Elternzeit - Erziehungsgeld - Elterngeld

Am 17.2.2004 wurde die Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes bekannt gemacht. Die Änderungen sind am 1.1.2004 in Kraft getreten. Inzwischen gibt es das neue Elterngeld. Die wesentlichen Bestimmungen des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie hier.
Alle wichtigen Informationen finden Sie in der Broschüre Elternzeit - Erziehungsgeld (89 Seiten), die ich im Downloadbereich für Sie unter dem Namen erzgeld.pdf zum Herunterladen bereit halte. Die Broschüre ist auf dem Stand vom Dezember 2006.
Das neue Elterngeld und alle zusätzlichen Bestimmungen finden Sie in der 100-seitigen Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" im Downloadbereich unter elterngeld.pdf. Auch diese Broschüre hat den Stand vom 1.12.2006.


ERZIEHUNGSGELD

Für wen bzw. ab wann gelten die Neuregelungen zum Erziehungsgeld?
Beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.1.2004 bzw. für Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden (Adoption, Adoptionspflege).
Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003 bzw. für Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden.

Was ändert sich?

Auszahlungsbeträge
Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld beträgt

  • 300 Euro monatlich beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate),
  • 450 Euro monatlich beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate).

Einkommensgrenzen

  • Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt, wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 Euro liegt. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 23.000 Euro.
  • Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro nicht übersteigt; bei Alleinerziehenden liegt die Einkommensgrenze bei 19.086 Euro.
  • Minderung: Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 % (Budget 7,2 %) des Einkommens, das die Grenze von 16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500 Euro (für Alleinerziehende) übersteigt.

Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat

  Kinder 
  
volles Erziehungsgeld
(Regelbetrag, Budget)
geminderter Regelbetrag
 
gemindertes
Budget
    bis Euro pauschaliertes Jahresnettoeinkommen bis Euro pauschaliertes Jahresnettoeinkommen bis Euro pauschaliertes Jahresnettoeinkommen
Paar
Alleinerz.
1
1
16.500
13.500
 
22.086
19.086
22.086
19.086
Paar
Alleinerz.
 
2
2
 
19.640
16.640
25.226
22.226
25.226
22.226
 
Paar
Alleinerz.
 
3
3
 
22.780
19.780
 
28.366
25.366
 
28.366
25.366
 
Paar
Alleinerz.
 
4
4
 
25.920
22.920
 
31.506
28.506
31.506
28.506
 

Einkommensfeststellung
  • Einkommen
    Bei der Einkommensfeststellung werden auch Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) berücksichtigt.
  • Berechnungszeitraum
    Für die Feststellung des pauschalierten Jahresnettoeinkommens werden die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrunde gelegt. Damit wird zur Vereinfachung des Berechnungsverfahrens auf einen abgeschlossenen Zeitraum abgestellt.
    WICHTIG: Bei der berechtigten Person werden nur die Erwerbseinkünfte oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die während des Erziehungsgeldbezugs vorliegen. Vorherige Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistungen bleiben unberücksichtigt.
  • Einkommensberechnung
    Das pauschalierte Nettoeinkommen wird folgendermaßen berechnet:
    Von den positiven Einkünften gemäß § 2 Absatz 1, 2 des Einkommensteuergesetzes werden die Werbungskosten und eine Pauschale von 24% (bei Beamten, Richtern, Rentnern etc. 19%) abgezogen.
  • Abzugsposten
    Das für Erziehungsgeld maßgebliche Einkommen kann um den Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auch aufgrund der Behinderung eines Elternteils gemindert werden.

ELTERNZEIT

Ab welchem Zeitpunkt gelten die Neuregelungen zur Elternzeit?
Die Regelungen sind für alle Eltern und Vollzeit-Pflegeeltern gleichermaßen am 1.1.2004 in Kraft getreten. D.h. die Regelungen gelten für alle, die sich bereits in Elternzeit befinden oder die in Zukunft Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.

Was ändert sich?

Bei der Elternzeit treten folgende Verbesserungen und Klarstellungen in Kraft:

  • Auch Vollzeit-Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit.
  • Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden (bessere Planbarkeit).
  • Die Elternzeitansprüche der Eltern werden zur Vereinfachung vollkommen unabhängig voneinander behandelt. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Aufteilung in weitere Abschnitte erfolgen.
  • Den Eltern stehen im Hinblick auf die Übertragung von Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres auch bei kurzer Geburtenfolge für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu 12 Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Lebensjahr auch bei kurzer Geburtenfolge für jedes der Kinder möglich ist.

Übergangsvorschrift

(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.
(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren
Leistungen der Länder sind § 8 Abs.
1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
                Der Geld-Tipp:
Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um so das Elterngeld nach der Geburt zu erhöhen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25.6.2009 (Az. B 10 EG 3/08R) ausdrücklich festgestellt, dass ein Steuerklassenwechsel während der Schwangerschaft nicht rechtsethisch verwerflich und damit auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Nach dem EStG ist ein Steuerklassenwechsel erlaubt und wird durch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) auch nicht ausgeschlossen oder begrenzt.
Sie können also als arbeitende Mutter während Ihrer Schwangerschaft aus der Steuerklasse IV oder V in die Steuerklasse III wechseln. Für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Damit beträgt das Elterngeld 67% des so zu ermittelnden Einkommens.

Achtung: Lehrerinnen und Lehrer in Elternzeit gesucht!

Das Ministerium sucht wegen des Lehrermangels dringend Kolleginnen und Kollegen, die sich in Elternzeit befinden, für einige Stunden in der Woche zur Deckung des Unterrichtsbedarfs. Dafür ist keine besondere Stundenzahl nötig; Sie können mit der Schulleitung eine individuelle Wochenstundenzahl bis zu einer Stunde beantragen. Dazu gibt es einen neuen Erlass:

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit oder eines Urlaubs aus familiären Gründen
Aus Gründen der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung wird darum gebeten, von der Möglichkeit des § 67 LBG großzügig Gebrauch zu machen und bei Anträgen von Lehrerinnen und Lehrern auf Urlaub aus familiären Gründen oder auf Elternzeit im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen darüber informiert werden, dass das Gesetz keine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung vorsieht und dass der Umfang der Teilzeitbeschäftigung bei Bedarf nachträglich geändert werden kann (§ 71Abs. 2 Satz 5 i . V. m. § 63 A bs. 3 Satz 2 LBG). Den Formularen zur Beantragung von Urlaub aus familiären Gründen oder Elternzeit sowie den Beurlaubungsverfügungen ist das anliegende Merkblatt beizufügen.

(ABl. NRW. 07/09)

 

Merkblatt Informationen zur unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit oder eines Urlaubs aus familiären Gründen

Sie möchten sich aus familiären Gründen beurlauben lassen oder Ihre Elternzeit in Anspruch nehmen. Vielleicht haben Sie den Wunsch, während Ihres Urlaubs oder Ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, haben aber Bedenken, ob sich diese mit Ihren familiären Pflichten vereinbaren lässt. Das Landesbeamtengesetz (LBG) bietet Ihnen die Möglichkeit, auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem geringen Stundenumfang auszuüben.

Nach § 67 LBG kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen (dies sind Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Eine Stundenuntergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das Gesetz nicht vor. Der gewählte Stundenumfang kann auch nachträglich geändert und auf Ihre familiäre Situation abgestimmt werden.

Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung bleibt Ihr Beihilfeanspruch grundsätzlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn Sie berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten werden oder wenn Sie über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs SGB haben.

Falls Sie Interesse an einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung haben, beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde Sie gerne.

Weitere Hinweise:

Thema/Titel Internet-Adresse
Mutterschutzgesetz www.umwelt-online.de/recht
Zum Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter dem Themenschwerpunkt "Arbeitsrecht" eine gute Zusammenstellung. www.bma.de
Broschüre "Teilzeit ABC" mit allen wissenswerten Dingen über die Teilzeitarbeit Andrea.Sauer-Schnieber@OFD-MS.fin-nrw.de
Aktuelle Mitteilungen zum Erziehungsurlaub und Mutterschutz mit dem Hinweis auf die verschickten Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Personalrates für Gesamtschulen. www.gesamtschul-pr.de
Weitergehende Informationen zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. www.bmfsfj.de
Alle wichtigen Informationen zum Erziehungsgeld und einen Erziehungsgeld-Rechner finden Sie auf einer speziellen Webseite der Elternforen
www.elternforen.com

 Letzte Aktualisierung dieser Seite am 06.11.09

BALKN005.GIF (1641 Byte)BALKN005.GIF (1641 Byte)

  * * * * * *