Geld und Finanzen
Geld braucht man immer und Probleme mit dem
Finanzamt oder Finanzierungsprobleme hat man als Lehrer auch immer. Aus
diesem Grund fasse ich auf dieser Seite alle Tipps, die mir in diesem
Bereich zugänglich werden, zusammen.
Häusliches Arbeitszimmer:
Da seit 1.1.2007 die steuerliche
Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer weiter eingeschränkt ist
und nur noch Kosten absetzbar sind, wenn die berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers mehr als 50% beträgt, entfällt praktisch die
Abzugsmöglichkeit, obwohl Lehrer kaum die Möglichkeiten haben, ihre
Arbeiten in der Schule zu erledigen.
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Der Geld-Tipp:
Beantragen Sie die
steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers
Bis zur Neuregelung nach § 4 EStG konnten für das häusliche
Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wenn
für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
stand. Mit der Neuregelung wurde festgelegt, dass das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden muss. Damit
entfällt u. a. für Lehrkräfte die Möglichkeit des Abzugs, da das
häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist.
Unberücksichtigt bleibt dabei aber, dass Lehrkräfte im erheblichen Maße
dienstliche Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer erledigen müssen,
da Ihnen der Dienstherr kein Arbeitszimmer am Arbeitsplatz bereitstellt.
Der DBB hatte nach Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes
Rechtsschutz in Musterverfahren gewährt. Zur Zeit sind Musterklagen zum
Arbeitszimmer anhängig.
Der VBE empfiehlt daher den Betroffenen in der Steuererklärung 2009, wie
in den Vorjahren, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu
machen. Nach der geltenden Rechtslage ist die Ablehnung der Anerkennung
dieser Kosten mit dem Einkommensteuerbescheid zu erwarten. Daraufhin
sollten die betroffenen Mitglieder gegen die Nichtanerkennung des
häuslichen Arbeitszimmers Einspruch erheben. Der VBE hat auf seiner
Webseite einen
Mustereinspruch vorformuliert. Mit dem im Mustereinspruch
vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens soll erreicht werden, dass das
Verfahren offen gehalten wird, ohne dass individuell Klage eingereicht
werden muss. |
Finanzgericht: Kosten für Arbeitszimmer doch
absetzbar
HANNOVER (ap) Im Streit über die steuerliche
Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers in den eigenen vier Wänden hat sich
erneut ein Finanzgericht auf die Seite der Steuerzahler gestellt. In
einem gestern veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: 7 V 76/09)
verpflichtete das niedersächsische Finanzgericht das Finanzamt, die von
einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für ihre Arbeitszimmer auf
den Lohnsteuerkarten für 2009 einzutragen. Die Richter stellten damit
die seit 2007 geltende Neuregelung in Frage — wie schon das
Finanzgericht Münster Anfang Mai. Seit 2007 sind Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn dies
den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, Aufwendungen
können nur noch geltend gemacht werden, wenn das Zimmer der einzige
Betätigungsort ist. Das Finanzgericht ließ eine Beschwerde beim
Bundesfinanzhof zu. |
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Durch Beschluss vom 08.05.2009 zu AZ
1K 28/72 E hat das Finanzgericht Münster die Entscheidung über die
Absetzbarkeit des Arbeitszimmers eines Lehrers ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da
verfassungsrechtliche Bedenken gegen den strikten Ausschluss der
Absetzbarkeit bestehen.
Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Absatz 1 GG gegeben ist, falls
der Abzug von Aufwendungen auch dann verweigert wird, wenn für die
beruflich veranlasste Tätigkeit kein geeigneter Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird. |
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Arbeitszimmer vielleicht doch
steuerlich absetzbar!
MÜNCHEN/DÜSSELDORF Der Bundesfinanzhof (BFH) in
München hält es für „ernstlich zweifelhaft", ob die hohe Hürde bei der
steuerlichen Geltendmachung von Arbeitszimmern verfassungsgemäß ist
(Aktenzeichen VI B 69/09). Bei dem Streit geht es zunächst um die
Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für 2009. Eine
Entscheidung in der Hauptsache, dem Absetzungsverbot, steht noch
aus. Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich damit zu beschäftigen
haben.
Bis 2006 konnten Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen bis zu 1250
Euro im Jahr für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Darüber
freuten sich Lehrer, aber auch angestellte Rechtsanwälte, die vom
häuslichen Schreibtisch Mandanten betreuen. Seit 2007 ist ist die
steuerliche Berücksichtigung nur noch sehr eingeschränkt möglich.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen Tätigkeit ist. Die Düsseldorfer Steuerberaterin Marion
Knecht hält das für ein „großes Ärgernis": „Schließlich muss ein Anwalt,
der nur teilweise zu Hause arbeitet, seine Einkünfte versteuern." Also
müsse er auch seine Arbeitsmittel absetzen können.
Der BFH-Spruch gibt den Kritikern Aufwind. „Das ist voll in unserem
Sinne", sagte Heiner Cloesges vom Bund der Steuerzahler NRW zu unserer
Zeitung.
Geklagt hatte ein Lehrerehepaar, das in einem Einfamilienhaus jeweils
ein Arbeitszimmer nutzt. Der Mann wollte 535 Euro voraussichtliche
Kosten auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Bei seiner Frau,
einer Grundschullehrerin, waren es 950 Euro. Beide argumentierten, dass
sie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts keine geeigneten
Arbeitsplätze besäßen.
Das Finanzamt lehnte ab; das Finanzgericht aber urteilte: 'Die
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ist rechtens. Der BFH hat das jetzt
bestätigt. (Quelle: Rheinische Post vom
17.9.2009) Achtung: Ab sofort
können Lehrkräfte die Kosten für ihr Arbeitszimmer wieder in die
Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das Bundesfinanzministerium hat die
Finanzbehörden der Länder hierzu mit Schreiben vom 06.10.2009
angewiesen.
Das bedeutet, dass Aufwendungen für das
Arbeitszimmer bis zu 1250 € steuermindernd berücksichtigt werden können.
Solange noch kein endgültiges Urteil vorliegt, sollten Sie die Kosten
für das Arbeitszimmer in Ihre Werbungskosten aufnehmen. Das Finanzamt
wird diese Kosten mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Wenn dann
aber die Neuregelung - ähnlich wie bei der Pendlerpauschale - rückgängig
gemacht wird, müsste das Finanzamt die entsprechende Beträge samt Zinsen
zurückerstatten. |
Der Geld-Tipp:
Jubiläumsgeld für Angestellte
Inzwischen gibt es viele Angestellte im Schuldienst. Die sollten daran
denken, dass ihnen ein Jubiläumsgeld von 350 bzw. 500 Euro bei
Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Dienstjahren gem. §
23 (3) TV-L zusteht. Das kann man noch innerhalb eines halben Jahres
nach Fälligkeit (Dienstjubiläum) bei der Dienststelle schriftlich
einfordern. Andernfalls fällt es unter die Ausschlussfrist des § 37 TV-L
und ist dann weg. Sorgen Sie also dafür, dass die Schulleitung Ihr
Dienstjubiläum frühzeitig an die Bezirksregierung meldet, damit Sie in
den Genuss des freien Tages und des Geldes gelangen. |
Der Geld-Tipp:
Vorgriffsstunde von Pensionären
Vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kolleginnen und Kollegen, die
als 30- bis 50-jährige zwischen 1997 und 2004 Vorgriffsstunden geleistet
haben, haben ebenfalls die Benachrichtigung zur Rückerstattung erhalten.
Da sie in der Zwischenzeit vorzeitig aus dem Dienst geschieden sind,
denken viele nicht mehr daran, ihre Vorgriffsstunden mit Hilfe der
"Störfallregelung" zurückzuholen. Das sollten Sie aber tun, denn bei
zwei oder drei Jahren mit Vorgriffsstunden kommen locker 2000-3000 €
zusammen. Die sollte man sich nicht entgehen lassen. |
Der Geld-Tipp:
Vorgriffsstunde von Teilzeitbeschäftigten
Vor einigen Jahren konnten Teilzeitkräfte auf Anteile der Besoldung
verzichten anstatt die Vorgriffsstunde zu leisten: Sie reduzierten z.B.
ihre Wochenstundenzahl von 14/27 auf 14/28 Wochenstunden . Jetzt
erhalten sie die Vorgriffsstunde ganz normal oder auch flexibilisiert
zurück. Das lässt sich jedoch in beiden Fällen auch über das Gehalt
regeln, indem sie für die Zeit der Vorgriffsstunde ihre Teilzeit
erhöhen, z.B. von 14/28 auf 15/28. Sie unterrichten dann 14 Stunden. Der
hierzu erforderliche Teilzeit-Antrag wird zum entsprechend vorgegebenen
oder geplanten Rückgabetermin gestellt. |
Der Geld-Tipp:
Zu hoher Abzug bei der Auszahlung der
Vorgriffsstunden
Manchmal legen die Finanzämter als Berechnungsgrundlage den § 39b
Abs. 3 EStG zugrunde, wobei ein höherer Steuerabzug in Anrechnung
gebracht wird. Die Vorgriffsstunden werden danach als "sonstige Bezüge"
angesehen, was aber nicht richtig ist. Sie müssen vielmehr als
"außerordentliche Einkünfte" nach § 34 EStG versteuert werden, wobei ein
geringerer Abzug erfolgt. Achten Sie darauf und verschenken Sie kein
schwer verdientes Geld. |
Geld-Tipp:
Beantragen Sie die Zahlung Ihres Urlaubsgeldes für 2009!
Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Sonderbezügen in Bund
und Ländern zeigt Wirkung: Seit dem Jahr 2004 erhielten verbeamtete Lehrerinnen
und Lehrer in NRW kein Urlaubsgeld mehr. Der DBB führt
bereits Musterprozesse wegen der Kürzung des Weihnachtsgeldes bei mehreren
Verwaltungsgerichten. Bisher sind die Prozesse nicht entschieden worden. Im Rahmen von Klageerweiterungen soll dort auch die
Frage geklärt werden, ob der Wegfall des Urlaubsgeldes rechtmäßig ist.
Gleichzeitig hat der DBB einen Musterantrag zur Zahlung des Urlaubsgeldes
entworfen. Ich empfehle allen Beamtinnen und Beamten, einen solchen Antrag
an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu richten. Wer keinen
solchen Antrag stellt, würde bei einer Nachzahlung nämlich leer ausgehen,
wenn die Musterklagen Erfolg haben.
Einen Musterantrag des VBE habe ich im Downloadverzeichnis unter dem Titel
urlgeld.doc gespeichert. Nutzen
Sie die Chance: Kopieren sie ihn und senden Sie ihn mit Ihren aktuellen Daten
ausgefüllt an des LBV. Es kostet wenig Zeit und ist vielleicht effektiv. |
Geld-Tipp:
Beantragen Sie Ihr volles Weihnachtsgeld für 2003, 2004, 2005, 2006,
2007, 2008 und 2009!
Nach dem bisherigen Sonderzuwendungsgesetz wären für die Jahre 2003 und
2004 84,29 %
der Dezember-Bezüge zuzüglich eines Sonderbetrages für Kinder zu gewähren
gewesen. Nach dem Sonderzahlungsgesetz 2005 wurden aber nur noch 50% der
Dezember-Bezüge gezahlt. 2006 ist das Sonderzahlungsgesetz durch
Art. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes wiederum geändert
worden, so dass sich für alle Beamtinnen und Beamten ab A9 nur noch eine
Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) von 30% ergibt. Referendare erhalten 45%, Versorgungsempfänger
bekommen nur noch 22%.
Dies verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der
amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), gegen
den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG (unterschiedliche Behandlung
von Beamten und Versorgungsempfängern) und gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen
Dienst. Die Gewährung der Sonderzuwendung für die Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes war bislang an die Sonderzuwendung für Beamte und
Versorgungsempfänger angelehnt. Nachdem die Kürzung nunmehr nur Beamte
betrifft, wird dem Grundsatz „Gleiches Gehalt bei gleicher Leistung"
zuwidergehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Dezember 2002, AZ: 2 C 34.01 (ZBR 2003, 212 ff.) darf die
Alimentation der Beamten nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung
der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückbleiben.
Da der dbb nrw derzeit die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungen anhand von
Musterverfahren gerichtlich überprüfen lässt, könnten Sie Glück haben,
dass Sie Ihr volles Weihnachtsgeld bekommen, wenn der dbb Recht bekommt.
Es bekommen nämlich nur diejenigen Geld, die dann Einspruch erhoben haben.
Zu diesem Zweck habe ich einen Musterantrag des VBE im Downloadverzeichnis
unter dem Namen weihgeld.pdf
für Sie abgelegt. Nutzen Sie die Chance!.
Übrigens ist ein erneuter Antrag für 2009 erforderlich, auch wenn Sie für
die vergangenen Jahre schon einen gestellt haben. Da das Ministerium
weiterhin zugesichert hat, dass die Widersprüche ruhend gestellt werden,
haben Sie nichts zu befürchten. |
Geld-Tipp:
Beantragen Sie Verzugszinsen, wenn das
Gehalt zu spät gezahlt wird!
Die Verzögerung der Gehaltszahlung brauchen Sie nicht zu
akzeptieren. Angestellte Kolleginnen und Kollegen können Verzugszinsen
für die Zeit der Verzögerung beantragen.
Nach § 24 TV-L haben Sie Anspruch auf die Zahlung am letzten Tag des
Monats für den laufenden Kalendermonat. Ist das Geld dann noch nicht da,
stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Verzinsung an das LBV. Der
Zinssatz, der dafür gezahlt wird, besteht aus einem Basiszinssatz, der
halbjährlich angepasst wird. Bis 31.12.2008 beträgt er z.B. 3,19%. Dazu
bekommen Sie einen Verzögerungssatz von 5%, sodass sich ein
Gesamtzinssatz von 8,19% ergibt.
Hinweis: Die Ansprüche können nach § 37 (1) TV-L nur ein halbes
Jahr lang rückwirkend geltend gemacht werden. Den Beamten stehen nach §
3 Abs.6 BBesG leider keine Verzugszinsen zu. |
Geld-Tipp:
Lehrer muss Schulbücher nicht selbst
bezahlen
Pressemitteilungen des
Verwaltungsgerichts Münster vom 18. 8. 2006
Ein Lehrer darf nicht verpflichtet werden, die für den Unterricht
benötigten Schulbücher selbst zu finanzieren. Dies hat das
Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 16. August 2006
entschieden.
Lehrer sehen sich in jüngster Zeit mit der Tatsache konfrontiert, dass
Schulbuchverlage nicht mehr wie früher kostenlose Lehrerexemplare zur
Verfügung stellen. Ein Englischlehrer an einer Schule in Olfen weigerte
sich, die notwendigen Lehrmaterialien nunmehr aus seinem Einkommen zu
finanzieren. Seine Bemühungen, die Arbeitsmittel von der Schule gestellt
zu bekommen, blieben erfolglos. Schließlich wies ihn die
Bezirksregierung Münster per Verfügung an, sich die erforderlichen
Englisch-Lehrbücher rechtzeitig zum Schuljahresbeginn 2006 zu
beschaffen. Rechtsmittel zu dieser Verfügung hätten keine aufschiebende
Wirkung. Die Bezirksregierung vertrat nach Absprache mit dem Ministerium
die Auffassung, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers,
Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von
ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Lehrers statt, der
Verpflichtung zur Beschaffung der Bücher vorläufig (bis zu einer
Entscheidung über seine inzwischen erhobene Klage) nicht nachkommen zu
müssen. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der
Behörde fehle die Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung, die in die
Grundrechte des Lehrers eingreife. Die Lehrerbesoldung sei entgegen der
Ansicht der Bezirksregierung nicht in Teilen zur Beschaffung von
Arbeitsmitteln bestimmt. Es sei auch keine Regelung ersichtlich, die die
Behörde ermächtige, Lehrer zu verpflichten, sich Unterrichtsmaterialien
selbst zu kaufen.
Bestehende Regelungen legten eher den Schluss nahe, die Beschaffung von
Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers. Auch den Versuch der
Bezirksregierung, eine entsprechende Verpflichtung aus Gewohnheitsrecht
abzuleiten, wiesen die Richter der 4. Kammer zurück. Schon die hierfür
erforderliche langjährige Übung, dass die Lehrer die erforderlichen
Schulbücher selbst finanzierten, gebe es nicht. Das Gericht verwies in
diesem Zusammenhang unter anderem darauf, dass erst seit jüngster Zeit
Schulbuchverlage und Schulbuchhändler mit Rücksicht auf die
Buchpreisbindung dazu übergegangen seien, kostenlose Lehrerexemplare
nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Az.: 4 L 471/06 (noch nicht rechtskräftig) |
Geld - Tipp:
Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Das Beamtenrecht ist sehr familienrechtlich ausgeprägt
ist. Es existiert ja ein Verheiratetenzuschlag, der aber nicht für die
Lebenspartner gedacht ist, da er durch die Heirat als Ehe begründet wird.
Nun gibt es seit dem 1.8.2001 die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Der
Familienstand der Lebenspartnerschaft ist im Stufensystem des
Ortszuschlags aber nicht berücksichtigt. Allerdings erhalten nicht verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte
einen Familienzuschlag auch dann, wenn
- sie nicht nur vorübergehend eine andere Person in
ihren Haushalt aufgenommen haben,
- dieser Person Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich
oder sittlich dazu verpflichtet sind oder die Person aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf,
- der aufgenommenen Person keine Mittel zur Bestreitung
des eigenen Unterhalts zur Verfügung stehen.
Dies trifft natürlich für eine eingetragene
Lebenspartnerschaft zu. Nach § 5 LPartG sind nämlich die Lebenspartner
gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Es besteht also gem. § 40 Abs. 1
Nr. 4 BBesG einen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat auch das
Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 bestätigt.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.9.2007
(Az.: 2BvR 855/06) entschieden, dass die Versagung des
Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. |
Steuertipp:
Sofortabschreibung von
Computer-Peripherie
Das Finanzgerichtsurteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001 hat bisher
schon für viel Wirbel in der Fachwelt gesorgt, da hierin erstmals der
Werbungskostenabzug für die berufliche Nutzung eines Computers mit
geschätzten 35 % der Kosten anerkannt wurde. Übersehen wird in diesem
Zusammenhang aber häufig, dass in diesem Urteil auch eine klare Aussage
zur Abschreibungsmöglichkeit von sog. Peripheriegeräten (Druckern,
Monitoren) getroffen wird. Wirtschaftsgüter, die selbständig
bewertungsfähig und selbstständig nutzbar sind, können im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer nicht über
410 € (bis 2001: 800 DM) liegen.
Die selbstständige Bewertungsfähigkeit von Computerzubehör wie Druckern
oder Scannern ist unumstritten. Lediglich hinsichtlich der selbständigen
Nutzungsfähigkeit dieser Geräte gibt es unterschiedliche Ansichten. Von
der Verwaltung wurde diese Eigenschaft bisher strikt verneint. Getragen
wird diese Auffassung auch von einigen Finanzgerichten, wie dem FG München (Urteil v. 30.6.1992, 16 K 4178/91).
Das FG Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass eine unterschiedliche
Behandlung von System- und Anwendungsprogramm einerseits und
Peripheriegeräten andererseits nicht zu rechtfertigen sei. Diese Geräte - ebenso wie die Programme - seien im
Geschäftsverkehr selbständige Handelsobjekte und nach der Verkehrsauffassung
selbständig bewertungsfähig. Darüber hinaus seien sie mit unterschiedlichen
Computertypen vernetzbar und würden oftmals ohne Rücksicht auf die
tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht. Soweit die
einzelnen Anschaffungskosten unter 410 € liegen, stehe einer Behandlung
als geringwertiges Wirtschaftsgut mit der damit zusammenhängenden
Sofortabschreibung nichts im Wege. Hinweis. Das Urteil des FG ist noch
nicht rechtskräftig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH (Az. VI
135/01) bleibt abzuwarten. (Quelle: Haufe-Wirtschaftsnachrichten, April
2002) |
Beihilfetipp:
Vorsorgeuntersuchungen unterliegen nicht der
Kostendämpfungspauschale!
Das bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall eine getrennte Rechnung
dafür ausstellen lassen sollten. Und wenn Sie in einem Jahr keine
anderen Rechnungen haben, sparen Sie die Pauschale. Da diese immer mit
dem Einreichen der ersten Rechnung erhoben wird, ist es unter Umständen
sinnvoll zu warten, bis feststeht, ob in diesem Kalenderjahr noch andere
Rechnungen anfallen. Eventuell rechnet man diese dann erst im nächsten
Kalenderjahr ab. |
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Beihilfetipp:
Reduzierte
Kostendämpfungspauschale für Teilzeitkräfte!
Als Teilzeitkraft
brauchen Sie nur die anteilige Höhe der Kostendämpfungspauschale bei der
Beihilfe zu bezahlen. Überprüfen Sie, ob das bei Ihnen berücksichtigt
wurde. Zuviel gezahlte Beträge können Sie noch drei Jahre rückwirkend
geltend machen.
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Geld-Tipp:
Mehrarbeit wird auch bezahlt, wenn
nach Abzug von Ausfallstunden weniger als 4 Stunden im Monat
herauskommen.
Beispiel: Ein Lehrer hat im Monat 4 Mehrarbeitsstunden geleistet. Zwei
Stunden sind im gleichen Monat durch einen Betriebsausflug ausgefallen. Dann bekommt
er die zwei verbleibenden Mehrarbeitsstunden dennoch bezahlt. (BASS
21-22 Nr. 21, 5.2). |
Geld - Tipp oder
Freizeit-Tipp:
Bereitschaftsstunden ohne
Beschluss der Lehrerkonferenz sind
Mehrarbeit!
An
vielen Schulen wird die schlechte Lehrerbesetzung oder die fehlende
Vertretungsreserve stillschweigend mit "Bereitschaftsstunden"
oder "Präsenzstunden" ausgeglichen. Kolleginnen und Kollegen
werden verpflichtet, auf den Einsatz als Vertretungskraft zu warten. Ein
solcher Bereitschaftsdienst kann von der Schulleitung nur angeordnet
werden, wenn die Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst
hat. Andernfalls besteht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 3.10.2000 (Az. Rs C-303/98) ein Anspruch auf Bezahlung oder
Freizeitausgleich. Sie sollten also in diesem Fall sich nicht scheuen,
dies zu fordern. Beamtete Lehrkräfte können gegen die Anordnung des
Bereitschaftsdienstes Widerspruch einlegen; Angestellte müssen dies im
Wege der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht machen. Allerdings muss
die Anordnung zunächst befolgt werden. |
Geld-Tipp:
Teilzeitkräfte im Angestelltenverhältnis bekommen jede Überstunde
bezahlt!
Sie können sich bei Überstunden
freuen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 hat jede(r) teilzeitbeschäftigte Angestellte so lange Anspruch auf
anteilige Bezahlung jeder geleisteten Zusatzstunde, bis die volle Stundenzahl erreicht
ist. Wichtig ist nur, dass man diesen Anspruch innerhalb eines Jahres
geltend macht! |
Geld-Tipp:
Auch beamtete Teilzeitkräfte erhalten volle Vergütung für
Mehrarbeitsstunden!
Das OVG
Münster hat am 30.6.2003 entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte
beamtete Lehrkräfte bei Mehrarbeit einen Anspruch auf anteilige
Besoldung haben. Eine Lehrerin (A 14) hatte geklagt, dass sie für ihre
5 Überstunden im Dezember 1999 nur den Mehrarbeitssatz von 232,55 DM
bekommen hatte. Eine Vollarbeitskraft bekäme aber für 5 Stunden 350,00
DM anteilige Besoldung. Das sei eine Ungleichbehandlung. Während das
Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage auf Zahlung des
Differenzbetrages von 117,45 DM abgewiesen hatte, hat das OVG der Klage
mit Hinweis auf das Europarecht statt gegeben. Außerdem wurde die
Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
(Az. 6A 4424/01). Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite
Mehrarbeit .Stellen Sie einen Antrag! Ein Formular dazu ist im
Download-Verzeichnis unter dem Namen
mabantrag.doc
zu finden. |
Geld-Tipp:
Angestellte Teilzeitkräfte erhalten
bei Klassenfahrten vollen Anteil!
Angestellte
Lehrerinnen und Lehrer sollten daran denken, dass sie bei der Teilnahme
an Klassenfahrten als Teilzeitkräfte wie vollbeschäftigte Lehrkräfte
vergütet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom
22.8.2001 (Az. 5AZR 108/00) festgelegt. Wer also als Teilzeitkraft an
Klassenfahrten teilgenommen hat, sollte sich nicht scheuen, seine
Ansprüche auch geltend zu machen (das kann man noch rückwirkend bis 6
Monate später!). Beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
können zwar eine zusätzliche Bezahlung beantragen, indem sie sich auf dabei
auf das Europarecht beziehen, das eine Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten verbietet und könnten sich außerdem auf die
Rechtsprechung für Angestellte berufen. Allerdings hat das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das abgelehnt, weil ja die Möglichkeit
des Ausgleichs besteht. Details finden Sie auf der Webseite
Webseite Teilzeit. |
Geld - Tipp:
Angestellte bekommen volle Reisekosten für Wanderfahrten.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O sind einem Angestellten im öffentlichen
Dienst diejenigen Auslagen zu erstatten, die ihm bei der Durchführung
einer genehmigten Dienstreise entstehen.
Dazu zählen auch die Aufwendungen eines Lehrers für die Teilnahme an einer
mehrtägigen Klassenfahrt. Die Kostenerstattung richtet sich gemäß § 42 BAT
nach den für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen.
Bei der Beantragung einer Dienstreise kann auf diesen tariflichen Anspruch
nicht verzichtet werden. Die Tarifnorm gestattet auch keine abweichenden
Vereinbarungen wie etwa den Verzicht von Beamten auf
Reisekostenerstattung. (BAG Urteil vom 11.9.2003 - 6AZR 323/02)
Allerdings gibt es einen Erlass des Finanzministeriums vom 15.12. 2004 (B
2905-0.1-IV A 3), in dem die Verwaltungsvorschriften des
Landesreisekostengesetzes geändert worden sind. Demnach ist es nach VV 6.3
zulässig, dass auf Reisekosten verzichtet wird. |
Geld - Tipp:
Reisekostenersatz bei Klassenfahrten
Da Reisekosten bei Klassenfahrten kaum für die ganze Schule ausreichen, verzichten
Lehrerinnen und Lehrer oft darauf. Die Kosten können vom Förderverein der
Schule übernommen werden. Dieser muss allerdings in seiner Satzung stehen
haben, dass er Zuschüsse zu Reisekosten der Begleitpersonen bei
Unterrichtsfahrten und Veranstaltungen gibt.
Dabei ist zu beachten, dass der Förderverein das Geld nicht namentlich für
einzelne Lehrer auszahlt, sondern anonym und pauschal der Schule für
"Schulfahrten" zur Verfügung stellt. Andernfalls kann gegenüber einzelnen
Lehrerinnen oder Lehren der Vorwurf der Bestechlichkeit gemacht werden. Das
ist nämlich auch der Fall, wenn die Eltern der Klasse durch eine Umlage die
Kosten für die Lehrperson übernehmen. Hier besteht die Gefahr, dass sich
diese in eine Abhängigkeit begibt und nicht mehr unbeeinflusst in ihrer
Notengebung ist.
Die Beförderungskosten können jedoch meist schon eingespart werden, wenn mit
dem Beförderungsunternehmen Freifahrten für die Begleitpersonen vereinbart
werden. |
Geld - Tipp:
Super für Ausflüge und Klassenfahrten: Ein Ticket für das ganze Land
Seit dem 1. Oktober 2001 gibt es das landesweit gültige SchönerTagTicketNRW.
Es gilt einen Tag lang montags bis freitags ab 9 Uhr, kostet 25 € und
rechnet sich vor allem für Gruppen- und Familienausflüge: Bis zu fünf
Personen oder (Groß-)Eltern/(Groß-)Elternteile mit beliebig vielen eigenen (Enkel-)Kindern
unter 15 Jahren können mit dem Ticket in ganz NRW alle Busse und Bahnen
sowie Nahverkehrszüge (S, SE, RB, RE) in der 2. Klasse nutzen.
Das ist auch für Lehrerinnen und Lehrer interessant, denn
Schüler und
Schülerinnen ohne SchokoTicket und auch Lehrer und Lehrerinnen fahren beim
Ausflug gut und günstig mit dem
GruppenTicket.
Damit können bis zu fünf Personen einen
ganzen Tag lang beliebig oft im gewählten Geltungsbereich umherfahren.
Außerdem gibt es besondere Broschüren und Arbeitsblätter für Wanderziele und
Klassenfahrten, die mit einem Kombiticket sehr preisgünstig sind.
Das SchönerTagTicketNRW
ist in allen DB-Verkaufsstellen, an Automaten und bei vielen
Verkehrsunternehmen erhältlich. Seit Dezember 2001 können Einwohner von NRW das SchönerTagTicketNRW auch im Internet kaufen. Das Besondere daran ist, dass
die komplette Abwicklung online erfolgt: Der Kunde bestellt am heimischen
Computer das Ticket und kann es direkt zu Hause – am eigenen Drucker –
ausdrucken. Mit dieser innovativen Vertriebsstruktur können Kunden die
Möglichkeiten des
SchönerTagTicketNRW voll ausschöpfen: Sie müssen nicht
extra eine Verkaufsstelle aufsuchen, sondern können im Prinzip sofort
losfahren.
Natürlich gibt es das Ticket auch weiterhin
an den herkömmlichen Verkaufsstellen. |
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Steuer - Tipp:
PC und Internet steuerlich absetzbar!
Jetzt werden die Telefonkosten und Onlinekosten
endlich anerkannt. Das Bundesfinanzministerium hat am 24.5.00 ein
Schreiben an alle Finanzämter geschickt, wonach die Aufwendungen für
die beruflich veranlasste Nutzung des Telefonanschlusses in der Wohnung
als Werbungskosten anerkannt werden. Schließlich ist es ja wirklich so,
dass man für die sorgfältige und aktuelle Unterrichtsvorbereitung
heutzutage das Internet benötigt. Und die Homepage der Schule ist
Bestandteil des Schulprogramms. Weiterhin enthalten die Homepages der
Bezirksregierung oder des Ministeriums wichtige Informationen für den
Lehrer als Angestellten oder Beamten. Man muss allerdings eine
detaillierte Rechnung des Providers und der Telefongesellschaft vorweisen.
Die Daten für private Nutzung können unkenntlich gemacht werden. Zum
Nachweis für die berufliche Nutzung sollte man folgende Daten zur
Verfügung haben:
Datum, Uhrzeit und Dauer der beruflichen Nutzung und die konkrete
Veranlassung und Adresse der Verbindung (z.B. Homepage, Website).
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Geld-Tipp:
STAR OFFICE - Paket kostenlos!
Sun Microsystems hatte schon vor einiger Zeit im Rahmen seines weltweiten
Förderprogramms für Schulen, Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen
sein Bürosoftwarepaket StarOffice allen deutschen Bildungseinrichtungen
gratis zur Verfügung gestellt. Mit dem Abschluss der Kooperationsverträge auf Länderebene können die
beteiligten Bundesländer die Software allen Schülern und Lehrkräften an
sämtlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung stellen. Die
Distribution der Software läuft dabei über die Landesmedienzentren. In NRW
will Sun zusammen mit dem Land eine StarOffice Leadership Akademie
einrichten, um Schulungsmaßnahmen für Lehrer anbieten zu können. Die neueste
Version ist ganz ordentlich, ersetzt problemlos das
Microsoft Office System und ist damit voll kompatibel. |
Geld-Tipp:
Wartezeiten bei Beförderungssperren
Sehr häufig gibt es bei knappen Kassen oder Haushaltssperren auch
Beförderungssperren. Diese gelten immer vom Beginn des Haushaltsjahres ab,
also vom 1.1. des Jahres. Wenn Sie also eine Beförderungsstelle am 15.9.
antreten, gilt die Sperre rückwirkend. Das bedeutet, dass Sie bei der
derzeit 18monatigen Sperre schon mal 9 Monate geschenkt bekommen. |
Weitere Hinweise:
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Letzte Aktualisierung dieser Seite am
22.12.09
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