausschreibungsmöglichkeiten bei abzusehendem Freiwerden der Stelle.
Interessant ist zudem die Vorschrift, dass nach Abschluss eines
Bewerbungsverfahrens den Mitbewerbern der Name des erfolgreichen
Bewerbers genannt wird. Außerdem werden die Gründe für die
Auswahlentscheidung bekannt geben (ob z.B. der Vorschlag des
Schulträgers entscheidend war, ob die Qualifikation entscheidend war
oder ob Hilfskriterien wie die Frauenförderung ausschlaggebend
waren. |
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Hilfreiche Adressen für
Schulleitungsfragen:
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| Themenbereich |
Adresse |
| Informationen zur
Schulleiterqualifizierung |
www.schulministerium.nrw.de |
| Online-Arbeitshilfe für Schulleitungen mit
vielen sinnvollen Empfehlungen für Arbeitsabläufe, Hinweisen auf gesetzliche
Bestimmungen und verschiedene Mustervordrucke |
www.schulministerium.nrw.de |
| Schulleitervereinigung NRW |
www.slv-nrw.de |
| Die Schulleitungsvereinigung NRW hat eine
Zusammenstellung der Tätigkeiten eines Schulleiters gemacht. Ist auch für
diejenigen interessant, die sich für diesen Job interessieren. |
www.slv-nrw.de |
| Der VBE hat ein Online-Tagebuch installiert,
in dem die Schulleiterin oder der Schulleiter seine Tätigkeiten eintragen
und mit anderen vergleichen kann. Damit sollen die Belastungen der
Schulleitungen aufgezeigt werden. |
www.zeittagebuch-vbe.de |
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
12.02.10
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