Dürfen Lehrer
streiken?
| Das Verwaltungsgericht Düsseldorf fällte ein
brisantes Urteil: Verbeamtete Lehrer dürfen trotz eines geltenden
Streikverbots für Beamte ohne disziplinarische Konsequenzen ihre Arbeit
niederlegen. Damit erhielt eine 45jährige Realschullehrerin Recht, die
während ihrer Unterrichtszeit an einem Streik teilgenommen hatte und in
einem Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße von 1500 Euro verurteilt
worden war. Das Gericht gab als Begründung
an, dass der Europäische Gerichtshof zwischen verschiedenen
Beamtengruppen unterscheiden würde und von "beamtenrechtlichen
Kernbereichen" sprechen würde. Dazu gehören Polizisten und
Vollzugsbeamte, aber Lehrer eben nicht. Deswegen dürften
verbeamtete Lehrer, die während der Unterrichtszeit an Demonstrationen
teilnehmen würden, nicht disziplinarisch belangt werden.
Allerdings wies der Richter in der mündlichen Urteilsbegründung
darauf hin, dass die Teilnahme an Warnstreiks weiterhin als
Dienstvergehen betrachtet werden müsse. Verantwortlich dafür seien die
im Grundgesetz verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wonach
Beamte nicht streiken dürfen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die
Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Münster
zugelassen. |
| Das Verwaltungsgericht Kassel hat
am 1.9.2011 entschieden, dass beamtete Lehrer streiken
dürfen (Az. 28K574/10 KS.D). Die Richter begründeten das mit der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus den
Jahren 2008 und 2009, Demnach dürfen alle streiken, die nicht
hoheitliche Aufgaben erfüllen, wie Armeeangehörige, Polizisten oder
Beamte im Strafvollzug. Lehrer gehörten nach Ansicht der Richter nicht
dazu. |
Allerdings ist der Richterspruch in seinen
Konsequenzen für den Schulbereich problematisch. Beamte haben
schließlich eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat und sind
dafür mit gewissen Privilegien ausgestattet. Dazu gehören zum Beispiel
die Unkündbarkeit und ein entsprechendes Gehalt. Im Gegenzug verlangt
der Staat, dass er sich auf seine Beamten verlassen kann und dass sie
nicht während der Dienstzeit an Kundgebungen teilnehmen. Ein großer Teil
des öffentlichen Lebens würde lahmgelegt, wenn Beamte streiken würden.
OVG Münster: Kein Streikrecht für Beamte!
Am 7.3.2012 hat das Oberverwaltungsgericht Münster
entschieden, dass Beamte in Deutschland kein Streikrecht haben (Az. 3dA
317/11.0). Anlass war die oben genannte Geldbuße. Die Berufung des
Landes NRW hatte Erfolg, sodass der Disziplinarsenat das Düsseldorfer
Urteil wieder aufgehoben hat. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht
zugelassen. Es ist damit rechtskräftig. |
Für beamtete Lehrer gilt das auch, denn
wenn sie während Ihrer Unterrichtszeit in Streik treten, so verursachen
sie damit Unterrichtsausfall oder zwingen andere Kolleginnen und
Kollegen zu Mehrarbeit, um diesen zu verhindern. Betroffen sind dann vor
allem die Schülerinnen und Schüler, die ein garantiertes Recht auf
Unterricht haben. Verbeamtete Lehrkräfte können also
disziplinarrechtlich belangt werden, wenn Sie streiken.
Tarifbeschäftigten hingegen können streiken.
Bei einem Streik handelt es sich in der Regel um eine kollektive
Arbeitsverweigerung, die den Arbeitgeber unter Druck setzen soll, um
irgendwelche Forderungen der Arbeitnehmer zu erfüllen. Das sind meist
Lohnforderungen oder Verbesserungswünsche für den Arbeitsplatz |
Lehrer in NRW
In NRW gibt es rund 195000 Lehrer, von denen
160000 beamtet sind. Die anderen arbeiten im
Tarifbeschäftigungsverhältnis.
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Am 22.8.2011 hatte das Verwaltungsgericht
Osnabrück einen gegenteiligen Richterspruch verkündet: Es wies die Klage
von zwei verbeamteten Lehrern aus Nordhorn ab, die geklagt hatten, weil
sie eine Geldbuße wegen der Streikteilnahme im Jahre 2009 erhalten
hatten. Das Gericht gab als Begründung an, dass ein Land durchaus den
Beamten den Streik verbieten könne und die Geldbuße sei rechtens.
Nach dem Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofes ist das zwar
korrekt, allerdings dürften die Länder das Streikrecht nur denen
verbieten, die hoheitliche Aufgaben verrichteten. Das gelte für
Polizeibeamte, die Bundeswehr oder den Justizvollzugsdienst, keinesfalls
aber für Lehrer. So gibt es derzeit zwei unterschiedliche
Positionen: |
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Die Argumentation
des Beamtenbundes
Der Deutsche Beamtenbund lehnt das Streikrecht ab,
weil ein Berufsbeamtentum nur ohne Streikrecht sinnvoll ist. Auf
diese Weise wird eine flächendeckende und kontinuierliche
Funktionsfähigkeit des Staates sichergestellt. Das Land müsse sich
darauf verlassen können, dass die Schule tagtäglich auch
stattfindet. Eine Unterscheidung nach hoheitlichen und nicht
hoheitlichen Tätigkeiten lehnt der DBB ab. |
Die Argumentation
der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi
Nach Auffassung von GEW und Verdi brauchen Beamte
ein Streikrecht. Dabei spielt es gar keine Rolle, ob sie hoheitliche
oder nicht hoheitliche Aufgaben erfüllen. Ein Verdi-Sprecher
erklärte, man werde bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, um zu
klären, was hoheitliche Aufgaben sind. Die GEW will sich notfalls an
den Europäischen Gerichtshof wenden. |
Vertretungsunterricht bei Unterrichtsausfall durch streikende
Lehrerinnen und Lehrer
Da es inzwischen viele Kolleginnen und Kollegen in
den Schulen gibt, die nicht verbeamtet sind, sondern im
Tarifbeschäftigungsverhältnis arbeiten, trifft der Streik diejenigen
Schulen stark, in denen viele davon an Demonstrationen und Streiks
teilnehmen. Schulleitungen sind dann in einer Zwickmühle: Einerseits
unterstützen sie innerlich die Streikenden und ihre Forderungen,
andererseits sind sie verpflichtet, den Unterricht zu sichern.
Vielfach werden dann umfangreiche Vertretungspläne gemacht und
beamtete Kolleginnen und Kollegen zur Mehrarbeit verpflichtet.
Diese Mehrarbeit brauchen Sie aber nicht auf sich zu nehmen! Sie
brauchen auch die dienstliche Anweisung der Schulleitung nicht zu
befolgen.
Nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.1993 (Az. 1 BvR 1213/85)
ist nämlich der Einsatz von Beamten zur Vertretung von streikenden
Tarifbeschäftigten bei einem rechtmäßigen Streik rechtswidrig. Dazu
wäre eine gesetzliche Regelung erforderlich, die aber bisher
nicht vorhanden ist. Aus diesem Grunde brauchen Sie auch keine
disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.
Wenn der Unterricht durch einen Streik ausfällt, muss die Schule
allerdings die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler
gewährleisten, sodass Sie der Schulleiter durchaus zur
Beaufsichtigung verpflichten kann. |
Dennoch sollten sich Beamte mit den Tarifbeschäftigten
solidarisieren und durch Unterrichtsverlegung oder Teilnahme an
Veranstaltungen, die außerhalb des Unterrichts stattfinden, den
Streik unterstützen. Schließlich sind es in den letzten Jahren immer
die Tarifbeschäftigten gewesen, die Lohnerhöhungen durchgesetzt
haben, die schließlich auch den Beamten zugute kamen.
Ein Streikaufruf kann aber immer nur durch die
dbb tarifunion erfolgen. Dann sollte man umgehend die
Schulleitung informieren und darauf hinweisen, dass man an dem
Streik teilnehmen wollen. |
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Weitere Hinweise:
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
06.05.12
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