Rechtsmittel gegen
Beurteilungen
Was macht man, wenn man mit seiner dienstlichen Beurteilung nicht
einverstanden ist?
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Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Möglichkeiten
und Tipps zu ihrer Verwendung. |
Es kommt häufig vor, dass man mit seiner
Beurteilung nicht zufrieden ist. Schließlich werden dadurch auch Prestige,
Selbstwertgefühl oder Beförderungsmöglichkeiten stark berührt.
Gerade Lehrerinnen und Lehrer sind besonders sensibel für Beurteilungen.
Sie haben diese wegen der subjektiven Einschätzung in ihrer Schulzeit oft
in sehr seltsamer Form erlebt. In der Studienzeit wurden daraus besondere
Erfahrungen und in der Referendarzeit durch die Fachleiter und
Seminarleiter oft bittere Erkenntnisse.
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Mein wichtigster Tipp: Warten Sie nicht auf die
fertige Beurteilung, sondern nehmen Sie vorher Einfluss darauf! Wenn die
Beurteilung einmal geschrieben ist, ist es oft zu spät!
(Die Franzosen sagen nicht zu Unrecht: Corrigéz la fortune!)
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Nehmen Sie deshalb meine Ratschläge aus der Tabelle auf der Seite
Dienstliche Beurteilung ernst. Alle Korrekturen,
die vor der schriftlichen Fixierung erfolgen, kosten Sie deutlich
weniger Nerven. |
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Was aber tun, wenn die Beurteilung
fertig ist und man sich nicht damit anfreunden kann?
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1. Die Bitte um Überprüfung
Nach den Beurteilungsrichtlinien kann die Lehrerin oder der Lehrer darum
bitten, die Beurteilung vor ihrer Aufnahme in die Personalakte zu
überprüfen. Die Schulaufsichtsbehörde muss dieser Bitte entsprechen.
Allerdings ist schon durch den Begriff "Bitte" ausgedrückt, dass
wahrscheinlich keinerlei Reaktion zu erwarten ist. Der nette Schulrat oder
Dezernent wird der Kollegin oder dem Kollegen mitteilen, er habe die
Angelegenheit sachlich und formal eingehend geprüft und könne keine
Unrichtigkeiten feststellen. Das wäre es dann wahrscheinlich.
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2. Die Gegenäußerung
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten hat ihre gesetzliche Grundlage
in § 104 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Darin wird vorgeschrieben, dass
die Eignung, Befähigung und Leistung der Beamten vor Ablauf der Probezeit
und in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen sind. Diese Beurteilungen
sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die
weitere Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten zu nehmen. "Dem
Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die
Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen.
Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu
nehmen."
Eine solche Gegenäußerung gehört zu den
formlosen Rechtsbehelfen und ist diejenige mit der geringsten
Wirkung. Sie ist eigentlich dazu gedacht, den vorgesetzten Beamten zur
Überprüfung seiner Einschätzung zu bringen, ob die Beurteilung nicht doch
fehlerhaft ist. Es ist also eine Art Selbstkontrolle für das Beamtensystem.
Die Gegenäußerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; wobei die
letztere Möglichkeit sicher sinnvoller ist. Sie muss zur Kenntnis genommen,
geprüft und beschieden werden. Wenn der Vorgesetzte zu der Ansicht gelangt,
dass die dort genannten Gründe zutreffen, kann er die Beurteilung abändern
oder auch gänzlich neu erstellen. In diesem Fall wird anschließend nur die
neue Beurteilung in die Personalakte aufgenommen. Ist der Vorgesetzte nicht
zu einer Änderung bereit, besteht der gesamte Bescheid darin, dass die
Gegenäußerung mit zu den Akten genommen wird. Man muss sich also darüber im
Klaren sein, dass sie kommentarlos in den Akten verschwindet. Im Endeffekt
kümmert sich keiner mehr darum; erst, wenn Ihre Personalakte zu irgendeinem
Zweck angefordert wird (z.B. zur Versetzung, für eine Bewerbung o. ä.) und
jemand darin blättert, wird die Gegenäußerung bemerkt.
Da eine Gegenäußerung zu den formlosen Rechtsbehelfen
gehört, ist sie auch an keine Frist gebunden. Sie zählt allerdings auch erst
als solche, wenn das Beurteilungsverfahren abgeschlossen ist. Vorher ist sie
quasi ein Bestandteil des Anhörungsverfahrens, das im §104 LBG oben erwähnt
ist. Diese Tatsache sollte man sich zunutze machen und dem Vorgesetzen dies
sagen. Dieser hat dann immer noch die Möglichkeit der Abänderung, ohne dass
die vorgesetzte Behörde von der Gegenäußerung Kenntnis erhält. Auch bei
Leistungsberichten, die ja die Vorstufe von dienstlichen Beurteilungen sind,
ist das ein wichtiger Gesichtspunkt.
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3. Die
Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Rechtsanwälte unterscheiden zwischen einer
Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde.
Der Unterschied liegt darin, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen das persönliche Verhalten des Beurteilenden richtet, während eine
Fachaufsichtsbeschwerde gegen die inhaltliche Beurteilung gerichtet ist.
Für Sie als Beschwerdeführer ist es zunächst unerheblich, um welche Art
der Beschwerde es sich handelt. Sie können alles getrost als
"Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnen. Die Beschwerde geht an den
Dienstvorgesetzten, wobei Sie den Dienstweg nicht einhalten brauchen,
sondern sich einfach bei der nächst höheren Dienststelle beschweren. Diese
Beschwerde gehört auch zu den formlosen und fristlosen Formen des
Rechtsbehelfs. Sie dient wie die Gegenäußerung der beamtenrechtlichen
Selbstkontrolle und muss dementsprechend angenommen und abgearbeitet
werden. Sie ist immer dann sinnvoll, wenn in dem Beurteilungsverfahren
irgendwelche Verfahrensfehler entdeckt werden oder wenn wichtige Quellen
der Erkenntnis unberücksichtigt geblieben sind. Typische Verfahrensfehler
treten z.B. auf, wenn der zuständige Dezernent für eine dienstliche
Beurteilung gerade krank ist und der Schulleiter an seiner Stelle den
Vorschlag für die weitere Verwendung formuliert hat. Es kann aber auch
sein, dass der Dezernent bestimmte inhaltliche Fehler gemacht hat (etwa: Aufwärmübungen innerhalb einer
Unterrichtsstunde im Fach Sport bemängelt hat, diese aber aufgrund neuerer
didaktischer Erkenntnisse alte Übungsformen abgelöst haben und durchaus
angemessen waren).
Im Gegensatz zur Gegenäußerung, die unter Nr.1 beschrieben wurde, ist die
Dienstaufsichtsbeschwerde wirkungsvoller, weil sich die vorgesetzte
Dienststelle mit der Angelegenheit befassen muss und Ihnen auch eine
Stellungnahme mit Begründung zuschicken wird.
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4. Der Widerspruch
Im Gegensatz zu den beiden vorigen Rechtsmitteln
ist der Widerspruch ein förmlicher Rechtsbehelf. Er dienst zwar ebenfalls
der Selbstkontrolle der Verwaltung, ist aber eine wichtige Voraussetzung
für die Zulassung für eine verwaltungsgerichtliche Klage im Beamtenrecht.
Es ist nämlich so, dass für alle Klagen im Beamtenrecht ein fristgerechter
und formgerechter Widerspruch die notwendige Voraussetzung ist.
Im Normalfall werden Widersprüche gegen Verwaltungsakte eingelegt. Die
dienstliche Beurteilung wird zwar vom Bundesverwaltungsgericht nicht als
Verwaltungsakt angesehen, da mit ihr keine Regelung einer
unmittelbaren Rechtswirkung getroffen wird. Aber sie ist es im Prinzip dennoch. In der dienstlichen Beurteilung
ist nämlich eine Entscheidung über den Vorschlag für die weitere
Verwendung des Beamten formuliert. Und diese ist dann durchaus ein
Verwaltungsakt. Aus diesem Grunde sollte man ruhig Widerspruch dagegen einlegen
und diesen begründen. Alles sollte innerhalb einer vierwöchigen Frist
ablaufen. Man sollte darin den Antrag auf Änderung der dienstlichen
Beurteilung oder auch auf eine Neubeurteilung formulieren.
Darüber wird dann von der vorgesetzten Dienststelle eine Entscheidung
gefällt, die als Grundlage für eine veraltungsgerichtliche Klage dienen
kann.
Chancen auf Erfolg hat ein solcher Widerspruch meist nur, wenn eindeutige
Verfahrensfehler nachgewiesen werden können.
Von diesem Zeitpunkt ab lohnt
sich der Einsatz eines Rechtsanwaltes. Der ist auch nötig, wenn Sie den
nächsten Schritt wagen wollen, nämlich Klage zu erheben.: |
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Achtung! Neues Gesetz bietet Klage ohne
Widerspruch Am 1. November ist das Zweite
Gesetz zum Bürokratieabbau in NRW (Bürokratieabbaugesetz II) in Kraft
getreten. Damit werden zwei wesentliche Änderungen wirksam, die mit der
gesetzlichen Neuregelung verbunden sind:
1. Bis auf wenige Ausnahmen entfällt das
Widerspruchsverfahren für Verwaltungsakte als notwendiges Vorverfahren
einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.
2. Soweit ein Widerspruchsverfahren noch erforderlich ist, entscheidet
in der Regel die Behörde über den Widerspruch, die den Bescheid erlassen
hat. Dies gilt auch in Angelegenheiten, die der Behörde zur Erfüllung
nach Weisung übertragen sind. Für diese war bisher die Aufsichtsbehörde
(zumeist die Bezirksregierung) zuständig.
Das bedeutet, dass sich Lehrerinnen und Lehrer in Zukunft einen besseren
Rechtsschutz zulegen müssen, der ihnen im Fall von dienstrechtlichen
Streitigkeiten bei einer Klage hilft. Den Widerspuch konnte man noch
selbst formulieren, bei der Klage wird es schwieriger. |
5. Klage vor dem
Verwaltungsgericht
Der Antrag muss auf eine Neubeurteilung oder auf die Beseitigung einiger
Teile der Beurteilung gerichtet sein, Die Klage muss unabhängig von der
Klageart innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
erhoben werden. Da die Klagen ausreichend
begründet werden müssen, ist die Hilfe eines Rechtsanwalts, der sich in
Verwaltungsdingen auskennt, eine notwendige Voraussetzung. Das Gericht
wird prüfen, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen eingehalten hat, ob
Verfahrensfehler begangen wurden, falsche Tatsachen für die Beurteilung
herangezogen wurden oder sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten. Deshalb sind
auch meine Ratschläge an dieser Stelle zu Ende; hier muss Ihnen ein Jurist
weiterhelfen.
Für Konkurrentenklagen habe ich noch einen Tipp: Sie sollten immer daran
denken, dass es im Endeffekt nicht darauf ankommt, eine
bessere Note zu bekommen, sondern dass Sie im Vergleich zu den
Mitbewerbern besser als diese beurteilt werden und dadurch die angestrebte
Stelle oder Position erreichen. |
| Achtung! Es gibt Begleitumstände, gegen die nichts
zu machen ist: |
In den letzten Jahren sind typische Beurteilungsfehler
aufgetreten, die aber juristisch nicht angreifbar sind:
- Nur gute oder sehr gute
Beurteilungen
Wegen der schlechten Einstellungspolitik der Regierung in den
80er Jahren gab es lange Zeit nur eine Chance in den Schuldienst zu
kommen, wenn man gute oder sehr gute Noten hatte. Infolgedessen
reagierten auch die Seminare so und beurteilten die Lehramtsanwärter am
Ende ihres Vorbereitungsdienstes durchweg positiv oder außerordentlich
positiv. Das führte zu einer Inflation von guten Noten. In den
Folgejahren relativierte sich das Angebot wieder; das führte aber dazu,
dass Lehramtsanwärter zwar befriedigende Noten bekamen, in Wirklichkeit
aber besser waren als diejenigen, die vorher eine Zwei bekommen hatten.
Bei der Beurteilung der Probezeit durch den Schulleiter wirkten sich
aber diese Vorgaben aber anschließend negativ aus.
- Quotenvorgaben
In Besprechungen mit vorgesetzten Dienststellen habe ich selbst erlebt, dass die
guten oder sehr guten Noten der Lehramtsanwärter angezweifelt wurden. Es
könne einfach nicht sein - so wurde gesagt - , dass im Lehrerbereich so
viele Probebeamten sehr gut seien, während im Verwaltungsdienst nur ca.
1-3% eines Jahrgangs eine sehr gute Beurteilung verdient hätten. Aus
diesem Grunde müssten die Beurteilungen der Schulleiter sehr viel
strenger durchgeführt werden und nur in Ausnahmefällen zu sehr guten
Noten führen. Die Einlassungen der Schulleiter wurden nicht akzeptiert,
sondern durch Vorgaben wurde festgelegt, dass von nun an andere Maßstäbe
anzulegen seien.
Gegen diese Praxis ist nichts zu machen, weil der Arbeitgeber durchaus
seine Richtwerte für gute oder sehr gute Noten ändern kann. Diese
Maßstabsänderung ist zwar kaum nachzuvollziehen, aber rechtlich nicht
anzugreifen.
- Bekanntheitsgrad
Es ist häufig zu beobachten, dass bei Bewerbungen oder
Vorstellungsgesprächen diejenigen besser beurteilt werden, die mit dem
Beurteilenden seit einiger Zeit zusammengearbeitet haben. Das berichten
mir vor allem Bewerber auf ausgeschriebene Stellen, die sich in
Konkurrenz zu Mitbewerbern befinden, die schon seit längerer Zeit an der
Schule unterrichten. Da die Bewertung von einer Auswahlkommission
vorgenommen wird, ist auch in diesem Fall kaum eine rechtliche
Widerspruchsmöglichkeit gegeben.
- Dienstalter
Gerade bei Versetzungen oder bei Bewerbungen um eine Beförderungsstelle
ist es so, dass "verdiente" und "ältere" Kolleginnen und Kolleginnen von
der Schulleitung oder Dienstaufsicht gegenüber jüngeren Bewerbern
vorgezogen werden. Hier werden Verdienste herangezogen, die sich
aufgrund des Lebensalters oder Dienstalters ergeben haben. Dagegen ist
nichts zu machen. Das Dienstalter ist halt ein Hauptkriterium.
- Tatsachen und Werturteile
Bei dienstlichen Beurteilungen gibt es immer Tatsachen und Werturteile.
Tatsachen müssen immer wahr und belegbar sein; bei Bewertungen ist dies
aber schwierig. Sie gründen sich auf Wahrnehmungen des Vorgesetzten.
Hier muss man unterscheiden zwischen Bewertungen, die sich aus einer
Vielzahl von Einzelbeobachtungen ergeben und Bewertungen, die sich
aufgrund von Einzeltatsachen ergeben. Diese sind nicht viel wert und
angreifbar.
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Wichtige
Hilfsmittel und Literatur für Rechtsmittel sind auf der Seite
Schule und Recht aufgelistet. |
Letzte Aktualisierung am
19.03.09
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