Besoldung

Das Gehalt, das Lehrerinnen oder Lehrer bekommen, ist gering im Verhältnis zu dem, was diese an Arbeitsaufwand und Nerven eingesetzt haben. Und dazu gibt es quasi noch ein 3-Klassen-Lehrer-Besoldungssystem. Der Grundschullehrer verdient weniger als ein Realschullehrer und dieser wiederum weniger als ein Gymnasiallehrer. Diese Geringschätzung der Arbeit mit jüngeren Kindern ist eigentlich ungerecht. Die Bezahlung müsste genau umgekehrt sein: Da der Erziehung und dem Lernen in der Grundschule eine viel höhere Bedeutung zukommt, müssten dort auch die am besten ausgebildeten Lehrer unterrichten. Und das müsste mit dem höchsten Gehalt honoriert werden. Allerdings müsste dazu auch die Lehrerausbildung neu durchdacht und strukturiert werden.
Weiterhin ist das Besoldungssystem für Lehrer leistungsfeindlich und ungerecht. Die Gehälter dürften  nicht an die Zahl der Dienstjahre, sondern müssten an die Leistung gekoppelt sein. Zusätzliches Engagement müsste mit Gehaltszulagen honoriert werden.
Das Institut der deutschen Wirtschaft hat zwar in einer Analyse ( Helmut E. Klein / Oliver Stettes: Reform der Lehrerbeschäftigung: Effizienzpotenziale leistungsgerechter Arbeitsbedingungen, iwd Köln 2009) festgestellt, dass die deutschen Lehrer sehr gut verdienen, aber das schlägt sich nicht in in entsprechenden Schülerleistungen nieder, wie die PISA-Ergebnisse zeigen. Die Bildungsforscher des iwd geben als Gründe dafür an, dass  einerseits sowohl für beamtete wie auch für angestellte Lehrer das Senioritätsprinzip gilt, das heißt, dass das Gehalt stetig mit zunehmendem Alter ansteigt und nicht an die Leistung gekoppelt ist. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in vielen europäischen Ländern Gehaltszuschläge für vielfältige Zusatzleistungen. Dort werden nicht nur erweiterte Qualifikationen honoriert, sondern es schlagen auch viele Schulaktivitäten durch ein höheres Gehalt zu Buche.
Am meisten wird natürlich der Beamtenstatus angeprangert, denn nach der Verbeamtung ist die Laufbahn  eines Lehrers praktisch fixiert und wird nur noch durch den Stellenkegel bestimmt, der die Obergrenzen für die einzelnen Laufbahngruppen festlegt.
Eigentlich wollte ich zu diesem Thema gar keine Webseite gestalten, habe aber durch mehrere Anfragen den Hinweis bekommen, es doch zu tun. Das hängt damit zusammen, dass sehr viele Lehramtsanwärter und Referendare nicht durchschauen, nach welchen Kriterien die Beamtenbesoldung aufgebaut ist und wie sich diese von den Angestelltengehältern unterscheidet (Da es den Begriff der "Angestellten" nicht mehr gibt, muss man nun von den Gehältern der Tarifbeschäftigten sprechen).

Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab 1.3.2009

Durch die Tarifverhandlungen  Anfang 2009 sind die Gehälter der tarifbeschäftigten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wieder erhöht worden. Entsprechend sind auch die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A, B, C, H, R und W bei den Beamten rückwirkend zum 1.3.2009 um jeweils 20 Euro angehoben worden. Dadurch steigen die so erhöhten Grundgehälter und die zuletzt zum 1.7.2008 erhöhten Bezügebestandteile zusätzlich ab dem 1.3.2009 linear um 3,0 %, sowie zum 1.3.2010 um weitere 1,2 % an.
Die Anwärtergrundbeträge sind zum 1.3.2009 nicht linear, sondern lediglich um einen Sockelbetrag von 60 Euro erhöht worden, in 2010 sollen sie nicht an der linearen Anpassung teilnehmen.
Mit Runderlass vom 8.4.2009 hat das Finanzministerium NRW angeordnet, die erhöhten Bezüge rückwirkend ab 1.3.2009 als Abschlag zu gewähren. Die höheren Bezüge wurden mit dem Gehalt vom Monat Mai 2009 am 30.4.2009 ausgezahlt.
Dadurch ergibt sich die neue Besoldungstabelle ab 1.3.2009 (Monatsbeträge in Euro):

Der Familienzuschlag beträgt für die Besoldungsgruppen A2 bis A8 106,26 € in der Stufe 1 und 201,70 € in der Stufe 2. Für die übrigen Besoldungsgruppen beträgt er 111,60 € in der Stufe 1 und 207,04 € in der Stufe 2. Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,44 €, für das dritte und jedes weitere Kind um 297,38 €.

Besoldungstabelle für Lehramtsanwärter und Referendare, gültig ab 1.3. 2009 (Monatsbeträge in Euro):

Hier die neue Besoldungstabelle ab 1.3.2010:

Die Besoldungstabellen können Sie von der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW als .pdf-File herunterladen.
Gerade von Berufsanfängern kommen oft Fragen zu den einzelnen Eingruppierungsregelungen; deshalb will ich an dieser Stelle kurz darauf eingehen:

Einstufung der Lehrer als Beamte:
(Zulagen gem. Besoldungstabelle ab 1.3.2009)

A12 Lehrer in der Primarstufe oder Sekundarstufe I (an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien) ( = gehobener Dienst)
A12Z Konrektor an einer Grundschule oder kleinen Hauptschule  (Z= Zulage von 140,21 €)
A13 Realschullehrer, Sonderschullehrer oder Lehrer an der Sek. I im 1. Beförderungsamt
Rektor an einer Grundschule oder Konrektor an einer Hauptschule
A13Z Lehrer in der Sekundarstufe II ( an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs), Studienrat ( = höherer Dienst; Z= Zulage von 78,99 €), Konrektor an einer größeren Hauptschule oder Rektor an einer kleinen Hauptschule (hier beträgt die Zulage 168,19 €)
A14 Rektor an einer großen Grund- oder Hauptschule, Konrektor an einer Realschule oder Sonderschule, Oberstudienrat, Abteilungsleiter an einer Gesamtschule (= 1. Beförderungsamt im höheren Dienst)
A14Z Funktionsstelle mit Zulage von 168,19 €
A15 Rektor an einer Realschule oder Sonderschule, Studiendirektor.
A15Z stellv. Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen mit Zulage von 168,19 €
A16 Oberstudiendirektor, Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen

Der frühere Zweijahresrhythmus bei den Beamten war nichts anderes als ein so genannter "Bewährungsaufstieg", der als Anpassung an die Lebenshaltung und Kostensteigerung bei den Angestellten gedacht war, die früher nach Lebensalter eingestuft wurden, jetzt nach dem neuen Tarifsystem TV-L ab 1.11.2006 aber auch nicht mehr.  Theoretisch ist der Aufstieg zwar von der Leistung abhängig, aber de facto wird er grundsätzlich gewährt, soweit man nicht irgend eine Fehlleistung begangen hat. Diese würde z.B. dadurch bestimmt, dass man ein Disziplinarverfahren bekommen hat oder die Schulleitung oder Dienstaufsicht die Nichtbewährung in irgendeinem Leistungsbericht ausgesprochen hat.
Man beginnt also nach dem Referendariat z.B. beim Einstieg in A12 mit der Stufe 3, kommt nach 2 Jahren in Stufe 4 und nach weiteren 2 Jahren in Stufe 5; nach weiteren 3 Jahren in die Stufe 6, wiederum nach 3 Jahren in die Stufe 7, nach weiteren 3 Jahren in die Stufe 8, nach weiteren 4 Jahren in die Stufe 9 usw. In Stufe 12 hat man das Endgehalt erreicht. Dann gibt es keine weitere Steigerung mehr.
Wenn man beim Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe schon Vorleistungen im öffentlichen Dienst erbracht hat, werden diese angerechnet und man fängt mit einer höheren Stufe an.

Das Land NRW stellt Lehrer als Beamte ein, wenn sie die laufbahnrechtlichen Bedingungen erfüllen (also alle entsprechenden Prüfungen erfolgreich absolviert haben) und nicht älter als 35 Jahre sind. Bis 2006 gab es noch eine Ausnahmeregelung für Mangelfächer. Hatte man eins dieser Fächer, wurde man noch bis 45 verbeamtet.
Das ist leider vorbei und man stellt alle Bewerber, die älter als 35 sind, nur noch im Tarifbeschäftigungsverhältnis ein. Das war bis 2006 auch noch durchaus günstig, weil es nach BAT III oder IIa erfolgte. Damit ist jetzt leider auch Schluss denn:
Das frühere Tarifsystem  des Bundesangestelltentarifs (BAT) ist ab 1.11.2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt worden. Neben einer neuen Tabelle enthält der neue Tarifvertrag verschiedene Regelungen unter anderem zu Mantelfragen und Arbeitszeit. Außerdem wurden für einige Beschäftigtengruppen - unter anderem tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer - spezifische Regelungen vereinbart. Einiges wurde aus den alten Tarifverträgen übernommen, einiges wurde neu vereinbart und erstmals in den Tarif ausgenommen.
Zur Überleitung der bereits im Öffentlichen Dienst beschäftigten und nach BAT besoldeten Kolleginnen und Kollegen wurde ein spezifischer Tarifvertrag der Länder als Überleitungstarifvertrag (TVÜ-L) vereinbart. Durch diesen wird einerseits festgelegt, in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten übergeleitet werden, andererseits werden die Beschäftigten durch den TVÜ-L unter Beachtung des Grundsatzes in den TV-L so übergeleitet, dass wesentliche Besitzstände erhalten bleiben und niemand durch die Überleitung Einbußen im Entgelt erleidet.

Die Überleitungsregelungen, können Sie auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung Versorgung NRW lesen.

Hier die wichtigsten Änderungen des Tarifrechts:
  • Zunächst gilt ab 1.11.2006 gilt nur noch der Begriff der Beschäftigten. Die bisherige statusrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern entfällt. Auch die Begriffe Vergütung und Lohn sind ab dem 1.11.2006 zu dem Begriff Entgelt zusammengeschmolzen worden.
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wurden zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst, die mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt wird. Diese ist gestaffelt nach Entgeltgruppen ( E ) und davon abhängig, wann der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
  • Der TV-L sieht familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr vor.
  • Der bisherige Verheiratetenanteil des Ortszuschlages fließt individuell in das für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen maßgebende Vergleichsentgelt ein.
    Mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 werden übergeleitet:
    • verheiratete Angestellte
    • verwitwete Angestellte
    • geschiedene Angestellte mit Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe
    • Angestellte, die eine andere Person, der sie gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet sind, in ihren Haushalt aufgenommen haben.
  • Die Neueinstellung der Lehrkräfte erfolgt jetzt nicht mehr nach Lebensalter, sondern alle erhalten unabhängig vom Lebensalter die Stufe 1, wenn keine Berufserfahrung vorliegt.
  • Achtung! Neu ist auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
    Grundsätzlich wird das Entgelt ab dem 01. November 2006 längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt.
    Lediglich Beschäftigte, deren fortbestehendes Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat, haben weiterhin Anspruch auf 26 Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie
    -  in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder
    -  freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und dort am 19. Mai 2006 aufgrund individueller Vereinbarung einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatten ( nur auf Antrag ).
    Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als
    -  einem Jahr für die Dauer von längstens 13 Wochen
    -  drei Jahren für die Dauer von längstens 39 Wochen
    in Höhe der Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt gezahlt.
    Sofern vor dem 01. November 2006 ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis längstens 26 Wochen bestand, wird für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten der Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt.
    Bei einem Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu Dauer von 26 Wochen des in Absatz 3 genannten Personenkreises besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch nicht für die Zeit nach Ablauf der 26. Woche.

Das ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem alten BAT. Genaue Übergangsregelungen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung aufgeführt. Das hat auch ein Infoblatt an alle Beschäftigten verschickt, mit dem sie die Berechnung ihrer Bezüge nach dem neuen Tarifrecht nachvollziehen können.
 

Einstufung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis:

Früher gab es Lehrkräfte als Beamte und als Angestellte. Der Begriff "Angestellte" wurde mit dem neuen Tarifrecht gestrichen. Man spricht jetzt von tarifbeschäftigten Lehrkräften und beamteten Lehrkräften. Neu eingestellte Lehrkräfte werden nach den Überleitungstabellen des TV-L wie folgt eingestuft:

E 11 Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen (Sek. I) - entspricht dem früheren BAT III
E 13 Lehrer an Förderschulen, Gymnasien und Gesamtschulen (Sek. II) - entspricht dem früheren BAT IIa
 Geld - Tipp:
Verhandeln Sie unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie bei Ihrer Einstellung berufliche Vorerfahrungen angeben. Der Arbeitgeber kann gemäß §16 TV-L einschlägige Berufserfahrungen so anrechnen, dass die Einordnung nicht in die Stufe 1, sondern in die Stufe 2 oder auch 3 erfolgt. Der Unterschied von Stufe 1 zu Stufe 3 beträgt in E11 oder E 13 immerhin fast 500 €! Unter einer einschlägigen Berufserfahrung versteht man eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Berufspraktika gelten grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
Der Haken ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers handelt, die unterschiedlich von den einzelnen Bezirksregierungen gehandhabt wird. Es ist keine Anspruchsgrundlage für die Tarifbeschäftigten, sondern es soll nach dem Willen der Tarifpartner ein flexibles Einstellungsinstrument sein.
Die Bezirksregierungen sind vom Ministerium durch Erlass vom 23.2.2008 (Az. 214-1.14-42955(16)  angewiesen worden, bei der Einstufung jede berufliche Vorerfahrung großzügig auszulegen und anzurechnen. Die Höchstzeit für eine Anrechnung beträgt 6 Jahre, sodass sich bei der Einstellung maximal die Stufe 4 erreichen lässt. Daher ist es auch nicht möglich, das Anfangsgehalt genau anzugeben, weil man nicht weiß, zu welcher Stufenzuordnung es konkret kommt. Schalten auch Ihren Personalrat ein und bitten Sie um Unterstützung Ihrer Forderungen, denn bei der Zuordnung in den Stufen des TV-L ist er mitbestimmungspflichtig.

Dieser Tipp ist gleichermaßen für Referendare oder lebensältere Seiteneinsteiger wichtig, da das Lebensalter kein Einstufungskriterium mehr ist.


Hier die Tabelle für das Tarifgebiet West:

 (Tabelle vom LBV NRW)

Monatsentgelte West für Lehrkräfte** (in Euro)

gültig für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010

 

EG

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

15 Ü

4573,20

5077,90

5556,85

5871,00

5948,25

 

15

3630,75

4027,30

4176,65

4707,10

5108,80

 

14

3285,70

3646,20

3857,35

4176,65

4665,90

 

13

2970,60

3305,35

3485,60

3835,80

4319,90

 

12

2656,45

2955,15

3377,45

3748,25

4227,20

 

11

2563,75

2847,00

3058,15

3377,45

3840,95

 

10

2465,90

2744,00

2955,15

3166,30

3568,00

 

9

2172,35

2414,40

2538,00

2877,90

3145,70

 

8

2034,55

2261,15

2364,15

2462,00

2570,15

2637,10

7

1900,65

2111,80

2250,85

2353,85

2436,25

2508,35

6

1864,60

2070,60

2173,60

2276,60

2343,55

2415,65

5

1782,20

1977,90

2080,90

2178,75

2256,00

2307,50

** Für übergeleitete und nach dem 01.11.2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gilt die allgemeine Entgelttabelle mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte

  • der Entgeltgruppe 5 bis 8 um 64 Euro und
  • der Entgeltgruppe 9 bis 13 um 72 Euro

vermindert sind.

Anlässlich bereits erfolgter, als auch künftig auszuhandelnder Tarifanpassungen werden diese Kürzungsbeträge in insgesamt zehn Schritten jeweils um 1/10 abgebaut und die Tabellen so sukzessive aneinander angeglichen.

Nach dem mittlerweile zweiten „Harmonisierungsschritt“ weicht die vorstehende Tabelle derzeit

  • in den Entgeltgruppen 5 bis 8 noch um 51,20 Euro und
  • in den Entgeltgruppen 9 bis 13 noch um 57,60 Euro

von der allgemeinen Entgelttabelle ab.

Diese Tabelle gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A13 BBesG erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben.
Nach dem Tarifabschluss vom März 2009 wird die Zeit des Referendariats auch als Berufserfahrung anerkannt und mit 6 Monaten auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sodass der Tarifbeschäftigte ein halbes Jahr früher in die höhere Stufe aufsteigt. Nachteilig ist allerdings der Wegfall der Regelung für eine Höhergruppierung von E11 nach E13, die früher in Form einer fiktiven Höhergruppierung über mehrere Stufen erfolgte. Nunmehr erfolgt sie in einem Schritt, was unter Umständen im Einzelfall erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten kann.
Hier die neuen Gehaltstabellen ab 1.3.2010:

Durch die Tarifverhandlungen ändern sich die Bezüge regelmäßig. Sie können die derzeit gültigen Entgelttabellentabellen auch von der Webseite des Beamtenbundes herunterladen: www.tarifunion.dbb.de.

Tipp!

Viel besser als alle Besoldungstabellen ist der Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst, den Markus Klenk auf seiner Webseite

http://oeffentlicher-dienst.info/

anbietet. Hier können Sie das entsprechende Tarifsystem und ihre persönlichen Daten eingeben und bekommen auch eine Ausrechnung des Nettoeinkommens!

 
Kommt ihr Gehalt zu spät? - Beantragen Sie Verzugszinsen!
Wie das geht, sehen Sie auf der Seite Geld und Finanzen!

Was ist besser - Lehrer als Beamter oder Angestellter?

Es wurde viel darüber gestritten, ob eine Beamtenbesoldung oder eine Angestelltenvergütung günstiger sei. Es gibt verschiedene Vergleichsberechnungen darüber. Vor einigen Jahren konnte man noch davon ausgehen, dass sich Beides in etwa die Waage hielt, weil es einerseits von der Einstufung, der Kinderzahl und dem Lebensalter abhing. In verschiedenen Besoldungsstufen waren die Differenzbeträge jeweils unterschiedlich.
Heute muss man allerdings klarstellen, dass der Beamtenstatus gegenüber dem Angestelltenverhältnis deutlich besser ist. Man kommt durch die Beihilfe wesentlich günstiger bei den Krankenkassenbeiträgen weg und hat durch die fehlenden Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge monatlich netto mehr in der Tasche als ein Angestellter. Der hatte es früher bei der Rente besser, weil diese nicht versteuert wurde und er beitragsfrei in der Krankenkasse ist. Das hat sich inzwischen auch verschlechtert.
Ich werde oft gefragt, was der Unterschied zwischen einem Lehrer im Beamtenverhältnis und einem Lehrer im Angestelltenverhältnis ist. Dazu kann man pauschal etwa Folgendes sagen:
Arbeitsrechtliche Unterschiede:
Als Beamter sind Sie im Landesdienst nach der Probezeit von 3 Jahren unkündbar, während der Tarifbeschäftigte (den Begriff "Angestellter " gibt es eigentlich seit dem neuen TV-L nicht mehr) nur ein halbes Jahr Probezeit hat und quasi erst nach 15 Jahren unkündbar ist. Im Dienst hat der tarifbeschäftigte Lehrer dieselben Pflichten wie ein Beamter. Er muss im Krankheitsfall allerdings sein Attest einen Tag früher abgeben. Der Beamte muss das Attest spätestens am dritten Arbeitstag vorlegen, der Tarifbeschäftigte am dritten Werktag nach seiner Krankmeldung. Seine dienstliche Stellung ist schwächer als die des Beamten. Beispiel: Am Elternsprechtag, der bis 18:00 Uhr dauert, geht der Tarifbeschäftigte um 17:30 Uhr nach Hause, weil keine Eltern mehr da sind und meldet sich nicht ab. Wenn sich jemand darüber beschwert, bekommt er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung. So etwas kann dem Beamten nicht passieren. Er bekommt höchstens eine Rüge.
Finanzielle Unterschiede:
Als Beamter erfolgt die Einstufung je nach Ausbildung in die Landesbesoldungsordnung (z.B. in A13 plus Zulage, wenn er Lehrer mit der Ausbildung für das Gymnasium ist). Wenn er ganz jung ist, beginnt er mit der Stufe 1, die durch Anrechnung von Vorerfahrungen auf die Stufe 2 oder 3 erhöht werden kann. Da die Referendarzeit angerechnet wird, fängt er also im Normalfall immer mit Stufe 2 an. Für A13 beginnt der Dienst bereits mit der 3. Stufe, sodass er ein Grundgehalt von 2964,51 € plus einer Zulage von 70,51 €, also insgesamt 3035,02 € brutto bekommt. Wenn er verheiratet ist, kommt noch ein Familienzuschlag hinzu.
Um sein Nettogehalt auszurechnen, muss er die Steuern abziehen und sich selbst krankenversichern. Wenn Sie wissen wollen, was dann übrig bleibt, benutzen Sie den Rechner auf der Webseite von Markus Klenk: http://oeffentlicher-dienst.info
Für einen ledigen Lehrer kommen dann ungefähr 2000,00 € monatlich heraus. Wenn man die Krankenversicherung mit etwa 150,00 € für 50% und Pflegeversicherung berechnet, weil die Beihilfe den Rest übernimmt, bleiben 1850,00 € netto übrig.
Der Tarifbeschäftigte erhält in der Eingangsstufe 2955,00 € abzüglich 72,00 € und muss davon Rentenversicherung und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung bezahlen. Netto bleibt dann deutlich weniger übrig. Für einen Ledigen etwa 1400,00 €. Das sind rund 400 € weniger im Portemonnaie als beim Beamten.
Der Differenzbetrag beträgt meist zwischen 300 - 500 €. Je nach Familienstand und Besoldungsstufe kann die Abweichung noch höher ausfallen. Demnach ist also das Beamtendasein deutlich besser.
Man weiß allerdings nicht, wie sich in Zukunft alles entwickelt, denn in den letzten Jahren haben alle die schmerzliche Erfahrung machen müssen, dass der Staat die Krankenkassenbeiträge oder Versorgungsbezüge willkürlich ändert, erhöht oder kürzt.

 

Ein Hinweis noch zur Rückforderung von Besoldungsansprüchen:
Sie sollten die Gehaltsmitteilungen immer sehr gründlich prüfen. Wenn nämlich die auszahlende Stelle Fehler gemacht hat, können die Forderungen nur ein halbes Jahr nach Fälligkeit des Anspruchs rückwirkend geltend gemacht werden. Danach verfallen die Ansprüche.
Seien Sie auch vorsichtig bei zuviel gezahlten Beträgen. Geben Sie das Geld nicht aus, sondern legen Sie es bis zur Rückforderung auf ein Konto. Die Rückforderung kommt nämlich bestimmt!
Denken Sie immer daran:
Bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Weitere Hinweise:

Thema/Titel Internet-Adresse
Hinweise zu allen wichtigen Fragen der Besoldung www.lbv.nrw.de
Aktuelle Meldungen zur Besoldung und Änderungen von Bezügen www.dbb-nrw.de
Besoldungstabelle für Beamte www.dbb.de
Besoldungstabelle für Beamte und Tarifbeschäftigte www.vbe-nrw.de
Besoldungstabelle für Beamte und Tarifbeschäftigte. Wenn Sie Tarifbeschäftigte(r) sind, bietet die GEW gute Erklärungshilfen für die Vergütungstabelle. www.gew.de
   

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 16.02.10

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