Der Lehrerrat
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Der Lehrerrat hat eine wichtige Funktion als
Vermittler in persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten zwischen Schulleitung und
Kollegium. Die Schulleitungen haben oft andere Ansichten und verstehen die
Probleme der Kollegien, können aber nicht anders reagieren, weil sie die
Anweisungen der obersten oder oberen Dienstaufsichtsbehörde zu befolgen
haben. So wird der Druck von oben nach unten weitergegeben. Hier würde eine
grundlegende Beratung der Lehrerräte oder der Kollegien gut tun.
Ein Ausgleich der Interessen ist unbedingt notwendig und sehr wichtig.
Deswegen lege ich großen Wert auf diese Webseite. Ich selbst war 9 Jahre
lang Vorsitzender eines Lehrerrats und meine Frau noch viel länger.
Der Lehrerrat sollte seine Aufgabe aktiv in die Hand nehmen und nicht erst eingreifen,
wenn Konflikte entstanden sind. Viel besser ist es, bereits im Vorfeld dienstliche
Absprachen zu treffen oder Konferenzbeschlüsse anzubahnen, an die sich jeder halten muss.
Sonst sind der Willkür der Schulleitung Tür und Tor geöffnet.
Dazu benötigen die Mitglieder des Lehrerrates fundierte Kenntnisse des Schulrechts
und der organisatorischen Abläufe in der Schule. Verhandlungsgeschick und rhetorische
Fähigkeiten sind weitere Vorbedingungen.
- Lassen Sie sich in diesen Techniken schulen! Ihnen stehen die
Fortbildungstage dafür rechtlich zu! Nutzen Sie sie aus.
- Vereinbaren Sie in regelmäßigen Abständen Besprechungen mit der
Schulleitung zur gegenseitigen Information!
- Treffen Sie sich mit anderen Lehrerräten und tauschen Sie Ihre Erfahrungen
aus. Es wirkt manchmal Wunder, wenn man erfährt, wie andere dieselben Probleme gelöst
haben.
- Besorgen Sie sich über
den Schuletat einschlägige Rechtsvorschriften und
Kommentare. Was der Schulleitung recht ist, sollte Ihnen billig sein.
- Sorgen Sie dafür, dass für den Lehrerrat in der Konferenz Etatmittel
zur Verfügung gestellt werden. Wenn das nicht möglich ist, beschaffen Sie die Literatur
aus den Verwaltungsmitteln, die der Schule für solche Zwecke zur Verfügung stehen.
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Vielfach wird übersehen, dass der
Lehrerrat ein
Mitwirkungsgremium ist, das eigenständige Rechte hat. Es ist nicht nur ein Hilfskonstrukt
für Lehrer oder Schulleitungen bei Konflikten, sondern berät als Gremium die
Schulleitung!
Durch das neue Schulgesetz haben
die Organe der Schulmitwirkung (z.B. Lehrerrat, Lehrerkonferenz, SV u.a.) einen Anspruch
auf eine schriftliche Begründung der Schulleitung. Wenn also Grundsatzbeschlüsse der
Lehrerkonferenz oder Schulkonferenz gefasst sind und der Schulleiter sich nicht daran
hält, kann in jedem einzelnen Fall eine schriftliche Begründung vom Lehrerrat oder von
der Lehrerkonferenz gefordert werden. Siehe dazu § 62(4) SchG: "Die in
diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im
Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule
Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die
erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein
Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche
Antwort."
Fassen Sie dazu in der Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss!
Für Lehrerräte ist wichtig zu wissen, dass sich im
Rahmen der zunehmenden Selbständigkeit von Schulen viele Kompetenzen auf die Schule
verlagert haben. Schauen Sie deshalb im Bereich "Schulleitung"
nach, welche Kompetenzen inzwischen auf die Schulleitung verlagert worden
sind. Mit einigen davon sind Schulleitungen oft gar nicht glücklich und
wären froh, wenn der Lehrerrat konstruktive Vorschläge zur Umsetzung
machen könnte.
Von den im Entwicklungskonzept "Stärkung von Schule"
genannten Vorschlägen zu verschiedenen Einzelmaßnahmen sind bis heute schon einige
umgesetzt worden. In der Schulpraxis hat sich gezeigt, dass sich die demokratischen
Strukturen oft nicht verbessert haben, sondern es ist lediglich eine größere Machtfülle
auf den Schulleiter übertragen worden. Viele Kollegien haben sich das allerdings selbst
zuzuschreiben, weil ihnen demokratische Entscheidungsprozesse oft zu langwierig und
lästig sind. Sicherlich ist das auch verständlich, wenn man die zusätzlichen
Belastungen sieht (Erhöhung der Stundenzahl, Bandbreitenregelung, Änderung der
Schüler-Lehrer-Relation, Wegfall der Stellenreserve, Programm "Flexible
Vertretungsreserve", bedarfsdeckender Unterricht der Lehramtsanwärter u.a.), unter denen ein
solcher Entwicklungsprozess ablaufen soll.
Dennoch sollte man Folgendes nicht vergessen:
Die durch das neue Schulgesetz beabsichtigte Stärkung der
Schulleitung führt zwingend zu einer Stärkung des Lehrerrats!
Im Downloadbereich habe ich einen etwas älteren Aufsatz von mir zur Kompetenzverlagerung auf die
Schulleitung aus "Schule heute" abgelegt, der die wichtigsten
Veränderungen der letzten Jahre noch einmal auflistet und Anregungen gibt, wie im
Kollegium verfahren werden kann, damit die Machtfülle des Schulleiters nicht zu groß
wird. Denn dann haben Eltern und Kollegium nur noch wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um
einen demokratischen Entwicklungsprozess zu gewährleisten. Er ist unter dem Titel slkomp.zip im Downloadbereich zu finden.
Besser ist allerdings das Studium der Webseite Schulleitung,
denn hier sehen Sie nicht nur die Vorteile, sondern auch die Nachteile des
Schulleiterdaseins bezüglich der Kompetenzverlagerung. Außerdem
sind die Daten auf dem neuesten Stand.
Denken Sie daran, dass die konstruktive Zusammenarbeit des Lehrerrats mit
der Schulleitung die besondere Form der Vermittlung darstellt! Sie werden
deutlich bessere Ergebnisse für das Kollegium erzielen, wenn Sie eine
Zusammenarbeit anbieten. Schulleitungen haben auch Probleme und sehen
Konflikte, können aber vielfach nicht anders handeln, weil sie eine
Anweisung der Schulaufsicht erhalten haben, die sie weitergeben und
durchsetzen sollen. Das ist nicht immer ganz leicht. So ist es sinnvoll,
offen mit dem Lehrerrat darüber zu sprechen. Bieten Sie der Schulleitung
Hilfen bei der Lösung des Problems an!
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Achtung: Neue
Aufgaben des Lehrerrates:
Durch das neue
Schulgesetz haben sich einige Änderungen
ergeben.
Es ist unbedingt erforderlich, dass sich
jeder Lehrerrat und jede Lehrerkonferenz eingehend mit diesem neuen Schulgesetz
beschäftigt.
Besonders für Schulleitungen und Lehrerräte ergeben sich dadurch
nämlich völlig neue Problemstellungen:
- Sehr wichtig ist die
neue Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des Schulministeriums vom 20.6.2008, in der die Schulleitungen Dienstvorgesetzte mit neuen
Funktionen werden. Damit werden die Schulleitungen Leiter einer Dienststelle
im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Für die Modellschulen
gilt das uneingeschränkt, für alle übrigen Schulen müssen die
Schulleitungen nach Abstimmung mit der Schulkonferenz die
Dienstvorgesetzteneigenschaft gesondert beantragen. Sie übernehmen also die
Funktion, die bisher die Schulaufsichtsbeamten und Bezirksregierungen
für die Schulen haben. So nehmen sie z.B. eigenverantwortlich
Einstellungen, Versetzungen und Abordnungen vor.
- Für solche Maßnahmen war bisher immer
die Zustimmung des Personalrates erforderlich. Diese Aufgabe fällt
nach dem neuen Gesetz nunmehr den Lehrerräten zu. Dafür werden sie in
geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren
gewählt.
- Die Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen an der Schule muss die Aufgaben übernehmen, die
die Gleichstellungsbeauftragte bei der Bezirksregierung hat.
- Da die Schulleitung jetzt im Rahmen der von der
Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze über die Fortbildung
entscheidet, bezieht sich das auch auf die Auswahl der Teilnehmer.
Hierbei ist der Lehrerrat zu beteiligen.
- Als Konsequenz aus der letzten
Arbeitszeituntersuchung sollen neue Arbeitszeitmodelle erprobt
werden. Das wird dadurch realisiert, dass die Schulleitung die
wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer an einer
Schule individuell innerhalb einer bestimmten Bandbreite festlegen
kann.
- Allerdings wird durch die Änderungen
des Schulmitwirkungsgesetzes auch die Kompetenz der SL für alle
anderen Schulen deutlich erhöht.
1. Nach § 6 Abs. 3 SchMG entschied früher über
die Verteilung der Sonderaufgaben die Lehrerkonferenz nach Anhörung
der betroffenen Lehrer. Nunmehr hat die Lehrerkonferenz nur noch nach
§ 68 SchG die
Kompetenz, über die Grundsätze der Verteilung auf Vorschlag der
Schulleitung zu entscheiden.
2. Nach § 6 Abs. 4 SchMG entschied früher die Lehrerkonferenz über
die Angelegenheiten der Fortbildung. Das ist nicht mehr der Fall, denn
jetzt kann sie nur noch über die Grundsätze auf Vorschlag der
Schulleitung entscheiden.
3. Nach § 6 Abs. 5 SchMG entschied früher die Lehrerkonferenz über
die Ermäßigungssstunden. Das kann sie jetzt nicht mehr, weil die
Schulleitung im Sinne der Bandbreitenreglung die individuelle
Pflichtstundenzahl festlegen kann. Die Lehrerkonferenz kann nur noch
über die Grundsätze für die Festsetzung der individuellen
Pflichtstundenzahl auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden.
Hier sind also eindeutig Kompetenzen der Lehrerkonferenz
beschnitten worden und der Schulleitung zugeschlagen worden.
- Erweitert wurde der Aufgabenkatalog des Lehrerrates
für den Fall der der Ersatzeinstellungen für unvorhersehbaren
Vertretungsunterricht. Dazu wurde im § 69 SchG ein neuer Absatz
eingefügt:
"(3)
Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung
eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts und der Eingruppierung ist die Zustimmung des
Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der
Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen hat.
Stimmt der Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von §
94 Abs. 4 LPVG zu beteiligen."
Hier muss sich also der Lehrerrat mit dem
Landespersonalvertretungsrecht (LPVG) vertraut machen, weil das die
gesetzliche Grundlage für die Mitbestimmung ist. Darüber hinaus wird
es sinnvoll sein, dass alle Beteiligten über die arbeits- und
tarifrechtlichen Bedingungen informiert sind.
Der Lehrerrat sollte sich von einer Schulleitung in jedem Fall eine
schriftliche Vorlage hereinreichen lassen, die folgende Angaben
enthält:
- Ursache, warum sich ein unvorhersehbarer
Vertretungsunterricht ergibt,
- Angaben über die derzeitige Stellenbesetzung der
Schule,
- Umfang des Vertretungsunterrichts (Wochenstunden,
Fächer, Zeitraum),
- Angaben zur Person, die den Vertretungsunterricht
übernehmen soll (Qualifikation,
Besoldungsstufe,
bisheriges Beschäftigungsverhältnis).
Der Lehrerrat sollte sich auch die Erlasse vorlegen
lassen, nach denen die Ersatzeinstellung erfolgt und bezahlt wird (z.B.
Erlasse zu "Geld statt Stellen" bzw. "Flexible
Vertretungsmittel", Einstellungserlasse sowie
für den Vertretungspool. Für die Zustimmung sollte der Lehrerrat
folgendes prüfen:
- Stehen Auswahlmöglichkeiten für den
Vertretungsunterricht zur Verfügung?
- Wird die bestmögliche Vertretungskraft
vorgeschlagen (Qualifikation, Fächerkombination,
Laufbahn, Vorerfahrungen)?
- Werden Ferienzeiten mitbezahlt?
- Gibt es evtl. eine andere Vertretungslösung?
Achtung! Bei den vorgenannten
Ausführungen müssen Sie aufpassen, weil das nicht ganz zu den
Ausführungen des 3. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 24.6.2008 passt!.
Der § 91 Abs. 4 LPVG ist nämlich gleichzeitig aufgehoben worden. Demnach
sind die Lehrerräte für die Einstellungen (also auch für
Ersatzeinstellungen bei unvorhergesehenem Vertretungsbedarf) nur dann
zuständig, wenn ihre Schule die Eigenverantwortung bereits übernommen
hat. Andernfalls sind die Personalräte zuständig!
Wahrscheinlich wäre es auch sinnvoll, dass der
Lehrerrat das Kollegium über die geänderten Bedingungen informiert.
Meistens ist es nämlich so, dass sich viele Kolleginnen und Kollegen
nicht für die Änderungen interessieren und dann sehr erstaunt sind, dass
sie nun nicht mehr entscheiden können. Manchmal haben dann aufgrund ihres
Wissensvorsprungs Schulleitungen konkrete Vorschläge, die der Einfachheit
halber angenommen werden und hinterher zu Unstimmigkeiten führen.
Am besten veranstaltet der Lehrerrat Besprechungen mit dem Kollegium in
Zusammenarbeit mit dem Personalrat, in denen die geänderten Bedingungen
erörtert werden und überlegt wird, welche Beschlüsse dazu vom Kollegium
in den entsprechenden Konferenzen gefasst werden sollen.
Im Februar 2009 hat das Ministerium eine
sehr gute
12seitige Handreichung herausgegeben, die alle Rechtsvorschriften
enthält und gute Informationen für die tägliche Arbeit des Lehrerrats
enthält. Sie finden Sie im Downloadbereich unter
Lehrerrat.pdf.
In dieser Handreichung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als
unentbehrliche Arbeitsmittel für den Lehrerrat
3 Bücher aus dem LinkLuchterhand-Verlag gelten:
1. Kommentar zur Allgemeinen Dienstordnung (ADO) von
Jülich,
2. Schulische Qualitätsanalyse in NRW von Müller u.a.
3. Handbuch für Steuergruppen von Stephan.
Wenn also das Ministerium diese Bücher als
unverzichtbare Hilfsmittel ansieht, sollte der Lehrerrat diese sofort bei
der Schulleitung beantragen und diese vom Schuletat anschaffen lassen.
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Wie
kann der Lehrerrat eine qualifizierte Mitbestimmung gewährleisten?
Es
ist natürlich zu fragen, wie der Lehrerrat diese neuen Aufgaben erfüllen
soll, wenn er keine entsprechenden Voraussetzungen durch Fortbildung oder
durch Ermäßigungsstunden hat, die für die Erfüllung der zahlreichen
neuen Aufgaben notwendiger Ausgleich der übermäßigen Belastung sind.
Die Mitglieder der Personalräte, die bei den Schulaufsichtsbehörden
diese Aufgaben erledigen, haben eine individuelle Stundenentlastung, die
überall 4 Wochenstunden oder mehr beträgt. Das ist auch die mindeste Pflichtstundenermäßigung, die jedes Mitglied des Lehrrates an solchen
Modellschulen bekommen müsste. Das wird allerdings keinem Lehrerrat
zugebilligt, sondern sie werden mit Anteilen aus dem allgemeinen
Entlastungstopf abgespeist.
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Wichtiger Hinweis: Ermäßigungsstunden jetzt für Lehrerratsmitglieder!
Das Ministerium hat inzwischen erkannt, dass Lehrerratsmitglieder
durch ihre Aufgaben zusätzlich belastet sind und die Verordnung zu § 93
Abs.2 SchG am 30.April 2008 geändert (GV.NRW.2008.S.400). Im dem §
2, der sich auf die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und
Lehrer bezieht, heißt es nun im Absatz 5:
"(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum
Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für die
Mitgliedschaft im Lehrerrat können die
Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß §
7 Abs.1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Abs. 1) verfügen:..."
Das ist zunächst sehr erfreulich. Da aber jedes Zugeständnis des
Ministeriums nichts kosten darf, wird dadurch das Ermäßigungskontingent
für die restlichen Kolleginnen und Kollegen geschmälert. Angenommen,
eine Realschule mit 600 Schülern hat 32 Lehrerstellen. Dann würde sie
bei einem Zuteilungsfaktor von 0,5 insgesamt 16 Entlastungsstunden im
"Lehrertopf" haben, die verteilt werden könnten. Wenn aber z.B. der
Lehrerrat aus 5 Mitgliedern besteht, die jeweils eine Stunde bekommen,
so bleiben für den Rest des Kollegiums nur noch 11 Stunden. Das ist
bitter und unfair, denn deren Belastungen sind ja nicht geringer
geworden.
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Am 24. Juni 2008 ist das Schulgesetz geändert worden,
sodass nunmehr die Lehrerräte für 4 Jahre gewählt werden
und andere Aufgaben bekommen. Das Wahlverfahren wurde außerdem geändert: Die
Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen
Wahlleiter. Die Schulleitung ist von der Vorbereitung und der Durchführung
der Wahl ausgeschlossen. Folgende Änderungen sind eingetreten: |
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Aufgaben der Schulleitung als Vorgesetzte |
Wahlverfahren und Aufgaben des Lehrerrates |
- Einstellung
- Verlängerung und Verkürzung der Probezeit
- Beendigung der Probezeit
- Anstellung
- Verleihung einer Eigenschaft einer Beamtin oder
eines Beamten auf Lebenszeit
- Entlassung auf eigenen Antrag
- Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von
Dienstreisen
- Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen
- Sonderurlaub
- Anordnung von Mehrarbeit
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- Wahl des Lehrerrates für 4 Jahre von der
Lehrerkonferenz (3-5 Mitglieder).
- Wenn der Schulleiterin oder dem Schulleiter
Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die
Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes.
- Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine
Stelle tritt der Lehrerrat. Er muss die Mitbestimmungsaufgaben
wahrnehmen.
- Der Lehrerrat berichtet einmal im Schuljahr der
Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit.
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Die Mitglieder des Lehrerrates sollen für ihre Aufgaben
angemessen entlastet werden. Ihnen ist die Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. |
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Das ist schon eine heikle Entwicklung: Da wird ein
Lehrerrat für 4 Jahre gewählt, dessen Mitglieder nicht einmal darauf vorbereitet
wurden, was auf sie zukommt und die auch nicht die Kenntnis der
einschlägigen Rechtsvorschriften besitzen.
Meist wissen
Lehrerräte nämlich nicht, dass sie sich bei den Verhandlungen über die
Zustimmung zu Einstellungen von Vertretungslehrern an die Bestimmungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) halten müssen und nicht an das
Schulgesetz (SchG). Hier ist eine intensive Fortbildung der
Lehrerratsmitglieder unbedingt erforderlich. Außerdem benötigen sie die
entsprechenden Gesetzestexte und Kommentare, da diese Ausführungen nicht
in der normalerweise vorhandenen Sammlung der Amtlichen Schulvorschriften
(BASS) enthalten sind. Entscheidend ist vor allem die Kenntnis der
Verfahrensvorgänge, die abgewickelt werden müssen, wenn man sich nicht
einig ist. Und diese Kenntnis ist kaum ohne Fortbildungsveranstaltungen zu
erwerben.
Mein Tipp: Ich würde jedem Lehrrat
empfehlen, den Personalrat einzuladen oder sich von ihm zur Beratung
einladen zu lassen. Der kennt nämlich die Verfahrensabläufe, Fallstricke
und gesetzlichen Grundlagen für Personalentscheidungen. Er ist gut
informiert über die derzeitigen Einstellungsbedingungen (die sich laufend
ändern) und die gegenwärtigen Schwierigkeiten. Außerdem kann er
das Spektrum dessen beleuchten, was alles in den Mitbestimmungsbereich des
Lehrerrates nach dem LPVG fällt.
Übrigens gilt dasselbe auch für
Schulleitungen, die meist vom Personalvertretungsgesetz ebenfalls keine
Ahnung haben und nun Entscheidungen mit solcher Mitbestimmungsart treffen
müssen. Sie müssen nämlich einmal im Schulhalbjahr mit dem Lehrerrat
auch eine gemeinschaftliche Besprechung durchführen, bei der wichtige
Angelegenheiten der Schule und des Kollegiums erörtert werden. Solche
Besprechungen unterliegen bestimmten Formalien und müssen hinterher auch
aktenkundig gemacht werden.
Ein weiterer Nachholbedarf für die Schulleitung und Lehrerrat
gleichermaßen ergibt sich aus der Tatsache, dass in der letzten Zeit die
meisten Lehrerinnen und Lehrer als Angestellte eingestellt wurden. Hier
sind also für eine qualifizierte Mitbestimmung auch Kenntnisse im
Tarifrecht mit den geänderten Probezeiten und Bedingungen gegenüber den
Beamten erforderlich. Wer weiß schon, dass eine Abmahnung für einen
Angestellten eine ganz andere Bedeutung hat als für einen Angestellten?
Wer weiß schon, dass Zuspätkommen zum Unterricht oder das vorzeitige
Verlassen des Raumes am Elternsprechtag für einen Angestellten völlig
andere Konsequenzen nach sich zieht als für einen Beamten?
Für die Lehrerräte an Modellschulen vermischen sich also zwei
innerschulische Kompetenzen: Einmal ist der Lehrerrat weiterhin
Mitwirkungsorgan der Schule im Sinne des Schulgesetzes,
andererseits aber auch eine gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer
gegenüber dem Dienststellenleiter, der nunmehr durch die Schulleitung
dargestellt wird.
Zusammenfassend muss man also als Lehrerrat fordern:
- Wenn die Schulleitungen aufgrund
ihrer erweiterten Kompetenz beamtenrechtliche, tarifrechtliche und
vergütungsrelevante Entscheidungen treffen sollen, müssen auch die
Lehrerratsmitglieder die Kompetenz haben, qualifiziert mitzubestimmen.
Das bedeutet, dass sie in diesen Fragen fortgebildet worden sind und
die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung haben.
- Mit der Übernahme der neuen
Funktionen durch die Schulleitungen kommen auch auf die Lehrerräte
viele neue Aufgaben zu. Die qualifizierte Übernahme dieser Aufgaben
erfordert viel Zeit und ist eine zusätzliche Belastung. Diese muss
durch eine entsprechende Entlastung in der Arbeitszeit ausgeglichen
werden.
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Diese Forderungen treffen für
alle Schulen zu, nicht nur für die, die am Modellvorhaben teilnehmen. Ich
wünsche jedem Lehrerrat eine gehörige Portion Mut und das notwendige
Durchsetzungsvermögen, um die Interessen der Kolleginnen und Kollegen
auch wirkungsvoll zu vertreten. Die Aufgabe ist nämlich ziemlich heikel:
Steht der Lehrerrat doch im Gegensatz zur Personalvertretung an vorderster
Front. Und das noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Schulleitung;
denn schließlich möchten auch die Mitglieder des Lehrerrates einen guten
Stundenplan haben und bei der Verteilung der Ermäßigungsstunden
ebenfalls bedacht werden.
Für die Lehrerräte an den Modellschulen soll eine amtliche
Lehrerfortbildung im Umfang von 3 Tagen angeboten werden. Sie kann auch
durch die Gewerkschaften und Verbände organisiert werden, die dann ihre
entstandenen Kosten vom MSW zurückerstattet bekommen.
Für die Schulleitungen wird ebenfalls eine Fortbildung angeboten werden.
Nach den Vorstellungen des Ministeriums soll sie im Verlauf von 2 Jahren
insgesamt 16 Tage ausmachen. Es sind inzwischen schon Moderatoren
ausgebildet worden, die diese Aufgabe in Angriff nehmen.
Das Lachen muss man sich allerdings verkneifen, wenn man die Vorstellungen
des Ministeriums für die Lehrerfortbildung allgemein hört. Da die
finanziellen Mittel fehlen und der Unterrichtsausfall nicht zu verantworten
ist, sollen Lehrerfortbildungen demnächst "online" stattfinden. Man stellt
sich also vor, dass sich die Lehrerinnen und Lehrer zu Hause vor den PC
setzen und im Internet das Fortbildungsangebot studieren. Besonders Lehrer
von Ganztagsschulen werden dazu viel Zeit haben.
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| Ein heißes Eisen
für den Lehrerrat ist natürlich auch die Bandbreitenregelung,
die seit Beginn des Schuljahres 2002/03 in Kraft getreten ist. Es ist die Frage, ob und wie ein
Kollegium in der Lehrerkonferenz Kriterien für Festlegung der
individuellen Pflichtstundenzahl eines jeden Kollegen oder einer jeden
Kollegin bestimmen kann. Meist wird es so sein, dass die Schulleitung
konkrete Vorschläge hat, über die die Konferenz dann beschließen soll.
Lesen Sie dazu meine Ausführungen zur Arbeitszeit! |
Eine weitere Aufgabe
für den Lehrerrat,
die sich immer mehr herauskristallisiert, ist die Vermittlung bei Mobbing
in der Schule. Die unzureichenden Arbeitsbedingungen, die Erhöhung der
Arbeitszeit, die steigende Unzufriedenheit und der erhöhte Druck sind der
beste Nährboden für die Verschlechterung des Arbeitsklimas. Der
Konkurrenzdruck, der durch die Bandbreitenregelung vorprogrammiert wird,
verschärft die Situation noch. Deshalb sollten sich Lehrerräte meine
Ausführungen auf der Webseite Mobbing ansehen. |
Außerdem zeichnet sich
inzwischen ab, dass der Lehrerrat immer mehr Verantwortung übernehmen wird.
Die Tendenzen mehren sich, dass er in der Schule eine Funktion bekommt, die
dem Betriebsrat in einer Firma entspricht.
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| Weitere Hinweise:
Zur
Information über die Gesetze, Verordnungen und Erlasse gibt es Spezialverlage, die gute Kommentare
herausgegeben haben. Der Lehrerrat sollte sich nicht scheuen, bei der
Schulleitung die Anschaffung dieser Unterlagen aus dem Schuletat zu
beantragen. Das gilt vor allem für die folgenden 3 Werke, die vom
Ministerium als unverzichtbare Arbeitsmittel für den Lehrerrat angegeben
werden:
1. Kommentar zur Allgemeinen Dienstordnung (ADO) von Jülich,
2. Schulische Qualitätsanalyse in NRW von Müller u.a.
3. Handbuch für Steuergruppen von Stephan.
Hier eine Auswahl der Verlage:
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Letzte Aktualisierung dieser Seite am
19.03.10 |