Dürfen Lehrer streiken?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf fällte ein brisantes Urteil: Verbeamtete Lehrer dürfen trotz eines geltenden Streikverbots für Beamte ohne disziplinarische Konsequenzen ihre Arbeit niederlegen. Damit erhielt eine 45jährige Realschullehrerin Recht, die während ihrer Unterrichtszeit an einem Streik teilgenommen hatte und in einem Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße von 1500 Euro verurteilt worden war.

Das Gericht gab als Begründung an, dass der Europäische Gerichtshof zwischen verschiedenen Beamtengruppen unterscheiden würde und von "beamtenrechtlichen Kernbereichen" sprechen würde. Dazu gehören Polizisten und Vollzugsbeamte, aber Lehrer eben nicht.  Deswegen dürften verbeamtete Lehrer, die während der Unterrichtszeit an Demonstrationen teilnehmen würden, nicht disziplinarisch belangt werden.
Allerdings wies  der Richter in der mündlichen Urteilsbegründung darauf hin, dass die Teilnahme an Warnstreiks weiterhin als Dienstvergehen betrachtet werden müsse. Verantwortlich dafür seien die im Grundgesetz verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wonach Beamte nicht streiken dürfen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat am 1.9.2011 entschieden, dass beamtete Lehrer streiken dürfen (Az. 28K574/10 KS.D).  Die Richter begründeten das mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus den Jahren 2008 und 2009, Demnach dürfen alle streiken, die nicht hoheitliche Aufgaben erfüllen, wie Armeeangehörige, Polizisten oder Beamte im Strafvollzug. Lehrer gehörten nach Ansicht der Richter nicht dazu.
Allerdings ist der Richterspruch  in seinen Konsequenzen für den Schulbereich problematisch. Beamte haben schließlich eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat und sind dafür mit gewissen Privilegien ausgestattet. Dazu gehören zum Beispiel die Unkündbarkeit und ein entsprechendes Gehalt. Im Gegenzug verlangt der Staat, dass er sich auf seine Beamten verlassen kann und dass sie nicht während der Dienstzeit an Kundgebungen teilnehmen. Ein großer Teil des öffentlichen Lebens würde lahmgelegt, wenn Beamte streiken würden.

OVG Münster: Kein Streikrecht für Beamte!

Am 7.3.2012 hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass Beamte in Deutschland kein Streikrecht haben (Az. 3dA 317/11.0). Anlass war die oben genannte Geldbuße. Die Berufung des Landes NRW hatte Erfolg, sodass der Disziplinarsenat das Düsseldorfer Urteil wieder aufgehoben hat. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Es ist damit rechtskräftig.

Für beamtete Lehrer gilt das auch, denn wenn sie während Ihrer Unterrichtszeit in Streik treten, so verursachen sie damit Unterrichtsausfall  oder zwingen andere Kolleginnen und Kollegen zu Mehrarbeit, um diesen zu verhindern. Betroffen sind dann vor allem die Schülerinnen und Schüler, die ein garantiertes Recht auf Unterricht haben. Verbeamtete Lehrkräfte können also disziplinarrechtlich belangt werden, wenn Sie streiken. Tarifbeschäftigten hingegen können streiken.
Bei einem Streik handelt es sich in der Regel um eine kollektive Arbeitsverweigerung, die den Arbeitgeber unter Druck setzen soll, um irgendwelche Forderungen der Arbeitnehmer zu erfüllen. Das sind meist Lohnforderungen oder Verbesserungswünsche für den Arbeitsplatz

Lehrer in NRW

In NRW gibt es rund 195000 Lehrer, von denen 160000 beamtet sind. Die anderen arbeiten im Tarifbeschäftigungsverhältnis.

Am 22.8.2011 hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück einen gegenteiligen Richterspruch verkündet: Es wies die Klage von zwei verbeamteten Lehrern aus Nordhorn ab, die geklagt hatten, weil sie eine Geldbuße wegen der Streikteilnahme im Jahre 2009 erhalten hatten. Das Gericht gab als Begründung an, dass ein Land durchaus den Beamten den Streik verbieten könne und die Geldbuße sei rechtens.
Nach dem Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofes ist das zwar korrekt, allerdings dürften die Länder das Streikrecht nur denen verbieten, die hoheitliche Aufgaben verrichteten. Das gelte für Polizeibeamte, die Bundeswehr oder den Justizvollzugsdienst, keinesfalls aber für Lehrer.  So gibt es derzeit zwei unterschiedliche Positionen:

Die Argumentation des Beamtenbundes

Der Deutsche Beamtenbund lehnt das Streikrecht ab, weil ein Berufsbeamtentum nur ohne Streikrecht sinnvoll ist. Auf diese Weise wird eine flächendeckende und kontinuierliche Funktionsfähigkeit des Staates sichergestellt. Das Land müsse sich darauf verlassen können, dass die Schule tagtäglich auch stattfindet. Eine Unterscheidung nach hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten lehnt der DBB ab.

Die Argumentation der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi

Nach Auffassung von GEW und Verdi brauchen Beamte ein Streikrecht. Dabei spielt es gar keine Rolle, ob sie hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgaben erfüllen. Ein Verdi-Sprecher erklärte, man werde bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, um zu klären, was hoheitliche Aufgaben sind. Die GEW will sich notfalls an den Europäischen Gerichtshof wenden.


Vertretungsunterricht bei Unterrichtsausfall durch streikende Lehrerinnen und Lehrer

Da es inzwischen viele Kolleginnen und Kollegen in den Schulen gibt, die nicht verbeamtet sind, sondern  im Tarifbeschäftigungsverhältnis arbeiten, trifft der Streik diejenigen Schulen stark, in denen viele davon an Demonstrationen und Streiks teilnehmen. Schulleitungen sind dann in einer Zwickmühle: Einerseits unterstützen sie innerlich die Streikenden und ihre Forderungen, andererseits sind sie verpflichtet, den Unterricht zu sichern. Vielfach werden dann umfangreiche Vertretungspläne gemacht und beamtete Kolleginnen und Kollegen zur Mehrarbeit verpflichtet.
Diese Mehrarbeit brauchen Sie aber nicht auf sich zu nehmen! Sie brauchen auch die dienstliche Anweisung der Schulleitung nicht zu befolgen.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.1993 (Az. 1 BvR 1213/85) ist nämlich der Einsatz von Beamten zur Vertretung von streikenden Tarifbeschäftigten bei einem rechtmäßigen Streik rechtswidrig. Dazu wäre  eine gesetzliche Regelung erforderlich, die aber bisher nicht vorhanden ist. Aus diesem Grunde brauchen Sie auch keine disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.
Wenn der Unterricht durch einen Streik ausfällt, muss die Schule allerdings die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler gewährleisten, sodass Sie der Schulleiter durchaus zur Beaufsichtigung verpflichten kann.

Dennoch sollten sich Beamte mit den Tarifbeschäftigten solidarisieren und durch Unterrichtsverlegung oder Teilnahme an Veranstaltungen, die außerhalb des Unterrichts stattfinden, den Streik unterstützen. Schließlich sind es in den letzten Jahren immer die Tarifbeschäftigten gewesen, die Lohnerhöhungen durchgesetzt haben, die schließlich auch den Beamten zugute kamen.
Ein Streikaufruf kann aber immer nur durch die dbb tarifunion  erfolgen. Dann sollte man umgehend die Schulleitung informieren und darauf hinweisen, dass man an dem Streik teilnehmen wollen.
   

 

Weitere Hinweise:

Thema/Titel Internet-Adresse
Beamtenrecht und Grundrechte http://www.die-beamtenversorgung.de/
Standpunkt der GEW: Beamte dürfen streiken! http://www.gew.de/Beamte_duerfen_streiken.html

www.gew-hb.de/Betr._Streikrecht_fr_Beamte.html

Fragen zum Lehrerstreik werden auch im Lehrerforum beantwortet. http://www.lehrerforum-nrw.de/

 Letzte Aktualisierung dieser Seite am 06.05.12

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