Laufbahnwechsel

Wenn man einmal mit einem bestimmten Eingangsamt in den Schuldienst eingetreten ist, hat man seine Lehrerlaufbahn begonnen. Man rechnet damit, dass man regelmäßig befördert wird oder bestimmte Gehaltszulagen bekommt. Manchmal ist es jedoch so, dass man etwas anderes erwartet hat und jetzt völlig verblüfft ist, wie sich etwas entwickelt oder auch gar nicht entwickelt.
Lehrer befassen sich normalerweise wenig mit dem Laufbahnrecht. Es wird im Allgemeinen erst interessant, wenn sie sich um eine Beförderungsstelle bewerben und die Laufbahnvoraussetzungen in der Stellenausschreibung entdecken.
Nach §17 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG)  gibt es die Laufbahn  des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes, die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Für den einfachen Dienst genügt ein Hauptschulabschluss, für den mittleren Dienst eine Fachoberschulreife; für den gehobenen Dienst ist ein Abitur erforderlich und für den höheren Dienst ein abgeschlossenes Hochschulstudium. In gleicher Weise gibt es für diese Laufbahnen auch unterschiedlich lange Vorbereitungsdienste
Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I werden im gehobenen Dienst eingestellt (Besoldungsgruppe A12 bzw. A13) und Lehrer für die Sekundarstufe II werden im höheren Dienst eingestellt (Besoldungsgruppe A13+Zulage). Nun hat das Land NRW in den letzten Jahren eine geschickte Einstellungspolitik betrieben, indem das Ministerium einfach nur Stellen für den gehobenen Dienst ausgeschrieben hat, auch wenn die Bewerber nach ihrer Vorbildung eigentlich den höheren Dienst verdient hätten. So standen die Bewerber vor der Wahl, entweder das Angebot mit niedrigerem Eingangsamt anzunehmen oder abzulehnen. Wer Geld brauchte oder unbedingt einen Job im Staatsdienst haben wollte, nahm an; wer es sich leisten konnte, wanderte in andere Wirtschaftsbereiche ab. 
Das führte dazu, dass inzwischen eine große Zahl von Lehrern mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II auch dort unterrichten, aber nur mit A12, also der Besoldung für die Sekundarstufe I, bezahlt werden. Für den Staat eine preiswerte Sache, für die Betroffenen eine unbefriedigende Situation.
Dies ist die große Gruppe der "Laufbahnwechsler", die nun bestrebt ist, in die Laufbahn des höheren Dienstes zu kommen und nach A13+Zulage bezahlt zu werden.

Grundlage für den Laufbahnwechsel ist ein Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19.12.2001. Darin heißt es:

1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.09.1998 (GV.NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV.NRW. S. 564), wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) 
Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
(1) Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.1969 (GV.NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1973 (GV.NRW. S. 567).
b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
2. Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sind
1. alle Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II und
2. die Lehrkräfte. (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin / Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für die Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich. § 53 Abs. 3 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO) findet entsprechende Anwendung. Bei Lehrkräften, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden, wird - abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 LBG - die im vorherigen Amt bereits abgeleistete Probezeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 LVO) auf die laufbahnrechtliche Probezeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 LVO) angerechnet. § 52 Abs. 3 letzter Satz i.V.m. § 39 Abs. 4 LVO findet keine Anwendung.
(3) Dauert bei den in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) über den 31. Dezember 2001 hinaus an oder befinden sie sich am 1. Januar 2002 noch in der Beförderungssperre des § 10 Abs. 2 DO NW, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperrfrist hinausgeschoben. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die am 31. Dezember 2001 gemäß § 91 DO NW vorläufig des Dienstes enthoben sind.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
 

Nachdem der alte Erlass vom 13.1.1994, der den Laufbahnwechsel regelte, ab 1.1.2002 aufgehoben worden war, regelte zunächst ein neuer Einstellungserlass vom 9.1.2002 den Laufbahnwechsel. Dieser wurde durch die jährlich neuen Einstellungserlasse ersetzt, weil dort nunmehr Versetzungen und Laufbahnwechsel zusammengefasst wurden.

Laden Sie sich unbedingt den Einstellungserlass herunter, den ich auf meiner Downloadseite unter ein2009.pdf. zur Verfügung gestellt habe. Er ist im März 2009 wiederum geändert worden und gilt für alle Einstellungen im Schuljahr 2009/2010. Informieren Sie sich auch immer wieder auf der Ministeriumsseite  unter www.bildungsportal.nrw.de über etwaige Änderungserlasse.
 

5-jährige Wartezeit beim Laufbahnwechsel verfassungswidrig!
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden

Da nach dem jeweils gültigen Einstellungserlass Laufbahnwechsler noch eine 5 jährige Mindestbeschäftigungszeit im aktiven Schuldienst nachweisen mussten, bevor sie sich auf ausgeschriebene A13Z-Stellen bewerben konnten, hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf  das mit Urteil vom 13.10.2003 (Az: 14 Ca 6287/03) gemäß damaligem Runderlass des MSJK NRW vom 12.12.2002 beanstandet und entschieden, dass diese Regelung gegen die Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Es hatte festgestellt,
dass sich der Kläger im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bei allen Ausschreibungsschritten um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen kann und das Land Nordrhein-Westfalen die Bewerbung des Klägers in die Auswahlentscheidung einbeziehen muss, ohne dass der Kläger eine Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nachweist.

Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.02.2004 (Az: 12 Sa 1750/03) zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 15.3.2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem 9. Senat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt und dem Land NRW die Kosten des Verfahrens auferlegt. Eine detaillierte Beschreibung des Vorgangs finden Sie auf der Webseite der Rechtsanwälte Kupferschläger und Partner, die den Rechtsstreit geführt haben.

 

 Achtung! Neuregelung zum Laufbahnwechsel

Nach dem früheren Einstellungserlass konnten sich Laufbahnwechsler an bestimmten Terminen des Ausschreibungsverfahrens auf ausgeschriebene A 13-Stellen innerhalb des normalen Einstellungsverfahrens bewerben.  Einer Freigabe bedurfte es nicht mehr. Voraussetzung war, dass sie das von der Schule im Ausschreibungstext geforderte Anforderungsprofil erfüllten.

Dieses Verfahren hat das Ministerium ab 23.8.2006 gestrichen. Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Lehramtsbefähigung für den höheren Dienst besitzen und in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes dauerhaft beschäftigt sind, können sich auf Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel nur noch unter dem Internet-Auftritt www.oliver.nrw.de  bewerben, soweit sie das Profil der Stellenausschreibung erfüllen. Entsprechendes gilt für die im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte. Einer Freigabe bedarf es nicht.
Durch einen Erlass vom 30.10.2008 wurde das Laufbahnwechselverfahren geändert, sodass alle Stellen, die zum Schuljahresbeginn 2009 frei werden, bereits im November 2008 ausgeschrieben werden konnten. Auch 176 Laufbahnwechsler konnten sich bewerben.

Allerdings ist es auch so, dass nicht alle Laufbahnwechsler die sich ihnen bietenden Chancen wahrnehmen. Im Frühjahr 2007 wurden 281 Stellen für Laufbahnwechsler ausgeschrieben, auf die sich 555 von insgesamt 3500 Laufbahnwechslern bewarben. 236 Stellen konnten besetzt werden, 45 Stellen blieben unbesetzt.


Mitteilung des Hauptpersonalrates Gesamtschulen vom September 2007:

Der Laufbahnwechsel ist ein drängendes Anliegen für Kolleginnen und Kollegen, an Gesamtschulen.
Der HPR Gesamtschulen kritisiert grundsätzlich alle Regelungen, die die Möglichkeiten zum Laufbahnwechsel unnötig einschränken. Dies gilt auch für die Beschränkung ihrer Bewerbungsmöglichkeiten auf eigens für Laufbahnwechsler-Stellen ausgeschriebene Stellen. In dieser Auffassung sieht sich der HPR jetzt durch einen Beschluss des OVG Münster bestätigt. Danach dürfen Schulen nicht willkürlich darüber entscheiden, ob eine Stelle für einen
Laufbahnwechsel oder für eine Neueinstellung ausgeschrieben wird. Aus unserer Sicht sind diese Entscheidungen immer willkürlich und nicht sachlich zu rechtfertigen. Das MSW hofft aber, solche Gründe zu finden. Deshalb bleibt es untätig und hat nicht von sich aus alle S-II-Stellen für Laufbahnwechsler geöffnet. Aber auch eine vollständige Öffnung des Ausschreibungsverfahrens für Laufbahnwechsler ist keine grundsätzliche Lösung.
Die Laufbahnwechsler brauchen eine gesicherte Perspektive an ihrer Schule. Es ist Position des HPR, dass sich das Problem des Laufbahnwechsels durch eine regelmäßige Überleitung z.B. nach 3 Jahren lösen lässt.
Tipp: Wenn Sie Laufbahnwechsler sind, sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Schulleitung. Die hat nämlich entscheidenden Einfluss auf die Ausschreibung einer Stelle an Ihrer Schule. Sie kann sich darin entweder für eine Neueinstellung oder für einen Laufbahnwechsler aussprechen.
Machen Sie also Ihrer Schulleitung gegenüber deutlich, was Sie bisher für die Schule geleistet haben und wie wichtig für Sie eine solche Stelle ist.
Mein Rat: Sie sollten sich auch bewerben, wenn die Schulleitung in der Ausschreibung betont hat, dass die Stelle nur für neu einzustellende Bewerber geöffnet ist.
 

Weitere Hinweise:

Thema/Titel Internet-Adresse
Interessante Urteile zu Einstellungen, Arbeitszeit, Laufbahnwechsel und Schulrechtsfragen finden Sie auf der Webseite der Anwaltskanzlei Kupferschläger und Partner. Die Kanzlei beschäftigt erfolgreich mit schulischen Streitfragen. www.kupferschlaeger.de/

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 19.03.09

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