Entwurf eines
Fortbildungskonzeptes als Vorlage für eine
Lehrerkonferenz
Gesetz- und
Erlassvorgaben:
1. Nach § 57 (3)
SchG sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, sich zur Erhaltung
und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst
fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der
unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.
2. Strukturen und
Inhalte der Lehrerfort- und –weiterbildung werden in einem Erlass
vom 27.4.2004 geregelt. Dort wird unterschieden zwischen
schulinterner, schulexterner, online-gestützter Fortbildung und
Fortbildung in Seminaren (RdErl. des MSJK v. 27.4.2004 – BASS 20-22
Nr. 8).
3. Schulen
erstellen im Rahmen des Schulprogramms eine Fortbildungsplanung, die
die Systembedürfnisse als auch die pädagogischen und fachlichen
Fortbildungsnotwendigkeiten der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer
berücksichtigt. (Erl. des MSJK v. 29.4.2003 – BASS 14-23 Nr.1).
4. Zur Finanzierung
der Fortbildung erhalten die Schulen ein Fortbildungsbudget, wenn
der Schulträger damit einverstanden ist. Aus diesem Budget sind
Reise- und Materialkosten zu begleichen (RdErl. des MSJK v. 6.5.2004
– BASS 20-22 Nr. 50.1). Es gibt dazu einen jährlichen Sockelbetrag
und einen weiteren Betrag, der sich nach der Anzahl der Lehrkräfte
richtet.
5.Die Fortbildung
soll vorrangig schulintern und arbeitsplatzbezogen ausgerichtet
werden. Sie kann pädagogische und gesellschaftliche Themen zum
Inhalt haben oder auch für die Entwicklung von Fach- und
Bildungsgangarbeit sein. Schulinterne Fortbildung findet als
kollegialer Arbeitsprozess im Handlungs- und Problemumfeld der
eigenen Schule statt, sie ist eingebettet in die jeweiligen
Schulentwicklungsziele.
6. Schulexterne
Fortbildung und Weiterbildung findet statt bei Themenstellungen,
die einzelne Lehrkräfte einer Schule betreffen.
7. Über die
Grundsätze der Lehrerfortbildung entscheidet die Lehrerkonferenz auf
Vorschlag des Schulleiters ( § 68 (3) SchG).
8. Der Schulleiter entscheidet über die Angelegenheiten der
Fortbildung im Rahmen dieser Grundsätze und wirkt auf die
Fortbildung des Kollegiums hin, dazu gehört auch die Auswahl der
Teilnehmer. Der Lehrerrat ist zu beteiligen! (§§ 59 und 69 SchG).
Der Lehrerrat ist immer zeitnah und umfassend zu unterrichten.
Diskussionsgrundlagen:
Aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben sollte jede Lehrerkonferenz ein eigenes
Fortbildungskonzept beschließen, dass auf ihr Schulprogramm
zugeschnitten ist und die Bedürfnisse der eigenen Schule
entsprechend berücksichtigt.
Vorrangig müsste
dazu auch die Fortbildung des Lehrerrates gesehen werden, denn durch
die Neufassung des Schulgesetzes sind viele Bedingungen geändert
worden, die die Mitbestimmung betreffen.
Verfahrensvorschlag:
Eine Gruppe aus
dem Kollegium setzt sich zusammen und berät jährlich bis zum 1. Juni
über die Fortbildungsnotwendigkeiten. Dabei werden alle Wünsche der
Kolleginnen und Kollegen gesammelt und die Wünsche der Schulleitung
aufgenommen. Es wird außerdem erfasst, welche
Fortbildungsnotwendigkeiten sich aus dem Schulprogramm ergeben oder
welche sich durch die Schulinspektion ergeben haben. Es muss auch
bekannt sein, welches Budget zur Verfügung steht, um die
Veranstaltungen zu finanzieren.
Diese
Vorarbeiten können von einer Gruppe geleistet werden, es kann aber
auch diese Gruppe institutionalisiert werden. Das könnte bei
größeren Schulen sinnvoll sein. Daraus ergäben sich aber dann
Anträge an die
Lehrerkonferenz:
-
Es ist in
der Lehrerkonferenz eine Teilkonferenz für Fortbildung
einzurichten und deren Mitglieder zu bestimmen. Vorsitzender
dieser Teilkonferenz ist der Fortbildungskoordinator oder die
Fortbildungskoordinatorin.
-
Dieser
Fortbildungskonferenz werden die Aufgaben zur Ermittlung des
Fortbildungsbedarfs, zur Sammlung der Fortbildungswünsche und
zur Koordinierung der schulischen Fortbildung übertragen. Dafür
ist ihr die Höhe des jährlichen Fortbildungsbudgets zur
Verfügung zu stellen. Abrechnung und Verwaltung des
Fortbildungsetats erfolgen durch das Schulsekretariat.
-
Die
Fortbildungskonferenz beschließt zu Beginn eines Schuljahres
eine Rangfolge der internen und der externen Fortbildungen.
Dabei ist von voller Erstattung der Kosten und Auslagen
auszugehen. Die Beschlussvorlage wird jeweils der ersten
Lehrerkonferenz im neuen Schuljahr vorgelegt.
-
Die
Fortbildungskonferenz legt zum Ende des Schuljahres einen
Bericht über die erfolgten Teilnahmen, Erfahrungen und
Ergebnisse sowie eine Abrechnung über das Budget vor.
Falls die
Lehrerkonferenz die Einrichtung der Fortbildungskonferenz
beschließt, kann diese als Mitwirkungsgremium aktiv werden und das
Fortbildungsprogramm der Lehrerkonferenz zur Abstimmung vorlegen. Im
Sinne einer Geschäftsordnung können dann weitere Einzelheiten
geklärt werden, wie etwa:
¨
Die Fortbildung von Lehrerratsmitgliedern, die sich auf ihre
Funktion bezieht, sollte vorrangig behandelt werden.
¨
Fortbildungswünsche, die sich im Laufe eines Schuljahres ergeben und
zum Zeitpunkt der ersten Lehrerkonferenz nicht absehbar waren,
können an die Fortbildungskoordinatorin oder den
Fortbildungskoordinator weitergegeben werden. Schulleiter und
Lehrerrat entscheiden einvernehmlich über die Behandlung dieses
Wunsches. Die nächste Lehrerkonferenz ist darüber zu informieren.
¨
Individuelle Fortbildung, bei der im Ausnahmefall auf die Kosten
verzichtet wird, unterliegt nicht diesem Antragsverfahren. Hier
entscheidet nur der Schulleiter über die Vereinbarkeit mit den
anderen dienstlichen Aufgaben unter Beteiligung des Lehrerates. Die
Genehmigung darf nicht mit einer Verpflichtung zu einem Bericht
verbunden werden.
¨
Jede Nichtgenehmigung einer Fortbildung durch den Schulleiter ist
dem Lehrerrat umgehend mitzuteilen und zu begründen.
¨
Im
Konfliktfall ist Einvernehmen zwischen Schulleiter und Lehrerrat
herzustellen. Die Entscheidung ist zu begründen.
¨
Falls nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen für eine Veranstaltung
vorhanden ist, entscheidet die Fachkonferenz über die Teilnehmer.
¨
Schulleiter und Fortbildungskoordinatoren veröffentlichen
alle
Fortbildungsangebote im Intranet und / oder am schwarzen Brett. Jede
Kollegin und jeder Kollege hat das Recht, sich für eine Fortbildung
zu melden. Keiner darf gegen seinen Willen zu einer Fortbildung
verpflichtet werden.
¨
Ein Antrag auf Kostenerstattung ist unverzüglich nach Beendigung der
Fortbildung bei den Fortbildungskoordinatoren einzureichen. Dabei
kann auch eine kurze Mitteilung über die Qualität der durchgeführten
Fortbildung erfolgen.
¨
Kollegiumsinterne Fortbildung findet auch statt, wenn eine Kollegin
oder ein Kollege zu Hause als Multiplikator/in oder Moderator/in
eine Gruppe des Kollegiums fortbildet. Es wird dafür ein Honorar pro
Stunde in Höhe der Mehrarbeitsvergütung aus dem Fortbildungsbudget
bezahlt. Materialauslagen werden erstattet. Das gilt ebenso, wenn
aus eigener Initiative einer Kollegin oder eines Kollegen eine
Fortbildung im eigenen Haus oder einem anderen Ort angeboten und mit
einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen durchgeführt wird.
¨
Nimmt ein Kollegin, ein Kollege oder ein Teil des Kollegiums als
Gruppe an einer externen Fortbildung teil, so wird über diese
Veranstaltung in der Fortbildungskonferenz berichtet. Das Material
wird den anderen Mitgliedern zur Verfügung gestellt und es wird
festgelegt, ob eine Multiplikation für das gesamte Kollegium in
mündlicher oder schriftlicher Form erfolgt.
¨
Eine längerfristige Weiterbildung von Kolleginnen und Kollegen kann
zu einer Anrechnung von Mehrarbeit oder zu Entlastungsstunden
führen.
Weitere
Vorschläge oder Regelungen:
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