Beurlaubung von
Lehrerinnen und Lehrern
Es kann sein, dass, dass der Schulstress zu groß
wird oder dass man aus anderen persönlichen Gründen seine
Unterrichtstätigkeit unterbrechen, aber seinen Job nicht aufgeben möchte.
Dafür sieht das Landesbeamtengesetz unterschiedliche Möglichkeiten vor.
Die Höchstdauer ist auf max. 15 Jahre bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten
begrenzt. Bei Teilzeitbeschäftigung gibt es indes keine zeitliche
Begrenzung.
Die Beurlaubung muss auf dem Dienstweg beantragt werden und hängt
davon ab, ob der Dienstherr sie genehmigt. Sie kann aus dienstlichen
Gründen durchaus versagt werden. Das ist zwar selten der Fall, kann aber
durchaus eine Rolle spielen, wenn ein Fachkräftemangel vorhanden ist und
der Antragsteller Mangelfächer unterrichtet. Es kann auch sein, dass nicht
genügend Nachwuchsbewerber vorhanden sind.
Aus der folgenden Tabelle können Sie die Voraussetzungen entnehmen; für
angestellte Lehrkräfte gelten die Vorschriften gem. § 28 TV-L
entsprechend:
|
| Art der
Beurlaubung |
Gesetzes-
grundlage |
Hinweise |
Beurlaubung wegen Betreuung eines
Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(= Urlaub aus familiären Gründen) |
§ 71 LBG
früher: §85a LBG |
Normalerweise Dauer bis max. 3
Jahre, kann bis auf 12 Jahre verlängert werden. Elternzeit bleibt
unberücksichtigt.
Wichtig: Beihilfe nur dann, wenn kein
sonstiger Krankenversicherungsanspruch vorhanden ist.
Der pflegebedürftige Angehörige braucht nicht im gleichen Haushalt zu
wohnen.
Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
Eine Nebentätigkeit darf dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. |
| Urlaub aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen |
§ 70 LBG
früher:
§78e LBG
|
Normalerweise wird er bei
Bewerberüberhang bis max. 6
Jahre bewilligt, kann in Verbindung mit § 71 auf max. 12 Jahre verlängert werden.
Wichtig: Kein Beihilfeanspruch; Voraussetzungen für diese Form der
Beurlaubung sind nicht erforderlich, allerdings wird sie seit dem Jahre
2002 oftmals wegen des nicht vorhandenen Bewerberüberhangs den Lehrkräften der
Sekundarstufe I versagt.
Achtung: Durch Erlass vom 27.6.2005
(Az. 212-1.12.02-10447) sind wieder Beurlaubungen für den Haupt- und
Realschulbereich zugelassen worden. Die Genehmigung ist aber grundsätzlich
vom Arbeitsmarkt abhängig. So hat im Mai 2010 die Bezirksregierung
Düsseldorf ab sofort die Genehmigung an Hauptschulen wieder versagt.
Die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeit ist ausgeschlossen;
Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungspflichtig sind, dürfen nur in
dem Umfang ausgeübt werden, wie sie bei Vollbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten möglich wären. |
| Altersurlaub |
§ 70 LBG
früher:
§ 78e LBG
|
Das ist eine Sonderform der
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Es gelten die gleichen
Bedingungen mit einer Ausnahme: Wenn nämlich die Beurlaubung bis
zur Pensionierungsgrenze beantragt wird, kann der Altersurlaub bereits vom 55.
Lebensjahr an gewährt werden.
Wichtig: Kein Beihilfeanspruch! |
Jahresfreistellung
(früher: "Sabbatjahr") |
§64 LBG
früher :
§78b LBG |
Die Jahresfreistellung kann
bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt 3 bis 7 Jahre. Das bedeutet, dass Sie 2
bis 6 Jahre arbeiten müssen und haben dann ein Jahr frei. Seit 2009
besteht auch die Möglichkeit, für ein halbes Jahr freigestellt zu
werden.Der Beihilfeanspruch bleibt bestehen. |
| Tipp: Wenn der Urlaub
aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht genehmigt wird, sollten Sie
nach Alternativen suchen. Sie könnten beispielsweise überlegen, ob nicht
eine Teilzeitarbeit in Frage kommt. Oder Sie überlegen, ob es nicht
familiäre Gründe gibt, die eine Beurlaubung nach § 71 LBG möglich machen
( etwa Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren - das könnte auch
ein Enkelkind sein - oder Pflege eines Angehörigen). Eventuell kommt
auch ein Sabbatjahr in Frage. |
Weitere Hinweise:
Eine ausführliche Übersicht über die Teilzeit- und
Beurlaubungsmöglichkeiten halten die Lehrerverbände und die Gewerkschaften
vor. Dort können Sie auch Merkblätter dazu beziehen. |
| |
Weitere Hinweise:
| Thema/Titel |
Internet-Adresse |
| |
|
| |
|
| |
|
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
15.05.11
|