Gewalt in der
Schule
| In den letzten Jahren hat die Gewalt in der Schule
deutlich zugenommen. Verbale Attacken oder tätliche Angriffe gegen
Lehrerinnen und Lehrer kommen immer häufiger vor. Mir melden immer mehr
Kolleginnen und Kollegen, dass sie verbal angegriffen oder bedroht
wurden. Das ist nicht mehr reines Mobbing, sondern weitet sich
inzwischen zu regelrechter Gewalt aus. |
Reaktionen auf nonverbale und verbale Attacken in der Schule
Es ist nicht einfach, auf nonverbale oder verbale Äußerungen der
Schüler zu reagieren. Ich erinnere mich an einen Vorfall vor 20 Jahren,
als eine Kollegin weinend zu mir gelaufen kam und schluchzte, dass sie
keinesfalls mehr in die Klasse 8b ginge. Als sie den Klassenraum
betreten habe, habe an der Tafel gestanden: " Frau Lehmann ist eine alte Votze". Sie habe das gelesen und sei völlig erschüttert. Sie würde
unter keinen Umständen mehr in dieser Klasse unterrichten - koste es, was es wolle.
Ich war als Schulleiter auch erschüttert, weil es das
erste Mal war, das mir so etwas begegnete. Ich selbst hatte bis zu
diesem Zeitpunkt - und auch später - niemals eine verbale oder
schriftliche Attacke erlebt. Da die Kollegin sich weigerte, in die
Klasse zu gehen und von mir als Schulleiter verlangte, den Schuldigen
ausfindig zu machen und von der Schule zu verweisen, war ich gefordert,
ad hoc zu reagieren und in die Klasse zu gehen. Als ich den Klassenraum
betrat, war es mucksmäuschenstill und die Schülerinnen und Schüler
harrten geduckt und gespannt der Dinge, die da kommen sollten. Sie waren
zunächst sehr betroffen, als ich ihnen erzählte, dass die Kollegin
weinend und verzweifelt zu mir gekommen sei und erklärt habe, sie würde
keinesfalls mehr in dieser Klasse Unterricht erteilen. Nach einer Weile
des betretenen Schweigens hob ein Schüler zaghaft den Finger und sagte,
das sei eigentlich gar nicht so gemeint gewesen; sie hätten eigentlich
nur testen wollen, wie Frau Lehmann auf diese Provokation reagieren
würde. Sie hätten gar nichts gegen Frau Lehman, die wäre zwar nicht
total beliebt, aber auch nicht verhasst. Ich fragte sie, was sie denn
eigentlich erwartet hätten. Manche äußerten, dass sie eigentlich hätte
lachen müssen und antworten, dass das für sie ja nicht zuträfe, da sie
viel jünger sei. Andere gaben zu bedenken, dass sie auch die
Tafelanschrift nicht gebilligt hätten, aber einige Wortführer in der
Klasse hätten sich durchgesetzt. Der größte Teil der Klasse fand die
Tafelanschrift aber gar nicht so schlimm, weil das ja ein Begriff sei,
den sie täglich unter ihren Freunden als Schimpfwort für Mädchen hörten.
An diesem Punkt begriff ich langsam, dass zwischen den
Worten und Begriffen, mit denen sich Jugendliche titulieren, himmelweite
Unterschiede mit den Worten und Begriffen bestehen, die Erwachsene unter
sich verwenden. Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 8b verwenden
unter sich dieses Wort leichtsinnig und ohne nachzudenken als
Schimpfwort oder als negative Bezeichnung für Mädchen oder Frauen. Sie
wollten mit dem Tafelanschrieb einfach testen, wie eine ältere Person
auf diese Titulierung reagiert. Wie Jugendliche so sind - machten sie
sich überhaupt keine Gedanken darüber, welche Folgen das bei einer
Lehrerin auslösen würde. Sie rechneten damit, dass es so sein würde wie
bei ihnen selbst - wütend, aggressiv, lächerlich, locker, cool, erstaunt
oder völlig gelassen.
Das ist das entscheidende Wort: "gelassen" . Als
Lehrerin oder Lehrer müssen Sie gelassen oder humorvoll reagieren. Das
ist professionell und das erwarten die Schülerinnen und Schüler. Wenn
Sie das nicht tun, verlieren Sie und haben den Test nicht bestanden.
Schülerinnen und Schüler ertasten nun mal gern die Grenzen aller
Lehrerinnen und Lehrer. Das wissen Sie wahrscheinlich aus Ihrer eigenen
Schulzeit. Damit ergibt sich die wesentliche Frage, wie eine Lehrerin
oder ein Lehrer auf verbale Attacken reagieren soll. Manchmal ist das
nicht einfach, wenn man allein in der Klasse steht und sich einer
solchen Provokation ausgesetzt sieht.
Daher möchte ich Ihnen eine zweite Situation
schildern, die ebenfalls 20 Jahre zurück liegt, damit Sie erkennen, dass
die verbalen Attacken gar nicht so neu sind:
Bei der wöchentlichen Durchsicht der Klassenbücher
fand ich in der Klasse 9b folgenden Eintrag: " Sebastian hat zu mir
gesagt: "Junge, Du hast ja die Eier am Jodeln!". Das hat den Kollegen so
getroffen. dass er es wörtlich ins Klassenbuch eingetragen hat. Als ich
es las, war ich zunächst völlig perplex. Wie konnte ein Kollege eine
solche Äußerung eines Schülers wörtlich ins Klassenbuch eintragen, wo
das doch eine Urkunde war?. Für die nächsten zehn Jahre würde das
Bestandteil der Akten sein. Im Grunde genommen musste ich ihm ja Recht
geben, denn er hatte diesen Vorfall - wie auch immer - urkundlich
festgehalten
Im Gespräch mit dem Kollegen erfuhr ich, dass ihn diese Bemerkung total
erschüttert hätte, dass er solch eine Aussage eines Schülers noch
niemals gehört hätte und dass er an seiner eigenen Autorität zweifeln
würde. Er hätte während des Unterrichts geäußert, dass er das ins
Klassenbuch eintragen würde und dass das für den Schüler Folgen haben
würde.
Von mir als Schulleiter erwartete er, dass ich den Schüler der Schule
verweisen würde. Als ich ihm erklärte, das sei nicht so einfach, weil
wir die Hierarchie der Ordnungsmaßnahmen einzuhalten hätten, war er
sichtlich enttäuscht. Er war auch nicht bereit, selbst die Sache in die
Hand zu nehmen und den Vater des Jungen einzubestellen. Er verlangte
einfach den Schutz des Schulleiters vor solchen Beschimpfungen. Ich
versuchte ihm klarzumachen, dass seine Autorität steigen würde, wenn er
den Schüler selbst der Klasse verwiesen hätte und ihm gesagt hätte, dass
er sich so etwas nicht bieten lassen würde und dass er erst wieder in
die Schule kommen dürfe, wenn er mit seinem Vater zusammen hier
erschiene, sich entschuldigen und eine freiwillige Buße auf sich
nehmen würde.
Ich machte das also als Schulleiter. Der Vater erschien mit dem Jungen
und sagte, das sei ja wohl ein Witz, einen Jungen wegen einer solchen
Lappalie nach Hause zu schicken. Er würde ihm zu Hause noch was ganz
anderes sagen und die Jungen sich untereinander auch. Wieso der Lehrer
denn keinen Humor hätte. Das sei doch ganz natürlich. Sie hätten früher
noch ganz andere Sachen zu ihrem Lehrer gesagt.
Das habe ich zwar nicht geglaubt, weil ich in meiner Jugend keinesfalls
riskiert hätte, einen Lehrer so zu titulieren, es zeigte aber, welche
Haltung hinter den Worten des Vaters stand. Als ich ihn nun fragte, was
denn passieren würde, wenn sein Sohn das zu ihm sagen würde, antwortete er,
dass er ihn sofort "kräftig in den Arsch getreten" hätte, denn "so etwas
sagt man ja nicht zu seinem Vater." Ich fragte weiter, ob er das
nicht auch stellvertretend für den Lehrer machen müsste, denn der würde
während der Schulzeit ja des Vaters Stelle einnehmen, dürfe aber weder
treten noch schlagen. Darauf erwiderte er, dass der Lehrer
wahrscheinlich zu wenig Autorität hätte, denn ihm gegenüber würde sein
Sohn das gar nicht riskieren.
Solche Diskussionen muss man häufig mit Eltern führen, weil sie nicht
wissen, dass den Lehrerinnen und Lehrern in der Schule nicht die
Erziehungsmittel der Eltern zur Verfügung stehen - auch, weil sie
manchmal gar nicht gewünscht sind. Im vorigen Fall gab ich dem Vater die
Aufgabe mit, nach seinem Erziehungsverständnis eine Erziehungsmaßnahme
bei seinem Sohn anzuwenden und dafür zu sorgen, dass dieser mit einer
entsprechenden Entschuldigung bei dem Kollegen vorstellig würde.
Nach der Entschuldigung am nächsten Tag sprach ich selbst als
Schulleiter noch einmal mit dem Schüler und machte ihm klar, dass er um
eine Ordnungsmaßnahme nicht herumkomme, denn der Klassenbucheintrag sei
nun einmal vorhanden und könne auch nicht mehr gelöscht werden. Ich
würde mich aber dafür einsetzen, dass es zu keiner Konferenz mit einem
entsprechenden Beschluss käme, wenn er nachmittags zwei Stunden den
Putzfrauen beim Putzen der Toiletten helfen würde oder alternativ
nebenan im Altersheim einer gebrechlichen Frau beim Einkaufen helfen und
mit ihr spazieren gehen würde. Das hat er dann auch getan. Im Gespräch
versuchte er mir verständlich zu machen, dass er alles gar nicht so
gemeint hätte, denn der Lehrer hätte im Unterricht erst über seine
Hausaufgaben gemeckert, dann seine schlechte Schrift beklagt und
schließlich auch noch seine Dreiecksberechnung kritisiert. Da sei er
eben wütend geworden und habe das gesagt, was er auch zu seinen
Mitschülern gesagt hätte. Das sei ihm eben so herausgerutscht, sei zwar
sehr provokativ gewesen und er habe natürlich auch gegenüber seinen
Mitschülern seine verbale Stärke demonstrieren wollen, sei sich aber der
Tragweite seiner Wortwahl keinesfalls bewusst gewesen.
Ähnliche Situationen und verbale Provokationen treten
täglich in der Schule auf. Ein Standardkonzept zur Behandlung von
verbalen Entgleisungen gibt es nicht, weil jede Kollegin oder jeder
Kollege anders reagiert. Am besten reagiert man jedoch mit einer humorvollen
Bemerkung, einer gezielten Zurechtweisung oder einer angemessenen Buße. Im Endeffekt kommt man nicht um Klassenregeln und Gesprächsregeln
herum, an die sich alle zu halten haben. Und wenn man Regeln aufstellt,
muss man auch jeweils entsprechende Sanktionen vereinbaren, die dann
meist klaglos akzeptiert werden
Hilfreich ist auch, gelassen zu bleiben und sich zu fragen, was
Schülerinnen oder Schüler veranlasst haben könnte, so zu reagieren. Oft
kennt man die Hintergründe nicht, die ihre Aggressivität oder ihren
inneren Missmut so hochgeschaukelt haben, dass sie sich so geäußert
haben. Irgendwelche Ursachen gibt es immer. In dem Moment der
wütenden Provokation reagiert eine Lehrperson ähnlich aggressiv, aber
auf einer anderen Ebene. Dennoch ist die Reaktion in den meisten Fällen
eine Demonstration der Stärke, weil die eigene Schwäche überbrückt
werden soll. Aber könnte nicht auch die Reaktion so aussehen, dass man
zunächst einmal erklärt, dass einen eine solche Aussage oder Bezeichnung
sehr trifft, dass man sie sich nicht gefallen lässt und dass man den
Schüler fragt, was ihn denn dazu veranlasst hat, dies jetzt genau zu
sagen. Damit kommt man an die Hintergründe der Tat und kann wesentlich
adäquater reagieren. Leider hat man als Lehrer in der entsprechenden
Situation nicht immer die notwendige Gelassenheit und den notwendigen
Abstand, um richtig zu reagieren.
Strafrechtlich ist gegen solche Attacken kaum etwas zu
machen. Es muss nämlich ein Straftatbestand vorliegen, der gesetzlich
als solcher definiert ist. Das könnte also in den vorliegenden
Fällen durchaus eine Beleidigung sein, die nach $ 185 StGB mit einer
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
Aber dazu muss eine Strafmündigkeit vorliegen. Die ist nicht gegeben,
wenn der Schüler oder die Schülerin nicht mindestens 14 Jahre alt ist.
Kinder unter 14 Jahren können strafrechtlich nicht belangt werden,
sondern es kommen lediglich erzieherische Maßnahmen in Betracht.
Ansprechpartner ist das Jugendamt, das aber die Bälle an die Schule
zurückspielt, weil dort ja Profis unterrichten, die in puncto Erziehung
professionell ausgebildet sind und mit solchen Situationen umgehen
können. Auch die Bezirksregierung argumentiert so: Eine Lehrerin oder
ein Lehrer sei dafür ausgebildet worden, Kinder zu unterrichten und zu
erziehen. Die tägliche Unterrichts- oder Erziehungsarbeit bringe es mit
sich, dass derartige Situationen auftreten könnten, die dann von einer
Lehrkraft beherrscht werden müssten. Das sei eben ihr Job. Und man wisse
ja, dass man es mit Kindern oder Jugendlichen zu tun habe, die unfertig
seien, die spontan reagierten oder die Tragweite ihrer Handlungen
noch nicht erkennen könnten.
Von daher ist also von der Bezirksregierung keine Unterstützung zu
erwarten.
Jede Kollegin oder jeder Kollege muss sich also selbst helfen. Das
bedeutet, dass sie oder er die erzieherischen
Maßnahmen ausschöpfen muss, die nach § 53 SchG zur Verfügung
stehen:
- Das erzieherische Gespräch mit dem Schüler oder
der Schülerin,
- die Ermahnung,
- Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern
und Eltern,
- die mündliche oder schriftliche Missbilligung des
Fehlverhaltens,
- der Ausschluss von der laufenden
Unterrichtsstunde,
- die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger
Benachrichtigung der Eltern ( = "Nachsitzen",
- die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
- Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung
angerichteten Schadens,
- die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind,
das Fehlverhalten zu verdeutlichen,
- schriftliche Information der Eltern mit der
Bitte, die erzieherische Einwirkung der Schule zu unterstützen,
- spezielle Reaktionen der Schule bei
Wiederholungen oder in schwerwiegenden Fällen.
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Reaktionen auf tätliche Attacken in der Schule
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Vor einigen Jahren berichtete mir eine Lehrerin, dass
sie während der Aufsicht auf dem Schulhof zu Hilfe gerufen wurde, weil
sich in der Schulhofecke zwei Schüler des 9. Schuljahres massiv
prügelten. Ein Pulk Jungen stand um sie herum und feuerten sie an. Die
Lehrerin ging dazwischen und forderte sie laut und kräftig auf, sofort
damit aufzuhören. Diese kümmerten sich nicht darum, sodass die Lehrerin
einen Jungen am Arm festhielt und zu beruhigen versuchte. In diesem
Augenblick erhielt sie von dem großgewachsenen anderen Jungen einen
Faustschlag ins Gesicht, der sie zum Torkeln und zum Sturz auf den
Schulhofboden brachte. Sie verletzte sich sich daraufhin mit einem
komplizierten Splitterbruch des rechten Schultergelenks und musste
mehrere Monate aussetzen. Auch nach einer Reha-Maßnahme konnte sie den
Arm nicht mehr schmerzfrei anheben, um etwas an die Tafel zu schreiben.
Der Vorfall wurde als Dienstunfall von der Bezirksregierung anerkannt
und zu den Akten genommen. Zur Rechenschaft gezogen wurde der Schüler
nicht, weil die Lehrerin keinen Strafantrag gestellt hatte. Die
Bezirksregierung stellte nach einem Bericht der Lehrerin auch keinen.
Die umstehenden Mitschüler erklärten, der Junge sei so in Rage und blind
vor Wut gewesen, dass der Schlag ja nicht der Lehrerin, sondern dem
anderen Schüler gegolten hätte. Und so sei es keinerlei Absicht gewesen,
die Lehrerin zu verletzen.
In einem anderen Fall wurde einer Lehrerin an ihrem Cabriolet das Dach
aufgeschlitzt, nachdem sie am Morgen die Zeugnisse verteilt hatte.
Einige Schüler hatten sich mit großem Missfallen und wütend über ihre
schlechten Noten beklagt. Die Schuld gaben sie der Lehrerin, die nicht
so nachsichtig mit ihnen umgegangen sei wie andere Kolleginnen.
Als sie am Mittag nach Hause fahren wollte und ihren Wagen mit dem
aufgeschlitzten Dach auf dem Lehrerparkplatz stehen sah, forderte sie,
dass die Täter bestraft würden und stellte Strafantrag. Die Polizei nahm
die Anzeige auf und ermittelte den Täter. Das Strafmaß bestand in einer
gewissen Anzahl von Arbeitsstunden, den der Schüler abzuleisten hatte.
Den Schaden musste die Lehrerin in einem Zivilprozess geltend machen,
wobei die Eltern von der Sozialhilfe lebten und es bei ihnen nichts zu
holen gab. Auch in diesem Fall hat sich die Bezirksregierung völlig
herausgehalten und alles der Lehrerin überlassen. |
Unterstützung durch die Schulaufsicht bei
verbalen oder tätlichen Angriffen auf Lehrerinnen und Lehrer
In der Vergangenheit war es so, dass Kolleginnen
und Kollegen ziemlich allein dastanden, wenn ein Schüler sie vors
Schienbein getreten oder geschubst hat. Ich habe erlebt, wie eine
Kollegin, der ein Schüler des 3. Schuljahres wütend in den Unterleib
getreten hatte, weil er sich ungerecht behandelt fühlte, keine
Unterstützung von der Bezirksregierung erhielt. Sie sollte
Strafanzeige gegen den Schüler stellen und eine Zivilklage gegen die
Eltern einreichen. Man teilte ihr mit, dass die Schulaufsicht nicht
einschreiten würde, sondern es sei ihre persönliche Angelegenheit.
Das schockte sie sehr, weil sie sich in einem großen Dilemma befand:
Einmal wusste sie, dass es sich um einen Schüler handelte, der ganz
ok. war, der aber von Zeit zu Zeit gefährliche Wutausbrüche bekam,
wenn ihm etwas nicht passte, zum anderen schmerzte ihr Unterleib
sehr und sie hatte sich in ärztliche Behandlung begeben müssen und
sah nicht ein, dass sie sich das alles im Dienst gefallen lassen
müsste. Schließlich war es Aufgabe der Eltern, diesen Knaben besser
zu erziehen, damit er nicht gemeingefährlich wurde. Sie hätte also
Strafantrag stellen und eine Klage gegen die Eltern einreichen
müssen.
Aber wer macht das schon, wenn ihm die Kinder anvertraut sind. Ist
das nicht auch ein Vertrauensbruch?
Die Kollegin hatte von der Schulaufsicht erwartet, dass se von sich
aus tätig wurde und eine Lehrerin aus Fürsorgegründen schützen
würde, die in der Schule in Ausübung ihres Dienstes körperlich
verletzt wurde. Aber nichts da. Die Bezirksregierung hält sich aus
allem heraus und es passiert nichts, wenn die Lehrerin nicht selbst
etwas unternimmt.
Ähnlich erging es einer Kollegin, die nach dem
Pausenklingeln zusammen mit den Schülerinnen und Schülern die Treppe
hinunter ging. In dem dichten Gedränge wurde sie von hinten
geschubst und stürzte die Treppe hinunter, wobei sie sich
Abschürfungen im Gesicht zuzog und ein Bein brach. Im Fallen drehte
sie sich noch um und erkannte den Schüler, der sie offensichtlich
geschubst hatte. Sie stellte in der Tat einen Strafantrag gegen
diesen Schüler des 10. Schuljahres, den sie als ziemlich aggressiv
und aufmüpfig aus ihrem eigenen Unterricht kannte. Der Vater des
Jungen war empört und stellte Strafantrag gegen die Lehrerin wegen
übler Nachrede. Der Schüler hatte nämlich ausgesagt, dass er zwar
gegen die Lehrerin gefallen sei, aber das nur deshalb, weil er
selbst von hinten geschubst worden sei und nicht wisse, wer ihn
geschubst hätte. Er habe gar nichts dafür gekonnt, dass er auf die
Lehrerin gefallen sei. Er sei selbst gestolpert und habe sich nur
mit Mühe vor dem Fallen retten können.
So passierte wiederum gar nichts, sondern die Lehrerin blieb auf
ihrem gebrochenen Bein sitzen und die Bezirksregierung hielt sich
aus allem heraus. |
Nach einer Verfügung der Bezirksregierung vom
4.7.2011 sieht es jetzt etwas besser aus; in dem Text heißt es:
1. „Wird die Lehrkraft in
Ausübung ihres Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrem Dienst
körperlich angegriffen, werde ich als Dienstvorgesetzter in der
Regel Strafantrag wegen Körperverletzung (§ 230 Abs. 2
Strafgesetzbuch - StGB -) stellen.
2. Wird die Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes oder im
Zusammenhang mit ihrem Dienst beleidigt, werde ich als
Dienstvorgesetzter in der Regel einen Strafantrag nach § 194
Abs. 3 StGB wegen Beleidigung stellen.
…
Bei schwereren Delikten werde ich als Dienstvorgesetzter
grundsätzlich selbst Strafanzeige erstatten.“
Voraussetzung ist allerdings, dass die Kollegin
oder der Kollege selbst einen Strafantrag stellt. Ohne diesen wird
die Bezirksregierung nicht tätig. Zunächst einmal muss man
unterscheiden zwischen einem "Antragsdelikt" und einem
"Offizialdelikt" . Bei einem Antragsdelikt wird die
Staatsanwaltschaft nur tätig, wenn der Betroffene einen Strafantrag
stellt. Bei einem Offizialdelikt wird sie von sich aus tätig. Das
ist der Fall, wenn ein öffentliches Interesse besteht, den Täter zu
bestrafen. Bei einer Beleidigung oder einem Hausfriedensbruch
ist das nicht der Fall, bei einer Körperverletzung liegt das im
Ermessen der Staatsanwaltschaft. Im gegensatz dazu sind Einbruch,
Diebstahl oder Betrug in der Regel Offizialdelikte.
Man kann also jedem nur raten, einen Strafantrag
zu stellen, wenn es sich um Tatbestände handelt, die einen
Strafantrag rechtfertigen. Aber welche sind das? Im
Folgenden gebe ich Ihnen dazu einige Hinweise:
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Rechtsverletzungen in der Schule als Voraussetzung für einen
Strafantrag
Voraussetzung für einen Strafantrag ist eine
strafbare Handlung, das heißt, es muss eine Rechtsverletzung
vorliegen. Solche Rechtsverletzungen sind im Strafgesetzbuch
aufgeführt: |
- § 185 StGB Beleidigung
Unter einer Beleidigung wird eine Verletzung der persönlichen
Ehre eines Menschen verstanden. Das geht deutlich über eine
Taktlosigkeit oder Unhöflichkeit hinaus. Die Beleidigung muss
ehrabschneidend sein, also ein Werturteil ausdrücken, das
deutlich die Ehre eines Menschen verletzt. Dabei ist es nicht
entscheidend, welche Worte verwendet werden, sondern in welchem
Zusammenhang diese Worte gebraucht werden. Wenn Schüler
untereinander "Du Arsch, fick dich ins Knie!" sagen, so mag das
keine Ehrverletzung sein, wenn sie es zu einem Lehrer sagen,
sieht die Sache schon anders aus. Auch eine Geste, wie der "Stinkefinger",
kann eine Beleidigung sein. Die Beleidigung wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Wenn sie im Zusammenhang mit einer Tätlichkeit begangen wird,
wird sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
In der Realität wird man sich als Lehrerin oder Lehrer natürlich
genau überlegen, ob man eine Beleidigung als echten und
wirklichen Vorsatz wertet oder als emotionale Entgleisung, die
dann Ausdrücke hervorbringt, wie sie unter Schülerinnen und
Schülern üblich sind. Man unterstellt Pädagogen aufgrund ihrer
Ausbildung und ihres täglichen Umgangs mit Jugendlichen ein
gewisses Verständnis für verbale Entgleisungen und auch eine
professionelle Reaktion auf derartige Äußerungen.
- § 186 StGB Üble Nachrede
Die üble Nachrede ist eine Form der Beleidigung, die eine
Schülerin oder ein Schüler nicht direkt gegenüber der Lehrerin
oder dem Lehrer äußert, sondern gegenüber einer dritten Person.
Wird zum Beispiel behauptet, dass die Lehrerin Lehmann am
Wochenende regelmäßig betrunken Auto fährt, so wird die Lehrerin
in der Öffentlichkeit herabgewürdigt. Diese Behauptung stellt
zunächst eine üble Nachrede dar, die mit einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Stellt
sich allerdings die Behauptung als wahr heraus, so entfällt der
Strafbestand der üblen Nachrede.
- § 187 StGB Verleumdung
Im Gegensatz zur üblen Nachrede ist bei einer Verleumdung der
Person, die verleumden will, bekannt, dass es sich um eine
unwahre Behauptung handelt. Eine Schülerin behauptet etwa, dass
der Lehrer sie beim Nachhilfeunterricht sexuell belästigt habe.
Im Unterschied zur üblen Nachrede ist ihr aber die Unwahrheit
der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung bekannt. Das wirkt sich
auf auf das Strafmaß aus, denn die Verleumdung wird mit einer
Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe
geahndet.
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| Die modernen Kommunikationsmedien schaffen
weitere Formen von strafbaren Handlungen, die sich auf die
Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Lehrerinnen und Lehrern
beziehen. |
- § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit
des Wortes
Unterricht ist eine nichtöffentliche Veranstaltung, weil die
dort fallenden Worte nur einem beschränkten Zuhörerkreis
zugänglich gemacht werden. Deshalb ist es auch nicht erlaubt,
die Gespräche des Lehrers ohne seine Zustimmung auf einen
Tonträger aufzunehmen. Handys eignen sich hervorragend für
solche Zwecke. Es gibt auch Kugelschreiber mit Kameras und
Mikrofonen; auch Abhörgeräte dürfen nicht in der Klasse
installiert werden. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Gedicht
aufgesagt wird, ein Telefongespräch aufgenommen wird oder eine
Musik mitgeschnitten wird. Die Aufnahmen dürfen auch nicht im
Internet veröffentlicht werden. Das Vergehen wird mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
- § 201a StGB Verletzung des
höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Dieser Paragraf ist 2004 in das Strafgesetzbuch aufgenommen
worden, weil nicht nur das persönliche Wort geschützt werden
muss, sondern auch der persönliche Lebensbereich. In gleicher
Weise wie bei Tonaufnahmen ist die Klasse auch für
Videoaufnahmen oder Fotos ein geschützter Raum, aus dem nichts
veröffentlicht werden darf, wenn die betreffende Person nicht
zustimmt. Die Verletzung ist ein Vergehen, das mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.
Dieser Paragraf (wird auch "Paparazzi-Paragraf" genannt) sollte
auch im Unterricht eingehend behandelt werden, denn die Handys
mit eingebauten Kameras sind inzwischen ein beliebtes Spielzeug
zum Fotografieren in Toiletten, Umkleidekabinen oder in der
Klasse geworden. Auch das Zugänglichmachen solcher Aufnahmen für
andere ist strafbar.
- $ 202 StGB Verletzung des
Briefgeheimnisses
Wer sich ohne Zustimmung der Betroffenen Kenntnis von
Schriftstücken verschafft, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Schriftstücke
können Tagebücher, Fotos, oder Briefe sein. SMS und E-mails sind
in diesem Paragrafen noch nicht erfasst, wohl ist ausgeführt,
dass es sich bei den Schriftstücken um verschlossene
Schriftstücke handeln muss. Während eine Postkarte also ohne
weiteres gelesen werden darf, ist das Öffnen eines Briefes nicht
gestattet. Auf E-mails übertragen, würde das bedeuten, dass die
E-mail verschlüsselt sein muss oder dass der Computer bzw. das
Handy mit einem Passwort versehen ist, um das unbefugte Mitlesen
zu verhindern. Entscheidend ist als das unbefugte
Mitlesen. Eltern können durch das Sorgerecht also durchaus
befugt sein, die Post zu lesen.
- § 202a StGB Ausspähen von Daten
Dieser Zusatzparagraf bezieht sich auf den unberechtigten Zugang
von Daten auf einem Computer, einem Handy oder einem sonstigen
Gerät, auf dem Daten elektronisch, magnetisch oder sonstwie
gespeichert sind. Dieser Paragraf wird auch als "Hackerparagraf"
bezeichnet und
- § 202b Abfangen von Daten
Wer sich unbefugt Daten verschafft, die für andere bestimmt sind
und dafür technische Mittel einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- § 202c Vorbereitung des Ausspähens und
Abfangens von Daten
Dieser Paragraf wird auch als "Hackerparagraf" bezeichnet und
ist quasi die Zusammenfassung der §§ 202a,b und c. Er ist
2007 in Kraft getreten und stellt die Software und die
technischen Materialien unter Strafe, die zum Ausspähen von
Daten verwendet werden. Auch hier ist bei Nutzung dieser
Hilfsmittel eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder eine
Geldstrafe vorgesehen.
- § 238 StGB Nachstellung
Die Palette dessen, was man im Strafgesetzbuch unter
"Nachstellung" versteht, ist im Zeitalter der Handys,
Videokameras und Nachtsichtgeräte außerordentlich groß.
Inzwischen wird für das deutsche Wort Nachstellung weitgehend
der englische Fachausdruck "Stalking" verwendet. Damit sind alle
Versuche gemeint, bei denen eine Person durch vorsätzliches
Verfolgen oder Belästigen in ihrem Persönlichkeitsrecht und in
ihrer freiheitlichen Lebensgestaltung beeinträchtigt wird.
Leichtere Formen sind Telefonanrufe, SMS und E-mails zu allen
möglichen Gelegenheiten. Liebesbriefe, Blumen oder Geschenke
sind vielleicht noch erträglich, aber Warenbestellungen auf den
Namen des Opfers oder Verleumdungen sind kein Spaß mehr und
erfüllen den Tatbestand einer Straftat, die mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe
geahndet wird.
Dieser Bereich führt zu sehr vielen Formen des
Cybermobbings,
die ich auf einer gesonderten Webseite beschrieben habe.
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| Gewalt in der Schule kann natürlich noch andere
Formen annehmen, indem die Freiheit einer Lehrerin oder eines
Lehrers durch Nötigung oder Bedrohung beschnitten werden soll. |
- § 240 StGB Nötigung
Das Strafgesetz versteht unter "Nötigung" die rechtswidrige
Ausübung oder Androhung von Gewalt, um jemanden zu einer
bestimmten Handlung zu zwingen, etwas zu erdulden oder zu
unterlassen. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein
Schüler droht, die Reifen des Lehrerautos zu zerstechen, wenn er
nicht versetzt wird. Eine solche Straftat wird mit einer
Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe
bestraft. Selbst der Versuch einer Nötigung ist strafbar.
- § 241 Bedrohung
Bei einer Bedrohung wird der Lehrerin oder dem Lehrer die
Begehung eines Verbrechens angedroht. Das hört sich schlimm an,
ist aber eine juristische Unterscheidung zu dem Begriff des
"Vergehens", das eine minder schwere Rechtsverletzung darstellt.
Es muss sich bei der Bedrohung um eine Straftat handeln, die mit
mindestens einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe geahndet wird.
Es reicht auch, wenn die angedrohte Tat nur vorgetäuscht wird.
Wenn also ein wütender Schüler der Lehrerin droht: "Ich kenne
ein paar Typen, die werden dafür sorgen, dass Ihr Auto in
Flammen aufgeht!", so ist das durchaus ein solcher Fall.
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Als Lehrerin oder Lehrer steht man immer vor
der schwierigen Frage, ob ein Strafantrag sinnvoll ist oder nicht.
Schließlich hat man es mit Kindern und Jugendlichen zu tun, die die
Tragweite ihrer Handlung nicht erkennen oder so impulsiv handeln,
dass man ihnen hinterher verzeihen muss, weil sie es bereuen.
Außerdem sind sie dem Lehrer oder Erzieher anvertraut und diese
müssen bestrebt sein, dass Vertrauensverhältnis nicht nur
aufzubauen, sondern es auch nicht durch solche Maßnahmen zu
zerstören. Ich habe es selbst erlebt, dass ein Schüler aus der
Chemiesammlung der Schule immer heimlich einige Teile "mitgehen"
ließ, ohne dass ich es bemerkte. Erst, als der Bestand von sehr
teuren Geräten wie Feinwaagen und elektrischen Messgeräten drastisch
abnahm, konnte ich den Täter aufgrund von Hinweisen anderer Schüler
ermitteln. Es war einer meiner besten Schüler - er hatte alle Geräte
für den Aufbau seines privaten Labors gestohlen und besaß sie noch
alle. Ich erklärte ihm, dass er straffrei ausginge und dass es unter
uns bliebe, wenn er alles komplett wieder zurückbrächte. Das tat er
dann auch und ich verhalf ihm zu Nachhilfestunden und eigenen
Geräten, die er sich dann kaufen konnte. Es kam nichts mehr weg aus
der Sammlung.
Drei Jahre später war seine Mutter bei mir in der Sprechstunde am
Elternsprechtag und beschwerte sich, dass sie als Alleinerziehende
überhaupt nicht mehr klar käme mit ihm und dass er auf die schiefe
Bahn käme, weil er so einen schlechten Charakter hätte. Im weiteren
Verlauf des Gesprächs beruhigte ich sie, indem ich ihr erklärte,
dass sein Charakter gar nicht so schlecht sein könnte, weil er mir
vor drei Jahren einige Geräte, die er gestohlen hatte, wieder
komplett zurückgebracht hätte. Ich bat sie, ihm nichts davon zu
sagen, weil ich ihm versprochen hätte, keinem etwas davon zu
erzählen. Prompt warf sie ihm das zu Hause vor und beschimpfte ihn.
Von dem Tag an war mein Vertrauensverhältnis gebrochen. Ich hatte es
verdorben. Er sah mich nie mehr an. Und wenn ich ihn sah, hatte ich
ein schlechtes Gewissen.So muss jede
Kollegin und jeder Kollege wissen, wie man mit Gewalterscheinungen
umgeht, die in der Schule nun mal auftreten.
|
Ein Wort noch zur Durchsetzung von
Strafanträgen:
Wenn Kinder oder Jugendliche für eine Straftat zur
Verantwortung gezogen werden sollen, muss eine Strafmündigkeit
gegeben sein. Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt vor, dass
Personen, die zum Zeitpunkt der Tat jünger als 14 Jahre alt sind,
nicht schuldfähig sind und also strafrechtlich nicht belangt werden
können. Evtl. kann das Jugendamt oder das Familiengericht
irgendwelche Maßnahmen anordnen. Unabhängig davon kann ein
zivilrechtlicher Anspruch gegen das Kind bzw. seine
Erziehungsberechtigten geltend gemacht werden, weil
Minderjährige zwar nicht straffähig, aber durchaus deliktsfähig sein
können. Darunter versteht man, dass Kinder zwischen 7 und 10
Jahren die Verantwortungsreife für bestimmte Delikte (= unerlaubte
Handlungen) haben können. Das muss aber durch einen Richter
festgestellt werden.
Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren sind für Ihre
Handlungen verantwortlich, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat nach ihrer
sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht
ihrer Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Für sie
kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung - das ist ein
Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zur Tatzeit im Übergang
zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Im Strafgesetzbuch
wird die Höhe der Strafe nach der Schuld des Täters festgesetzt, im
Jugendstrafrecht stehen jedoch vor allem erzieherische
Gesichtspunkte im Vordergrund. Das Jugendstrafrecht wird bei
Schülern durchweg auch noch angewendet, wenn sie bereits 18 Jahre
alt sind; sie werden dann als Heranwachsende behandelt. |
Weitere Hinweise:
| Thema/Titel |
Internet-Adresse |
| Die gesetzlichen Grundlagen
finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz, die unter dem
Begriff "Juris" das Strafgesetzbuch und andere Rechtsvorschriften für die
Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. |
http://www.gesetze-im-internet.de |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite am
25.09.11
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