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Selbstständige Schule
Modellprojekt "Selbstständige Schule"
NRW
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Inzwischen sind sieben Jahre vergangen, seit das das Modellprojekt
"Selbstständige Schule" angelaufen ist. Damit haben 278 Schulen in 19
Modellregionen zusätzliche Erfahrungen in ihrer Selbstständigkeit
gewinnen können. Aber richtig selbstständig geworden ist kaum eine
Schule. |
Achtung:
Die Entstehungsgeschichte des "Modellprojektes Schule 21" mit den
Argumentationen der Fürsprecher und Kritiker finden Sie auf der
Sonderseite Geschichte der
selbstständigen Schule
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| Bezirksregierung |
Gesamt |
GS |
HS |
RS |
GY |
GE |
SoS |
BK |
Das war im
Jahre 2004 die Zahl der Modellschulen in den einzelnen
Bezirksregierungen. |
| Arnsberg |
56 |
23 |
5 |
3 |
6 |
2 |
9 |
8 |
| Detmold |
38 |
11 |
5 |
4 |
5 |
3 |
6 |
4 |
| Düsseldorf |
42 |
10 |
7 |
0 |
10 |
4 |
4 |
7 |
| Köln |
61 |
17 |
5 |
2 |
14 |
4 |
2 |
17 |
| Münster |
40 |
15 |
6 |
1 |
7 |
0 |
3 |
8 |
| Gesamt |
237 |
76 |
28 |
10 |
42 |
13 |
24 |
44 |
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Durch das Schulentwicklungsgesetz vom 27.
November 2001 sind Schulen gemeinsam mit Schulträgern zur Erprobung
neuer Modelle der eigenverantwortlichen Steuerung von Schule ermächtigt
worden. In diesem auf sechs Jahre angelegten Modellversuch sollte die Qualität der schulischen Arbeit, insbesondere des
Unterrichts verbessert werden. Es sollte den Modellschulen möglich sein,
Entscheidungen weitgehend vor Ort zu treffen. Mit der dazu in Kraft
getretenen Verordnung „Selbstständige Schule" – VOSS ist die
Öffnungsklausel des Schulentwicklungsgesetzes konkretisiert worden:
Die Modellschulen können von den in der Verordnung „Selbstständige
Schule" benannten allgemeinen Bestimmungen abweichen. Einen guten
Überblick über alle Einzelheiten dazu enthält das
Bildungsportal des Ministeriums. |
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Als erste Schulform sollte das Berufskolleg 2007 in
die Selbstständigkeit entlassen werden. Aber nach der Aussage der
Ministerin vom 16.6.2008 dauert es doch noch bis zum Jahre 2012, bis
alle Schulleitungen erweiterte Dienstvorgesetztenrechte bekommen. |
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Verordnung „VOSS"
In der Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens
"Selbstständige Schule" (VOSS) wird
deutlich, wie viele neue Aufgaben auf die Schulleitung und besonders
auf den Lehrerrat zukommen, ohne dass diese eine entsprechende
Gegenleistung in Form von Entlastungsstunden erhalten. Eine halbe
Lehrerstelle soll für alles reichen.
Inzwischen ist diese diese Verordnung in Kraft getreten. Vieles hört
sich gut an; allerdings steckt hinter jedem Punkt eine Menge
zusätzlicher Arbeit. Allein die neuen Gremien, die gebildet werden,
erfordern eine Menge Zeit für die Zusammenkünfte und deren
Vorbereitung. Die Verordnung ist im Downloadverzeichnis unter dem
Namen voss.zip
enthalten.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte:
Unterricht – neue Formen der Organisation und
Gestaltung
Die Modellschulen erhalten die Möglichkeit, von den allgemeinen
Vorgaben zur Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung
abzuweichen. Dies gilt für die
-
Bildung von Lerngruppen,
-
Organisation des
Unterrichts (z. B. durch Neuschnitt der Fächer),
-
Stundentafeln,
-
Ausgestaltung der
Leistungsbewertungen und deren Bescheinigungen (z. B. Portfolio im
Fremdsprachenunterricht),
-
Ausgestaltung des
Differenzierungsangebotes und
-
Regelung der
Schülerlaufbahnen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde legt im Benehmen mit
der Modellschule Qualitätssicherungsmaßnahmen fest. So können je
nach Umfang der in Anspruch genommenen Gestaltungsspielräume z. B.
externe und teilexterne Überprüfungen sowie qualitätssichernde
Schulinspektionen in Betracht kommen.
Neue Formen der Mitwirkung in der Schule
Die Modellschulen können vom Schulmitwirkungsgesetz abweichen und
besondere Regelungen zur Schulverfassung treffen sowie gleichwertige
Formen der Schulmitwirkung erproben. Dadurch können insbesondere die
Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und Eltern gestärkt
werden. So kann z. B. das Verhältnis zwischen den
Mitwirkungsberechtigten bei der Zusammensetzung der Schulkonferenz
verändert werden. Es kann auch ein Vertrauensausschuss zur
Vermittlung bei Erziehungskonflikten gebildet werden.
Neue Aufgaben der Schulleitung
Eine wesentliche Aufgabe der Schulleiterinnen und Schulleiter ist die
Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern. Darüber hinaus treffen sie
im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben als Dienstvorgesetzte auch
beamten-, tarif- und vergütungsrechtliche Entscheidungen. Der
Katalog der Aufgaben, die Schulleiterinnen und Schulleiter der
Modellschulen wahrnehmen können, sieht zum einen obligatorische
Aufgaben vor, die stufenweise übertragen werden können. Zum anderen
können durch Kooperationsvereinbarungen, die zwischen dem Land, den
Modellschulen und den Schulträgern abzuschließen sind, auch
wahlweise andere Aufgaben, wie zum Beispiel die Wahrnehmung
disziplinarrechtlicher Befugnisse, übertragen werden.
Die VOSS unterscheidet
dabei Personalkompetenzen, die die Schulleiter
a) wahrnehmen müssen (obligatorische Aufgaben)
und andere, die sie
b) wahrnehmen können (fakultative Aufgaben)
Obligatorisch sind nach § 4 Abs. 1 VOSS
folgende Aufgaben:
1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
(Einstellung),
2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
4. Anstellung,
5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf
Lebenszeit,
6. Entlassung auf eigenen Antrag,
7. Auswahl für und Einstellung in das Angestelltenverhältnis,
8. Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch Kündigung durch die
Angestellte oder den Angestellten, Auflösungsvertrag,
9. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,
10. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1
Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule.
Fakultativ sind
nach § 4 Abs. 2 VOSS folgende Aufgaben:
1.Ausübung der Disziplinarbefugnisse und Verhängung der Maßnahmen
Warnung und Verweis,
2.Abmahnung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis,
3.Entlassung bei Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit,
4.Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch Kündigung wegen
Nichtbewährung in der Probezeit,
5.Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
6.Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3, 4, 6, 7 und
11 Abs.1 SUrlV,
7.Genehmigung und Ablehnung von Arbeitsbefreiung gemäß § 52 BAT.
So wie in der
Kooperationsvereinbarung zu den obligatorischen Aufgaben eine
stufenweise Wahrnehmung vereinbart werden kann, ist dies auch bei
den Aufgaben möglich, die den Schulleitern übertragen werden
können.
Die Übertragung der
Aufgaben musste spätestens zu Beginn des Schuljahres 2005/06
abgeschlossen sein, damit ein ausreichender Erprobungszeitraum zur
Verfügung stand und eine Auswertung der Erfahrungen möglich war. In
den Kooperationsvereinbarungen war auch zu vereinbaren, wie die
notwendigen Unterstützungsleistungen organisiert und finanziert
wurden.
Stärkung des Lehrerrates
An den Modellschulen tritt an die Stelle
des Personalrates der Lehrerrat, soweit Aufgaben des
Dienstvorgesetzten übertragen werden, die nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz beteiligungspflichtig sind. Auf
diese Weise erproben die Modellschulen, wie Mitbestimmung auf der
Ebene der einzelnen Schule unter Berücksichtigung der besonderen
schulischen Verhältnisse am besten praktiziert werden kann. Der
gestärkte Lehrerrat an den Modellschulen bleibt dabei ein Organ der
Schulmitwirkung.
Das Ministerium hat ein Merkblatt für die
Lehrerräte herausgegeben, das die wichtigsten Änderungen enthält.
Zunächst einmal ist es die Wahl des Lehrerrates, der jetzt nicht
mehr für ein Jahr, sondern für vier Jahre gewählt wird. Dann vor
allem die Mitwirkungsrechte, die immer dann eine Beteiligung des
Lehrerrates vorsehen, wenn die Schulleitung Entscheidungen im Sinne
eines Dienstvorgesetzten trifft. Das ist bei Einstellungen der Fall,
bei Abmahnungen von angestellten Lehrkräften oder bei Entlassungen
wegen Nichtbewährung in der Probezeit.
Neu sind folgende Regelungen:
-
Der
Lehrerrat tritt mindestens einmal pro Halbjahr zu einer
gemeinschaftlichen Besprechung mit der Schulleiterin oder dem
Schulleiter zusammen. Diese allgemeine Aussprache dient der
Verwirklichung der vertrauensvollen Zusammenarbeit. In ihr können
alle Vorgänge, die die Lehrerinnen und Lehrer der Schule wesentlich
berühren, behandelt werden.
-
Über jede
Verhandlung des Lehrerrates, in der beteiligungspflichtige
Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz behandelt
werden, muss eine Niederschrift angefertigt werden. Darin muss
mindestens der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit
der sie gefasst sind, festgehalten werden. Diese Niederschrift muss
von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
unterzeichnet werden.
-
Einmal im
Jahr muss der Lehrerrat in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit
berichten.
Der Lehrerrat sollte sich beim
Personalrat einmal über die oben genannten Modalitäten und den
Ablauf solcher Vorgänge informieren, denn für diesen sind das schon
lange übliche Verfahrensweisen.
In dem Merkblatt heißt es zwar, dass
"Mitglieder des Lehrerrates unter Berücksichtigung ihrer neuen
Aufgaben im Rahmen der Anrechnungsstunden, die der Schule zur
Verfügung stehen, von der Unterrichtsverpflichtung teilweise
entlastet werden können, sofern dies aufgrund der neuen Aufgaben des
Lehrerrates geboten und eine Entlastung im außerunterrichtlichen
Bereich nicht möglich ist", aber das bedeutet unter Umständen
wiederum Kürzung der Ermäßigungsstunden für die anderen Kolleginnen
und Kollegen. Andererseits ist eine deutliche Ermäßigung
erforderlich, wenn man außer den neuen Verpflichtungen auch die
intensive Fortbildung sieht, die ja auch vom Ministerium als
notwendig anerkannt wird. Es müssen zusätzliche Kenntnisse im
Dienstrecht, in der Stellenbewirtschaftung und im
Personalvertretungsrecht erworben werden.
Schwieriger geworden ist
zweifellos auch die Stellung des Lehrerratsmitglieder innerhalb des
Kollegiums und in ihrem Verhältnis zur Schulleitung. Während sie
bisher lediglich vermittelnde Aufgaben hatten, die aber die Aufgaben
der Schulleitung nicht blockieren konnten, sieht das jetzt anders
an. Es heißt zwar in dem Merkblatt, dass die "Mitglieder des
Lehrerrates, die Aufgaben und Befugnisse nach der VOSS wahrnehmen,
darin nicht behindert werden oder wegen ihrer Tätigkeit nicht
benachteiligt oder begünstigt werden dürfen", aber es wird
zweifellos ein anderes Verhältnis zur Schulleitung entstehen. |
Verpflichtend: Arbeitsschutzausschuss
Da die Schulleitungen an den
Selbstständigen Schulen Personen sind, die mit der Leitung einer
Dienststelle beauftragt sind, sind sie gesetzliche Vertreter des
Arbeitgebers. Deshalb ist es erforderlich, dass sie gemäß §11 des ASiG
einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Der ist vorgeschrieben, wenn die
Schule mehr als 20 Beschäftigte hat. Nach § 22 des Sozialgesetzbuches 7
müssen in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten
Sicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Personalrates bestellt
werden. Darüber hinaus hat auch der Personalrat gem. § 72 LPVG über
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits- und Dienstunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. |
Heißes Eisen:
Kapitalisierung von Lehrerstellen
Das ist ein ganz interessantes Kapitel.
Schulen, die am Modellversuch teilnehmen, dürfen Stellen, die unbesetzt
sind, unbesetzt lassen und sich dafür das Geld auf ihr Girokonto
überweisen lassen. Für Gymnasien und Berufskollegs sind das 45.000 € pro
Jahr, für die anderen Schulen 40.000 €. Mit diesem Geld kann die Schule
dann etwas anderes nach ihren Vorstellungen finanzieren. Sie könnte aber
auch andere Arbeitskräfte einstellen, die Sachaufgaben oder technische
Aufgaben in der Schule erledigen. Das hört sich natürlich fein an und
ist lukrativ. Für wen aber? Für die Schulleitung vielleicht oder für
irgendwelche Freaks, die eine zusätzliche Computerausstattung
haben wollen, die die lang ersehnten Videokameras nun endlich anschaffen
können oder die Judomatten für die Sporthalle, die bisher keiner
genehmigen wollte. Vielleicht könnte man ja auch die Toiletten
renovieren und dann eine Toilettenfrau einstellen...
Alles schön und gut. Aber dafür verzichtet das Kollegium auf eine
Lehrkraft, die Unterricht geben könnte, durch die große Klassen geteilt
werden könnten oder nicht so viele Vertretungsstunden anfallen würden.
Das sollte man sich mal überlegen. Es geht im Endeffekt auf die Knochen
des gesamten Kollegiums. Ich drücke das mal so drastisch aus. Dieses
wird nämlich durch die fehlende Stelle insgesamt noch mehr belastet: die
Arbeitsbelastung steigt und sinkt nicht! Welchen Vorteil hat also die
Kapitalisierung? Sachaufgaben oder Wartungsaufgaben müssten nämlich die
Schulträger sowieso übernehmen. Dazu Lehrerstellen kapitalisieren?
Zu diesem Thema gibt es im Bildungsportal des MSW ein Merkblatt, das die
Grundsätze für die Kapitalisierung von Stellen erläutert. Darin ist auch
aufgeführt, dass nicht ausgegebene Mittel für das Programm "Geld statt
Stellen" am Ende eines Jahres in Finanzmittel umgewandelt werden können
und dem Schulkonto gut geschrieben werden können:
"Den Modellschulen wird außerdem ein
Planungsbudget für den Vertretungsunterricht aus dem Programm "Geld
statt Stellen" zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieses ganzjährigen
Planungsbudgets berechnet sich zur Zeit nach der Formel:
Y (Anzahl der Lehrerstellen) x Z Unterrichtsstunden x 21 EUR
Mehrarbeitsvergütung
Beispiel für eine Schule mit 40 Lehrerstellen: 40 x 12 x 21 EUR = 10.080
EUR
Diese Mittel sollen eingesetzt werden, um den durch Abwesenheit von
Lehrkräften entstehenden Unterrichtsausfall zu vermeiden (siehe
Runderlass des MSWF - BASS 11-11 Nr. 2.2).
Das für Vertretungsunterricht nicht verbrauchte Planungsbudget
(Personalmittel) wird zum Ende des Haushaltsjahres (Anfang Dezember) in
Sachmittel umgewandelt und der Schule überwiesen. Die Schule kann diese
Gelder für andere Zwecke verwenden und ins nächste Haushaltsjahr
übertragen. Auch das erfordert die vorherige Feststellung der
Schulleiterin oder des Schulleiters, dass der Unterricht nach der
Stundentafel mit den vorhandenen Lehrerstellen erteilt werden kann."
Nach der Pressemitteilung vom 15.4. 2005 haben 25% der Modellschulen in
den vergangenen Jahren die Möglichkeit der Stellenkapitalisierung
genutzt.
Beschäftigung von
Nicht-Lehrkräften an Schulen
"Lehrer können nicht ersetzt, aber sie können besser
als bisher unterstützt werden. Mit einer entsprechenden Regelung im
Haushalt hat die Landesregierung 2007 die Möglichkeit geschaffen, andere
Personen als Lehrkräfte zur Wahrnehmung von "Unterricht unterstützenden
Tätigkeiten" auf Lehrerstellen zu beschäftigen. Nach einem jetzt
in Kraft getretenen Erlass können ab dem kommenden Schuljahr alle
Schulen grundsätzlich unbefristet Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen
auf Lehrerstellen beschäftigen. Schulen mit einer Stellenzahl von
bis zu 100 Stellen dürfen in der Regel bis zu eine Lehrerstelle und
Schulen mit einer Stellenzahl von mehr als 100 Stellen dürfen bis zu
zwei Lehrerstellen hiermit besetzen. Zur Beschäftigung von
Handwerksmeistern oder Gebärdensprachdolmetschern in Förderschulen
läuft zur Zeit ein personalvertretungsrechtlich erforderliches
Mitbestimmungsverfahren. Darüber hinaus ist eine grundlegende
Rahmenregelung zur Beschäftigung von Personal mit weiteren anderen
Professionen geplant.
In dem Kabinettbericht "Eigenverantwortliche Schulen
in Nordrhein-Westfalen" ist im übrigen aufgezeigt, in welchem hohen
Umfang seit den letzten drei Jahren weitere zusätzliche Unterstützung
durch andere Professionen in Schulen ermöglicht wurde:
-
Einsatz von
Schulverwaltungsassistenten;
-
Musikschullehrer über
das Programm "Jedes Kind ein Instrument" und Künstler über das
Landesprogramm "Kultur und Schule",
-
Senior Experten über den
Senior-Experten-Service Bonn sowie über das Programm "Schulleitungscoaching
durch SeniorExperten NRW" der Stiftung Partner für Schule,
-
Beschäftigung von
Handwerksmeistern und anderen Nicht-Lehrkräften an erweiterten
Ganztags-Hauptschulen durch kapitalisierbaren 10%igen
Ganztagszuschlag,
-
ab 1. Februar 2009
Beschäftigung von Nicht-Lehrkräften über das Programm "Geld oder
Stelle" im Bereich der Pädagogischen Übermittagsbetreuung im Zuge
der Ganztagsoffensive."
(Quelle: Sprechzettel der Ministerin Barbara Sommer vom 17.6.2008)
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Schulleitung ohne Personalvertretung
Schulleiterinnen und Schulleiter von selbständigen Schulen haben
Dienstvorgesetzteneigenschaften und verlieren dadurch den Schutz der
Personalvertretung für Lehrerinnen und Lehrer. Das ist eine seltsame
Rechtslücke, die bisher noch nicht geschlossen wurde. Mal sehen, wie das
Ministerium das Problem löst. |
Günstig: Keine
Bindung an Bewerbungs- oder Versetzungstermine!
Schulen, die am Modellvorhaben "Selbstständige Schule" teilnehmen, sind an
die Ausschreibungs- und Bewerbungstermine nicht gebunden. Lehrkräfte, die
sich in einem Dauerarbeitsverhältnis des Landes NRW befinden, können sich
jederzeit auch außerhalb des Ausschreibungszeitraumes dort bewerben. Wenn
die beteiligten Schulen einverstanden sind, können auch Versetzungen
abweichend vom 1.2.2003 durchgeführt werden.
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Zukunftsperspektiven:
Nach der Pressemitteilung vom 15.4.2005 haben 90% der
Modellschulen vor allem die Möglichkeiten genutzt, die Stundentafeln zu
verändern, fachübergreifende Projekte durchzuführen und
jahrgangsübergreifende Lerngruppen zu bilden. 20% der Schulen haben die
Versetzung auf Probe eingeführt oder das Sitzenbleiben abgeschafft.
Bis zum Jahre 2012 will die Ministerin alle Schulen in NRW
selbständig machen. Dazu sollen vor allem folgende Freiheiten geschaffen
werden:
- den Unterricht so organisieren können, wie sie es
für richtig halten. Das heißt, sie sollen Schwerpunkte bei den
Stundentafeln setzen, vom 45-Minuten-Rhythmus abkehren oder
fächerübergreifend unterrichten können.
- ihr Personal aussuchen und einstellen können. Das
heißt in einem gewissen Rahmen entscheiden können, ob sie Lehrerinnen
und Lehrer oder andere Fachleute für den Unterricht engagieren wollen.
- über den Einsatz ihrer Mittel entscheiden können.
Das heißt, sie sollen – ebenfalls in einem gewissen Rahmen – wählen
können, ob sie statt Personal Geld bevorzugen, Stellen also
kapitalisieren wollen.
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Ein erster Schritt ist am 16.6.2008 erfolgt, indem Ministerin
Sommer ein ganzes Maßnahmenpaket für die Eigenverantwortlichkeit der Schulen
bekannt gegeben hat. Damit sollen die Ergebnisse des Modellversuchs auch für die
übrigen Schulen nutzbar gemacht werden. Inzwischen wurden auch die
Gesetzesänderungen und Verordnungen veröffentlicht. Einen Überblick über die
Änderungen und die neuen Freiräume finden Sie im
Bildungsportal
des Ministeriums.
Demnach können Schulen neue Modelle und Entwicklungsvorhaben innerhalb eines
Zeitraums von 5 Schuljahren erproben, wenn diese in
Schulentwicklungskonferenzen besprochen und beschlossen wurden. Auch die
Modellschulen können ihre Erprobungsphase über den 31. Juli 2008 hinaus weiter
fortführen. |
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Weitere Hinweise:
Beim Ministerium und bei den Bezirksregierungen wurden Referate gebildet oder
Dezernenten beauftragt, die als Ansprechpartner für alle diesbezüglichen Fragen
fungieren:
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Am 19.6.2008 wurde ein
"Maßnahmenpaket Stärkung der Eigenverantwortlichen Schulen"
veröffentlicht und die Webseite des Modellversuchs geschlossen.
Dafür wurde auf der Webseite des Ministeriums eine neue Unterteilung
"Eigenverantwortliche
Schule" eingerichtet, die nunmehr alle wesentlichen
Informationen enthält.
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Letzte Aktualisierung dieser Seite am
13.05.10 |