Beurlaubung

Es kann sein, dass, dass der Schulstress zu groß wird oder dass man aus anderen persönlichen Gründen seine Unterrichtstätigkeit unterbrechen, aber seinen Job nicht aufgeben möchte. Dafür sieht das Landesbeamtengesetz unterschiedliche Möglichkeiten vor. Die Höchstdauer ist auf max. 15 Jahre bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten begrenzt. Bei Teilzeitbeschäftigung gibt es indes keine zeitliche Begrenzung.
Die Beurlaubung muss auf dem Dienstweg beantragt werden und hängt davon ab, ob der Dienstherr sie genehmigt. Sie kann aus dienstlichen Gründen durchaus versagt werden. Das ist zwar selten der Fall, kann aber durchaus eine Rolle spielen, wenn ein Fachkräftemangel vorhanden ist und der Antragsteller Mangelfächer unterrichtet. Es kann auch sein, dass nicht genügend Nachwuchsbewerber vorhanden sind.
Aus der folgenden Tabelle können Sie die Voraussetzungen entnehmen; für angestellte Lehrkräfte gelten die Vorschriften gem. § 28 TV-L entsprechend:
 
Art der Beurlaubung Gesetzes-
grundlage
Hinweise
Beurlaubung wegen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(= Urlaub aus familiären Gründen)

§ 71 LBG§

früher:  §85a LBG

Normalerweise Dauer bis max. 3 Jahre, kann bis auf 12 Jahre verlängert werden. Elternzeit bleibt unberücksichtigt.
Wichtig: keine Beihilfe während dieser Zeit. Ausnahme nur dann, wenn kein sonstiger Krankenversicherungsanspruch vorhanden ist.
Der pflegebedürftige Angehörige braucht nicht im gleichen Haushalt zu wohnen.
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine Nebentätigkeit darf dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen § 70 LBG

früher:
§78e LBG
 

Normalerweise wird er bei Bewerberüberhang bis max. 6 Jahre bewilligt, kann in Verbindung mit § 71 auf max. 12 Jahre verlängert werden.
Wichtig: Kein Beihilfeanspruch; Voraussetzungen für diese Form der Beurlaubung sind nicht erforderlich, allerdings wird sie seit dem Jahre 2002 oftmals wegen des nicht vorhandenen Bewerberüberhangs den Lehrkräften der Sekundarstufe I versagt.
Achtung: Durch Erlass vom 27.6.2005 (Az. 212-1.12.02-10447) sind wieder Beurlaubungen für den Haupt- und Realschulbereich zugelassen worden. Die Genehmigung ist aber grundsätzlich vom Arbeitsmarkt abhängig.
Die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeit ist ausgeschlossen; Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungspflichtig sind, dürfen nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie sie bei Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten möglich wären.
Altersurlaub § 70 LBG

früher:
§ 78e LBG
 

Das ist eine Sonderform der Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Es gelten die gleichen Bedingungen mit einer Ausnahme:  Wenn nämlich die Beurlaubung bis zur Pensionierungsgrenze beantragt wird, kann der Altersurlaub bereits vom 55. Lebensjahr an gewährt werden.
 
Weitere Hinweise:
Eine ausführliche Übersicht über die Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten halten die Lehrerverbände und die Gewerkschaften vor. Dort können Sie auch Merkblätter dazu beziehen.
 

Weitere Hinweise:

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 Letzte Aktualisierung dieser Seite am 26.01.10

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