Schule und Recht
| Während früher das Schüler-Lehrer-Verhältnis als
Gewaltverhältnis angesehen wurde, hat es sich in den letzten 30 Jahren zu
einem Rechtsverhältnis entwickelt. Das hat allerdings negative Folgen für
die Lehrkräfte mit sich gebracht. Diese wurden nämlich dadurch immer mehr
benachteiligt, dass laufend neue Schulgesetze und Verordnungen in Kraft
gesetzt wurden, die die Schülerrechte betonten und die Möglichkeiten einer
Disziplinierung seitens der Schule reduzierten. |
Gleichzeitig wurden immer mehr Verwaltungsvorschriften herausgegeben, die
den Lehrerinnen und Lehrern das tägliche Leben in der Schule erschweren.
Sie wurden zwar nur für das Unterrichten und pädagogische Fragestellungen
ausgebildet, müssen sich aber in der Schule jeden Tag mit
Verwaltungsarbeit beschäftigen. Dabei sind natürlich auch Verwaltungsakte,
die irgendwelche Rechtsfolgen für Schülerinnen oder Schüler haben
(Klassenkonferenzen, Versetzungsbescheide, Zeugnisse, Ausschluss von
Klassenfahrten usw.). Werden dabei Fehler gemacht, so ruft der betroffene
Schüler oder die betroffene Schülerin die Eltern, die Schulleitung oder
die Schulaufsicht an und schon geht die Sache ihren Gang.
Inzwischen ist die Schule ein Raum geworden, in dem
sich viele Rechtsanwälte mit irgendwelchen Schüler- und Elternbeschwerden
tummeln. Durch die Rechtsschutzversicherungen, die heutzutage für solche
Fälle in Anspruch genommen werden, ist die Zahl der Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten enorm angestiegen.
Die Folgen sind meist unangenehm, weil einerseits das Elternrecht sehr
hoch angesiedelt ist und andererseits viele Punkte von der Schulaufsicht
oder dem Verwaltungsgericht bemängelt werden können, weil die Schule oft
irgendwelche Rechtsvorschriften nicht ausreichend beachtet hat.
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| Deshalb habe ich einen wichtigen Tipp für Sie:
Vermeiden Sie alle Verfahrensfehler, denn genau daran halten sich
Schulaufsichtsbehörden und Rechtsanwälte. Sämtliche Beschlüsse und
Anträge, die Sie stellen, werden zunächst einmal auf formale Fehler
untersucht, bevor sie inhaltlich geprüft werden.
Das Ministerium hat im November
2010 die Verwaltungsvorschriften für schulische Entscheidungen bei
Zeugnisnoten und Prüfungen geändert und den Schulen Empfehlungen
gegeben, wie sie bei Beschwerden und Anfragen verfahren sollen. Diesen
Übersichtplan finden Sie im Downloadbereich unter
Beschwerden.pdf.
Hier einige wichtige Erlassänderungen dazu: |
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den
Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 11. 2010 – 226.6.03.23-92608/10
Bezug: RdErl. d. MSW v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2)
„Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der
Jahrgangsstufe11, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur
innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die
Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nachBeratung
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied
der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet
die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die
Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben,
entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des
Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde.
Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters,
die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 19 Absatz 4 ADO).“
„Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der
Einführungsphase, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur
innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die
Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach
Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein
Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer
schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde
nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin
oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde.
Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters,
die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 19 Absatz 4 ADO)". |
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die
Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S
I)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23. 11. 2010
– 226.6.03.23-92608/10
Bezug: RdErl. d. MSW v. 20. 6. 2007 (BASS 13 – 21 Nr. 1.2)
"Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind
(Nichtversetzung, Nichtbestehen der Nachprüfung, Nichtzuerkennung eines
Abschlusses oder einer Berechtigung), kann bei der Schule Widerspruch
eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet
die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde. Einzelnoten
können nur ausnahmsweise mit dem Widerspruch angefochten werden, wenn
die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines
Verwaltungsakts (z. B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines
Abschlusses oder einer Berechtigung) herbeiführt. Gegen Einzelnoten, die
keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs
Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die
Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin
oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin
oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und
begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf
Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die für die
Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters,
die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 19 Absatz 4 ADO)". |
| Damit Sie nicht in die verschiedenen Fallen laufen, sollten Sie unbedingt das Dokument
widverf.zip aus dem Downloadverzeichnis
herunterladen und lesen. Es ist ein 7-seitiges WORD-Dokument mit allen
wichtigen Hinweisen für Ordnungsmaßnahmen und Widersprüche.
Diejenigen, die sich etwas näher mit den Gesetzen und
Verwaltungsvorschriften in der Schule beschäftigen wollen, sollten
folgende Unterlagen zur Hand haben:
- Die BASS - das ist die Bereinigte
Amtliche Sammlung
der Schulvorschriften. Sie wird als Anlage
des Amtsblattes jährlich neu herausgegeben und ist eigentlich in jeder
Schule vorhanden. Lassen Sie sich im Sekretariat ein Exemplar nach
Nachschlagen geben.
- Kommentar des Schulgesetzes -
Wenn Sie Klassenlehrerin oder Klassenlehrer sind, werden Sie für die
Elternabende, Klassenpflegschaftsversammlungen oder andere
Zusammenkünfte diese Erläuterungen brauchen.
- Kommentar zur AO/APO - Da für den Bildungsgang in
der Grundschule eine Ausbildungsordnung und für die Sekundarstufe I eine
Ausbildungs- und Prüfungsordnung verbindlich ist, lohnt es sich
unbedingt, einen Kommentar über die verwirrenden Vorschriften und
Ausgleichsregelungen für Versetzungen zur Verfügung zu haben.
- Kommentar zur APO-GOSt - Für die Allgemeine
Prüfungsordnung der Gymnasialen Oberstufe mit allen ihren komplizierten
Regelungen zur Schullaufbahn und zum Abitur ist ein Kommentar
unerlässlich.
- Kommentar zur ADO - Die Allgemeine Dienstordnung
regelt die Pflichten und Rechte aller Lehrkräfte und Schulleitungen. Ein
Kommentar für die Vorschriften ist unbedingt erforderlich.
Schulleitungen empfehle ich unbedingt dazu noch den
- Kommentar zum VwVfG - Das
Verwaltungsverfahrensgesetz wird sehr oft vergessen, ist aber bei
Widersprüchen und Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Grundlage
aller Entscheidungen. Es lohnt sich also darüber Bescheid zu wissen. Ein
Kommentar gibt wertvolle Tipps dazu.
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Seit dem Schuljahr 2005 ist das neue Schulgesetz gültig,
das folgende Gesetze und Rechtsverordnungen ersetzt:
- Schulordnungsgesetz (SchOG, 1952),
- Schulverwaltungsgesetz (SchVG, 1957),
- Schulfinanzgesetz (SchFG, 1957),
- Ersatzschulfinanzgesetz (EFG, 1961),
- Schulpflichtgesetz (SchpflG, 1966),
- Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG, 1973),
- Schulmitwirkungsgesetz (SchMG, 1977),
- Schulrechtsänderungsgesetz (2003).
Die Vorschriften dieses Gesetzes haben ein festes
Verfallsdatum von 5 Jahren und sollen zur Rechtsbereinigung beitragen.
Bei der Gestaltung des neuen Schulgesetzes ist auf überflüssige
Regelungen verzichtet worden und die Rechtsverordnungen sind vereinfacht oder
aufgehoben worden. Im Mittelpunkt steht die Selbstständige Schule mit
ihrer erweiterten Selbstständigkeit. Dazu kommt eine neue Rolle der
Schulleitung. Leider bleiben die Aufgaben der Schulaufsicht unverändert,
weil die Aufgaben der Beratung nur verschwommen definiert werden. Neu sind
allerdings zentrale Abschlussprüfungen nach der Klasse 10 und die
Einführung des Mittleren Bildungsabschlusses bei Wegfall der
Fachoberschulreife. Dazu kommt eine neue Schulverfassung mit anderen
Formen der Schulkonferenz und Elternvertretungen.
Das Schulgesetz in der derzeit gültigen Fassung finden Sie im Downloadbereich unter dem Namen
SchulG2010.pdf.
Achten Sie aber auf eventuelle Änderungen, denn durch
die verworrene Bildungspolitik in NRW ist das Gesetz schon mehrmals
geändert worden. Inzwischen gibt es auch schon wieder eine Änderung vom
21.12.2010. |
| Oft werde ich gefragt, ob ich keinen Rechtsanwalt
empfehlen könnte, der sich in Verwaltungsdingen gut auskennt. Solche
Empfehlungen können Ihnen die Personalräte geben. Die brauchen nämlich zur
Klärung von Streitigkeiten mit den Bezirksregierungen oder mit dem Ministerium
oft solche Fachleute. Zudem wissen auch Gewerkschaften und Lehrerverbände, an
wen Sie sich am besten wenden können. Sie sollten auch überlegen, ob Sie
nicht Mitglied eines Lehrerverbandes oder einer Gewerkschaft werden
sollten, weil Sie nämlich im Falle von Streitigkeiten dort Rechtsschutz
bekommen. Außerdem stützen Sie durch Ihre Mitgliedschaft gewaltig die Solidargemeinschaft der
Lehrer. |
| Ausführliche Hilfen finden Sie auf den Sonderseiten zu
Beschwerden und Remonstrationen sowie zu den
Rechtsmitteln gegen dienstliche Beurteilungen! |
Weitere Hinweise:
| Thema |
Internet-Adresse |
| Die BASS und wichtige
Veröffentlichungen des Ministeriums bekommen Sie beim
Ritterbach-Verlag |
www.schul-welt.de/ |
| Gesetzestexte,
Verwaltungsvorschriften und sehr praktikable Kommentare zu allen Vorschriften der Schule gibt
es im Wingen-Verlag, Essen |
www.wingenverlag.de |
| Alle Gesetze, Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften von NRW gibt es gut zusammengefasst auf der Seite
des Innenministeriums |
https://recht.nrw.de |
| Der Luchterhand-Verlag ist
führend bei Gesetzestexten und Kommentaren zum Schulrecht |
www.luchterhand-fachverlag.de |
Als
Rechtsanwaltsbüro, das sich auf Widersprüche bei dienstlichen
Beurteilungen, Konkurrentenklagen und Disziplinarverfahren spezialisiert
hat, bietet sich
die Kanzlei Dr. Obst und Hotstegs an. |
www.obst-hotstegs.de |
RAe Kupferschläger u. Partner
Bearbeitender RA ist RA Legarth
Die Kanzlei beschäftigt sich erfolgreich mit schulischen Streitfragen. Auf
der Webseite der Anwaltskanzlei finden Sie einige Beispiele: |
www.kupferschlaeger.de/ |
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
19.01.11
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