Mehrarbeit und
Vertretungsunterricht
|
Mehrarbeit in den Schulen ist seit jeher ein
problematisches Feld.
Das hängt damit zusammen, dass jede zusätzliche Stunde viel Nerven kostet und
wenig einbringt. Andererseits kann man auch nicht darauf verzichten, weil immer
irgendwelche Lehrer krank oder verhindert sind, während die Kinder, die morgens
trotzdem erschienen sind, unterrichtet werden müssen.
Früher gab es noch eine
vernünftige Stellenreserve in den Schulen, mit der ein Teil des ausfallenden
Unterrichts aufgefangen werden konnte. Im Verlauf der restriktiven
Finanzpolitik des Landes auf dem Schulsektor wurde diese immer mehr
abgeschmolzen und 1996 ganz eingestellt. Seit dieser Zeit müssen immer
mehr ältere Lehrerinnen und Lehrer in immer größeren Klassen mit
immer weniger erzogenen Kindern immer mehr Überstunden machen. Die
zahlreichen kurzfristig Beschäftigten, die mit Sonderprogrammen als
"Billiglehrer" eingestellt wurden und als Ersatz gedacht sind,
können den Bedarf bei weitem nicht decken. So ist in vielen Schulen die
Arbeitsbelastung durch regelmäßige Mehrarbeit deutlich angestiegen. Da
hilft auch nicht die Mini-Stellenreserve hinweg, die seit Sommer 2006
wieder eingerichtet wurde. |
Achtung: Die
Stellenreserve, die den Schulen zugewiesen
wurde (sie beträgt z.B. für Gesamtschulen 2%), ist vorrangig auch für
Vertretungsaufgaben und Förderunterricht zu verwenden! Darauf sind die
Schulleitungen besonders hingewiesen worden. Wenn unvorhergesehener
Vertretungsbedarf entsteht, sind diese Ressourcen zur Sicherung der
Unterrichtsversorgung einzusetzen. Ansonsten sind die Stellenanteile für
zusätzlich zum Pflichtunterricht eingerichtete Förderangebote
zweckgebunden zu verwenden. Das bedeutet eigentlich, dass nunmehr
weniger Mehrarbeit anfallen dürfte!Die
Vertretungsreserve darf nicht für andere Aufgaben missbraucht
werden. Die Stunden dienen nämlich nicht zur Erfüllung der
Stundentafel - auch nicht an unterbesetzten Schulen!
Die Schulen sollten durch Konferenzbeschlüsse sicherstellen, dass
die Vertretungsreserve auch ausschließlich für Vertretungszwecke
genutzt wird, damit die Zahl der Vertretungsstunden gesenkt wird.
Das Problem der Mehrarbeit ist nämlich durch diese 2%ige
Vertretungsreserve keineswegs gelöst.
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| Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, nach §78a LBG über ihre individuelle
Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn die dienstlichen
Verhältnisse es erfordern. Dies bezieht sich auf alle Beamten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen regelmäßiger
und gelegentlicher Mehrarbeit. Die Mehrarbeit ist grundsätzlich durch
Freizeitausgleich abzugelten. Da dies jedoch im Schulbereich nicht möglich ist,
wird die Mehrarbeit hier vergütet. Vergütbar ist allerdings immer nur
Unterricht in irgendeiner Form (natürlich auch in Form eine
Unterrichtsganges oder als Beaufsichtigung von Klassenarbeiten). |
Der Begriff "Mehrarbeit"
Darunter versteht man jede Form von Mehrarbeit, die über die
individuelle Pflichtstundenzahl hinausgeht. Es kann sein, dass
irgendwelche Lehrkräfte erkrankt, auf einer Fortbildung oder sonst wie
verhindert sind. Dann ist die Schulleitung gezwungen, den Unterricht auf irgendeine Weise sicherzustellen.
Schließlich sind die Kinder da und müssen versorgt werden. Das nennt
man "zwingende dienstliche Gründe". Lehrerinnen und Lehrer
sind verpflichtet, nach § 78a LBG Mehrarbeit zu leisten, wenn
zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. So steht es auch im
Mehrarbeitserlass vom 11.6.1979, der immer noch gültig ist.
Wichtig: Lehrkräfte mit einem befristeten Arbeitsvertrag dürfen
keine Mehrarbeit übernehmen, da andernfalls immer eine Änderung des
Arbeitsvertrages erfolgen müsste.
Schwerbehinderte dürfen nur in angemessenen Grenzen Mehrarbeit
übernehmen, sie müssen vorher dazu gehört werden. Sollten sie
zusätzliche Ermäßigungsstunden haben, können sie nicht zur Mehrarbeit
herangezogen werden. Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt
sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit. Beide Formen werden
im nachfolgenden Abschnitt noch näher erläutert.
Für die Anordnung dieser Mehrarbeit ist die Schulleitung zuständig.
Sie muss schriftlich erfolgen. Es genügt aber, wenn morgens am
schwarzen Brett im Lehrerzimmer eine Stundenplanänderung für diesen
Tag hängt, aus der hervorgeht, wer den Unterricht zu welcher Stunde in
welcher Klasse und in welchem Fach vertretungsweise zu erteilen hat.
Es gibt auch eine Definition, wie viel Mehrarbeit von einem Lehrer oder
einer Lehrerin gefordert werden kann. §3 in Verbindung mit §5 der
Mehrarbeitsvergütungsordnung bestimmt, dass Mehrarbeit nur dann bezahlt
wird, wenn mehr als 3 Unterrichtsstunden pro Monat oder weniger als 289
im Kalenderjahr geleistet worden sind. Das bedeutet, dass der Abrechnungszeitraum
immer der Monat und die Obergrenze nur jährlich definiert
wird. Im Mehrarbeitserlass wird eine maximal zulässige Zahl von 24
Stunden im Monat aufgeführt. Das gibt dem Schulleiter einen sehr großen Spielraum zur Ausbeutung
der Kolleginnen und Kollegen. Es wird auch nicht definiert, wie viel
Mehrarbeitsstunden pro Woche erteilt werden dürfen. Man sollte das
bedenken und in jedem Fall durch einen Konferenzbeschluss begrenzen.
Einer
Lehrerkonferenz würde ich den Rat geben, den § 11 der Allgemeinen
Dienstordnung (ADO) zugrunde zu legen. Danach kann die wöchentliche
Pflichtstundenzahl vorübergehend um bis zu 6 Stunden über-
oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden
soll allerdings in der Regel nicht ohne Zustimmung des Betroffenen
erfolgen, wenn sie länger als zwei Wochen dauert. Damit hat die
Schulleitung einen weiten Spielraum, bei Unter- oder Überbesetzung der
Schule die fehlenden oder überschüssigen Stunden auszugleichen.
Andererseits hat sie damit auch ein Instrument in der Hand, die Ad hoc -
Mehrarbeit gering zu halten. Stattdessen ergibt sich nämlich so die
Möglichkeit, durch zeitweilige Erhöhung der Pflichtstundenzahl
Vertretungsunterricht für abwesende Lehrkräfte zu leisten. Der
Vorteil dieser Regelung liegt einfach darin, dass der geleistete
Vertretungsunterricht hinterher als Freizeit ausgeglichen werden kann.
Argumente, dass
der Ruf und die Lage der Schule Grund wären, möglichst viele Stunden
(z.B. auch nachmittags) zu vertreten, sind nicht stichhaltig. Durch die
Sparpolitik der Landesregierung (Streichung der Stellenreserve,
Krankheit, Unterbesetzung ) ist bei
abwesenden Lehrkräften Unterrichtsausfall
vorprogrammiert.
Es können einfach nicht alle Stunden vertreten werden; außerdem wäre
es unverantwortlich, durch regelmäßige Mehrarbeit von 3 unbezahlten
Stunden pro Monat die wöchentliche Pflichtstundenzahl künstlich zu
erhöhen.
Nähere Hinweise dazu folgen weiter unten.
Bei der Mehrarbeit sind grundsätzlich drei verschiedene Formen zu
unterscheiden:
1. Ad hoc - Mehrarbeit
Darunter versteht man alle Formen von Mehrarbeit, die nicht voraussehbar
sind und deshalb auch nicht durch eine Stundenplanänderung oder durch
eine Unterrichtsverlegung verhindert werden kann. Das passiert
regelmäßig, wenn einige Kollegen oder Kolleginnen morgens um halb acht
in der Schule anrufen und sich krank melden. Das ist aber schon nicht
mehr der Fall, wenn eine Kollegin der Schulleitung am nächsten Tag
mitteilt, dass sie voraussichtlich die nächsten zwei Wochen fehlen
wird, weil sie zu einer Gallensteinoperation ins Krankenhaus muss. Das
ist auch nicht der Fall, wenn die Schulleitung jemand zur Teilnahme an
einer Fortbildungsveranstaltung beurlaubt hat.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, durch Änderung des
Stundenplans eine Mehrarbeit des Kollegiums zu verhindern oder auf ein
minimales Maß zu beschränken. Die Vertretungsfälle sind dann
voraussehbar und können durch ein entsprechendes Zeitmanagement
minimiert werden. Ist das nicht der Fall, muss die Schulleitung
beispielsweise die Genehmigung der Fortbildung versagen. Schulleitungen
müssen nämlich auf ihren Genehmigungsvermerken angeben, ob eine
Vertretung gesichert ist oder nicht.
Wenn also allzu häufig Vertretungen anfallen, die auf
Fortbildungsveranstaltungen oder vorhersehbaren Fällen beruhen, sollte
das Kollegium einen Beschluss fassen, dass in diesen Fällen eine
Genehmigung zu versagen ist, weil die anderen Mitglieder des Kollegiums
zu stark durch Mehrarbeit belastet werden. Will die Schulleitung nicht
zustimmen, muss sie eine Form der Stundenplanänderung finden, die keine
zusätzliche Belastung durch Mehrarbeit für das Kollegium als
Konsequenz hat.
Laut
§ 68 Abs.3 SchG entscheidet nämlich die Lehrerkonferenz
über die Grundsätze für die Anordnung und Verteilung eines
solchen
Vertretungsunterrichts.
Die Lehrerkonferenz sollte also unbedingt Beschlüsse fassen, die die
Mehrarbeit und die Vertretungsstunden regeln. Das bezieht sich auf:
-
Form und
Zeitpunkt der Anordnung
muss schriftlich erfolgen
(BASS 21-22 Nr. 21. Aus der Angabe (z.B. auf dem Vertretungsplan)
muss deutlich ersichtlich sein, wer wen wann und wo zu vertreten
hat.
-
Die Möglichkeiten der Verlegung
sollte jeweils geprüft und angegeben werden.
-
Beginn und Ende des Unterrichtes für Schüler im Vertretungsfall.
-
Die Verteilung der monatlichen Mehrarbeit im Kollegium.
Es sollte darauf geachtet werden, dass eine überproportionale
Belastung einzelner Kolleginnen oder Kollegen vermieden wird und die
Belange der Teilzeitkräfte, Kinderbetreuung, Schwangerschaften o.ä
berücksichtigt werden.
Wenn
die Lehrerkonferenz Unterrichtskürzungen beschließt, um Mehrarbeit zu
verhindern, ist im Anschluss auch noch eine Schulkonferenz notwendig.
Auf dieser müssen dann die Kürzungen „abgesegnet“ werden. Das kann
durchaus der Fall sein, wenn die Schule unterbesetzt ist, wenn ein
Fachlehrermangel vorhanden ist oder irgendwelche Personal- oder
Geldmittel fehlen, um den vollen Stundenplan zu gewährleisten.
Der
Personalrat für Gesamtschulen hält das Verlegen von Unterrichtsstunden
(Vorziehen, Verlegen z.B. auf die 1. Stunde des folgenden Tages) nach
wie vor für ein legitimes Mittel, mit Vertretungsfällen umzugehen. Er
hat das in seinen Informationen an die Schulen immer wieder
unterstrichen. Wenn Sie an einem solchen INFO interessiert sind,
lesen Sie die Internetseite
des Personalrates für Gesamtschulen bei der Bezirksregierung
Düsseldorf. Vielleicht helfen Ihnen die Informationen auch
weiter für einen Beschluss in Ihrem Kollegium.
2. Regelmäßige Mehrarbeit
Diese Form wird sehr wenig in Anspruch genommen. Sie kommt häufiger
in Schulen mit Fachlehrermangel vor, wenn z.B. kein weiterer Religionslehrer vorhanden ist
und sich jemand bereit erklärt, für die Dauer des Schuljahres dieses
Fach in zwei weiteren Klassen zu unterrichten. In einem solchen Fall
füllt die Schulleitung ein Antragsformular für die Erteilung von
zusätzlich 4 Wochenstunden Religionslehre für einen bestimmten
Kollegen oder eine Kollegin aus. Dieser Antrag muss an die
Bezirksregierung und an den Personalrat geschickt werden. Beide müssen
zustimmen. Es ist der Vordruck STD 424 zu verwenden und die
Änderungsmitteilung LBV (BASS 21-22 Nr. 21) der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig
vorzulegen. Außerdem muss die regelmäßige Mehrarbeit im Stundenplan
der Lehrerin oder des Lehrers genau gekennzeichnet sein und kann nur bei
Erstellung eines neuen Stundenplans geändert werden.
Regelmäßige Mehrarbeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Dauer der
Mehrarbeit 4 Wochen übersteigt.
Diese Form geschieht sehr selten, weil der Verwaltungsaufwand sehr hoch
ist. Außerdem ist die Genehmigung fraglich.
3. Gelegentliche Mehrarbeit
Im Gegensatz zu der regelmäßigen Mehrarbeit ist für die
gelegentliche Mehrarbeit die Schulleitung zuständig. Das kann alles
formlos geschehen, allerdings ist auch hier eine Durchschrift der
Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Dies unterbleibt auch in den meisten
Fällen, weil auch hier der Verwaltungsaufwand hoch ist.
Übrigens ist in beiden Fällen eine einseitige Kündigung der
Mehrarbeit nicht möglich. Wenn man sich einmal für die Mehrarbeit
entschieden hat, kann man nicht einfach damit aufhören. Es muss die
Schulaufsichtsbehörde ebenfalls damit einverstanden sein.
Für länger andauernde Ausfälle gibt es das
Programm "Geld statt Stellen". Damit kann eine Schule sofort bei
Bekanntwerden eines Ausfalls einen Ersatz anfordern oder sich selbst eine
Ersatzlehrkraft suchen. Die Schulaufsicht ist gehalten, Wünsche der
Schulleitungen zu respektieren.
Die Ministerin hat in einem Schreiben vom 30.1.2003 (Az.
122-6.08.01.19-1088) alle Schulleitungen gebeten, Vertretungsunterricht
vorrangig so zu organisieren, dass er möglichst in Form vergüteter
Mehrarbeit erfolgt. Hier ein Ausschnitt aus diesem Brief:
-
"Bei Unterrichtsausfällen aus Krankheitsgründen von bis zu
vier Wochen besteht die Möglichkeit der so genannten
ad-hoc-Mehrarbeit, für deren Genehmigung oder Anordnung die
Schulleitung zuständig ist und die bei mehr als drei Stunden im Monat ja
auch voll vergütet wird. Insbesondere hier bin ich auf Ihr Engagement
und Ihre Bereitschaft angewiesen.
-
Zur Erteilung von Vertretungsunterricht ist auch die
Möglichkeit der (Teil-)Abordnung gegeben. Hierfür ist
grundsätzlich die Schulaufsicht zuständig. Die jeweilige
Schulaufsichtsbehörde kann nach der mit Wirkung vom 1.12.2002 geänderten
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten aber auch
Schulleiterinnen und Schulleiter ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb
derselben Schulform abzuordnen, soweit die Abordnung das Ende des
Schuljahres nicht überschreitet.
-
Bei der Organisation und der Planung des
Vertretungsunterrichts kommt Ihnen und Ihren Kollegien eine
besondere Verantwortung zu. Wenn es Ihnen gelingt, vorübergehend mehr
Unterrichtsstunden in Form vergüteter Mehrarbeit zu erteilen, kann
deutlich mehr Vertretungsunterricht aus dem Programm "Geld statt
Stellen" finanziert werden, als dies bei befristeten Einstellungen von
außen der Fall wäre. Ich bin mir durchaus bewusst, dass dies eine der
schwierigeren Lösungen ist, werbe aber trotzdem noch einmal ausdrücklich
dafür..."
Wenn Sie die Bedingungen für den Einsatz innerhalb des
Programms "Geld statt Stellen" näher kennen lernen wollen, finden Sie auf
meiner Webseite
Vertretungsreserve und
flexible Mittel für Vertretungsunterricht dazu die erforderlichen
Einzelheiten.
|
Rechtliche Grundlagen der Mehrarbeit:
-
LBG
§ 61
in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (AZVO § 3
- 5)
-
Verwaltungsvorschriften zu § 93 SchG (BASS 11-11 Nr. 1.1)
-
Landespersonalvertretungsgesetz
§ 72 (4)
-
Mutterschutzverordnung § 9
-
Erlass zur Mehrarbeit (BASS
21-22 Nr. 21)
-
Erlass zur Teilzeitbeschäftigung
(BASS 21-05 Nr. 10)
-
Die Allgemeine Dienstordnung
(BASS 21-02 Nr. 4)
-
Richtlinien zum Schwerbehindertengesetz (BASS 21-06 Nr.1)
-
Erlass des MSWF
vom 20.6.2002 zum Vertretungsunterricht im Rahmen des Programms
"Geld statt Stellen" (BASS 11-11 Nr. 2.2)
|
Der Geld-Tipp:
Mehrarbeit wird auch bezahlt, wenn
nach Abzug von Ausfallstunden weniger als 4 Stunden im Monat
herauskommen.
Beispiel: Ein Lehrer hat im Monat vier Mehrarbeits-stunden geleistet. Zwei
Stunden sind im gleichen Monat durch einen Betriebsausflug ausgefallen.
Dann bekommt er die zwei verbleibenden Mehrarbeitsstunden dennoch
bezahlt. (BASS 21-22 Nr. 21, 5.2).Weitere Beispiele weiter unten auf
dieser Seite!
|
Vergütung der Mehrarbeit
Ganz
wichtig sind Nachweis und Abrechnung der Mehrarbeit.
Zunächst einmal gilt die Mehrarbeitsverordnung für alle
Vollzeitbeschäftigten - egal, ob sie Beamte oder Tarifbeschäftigte sind.
Geld gibt es erst, wenn jemand mehr als 3 Stunden im Monat gemacht hat.
Wichtig:
- Für Teilzeitbeschäftigte wird die
Mehrarbeit bereits ab der ersten Stunde gezahlt. Diese Bezahlung
erfolgt auch nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, sondern
nach ihrem anteiligen Gehalt. Das bedeutet z.B., dass eine
teilzeitbeschäftigte Lehrerin A12 nicht 19,73 € wie ihre
vollzeitbeschäftigte Kollegin erhält, sondern etwa 30 €. Dies gilt
bis zur Erreichung ihrer vollen Stundenzahl.
- Lehramtsanwärter und Studienreferendare bekommen
jede einzelne Mehrarbeitsstunde bezahlt und dürfen laut
Prüfungsordnung nicht mehr als 2 Stunden in der Woche ableisten.
Für die Abrechnung muss jede Kollegin oder
jeder Kollege eine Aufstellung machen, welche
Stunden als Mehrarbeit anzurechnen sind. Schließlich müssen ja immer
mindestens 4 im Monat auf der Abrechnung erscheinen, damit sie vergütet
werden können. Dafür existieren vorgeschriebene Formulare, auf denen die
SOLL- und IST-Stunden eines Monats gegenübergestellt werden. Die
Schulleitung überprüft dann, ob bei der gegenseitigen Verrechnung 4
Überstunden zusammenkommen.
Differenzen gibt es oft, welche Stunden anrechenbar sind und welche
nicht. Dazu gibt es in dem Mehrarbeitserlass (BASS 21-22 Nr. 21) eine
entsprechende Aufstellung. Anrechenbar sind grundsätzlich alle
Unterrichtsstunden und alle von der Schulleitung schriftlich
angeordneten adäquaten Unterrichtsleistungen (z.B. Aufsicht bei
Klausuren, Nachhilfe, Betreuung, Verwaltungsarbeit, Unterrichtsgänge o.ä.).
|
| Die
Mehrarbeitsvergütung beträgt zur Zeit je Unterrichtsstunde für Inhaber
von Lehrämtern |
| in
den Besoldungsgruppen |
seit 1.8.2008 |
seit 1.3.2009 |
ab 1.3.2010 |
| des gehobenen
Dienstes aller Schulformen, soweit sie nicht unter die nachfolgenden Regelungen fallen |
15,47 € |
15,93 € |
16,12 € |
| des gehobenen
Dienstes aller Schulformen, deren Eingangsamt mindestens der BesGr A12 zugeordnet sind, und
des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen |
19,16 € |
19,73 € |
19,97 € |
| des gehobenen
Dienstes aller Schulformen, deren Eingangsämter der BesGr A13 zugeordnet sind, und des
höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen |
22,75 € |
23,43 € |
23,71 € |
| des
höheren Dienstes an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie des
höheren Dienstes an Fachschulen |
26,58 € |
27,38 € |
27,71 € |
Abgesehen von der Höhe der Vergütung (eine Putzfrau bekommt heute
durchweg 10-12 € pro Stunde netto!) ist aus der Tabelle die große
Ungerechtigkeit bei der Mehrarbeitsvergütung ersichtlich. Gerade in
Gesamtschulen, in denen Lehrkräfte aus verschiedenen Schulformen mit
unterschiedlicher Lehrbefähigung arbeiten, wird das immer wieder
deutlich. Nachfolgend ein Beispiel aus meiner eigenen Erfahrung:
Ein typisches Beispiel:
Der Schulleiter einer Gesamtschule spricht eine zufällig im Lehrerzimmer sitzende Ökotrophologin
an, sie möge doch in der Klasse 9b eine Vertretungsstunde geben, weil
die Fachlehrerin plötzlich durch einen Schwächeanfall ausgefallen sei. Sie
antwortet, das sei zwar sehr überraschend und unangenehm für sie, aber sie erkennt die
Situation und erklärt sich zur Hilfe bereit. Sie habe zwar wenig Ahnung vom
Französischunterricht, sei aber in den Ferien wieder in der Provence gewesen
und habe einige interessante Gesichtspunkte der Pastetenherstellung kennen
gelernt. Davon wolle sie den Schülern berichten. Sie geht also in die
unbekannte Klasse, motiviert die Schülerinnen und Schüler für ihr Thema und
erhält 16,12 € für diese Arbeit.
Spricht er in der gleichen Situation einen im Lehrerzimmer sitzenden und Hefte
korrigierenden Studienrat an, der die Fächer Kunst und Mathematik erteilt, so
antwortet dieser, das sei höchst unangenehm für ihn, weil er noch 8 Hefte
nachzusehen habe und die Arbeit in der 5. Stunde zurückgeben wolle. Aber er
sehe die Notwendigkeit ein und könne ja auch die Klasse still beschäftigen. Der
Schulleiter akzeptiert das, der Lehrer lässt die Schüler "Schiffe
versenken" spielen, korrigiert seine restlichen Heft und
erhält 27,71 € für diese
Tätigkeit.
Vergleichen Sie bitte selbst die Arbeitsleistung und die entsprechende
Vergütung!
Man kann auch ganz anders rechnen: Ein
Lehrer mit dem Lehramt für den höheren Dienst bekommt für eine
Vertretungsstunde in der Klasse 9b einer Hauptschule, einer Realschule oder
eines Gymnasiums eine völlig andere Vergütung, obwohl der Arbeitsaufwand und
der Stress total anders gelagert sein können. Gerecht?
Verrechnung von Mehrarbeit mit Ausfallstunden
Im Schulalltag ist es oft so, dass irgendwann im
abgelaufenen Monat Stunden ausgefallen sind und an anderer Stelle
zusätzliche Vertretungsstunden erteilt werden mussten. Daraus entstehen
oft Unsicherheiten, welche Ausfallstunden gegengerechnet werden dürfen
und welche nicht.
Ein typisches Beispiel:
Wegen Schweinegrippe fällt der Unterricht der Klasse 9b am Dienstag aus,
weil der Schulleiter die Klasse nach Hause geschickt hat. Da die Schüler
nicht da sind, fällt für alle Kolleginnen und Kollegen, die in der
Klasse Unterricht hätten, der Unterricht aus. Diese haben jetzt alle
eine Ausfallstunde, die mit ihren Mehrarbeitsstunden in diesem Monat
verrechnet werden können. Das ist auch der Fall, wenn Zeugnisse
ausgegeben werden und vorzeitig schulfrei ist, wenn Hitzefrei gegeben
wird, wenn eine Klasse nicht da ist wegen eines Wandertages oder eines
Praktikums. Das gilt natürlich auch, wenn Abschlussklassen vorzeitig
entlassen werden.
Achtung: Das gilt nur für Vollzeitkräfte! Wenn beispielsweise
eine Teilzeitkraft an diesem Dienstag in der 3. Stunde Mathematik in der
9b hätte, kann der Schulleiter sie nur in dieser 3. Stunde einsetzen,
ohne dass es sich dabei um Mehrarbeit handelt. Wird sie nicht
eingesetzt, so entfällt die Verrechnungsmöglichkeit. Ordnet der
Schulleiter zum Beispiel dafür eine Vertretungsstunde am Donnerstag an,
so muss diese wieder voll bezahlt werden. Eine Verrechnungsmöglichkeit
gibt es nicht. Die gibt es für Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht -
auch nicht bei Hitzefrei, bei vorzeitigem Schulfrei der Abiturklassen
oder beim Praktikum der Schüler.
Allerdings vermute ich, dass diese Regelungen nicht mehr lange Bestand
haben werden, denn das Ministerium arbeitet fieberhaft an einem neuen
Erlass, der diese Unterschiede alle berücksichtigen soll.
Vielfach wird auch irrtümlicherweise die Mehrarbeit nicht richtig
abgerechnet.
Ein typisches Beispiel:
Eine Kollegin erteilt in den ersten zwei Wochen eines Monats jeweils
wöchentlich eine Vertretungsstunde und in der dritten Woche macht sie
zwei weitere Überstunden. In der vierten Woche macht sie keine
Vertretung, aber durch Hitzefrei am Donnerstag fallen zwei Stunden aus
und am Freitag nochmals eine Stunde, weil die 9b auf einem
Unterrichtsgang ist. In der Abrechnung sieht das dann so aus, dass 4
Stunden Mehrarbeit angefallen sind und bezahlt werden. Davon werden 3
Stunden als Ausfallstunden abgezogen. Damit bleibt eine Stunde übrig,
die aber bezahlt wird.
Wichtig: Das ist jeweils auf den
Mehrarbeits-Abrechnungsbögen entsprechend zu kennzeichnen. Wenn also
eine Abrechnung abgegeben wird, die unterhalb der "Bagatellgrenze" (3
Unterrichtsstunden) liegt, muss man auf dem Bogen zusätzlich das Merkmal
"V" eintragen. Wenn man Teilzeitkraft ist und rechnet Mehrarbeitsstunden
ab, die eine anteilige Besoldung erfordern, so muss man das Merkmal "A"
eintragen. Kommt beides vor, müssen zwei gesonderte Zeilen mit
unterschiedlichen Merkmalen ausgefüllt werden. Laden Sie sich dazu den
amtlichen Abrechnungsbogen des LBV herunter, den ich im Downloadbereich
unter dem Namen
MAB-Abrechnung.pdf für Sie bereit halte. Auf der zweiten Seite
des Bogens befindet sich die Ausfüllanleitung. Erschrecken Sie nicht
über den Bürokratismus und verzichten Sie nicht auf den
Erstattungsantrag, weil es Ihnen zu viel Arbeit macht. Verschenken Sie
kein Geld - es waren Ihre Nerven und Ihre Arbeitskraft, die Sie in die
Mehrarbeitsstunde gesteckt haben! |
Vertretungsunterricht
Von der Mehrarbeit zu unterscheiden ist der Vertretungsunterricht.
Beide Begriffe werden häufig in einen Topf geworfen, weil sie im Alltag
dasselbe bedeuten, beinhalten aber
einen feinen Unterschied, der sogar deutlich in der Allgemeinen
Dienstordnung NRW ( § 11 ADO ) zum Ausdruck gebracht wird. Beim
Vertretungsunterricht
handelt es sich nämlich um eine zeitlich begrenzte Erhöhung der
wöchentlichen Pflichtstundenzahl mit Freizeitausgleich. |
Im Gegensatz zu der oben
beschriebenen Mehrarbeit ist in der ADO davon die Rede, dass
Vertretungsunterricht in der Schule auch so organisiert werden kann,
dass die normale Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft für einen
bestimmten Zeitraum erhöht wird. Die zuviel erteilten
Unterrichtsstunden werden innerhalb des Schuljahres, ausnahmsweise
im folgenden Schuljahr ausgeglichen. Das bedeutet nämlich dann
Ausgleich durch Freizeit - und nicht Bezahlung. Dasselbe ist auch in der
jährlichen Ausführungsverordnung zu § 93 Abs.2 SchG (§ 2 Abs.4 und in
den Verwaltungsvorschriften dazu unter 2.4) zu lesen (BASS 11-11, Nr.
1):
"(4) Die Zahl der wöchentlichen
Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs
Unterrichtsstunden über - oder unterschritten werden. Eine
Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne
Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen
hinaus andauert. Die zusätzlich
oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres
auszugleichen,
ausnahmsweise im folgenden Schuljahr."
Der vorliegende Passus ist im Übrigen identisch mit dem § 11 der
Allgemeinen Dienstordnung (ADO).
Diese Maßnahme dient der Flexibilisierung von Unterrichtseinsätzen.
Damit hat die Schule z.B. die Möglichkeit, die individuelle
Pflichtstundenzahl der einzelnen Kolleginnen und Kollegen zu
unterschreiten oder zu überschreiten.
Ein typisches Beispiel:
Eine Kollegin ruft an und erklärt dem Schulleiter, dass Sie die nächsten
drei Wochen voraussichtlich ausfällt. Damit sind ihre Mathematik- und
Erdkundestundestunden zu vertreten. Während das mit Erdkunde
stundenplanmäßig relativ einfach geht, sieht es bei der Mathematik in
den Klassen 8 und 10 nicht so gut aus, zumal die zentralen Prüfungen
bevorstehen. Der Schulleiter fragt also eine Kollegin, die Physik und
Chemie unterrichtet, ob sie nicht wenigstens zwei Stunden davon in
der Klasse 8 übernehmen könnte, da sie Dienstag in der dritten und
Donnerstag in der vierten jeweils eine Freistunde hat. Er erhöht also
für die nächsten zwei Wochen ihr Unterrichtsdeputat von 25,5 auf 27,5
Pflichtstunden. Das ist dann keine Mehrarbeit, sondern wird anschließend
als Freizeit wieder ausgeglichen. Das kann auch der Fall bei einem
anderen Kollegen sein, der nur eine Stunde davon in der Woche übernehmen
kann, weil er nur eine Springstunde hat, die dort gerade passt.
Auch wenn jemand nicht mit der vollen Pflichtstundenzahl eingesetzt ist,
könnte er z.B. zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Weiterhin ist
es durchaus denkbar und legitim, mit solchen Lehrkräften Präsenzzeiten
zu vereinbaren.
Andererseits könnten auch Vertretungsstunden mit diesem Verfahren durch
Freizeit ausgeglichen werden.
Wichtig ist jedoch immer, dass die Einsätze im Rahmen
des Zumutbaren erfolgen und die dienstlichen Belastungen im Einzelfall
berücksichtigt werden. Beide Formulierungen sind wichtig, denn die
Zumutbarkeit ist ein unscharfer juristischer Begriff, der die
Schulleitung in die Verantwortung setzt, die Zumutbarkeit in jedem
Einzelfall zu überprüfen. Damit kann eine Schulleitung z.B. auch nicht
pauschal von allen eine Präsenzpflicht verlangen.
Es gibt im Übrigen ein Infoblatt der Bezirksregierung Düsseldorf vom
15.2.2008 zur Mehrarbeit und zu nebenamtlichem Unterricht. Ich stelle
es Ihnen im Downloadverzeichnis unter mabinfo.pdf zur Verfügung. Darin steht übrigens, dass die
Schulleitung von jeder Anordnung gelegentlicher Mehrarbeit der
Schulaufsichtsbehörde eine Durchschrift zu übersenden hat. Davon wird
nämlich kaum Gebrauch gemacht.
Mehrarbeit
von Teilzeitkräften und Schwerbehinderten
In diesem Zusammenhang müssen
Vertretungsstunden
von Teilzeitkräften und Schwerbehinderten gesondert betrachtet
werden:
Teilzeitkräfte müssen besonders aufpassen: Zunächst einmal sind sie
besonders dadurch benachteiligt, dass die Schulleitung häufiger zum
Zwecke der Vertretung auf sie zugreifen kann, da sie einfach mehr
Springstunden haben als Vollzeitkräfte und damit besser verfügbar
sind. Aber eigentlich sollten Teilzeitkräfte überhaupt nicht zu Mehrarbeit
herangezogen werden. Schließlich haben sie ja ihre Arbeitszeit nicht
ohne Grund reduziert und bekommen auch deutlich weniger Geld. Wer seine
Arbeitszeit aus Familiengründen (gem. §67 LBG) reduziert hat, der
sollte auch nicht übermäßig an seinem Arbeitsplatz eingesetzt sein.
Das würde dem familienpolitischen Ansatz völlig widersprechen. |
.Leider
ist es häufig immer noch so, dass Teilzeitbeschäftigte nicht nur
entgegen bestehenden Erlassen (BASS 21-02 Nr. 4) überproportional
viele Springstunden erhalten, sondern auch noch innerhalb dieser häufig
zu Vertretungsunterricht herangezogen werden. Dies ist eindeutig erlass-
und gesetzwidrig! Selbst die ADO erlegt dem Schulleiter auf, die
„besonderen... persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen“
(BASS 21-02 Nr. 4).
Besonders strenge Maßstäbe sind bei der Mehrarbeit für
Schwerbehinderte anzulegen. Zunächst einmal werden Schwerbehinderte auf
ihr Verlangen hin von der Mehrarbeit freigestellt. Aus der Ablehnung von
Mehrarbeit darf ihnen kein Nachteil entstehen. Sie sind für Vertretungsstunden nur in
„angemessenen Grenzen“ heranzuziehen und zur „Frage ihrer
Belastbarkeit vorher zu hören“ (BASS 21-06 Nr.1).
Die Anordnung von Mehrarbeit ist „nicht gegen ihren Willen zulässig“.
Bei Schwerbehinderten mit zusätzlicher Erhöhung der
Pflichtstundenermäßigung ist von der „Anordnung bzw. Genehmigung von
Mehrarbeit ganz abzusehen“ (BASS, 21-06, Nr. 1) |
| Für
die Phase der Wiedereingliederung brauchen Lehrerinnen und Lehrer
weder Ad-hoc-Vertretung noch Mehrarbeit leisten, weil sie ja noch
krank sind. Die festgelegte Stundenzahl ist gleichzeitig die Grenze der
Belastbarkeit. Für Kolleginnen und Kollegen, die sich im Zustand der
Teildienstfähigkeit befinden, gilt das auch. Sehen Sie sich dazu die
Sonderseite Wiedereingliederung
an! |
| |
Der Geld-Tipp:
Volles Geld für Überstunden
Ein weiterer Sieg für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrerinnen und
Lehrer: Auch nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes müssen
Überstunden von teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen voll bezahlt werden.
Damit gab das Gericht der Klage einer verbeamteten Teilzeitlehrerin auf
Zahlung einer höheren Vergütung für angeordnete zusätzliche
Unterrichtsstunden statt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
wurde zugelassen.
(VG 7 A 192.01) Der europäische Gerichtshof hat der Lehrerin Recht
gegeben und das auch noch einmal in seiner Presseerklärung vom 6.12.2007
deutlich zum Ausdruck gebracht.
Auch das Bundesverwaltungsgericht
hat mit Urteil vom 13.3.2008 (Az. 2C 128.07) entschieden, dass den
teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ein Anspruch auf anteilige
Besoldung für die geleistete Mehrarbeit zusteht. Die bisher gezahlte
Mehrarbeitsvergütung mit einem geringeren Stundensatz würde gegen das
Europarecht verstoßen und außerdem würde ein zeitanteiliger
Besoldungsanspruch nicht erst ab der 4. Mehrarbeitsstunde im Monat
entstehen, sondern bereits ab der ersten.
Der Europäische Gerichtshof hatte außerdem festgestellt, dass die
nordrheinwestfälische Mehrarbeitsregelung das Gemeinschaftsrecht
verletzt, weil für die Teilzeitkräfte im Gegensatz zu den
Vollzeitkräften ein geringerer Stundensatz veranschlagt wird. Außerdem
wird der Tatbestand der Diskriminierung von Frauen erfüllt, weil in NRW
von 40000 Teilzeitkräften 37000 Frauen sind. (Az. C-300/06 vom
6.12.2007)
Falls Ihnen also Ihre geleistete
Mehrarbeit - bis zur vollen Stundenzahl - nur nach dem Vergütungssatz
für Mehrarbeit erstattet wurde, sollten Sie bei der Bezirksregierung
unter Hinweis auf das Urteil des EG einen Antrag auf volle Erstattung
stellen. Außerdem sollten Sie den Antrag immer sofort nach der ersten
Mehrarbeitsstunde stellen - und nicht erst nach der vierten!
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Allerdings ist es
so, dass das Schulministerium das Urteil lange nicht umsetzen wollte und
alle Anträge von beamteten Teilzeitkräften einfach ignorierte.
Inzwischen gibt es aber einen Erlass des Finanzministeriums vom
19.12.2008 und Erlasse des Schulministeriums vom 5.1.2009 und 18.2.2009, die die
Bezirksregierungen eindeutig anweisen, alles richtig von der ersten
Stunde an zu bezahlen. Auch das LBV hat im Januar 2009
Durchführungshinweise veröffentlicht. "Richtig" heißt, nicht nur den Stundensatz nach
dem Mehrarbeitserlass, sondern die anteilige Unterrichtsstunde nach dem
derzeitigen Gehalt, also inclusive Familienzuschlag und Stellenzulage.
Aus diesem Grunde habe ich im Downloadbereich ein Formular mit dem
Namen mabantrag.doc für Sie bereitgestellt, das Sie als Antrag auf
Auszahlung der zeitanteiligen Besoldung verwenden können. Bestehen Sie auf
entsprechender Dienstbefreiung als Ausgleich für die Überstunden oder
lassen Sie sich das Geld auszahlen. VBE und GEW haben auch entsprechende
Anträge auf ihren Downloadseiten. Wahrscheinlich brauchen Sie diesen
Antrag aber inzwischen nicht mehr, denn das das LBV jetzt Bescheid weiß,
können Sie die normalen Abrechnungsformulare für Mehrarbeit verwenden.
Sie finden sie im Downloadbereich unter
MAB-Abrechnung.pdf. Sie
sollten jedoch deutlich vermerken, dass Sie Teilzeitkraft sind, indem
Sie unter "Merkmal" ein "A" eintragen.
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Hier die wichtigsten Punkte, die Teilzeitkräfte
für die Abrechnung der Mehrarbeit bedenken sollten:
- Sie haben Anspruch auf volle Bezahlung der
Überstunden, das heißt, die Stunden werden nicht nach dem
Mehrarbeitserlass, der einen geringeren Stundensatz vorsieht,
abgerechnet, sondern nach Ihrem tatsächlichen Gehalt. Das berechnet
sich nach der Besoldungsstufe einschließlich Familienzuschlag und
Stellenzulage. Dieser Stundensatz wird so lange bezahlt, bis Sie die
volle Wochenstundenzahl erreicht haben. Überstunden, die darüber
hinausgehen, werden dann nach dem Mehrarbeitssatz abgerechnet.
- Sie haben Anspruch auf die Bezahlung von der
ersten Stunde an und nicht erst ab der vierten Stunde wie bei
Vollzeitkräften.
- Sie haben Anspruch auf die Bezahlung und nicht
vorrangig auf den Freizeitausgleich. Der Vorrang des
Freizeitausgleichs bezieht sich nämlich auf den Mehrarbeitserlass,
der aber nicht für Sie angewendet wird, solange Sie nicht die volle
Wochenstundenstahl erreicht haben.
- Sie haben Anspruch auf die Bezahlung aller
erteilten Stunden. Es werden keine Ausfallstunden mit den
geleisteten Überstunden verrechnet. (Bei einer Vollzeitkraft, die
Mehrarbeit geleistet hat, werden z.B. nach dem Mehrarbeitserlass die
Ausfallstunden bei Hitzefrei, Klassenfahrten oder Zeugnisausgabe
gegengerechnet).
- Sie haben Anspruch auf die Auszahlung aller
Überstunden ab dem 1.3.2008, weil zu diesem Zeitpunkt die Berechnung
des LBV maschinell umgestellt wurde. Das heißt, Sie können
rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt auch die Zahlung für früher
geleistete Stunden beantragen.
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Welchen Rat könnte man einer Lehrerkonferenz geben?
Die Konferenz wird nicht umhin können, ein
Vertretungskonzept zu verabschieden, in dem
festgelegt wird, wie bei ausfallenden Lehrern zu verfahren ist. Wenn
organisatorische und inhaltliche Bedingungen rechtzeitig geklärt werden
können, sind auch die Vertretungsstunden wesentlich einfacher
durchzuführen und bedeuten nicht eine solche zusätzliche Belastung des
Kollegiums. Ein solches Konzept muss Folgendes festlegen:
- Die Art der Benachrichtigung der Schule bei
Ausfall einer Kollegin oder eines Kollegen. Wann muss die Meldung
spätestens erfolgen - an wen muss die Meldung schnellstens
weitergeleitet werden?)
- Die inhaltlichen Vorgaben einer Ausfallmeldung
(Welche Klasse betroffen ist - welches Fach - welcher Stoff für die
Klasse oder Gruppe vorgesehen war - was stattdessen der
Vertretungslehrer machen könnte)
- Die Sicherstellung der Erreichbarkeit der
Kolleginnen oder der Kollegen für Rückfragen (Präsenz oder schnelle
Beschaffung von Ersatzkräften - Information bei Verlegung von
Unterrichtsstunden)
- Schriftliche Anordnung der Ad hoc - Vertretung
oder der längerfristigen Vertretung
- Dokumentation der Lerninhalte und des
Lernergebnisses der Vertretungsstunde
Neben diesen Grundvoraussetzungen müssen aber die
personellen Bedingungen geklärt werden - und die sind entscheidend für
den Umfang der Mehrarbeit und die Belastung des gesamten Kollegiums. |
| Die
Lehrerkonferenzen legen laut Schulgesetz (§ 68 (3) 1 )
die Grundsätze der Unterrichtsverteilung und Vertretungspläne fest. Die ADO bestätigt dies
noch einmal deutlich im §11 und verpflichtet die Schulleitung diese
Grundsätze zu beachten. Natürlich können die Grundsätze nicht so eng
gefasst sein, dass die Sicherstellung des Unterrichts nicht
gewährleistet werden kann oder die Schulleitung keinen
Handlungsspielraum mehr hat. Aber die Lehrerkonferenz oder der Lehrerrat
könnten von der Schulleitung eine schriftliche Begründung fordern,
wenn sie davon abweicht. Und diese Begründung könnte man jedes Mal
genau unter die Lupe nehmen.
Was könnte also die Konferenz beschließen?
- Eine maximale
Springstundenzahl könnte zunächst einmal festgelegt werden, insbesondere für
Teilzeitbeschäftigte. Dabei könnte dafür gesorgt werden, dass die
Belastungen mit Vertretungsstunden auf möglichst viele Schultern
verteilt werden. Denn schließlich erwischt es zuerst die, die eine
Freistunde haben. Und wer mehr Freistunden hat, den erwischt es
normalerweise öfter. Eine Maximalzahl von Springstunden wäre bindend
und würde die Schulleitung in die Verpflichtung nehmen, bei der
Erstellung des Stundenplans diese Vorgaben einzuhalten.
- Wichtig
ist vor allem eine klare Vorgabe für Zeit und Umfang der
Mehrarbeit. Es müsste gewährleistet sein, dass Kolleginnen und
Kollegen nicht unvorbereitet in einen solchen Unterricht müssen.
Das bedeutet, dass bei einem Unterrichtsbeginn von 8:00 Uhr der
Vertretungsplan um 7:50 Uhr fertig sein müsste und an einem
schwarzen Brett der Einsatz für die Vertretungskraft in Form von
Klasse/Gruppe, Fach und Thema vorliegt. Wenn man nämlich als
fachfremder Lehrer in eine Klasse geschickt wird und nicht weiß,
was man machen soll, hat man es doppelt schwer. So könnte man die
Schulleitung verpflichten, dies anzugeben. Das ist nicht einfach,
weil sie die ausfallenden Kollegen fragen müsste, was denn zuletzt
behandelt worden sei und was gemacht werden müsste. Aber bei etwas
Eigendisziplin könnten alle Kolleginnen und Kollegen mit ihrer
Krankmeldung oder Ausfallmeldung Bescheid sagen, was sie eigentlich
in der betreffenden Lerngruppe vorgehabt hätten. Dann wird es für
den Rest des Kollegiums einfacher, mit dem Ausfall fertig zu werden.
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Es könnte ein Prioritätenkatalog festgelegt werden, wie bei
Vertretungsunterricht zu verfahren ist. Ein Grundsatz könnte z.B.
lauten: Freizeitausgleich geht vor bezahlter Mehrarbeit!
Damit müsste die Schulleitung immer zunächst einmal überlegen, ob die
Verlegung von Unterrichtsstunden (Vorziehen, Verlegen z.B. auf eine
andere
Stunde des folgenden Tages usw.) möglich ist. Ein anderer Grundsatz
könnte sein, die letzte Unterrichtsstunde am Tag nicht mehr zu
vertreten. Andere Grundsätze könnten sein, zuerst den Klassenlehrer
mit der Vertretung zu betrauen, dann einen Fachlehrer, der in der Klasse
unterrichtet und schließlich einen fremden Fachlehrer. Jemand, der
weder Unterricht in der Klasse hat noch das Fach studiert hat, hat es
mit der Vertretung sehr schwer und oft ist der Erfolg im Vergleich zum
Nervenaufwand in Frage gestellt.
Das Argument mit der Priorität des Freizeitausgleichs ist ja nicht
von der Hand zu weisen, denn im Mehrarbeitserlass heißt es
wörtlich: "Geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich durch
Freizeitausgleich abzugelten. Da dieser im Schuldienst in der Regel
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, wird
Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs
vergütet." (BASS 21-22 Nr. 21, 2.1). Das bedeutet, dass dem
Freizeitanspruch trotz allem Vorrangigkeit eingeräumt wird.
- Man
könnte bei anfallendem Vertretungsunterricht vielleicht auch die
Denkweise dessen ändern, der den Vertretungsplan aufstellt. Vielleicht
sollte man als erstes grundsätzlich erst einmal überlegen, ob für
die betreffende Klasse eine Stundenplanänderung möglich ist, die
Vertretungsunterricht überhaupt überflüssig macht. Als nächstes, ob man die
Klasse mit einer Aufgabe betreuen kann, die ohne Lehrerhilfe zu
erledigen ist. Dann, ob man der Klasse oder Gruppe eine Aufgabe
stellen kann, für die lediglich eine stichprobenartige Kontrolle
durch die Kollegin oder den Kollegen in der Nachbarklasse möglich
ist.
Unterricht muss nämlich nicht unbedingt durch die Anwesenheit eines
Lehrers gesteuert werden; es ist durchaus möglich,
Selbstlernprozesse für Schüler zu bestimmten Themen anzuregen.
Ich glaube, man schöpft in der Schule nicht alle kreativen
Möglichkeiten dazu aus. Dazu nur einige Denkanstöße: Warum
können nicht Schüler aus der Oberstufe mal bei den unteren Klassen
hineinschauen? Oder Schüler aus dem 10. Schuljahr bei denen im 5.
Schuljahr? Bei SV-Veranstaltungen können auch 16jährige die
Aufsicht übernehmen. Warum nicht auch bei der Erledigung von
Arbeitsaufgaben? Warum können nicht Schulleitungsmitglieder
Teile ihrer Verwaltungsarbeit am Pult der Klasse erledigen und die
Schüler derweil eine gestellte Lernaufgabe erledigen? Die
Schulleitungsmitglieder haben einen Disziplinarbonus und benötigen
dafür nicht so viele Nerven wie ein fremder Fachlehrer.
-
Es könnten für die Kolleginnen und Kollegen auch Präsenzzeiten
eingerichtet werden, während derer sie für Vertretungsstunden zur
Verfügung stehen. Eine solche Präsenzzeitenregelung würde
gewährleisten, dass man auf eine Vertretung gefasst ist und nicht
unverhofft in irgendwelche Klassen geschickt wird. Für alle
Kolleginnen und Kollegen bedeutet dies eine große Beruhigung, weil sie
wissen, dass sie außerhalb dieser Zeit nicht zur Vertretung
herangezogen werden. Auf diese Weise werden für sie
"Schutzzeiten" geschaffen, in denen sie in ihren
Springstunden auch einmal etwas für sich erledigen können.
Das größte Problem bei Lehrerausfall sind meist die ersten beiden
Unterrichtsstunden, weil die Schüler ja schließlich da sind und
versorgt werden müssen. Für die dritte und vierte Stunde ist die
Vertretung schon eher zu regeln, weil dann mehr Kolleginnen und
Kollegen da sind und weil die Vertretung bis dahin auch besser
organisiert werden kann.
Solche Präsenzzeiten, die zur Vertretung verwendet werden, könnten
auch mit Freizeitausgleich im nächsten Schulhalbjahr verrechnet
werden, wenn man sie als dauerhafte Vertretungsstunden ansieht, die
für einen bestimmten Zeitraum von der Schulleitung angeordnet
worden sind.
- Es
könnte ein Verfahren verabschiedet werden, wie man die Menge des
täglichen Vertretungs-bedarfs auf möglichst viele Schultern
verteilt und damit die Belastung für den Einzelnen senkt. Man
könnte aufgrund der individuellen Belastung und Pflichtstundenzahl
einen Punktekatalog entwickeln, der für jeden Einzelnen ein
bestimmtes Maß an Mehrarbeit zulässt. Das ist besonders auch für
Teilzeitkräfte wichtig.
- Es
könnte überlegt werden, ob man nicht generell die Summe der
auftretenden Vertretungs-stunden reduzieren könnte, indem man die
Gründe für den Vertretungsaufwand analysiert und überlegt, wie
sie vermieden werden könnten (z.B. alle Klassenfahrten in eine bestimmte
Woche legen, Sonderurlaubsgründe untersuchen; Projektwochen,
Praktika, Ausflüge, Sportfeste und Veranstaltungen besser
bündeln).
- Die
Lehrerkonferenz könnte durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass
aufgrund der vielen Vertretungsstunden im nächsten Schulhalbjahr so
viel Freizeitausgleich anfällt, dass der Unterricht in einigen
Fächern gekürzt werden muss. Für solche Fälle muss dann dieser
Tagesordnungspunkt auf die nächste Schulkonferenz gesetzt werden,
die einen solchen Beschluss fassen kann.
- Es
könnte auch diskutiert werden, ob man ganz bestimmte Stunden (z.B.
5. und 6. Stunde in einer Ganztagsschule) unbedingt vertreten muss oder ob man
dort nicht den Schülern eine zusätzliche Freizeit in Form einer
verlängerten Mittagspause gönnt. Da zu dieser Zeit dann sowieso
eine Aufsicht auf dem Hof oder im Gebäude vorhanden ist, braucht
keine zusätzliche Vertretungsstunde erteilt zu werden.
- Wenn
Vertretungsunterricht gar nicht vermieden werden kann, sollte man
überlegen, wie die Belastung der Kolleginnen und Kollegen durch
diese Mehrarbeit möglichst niedrig gehalten werden kann. Für die
Ad hoc - Vertretung eignen sich auch fertige Arbeitsblätter, Folien
und Lernkarteien, die in der Schule einsatzbereit vorliegen. Die
Fachkonferenzen könnten zum Beispiel für jedes Fach
Grundwissenkarten als Übungskarteien, Spiele oder Arbeitsblätter
zusammenstellen. Diese könnten nach dem Lehrplan der Schule aufgebaut
sein und Übungsaufgaben für jedes Schuljahr enthalten. Wenn diese
Karten dann als Kopiervorlagen oder als einsatzfähige Sammlung vorliegen, wird
dem fachfremd unterrichtenden Lehrer die Arbeit wesentlich
erleichtert,
die Lernleistung klar vorgegeben und der Lernerfolg höher. Wenn
man diese Form der Grundwissenübung in der Schulkonferenz den
Eltern plausibel vorstellt, werden sie zudem sehr zufrieden sein und
dies unterstützen. Sie werden einsehen, dass die Schule sich
bemüht, den Unterrichtsausfall zu vermeiden und verstehen, dass man
nicht Lehrer durch dauernde Überstunden überfordern kann.
Warum nicht einmal eine ganztägige Fortbildungsveranstaltung für
das Kollegium ansetzen, um solche Arbeitsblätter zusammenzustellen?
Vorlagen mit Kopierberechtigung gibt es genug. Und üben kann man
nie genug!
-
Eine kreative Lösung könnte auch darin bestehen, dass man Eltern zur
Aufsicht einsetzt. Wenn man z.B. die Arbeitsblätter aus dem
Vorschlag 10 in der Schulkonferenz als festen Bestandteil des
Schulprogramms zur Reduzierung von Unterrichtsausfall vorstellt und
in der Schulpflegschaft nachfragt, ob nicht Eltern eine Gruppe
Schüler bei der Erledigung solcher Arbeiten beaufsichtigen könnten,
würden sich vielleicht einige melden. Diese könnten sogar aus dem
Programm "Geld statt Stellen" bezahlt werden (BASS 11-11 Nr. 2.2).
- Es müsste auch festgelegt werden, wie "Ad
hoc - Mehrarbeit" definiert wird. Im eigentlichen Sinne ist diese Form
nur für den nächsten Tag zu akzeptieren, weil für den übernächsten und
weitere Tage ja schon eine Unterrichtsverlegung organisiert werden
kann. Durch Vorziehen und Umlegen anderer Stunden braucht dann nicht
unbedingt Mehrarbeit erteilt zu werden. Sollte es dennoch nötig sein,
kann diese Mehrarbeit durchaus angeordnet und damit voll vergütet
werden.
- In gleicher Weise gilt dies für die längerfristige
Vertretung. Hier muss die Lehrerkonferenz auf die Möglichkeiten der
Verwaltungsvorschriften 2.4.1 zu § 93 Abs.2 SchG hinweisen.
in der BASS 11-11 Nr.1/Nr.1.1 heißt es :
2.4.1 Die Vorschrift dient der weiteren Flexibilisierung bei der
Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf. Dabei handelt es sich
nicht um Mehrarbeit. Die arbeitsrechtlich und dienstrechtlich
geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt.
Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich
geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden vorübergehend
unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der
betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall,
dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist
sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden
Schuljahr erfolgt. Ein weiteres Hinausschieben ist unzulässig.
Das bedeutet, dass es bei
geschickter Organisation auch ohne Mehrarbeit gehen kann. Der
Verordnungstext räumt ja sogar ein, dass dies für kürzere Zeiträume
und ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen kann.
- Eine weitere Möglichkeit ist der Einsatz von
Referendaren und Lehramtsanwärtern. Das Ministerium hat im RdErl. v.
20.6.2002 (BASS 11-11 Nr. 2.2) die Schulleitungen gebeten, auch
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter gezielt auf die Möglichkeit
zur Erteilung von Vertretungsunterricht gegen Vergütung anzusprechen.
Sie bekommen jede Stunde bezahlt. Allerdings können diese nur bis max.
2 Stunden pro Woche eingesetzt werden, da deren Ausbildung Vorrang
hat.
- Nicht zu vergessen sind die Regelungen über die
Ausfallstunden. Die treten ja jedes Jahr bei der Zeugnisausgabe, der
vorzeitigen Entlassung von Abschlussklassen und bei Hitzefrei oder
Glatteis auf. Hier könnte z.B. die Lehrerkonferenz beschließen, dass
an solchen Tagen die Schüler zwar frei haben, die Lehrkräfte aber
mit Verwaltungsarbeit betraut werden. Es gibt immer viele Listen,
Karteien oder Dateien zu bearbeiten. In diesem Fall würden die
Ausfallstunden entfallen und damit auch die Verrechnung mit
Mehrarbeitsstunden.
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Sicher gibt es noch viele
andere Möglichkeiten; aber jede Schule muss für sich selbst einen Weg
suchen, die zusätzliche Belastung durch Mehrarbeit auf ein
erträgliches Maß zu reduzieren. Gelingt dies, wird das Arbeitsklima
dadurch wesentlich verbessert und man wird auch eher ohne Murren eine
Vertretungsstunde übernehmen.
Viele Schulen sind dazu übergegangen,
Bereitschaftsstunden einzuführen, damit die Vertretung
gesichert werden kann. Solche Bereitschaftsstunden können aber nicht
einfach von der Schulleitung angeordnet werden, sondern es muss ein
Beschluss der Lehrerkonferenz vorliegen, wie ein solches System
aufgebaut ist, welche Verpflichtungen sich daraus ergeben und welche
Anrechnungsmodalitäten damit vereinbart werden. Auch wenn sich in der
letzten Zeit durch Gerichtsurteile sowie die Neuordnung der Arbeitszeit
für die Beamtinnen und Beamten des Bundes die Tendenz durchgesetzt hat,
dass die Anordnung von Bereitschaftsstunden legitim ist und diese nicht
als Mehrarbeit angerechnet werden, so ist die Anordnung selbst doch
immer nur aus zwingenden dienstlichen Gründen möglich. Und da kann es
nicht gerechtfertigt sein, diese Anordnung bereits als Präventivmaßnahme
für ein halbes oder ein ganzes Jahr zu treffen. Das würde ja bedeuten,
dass der Unterricht prinzipiell nicht gesichert ist. Dann muss ein
Fehler in der Stellenbesetzung vorliegen, denn das Ministerium behauptet
ja, alle Schulen seien mit mehr als 100% besetzt.
Außerdem spricht die ADO im § 11(3) auch vom "Einzelfall", wenn es um
die Verpflichtung zur zusätzlichen Anwesenheitszeit geht. |
Der Geld - Tipp:
An
vielen Schulen wird die schlechte Lehrerbesetzung oder die fehlende
Vertretungsreserve stillschweigend mit "Bereitschaftsstunden"
oder "Präsenzstunden" ausgeglichen. Kolleginnen und Kollegen
werden verpflichtet, auf den Einsatz als Vertretungskraft zu warten. Ein
solcher Bereitschaftsdienst kann von der Schulleitung nur angeordnet
werden, wenn die Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst
hat. Andernfalls besteht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 3.10.2000 (Az. Rs C-303/98) ein Anspruch auf Bezahlung oder
Freizeitausgleich. Sie sollten also in diesem Fall sich nicht scheuen,
dies zu fordern. Beamtete Lehrkräfte können gegen die Anordnung des
Bereitschaftsdienstes Widerspruch einlegen; Angestellte müssen dies im
Wege der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht machen. Allerdings muss
die Anordnung zunächst befolgt werden.
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Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht hat mit
Beschluss vom
18. 2. 2003
(1
ABR
2/02)
entschieden, dass Bereitschaftsdienste nicht als
Arbeitszeit anzuerkennen sind.
Unter Berufung auf das deutsche Arbeitszeitgesetz wies das
BAG eine Klage von
Medizinern ab, die sich auf ein Urteil des
Europäischen
Gerichtshofs stützten.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober
2000
entschieden hatte, dass Bereitschaftsdienste Arbeitszeit
sind, sofern sie in der
Dienststelle des Mediziners abgeleistet
werden, hat das
Bundesarbeitsgericht nun einen Widerspruch
zwischen deutschem und
europäischem Recht festgestellt. Nach den Feststellungen des BAG genügt
das deutsche Arbeitszeitgesetz den
Anforderungen der Richtlinie nicht. Es rechne nämlich Zeiten des
Bereitschaftsdienstes, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich
arbeitet, der Ruhezeit zu. Eine EG-Richtlinie begründe zwar
Umsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten; im Verhältnis zwischen den
privaten Arbeitsvertragsparteien sei sie jedoch nicht unmittelbar
anwendbar. Etwas anderes komme nur im Verhältnis zum staatlichen
Arbeitgeber in Betracht.
Das BAG forderte deshalb, den Widerspruch zu beseitigen, indem eine
Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Gesetzgebung vorgenommen werde.
Inzwischen ist nun ein weiteres Urteil des EuGH vom 9.9.2003 ergangen,
nach dem die deutschen Richter verpflichtet werden, die EG-Richtlinie
anzuerkennen (Az. C-151/02). Daher wird es nicht mehr lange dauern, bis
das Ausbeuten ein Ende hat. Aber man darf sich nicht zu früh freuen, denn
dann wird sich das Ministerium sicher etwas Neues einfallen lassen.
Zur Zeit argumentiert es folgendermaßen: Die Bereitschaftsregelungen an
Schulen stellen keinen Bereitschaftsdienst dar, da sie alle innerhalb der
Arbeitszeit von 41 Wochenstunden realisiert werden und demnach keine
zusätzliche Arbeitszeit für die Beschäftigten darstellen. |
| Die EU-Kommission hat einen Änderungsvorschlag zur
EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgelegt. Danach sollen künftig
Bereitschaftsdienste nicht mehr generell als Arbeitszeit gelten, sondern
nur noch in dem Umfang, in dem tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird.
Die Kommission will als dritte Kategorie neben Vollarbeitszeit und
Ruhezeit die "inaktive Bereitschaftsdienstzeit" einführen. Ob der
Vorschlag umgesetzt wird, hängt von der Zustimmung des Europäischen
Parlamentes und des Rates ab. |
Weitere Hinweise:
| Thema/Titel |
Internet-Adresse |
| Die Bezirksregierung Düsseldorf
hat im Februar 2008 ein Mehrarbeits-Info für Lehrer mit Rechtsgrundlagen
und Verfahrensvorschriften herausgegeben, das den beamtenrechtlichen
Vorgaben entspricht. |
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/ |
| Eine gute Zusammenfassung zu
allen Problemen rund um die Mehrarbeit hat Sabine Unger von der GEW Detmold
geschrieben. |
gew-owl@t-online.de |
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
06.06.10 |