Elternzeit - Erziehungsgeld - Elterngeld
| Am 17.2.2004 wurde die Neufassung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes bekannt gemacht. Die Änderungen sind am
1.1.2004 in Kraft getreten. Inzwischen gibt es das neue Elterngeld. Die wesentlichen Bestimmungen
des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie hier. |
| Alle wichtigen
Informationen finden Sie in der Broschüre Elternzeit -
Erziehungsgeld (89 Seiten), die ich im Downloadbereich für Sie unter dem Namen
erzgeld.pdf zum
Herunterladen bereit halte. Die Broschüre ist auf dem Stand vom Dezember
2006.
|
| Das neue Elterngeld und alle zusätzlichen Bestimmungen
finden Sie in der 100-seitigen Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" im
Downloadbereich unter elterngeld.pdf.
Auch diese Broschüre hat den Stand vom 1.12.2006. |
ERZIEHUNGSGELD
Für wen bzw. ab wann gelten die Neuregelungen
zum Erziehungsgeld?
Beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste
Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.1.2004
bzw. für Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden
(Adoption, Adoptionspflege).
Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite
Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003
bzw. für Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden.
Was ändert sich?
Auszahlungsbeträge
Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim
Erziehungsgeld beträgt
- 300 Euro monatlich
beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate),
- 450 Euro monatlich
beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate).
Einkommensgrenzen
- Erziehungsgeld (Regelbetrag)
wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt, wenn das
Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren
nicht über 30.000 Euro liegt. Für Alleinerziehende liegt die
Einkommensgrenze bei 23.000 Euro.
- Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das
Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro nicht
übersteigt; bei Alleinerziehenden liegt die Einkommensgrenze bei
19.086 Euro.
- Minderung:
Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das
Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 % (Budget 7,2 %) des
Einkommens, das die Grenze von 16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500
Euro (für Alleinerziehende) übersteigt.
Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat
|
| |
Kinder
|
volles Erziehungsgeld
(Regelbetrag, Budget) |
geminderter Regelbetrag
|
gemindertes
Budget |
| |
|
bis Euro pauschaliertes Jahresnettoeinkommen |
bis Euro pauschaliertes Jahresnettoeinkommen |
bis Euro pauschaliertes Jahresnettoeinkommen |
Paar
Alleinerz. |
1
1 |
16.500
13.500
|
22.086
19.086 |
22.086
19.086 |
Paar
Alleinerz.
|
2
2
|
19.640
16.640 |
25.226
22.226 |
25.226
22.226
|
Paar
Alleinerz.
|
3
3
|
22.780
19.780
|
28.366
25.366
|
28.366
25.366
|
Paar
Alleinerz.
|
4
4
|
25.920
22.920
|
31.506
28.506 |
31.506
28.506
|
Einkommensfeststellung
- Einkommen
Bei der Einkommensfeststellung werden auch
Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld)
berücksichtigt.
- Berechnungszeitraum
Für die Feststellung des pauschalierten
Jahresnettoeinkommens werden die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor
der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt
(Zweitantrag) zugrunde gelegt. Damit wird zur Vereinfachung des
Berechnungsverfahrens auf einen abgeschlossenen Zeitraum abgestellt.
WICHTIG: Bei der berechtigten Person werden nur die
Erwerbseinkünfte oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen
berücksichtigt, die während des Erziehungsgeldbezugs vorliegen.
Vorherige Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistungen bleiben
unberücksichtigt.
- Einkommensberechnung
Das pauschalierte Nettoeinkommen wird
folgendermaßen berechnet:
Von den positiven Einkünften gemäß § 2 Absatz 1, 2 des
Einkommensteuergesetzes werden die Werbungskosten und eine
Pauschale von 24% (bei Beamten, Richtern, Rentnern etc.
19%) abgezogen.
- Abzugsposten
Das für Erziehungsgeld maßgebliche Einkommen
kann um den Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes auch aufgrund der Behinderung eines
Elternteils gemindert werden.
ELTERNZEIT
Ab welchem Zeitpunkt gelten die Neuregelungen
zur Elternzeit?
Die Regelungen sind für alle Eltern und
Vollzeit-Pflegeeltern gleichermaßen am 1.1.2004 in Kraft getreten.
D.h. die Regelungen gelten für alle, die sich bereits in Elternzeit
befinden oder die in Zukunft Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
Was ändert sich?
Bei der Elternzeit treten folgende Verbesserungen und
Klarstellungen in Kraft:
- Auch Vollzeit-Pflegeeltern haben einen
Anspruch auf Elternzeit.
- Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die
gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden (bessere
Planbarkeit).
- Die Elternzeitansprüche der Eltern werden zur
Vereinfachung vollkommen unabhängig voneinander behandelt. Jeder
Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Abschnitte aufteilen.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Aufteilung in weitere
Abschnitte erfolgen.
- Den Eltern stehen im Hinblick auf die Übertragung
von Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres auch bei
kurzer Geburtenfolge für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu. Das
bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu 12 Monaten Elternzeit auf
den Zeitraum bis zum achten Lebensjahr auch bei kurzer Geburtenfolge
für jedes der Kinder möglich ist.
|
Übergangsvorschrift
(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts
des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen
Fällen nicht.
(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten Fällen mit der
Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht
ankommt. Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann
bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren
Leistungen der Länder sind § 8 Abs.
1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Der Geld-Tipp:
Eltern
dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um so das
Elterngeld nach der Geburt zu erhöhen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25.6.2009 (Az. B 10
EG 3/08R) ausdrücklich festgestellt, dass ein Steuerklassenwechsel
während der Schwangerschaft nicht rechtsethisch verwerflich und damit
auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Nach dem EStG ist ein
Steuerklassenwechsel erlaubt und wird durch die Vorschriften des
Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) auch nicht
ausgeschlossen oder begrenzt.
Sie können also als arbeitende Mutter während Ihrer Schwangerschaft aus
der Steuerklasse IV oder V in die Steuerklasse III wechseln. Für die
Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen
des Berechtigten in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des
Kindes maßgeblich. Damit beträgt das Elterngeld 67% des so zu
ermittelnden Einkommens.
|
Achtung: Lehrerinnen und Lehrer in Elternzeit
gesucht!
Das Ministerium sucht wegen des Lehrermangels
dringend Kolleginnen und Kollegen, die sich in Elternzeit befinden,
für einige Stunden in der Woche zur Deckung des Unterrichtsbedarfs.
Dafür ist keine besondere Stundenzahl nötig; Sie können mit der
Schulleitung eine individuelle Wochenstundenzahl bis zu einer Stunde
beantragen. Dazu gibt es einen neuen Erlass: |
|
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer
Elternzeit oder eines Urlaubs aus familiären Gründen
Aus Gründen der Sicherstellung der
Unterrichtsversorgung wird darum gebeten, von der Möglichkeit des §
67 LBG großzügig Gebrauch zu machen und bei Anträgen von Lehrerinnen
und Lehrern auf Urlaub aus familiären Gründen oder auf Elternzeit im
Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der unterhälftigen
Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen
darüber informiert werden, dass das Gesetz keine Untergrenze für die
Teilzeitbeschäftigung vorsieht und dass der Umfang der
Teilzeitbeschäftigung bei Bedarf nachträglich geändert werden kann
(§ 71Abs. 2 Satz 5 i . V. m. § 63 A bs. 3 Satz 2 LBG). Den
Formularen zur Beantragung von Urlaub aus familiären Gründen oder
Elternzeit sowie den Beurlaubungsverfügungen ist das anliegende
Merkblatt beizufügen.
(ABl. NRW.
07/09)
Merkblatt Informationen zur unterhälftigen
Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit oder eines Urlaubs
aus familiären Gründen
Sie möchten sich aus familiären Gründen beurlauben lassen oder Ihre
Elternzeit in Anspruch nehmen. Vielleicht haben Sie den Wunsch,
während Ihres Urlaubs oder Ihrer Elternzeit eine
Teilzeitbeschäftigung auszuüben, haben aber Bedenken, ob sich diese
mit Ihren familiären Pflichten vereinbaren lässt. Das
Landesbeamtengesetz (LBG) bietet Ihnen die Möglichkeit, auch eine
Teilzeitbeschäftigung mit einem geringen Stundenumfang auszuüben.
Nach § 67 LBG kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen (dies
sind Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe und im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eine Teilzeitbeschäftigung mit
weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine Stundenuntergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das
Gesetz nicht vor. Der gewählte Stundenumfang kann auch nachträglich
geändert und auf Ihre familiäre Situation abgestimmt werden.
Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung bleibt
Ihr Beihilfeanspruch grundsätzlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn
Sie berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten
werden oder wenn Sie über den in der gesetzlichen Krankenkasse
versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf
Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs SGB haben.
Falls Sie Interesse an einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung
haben, beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde Sie gerne. |
Weitere Hinweise:
| Thema/Titel |
Internet-Adresse |
| Mutterschutzgesetz |
www.umwelt-online.de/recht |
| Zum
Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
unter dem Themenschwerpunkt "Arbeitsrecht" eine gute Zusammenstellung. |
www.bma.de |
| Broschüre "Teilzeit ABC" mit allen
wissenswerten Dingen über die Teilzeitarbeit |
Andrea.Sauer-Schnieber@OFD-MS.fin-nrw.de |
| Aktuelle Mitteilungen zum
Erziehungsurlaub und Mutterschutz mit dem Hinweis auf die verschickten
Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Personalrates für Gesamtschulen. |
www.gesamtschul-pr.de |
| Weitergehende Informationen zum
Erziehungsgeld und zur Elternzeit finden Sie auf der Webseite des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. |
www.bmfsfj.de |
| Alle wichtigen Informationen zum
Erziehungsgeld und einen Erziehungsgeld-Rechner finden Sie auf einer
speziellen Webseite der Elternforen |
www.elternforen.com
|
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
06.11.09
|