Laufbahnwechsel
Wenn man einmal mit einem bestimmten
Eingangsamt in den Schuldienst eingetreten ist, hat man seine
Lehrerlaufbahn begonnen. Man rechnet damit, dass man regelmäßig
befördert wird oder bestimmte Gehaltszulagen bekommt. Manchmal ist es
jedoch so, dass man etwas anderes erwartet hat und jetzt völlig
verblüfft ist, wie sich etwas entwickelt oder auch gar nicht entwickelt.
Lehrer befassen sich normalerweise wenig mit dem Laufbahnrecht. Es wird
im Allgemeinen erst interessant, wenn sie sich um eine
Beförderungsstelle bewerben und die Laufbahnvoraussetzungen in der
Stellenausschreibung entdecken. |
Nach §17 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG)
gibt es die Laufbahn des einfachen, des mittleren, des gehobenen
und des höheren Dienstes, die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem
Eingangsamt. Für den einfachen Dienst genügt ein Hauptschulabschluss,
für den mittleren Dienst eine Fachoberschulreife; für den gehobenen
Dienst ist ein Abitur erforderlich und für den höheren Dienst ein
abgeschlossenes Hochschulstudium. In gleicher Weise gibt es für diese
Laufbahnen auch unterschiedlich lange Vorbereitungsdienste
Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I werden im gehobenen
Dienst eingestellt (Besoldungsgruppe A12 bzw. A13) und Lehrer für die
Sekundarstufe II werden im höheren Dienst eingestellt (Besoldungsgruppe
A13+Zulage). Nun hat das Land NRW in den letzten Jahren eine geschickte
Einstellungspolitik betrieben, indem das Ministerium einfach nur Stellen
für den gehobenen Dienst ausgeschrieben hat, auch wenn die Bewerber nach
ihrer Vorbildung eigentlich den höheren Dienst verdient hätten. So
standen die Bewerber vor der Wahl, entweder das Angebot mit niedrigerem
Eingangsamt anzunehmen oder abzulehnen. Wer Geld brauchte oder unbedingt
einen Job im Staatsdienst haben wollte, nahm an; wer es sich leisten
konnte, wanderte in andere Wirtschaftsbereiche ab.
Das führte dazu, dass inzwischen eine große Zahl von Lehrern mit der
Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II auch dort unterrichten, aber nur
mit A12, also der Besoldung für die Sekundarstufe I, bezahlt werden. Für
den Staat eine preiswerte Sache, für die Betroffenen eine
unbefriedigende Situation.
Dies ist die große Gruppe der "Laufbahnwechsler",
die nun bestrebt ist, in die Laufbahn des höheren Dienstes zu kommen und
nach A13+Zulage bezahlt zu werden. |
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Grundlage für den Laufbahnwechsel ist ein
Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter
für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die
Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19.12.2001. Darin heißt es:
1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.09.1998 (GV.NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV.NRW. S.
564), wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
(1) Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das
Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die
Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des
Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24.03.1969 (GV.NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1973 (GV.NRW.
S. 567).
b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
2. Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sind
1. alle Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien
mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt
für die Sekundarstufe II und
2. die Lehrkräfte. (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an
Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind,
mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt
für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) -
Studienrätin / Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle
eingewiesen.
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung
der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für die Land
Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich. § 53 Abs. 3 der Laufbahnverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (LVO) findet entsprechende Anwendung. Bei Lehrkräften, die
sich zum Zeitpunkt der Überleitung noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit
befinden, wird - abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 LBG - die im vorherigen Amt
bereits abgeleistete Probezeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 LVO) auf die
laufbahnrechtliche Probezeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 LVO) angerechnet. § 52 Abs. 3
letzter Satz i.V.m. § 39 Abs. 4 LVO findet keine Anwendung.
(3) Dauert bei den in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine
Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(DO NW) über den 31. Dezember 2001 hinaus an oder befinden sie sich am 1. Januar
2002 noch in der Beförderungssperre des § 10 Abs. 2 DO NW, wird die Überleitung
bis zum Ablauf der Beförderungssperrfrist hinausgeschoben. Gleiches gilt für
Lehrkräfte, die am 31. Dezember 2001 gemäß § 91 DO NW vorläufig des Dienstes
enthoben sind.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Nachdem der alte Erlass vom 13.1.1994, der den
Laufbahnwechsel regelte, ab 1.1.2002 aufgehoben worden war, regelte zunächst ein
neuer Einstellungserlass vom 9.1.2002 den Laufbahnwechsel. Dieser wurde durch
die jährlich neuen Einstellungserlasse ersetzt, weil dort nunmehr Versetzungen
und Laufbahnwechsel zusammengefasst wurden. Für den Laufbahnwechsel gilt ein
neuer Erlass vom 5.1.2012, den ich auf meiner Webseite unter
lw2012.pdf zum Download bereit halte.
Laden Sie sich außerdem unbedingt den Einstellungserlass
herunter, den ich auf meiner Downloadseite unter
ein2012.pdf. zur Verfügung gestellt
habe. Er ist im Januar 2012 wiederum geändert worden und gilt für alle
Einstellungen im Schuljahr 2012/2013. Informieren Sie sich auch immer
wieder auf der Ministeriumsseite unter
www.schulministerium.nrw.de
über etwaige Änderungserlasse.
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5-jährige Wartezeit beim
Laufbahnwechsel verfassungswidrig!
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden
Da nach dem jeweils gültigen
Einstellungserlass Laufbahnwechsler noch eine 5 jährige
Mindestbeschäftigungszeit im aktiven Schuldienst nachweisen mussten,
bevor sie sich auf ausgeschriebene A13Z-Stellen bewerben konnten, hatte
das Arbeitsgericht Düsseldorf das mit Urteil vom 13.10.2003 (Az:
14 Ca 6287/03) gemäß damaligem Runderlass des MSJK NRW vom 12.12.2002
beanstandet und entschieden, dass diese Regelung gegen die Prinzipien
des Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Es hatte festgestellt,
dass sich der Kläger im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bei allen
Ausschreibungsschritten um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen
kann und das Land Nordrhein-Westfalen die Bewerbung des Klägers in die
Auswahlentscheidung einbeziehen muss, ohne dass der Kläger eine
Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis
im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nachweist.
Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.02.2004 (Az: 12 Sa
1750/03) zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 15.3.2005 in der mündlichen
Verhandlung vor dem 9. Senat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt
und dem Land NRW die Kosten des Verfahrens auferlegt. Eine detaillierte
Beschreibung des Vorgangs finden Sie auf der
Webseite der Rechtsanwälte Kupferschläger und Partner, die den
Rechtsstreit geführt haben.
Nach dem früheren Einstellungserlass
konnten sich Laufbahnwechsler an bestimmten Terminen des
Ausschreibungsverfahrens auf ausgeschriebene A 13-Stellen innerhalb des
normalen Einstellungsverfahrens bewerben. Einer Freigabe bedurfte
es nicht mehr. Voraussetzung war, dass sie das von der Schule im
Ausschreibungstext geforderte Anforderungsprofil erfüllten.
Dieses Verfahren hat das Ministerium ab 23.8.2006 gestrichen.
Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des Landes
Nordrhein-Westfalen, die eine Lehramtsbefähigung für den höheren Dienst
besitzen und in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes dauerhaft
beschäftigt sind, können sich auf Ausschreibungen für den
Laufbahnwechsel nur noch unter dem Internet-Auftritt
www.oliver.nrw.de bewerben, soweit
sie das Profil der Stellenausschreibung erfüllen. Entsprechendes gilt
für die im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte. Einer
Freigabe bedarf es nicht.
Durch einen Erlass vom 30.10.2008 wurde das Laufbahnwechselverfahren
geändert, sodass alle Stellen, die zum Schuljahresbeginn 2009 frei
werden, bereits im November 2008 ausgeschrieben werden konnten. Auch 176
Laufbahnwechsler konnten sich bewerben.
Allerdings ist es auch so, dass nicht alle Laufbahnwechsler die sich
ihnen bietenden Chancen wahrnehmen. Im Frühjahr 2007 wurden 281 Stellen
für Laufbahnwechsler ausgeschrieben, auf die sich 555 von insgesamt 3500
Laufbahnwechslern bewarben. 236 Stellen konnten besetzt werden, 45
Stellen blieben unbesetzt.
Mitteilung des Hauptpersonalrates Gesamtschulen vom September 2007:
Der Laufbahnwechsel ist ein drängendes Anliegen für Kolleginnen und
Kollegen, an Gesamtschulen.
Der HPR Gesamtschulen kritisiert grundsätzlich alle Regelungen, die die
Möglichkeiten zum Laufbahnwechsel unnötig einschränken. Dies gilt auch für die Beschränkung ihrer
Bewerbungsmöglichkeiten auf eigens für Laufbahnwechsler-Stellen
ausgeschriebene Stellen. In dieser Auffassung sieht sich der HPR jetzt
durch einen Beschluss des OVG Münster bestätigt. Danach dürfen Schulen
nicht willkürlich darüber entscheiden, ob eine Stelle für einen
Laufbahnwechsel oder für eine Neueinstellung ausgeschrieben wird. Aus
unserer Sicht sind diese Entscheidungen immer willkürlich und nicht
sachlich zu rechtfertigen. Das MSW hofft aber, solche Gründe zu finden.
Deshalb bleibt es untätig und hat nicht von sich aus alle S-II-Stellen
für Laufbahnwechsler geöffnet. Aber auch eine vollständige Öffnung des
Ausschreibungsverfahrens für Laufbahnwechsler ist keine grundsätzliche
Lösung.
Die Laufbahnwechsler brauchen eine gesicherte Perspektive an ihrer
Schule. Es ist Position des HPR, dass sich das Problem des
Laufbahnwechsels durch eine regelmäßige Überleitung z.B. nach 3 Jahren
lösen lässt. Nach dem Runderlass vom 5.1.2012
hat sich das Laufbahnwechselverfahren wieder etwas verändert. Die Schule
entscheidet, ob sie eine ihr zugewiesene Stelle des höheren Dienstes für
Neueinstellungen oder für Laufbahnwechsler ausschreibt. Der Personalrat
ist bei der Ausschreibung nicht beteiligt. Den Erlass finden Sie im
Downloadbereich unter lw2012.pdf. |
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Tipp:
Wenn Sie Laufbahnwechsler sind,
sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Schulleitung. Die hat nämlich
entscheidenden Einfluss auf die Ausschreibung einer Stelle an Ihrer
Schule. Sie kann sich darin entweder für eine Neueinstellung oder
für einen Laufbahnwechsler aussprechen.
Machen Sie also Ihrer Schulleitung gegenüber deutlich, was Sie
bisher für die Schule geleistet haben und wie wichtig für Sie eine
solche Stelle ist.
Mein Rat: Sie sollten sich auch bewerben, wenn die Schulleitung in
der Ausschreibung betont hat, dass die Stelle nur für neu
einzustellende Bewerber geöffnet ist.
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Weitere Hinweise:
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Internet-Adresse |
| Interessante Urteile zu
Einstellungen, Arbeitszeit, Laufbahnwechsel und Schulrechtsfragen finden Sie
auf der Webseite der Anwaltskanzlei Kupferschläger und Partner. Die Kanzlei
beschäftigt erfolgreich mit schulischen Streitfragen. |
www.kupferschlaeger.de/ |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite am
22.04.12
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