Gehalt und Besoldung

Das Gehalt, das Lehrerinnen oder Lehrer bekommen, ist gering im Verhältnis zu dem, was diese an Arbeitsaufwand und Nerven eingesetzt haben. Und dazu gibt es quasi noch ein 3-Klassen-Lehrer-Besoldungssystem. Der Grundschullehrer verdient weniger als ein Realschullehrer und dieser wiederum weniger als ein Gymnasiallehrer. Diese Geringschätzung der Arbeit mit jüngeren Kindern ist eigentlich ungerecht. Die Bezahlung müsste genau umgekehrt sein: Da der Erziehung und dem Lernen in der Grundschule eine viel höhere Bedeutung zukommt, müssten dort auch die am besten ausgebildeten Lehrer unterrichten. Und das müsste mit dem höchsten Gehalt honoriert werden. Allerdings müsste dazu auch die Lehrerausbildung neu durchdacht und neu strukturiert werden.
Weiterhin ist das Besoldungssystem für Lehrer leistungsfeindlich und ungerecht. Die Gehälter dürften  nicht an die Zahl der Dienstjahre, sondern müssten an die Leistung gekoppelt sein. Zusätzliches Engagement müsste mit Gehaltszulagen honoriert werden.
Das Institut der deutschen Wirtschaft hat zwar in einer Analyse ( Helmut E. Klein / Oliver Stettes: Reform der Lehrerbeschäftigung: Effizienzpotenziale leistungsgerechter Arbeitsbedingungen, iwd Köln 2009) festgestellt, dass die deutschen Lehrer sehr gut verdienen, aber das schlägt sich nicht in in entsprechenden Schülerleistungen nieder, wie die PISA-Ergebnisse zeigen. Die Bildungsforscher des iwd geben als Gründe dafür an, dass  einerseits sowohl für beamtete wie auch für angestellte Lehrer das Senioritätsprinzip gilt, das heißt, dass das Gehalt stetig mit zunehmendem Alter ansteigt und nicht an die Leistung gekoppelt ist. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in vielen europäischen Ländern Gehaltszuschläge für vielfältige Zusatzleistungen. Dort werden nicht nur erweiterte Qualifikationen honoriert, sondern es schlagen auch viele Schulaktivitäten durch ein höheres Gehalt zu Buche.
Inzwischen geht die Tendenz dahin, für alle Lehrkräfte eine europarechtskonforme Eingliederung zu schaffen, die nicht mehr nach Schularten unterschieden wird. Zur Zeit werden nämlich Lehrkräfte trotz gleicher Tätigkeit lebenslang schlechter bezahlt, nur weil sie aus einem anderen Bundesland kommen oder aus dem europäischen Ausland. Nach Einführung des Masterabschlusses müssten eigentlich alle Lehramtsabschlüsse gleich zu besolden sein.


Grafik aus: Schule Heute 5/2010

Am meisten wird natürlich der Beamtenstatus angeprangert, denn nach der Verbeamtung ist die Laufbahn  eines Lehrers praktisch fixiert und wird nur noch durch den Stellenkegel bestimmt, der die Obergrenzen für die einzelnen Laufbahngruppen festlegt.
Eigentlich wollte ich zu diesem Thema gar keine Webseite gestalten, habe aber durch mehrere Anfragen den Hinweis bekommen, es doch zu tun. Das hängt damit zusammen, dass sehr viele Lehramtsanwärter und Referendare nicht durchschauen, nach welchen Kriterien die Beamtenbesoldung aufgebaut ist und wie sich diese von den Angestelltengehältern unterscheidet (Da es den Begriff der "Angestellten" nicht mehr gibt, muss man nun von den Gehältern der Tarifbeschäftigten sprechen).

Tarifabschluss im öffentlichen Dienst 2011

Gewerkschaften und Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) haben sich auf eine Einmalzahlung für die Beschäftigten in Höhe von 360 Euro, sowie eine lineare Erhöhung von 1,5 Prozent zum 1. April 2011 und 1,9 Prozent (plus einem Sockelbetrag von 17 Euro) ab 1. Januar 2012 geeinigt. Die Straßenwärter und der Küstenschutz erhalten eine Zulage von 25 Euro. Es wurde eine Laufzeit von 24 Monaten bis Ende Dezember 2012 vereinbart.
Danach bekommen die rund 585 000 Tarifbeschäftigten  2011 im Durchschnitt 2,3% mehr. Im Jahre 2012 sollen es 2,55 % mehr sein.

Der Landtag NRW hat das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 NRW beschlossen.

Die zuletzt zum 1.3.2010 angepassten Dienstbezüge und die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich rückwirkend ab dem 1.4.2011 um 1,5 %.
Zusätzlich erhalten Beamte, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro (Anwärter: 120 Euro). Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig.
Die Versorgungsbezüge werden ebenfalls rückwirkend ab dem 01.04.2011 um 1,5 % erhöht.
Nach den Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ab 01.04.2011 mit dem Faktor 0,96208 abzusenken.
Versorgungsempfängern, die im April laufende Versorgungsbezüge erhalten, steht die Einmahlzahlung ebenfalls zu. Sie wird jedoch nur entsprechend dem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes gezahlt.

Ausnahme:
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 1,4 % erhöht. Anschließend werden sie mit dem Faktor 0,96208 abgesenkt. Die Einmalzahlung wird neben diesen Versorgungsbezügen wie folgt gezahlt: 216,00 Euro für Ruhstandsbeamte, 129,60 Euro für Witwen/Witwer, 43,20 Euro für Vollwaisen und 25,92 Euro für Halbwaisen.
(Quelle: LBV NRW 12.4.2011)

Entgelttabelle (West) für Lehrkräfte

Monatsentgelte West für Lehrkräfte (in Euro)

gültig ab 1. April 2011

 

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

nach

- 1 Jahr 3 Jahren 6 Jahren 10 Jahren 15 Jahren

15 Ü*

4.697,50

5.215,91

5.707,88

6.030,57

6.109,92

 

15

3.729,43

4.136,76

4.290,17

4.835,04

5.247,66

 

14

3.375,01

3.745,30

3.962,19

4.290,17

4.792,72

 

13 Ü - 3.454,36 3.639,51 3.962,19 4.290,17 4.792,72
13 SR** 3.110,51 3.454,36 3.639,51 3.999,22 4.496,48  

13

3.067,31

3.411,16

3.596,31

3.956,02

4.453,28

 

12

2.744,62

3.051,43

3.485,21

3.866,09

4.358,06

 

11

2.649,40

2.940,35

3.157,24

3.485,21

3.961,31

 

10

2.548,89

2.834,55

3.051,43

3.268,33

3.680,95

 

9

2.247,36

2.495,98

2.622,95

2.972,09

3.247,17

 

8

2.104,04

2.336,80

2.442,59

2.543,11

2.654,20

2.722,97

7

1.966,50

2.183,39

2.326,22

2.432,02

2.516,66

2.590,71

6

1.929,47

2.141,07

2.246,87

2.352,67

2.421,44

2.495,50

5

1.844,83

2.045,85

2.151,66

2.252,16

2.331,51

2.384,41

*   Die Verweildauer  in den Stufen 1-4 beträgt abweichend von den anderen Gruppen jeweils 5 Jahre.
** Die Stufe betrifft die Lehrer mit Anspruch auf die ehemalige Studienratszulage.

 

Anwendungstabelle nach TVÜ-L - gültig vom 1.Januar - 31.Dezember 2012

Angleichung der allgemeinen Zulage für Lehrer in EG 13 bis EG 5a 7,20 € / 6,40 € (§ 20 TVÜ-L):

 

Hier die derzeit gültige Besoldungstabelle für Beamte seit 1.1.2012:

 

Die Besoldungstabellen können Sie von der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW als .pdf-File herunterladen.
Gerade von Berufsanfängern kommen oft Fragen zu den einzelnen Eingruppierungsregelungen; deshalb will ich an dieser Stelle kurz darauf eingehen:

Einstufung der Lehrer als Beamte:

(Zulagen gem. Besoldungstabelle ab 1.1.2012)

A12 Lehrer in der Primarstufe oder Sekundarstufe I (an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien) ( = gehobener Dienst)
A12Z Konrektor an einer Grundschule oder kleinen Hauptschule  (Z= Zulage von 146,76 €)
A13 Realschullehrer, Sonderschullehrer oder Lehrer an der Sek. I im 1. Beförderungsamt
Rektor an einer Grundschule oder Konrektor an einer Hauptschule
A13Z Lehrer in der Sekundarstufe II ( an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs), Studienrat ( = höherer Dienst; Z= Zulage von 79,02 €), Konrektor an einer größeren Hauptschule oder Rektor an einer kleinen Hauptschule (hier beträgt die Zulage 176,04 €)
A14 Rektor an einer großen Grund- oder Hauptschule, Konrektor an einer Realschule oder Sonderschule, Oberstudienrat, Abteilungsleiter an einer Gesamtschule (= 1. Beförderungsamt im höheren Dienst)
A14Z Funktionsstelle mit Zulage von 176,04 €
A15 Rektor an einer Realschule oder Sonderschule, Studiendirektor.
A15Z stellv. Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen mit Zulage von 176,04 €
A16 Oberstudiendirektor, Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen
Der frühere Zweijahresrhythmus bei den Beamten war nichts anderes als ein so genannter "Bewährungsaufstieg", der als Anpassung an die Lebenshaltung und Kostensteigerung bei den Angestellten gedacht war, die früher nach Lebensalter eingestuft wurden, jetzt nach dem neuen Tarifsystem TV-L ab 1.11.2006 aber auch nicht mehr.  Theoretisch ist der Aufstieg zwar von der Leistung abhängig, aber de facto wird er grundsätzlich gewährt, soweit man nicht irgend eine Fehlleistung begangen hat. Diese würde z.B. dadurch bestimmt, dass man ein Disziplinarverfahren bekommen hat oder die Schulleitung oder Dienstaufsicht die Nichtbewährung in irgendeinem Leistungsbericht ausgesprochen hat.
Man beginnt also nach dem Referendariat z.B. beim Einstieg in A12 mit der Stufe 3, kommt nach 2 Jahren in Stufe 4 und nach weiteren 2 Jahren in Stufe 5; nach weiteren 3 Jahren in die Stufe 6, wiederum nach 3 Jahren in die Stufe 7, nach weiteren 3 Jahren in die Stufe 8, nach weiteren 4 Jahren in die Stufe 9 usw. In Stufe 12 hat man das Endgehalt erreicht. Dann gibt es keine weitere Steigerung mehr.
Wenn man beim Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe schon Vorleistungen im öffentlichen Dienst erbracht hat, werden diese angerechnet und man fängt mit einer höheren Stufe an.

Beförderte Beamte müssen auch höher bezahlt werden

LEIPZIG (dapd) Auf den Staat kommen möglicherweise Nachzahlungen in Millionenhöhe an seine Beamten zu. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass einem Beamten, der dauerhaft eine höhere Dienststelle bekleidet, auch die entsprechende Besoldung zusteht. Bisher war es vielerorts gängige Praxis, einem Beförderten sein bisheriges, niedrigeres Gehalt weiterzuzahlen. Geklagt hatte unter anderem eine Lehrerin aus Sachsen, deren Stelle nach Stufe A15 besoldet war. Die Frau war aber über Jahre nur nach Stufe A 14 bezahlt worden (Az.: BVerwG 2 C 30.09, 27.10 und 48.10). (Quelle: RP vom 30.4.2011)

Das Land NRW stellt Lehrer als Beamte ein, wenn sie die laufbahnrechtlichen Bedingungen erfüllen (also alle entsprechenden Prüfungen erfolgreich absolviert haben) und nicht älter als 40 Jahre sind. Bis 2006 gab es noch eine Ausnahmeregelung für Mangelfächer. Hatte man eins dieser Fächer, wurde man noch bis 45 verbeamtet.
Das ist leider vorbei und man stellt alle Bewerber, die älter als 40 sind, nur noch im Tarifbeschäftigungsverhältnis ein. Das war bis 2006 auch noch durchaus günstig, weil es nach BAT III oder IIa erfolgte. Das ist schon lange vorbei, denn:
Das frühere Tarifsystem  des Bundesangestelltentarifs (BAT) ist ab 1.11.2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt worden. Neben einer neuen Tabelle enthält der neue Tarifvertrag verschiedene Regelungen unter anderem zu Mantelfragen und Arbeitszeit. Außerdem wurden für einige Beschäftigtengruppen - unter anderem tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer - spezifische Regelungen vereinbart. Einiges wurde aus den alten Tarifverträgen übernommen, einiges wurde neu vereinbart und erstmals in den Tarif ausgenommen.
Zur Überleitung der bereits im Öffentlichen Dienst beschäftigten und nach BAT besoldeten Kolleginnen und Kollegen wurde ein spezifischer Tarifvertrag der Länder als Überleitungstarifvertrag (TVÜ-L) vereinbart. Durch diesen wird einerseits festgelegt, in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten übergeleitet werden, andererseits werden die Beschäftigten durch den TVÜ-L unter Beachtung des Grundsatzes in den TV-L so übergeleitet, dass wesentliche Besitzstände erhalten bleiben und niemand durch die Überleitung Einbußen im Entgelt erleidet.
Die Überleitungsregelungen, können Sie auf der Webseite des
Landesamtes für Besoldung Versorgung NRW lesen.

Die wichtigsten Änderungen des Tarifrechts:
  • Ab 1.11.2006 gilt nur noch der Begriff der Beschäftigten. Die bisherige statusrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern entfällt. Auch die Begriffe Vergütung und Lohn sind ab dem 1.11.2006 zu dem Begriff Entgelt zusammengeschmolzen worden.
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wurden zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst, die mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt wird. Diese ist gestaffelt nach Entgeltgruppen ( E ) und davon abhängig, wann der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
  • Der TV-L sieht familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr vor.
  • Der bisherige Verheiratetenanteil des Ortszuschlages fließt individuell in das für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen maßgebende Vergleichsentgelt ein.
    Mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 werden übergeleitet:
    • verheiratete Angestellte
    • verwitwete Angestellte
    • geschiedene Angestellte mit Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe
    • Angestellte, die eine andere Person, der sie gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet sind, in ihren Haushalt aufgenommen haben.
  • Die Neueinstellung der Lehrkräfte erfolgt jetzt nicht mehr nach Lebensalter, sondern alle erhalten unabhängig vom Lebensalter die Stufe 1, wenn keine Berufserfahrung vorliegt.
  • Achtung! Neu ist auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
    Grundsätzlich wird das Entgelt ab dem 01. November 2006 längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt.
    Lediglich Beschäftigte, deren fortbestehendes Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat, haben weiterhin Anspruch auf 26 Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie
    -  in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder
    -  freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und dort am 19. Mai 2006 aufgrund individueller Vereinbarung einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatten ( nur auf Antrag ).
    Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als
    -  einem Jahr für die Dauer von längstens 13 Wochen
    -  drei Jahren für die Dauer von längstens 39 Wochen
    in Höhe der Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt gezahlt.
    Sofern vor dem 01. November 2006 ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis längstens 26 Wochen bestand, wird für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten der Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt.
    Bei einem Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu Dauer von 26 Wochen des in Absatz 3 genannten Personenkreises besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch nicht für die Zeit nach Ablauf der 26. Woche.

Das ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem alten BAT. Genaue Übergangsregelungen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung aufgeführt. Das hat auch ein Infoblatt an alle Beschäftigten verschickt, mit dem sie die Berechnung ihrer Bezüge nach dem neuen Tarifrecht nachvollziehen können.
 

Einstufung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis:

Früher gab es Lehrkräfte als Beamte und als Angestellte. Der Begriff "Angestellte" wurde mit dem neuen Tarifrecht gestrichen. Man spricht jetzt von tarifbeschäftigten Lehrkräften und beamteten Lehrkräften. Neu eingestellte Lehrkräfte werden nach den Überleitungstabellen des TV-L wie folgt eingestuft:

E 11 Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen (Sek. I) - entspricht dem früheren BAT III
E 13 Lehrer an Förderschulen, Gymnasien und Gesamtschulen (Sek. II) - entspricht dem früheren BAT IIa
 Geld - Tipp:
Verhandeln Sie unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie bei Ihrer Einstellung berufliche Vorerfahrungen angeben. Der Arbeitgeber kann gemäß §16 TV-L einschlägige Berufserfahrungen so anrechnen, dass die Einordnung nicht in die Stufe 1, sondern in die Stufe 2 oder auch 3 erfolgt. Der Unterschied von Stufe 1 zu Stufe 3 beträgt in E11 oder E 13 immerhin fast 500 €! Unter einer einschlägigen Berufserfahrung versteht man eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Berufspraktika gelten grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
Der Haken ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers handelt, die unterschiedlich von den einzelnen Bezirksregierungen gehandhabt wird. Es ist keine Anspruchsgrundlage für die Tarifbeschäftigten, sondern es soll nach dem Willen der Tarifpartner ein flexibles Einstellungsinstrument sein.
Die Bezirksregierungen sind vom Ministerium durch Erlass vom 23.2.2008 (Az. 214-1.14-42955(16)  angewiesen worden, bei der Einstufung jede berufliche Vorerfahrung großzügig auszulegen und anzurechnen. Die Höchstzeit für eine Anrechnung beträgt 6 Jahre, sodass sich bei der Einstellung maximal die Stufe 4 erreichen lässt. Daher ist es auch nicht möglich, das Anfangsgehalt genau anzugeben, weil man nicht weiß, zu welcher Stufenzuordnung es konkret kommt. Schalten auch Ihren Personalrat ein und bitten Sie um Unterstützung Ihrer Forderungen, denn bei der Zuordnung in den Stufen des TV-L ist er mitbestimmungspflichtig.

Dieser Tipp ist gleichermaßen für Referendare oder lebensältere Seiteneinsteiger wichtig, da das Lebensalter kein Einstufungskriterium mehr ist.
Durch die Tarifverhandlungen ändern sich die Bezüge regelmäßig. Sie können die derzeit gültigen Entgelttabellentabellen auch von der Webseite des Beamtenbundes herunterladen: www.tarifunion.dbb.de.

Tipp!

Viel besser als alle Besoldungstabellen ist der Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst, den Markus Klenk auf seiner Webseite

http://oeffentlicher-dienst.info/

anbietet. Hier können Sie das entsprechende Tarifsystem und ihre persönlichen Daten eingeben und bekommen auch eine Ausrechnung des Nettoeinkommens!

 
Kommt ihr Gehalt zu spät? - Beantragen Sie Verzugszinsen!
Wie das geht, sehen Sie auf der Seite Geld und Finanzen!

Was ist besser - Lehrer als Beamter oder Angestellter?

Es wurde viel darüber gestritten, ob eine Beamtenbesoldung oder eine Angestelltenvergütung günstiger sei. Es gibt verschiedene Vergleichsberechnungen darüber. Vor einigen Jahren konnte man noch davon ausgehen, dass sich Beides in etwa die Waage hielt, weil es einerseits von der Einstufung, der Kinderzahl und dem Lebensalter abhing. In verschiedenen Besoldungsstufen waren die Differenzbeträge jeweils unterschiedlich.
Heute muss man allerdings klarstellen, dass der Beamtenstatus gegenüber dem Angestelltenverhältnis deutlich besser ist. Man kommt durch die Beihilfe wesentlich günstiger bei den Krankenkassenbeiträgen weg und hat durch die fehlenden Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge monatlich netto mehr in der Tasche als ein Angestellter. Der hatte es früher bei der Rente besser, weil diese nicht versteuert wurde und er beitragsfrei in der Krankenkasse ist. Das hat sich inzwischen auch verschlechtert.
Ich werde oft gefragt, was der Unterschied zwischen einem Lehrer im Beamtenverhältnis und einem Lehrer im Angestelltenverhältnis ist. Dazu kann man pauschal etwa Folgendes sagen:
Arbeitsrechtliche Unterschiede:
Als Beamter sind Sie im Landesdienst nach der Probezeit von 3 Jahren unkündbar, während der Tarifbeschäftigte (den Begriff "Angestellter " gibt es eigentlich seit dem neuen TV-L nicht mehr) nur ein halbes Jahr Probezeit hat und quasi erst nach 15 Jahren unkündbar ist. Im Dienst hat der tarifbeschäftigte Lehrer dieselben Pflichten wie ein Beamter. Er darf aus Krankheitsgründen ohne Attest allerdings nur drei Kalendertage fehlen, während der Beamte ohne Attest drei Arbeitstage fehlen darf. Seine dienstliche Stellung ist schwächer als die des Beamten. Beispiel: Am Elternsprechtag, der bis 18:00 Uhr dauert, geht der Tarifbeschäftigte um 17:30 Uhr nach Hause, weil keine Eltern mehr da sind und meldet sich nicht ab. Wenn sich jemand darüber beschwert, bekommt er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung. So etwas kann dem Beamten nicht passieren. Er bekommt höchstens eine Rüge.
Finanzielle Unterschiede:
Als Beamter erfolgt die Einstufung je nach Ausbildung in die Landesbesoldungsordnung (z.B. in A13 plus Zulage, wenn er Lehrer mit der Ausbildung für das Gymnasium ist). Wenn er ganz jung ist, beginnt er mit der Stufe 1, die durch Anrechnung von Vorerfahrungen auf die Stufe 2 oder 3 erhöht werden kann. Da die Referendarzeit angerechnet wird, fängt er also im Normalfall immer mit Stufe 2 an. Für A13 beginnt der Dienst bereits mit der 3. Stufe, sodass er ein Grundgehalt von 3157,60 € plus einer Zulage von 77,55 €, also insgesamt 3235,15 € brutto bekommt. Wenn er verheiratet ist, kommt noch ein Familienzuschlag hinzu.
Um sein Nettogehalt auszurechnen, muss er die Steuern abziehen und sich selbst krankenversichern. Wenn Sie wissen wollen, was dann übrig bleibt, benutzen Sie den Rechner auf der Webseite von Markus Klenk: http://oeffentlicher-dienst.info
Für einen ledigen Lehrer kommen dann ungefähr 2568.- € monatlich heraus. Wenn man die Krankenversicherung mit etwa 150,00 € für 50% und Pflegeversicherung berechnet, weil die Beihilfe den Rest übernimmt, bleiben etwas mehr 2400,00 € netto übrig.
Der Tarifbeschäftigte erhält in der Eingangsstufe E 13 oder E13Ü etwa 3400 € und muss davon Rentenversicherung und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung bezahlen. Netto bleibt dann deutlich weniger übrig. Für einen Ledigen etwa 2000 €. Im Portemonnaie finden sich dann 400.- € weniger als beim Beamten.
Der Differenzbetrag zwischen einem Beamten und einem Tarifbeschäftigten beträgt meist zwischen 300 - 500 €. Je nach Familienstand und Besoldungsstufe kann die Abweichung noch höher ausfallen. Demnach ist also das Beamtendasein deutlich besser.
Man weiß allerdings nicht, wie sich in Zukunft alles entwickelt, denn in den letzten Jahren haben alle die schmerzliche Erfahrung machen müssen, dass der Staat die Krankenkassenbeiträge oder Versorgungsbezüge willkürlich ändert, erhöht oder kürzt.

Es wird häufig die Frage gestellt, warum es überhaupt im Lehrerberuf Beamte und Angestellte - also zweierlei Klassen - gibt. Lesen Sie dazu meine Ausführungen auf der Sonderseite: Müssen Lehrer Beamte sein?
Ein Hinweis noch zur Rückforderung von Besoldungsansprüchen:
Sie sollten die Gehaltsmitteilungen immer sehr gründlich prüfen. Wenn nämlich die auszahlende Stelle Fehler gemacht hat, können die Forderungen nur ein halbes Jahr nach Fälligkeit des Anspruchs rückwirkend geltend gemacht werden. Danach verfallen die Ansprüche.
Seien Sie auch vorsichtig bei zuviel gezahlten Beträgen. Geben Sie das Geld nicht aus, sondern legen Sie es bis zur Rückforderung auf ein Konto. Die Rückforderung kommt nämlich bestimmt!
Denken Sie immer daran:
Bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

       Weitere Hinweise:

Thema/Titel Internet-Adresse
Hinweise zu allen wichtigen Fragen der Besoldung www.lbv.nrw.de
Aktuelle Meldungen zur Besoldung und Änderungen von Bezügen http://www.dbb-nw.de/
Besoldungstabelle für Beamte www.dbb.de
Besoldungstabelle für Beamte und Tarifbeschäftigte www.vbe-nrw.de
Hervorragende Webseite zu Besoldungsfragen im öffentlichen Dienst mit Gehaltsrechner und vielen wertvollen Informationen http://oeffentlicher-dienst.info/
Besoldungstabelle für Beamte und Tarifbeschäftigte. Wenn Sie Tarifbeschäftigte(r) sind, bietet die GEW gute Erklärungshilfen für die Vergütungstabelle. www.gew.de

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 02.01.12

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