Der Lehrerrat

Der Lehrerrat hat eine wichtige Funktion als Vermittler in persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten zwischen Schulleitung und Kollegium. Die Schulleitungen haben oft andere Ansichten und verstehen die Probleme der Kollegien, können aber nicht anders reagieren, weil sie die Anweisungen der obersten oder oberen Dienstaufsichtsbehörde zu befolgen haben. So wird der Druck von oben nach unten weitergegeben. Hier würde eine grundlegende Beratung der Lehrerräte oder der Kollegien gut tun.
Ein Ausgleich der Interessen ist unbedingt notwendig und sehr wichtig. Deswegen lege ich großen Wert auf diese Webseite. Ich selbst war 9 Jahre lang Vorsitzender eines Lehrerrats und meine Frau noch viel länger.

Der Lehrerrat sollte seine Aufgabe aktiv in die Hand nehmen und nicht erst eingreifen, wenn Konflikte entstanden sind. Viel besser ist es, bereits im Vorfeld dienstliche Absprachen zu treffen oder Konferenzbeschlüsse anzubahnen, an die sich jeder halten muss. Sonst sind der Willkür der Schulleitung Tür und Tor geöffnet.

Dazu benötigen die Mitglieder des Lehrerrates fundierte Kenntnisse des Schulrechts und der organisatorischen Abläufe in der Schule. Verhandlungsgeschick und rhetorische Fähigkeiten sind weitere Vorbedingungen.
  • Lassen Sie sich in diesen Techniken schulen! Ihnen stehen die Fortbildungstage dafür rechtlich zu! Nutzen Sie sie aus.
  • Vereinbaren Sie in regelmäßigen Abständen Besprechungen mit der Schulleitung zur gegenseitigen Information!
  • Treffen Sie sich mit anderen Lehrerräten und tauschen Sie Ihre Erfahrungen aus. Es wirkt manchmal Wunder, wenn man erfährt, wie andere dieselben Probleme gelöst haben.
  • Besorgen Sie sich über den Schuletat einschlägige Rechtsvorschriften und Kommentare. Was der Schulleitung recht ist, sollte Ihnen billig sein.
  • Sorgen Sie dafür, dass für den Lehrerrat in der Konferenz Etatmittel zur Verfügung gestellt werden. Wenn das nicht möglich ist, beschaffen Sie die Literatur aus den Verwaltungsmitteln, die der Schule für solche Zwecke zur Verfügung stehen.
Vielfach wird übersehen, dass der Lehrerrat ein Mitwirkungsgremium ist, das eigenständige Rechte hat. Es ist nicht nur ein Hilfskonstrukt für Lehrer oder Schulleitungen bei Konflikten, sondern berät als Gremium die Schulleitung!
Durch das neue Schulgesetz haben die Organe der Schulmitwirkung (z.B. Lehrerrat, Lehrerkonferenz, SV u.a.) einen Anspruch auf eine schriftliche Begründung der Schulleitung. Wenn also Grundsatzbeschlüsse der Lehrerkonferenz oder Schulkonferenz gefasst sind und der Schulleiter sich nicht daran hält, kann in jedem einzelnen Fall eine schriftliche Begründung vom Lehrerrat oder von der Lehrerkonferenz gefordert werden. Siehe dazu § 62(4) SchG: "Die in diesem Teil  des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort."
Fassen Sie dazu in der Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss!
Für Lehrerräte ist wichtig zu wissen, dass sich im Rahmen der zunehmenden Selbständigkeit von Schulen viele Kompetenzen auf die Schule verlagert haben. Schauen Sie deshalb im Bereich "Schulleitung" nach, welche Kompetenzen inzwischen auf die Schulleitung verlagert worden sind. Mit einigen davon sind Schulleitungen oft gar nicht glücklich und wären froh, wenn der Lehrerrat konstruktive Vorschläge zur Umsetzung machen könnte.
Von den im Entwicklungskonzept "Stärkung von Schule" genannten Vorschlägen zu verschiedenen Einzelmaßnahmen sind bis heute schon einige umgesetzt worden. In der Schulpraxis hat sich gezeigt, dass sich die demokratischen Strukturen oft nicht verbessert haben, sondern es ist lediglich eine größere Machtfülle auf den Schulleiter übertragen worden. Viele Kollegien haben sich das allerdings selbst zuzuschreiben, weil ihnen demokratische Entscheidungsprozesse oft zu langwierig und lästig sind. Sicherlich ist das auch verständlich, wenn man die zusätzlichen Belastungen sieht (Erhöhung der Stundenzahl, Bandbreitenregelung, Änderung der Schüler-Lehrer-Relation, Wegfall der Stellenreserve, Programm "Flexible Vertretungsreserve", bedarfsdeckender Unterricht der Lehramtsanwärter u.a.), unter denen ein solcher Entwicklungsprozess ablaufen soll.
Dennoch sollte man Folgendes nicht vergessen:
 

Die durch das neue Schulgesetz beabsichtigte Stärkung der Schulleitung führt zwingend zu einer Stärkung des Lehrerrats!

Im Downloadbereich habe ich einen etwas älteren Aufsatz von mir zur Kompetenzverlagerung auf die Schulleitung aus "Schule heute"  abgelegt, der die wichtigsten Veränderungen der letzten Jahre noch einmal auflistet und Anregungen gibt, wie im Kollegium verfahren werden kann, damit die Machtfülle des Schulleiters nicht zu groß wird. Denn dann haben Eltern und Kollegium nur noch wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um einen demokratischen Entwicklungsprozess zu gewährleisten. Er ist unter dem Titel slkomp.zip im Downloadbereich zu finden. Besser ist allerdings das Studium der Webseite Schulleitung, denn hier sehen Sie nicht nur die Vorteile, sondern auch die Nachteile des Schulleiterdaseins bezüglich der Kompetenzverlagerung. Außerdem sind die Daten auf dem neuesten Stand.
Denken Sie daran, dass die konstruktive Zusammenarbeit des Lehrerrats mit der Schulleitung die besondere Form der Vermittlung darstellt! Sie werden deutlich bessere Ergebnisse für das Kollegium erzielen, wenn Sie eine Zusammenarbeit anbieten. Schulleitungen haben auch Probleme und sehen Konflikte, können aber vielfach nicht anders handeln, weil sie eine Anweisung der Schulaufsicht erhalten haben, die sie weitergeben und durchsetzen sollen. Das ist nicht immer ganz leicht. So ist es sinnvoll, offen mit dem Lehrerrat darüber zu sprechen. Bieten Sie der Schulleitung Hilfen bei der Lösung des Problems an! 

Achtung: Neue Aufgaben des Lehrerrates:

Durch das neue Schulgesetz haben sich einige Änderungen ergeben.
Es ist unbedingt erforderlich, dass sich jeder Lehrerrat und jede Lehrerkonferenz eingehend mit diesem neuen Schulgesetz beschäftigt.
Besonders für Schulleitungen und Lehrerräte ergeben sich dadurch nämlich völlig neue Problemstellungen:

  • Sehr wichtig ist die neue Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Schulministeriums vom 20.6.2008, in der die Schulleitungen Dienstvorgesetzte mit neuen Funktionen werden. Damit werden die Schulleitungen Leiter einer Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Für die Modellschulen gilt das uneingeschränkt, für alle übrigen Schulen müssen die Schulleitungen nach Abstimmung mit der Schulkonferenz die Dienstvorgesetzteneigenschaft gesondert beantragen. Sie übernehmen also die Funktion, die bisher die Schulaufsichtsbeamten und Bezirksregierungen für die Schulen haben. So nehmen sie z.B. eigenverantwortlich Einstellungen, Versetzungen und Abordnungen vor.
  • Für solche Maßnahmen war bisher immer die Zustimmung des Personalrates erforderlich. Diese Aufgabe fällt nach dem neuen Gesetz nunmehr den Lehrerräten zu. Dafür werden sie in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen an der Schule muss die Aufgaben übernehmen, die die Gleichstellungsbeauftragte bei der Bezirksregierung hat.
  • Da die Schulleitung jetzt im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze über die Fortbildung entscheidet, bezieht sich das auch auf die Auswahl der Teilnehmer. Hierbei ist der Lehrerrat zu beteiligen.
  • Als Konsequenz aus der letzten Arbeitszeituntersuchung sollen neue Arbeitszeitmodelle erprobt werden. Das wird dadurch realisiert, dass die Schulleitung die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer an einer Schule individuell innerhalb einer bestimmten Bandbreite festlegen kann.
  • Allerdings wird durch die Änderungen des Schulmitwirkungsgesetzes auch die Kompetenz der SL für alle anderen Schulen deutlich erhöht.
    1. Nach § 6 Abs. 3 SchMG entschied früher über die Verteilung der Sonderaufgaben die Lehrerkonferenz nach Anhörung der betroffenen Lehrer. Nunmehr hat die Lehrerkonferenz nur noch nach § 68 SchG  die Kompetenz, über die Grundsätze der Verteilung auf Vorschlag der Schulleitung zu entscheiden.
    2. Nach § 6 Abs. 4 SchMG entschied früher die Lehrerkonferenz über die Angelegenheiten der Fortbildung. Das ist nicht mehr der Fall, denn jetzt kann sie nur noch über die Grundsätze auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden.
    3. Nach § 6 Abs. 5 SchMG entschied früher die Lehrerkonferenz über die Ermäßigungssstunden. Das kann sie jetzt nicht mehr, weil die Schulleitung im Sinne der Bandbreitenreglung die individuelle Pflichtstundenzahl festlegen kann. Die Lehrerkonferenz kann nur noch über die Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden.
    Hier sind also eindeutig Kompetenzen der Lehrerkonferenz beschnitten worden und der Schulleitung zugeschlagen worden.
  • Erweitert wurde der Aufgabenkatalog des Lehrerrates für den Fall der der Ersatzeinstellungen für unvorhersehbaren Vertretungsunterricht. Dazu wurde im § 69 SchG ein neuer Absatz eingefügt:
    "(3) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts und der Eingruppierung ist die Zustimmung des Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen hat. Stimmt der Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von § 94 Abs. 4 LPVG zu beteiligen."
    Hier muss sich also der Lehrerrat mit dem Landespersonalvertretungsrecht (LPVG) vertraut machen, weil das die gesetzliche Grundlage für die Mitbestimmung ist. Darüber hinaus wird es sinnvoll sein, dass alle Beteiligten über die arbeits- und tarifrechtlichen Bedingungen informiert sind.
    Der Lehrerrat sollte sich von einer Schulleitung in jedem Fall eine schriftliche Vorlage hereinreichen lassen, die folgende Angaben enthält:
  • Ursache, warum sich ein unvorhersehbarer Vertretungsunterricht ergibt,
  • Angaben über die derzeitige Stellenbesetzung der Schule,
  • Umfang des Vertretungsunterrichts (Wochenstunden, Fächer, Zeitraum),
  • Angaben zur Person, die den Vertretungsunterricht übernehmen soll (Qualifikation,
    Besoldungsstufe, bisheriges Beschäftigungsverhältnis).

Der Lehrerrat sollte sich auch die Erlasse vorlegen lassen, nach denen die Ersatzeinstellung erfolgt und bezahlt wird (z.B. Erlasse zu "Geld statt Stellen" bzw. "Flexible Vertretungsmittel",  Einstellungserlasse sowie für den Vertretungspool. Für die Zustimmung sollte der Lehrerrat folgendes prüfen:

  • Stehen Auswahlmöglichkeiten für den Vertretungsunterricht zur Verfügung?
  • Wird die bestmögliche Vertretungskraft vorgeschlagen (Qualifikation, Fächerkombination,
    Laufbahn,  Vorerfahrungen)? 
  • Werden Ferienzeiten mitbezahlt?
  • Gibt es evtl. eine andere Vertretungslösung?

Achtung! Bei den vorgenannten Ausführungen müssen Sie aufpassen, weil das nicht ganz zu den Ausführungen des 3. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 24.6.2008 passt!. Der § 91 Abs. 4 LPVG ist nämlich gleichzeitig aufgehoben worden. Demnach sind die Lehrerräte für die Einstellungen (also auch für Ersatzeinstellungen bei unvorhergesehenem Vertretungsbedarf) nur dann zuständig, wenn ihre Schule die Eigenverantwortung bereits übernommen hat. Andernfalls sind die Personalräte zuständig!

Wahrscheinlich wäre es auch sinnvoll, dass der Lehrerrat das Kollegium über die geänderten Bedingungen informiert. Meistens ist es nämlich so, dass sich viele Kolleginnen und Kollegen nicht für die Änderungen interessieren und dann sehr erstaunt sind, dass sie nun nicht mehr entscheiden können. Manchmal haben dann aufgrund ihres Wissensvorsprungs Schulleitungen konkrete Vorschläge, die der Einfachheit halber angenommen werden und hinterher zu Unstimmigkeiten führen.
Am besten veranstaltet der Lehrerrat Besprechungen mit dem Kollegium in Zusammenarbeit mit dem Personalrat, in denen die geänderten Bedingungen erörtert werden und überlegt wird, welche Beschlüsse dazu vom Kollegium in den entsprechenden Konferenzen gefasst werden sollen.

Im Februar 2009 hat das Ministerium eine sehr gute 12seitige Handreichung herausgegeben, die alle Rechtsvorschriften enthält und gute Informationen für die tägliche Arbeit des Lehrerrats enthält. Sie finden Sie im Downloadbereich unter Lehrerrat.pdf.
In dieser Handreichung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als unentbehrliche Arbeitsmittel für den Lehrerrat 3 Bücher aus dem LinkLuchterhand-Verlag gelten:

1. Kommentar zur Allgemeinen Dienstordnung (ADO) von Jülich,

2. Schulische Qualitätsanalyse in NRW von Müller u.a.

3. Handbuch für Steuergruppen von Stephan.

Wenn also das Ministerium diese Bücher als unverzichtbare Hilfsmittel ansieht, sollte der Lehrerrat diese sofort bei der Schulleitung beantragen und diese vom Schuletat anschaffen lassen.

Wie kann der Lehrerrat eine qualifizierte Mitbestimmung gewährleisten?

Es ist natürlich zu fragen, wie der Lehrerrat diese neuen Aufgaben erfüllen soll, wenn er keine entsprechenden Voraussetzungen durch Fortbildung oder durch Ermäßigungsstunden hat, die für die Erfüllung der zahlreichen neuen Aufgaben notwendiger Ausgleich der übermäßigen Belastung sind. Die Mitglieder der Personalräte, die bei den Schulaufsichtsbehörden diese Aufgaben erledigen, haben eine individuelle Stundenentlastung, die überall 4 Wochenstunden oder mehr beträgt. Das ist auch die mindeste Pflichtstundenermäßigung, die jedes Mitglied des Lehrrates an solchen Modellschulen bekommen müsste. Das wird allerdings keinem Lehrerrat zugebilligt, sondern sie werden mit Anteilen aus dem allgemeinen Entlastungstopf abgespeist.

Wichtiger Hinweis: Ermäßigungsstunden jetzt für Lehrerratsmitglieder!
Das Ministerium hat inzwischen erkannt, dass Lehrerratsmitglieder durch ihre Aufgaben zusätzlich belastet sind und die Verordnung zu § 93 Abs.2 SchG am 30.April 2008 geändert (GV.NRW.2008.S.400).  Im dem § 2, der sich auf die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer bezieht, heißt es nun im Absatz 5:
"(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für die Mitgliedschaft im Lehrerrat können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Abs.1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Abs. 1) verfügen:..."
Das ist zunächst sehr erfreulich. Da aber jedes Zugeständnis des Ministeriums nichts kosten darf, wird dadurch das Ermäßigungskontingent für die restlichen Kolleginnen und Kollegen geschmälert. Angenommen, eine Realschule mit 600 Schülern hat 32 Lehrerstellen. Dann würde sie bei einem Zuteilungsfaktor von 0,5 insgesamt 16 Entlastungsstunden im "Lehrertopf" haben, die verteilt werden könnten. Wenn aber z.B. der Lehrerrat aus 5 Mitgliedern besteht, die jeweils eine Stunde bekommen, so bleiben für den Rest des Kollegiums nur noch 11 Stunden. Das ist bitter und unfair, denn deren Belastungen sind ja nicht geringer geworden.
Am 24. Juni 2008 ist das Schulgesetz geändert worden, sodass nunmehr die Lehrerräte für 4 Jahre gewählt werden und andere Aufgaben bekommen. Das Wahlverfahren wurde außerdem geändert: Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleitung ist von der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl ausgeschlossen. Folgende Änderungen sind eingetreten:
Aufgaben  der Schulleitung als Vorgesetzte Wahlverfahren und Aufgaben des Lehrerrates
  • Einstellung
  • Verlängerung und Verkürzung der  Probezeit
  • Beendigung der Probezeit
  • Anstellung
  • Verleihung einer Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit
  • Entlassung auf eigenen Antrag
  • Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen
  • Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen
  • Sonderurlaub
  •  Anordnung von Mehrarbeit
  • Wahl des Lehrerrates  für 4 Jahre von der Lehrerkonferenz (3-5 Mitglieder).
  • Wenn der Schulleiterin oder dem Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes.
  • Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat. Er muss die Mitbestimmungsaufgaben wahrnehmen.
  • Der Lehrerrat berichtet einmal im Schuljahr der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit.
Die Mitglieder des Lehrerrates sollen für ihre Aufgaben angemessen entlastet werden. Ihnen ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.


Das ist schon eine heikle Entwicklung: Da wird ein Lehrerrat für 4 Jahre gewählt, dessen Mitglieder nicht einmal darauf vorbereitet wurden, was auf sie zukommt und die auch nicht die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften besitzen.

Meist wissen Lehrerräte nämlich nicht, dass sie sich bei den Verhandlungen über die Zustimmung zu Einstellungen von Vertretungslehrern an die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) halten müssen und nicht an das Schulgesetz (SchG). Hier ist eine intensive Fortbildung der Lehrerratsmitglieder unbedingt erforderlich. Außerdem benötigen sie die entsprechenden Gesetzestexte und Kommentare, da diese Ausführungen nicht in der normalerweise vorhandenen Sammlung der Amtlichen Schulvorschriften (BASS) enthalten sind. Entscheidend ist vor allem die Kenntnis der Verfahrensvorgänge, die abgewickelt werden müssen, wenn man sich nicht einig ist. Und diese Kenntnis ist kaum ohne Fortbildungsveranstaltungen zu erwerben.

Mein Tipp: Ich würde jedem Lehrrat empfehlen, den Personalrat einzuladen oder sich von ihm zur Beratung einladen zu lassen. Der kennt nämlich die Verfahrensabläufe, Fallstricke und gesetzlichen Grundlagen für Personalentscheidungen. Er ist gut informiert über die derzeitigen Einstellungsbedingungen (die sich laufend ändern) und die gegenwärtigen Schwierigkeiten. Außerdem kann er das Spektrum dessen beleuchten, was alles in den Mitbestimmungsbereich des Lehrerrates nach dem LPVG fällt.

Übrigens gilt dasselbe auch für Schulleitungen, die meist vom Personalvertretungsgesetz ebenfalls keine Ahnung haben und nun Entscheidungen mit solcher Mitbestimmungsart treffen müssen. Sie müssen nämlich einmal im Schulhalbjahr mit dem Lehrerrat auch eine gemeinschaftliche Besprechung durchführen, bei der wichtige Angelegenheiten der Schule und des Kollegiums erörtert werden. Solche Besprechungen unterliegen bestimmten Formalien und müssen hinterher auch aktenkundig gemacht werden.
Ein weiterer Nachholbedarf für die Schulleitung und Lehrerrat gleichermaßen ergibt sich aus der Tatsache, dass in der letzten Zeit die meisten Lehrerinnen und Lehrer als Angestellte eingestellt wurden. Hier sind also für eine qualifizierte Mitbestimmung auch Kenntnisse im Tarifrecht mit den geänderten Probezeiten und Bedingungen gegenüber den Beamten erforderlich. Wer weiß schon, dass eine Abmahnung für einen Angestellten eine ganz andere Bedeutung hat als für einen Angestellten? Wer weiß schon, dass Zuspätkommen zum Unterricht oder das vorzeitige Verlassen des Raumes am Elternsprechtag für einen Angestellten völlig andere Konsequenzen nach sich zieht als für einen Beamten?
Für die Lehrerräte an Modellschulen vermischen sich also zwei innerschulische Kompetenzen: Einmal ist der Lehrerrat weiterhin Mitwirkungsorgan der Schule im Sinne des Schulgesetzes, andererseits aber auch eine gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Dienststellenleiter, der nunmehr durch die Schulleitung dargestellt wird.
 

Zusammenfassend muss man also als Lehrerrat fordern:

  1. Wenn die Schulleitungen aufgrund ihrer erweiterten Kompetenz beamtenrechtliche, tarifrechtliche und vergütungsrelevante Entscheidungen treffen sollen, müssen auch die Lehrerratsmitglieder die Kompetenz haben, qualifiziert mitzubestimmen. Das bedeutet, dass sie in diesen Fragen fortgebildet worden sind und die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung haben.
  2. Mit der Übernahme der neuen Funktionen durch die Schulleitungen kommen auch auf die Lehrerräte viele neue Aufgaben zu. Die qualifizierte Übernahme dieser Aufgaben erfordert viel Zeit und ist eine zusätzliche Belastung. Diese muss durch eine entsprechende Entlastung in der Arbeitszeit ausgeglichen werden.
Diese Forderungen treffen für alle Schulen zu, nicht nur für die, die am Modellvorhaben teilnehmen. Ich wünsche jedem Lehrerrat eine gehörige Portion Mut und das notwendige Durchsetzungsvermögen, um die Interessen der Kolleginnen und Kollegen auch wirkungsvoll zu vertreten. Die Aufgabe ist nämlich ziemlich heikel: Steht der Lehrerrat doch im Gegensatz zur Personalvertretung an vorderster Front. Und das noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Schulleitung; denn schließlich möchten auch die Mitglieder des Lehrerrates einen guten Stundenplan haben und bei der Verteilung der Ermäßigungsstunden ebenfalls bedacht werden.
Für die Lehrerräte an den Modellschulen soll eine amtliche Lehrerfortbildung im Umfang von 3 Tagen angeboten werden. Sie kann auch durch die Gewerkschaften und Verbände organisiert werden, die dann ihre entstandenen Kosten vom MSW zurückerstattet bekommen.
Für die Schulleitungen wird ebenfalls eine Fortbildung angeboten werden. Nach den Vorstellungen des Ministeriums soll sie im Verlauf von 2 Jahren insgesamt 16 Tage ausmachen. Es sind inzwischen schon Moderatoren ausgebildet worden, die diese Aufgabe in Angriff nehmen.
Das Lachen muss man sich allerdings verkneifen, wenn man die Vorstellungen des Ministeriums für die Lehrerfortbildung allgemein hört. Da die finanziellen Mittel fehlen und der Unterrichtsausfall nicht zu verantworten ist, sollen Lehrerfortbildungen demnächst "online" stattfinden. Man stellt sich also vor, dass sich die Lehrerinnen und Lehrer zu Hause vor den PC setzen und im Internet das Fortbildungsangebot studieren. Besonders Lehrer von Ganztagsschulen werden dazu viel Zeit haben.
 
Ein heißes Eisen für den Lehrerrat ist natürlich auch die Bandbreitenregelung, die seit Beginn des Schuljahres 2002/03 in Kraft getreten ist. Es ist die Frage, ob und wie ein Kollegium in der Lehrerkonferenz Kriterien für Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl eines jeden Kollegen oder einer jeden Kollegin bestimmen kann. Meist wird es so sein, dass die Schulleitung konkrete Vorschläge hat, über die die Konferenz dann beschließen soll. Lesen Sie dazu meine Ausführungen zur Arbeitszeit!

Eine weitere Aufgabe für den Lehrerrat, die sich immer mehr herauskristallisiert, ist die Vermittlung bei Mobbing in der Schule. Die unzureichenden Arbeitsbedingungen, die Erhöhung der Arbeitszeit, die steigende Unzufriedenheit und der erhöhte Druck sind der beste Nährboden für die Verschlechterung des Arbeitsklimas. Der Konkurrenzdruck, der durch die Bandbreitenregelung vorprogrammiert wird, verschärft die Situation noch. Deshalb sollten sich Lehrerräte meine Ausführungen auf der Webseite Mobbing ansehen.
Außerdem zeichnet sich inzwischen ab, dass der Lehrerrat immer mehr Verantwortung übernehmen wird. Die Tendenzen mehren sich, dass er in der Schule eine Funktion bekommt, die dem Betriebsrat in einer Firma entspricht.
 
Weitere Hinweise:

Zur Information über die Gesetze, Verordnungen und Erlasse gibt es Spezialverlage, die gute Kommentare herausgegeben haben. Der Lehrerrat sollte sich nicht scheuen, bei der Schulleitung die Anschaffung dieser Unterlagen aus dem Schuletat zu beantragen. Das gilt vor allem für die folgenden 3 Werke, die vom Ministerium als unverzichtbare Arbeitsmittel für den Lehrerrat angegeben werden:
1. Kommentar zur Allgemeinen Dienstordnung (ADO) von Jülich,
2. Schulische Qualitätsanalyse in NRW von Müller u.a.
3. Handbuch für Steuergruppen von Stephan.
 

Hier eine Auswahl der Verlage:
 

Verlag Internet-Adresse
Luchterhand Verlag, Neuwied - gehört zur Verlagsgruppe Wolters Kluwer www.luchterhand.de
www.wolterskluwer.de
Verlagsgesellschaft Ritterbach, Frechen www.ritterbach.de
Wingen Verlag, Essen http://www.wingenverlag.de/
   

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 19.03.10

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