Geld und Finanzen

Geld braucht man immer und Probleme mit dem Finanzamt oder Finanzierungsprobleme hat man als Lehrer auch immer. Aus diesem Grund fasse ich auf dieser Seite alle Tipps, die mir in diesem Bereich zugänglich werden, zusammen.

Häusliches Arbeitszimmer:

Da seit 1.1.2007 die steuerliche Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer weiter eingeschränkt ist und nur noch Kosten absetzbar sind, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% beträgt, entfällt praktisch die Abzugsmöglichkeit, obwohl Lehrer kaum die Möglichkeiten haben, ihre Arbeiten in der Schule zu erledigen.
 

Der Geld-Tipp:
Beantragen Sie die steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers

Bis zur Neuregelung nach § 4 EStG konnten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Mit der Neuregelung wurde festgelegt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden muss. Damit entfällt u. a. für Lehrkräfte die Möglichkeit des Abzugs, da das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Unberücksichtigt bleibt dabei aber, dass Lehrkräfte im erheblichen Maße dienstliche Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer erledigen müssen, da Ihnen der Dienstherr kein Arbeitszimmer am Arbeitsplatz bereitstellt.
Der DBB hatte nach Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes Rechtsschutz in Musterverfahren gewährt. Zur Zeit sind Musterklagen zum Arbeitszimmer  anhängig.
Der VBE empfiehlt daher den Betroffenen in der Steuererklärung 2009, wie in den Vorjahren, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Nach der geltenden Rechtslage ist die Ablehnung der Anerkennung dieser Kosten mit dem Einkommensteuerbescheid zu erwarten. Daraufhin sollten die betroffenen Mitglieder gegen die Nichtanerkennung des häuslichen Arbeitszimmers Einspruch erheben. Der VBE hat auf seiner Webseite einen Mustereinspruch vorformuliert. Mit dem im Mustereinspruch vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens soll erreicht werden, dass das Verfahren offen gehalten wird, ohne dass individuell Klage eingereicht werden muss.

Finanzgericht: Kosten für Arbeitszimmer doch absetzbar

HANNOVER (ap) Im Streit über die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers in den eigenen vier Wänden hat sich erneut ein Finanzgericht auf die Seite der Steuerzahler gestellt. In einem gestern veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: 7 V 76/09) verpflichtete das niedersächsische Finanzgericht das Finanzamt, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für ihre Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten für 2009 einzutragen. Die Richter stellten damit die seit 2007 geltende Neuregelung in Frage — wie schon das Finanzgericht Münster Anfang Mai. Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn dies den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, Aufwendungen können nur noch geltend gemacht werden, wenn das Zimmer der einzige Betätigungsort ist. Das Finanzgericht ließ eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof zu.

Durch Beschluss vom 08.05.2009 zu AZ 1K 28/72 E hat das Finanzgericht Münster die Entscheidung über die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers eines Lehrers ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da verfassungsrechtliche Bedenken gegen den strikten Ausschluss der Absetzbarkeit bestehen.
Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Absatz 1 GG gegeben ist, falls der Abzug von Aufwendungen auch dann verweigert wird, wenn für die beruflich veranlasste Tätigkeit kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Arbeitszimmer vielleicht doch steuerlich absetzbar!

MÜNCHEN/DÜSSELDORF Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hält es für „ernstlich zweifelhaft", ob die hohe Hürde bei der steuerlichen Geltendmachung von Arbeitszimmern verfassungsgemäß ist (Aktenzeichen VI B 69/09). Bei dem Streit geht es zunächst um die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für 2009. Eine Entscheidung  in der Hauptsache, dem Absetzungsverbot, steht noch aus. Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich damit zu beschäftigen haben.
Bis 2006 konnten Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen bis zu 1250 Euro im Jahr für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Darüber freuten sich  Lehrer, aber auch angestellte Rechtsanwälte, die vom häuslichen Schreibtisch Mandanten betreuen. Seit 2007 ist ist die steuerliche Berücksichtigung  nur noch sehr eingeschränkt möglich. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist. Die Düsseldorfer Steuerberaterin Marion Knecht hält das für ein „großes Ärgernis": „Schließlich muss ein Anwalt, der nur teilweise zu Hause arbeitet, seine Einkünfte versteuern." Also müsse er auch seine Arbeitsmittel absetzen können.
Der BFH-Spruch gibt den Kritikern Aufwind. „Das ist voll in unserem Sinne", sagte Heiner Cloesges vom Bund der Steuerzahler NRW zu unserer Zeitung.
Geklagt hatte ein Lehrerehepaar, das in einem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer nutzt. Der Mann wollte 535 Euro voraussichtliche Kosten auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Bei seiner Frau, einer Grundschullehrerin, waren es 950 Euro. Beide argumentierten, dass sie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze besäßen.

Das Finanzamt lehnte ab; das Finanzgericht aber urteilte: 'Die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ist rechtens. Der BFH hat das jetzt bestätigt.
(Quelle: Rheinische Post vom 17.9.2009)

Achtung: Ab sofort können Lehrkräfte die Kosten für ihr Arbeitszimmer wieder in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzbehörden der Länder hierzu mit Schreiben vom 06.10.2009 angewiesen.
Das bedeutet, dass Aufwendungen  für das Arbeitszimmer bis zu 1250 € steuermindernd berücksichtigt werden können. Solange noch kein endgültiges Urteil vorliegt, sollten Sie die Kosten für das Arbeitszimmer in Ihre Werbungskosten aufnehmen. Das Finanzamt wird diese Kosten mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Wenn dann aber die Neuregelung - ähnlich wie bei der Pendlerpauschale - rückgängig gemacht wird, müsste das Finanzamt die entsprechende Beträge samt Zinsen zurückerstatten.

Der Geld-Tipp:
Jubiläumsgeld für Angestellte
Inzwischen gibt es viele Angestellte im Schuldienst. Die sollten daran denken, dass ihnen ein  Jubiläumsgeld von 350 bzw. 500 Euro bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Dienstjahren gem. § 23 (3) TV-L zusteht. Das kann man noch innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit (Dienstjubiläum) bei der Dienststelle schriftlich einfordern. Andernfalls fällt es unter die Ausschlussfrist des § 37 TV-L und ist dann weg. Sorgen Sie also dafür, dass die Schulleitung Ihr Dienstjubiläum frühzeitig an die Bezirksregierung meldet, damit Sie in den Genuss des freien Tages und des Geldes gelangen.
Der Geld-Tipp:
Vorgriffsstunde von Pensionären
Vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kolleginnen und Kollegen, die als 30- bis 50-jährige zwischen 1997 und 2004 Vorgriffsstunden geleistet haben, haben ebenfalls die Benachrichtigung zur Rückerstattung erhalten. Da sie in der Zwischenzeit vorzeitig aus dem Dienst geschieden sind, denken viele nicht mehr daran, ihre Vorgriffsstunden mit Hilfe der "Störfallregelung" zurückzuholen. Das sollten Sie aber tun, denn bei zwei oder drei Jahren mit Vorgriffsstunden kommen locker 2000-3000 € zusammen. Die sollte man sich nicht entgehen lassen.
Der Geld-Tipp:
Vorgriffsstunde von Teilzeitbeschäftigten
Vor einigen Jahren konnten Teilzeitkräfte auf Anteile der Besoldung verzichten anstatt die Vorgriffsstunde zu leisten: Sie reduzierten z.B. ihre Wochenstundenzahl von 14/27 auf 14/28 Wochenstunden . Jetzt erhalten sie die Vorgriffsstunde ganz normal oder auch flexibilisiert zurück. Das lässt sich jedoch in beiden Fällen auch über das Gehalt regeln, indem sie für die Zeit der Vorgriffsstunde ihre Teilzeit erhöhen, z.B. von 14/28 auf 15/28. Sie unterrichten dann 14 Stunden. Der hierzu erforderliche Teilzeit-Antrag wird zum entsprechend vorgegebenen oder geplanten Rückgabetermin gestellt.
Der Geld-Tipp:
Zu hoher Abzug bei der Auszahlung der Vorgriffsstunden
Manchmal legen die Finanzämter als Berechnungsgrundlage den § 39b Abs. 3 EStG zugrunde, wobei ein höherer Steuerabzug in Anrechnung gebracht wird. Die Vorgriffsstunden werden danach als "sonstige Bezüge" angesehen, was aber nicht richtig ist. Sie müssen vielmehr als "außerordentliche Einkünfte" nach § 34 EStG versteuert werden, wobei ein geringerer Abzug erfolgt. Achten Sie darauf und verschenken Sie kein schwer verdientes Geld.
Geld-Tipp:
Beantragen Sie die Zahlung Ihres Urlaubsgeldes für 2009!
Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Sonderbezügen in Bund und Ländern zeigt Wirkung: Seit dem Jahr 2004 erhielten verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer in NRW kein Urlaubsgeld mehr. Der DBB führt bereits Musterprozesse wegen der Kürzung des Weihnachtsgeldes bei mehreren Verwaltungsgerichten. Bisher sind die Prozesse nicht entschieden worden. Im Rahmen von Klageerweiterungen soll dort auch die Frage geklärt werden, ob der Wegfall des Urlaubsgeldes rechtmäßig ist. Gleichzeitig hat der DBB einen Musterantrag zur Zahlung des Urlaubsgeldes entworfen. Ich empfehle allen Beamtinnen und Beamten, einen solchen Antrag an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu richten. Wer keinen solchen Antrag stellt, würde bei einer Nachzahlung nämlich leer ausgehen, wenn die Musterklagen Erfolg haben.
Einen Musterantrag des VBE habe ich im Downloadverzeichnis unter dem Titel urlgeld.doc gespeichert. Nutzen Sie die Chance: Kopieren sie ihn und senden Sie ihn mit Ihren aktuellen Daten ausgefüllt an des LBV. Es kostet wenig Zeit und ist vielleicht effektiv.
Geld-Tipp:
Beantragen Sie Ihr volles Weihnachtsgeld für 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009!
Nach dem bisherigen Sonderzuwendungsgesetz wären für die Jahre 2003 und 2004 84,29 % der Dezember-Bezüge zuzüglich eines Sonderbetrages für Kinder zu gewähren gewesen. Nach dem  Sonderzahlungsgesetz 2005 wurden aber nur noch 50% der Dezember-Bezüge gezahlt. 2006 ist das Sonderzahlungsgesetz durch Art. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes wiederum geändert worden, so dass sich für alle Beamtinnen und Beamten ab A9 nur noch eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) von 30% ergibt. Referendare erhalten 45%,  Versorgungsempfänger bekommen nur noch 22%.
Dies verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG (unterschiedliche Behandlung von Beamten und Versorgungsempfängern) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Die Gewährung der Sonderzuwendung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes war bislang an die Sonderzuwendung für Beamte und Versorgungsempfänger angelehnt. Nachdem die Kürzung nunmehr nur Beamte betrifft, wird dem Grundsatz „Gleiches Gehalt bei gleicher Leistung" zuwidergehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002, AZ: 2 C 34.01 (ZBR 2003, 212 ff.) darf die Alimentation der Beamten nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückbleiben.
Da der dbb nrw derzeit die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungen anhand von Musterverfahren gerichtlich überprüfen lässt, könnten Sie Glück haben, dass Sie Ihr volles Weihnachtsgeld bekommen, wenn der dbb Recht bekommt. Es bekommen nämlich nur diejenigen Geld, die dann Einspruch erhoben haben. Zu diesem Zweck habe ich einen Musterantrag des VBE im Downloadverzeichnis unter dem Namen
weihgeld.pdf für Sie abgelegt. Nutzen Sie die Chance!.
Übrigens ist ein erneuter Antrag für 2009 erforderlich, auch wenn Sie für die vergangenen Jahre schon einen gestellt haben. Da das Ministerium weiterhin zugesichert hat, dass die Widersprüche ruhend gestellt werden, haben Sie nichts zu befürchten.
Geld-Tipp:
Beantragen Sie Verzugszinsen, wenn das Gehalt zu spät gezahlt wird!
Die Verzögerung der Gehaltszahlung brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Angestellte Kolleginnen und Kollegen können Verzugszinsen für die Zeit der Verzögerung beantragen.
Nach § 24 TV-L haben Sie Anspruch auf die Zahlung am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Ist das Geld dann noch nicht da, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Verzinsung an das LBV. Der Zinssatz, der dafür gezahlt wird, besteht aus einem Basiszinssatz, der halbjährlich angepasst wird. Bis 31.12.2008 beträgt er z.B. 3,19%. Dazu bekommen Sie einen Verzögerungssatz von 5%, sodass sich ein Gesamtzinssatz von 8,19% ergibt.
Hinweis: Die Ansprüche können nach § 37 (1) TV-L nur ein halbes Jahr lang rückwirkend geltend gemacht werden. Den Beamten stehen nach § 3 Abs.6 BBesG leider keine Verzugszinsen zu.
Geld-Tipp:
Lehrer muss Schulbücher nicht selbst bezahlen
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. 8. 2006
Ein Lehrer darf nicht verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher selbst zu finanzieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 16. August 2006 entschieden.
Lehrer sehen sich in jüngster Zeit mit der Tatsache konfrontiert, dass Schulbuchverlage nicht mehr wie früher kostenlose Lehrerexemplare zur Verfügung stellen. Ein Englischlehrer an einer Schule in Olfen weigerte sich, die notwendigen Lehrmaterialien nunmehr aus seinem Einkommen zu finanzieren. Seine Bemühungen, die Arbeitsmittel von der Schule gestellt zu bekommen, blieben erfolglos. Schließlich wies ihn die Bezirksregierung Münster per Verfügung an, sich die erforderlichen Englisch-Lehrbücher rechtzeitig zum Schuljahresbeginn 2006 zu beschaffen. Rechtsmittel zu dieser Verfügung hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Bezirksregierung vertrat nach Absprache mit dem Ministerium die Auffassung, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Lehrers statt, der Verpflichtung zur Beschaffung der Bücher vorläufig (bis zu einer Entscheidung über seine inzwischen erhobene Klage) nicht nachkommen zu müssen. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Behörde fehle die Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung, die in die Grundrechte des Lehrers eingreife. Die Lehrerbesoldung sei entgegen der Ansicht der Bezirksregierung nicht in Teilen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt. Es sei auch keine Regelung ersichtlich, die die Behörde ermächtige, Lehrer zu verpflichten, sich Unterrichtsmaterialien selbst zu kaufen.
Bestehende Regelungen legten eher den Schluss nahe, die Beschaffung von Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers. Auch den Versuch der Bezirksregierung, eine entsprechende Verpflichtung aus Gewohnheitsrecht abzuleiten, wiesen die Richter der 4. Kammer zurück. Schon die hierfür erforderliche langjährige Übung, dass die Lehrer die erforderlichen Schulbücher selbst finanzierten, gebe es nicht. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, dass erst seit jüngster Zeit Schulbuchverlage und Schulbuchhändler mit Rücksicht auf die Buchpreisbindung dazu übergegangen seien, kostenlose Lehrerexemplare nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Az.: 4 L 471/06 (noch nicht rechtskräftig)
Geld - Tipp:
Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Das Beamtenrecht ist sehr familienrechtlich ausgeprägt ist. Es existiert ja ein Verheiratetenzuschlag, der aber nicht für die Lebenspartner gedacht ist, da er durch die Heirat als Ehe begründet wird. Nun gibt es seit dem 1.8.2001 die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Familienstand der Lebenspartnerschaft ist im Stufensystem des Ortszuschlags aber nicht berücksichtigt. Allerdings erhalten nicht verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte einen Familienzuschlag auch dann, wenn
  • sie nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben,
  • dieser Person Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder die Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf,
  • der aufgenommenen Person keine Mittel zur Bestreitung des eigenen Unterhalts zur Verfügung stehen.

Dies trifft natürlich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu. Nach § 5 LPartG sind nämlich die Lebenspartner gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Es besteht also gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG einen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 bestätigt.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.9.2007 (Az.: 2BvR 855/06) entschieden, dass die Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Steuertipp:
Sofortabschreibung von Computer-Peripherie
Das Finanzgerichtsurteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001 hat bisher schon für viel Wirbel in der Fachwelt gesorgt, da hierin erstmals der Werbungskostenabzug für die berufliche Nutzung eines Computers mit geschätzten 35 % der Kosten anerkannt wurde. Übersehen wird in diesem Zusammenhang aber häufig, dass in diesem Urteil auch eine klare Aussage zur Abschreibungsmöglichkeit von sog. Peripheriegeräten (Druckern, Monitoren) getroffen wird. Wirtschaftsgüter, die selbständig bewertungsfähig und selbstständig nutzbar sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer nicht über 410 € (bis 2001: 800 DM) liegen.
Die selbstständige Bewertungsfähigkeit von Computerzubehör wie Druckern oder Scannern ist unumstritten. Lediglich hinsichtlich der selbständigen Nutzungsfähigkeit dieser Geräte gibt es unterschiedliche Ansichten. Von der Verwaltung wurde diese Eigenschaft bisher strikt verneint. Getragen wird diese Auffassung auch von einigen Finanzgerichten, wie dem FG München (Urteil v. 30.6.1992, 16 K 4178/91).
Das FG Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass eine unterschiedliche Behandlung von System- und Anwendungsprogramm einerseits und Peripheriegeräten andererseits nicht zu rechtfertigen sei. Diese Geräte - ebenso wie die Programme - seien im Geschäftsverkehr selbständige Handelsobjekte und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertungsfähig. Darüber hinaus seien sie mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und würden oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht. Soweit die einzelnen Anschaffungskosten unter 410 € liegen, stehe einer Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut mit der damit zusammenhängenden Sofortabschreibung nichts im Wege. Hinweis. Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH (Az. VI 135/01) bleibt abzuwarten. (Quelle: Haufe-Wirtschaftsnachrichten, April 2002)
Beihilfetipp:
Vorsorgeuntersuchungen unterliegen nicht der Kostendämpfungspauschale!
Das bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall eine getrennte Rechnung dafür ausstellen lassen sollten. Und wenn Sie in einem Jahr keine anderen Rechnungen haben, sparen Sie die Pauschale. Da diese immer mit dem Einreichen der ersten Rechnung erhoben wird, ist es unter Umständen sinnvoll zu warten, bis feststeht, ob in diesem Kalenderjahr noch andere Rechnungen anfallen. Eventuell rechnet man diese dann erst im nächsten Kalenderjahr ab.

Beihilfetipp:
Reduzierte Kostendämpfungspauschale für Teilzeitkräfte!
Als Teilzeitkraft brauchen Sie nur die anteilige Höhe der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe zu bezahlen. Überprüfen Sie, ob das bei Ihnen berücksichtigt wurde. Zuviel gezahlte Beträge können Sie noch drei Jahre rückwirkend geltend machen.

Geld-Tipp:
Mehrarbeit wird auch bezahlt, wenn nach Abzug von Ausfallstunden weniger als 4 Stunden im Monat herauskommen.

Beispiel: Ein Lehrer hat im Monat 4 Mehrarbeitsstunden geleistet. Zwei Stunden sind im gleichen Monat durch einen Betriebsausflug ausgefallen. Dann bekommt er die zwei verbleibenden Mehrarbeitsstunden dennoch bezahlt. (BASS 21-22 Nr. 21, 5.2). 
Geld - Tipp oder Freizeit-Tipp:
Bereitschaftsstunden ohne Beschluss der Lehrerkonferenz sind Mehrarbeit!
An vielen Schulen wird die schlechte Lehrerbesetzung oder die fehlende Vertretungsreserve stillschweigend mit "Bereitschaftsstunden" oder "Präsenzstunden" ausgeglichen. Kolleginnen und Kollegen werden verpflichtet, auf den Einsatz als Vertretungskraft zu warten. Ein solcher Bereitschaftsdienst kann von der Schulleitung nur angeordnet werden, wenn die Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Andernfalls besteht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 (Az. Rs C-303/98) ein Anspruch auf Bezahlung oder Freizeitausgleich. Sie sollten also in diesem Fall sich nicht scheuen, dies zu fordern. Beamtete Lehrkräfte können gegen die Anordnung des Bereitschaftsdienstes Widerspruch einlegen; Angestellte müssen dies im Wege der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht machen. Allerdings muss die  Anordnung zunächst befolgt werden.
Geld-Tipp:
Teilzeitkräfte im Angestelltenverhältnis bekommen jede Überstunde bezahlt!

Sie können sich bei Überstunden freuen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 hat jede(r) teilzeitbeschäftigte Angestellte so lange Anspruch auf anteilige Bezahlung jeder geleisteten Zusatzstunde, bis die volle Stundenzahl erreicht ist. Wichtig ist nur, dass man diesen Anspruch innerhalb eines Jahres geltend macht!
Geld-Tipp:
Auch
beamtete Teilzeitkräfte erhalten volle Vergütung für Mehrarbeitsstunden!
Das OVG Münster hat am 30.6.2003 entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte bei Mehrarbeit einen Anspruch auf anteilige Besoldung haben. Eine Lehrerin  (A 14) hatte geklagt, dass sie für ihre 5 Überstunden im Dezember 1999 nur den Mehrarbeitssatz von 232,55 DM bekommen hatte. Eine Vollarbeitskraft bekäme aber für 5 Stunden 350,00 DM anteilige Besoldung. Das sei eine Ungleichbehandlung. Während das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage auf Zahlung des Differenzbetrages von 117,45 DM abgewiesen hatte, hat das OVG der Klage mit Hinweis auf das Europarecht statt gegeben. Außerdem wurde die Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. (Az. 6A 4424/01). Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite Mehrarbeit .Stellen Sie einen Antrag! Ein Formular dazu ist im Download-Verzeichnis unter dem Namen
mabantrag.doc zu finden.
Geld-Tipp:
Angestellte Teilzeitkräfte erhalten bei Klassenfahrten vollen Anteil!
Angestellte Lehrerinnen und Lehrer sollten daran denken, dass sie bei der Teilnahme an Klassenfahrten als Teilzeitkräfte wie vollbeschäftigte Lehrkräfte vergütet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.8.2001 (Az. 5AZR 108/00) festgelegt. Wer also als Teilzeitkraft an Klassenfahrten teilgenommen hat, sollte sich nicht scheuen, seine Ansprüche auch geltend zu machen (das kann man noch rückwirkend bis 6 Monate später!). Beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können zwar eine zusätzliche Bezahlung beantragen, indem sie sich auf dabei auf das Europarecht beziehen, das eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbietet und könnten sich außerdem auf die Rechtsprechung für Angestellte berufen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das abgelehnt, weil ja die Möglichkeit des Ausgleichs besteht. Details finden Sie auf der Webseite Webseite Teilzeit.
Geld - Tipp:
Angestellte bekommen volle Reisekosten für Wanderfahrten.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O sind einem Angestellten im öffentlichen Dienst diejenigen Auslagen zu erstatten, die ihm bei der Durchführung einer genehmigten Dienstreise entstehen.
Dazu zählen auch die Aufwendungen eines Lehrers für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt. Die Kostenerstattung richtet sich gemäß § 42 BAT nach den für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen.
Bei der Beantragung einer Dienstreise kann auf diesen tariflichen Anspruch nicht verzichtet werden. Die Tarifnorm gestattet auch keine abweichenden Vereinbarungen wie etwa den Verzicht von Beamten auf Reisekostenerstattung. (BAG Urteil vom 11.9.2003 - 6AZR 323/02)
Allerdings gibt es einen Erlass des Finanzministeriums vom 15.12. 2004 (B 2905-0.1-IV A 3), in dem die Verwaltungsvorschriften des Landesreisekostengesetzes geändert worden sind. Demnach ist es nach VV 6.3 zulässig, dass auf Reisekosten verzichtet wird.
Geld - Tipp:
Reisekostenersatz bei Klassenfahrten
Da Reisekosten bei Klassenfahrten kaum für die ganze Schule ausreichen, verzichten Lehrerinnen und Lehrer oft darauf. Die Kosten können vom Förderverein der Schule übernommen werden. Dieser muss allerdings in seiner Satzung stehen haben, dass er Zuschüsse zu Reisekosten der Begleitpersonen bei Unterrichtsfahrten und Veranstaltungen gibt.
Dabei ist zu beachten, dass der Förderverein das Geld nicht namentlich für einzelne Lehrer auszahlt, sondern anonym und pauschal der Schule für "Schulfahrten" zur Verfügung stellt. Andernfalls kann gegenüber einzelnen Lehrerinnen oder Lehren der Vorwurf der Bestechlichkeit gemacht werden. Das ist nämlich auch der Fall, wenn die Eltern der Klasse durch eine Umlage die Kosten für die Lehrperson übernehmen. Hier besteht die Gefahr, dass sich diese in eine Abhängigkeit begibt und nicht mehr unbeeinflusst in ihrer Notengebung ist.
Die Beförderungskosten können jedoch meist schon eingespart werden, wenn mit dem Beförderungsunternehmen Freifahrten für die Begleitpersonen vereinbart werden.
Geld - Tipp:
Super für Ausflüge und Klassenfahrten: Ein Ticket für das ganze Land
Seit dem 1. Oktober 2001 gibt es das landesweit gültige SchönerTagTicketNRW. Es gilt einen Tag lang montags bis freitags ab 9 Uhr, kostet 25 € und rechnet sich vor allem für Gruppen- und Familienausflüge: Bis zu fünf Personen oder (Groß-)Eltern/(Groß-)Elternteile mit beliebig vielen eigenen (Enkel-)Kindern unter 15 Jahren können mit dem Ticket in ganz NRW alle Busse und Bahnen sowie Nahverkehrszüge (S, SE, RB, RE) in der 2. Klasse nutzen. Das ist auch für Lehrerinnen und Lehrer interessant, denn
Schüler und Schülerinnen ohne SchokoTicket und auch Lehrer und Lehrerinnen fahren beim Ausflug gut und günstig mit dem GruppenTicket. Damit können bis zu fünf Personen einen ganzen Tag lang beliebig oft im gewählten Geltungsbereich umherfahren. Außerdem gibt es besondere Broschüren und Arbeitsblätter für Wanderziele und Klassenfahrten, die mit einem Kombiticket sehr preisgünstig sind.
Das SchönerTagTicketNRW ist in allen DB-Verkaufsstellen, an Automaten und bei vielen Verkehrsunternehmen erhältlich. Seit Dezember 2001 können Einwohner von NRW das SchönerTagTicketNRW auch im Internet kaufen. Das Besondere daran ist, dass die komplette Abwicklung online erfolgt: Der Kunde bestellt am heimischen Computer das Ticket und kann es direkt zu Hause – am eigenen Drucker – ausdrucken. Mit dieser innovativen Vertriebsstruktur können Kunden die Möglichkeiten des SchönerTagTicketNRW voll ausschöpfen: Sie müssen nicht extra eine Verkaufsstelle aufsuchen, sondern können im Prinzip sofort losfahren.
Natürlich gibt es das Ticket auch weiterhin an den herkömmlichen Verkaufsstellen.

Steuer - Tipp:
PC und Internet steuerlich absetzbar!

Jetzt werden die Telefonkosten und Onlinekosten endlich anerkannt. Das Bundesfinanzministerium hat am 24.5.00 ein Schreiben an alle Finanzämter  geschickt, wonach die Aufwendungen für die beruflich veranlasste Nutzung des Telefonanschlusses in der Wohnung als Werbungskosten anerkannt werden. Schließlich ist es ja wirklich so, dass man für die sorgfältige und aktuelle Unterrichtsvorbereitung heutzutage das Internet benötigt. Und die Homepage der Schule ist Bestandteil des Schulprogramms. Weiterhin enthalten die Homepages der Bezirksregierung oder des Ministeriums wichtige Informationen für den Lehrer als Angestellten oder Beamten. Man muss allerdings eine detaillierte Rechnung des Providers und der Telefongesellschaft vorweisen. Die Daten für private Nutzung können unkenntlich gemacht werden. Zum Nachweis für die berufliche Nutzung sollte man folgende Daten zur Verfügung haben:
Datum, Uhrzeit und Dauer der beruflichen Nutzung und die konkrete Veranlassung und Adresse der Verbindung (z.B. Homepage, Website).

Geld-Tipp:
STAR OFFICE - Paket kostenlos!
Sun Microsystems hatte schon vor einiger Zeit im Rahmen seines weltweiten Förderprogramms für Schulen, Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen sein Bürosoftwarepaket StarOffice  allen deutschen Bildungseinrichtungen gratis zur Verfügung gestellt. Mit dem Abschluss der Kooperationsverträge auf Länderebene können die beteiligten Bundesländer die Software allen Schülern und Lehrkräften an sämtlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung stellen. Die Distribution der Software läuft dabei über die Landesmedienzentren. In NRW will Sun zusammen mit dem Land eine StarOffice Leadership Akademie einrichten, um Schulungsmaßnahmen für Lehrer anbieten zu können. Die neueste Version ist ganz ordentlich, ersetzt problemlos das Microsoft Office System und ist damit voll kompatibel.
Geld-Tipp:
Wartezeiten bei Beförderungssperren
Sehr häufig gibt es bei knappen Kassen oder Haushaltssperren auch Beförderungssperren. Diese gelten immer vom Beginn des Haushaltsjahres ab, also vom 1.1. des Jahres. Wenn Sie also eine Beförderungsstelle am 15.9. antreten, gilt die Sperre rückwirkend. Das bedeutet, dass Sie bei der derzeit 18monatigen Sperre schon mal 9 Monate geschenkt bekommen.
Hinweise zur Besoldung und Versorgung finden Sie auf den Webseiten Besoldung oder Versorgung!

Weitere Hinweise:

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Letzte Aktualisierung dieser Seite am 22.12.09 

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