Elternzeit - Erziehungsgeld - Elterngeld
Nach der Geburt des Kindes ist für viele
junge Familien die Frage nach der Elternzeit, dem Elterngeld und den
Auswirkungen auf die Besoldung und Versorgung ein Problem. Am 17.2.2004 wurde die Neufassung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes bekannt gemacht. Diese galt allerdings nur
drei Jahre, denn an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes trat ab
1. Januar 2007 das Bundeselterngeldgesetz.
Dieses gilt für alle ab dem
1. Januar 2007 geborenen Kinder. Alle im Jahr 2006 geborenen Kinder
fallen auch im Jahr 2007 und ggf. 2008 unter die Regelungen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Zur Information sollten Sie sich die folgenden
Broschüren herunterladen: |
- Alle wichtigen
Informationen finden Sie in der Broschüre Elternzeit -
Erziehungsgeld (89 Seiten), die ich im Downloadbereich für Sie unter dem Namen
erzgeld.pdf zum
Herunterladen bereit halte. Die Broschüre ist auf dem Stand vom Dezember
2006.
- Das neue Elterngeld und alle zusätzlichen Bestimmungen
finden Sie in der 100-seitigen Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" im
Downloadbereich unter elterngeld.pdf.
Auch diese Broschüre hat den Stand vom 1.12.2006.
- Zur Durchführung des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes (BEEG) bei Lehrkräften im
Tarifbeschäftigungsverhältnis gibt es auf der Grundlage der Hinweise
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und des
Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW)
eine 40-seitige Broschüre, die Sie ebenfalls
im Downloadbereich unter dem Namen
elternzeit&geld.pdf
finden. Sie hat den Stand vom 5.1.2011.
|
Die Regelungen zum Elterngeld gelten nur für die ab 1.
Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder. Die Elternzeitregelungen sind ab 1. Januar 2007 für jedes Kind
in Kraft
getreten, unabhängig davon, wann es geboren wurde.
Das Elterngeld ist eine dynamische Entgeltersatzleistung und orientiert
sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes
weggefallen ist. Unterbrechen Erwerbstätige ihr Berufsleben oder
reduzieren ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden, um ihr
Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, erhält der betreuende
Elternteil ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent seines bisherigen
Erwerbseinkommens (jedoch maximal 1.800 € und mindestens 300 €
monatlich). Diese elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung
entspricht bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis folgenden
Höchstgrenzen: max. 20 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen
Pflichtstundenzahl von 28 bzw. 27, max. 18 Unterrichtsstunden bei einer
wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 25 bzw. 25,5 Pflichtstunden und
max. 16 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl
von 22).
Die Eltern können den Anspruch auf die bis zu 14 Monatsbeträge frei
untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil für mindestens zwei
Monate und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Zwei weitere
Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der andere
Elternteil wegen der Kindererziehung die Erwerbstätigkeit einschränkt
oder unterbricht. Auch Alleinerziehende haben unter den Voraussetzungen
des § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Anspruch auf zwei weitere Monate
Elterngeld. Der jeweilige Bezugszeitraum kann bei gleichem Gesamtbudget
unter entsprechender Verminderung der monatlichen Beträge auf bis zu 24
bzw. 28 Monate ausgedehnt werden. |
|
Achtung: Seit dem vom 24. Januar 2009 haben
auch Großeltern die Möglichkeit der Inanspruchnahme von (Groß-)Elternzeit
(§ 15 Abs. 1 a). |
Wichtig ist, dass Sie sich bei
der Beantragung der Elternzeit darüber klar sind, für welchen Zeitraum
Sie die Elternzeit nehmen wollen. Bisher war es problemlos
möglich, zunächst eine Elternzeit von einem Jahr zu nehmen und diese
dann zu verlängern, wenn es notwendig war. Schließlich verblieb
die Planstelle an der betreffenden Schule, wenn man eine Beurlaubung von
bis zu einem Jahr beantragte. Man konnte also nach Beendigung der
Elternzeit problemlos an die alte Schule zurückkehren. Darüber hinaus
wurde man in eine "Leerstelle" der Bezirksregierung versetzt, wenn die
Beurlaubung länger als ein Jahr dauerte. Bei einer Rückkehr hatte man
kein Anrecht mehr auf die alte Schule, sondern wurde "wohnortnah"
eingesetzt.
Jetzt setzt sich zunehmend die Tendenz durch, dass man bei der
Beantragung genau Bescheid sagen muss, für welche Zeiträume innerhalb
von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. Eine Aufteilung auf zwei
Zeitabschnitte ist auch möglich. Eine Versetzung in eine Leerstelle
erfolgt bei einer Elternzeit von mehr als einem Jahr nicht mehr und der
Schule bleiben die flexiblen Vertretungsmittel erhalten.
Wer also nach seiner Elternzeit nicht an die alte Schule zurück will und
sich versetzen lassen will, der sollte ausdrücklich die Einweisung in
eine "Leerstelle" bei der Bezirksregierung wünschen, weil dann die
Schule eine andere Stelle bekommt. |
|
Die Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
ist ab Januar 2012 in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (§§ 9+10
FrUrlV) fixiert worden: |
§ 9:(1)
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in
entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes geregelt ist.
(2) Auf Antrag ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegender, noch
nicht beanspruchter oder ein zukünftiger Anteil von bis zu zwölf Monaten für
jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des
Kindes übertragbar nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Übertragung ist innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit zu
beantragen, zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
oder bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder
Adoptionspflege innerhalb von drei Jahren ab der Aufnahme bei der
berechtigten Person.
§10: (1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine
Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu
bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der
Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des
Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden.
Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt
werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen." |
Der Geld-Tipp:
Eltern
dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um so das
Elterngeld nach der Geburt zu erhöhen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25.6.2009 (Az. B 10
EG 3/08R) ausdrücklich festgestellt, dass ein Steuerklassenwechsel
während der Schwangerschaft nicht rechtsethisch verwerflich und damit
auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Nach dem EStG ist ein
Steuerklassenwechsel erlaubt und wird durch die Vorschriften des
Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) auch nicht
ausgeschlossen oder begrenzt.
Sie können also als arbeitende Mutter während Ihrer Schwangerschaft aus
der Steuerklasse IV oder V in die Steuerklasse III wechseln. Für die
Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen
des Berechtigten in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des
Kindes maßgeblich. Damit beträgt das Elterngeld 67% des so zu
ermittelnden Einkommens.
|
Elternzeit für Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter
Durch die Neugestaltung des
Vorbereitungsdienstes und der OVP 2011 hat sich auch die Regelung
für die Elternzeit im Vorbereitungsdienst geändert. Dazu gibt es
einen neuen Erlass vom 27.2.2012, den Sie in der BASS unter Nr.
21-05 Nr. 9 finden. |
Achtung: Lehrerinnen und Lehrer in Elternzeit
gesucht!
Das Ministerium sucht wegen des Lehrermangels
dringend Kolleginnen und Kollegen, die sich in Elternzeit befinden,
für einige Stunden in der Woche zur Deckung des Unterrichtsbedarfs.
Dafür ist keine besondere Stundenzahl nötig; Sie können mit der
Schulleitung eine individuelle Wochenstundenzahl bis zu einer Stunde
beantragen. Dazu gibt es einen neuen Erlass: |
|
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer
Elternzeit oder eines Urlaubs aus familiären Gründen
Aus Gründen der Sicherstellung der
Unterrichtsversorgung wird darum gebeten, von der Möglichkeit des §
67 LBG großzügig Gebrauch zu machen und bei Anträgen von Lehrerinnen
und Lehrern auf Urlaub aus familiären Gründen oder auf Elternzeit im
Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der unterhälftigen
Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen
darüber informiert werden, dass das Gesetz keine Untergrenze für die
Teilzeitbeschäftigung vorsieht und dass der Umfang der
Teilzeitbeschäftigung bei Bedarf nachträglich geändert werden kann
(§ 71 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 63 A bs. 3 Satz 2 LBG). Den
Formularen zur Beantragung von Urlaub aus familiären Gründen oder
Elternzeit sowie den Beurlaubungsverfügungen ist das anliegende
Merkblatt beizufügen.
(ABl. NRW.
07/09)
Merkblatt Informationen zur unterhälftigen
Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit oder eines Urlaubs
aus familiären Gründen
Sie möchten sich aus familiären Gründen beurlauben lassen oder Ihre
Elternzeit in Anspruch nehmen. Vielleicht haben Sie den Wunsch,
während Ihres Urlaubs oder Ihrer Elternzeit eine
Teilzeitbeschäftigung auszuüben, haben aber Bedenken, ob sich diese
mit Ihren familiären Pflichten vereinbaren lässt. Das
Landesbeamtengesetz (LBG) bietet Ihnen die Möglichkeit, auch eine
Teilzeitbeschäftigung mit einem geringen Stundenumfang auszuüben.
Nach § 67 LBG kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen (dies
sind Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe und im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eine Teilzeitbeschäftigung mit
weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine Stundenuntergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das
Gesetz nicht vor. Der gewählte Stundenumfang kann auch nachträglich
geändert und auf Ihre familiäre Situation abgestimmt werden.
Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung bleibt
Ihr Beihilfeanspruch grundsätzlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn
Sie berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten
werden oder wenn Sie über den in der gesetzlichen Krankenkasse
versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf
Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs SGB haben.
Falls Sie Interesse an einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung
haben, beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde Sie gerne. |
Der Geld-Tipp:
Überschneidung
von Elternzeit und Mutterschutz
Nach dem Bundeselternzeitgesetz war es so, dass die Besoldung
während des Mutterschutzes nicht gezahlt wurde, wenn sich die Zeit
des Mutterschutzes mit der Elternzeit überschnitt. Bereits 2007
hatte der Europäische Gerichtshof das bemängelt. Am 4.8.2011 hat
auch das Schulministerium NRW einen Erlass zur Umsetzung des
EuGH-Urteils herausgegeben, in dem es heißt:
"Dem Antrag von Beamtinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit
zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes ist stattzugeben, wenn die
Beamtin dadurch für die Zeit des Mutterschutzes einen Anspruch auf
Besoldung erlangen möchte." |
| Bei Lehrerinnen und Lehrern dürfen beim Beginn
oder Ende der Elternzeit die Schulferien nicht ausgespart werden.
Allerdings müssen Beginn und Ende so gewählt werden, dass zu den
Ferien ein Zeitraum liegt, der der Dauer der Ferien entspricht. |
Der Geld-Tipp:
Zuschuss
für Kranken- und Pflegeversicherung in der Elternzeit
Während der Elternzeit erhalten Beamtinnen und Beamte einen
monatlichen Zuschuss von 31 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Das steht im §13 der neuen Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV),
die seit Januar 2012 in Kraft getreten ist. Bedingung ist allerdings,
dass die Einkünfte "(ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
Auslandsdienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen
Bestimmungen) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der
allgemeinen Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten
hätten." Im Jahre 2012 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 50
850 Euro, monatlich also 4237 Euro. |
|
Der Personalrat für Gesamtschulen stellt auf
seiner Webseite auch ein aktualisiertes Merkblatt zur
Elternzeit zur Verfügung. |
Weitere Hinweise:
| Thema/Titel |
Internet-Adresse |
| Mutterschutzgesetz |
www.umwelt-online.de/recht |
| Zum
Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
unter dem Themenschwerpunkt "Arbeitsrecht" eine gute Zusammenstellung. |
http://www.bmas.de |
| Aktuelle Mitteilungen zum
Erziehungsurlaub und Mutterschutz mit dem Hinweis auf die verschickten
Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Personalrates für Gesamtschulen. |
www.gesamtschul-pr.de |
| Weitergehende Informationen zum
Erziehungsgeld und zur Elternzeit finden Sie auf der Webseite des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. |
www.bmfsfj.de |
| Alle wichtigen Informationen zum
Erziehungsgeld und einen Erziehungsgeld-Rechner finden Sie auf einer
speziellen Webseite der Elternforen |
www.elternforen.com
|
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
02.09.12
|