Aus dem Personalrat
Nach 23 Jahren als Schulleiter und
14 Jahren Personalratsarbeit hat man schon
einiges an Know-how gewonnen, um Kolleginnen und Kollegen in schwierigen Situationen aus
der Klemme zu helfen. Das will ich auch gern für Sie zur Verfügung stellen, wenn Sie
Hilfe brauchen für:
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Einstufung in die
Entgelttabelle |
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Versetzung |
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Beendigung der Probezeit |
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Beförderung |
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Beurlaubung |
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Teilzeitarbeit |
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Konfliktlösung |
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Mehrarbeit |
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Bewerbung |
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Pensionierung |
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Kündigung |
Einen großen Teil meiner Hilfen finden Sie auf den einzelnen Seiten
meiner Website. Diese Tipps können allerdings immer nur anonym sein. Wenn Sie also
konkrete Fragen haben, schreiben Sie mir:
Paul@Tresselt.de |

©Paul Tresselt 1999 |
Meine Spezialgebiete sind Dienstliche Beurteilung
und Arbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern.
Das ist nicht immer ganz einfach, weil Lehrer nicht irgendein Produkt herstellen,
dessen Qualität man objektiv beurteilen kann, sondern einen Erziehungsprozess begleiten,
dessen Erfolg oder Misserfolg erst viele Jahre später festzustellen ist.
Ähnlich ist das mit der Arbeitszeit der Lehrer. Viele glauben, dass Lehrer nur
einen halben Tag arbeiten, nachmittags Tennis spielen können und 3 Monate im Jahr Ferien
haben.
An mir selbst habe ich gemerkt, dass das nicht stimmt: Von 8 - 16.30
Uhr war ich in der Schule. Um 17.00 Uhr kam ich nach Hause und musste dann
noch eine ganze Menge für den nächsten Tag vorbereiten. Oft habe ich die
halbe Nacht an irgendwelchen Arbeitsmaterialien gesessen. Die
Arbeitsbelastung
ist ganz schön hoch; der Vorteil ist eben nur, dass man sich die Zeit
einteilen kann. Aber dadurch nimmt die Menge der Arbeit auch nicht ab. |
Durch die Novellierung des
Personalvertretungsgesetzes vom 29.Juni 2011 haben sich tief greifende Veränderungen
ergeben, die die deutlichen Einschnitte von 2007 wieder rückgängig machen und
teilweise sogar darüber hinaus gehen. Das ist sehr erfreulich. Folgende
Regelungen sollten Sie kennen:
- Der Personalrat muss von der zuständigen
Dienststelle (das ist die Schulaufsicht) an den meisten
Personalentscheidungen beteiligt werden. Deshalb ist es ganz wichtig,
dass Sie den Personalrat auch informieren und um Unterstützung bitten.
Er kann sich nur für Sie einsetzen, wenn er frühzeitig in Kenntnis
gesetzt wurde.
- Es gibt verschiedene Formen der Beteiligung des
Personalrats:
1. Die Mitbestimmung, 2. die Mitwirkung, 3. die Anhörung.
Bei der Mitbestimmung kann eine Maßnahme (z.B. eine Beförderung) nur
dann durchgeführt werden, wenn der Personalrat zugestimmt hat. Der
Personalrat ist also bei der Entscheidung gleichberechtigter Partner der
Dienststelle und gleichermaßen verantwortlich.
Eine Mitwirkung ist demgegenüber die schwächere Beteiligungsform. Wenn
eine Mitwirkung vorgeschrieben ist (z.B. bei einer
Stellenausschreibung), bekommt der Personalrat die Vorschläge der
Bezirksregierung vorgelegt, stimmt zu oder lehnt ab. Dann erfolgt eine
Erörterung über diese Maßnahme, aber im Endeffekt trifft die
Dienststelle die Entscheidung.
Die Anhörung ist die schwächste Form der Beteiligung. Sie bedeutet, dass
der Leiter der Dienststelle den Personalrat rechtzeitig über eine
geplante Maßnahme informieren muss (z.B. Abmahnung eines
Tarifbeschäftigten) und ihm Gelegenheit zu einer ausführlichen
Stellungnahme geben muss. Der Personalrat kann also auf die
Willensbildung der Dienststelle Einfluss nehmen, mehr aber auch nicht.
Allerdings ist eine Maßnahme ungültig, wenn der Personalrat nicht
beteiligt wurde - auch wenn es nur eine Anhörung war - .
- Wenn eine Vorlage zu einer bestimmten Maßnahme
erfolgt, muss innerhalb von 14 Tagen darüber entschieden werden.
- Haben sich Personalrat und Dienststelle nicht
geeinigt, ist innerhalb von 14 Tagen die Stufenvertretung anzurufen.
- Einige Mitbestimmungsrechte, die stark beschnitten
worden waren, sind wieder rückgängig gemacht worden. So sind
Abordnungen, die über ein halbes Jahr dauern, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
die Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung oder die Rückkehr aus der
Beurlaubung oder Elternzeit wieder mitbestimmungspflichtig.
- Wenn Sie auf eigenen Antrag entlassen werden
wollen oder sich zur Ruhe setzen wollen, wird der Personalrat natürlich
nicht beteiligt.
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Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Änderungen. Es ist unbedingt
anzuraten, dass Beschäftigte sich von sich aus an den Personalrat wenden,
wenn irgendwelche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Andererseits kann sich der Personalrat schon einschalten, wenn es um Ihre
Einstellung, die Eingruppierung und damit um die Stufenzuordnung geht. Durch
die Bemühungen des Ministeriums, den Schulen mehr Selbstständigkeit zu
geben, sind einige Beteiligungsrechte auch an den Lehrerrat übergegangen.
Das betrifft dann die selbstständigen Schulen. Zur Zeit sind noch nicht alle
Schulen selbstständig, sollen es aber 2012 werden.
Im Folgenden habe ich für Sie eine Tabelle von einigen
wichtigen Maßnahmen zusammengestellt, für die Sie den Personalrat
einschalten sollten, damit er in Ihrem Sinne seine Beteiligungsrechte
wahrnimmt: |
| Maßnahme |
Art der
Beteiligung des Personalrats |
Art der
Beteiligung des Lehrerrats an selbständigen Schulen |
| Ablehnung einer Beurlaubung |
Mitbestimmung |
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| Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung |
Mitbestimmung |
|
| Ablehnung einer Versetzung auf eigenen Antrag
|
keine |
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| Abmahnung |
Anhörung |
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| Abordnung bis zu einem Schulhalbjahr |
keine |
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| Abordnung über das Schulhalbjahr hinaus |
Mitbestimmung |
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| Änderung eines Arbeitsvertrags |
Mitbestimmung |
Mitbestimmung |
| Aufhebungsvertrag |
Anhörung |
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| Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer |
Anhörung |
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| Amtsärztliche Untersuchung |
Anhörung |
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| Arbeitsvertrag |
Mitbestimmung |
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| Beförderung |
Mitbestimmung |
|
| Befristung eines Arbeitsvertrags |
Mitbestimmung |
Mitbestimmung |
| Beurlaubung |
Mitbestimmung |
|
| Eingruppierung |
Mitbestimmung |
|
| Einstellung |
Mitbestimmung |
Mitbestimmung |
| Entlassung |
Mitbestimmung |
|
| Fortbildung |
Mitbestimmung |
|
| Gehaltsvorschuss |
Mitbestimmung |
|
| Gleichberechtigung von Frauen und Männern |
Mitbestimmung |
|
| Höherstufung |
Mitbestimmung |
|
| Kündigung durch Arbeitnehmer |
keine |
|
| Kündigung durch Arbeitgeber |
Mitbestimmung |
|
| Kündigung durch Arbeitgeber in der Probezeit |
Anhörung |
|
| Kürzung von Bezügen |
Mitbestimmung |
|
| Laufbahnwechsel |
Mitbestimmung |
|
| Mehrarbeit |
Mitbestimmung |
Mitbestimmung |
| Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag |
Mitbestimmung |
Mitbestimmung |
| Neueinstellung |
Mitbestimmung |
Mitbestimmung |
| Rückkehr aus der Beurlaubung (Elternzeit) |
Mitbestimmung |
|
| Sabbatjahr (Freistellungsjahr) |
Mitbestimmung |
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| Stellenausschreibung für Neueinstellungen |
keine |
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| Stellenausschreibung für Beförderungsämter |
Mitwirkung |
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| Stellenplan |
Anhörung |
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| Stufenzuordnung |
Mitbestimmung |
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| Teildienstfähigkeit |
Mitbestimmung |
|
| Unfallschutz |
Mitbestimmung |
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| Verbeamtung auf Lebenszeit |
keine |
|
| Versagung einer Nebentätigkeit |
Mitbestimmung |
|
| Versetzung |
Mitbestimmung |
|
| Verwaltungsanordnungen |
Mitwirkung |
|
| Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus |
Mitbestimmung |
|
| Verlängerung der Probezeit |
Mitbestimmung |
Mitbestimmung |
| Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit |
Mitbestimmung |
|
| Zurruhesetzung auf eigenen Antrag |
keine |
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Der Personalrat führt jährlich eine Personalversammlung
während der Arbeitszeit durch, auf der wichtige Themen besprochen werden.
Besuchen Sie diese Personalversammlung und informieren Sie sich!. Es können
auch weitere Personalversammlungen angesetzt werden, wenn es erforderlich
ist. Überlegen Sie also, welche Themen Ihnen auf den Nägeln brennen und
beantragen Sie dazu eine Personalversammlung.
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Geld - Tipp:
Verhandeln
Sie unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie bei Ihrer Einstellung berufliche
Vorerfahrungen angeben. Der Arbeitgeber kann gemäß §16 TV-L einschlägige
Berufserfahrungen so anrechnen, dass die Einordnung nicht in die Stufe 1,
sondern in die Stufe 2 oder auch 3 erfolgt. Der Unterschied von Stufe 1 zu
Stufe 3 beträgt in E11 oder E 13 immerhin fast 500 €! Unter einer
einschlägigen Berufserfahrung versteht man eine berufliche Erfahrung in der
übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
Berufspraktika gelten grundsätzlich als Erwerb einschlägiger
Berufserfahrung.
Der Haken ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers
handelt, die unterschiedlich von den einzelnen Bezirksregierungen gehandhabt
wird. Es ist keine Anspruchsgrundlage für die Tarifbeschäftigten, sondern es
soll nach dem Willen der Tarifpartner ein flexibles Einstellungsinstrument
sein. Die Bezirksregierungen sind vom Ministerium durch Erlass vom 23.2.2008
(Az. 214-1.14-42955(16) angewiesen worden, bei der Einstufung jede
berufliche Vorerfahrung großzügig auszulegen und anzurechnen. Die Höchstzeit
für eine Anrechnung beträgt 6 Jahre, sodass sich bei der Einstellung maximal
die Stufe 4 erreichen lässt. Daher ist es auch nicht möglich, das
Anfangsgehalt genau anzugeben, weil man nicht weiß, zu welcher
Stufenzuordnung es konkret kommt.
Schalten Sie auch Ihren Personalrat ein und bitten Sie um
Unterstützung Ihrer Forderungen, denn bei der Zuordnung in den Stufen des
TV-L hat er ein Mitbestimmungsrecht.
Die Höhe des einem neu einzustellenden Arbeitnehmers
zu zahlenden Entgelts bestimmt sich nicht allein nur nach der „eigentlichen“
Eingruppierung (Einreihung in ein kollektives Entgeltschema), sondern auch
danach, welcher Stufe der Entgelttabelle der Betreffende zugeordnet wird. Im
Hinblick auf beide Tatbestände steht der Personalvertretung im Interesse der
Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und zur Wahrung
des Friedens in der Dienststelle ein Mitbestimmungsrecht zu.
Das Mitbestimmungsrecht ist im Hinblick auf die Zuordnung zu den Stufen der
Entgelttabelle als Recht zur Mitbeurteilung darüber zu verstehen, ob die
unbestimmten Rechtsbegriffe (einschlägige Berufserfahrung, förderliche
Berufstätigkeit) im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume zutreffend von
der Dienststelle interpretiert worden sind. (BVerwG, Beschluss v. 27.8.2008
- 6 P 11.07 - (Quelle: ZfPRonline 11/2008)
Nach §16 Abs.2 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber -
unabhängig von den Regelungen in § 16 Abs.2 2 Satz 2 und 3 TV-L - bei
Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen
beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich ist. Hier steht dem Arbeitgeber ein echter Ermessensspielraum zu.
Seinem Gestaltungsrecht entspricht das Recht des Personalrats zur
Mitgestaltung. (Quelle: ZfPR 1/2009) |
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TIPP: Kontaktieren Sie unbedingt den
Personalrat, wenn dienstrechtliche Entscheidungen getroffen werden sollen.
Besprechen Sie das weitere Vorgehen unbedingt mit dem Personalrat, damit
dies auch nach Ihren Vorstellungen erfolgt. |
| Weitere Hinweise: |
| Die aktuellen Informationen des
Personalrates für Gesamtschulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf finden Sie
auf seiner Website: |
Letzte Aktualisierung am
01.01.12 |