Gehalt und Besoldung
Das Gehalt, das Lehrerinnen oder
Lehrer bekommen, ist gering im Verhältnis zu dem, was diese an Arbeitsaufwand und
Nerven eingesetzt haben. Und dazu gibt es quasi noch ein
3-Klassen-Lehrer-Besoldungssystem. Der Grundschullehrer verdient weniger als
ein Realschullehrer und dieser wiederum weniger als ein Gymnasiallehrer.
Diese Geringschätzung der Arbeit mit jüngeren Kindern ist eigentlich
ungerecht. Die Bezahlung müsste genau umgekehrt sein: Da der Erziehung und
dem Lernen in der Grundschule eine viel höhere Bedeutung zukommt, müssten
dort auch die am besten ausgebildeten Lehrer unterrichten. Und das müsste mit dem höchsten
Gehalt honoriert werden. Allerdings müsste dazu auch die Lehrerausbildung
neu durchdacht und neu strukturiert werden.
Weiterhin ist das Besoldungssystem für Lehrer leistungsfeindlich und
ungerecht. Die Gehälter dürften nicht an die Zahl der Dienstjahre,
sondern müssten an die Leistung gekoppelt sein. Zusätzliches Engagement
müsste mit Gehaltszulagen honoriert werden. |
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Das Institut der deutschen Wirtschaft hat zwar in einer
Analyse (
Helmut E. Klein / Oliver Stettes:
Reform der Lehrerbeschäftigung: Effizienzpotenziale leistungsgerechter
Arbeitsbedingungen, iwd Köln
2009) festgestellt, dass die deutschen
Lehrer sehr gut verdienen, aber das schlägt sich nicht in in entsprechenden
Schülerleistungen nieder, wie die PISA-Ergebnisse zeigen. Die
Bildungsforscher des iwd geben als Gründe dafür an, dass einerseits
sowohl für beamtete wie auch für angestellte Lehrer das Senioritätsprinzip
gilt, das heißt, dass das Gehalt stetig mit zunehmendem Alter ansteigt und
nicht an die Leistung gekoppelt ist. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in
vielen europäischen Ländern Gehaltszuschläge für vielfältige
Zusatzleistungen. Dort werden nicht nur erweiterte Qualifikationen
honoriert, sondern es schlagen auch viele Schulaktivitäten durch ein höheres
Gehalt zu Buche. |
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Inzwischen geht die Tendenz dahin, für alle Lehrkräfte eine
europarechtskonforme Eingliederung zu schaffen, die nicht mehr nach
Schularten unterschieden wird. Zur Zeit werden nämlich Lehrkräfte trotz
gleicher Tätigkeit lebenslang schlechter bezahlt, nur weil sie aus einem
anderen Bundesland kommen oder aus dem europäischen Ausland. Nach Einführung
des Masterabschlusses müssten eigentlich alle Lehramtsabschlüsse gleich zu
besolden sein. |
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Grafik aus: Schule Heute 5/2010
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Am meisten wird natürlich der Beamtenstatus angeprangert,
denn nach der Verbeamtung ist die Laufbahn eines Lehrers praktisch
fixiert und wird nur noch durch den Stellenkegel bestimmt, der die
Obergrenzen für die einzelnen Laufbahngruppen festlegt. |
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Eigentlich wollte ich zu diesem Thema gar keine Webseite gestalten, habe
aber durch mehrere Anfragen den Hinweis bekommen, es doch zu tun. Das hängt
damit zusammen, dass sehr viele Lehramtsanwärter und Referendare nicht
durchschauen, nach welchen Kriterien die Beamtenbesoldung aufgebaut ist und
wie sich diese von den Angestelltengehältern unterscheidet (Da es den
Begriff der "Angestellten" nicht mehr gibt, muss man nun von den Gehältern der
Tarifbeschäftigten sprechen). |
Tarifabschluss im öffentlichen Dienst 2011
Gewerkschaften und Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(TdL) haben sich auf eine Einmalzahlung für die Beschäftigten in Höhe
von 360 Euro, sowie eine lineare Erhöhung von 1,5 Prozent zum 1. April
2011 und 1,9 Prozent (plus einem Sockelbetrag von 17 Euro) ab 1. Januar
2012 geeinigt. Die Straßenwärter und der Küstenschutz erhalten eine
Zulage von 25 Euro. Es wurde eine Laufzeit von 24 Monaten bis Ende
Dezember 2012 vereinbart.
Danach bekommen die rund 585 000 Tarifbeschäftigten 2011 im
Durchschnitt 2,3% mehr. Im Jahre 2012 sollen es 2,55 % mehr sein. |
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Der Landtag NRW hat das Gesetz zur Anpassung der
Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 NRW beschlossen.
Die zuletzt zum 1.3.2010 angepassten Dienstbezüge und die
Anwärtergrundbeträge erhöhen sich rückwirkend ab dem 1.4.2011 um 1,5 %.
Zusätzlich erhalten Beamte, die mindestens an einem Tag des Monats April
2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 360
Euro (Anwärter: 120 Euro). Teilzeitbeschäftigte erhalten die
Einmalzahlung anteilig.
Die Versorgungsbezüge werden ebenfalls rückwirkend ab dem 01.04.2011 um
1,5 % erhöht.
Nach den Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sind die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ab 01.04.2011 mit dem Faktor 0,96208
abzusenken.
Versorgungsempfängern, die im April laufende Versorgungsbezüge erhalten,
steht die Einmahlzahlung ebenfalls zu. Sie wird jedoch nur entsprechend
dem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes
gezahlt.
Ausnahme: Versorgungsbezüge, deren
Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis
30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt und
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um
1,4 % erhöht. Anschließend werden sie mit dem Faktor 0,96208 abgesenkt.
Die Einmalzahlung wird neben diesen Versorgungsbezügen wie folgt
gezahlt: 216,00 Euro für Ruhstandsbeamte, 129,60 Euro für Witwen/Witwer,
43,20 Euro für Vollwaisen und 25,92 Euro für Halbwaisen.
(Quelle: LBV NRW 12.4.2011)
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Entgelttabelle (West) für
Lehrkräfte
|
Monatsentgelte West für
Lehrkräfte (in Euro) |
|
gültig ab 1. April 2011 |
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|
Entgeltgruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
nach |
- |
1 Jahr |
3 Jahren |
6 Jahren |
10 Jahren |
15 Jahren |
|
15 Ü* |
4.697,50 |
5.215,91 |
5.707,88 |
6.030,57 |
6.109,92 |
|
|
15 |
3.729,43 |
4.136,76 |
4.290,17 |
4.835,04 |
5.247,66 |
|
|
14 |
3.375,01 |
3.745,30 |
3.962,19 |
4.290,17 |
4.792,72 |
|
|
13 Ü |
- |
3.454,36 |
3.639,51 |
3.962,19 |
4.290,17 |
4.792,72 |
|
13 SR** |
3.110,51 |
3.454,36 |
3.639,51 |
3.999,22 |
4.496,48 |
|
|
13 |
3.067,31 |
3.411,16 |
3.596,31 |
3.956,02 |
4.453,28 |
|
|
12 |
2.744,62 |
3.051,43 |
3.485,21 |
3.866,09 |
4.358,06 |
|
|
11 |
2.649,40 |
2.940,35 |
3.157,24 |
3.485,21 |
3.961,31 |
|
|
10 |
2.548,89 |
2.834,55 |
3.051,43 |
3.268,33 |
3.680,95 |
|
|
9 |
2.247,36 |
2.495,98 |
2.622,95 |
2.972,09 |
3.247,17 |
|
|
8 |
2.104,04 |
2.336,80 |
2.442,59 |
2.543,11 |
2.654,20 |
2.722,97 |
|
7 |
1.966,50 |
2.183,39 |
2.326,22 |
2.432,02 |
2.516,66 |
2.590,71 |
|
6 |
1.929,47 |
2.141,07 |
2.246,87 |
2.352,67 |
2.421,44 |
2.495,50 |
|
5 |
1.844,83 |
2.045,85 |
2.151,66 |
2.252,16 |
2.331,51 |
2.384,41 |
* Die Verweildauer in den Stufen 1-4
beträgt abweichend von den anderen Gruppen jeweils 5 Jahre.
** Die Stufe betrifft die Lehrer mit Anspruch auf die ehemalige
Studienratszulage. |
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|
|
Anwendungstabelle nach
TVÜ-L - gültig vom 1.Januar - 31.Dezember 2012

Angleichung der allgemeinen Zulage für Lehrer in EG 13
bis EG 5a 7,20 € / 6,40 € (§ 20 TVÜ-L):

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Hier die derzeit
gültige Besoldungstabelle für Beamte seit 1.1.2012: |
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Die Besoldungstabellen
können Sie von
der Webseite des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW als .pdf-File
herunterladen.
Gerade von Berufsanfängern kommen oft Fragen zu den einzelnen
Eingruppierungsregelungen; deshalb will ich an dieser Stelle kurz darauf
eingehen:Einstufung der Lehrer als Beamte:
(Zulagen gem. Besoldungstabelle ab 1.1.2012)
| A12 |
Lehrer in der Primarstufe oder
Sekundarstufe I (an Grund- und Hauptschulen, Realschulen,
Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen,
Gesamtschulen und Gymnasien) ( = gehobener Dienst) |
| A12Z |
Konrektor an einer Grundschule oder
kleinen Hauptschule (Z= Zulage von 146,76 €) |
| A13 |
Realschullehrer, Sonderschullehrer
oder Lehrer an der Sek. I im 1. Beförderungsamt
Rektor an einer Grundschule oder Konrektor an einer Hauptschule
|
| A13Z |
Lehrer in der Sekundarstufe II ( an
Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs), Studienrat ( = höherer
Dienst; Z= Zulage von 79,02 €), Konrektor an einer größeren
Hauptschule oder Rektor an einer kleinen Hauptschule (hier beträgt
die Zulage 176,04 €) |
| A14 |
Rektor an einer großen Grund- oder
Hauptschule, Konrektor an einer Realschule oder Sonderschule,
Oberstudienrat, Abteilungsleiter an einer Gesamtschule (= 1.
Beförderungsamt im höheren Dienst) |
| A14Z |
Funktionsstelle mit Zulage von 176,04
€ |
| A15 |
Rektor an einer Realschule oder
Sonderschule, Studiendirektor. |
| A15Z |
stellv. Schulleiter an Gymnasien,
Berufskollegs oder Gesamtschulen mit Zulage von 176,04 € |
| A16 |
Oberstudiendirektor, Schulleiter an
Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen |
|
Der frühere Zweijahresrhythmus bei den Beamten war nichts anderes als ein
so genannter "Bewährungsaufstieg", der als Anpassung an die Lebenshaltung und
Kostensteigerung bei den Angestellten gedacht war, die früher nach Lebensalter eingestuft
wurden, jetzt nach dem neuen Tarifsystem TV-L ab 1.11.2006 aber auch
nicht mehr. Theoretisch ist der Aufstieg zwar von der
Leistung abhängig, aber de facto wird er grundsätzlich gewährt, soweit
man nicht irgend eine Fehlleistung begangen hat. Diese würde z.B. dadurch
bestimmt, dass man ein Disziplinarverfahren bekommen hat oder die
Schulleitung oder Dienstaufsicht die Nichtbewährung in irgendeinem
Leistungsbericht ausgesprochen hat.
Man beginnt also nach dem Referendariat z.B. beim Einstieg in A12 mit der
Stufe 3, kommt nach 2 Jahren in Stufe 4 und nach weiteren 2 Jahren in
Stufe 5; nach weiteren 3 Jahren in die Stufe 6, wiederum nach 3 Jahren in
die Stufe 7, nach weiteren 3 Jahren in die Stufe 8, nach weiteren 4 Jahren
in die Stufe 9 usw. In Stufe 12 hat man das Endgehalt erreicht. Dann gibt
es keine weitere Steigerung mehr.
Wenn man beim Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe schon
Vorleistungen im öffentlichen Dienst erbracht hat, werden diese
angerechnet und man fängt mit einer höheren Stufe an. |
Beförderte Beamte müssen auch
höher bezahlt werden
LEIPZIG
(dapd) Auf den Staat kommen möglicherweise Nachzahlungen
in Millionenhöhe an seine Beamten zu. Das Bundesverwaltungsgericht
entschied, dass einem Beamten, der dauerhaft eine höhere Dienststelle
bekleidet, auch die entsprechende Besoldung zusteht. Bisher war es
vielerorts gängige Praxis, einem Beförderten sein bisheriges,
niedrigeres Gehalt weiterzuzahlen. Geklagt hatte unter anderem eine
Lehrerin aus Sachsen, deren Stelle nach Stufe A15 besoldet war. Die Frau
war aber über Jahre nur nach Stufe A 14 bezahlt worden (Az.: BVerwG 2 C
30.09, 27.10 und 48.10). (Quelle: RP vom
30.4.2011)
|
Das Land NRW stellt Lehrer als Beamte ein, wenn sie die
laufbahnrechtlichen Bedingungen erfüllen (also alle entsprechenden
Prüfungen erfolgreich absolviert haben) und nicht älter als 40 Jahre
sind. Bis 2006 gab es noch eine Ausnahmeregelung für Mangelfächer. Hatte
man eins dieser Fächer, wurde man noch bis 45 verbeamtet.
Das ist leider vorbei und man stellt alle Bewerber, die älter als
40 sind, nur noch im Tarifbeschäftigungsverhältnis ein. Das war bis 2006 auch noch
durchaus günstig, weil es nach BAT III oder IIa erfolgte. Das ist schon
lange vorbei, denn: |
Das frühere Tarifsystem
des Bundesangestelltentarifs (BAT) ist ab 1.11.2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) ersetzt worden.
Neben einer neuen Tabelle enthält der
neue Tarifvertrag verschiedene Regelungen unter anderem zu Mantelfragen
und Arbeitszeit. Außerdem wurden für einige Beschäftigtengruppen - unter
anderem tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer - spezifische
Regelungen vereinbart. Einiges wurde aus den alten Tarifverträgen
übernommen, einiges wurde neu vereinbart und erstmals in den Tarif
ausgenommen.
Zur Überleitung der bereits im Öffentlichen Dienst beschäftigten und
nach BAT besoldeten Kolleginnen und Kollegen wurde ein spezifischer
Tarifvertrag der Länder als Überleitungstarifvertrag (TVÜ-L) vereinbart.
Durch diesen wird einerseits festgelegt, in welche Entgeltgruppe die
Beschäftigten übergeleitet werden, andererseits werden die Beschäftigten
durch den TVÜ-L unter Beachtung des Grundsatzes in den TV-L so
übergeleitet, dass wesentliche Besitzstände erhalten bleiben und niemand
durch die Überleitung Einbußen im Entgelt erleidet.
Die Überleitungsregelungen, können Sie auf der Webseite des
Landesamtes für Besoldung Versorgung NRW lesen.
|
Die wichtigsten Änderungen des Tarifrechts:
- Ab 1.11.2006 gilt nur noch der Begriff der Beschäftigten.
Die bisherige statusrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und
Arbeitern entfällt. Auch die Begriffe Vergütung und Lohn sind ab dem
1.11.2006 zu dem Begriff Entgelt zusammengeschmolzen worden.
- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wurden zu einer Jahressonderzahlung
zusammengefasst, die mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt
wird. Diese ist gestaffelt nach Entgeltgruppen ( E ) und davon abhängig,
wann der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
- Der TV-L sieht familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr vor.
- Der bisherige Verheiratetenanteil des Ortszuschlages fließt individuell
in das für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen maßgebende
Vergleichsentgelt ein.
Mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 werden übergeleitet:
- verheiratete Angestellte
- verwitwete Angestellte
- geschiedene Angestellte mit
Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe
- Angestellte, die eine andere Person, der sie
gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet sind, in ihren
Haushalt aufgenommen haben.
- Die Neueinstellung der Lehrkräfte erfolgt jetzt
nicht mehr nach Lebensalter, sondern alle erhalten unabhängig vom
Lebensalter die Stufe 1, wenn keine Berufserfahrung vorliegt.
- Achtung! Neu ist auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
Grundsätzlich wird das Entgelt ab dem 01. November 2006 längstens bis
zum Ende der 6. Woche fortgezahlt.
Lediglich Beschäftigte, deren fortbestehendes Arbeitsverhältnis vor dem
01.07.1994 begonnen hat, haben weiterhin Anspruch auf 26 Wochen
Entgeltfortzahlung, wenn sie
- in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind und dort am 19. Mai 2006 aufgrund individueller Vereinbarung einen
Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche seit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit hatten ( nur auf Antrag ).
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als
- einem Jahr für die Dauer von längstens 13 Wochen
- drei Jahren für die Dauer von längstens 39 Wochen
in Höhe der Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt
gezahlt.
Sofern vor dem 01. November 2006 ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis
längstens 26 Wochen bestand, wird für die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Beschäftigten der Krankengeldzuschuss
in Höhe der Differenz zwischen Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt
längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt.
Bei einem Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu Dauer von 26 Wochen des in
Absatz 3 genannten Personenkreises besteht kein Anspruch auf
Krankengeldzuschuss, auch nicht für die Zeit nach Ablauf der 26. Woche.
Das ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber
dem alten BAT. Genaue Übergangsregelungen sind auf der
Webseite des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung aufgeführt. Das hat auch
ein Infoblatt an alle Beschäftigten verschickt, mit dem sie die
Berechnung ihrer Bezüge nach dem neuen Tarifrecht nachvollziehen können.
|
Einstufung der Lehrkräfte im
Tarifbeschäftigungsverhältnis:
Früher gab es Lehrkräfte als Beamte und als
Angestellte. Der Begriff "Angestellte" wurde mit dem neuen Tarifrecht
gestrichen. Man spricht jetzt von tarifbeschäftigten Lehrkräften und
beamteten Lehrkräften. Neu eingestellte
Lehrkräfte werden nach den Überleitungstabellen des TV-L wie folgt
eingestuft:
| E 11 |
Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und
Gesamtschulen (Sek. I) - entspricht dem früheren BAT III |
| E 13 |
Lehrer an Förderschulen, Gymnasien und
Gesamtschulen (Sek. II) - entspricht dem früheren BAT IIa |
|
Geld - Tipp:
Verhandeln Sie unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie bei Ihrer Einstellung
berufliche Vorerfahrungen angeben. Der Arbeitgeber kann gemäß §16
TV-L einschlägige Berufserfahrungen so anrechnen, dass die
Einordnung nicht in die Stufe 1, sondern in die Stufe 2 oder auch 3
erfolgt. Der Unterschied von Stufe 1 zu Stufe 3 beträgt in E11 oder
E 13 immerhin fast 500 €! Unter einer einschlägigen Berufserfahrung
versteht man eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder
einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
Berufspraktika gelten grundsätzlich als Erwerb einschlägiger
Berufserfahrung.
Der Haken ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des
Arbeitgebers handelt, die unterschiedlich von den einzelnen
Bezirksregierungen gehandhabt wird. Es ist keine Anspruchsgrundlage
für die Tarifbeschäftigten, sondern es soll nach dem Willen der
Tarifpartner ein flexibles Einstellungsinstrument sein.
Die Bezirksregierungen sind vom Ministerium durch Erlass vom
23.2.2008 (Az. 214-1.14-42955(16) angewiesen worden, bei der
Einstufung jede berufliche Vorerfahrung
großzügig auszulegen und
anzurechnen. Die Höchstzeit für eine Anrechnung beträgt 6 Jahre, sodass
sich bei der Einstellung maximal die Stufe 4 erreichen lässt. Daher ist es
auch nicht möglich, das Anfangsgehalt genau anzugeben, weil man
nicht weiß, zu welcher Stufenzuordnung es konkret kommt.
Schalten auch Ihren Personalrat ein und bitten Sie um
Unterstützung Ihrer Forderungen, denn bei der Zuordnung in den
Stufen des TV-L ist er mitbestimmungspflichtig.
|
Dieser Tipp ist gleichermaßen für Referendare oder lebensältere
Seiteneinsteiger wichtig, da das Lebensalter kein Einstufungskriterium
mehr ist. |
| Durch die
Tarifverhandlungen ändern sich die Bezüge regelmäßig. Sie können die derzeit gültigen Entgelttabellentabellen
auch von der Webseite des Beamtenbundes
herunterladen:
www.tarifunion.dbb.de. |
Tipp!
Viel
besser als alle Besoldungstabellen ist der Gehaltsrechner für den
öffentlichen Dienst, den Markus Klenk auf seiner Webseite
http://oeffentlicher-dienst.info/
anbietet. Hier können
Sie das entsprechende Tarifsystem und ihre persönlichen Daten
eingeben und bekommen auch eine Ausrechnung des Nettoeinkommens!
|
|
Kommt ihr Gehalt zu spät? - Beantragen Sie
Verzugszinsen!
Wie das geht, sehen Sie auf der Seite Geld und Finanzen!
Was ist besser - Lehrer als Beamter oder
Angestellter?
Es wurde viel darüber
gestritten, ob eine Beamtenbesoldung oder eine Angestelltenvergütung
günstiger sei. Es gibt verschiedene Vergleichsberechnungen darüber. Vor
einigen Jahren konnte man noch davon ausgehen, dass sich Beides in etwa
die Waage hielt, weil es einerseits von
der Einstufung, der Kinderzahl und dem Lebensalter abhing. In verschiedenen
Besoldungsstufen waren die Differenzbeträge jeweils unterschiedlich.
Heute muss man allerdings klarstellen, dass der Beamtenstatus gegenüber
dem Angestelltenverhältnis deutlich besser ist. Man kommt durch die Beihilfe wesentlich günstiger
bei den Krankenkassenbeiträgen weg und hat durch die fehlenden
Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge monatlich netto mehr in der Tasche
als ein Angestellter. Der hatte es früher bei der Rente besser, weil
diese nicht versteuert wurde und er beitragsfrei in der Krankenkasse ist.
Das hat sich inzwischen auch verschlechtert.
Ich werde oft gefragt, was der Unterschied zwischen einem Lehrer im
Beamtenverhältnis und einem Lehrer im Angestelltenverhältnis ist. Dazu
kann man pauschal etwa Folgendes sagen:
Arbeitsrechtliche Unterschiede:
Als Beamter sind Sie im Landesdienst nach der Probezeit von 3 Jahren
unkündbar, während der Tarifbeschäftigte (den Begriff "Angestellter "
gibt es eigentlich seit dem neuen TV-L nicht mehr) nur ein halbes Jahr
Probezeit hat und quasi erst nach 15 Jahren unkündbar ist. Im Dienst hat der
tarifbeschäftigte Lehrer dieselben Pflichten wie ein Beamter. Er darf
aus Krankheitsgründen ohne Attest allerdings nur drei Kalendertage
fehlen, während der Beamte ohne Attest drei Arbeitstage fehlen
darf. Seine
dienstliche Stellung ist schwächer als die des Beamten. Beispiel: Am
Elternsprechtag, der bis 18:00 Uhr dauert, geht der Tarifbeschäftigte um
17:30 Uhr nach Hause, weil keine Eltern mehr da sind und meldet sich
nicht ab. Wenn sich jemand darüber beschwert, bekommt er eine Abmahnung
und im Wiederholungsfall eine Kündigung. So etwas kann dem Beamten nicht
passieren. Er bekommt höchstens eine Rüge.
Finanzielle Unterschiede:
Als Beamter erfolgt die Einstufung je nach Ausbildung in die
Landesbesoldungsordnung (z.B. in A13 plus Zulage, wenn er Lehrer mit der
Ausbildung für das Gymnasium ist). Wenn er ganz jung ist, beginnt er mit
der Stufe 1, die durch Anrechnung von Vorerfahrungen auf die Stufe 2
oder 3 erhöht werden kann. Da die Referendarzeit angerechnet wird, fängt
er also im Normalfall immer mit Stufe 2 an. Für A13 beginnt der Dienst bereits mit der 3.
Stufe, sodass er ein Grundgehalt von 3157,60 € plus einer Zulage von
77,55 €, also insgesamt 3235,15 € brutto bekommt. Wenn er verheiratet
ist, kommt noch ein Familienzuschlag hinzu.
Um sein Nettogehalt auszurechnen, muss er die Steuern abziehen und sich
selbst krankenversichern. Wenn Sie wissen wollen, was dann übrig bleibt,
benutzen Sie den Rechner auf der Webseite von Markus Klenk:
http://oeffentlicher-dienst.info
Für einen ledigen Lehrer kommen dann ungefähr 2568.- € monatlich
heraus. Wenn man die Krankenversicherung mit etwa 150,00 € für 50% und
Pflegeversicherung berechnet, weil die Beihilfe den Rest übernimmt,
bleiben etwas mehr 2400,00 € netto übrig.
Der Tarifbeschäftigte erhält in der Eingangsstufe E 13 oder E13Ü etwa 3400
€ und muss davon Rentenversicherung und Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung bezahlen. Netto bleibt
dann deutlich weniger übrig. Für einen Ledigen etwa 2000 €. Im Portemonnaie
finden sich dann 400.- € weniger als beim Beamten.
Der Differenzbetrag zwischen einem Beamten und einem Tarifbeschäftigten beträgt meist zwischen 300 - 500 €. Je nach
Familienstand und Besoldungsstufe kann die Abweichung noch höher
ausfallen. Demnach ist also das Beamtendasein deutlich besser.
Man weiß allerdings nicht, wie sich in Zukunft alles entwickelt, denn in
den letzten Jahren haben alle die schmerzliche Erfahrung machen müssen,
dass der Staat die Krankenkassenbeiträge oder Versorgungsbezüge
willkürlich ändert, erhöht oder kürzt. |
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Es wird häufig die Frage gestellt, warum es
überhaupt im Lehrerberuf Beamte und Angestellte - also zweierlei Klassen
- gibt. Lesen Sie dazu meine Ausführungen auf der Sonderseite:
Müssen Lehrer Beamte sein? |
Ein Hinweis noch zur
Rückforderung von Besoldungsansprüchen:
Sie sollten die Gehaltsmitteilungen immer sehr gründlich prüfen. Wenn
nämlich die auszahlende Stelle Fehler gemacht hat, können die Forderungen
nur ein halbes Jahr nach Fälligkeit des Anspruchs rückwirkend geltend
gemacht werden. Danach verfallen die Ansprüche.
Seien Sie auch vorsichtig bei zuviel gezahlten Beträgen. Geben Sie das
Geld nicht aus, sondern legen Sie es bis zur Rückforderung auf ein Konto.
Die Rückforderung kommt nämlich bestimmt! |
|
Denken Sie immer daran:
Bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen beträgt die Verjährungsfrist 3
Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist.
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Weitere Hinweise:
| Thema/Titel |
Internet-Adresse |
| Hinweise zu allen wichtigen
Fragen der Besoldung |
www.lbv.nrw.de |
| Aktuelle Meldungen zur
Besoldung und Änderungen von Bezügen |
http://www.dbb-nw.de/ |
| Besoldungstabelle
für Beamte |
www.dbb.de |
| Besoldungstabelle
für Beamte und Tarifbeschäftigte |
www.vbe-nrw.de |
| Hervorragende Webseite zu
Besoldungsfragen im öffentlichen Dienst mit Gehaltsrechner und vielen
wertvollen Informationen |
http://oeffentlicher-dienst.info/ |
| Besoldungstabelle
für Beamte und Tarifbeschäftigte. Wenn Sie Tarifbeschäftigte(r) sind, bietet die GEW
gute Erklärungshilfen für die Vergütungstabelle. |
www.gew.de |
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
02.01.12
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