Beförderungsstellen für Lehrerinnen und Lehrer
| Jede Lehrerin oder jeder Lehrer fragt sich sich
irgendwann, ob das tägliche überdurchschnittliche Engagement nicht durch
Zulagen oder Anerkennungen des Arbeitgebers honoriert wird. Leider
ist das nicht der Fall, sondern die Bezahlung ist ungerecht und nicht
leistungsorientiert, weil eine Erhöhung des
Gehaltes nur durch mehr Dienstjahre erzielt werden kann. Eine Regelbeförderung gibt es
auch nicht. Wenn man mehr Geld verdienen will, muss man sich halt um
eine Beförderungsstelle bemühen, die mit zusätzlichen Aufgaben und einer
höheren Besoldung verknüpft ist. |
Im Schulbereich gibt es nicht sehr viele Möglichkeiten.
Außerdem ist jede andere Tätigkeit mit einem gewissen Verlust von
Unterricht verbunden. Wer also eingefleischter Pädagoge und begeisterter
Klassenlehrer ist, der wird sich nicht um eine Schulleiterstelle
bewerben, die zwar mehr Geld bringt, aber den Tausch von Unterricht
gegen Verwaltungstätigkeit bedeutet. Für ihn kommt aber vielleicht eine
Funktionsstelle als Koordinator in Frage. Manch eine Kollegin hat unter
Umständen Lust, ihre Erfahrungen im Unterrichten an Lehramtsanfänger
weiterzugeben und interessiert sich für eine Fachleiterstelle am
Studienseminar. Andere haben Spaß am Organisieren oder an der Erstellung
von Stundenplänen; für diese sind dann Schulleitungsstellen von
Interesse.
Im Folgenden will ich für solche und ähnliche Interessen einmal
zusammenstellen, welche Möglichkeiten es gibt, um Ihnen ein wenig bei
Ihrer Karriereplanung zu helfen. |
1. Beförderungsstellen als erstes Beförderungsamt in
der entsprechenden Laufbahngruppe
In einer
kleinen Schule gibt es Lehrerinnen und Lehrer, dazu eine
Schulleitungsstelle und eine Stellvertreterstelle. Da ist mit
Beförderungen nichts zu machen. Wer an einer solchen Schule tätig
ist, kann sich nur an eine andere Schule bewerben, an der eine
Beförderungsstelle ausgeschrieben ist.
Wenn die Schule aber größer ist, dann existiert für diese Schule
abhängig von der Schulform und der Lehrerstellenzahl eine bestimmte
Anzahl von Beförderungsstellen. So gibt es zum Beispiel für Hauptschulen
10% Beförderungsstellen A13 für Sek.I - Lehrer. Das bedeutet für eine
Schule, an der 30 Kolleginnen und Kollegen mit dem Lehramt S I arbeiten,
das nach A12 bezahlt wird, 3 Beförderungsstellen, die nach A13 bezahlt
werden. Das ist dann die erste Beförderungsstelle im gehobenen Dienst.
Bei den Realschulen sieht das wesentlich besser aus, da sind nämlich 40%
der Sek.I-Stellen A13-Stellen. Am günstigsten ist das Verhältnis bei den
Gymnasien, da beträgt der Stellenanteil der Oberstudienratsstellen an
den Studienratsstellen nominal 65%. Dieser Prozentsatz wird aber meist
nicht erreicht; durch Verlagerung von Stellen und unterschiedliche
Haushaltszuweisungen kann man davon ausgehen, dass der Anteil von
Oberstudienratsstellen in den Gymnasien und Gesamtschulen im Mittel 25%
beträgt.
Wenn der Schulleiter diese Stellenzahl an die Bezirksregierung gemeldet
hat und im Landeshaushalt des betreffenden Jahres solche
Beförderungsstellen ausgewiesen sind, werden der Schule diese Stellen
zugewiesen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann dann eine solche
Stelle ausschreiben. Während das früher ganz einfach und relativ formlos
ging, muss heute eine Stellenbeschreibung gemacht werden, aus der
eindeutig hervorgeht, welche Aufgaben mit der Übernahme des 1.
Beförderungsamtes verbunden sind. Korrekterweise muss die Ausschreibung
auch mit der Schulkonferenz abgestimmt werden; weiterhin muss die
Gleichstellungsbeauftragte rechtzeitig über die Stellenausschreibung
informiert werden, damit sie die Möglichkeit hat, den Ausschreibungstext
unter Gleichstellungsaspekten zu prüfen und zu gewährleisten.
Die Bindung der ersten Beförderungsstelle an eine
bestimmte Aufgabe ist erst seit 1994 so deutlich formuliert
worden. Früher war es so, dass ein Studienrat (A13Z, höherer Dienst)
nach einer Reihe von Dienstjahren aufgrund der Stellenausschreibung zum
Oberstudienrat (A14) befördert wurde. Der Schulleiter schlug einfach den
Kollegen oder die Kollegin vor, die jetzt "dran" war. Die Beförderung
erfolgte dann ohne irgendwelche Verpflichtungen zur Übernahme von
zusätzlichen Aufgaben. Das ist jetzt vorbei; inzwischen gibt es auch
hier klare Vorschriften, dass in der Stellenausschreibung für eine
Oberstudienratsstelle eine Aufgabenbeschreibung enthalten sein muss, die
an die Beförderung zum Oberstudienrat gebunden ist.
Ehrlicherweise muss man zugestehen, dass das auch richtig ist, denn für
mehr Gehalt sollte auch eine zusätzliche Leistung erbracht werden.
Allerdings gibt es dadurch inzwischen auch zwei Klassen von
Oberstudienräten: diejenigen, die früher ohne irgendeine Verpflichtung
befördert wurden und diejenigen, die nunmehr mit einer Funktion belegt
sind. Das ist auch nicht richtig. In diesem Zusammenhang ist auch zu
fragen, was passiert, wenn jemand seine Funktion nur unzureichend oder
gar nicht wahrnimmt. Antwort: Es passiert überhaupt nichts. Derjenige
oder diejenige ist befördert worden und nach zwei Jahren unabänderlich
in dieser Beförderungsposition. Eine Zurückstufung ist nicht möglich.
Das Bewerbungsverfahren für eine
Beförderungsstelle ist undurchsichtig.
Auch wenn dem Ministerium eine solche Behauptung nicht gefällt und wenn
es dies konsequent abstreiten wird: es ist so. Das fängt schon damit an,
dass die Zuweisung der Stellen vom Ministerium an die Bezirksregierungen nach einem
bestimmten Schlüssel erfolgt, wobei diese durchaus Stellen tauschen
können. Innerhalb der Bezirksregierung werden die Stellen von den
Dezernenten auf die einzelnen Schulen verteilt. Dabei sind normalerweise die
Schulen im Aufbau im Vorteil, da sie viele junge Kolleginnen und
Kollegen haben. Auf viele Studienratsstellen kommen natürlich auch viele
Oberstudienratsstellen. So passiert es häufig, dass an einer Schule im
Jahr durchaus 4 Oberstudienratsstellen zu vergeben sind, aber gar nicht
genügend Bewerber vorhanden sind, die dafür in Frage kommen. An anderen
Schulen mit einer gewissen Anzahl von Oberstudienräten wird jahrelang
keine Stelle frei, weil sich an der Lehrerbesetzung wenig ändert. Die
Beförderungschancen sind dann minimal. Weiter geht es mit der
Ausschreibung. Diese wird von der Schulleitung gemacht und vielfach
natürlich in ihrer Aufgabenbeschreibung auf den zugeschnitten, den die
Schulleitung für diese Stelle "ausgeguckt" hat. Manche Schulleitungen
sind allerdings auch offen und laden alle potentiellen Bewerber zu einem
Gespräch ein und stellen die Aufgaben vor, die in der Schule erledigt
werden müssen und für die sie sich eine Beförderungsstelle vorstellen
könnten. Die Interessenten können sich dann dafür oder dagegen
entscheiden und evtl. korrigierend eingreifen.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre eigenen Leistungen sehr gut sind
und endlich einer entsprechenden Honorierung bedürfen, sollten Sie sich
nicht scheuen, die Zahl der Planstellen an Ihrer Schule einmal zu
überprüfen und nachrechnen, ob nicht doch eine neue Beförderungsstelle
für Sie "drin" ist. Sprechen Sie also mit der Schulleitung und
signalisieren Sie Ihre Bedürfnisse. Eine Schulleiterin oder ein
Schulleiter mit Verantwortungsgefühl und Fürsorgepflichten für sein
Kollegium wird sich dann darum kümmern.
|
| Der
nächste undurchsichtige Punkt ist das Ausschreibungsverfahren. Die
Schulleitung stimmt den Text der Ausschreibung mit der Schulkonferenz ab
und sendet ihn dann an die Bezirksregierung. Der wird genehmigt und dann
an das schwarze Brett der Schule geheftet. Die Stellen sind natürlich
auch für sämtliche Lehrer und Lehrerinnen der Nachbarschulen oder der
Nachbargemeinden interessant. Prinzipiell können sich nämlich alle
darauf bewerben, die die Bewerbungsbedingungen erfüllen und die
Anforderungen erfüllen wollen, die im Ausschreibungstext genannt sind.
Nur erfahren die meist nichts davon. Bewerber, die von außen kommen
kommen, stellen außerdem oft fest, dass das Bewerbungsprofil so auf
einen bestimmten internen Bewerber zugeschnitten ist, dass Sie kaum eine
Chance haben. Deshalb rate ich allen, sich mit dem zuständigen
Schul- |
Tipp für Bewerbungen auf eine
Beförderungsstelle
Es gibt einen typischen
Wahlspruch für potentielle Bewerber: "Wenn man sich um etwas
bewerben will, muss man Werbung für sich machen!" Das bedeutet, dass
Sie frühzeitig mit Ihrer Schulleitung Kontakt aufnehmen müssen und
signalisieren, dass Sie sich für eine Beförderungsstelle
interessieren. Sie sollten darstellen, was Sie bisher geleistet
haben, welche Fähigkeiten Sie haben und welches Potential noch in
Ihnen steckt. Machen Sie auch Vorschläge für eine Aufgabe, die Sie
gern übernehmen würden. Sie sollten das sogar auch mit Ihrem
zuständigen Schulaufsichtsbeamten besprechen. Nur so erinnert er
sich an Sie, wenn irgendwo eine Stelle frei wird.
Für Schulleitungsstellen bedeutet das, dass Sie auch mit dem
Schulträger und den politischen Gremien der Gemeinde sprechen
müssen. Alle Entscheidungsträger müssen Ihren Namen kennen.
|
aufsichtsbeamten in Verbindung zu setzen,
denn der kennt die regionale und überregionale Bewerberlage genau und
kann Ihnen sagen, wie die Chancen stehen. Wenn Sie geschickt zuhören und
nachfragen, werden Sie auch heraushören, ob Sie als Bewerber oder
Bewerberin willkommen oder unerwünscht sind. Evtl. müssen Sie dann so
flexibel sein und nicht auf einer bestimmten Stelle bestehen, sondern
durchklingen lassen, dass es Ihnen nicht um diese eine Stelle geht,
sondern dass Sie sich grundsätzlich für eine Stelle mit einer bestimmten
Funktion interessieren.
Unter Umständen ist es auch hilfreich, sich mit dem Personalrat in
Verbindung zu setzen, denn der hat bei der Stellenausschreibung
mitgewirkt und ist auch bei der Stellenbesetzung beteiligt. Oft hat der
Personalrat Informationen, die für Ihre Entscheidung durchaus von
Bedeutung sein können. |
| Wenn man sich mit der Schulleitung und mit
der Schulaufsicht in Verbindung gesetzt und grünes Licht für seine
Bewerbung bekommen hat, erfolgt die dienstliche Beurteilung.
Ausführliche Hinweise finden Sie dazu auf meiner
Webseite zur dienstlichen Beurteilung.
Der dritte undurchsichtige Punkt ist das
Auswahlverfahren. Wenn sich also verschiedene Bewerberinnen oder
Bewerber z.B. auf die Stelle eines Studiendirektors oder einer
Studiendirektorin gemeldet haben, so kommt es darauf an, wer von
diesen ausgewählt wird. Grundsätzlich ist von dem Prinzip der
Bestenauswahl auszugehen. Das bedeutet, dass ein Oberstudienrat mit
der Note "befriedigend" Vorrang vor einem Studienrat mit der Note
"gut " hat, weil seine Leistung in einem höheren Laufbahnamt
erbracht wurde. Die höhere Besoldungsgruppe wiegt also schwerer. Es
könnte aber durchaus sein, dass sich ein Studienrat mit der Note
"sehr gut" beworben hat und in Teilbereichen, die in der
Ausschreibung gefordert werden, so exzellente Leistungen erbracht
hat, dass man ihn auswählt. Wenn aber der Oberstudienrat mehr
Dienstjahre hat, wird man kann an ihm vorbeikommen, denn die Zahl
der Dienstjahre sind ein wesentliches Kriterium. Ist aber unter den
Bewerberinnen und Bewerbern ein Oberstudienrat mit der Note "sehr
gut", würde er die Stelle bekommen. Ist eine Frau mit gleicher
Qualifikation dabei und gleicher Zahl an Dienstjahren, so würde sie
die Stelle bekommen, wenn die Anzahl der weiblichen
Studiendirektorinnen auf Bezirksebene geringer ist als die der
Männer. Die Frauenförderung würde dann als Hilfskriterium
herangezogen. Ist ein Schwerbehinderter mit gleicher Qualifikation
dabei, würde er vorgezogen, weil das Hauptkriterium ist.
In vielen Fällen kommt es zu einer Konkurrentenklage, weil
jemand sich gegenüber den anderen Mitbewerbern nicht richtig
eingeschätzt fühlt oder glaubt, bei der dienstlichen Beurteilung
seien Fehler gemacht worden. Wenn Sie das auch trifft, sollten Sie
sich nicht scheuen, auch eine solche zu erheben. In diesem Fall
werden dann alle dienstlichen Beurteilungen noch einmal überprüft.
Nach europäischem Recht steht Ihnen dann auch die Einsicht in die
dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu.
Versierte Anwälte finden dann auch schnell die fehlerhaften
Beurteilungspunkte.
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2. Koordinationsstellen
Da in den Schulen viele Aufgabenbereiche
zu koordinieren sind, die nicht unbedingt von der Schulleitung
persönlich erledigt werden müssen, hat man Stellen für
Koordinatorinnen und Koordinatoren
geschaffen, die mit einem
Beförderungsamt verbunden sind. So sind beispielsweise in den
Geschäftsverteilungsplänen für Gymnasien und Gesamtschulen (BASS
21-02 Nr.3+7) Aufgabenbereiche genannt, die vorzugsweise Lehrerinnen
und Lehrern im 1. Beförderungsamt ( A13 oder A14) übertragen werden:
- Fachbereichs- oder
Fächerkoordination,
- Planung und Durchführung der
Berufswahlorientierung,
- Organisation und Koordination
von Schwerpunkten im Schulprogramm,
- Mitarbeit bei der Erstellung von
Stundenplänen oder Vertretungsplänen,
- Beschaffung und Verwaltung
von Lernmitteln,
- u.v.a.m.
Normalerweise werden als Koordinationsaufgaben
alle die Aufgabenbereiche benannt, die nicht explizit zu den
Funktionsstellen gehören. Die Schule ist aber relativ frei in der
Formulierung von solchen Koordinationsaufgaben. Sie müssen nur
irgendwie in das Schulprogramm und in den Geschäftsverteilungsplan
der Schule passen. Viele dieser Aufgaben werden allerdings kostenlos
und mit viel Einsatz von den Kolleginnen und Kollegen übernommen.
Das ist insbesondere in den Schulformen der Fall, in denen keine
solchen Koordinationsstellen zur Verfügung stehen. Deshalb kann es
durchaus sein, dass in einer Schule der Gefahrstoffbeauftragte ein
normaler Lehrer ist, der für seine Tätigkeit zwei Ermäßigungsstunden
erhält, während der Gefahrstoffbeauftragte der Nachbarschule für die
gleiche Tätigkeit ein Oberstudienratsgehalt bezieht. Dasselbe kann
es für die Betreuung der Lehrerbücherei, einer Lehrmittelsammlung
oder für die Organisation des Schüleraustauschs geben.
Es ist müßig darüber nachzudenken, ob das gerecht ist oder nicht;
das ist eben in den Geschäftsverteilungsplänen der Gymnasien und
Gesamtschulen so geregelt. Deshalb sind auch die Beförderungschancen
in diesen beiden Schulformen am höchsten.
Wenn Sie sich für eine solche Stelle interessieren, klären Sie
frühzeitig mit der Schulleitung ab, welche Honorierung Ihnen dafür
in Aussicht gestellt wird - entweder in finanzieller Hinsicht oder
als Entlastung vom Unterricht. Das sollten Sie übrigens auch tun,
wenn Ihnen die Übernahme einer zusätzlichen Tätigkeit
angeboten wird.
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3. Funktionsstellen
Funktionsstellen sind in den Stellenbeschreibungen
der entsprechenden Erlasse (BASS 21-02 Nr. 5) eindeutig definiert.
Es handelt sich um die Aufgaben, die entweder direkt zu den Aufgaben
der Schulleitung gehören oder die zur Unterstützung der Schulleitung
dienen. Grundlage ist § 60 (3) SchG, in dem es heißt: " Die
Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben
auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung
übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des
Schulleiters bleibt davon unberührt."
Das bedeutet, dass die Schulleitung einen Geschäftsverteilungsplan
erstellen muss, der die Organisation und Aufgabenverteilung in der
Schule eindeutig beschreibt. Die Schulaufsicht überprüft diesen auf
Angemessenheit und Zweckmäßigkeit. Daraus werden dann nach dem
Stellenplan der einzelnen Schule Funktionsstellen ausgeschrieben.
Das sind im gymnasialen Bereich normalerweise Studiendirektorstellen
für folgende Bereiche:
- Koordination von Fachbereichen und Fächern,
- Koordination der Erprobungsstufe,
- Koordination der Mittelstufe,
- Koordination der Oberstufe,
- Koordination besonderer Arbeitsbereiche,
- Koordination im Organisations- und
Verwaltungsbereich.
Sie werden sich wundern, dass Sie laufend das Wort
"Koordination" lesen und sich doch im Bereich der Funktionsstellen
und nicht bei den Koordinatorenstellen befinden. In der Tat ist das
seltsam, denn Sie werden schnell feststellen, dass sich die
Aufgaben von Koordinatoren im 1. Beförderungsamt mit den
vorgenannten durchaus decken. Und in der Tat ist es sehr
undurchsichtig, wer welche Tätigkeit für welche Besoldungsstufe
macht. Es kann also durchaus sein, dass ein Lehrer in einer
Gesamtschule die Planung, den Aufbau und die Verwaltung einer
umfangreichen Mediensammlung für A12 und zwei Ermäßigungsstunden
erledigt, während das in einer anderen Gesamtschule ein Kollege mit
Studiendirektorgehalt macht. Auch bei diesem Beispiel ist es müßig
darüber nachzudenken, ob das so richtig und angemessen ist. Die
Stellenbeschreibungen geben das her und die Schulleitungen schreiben
die Stellen aus. Es sind aber nicht genügend Stellen für alle
Zusatztätigkeiten vorhanden. Und was will ein Schulleiter machen,
der an eine Schule kommt, an der alle Studiendirektor- und
Oberstudienratsstellen besetzt sind und bei dem der Kollege in
Pension geht, der mit großem Einsatz die Chemiesammlung verwaltet
hat. Die Aufgabe ist zu vergeben und keine Stelle ist da. Was tun?
Er wird also die übrigen Fachkolleginnen und -kollegen ansprechen
und bitten, dass doch einer von ihnen die Sammlung übernehmen möge.
Er würde auch bei der nächsten zugewiesenen Oberstudienratsstelle
oder Studiendirektorstelle an ihn denken.
Und genau da beginnt das Dilemma: Ein
verantwortungsvoller und einsatzbereiter junger Kollege übernimmt
freudig die zusätzliche Tätigkeit und geht in gewaltige Vorleistung
in der Hoffnung, dass ihm eines Tages mehr als ein "Vergelt´s Gott"
in Form einer Beförderung zuteil werde. Und wer will es dem
Schulleiter dann verübeln, dass er bei der Stellenausschreibung die
Aufgabenbeschreibung genau auf die Fähigkeiten dieses Kollegen
zuschneidet? Das wird auch die Schulkonferenz für den
Ausschreibungstext so sehen und unterstützen. Die
Gleichstellungsbeauftragte der Schule hat zwar Bedenken, stimmt aber
zu, weil die Ausschreibung schließlich so offen gehalten ist, dass
sich auch Frauen bewerben können.
Der Schulleiter honoriert also die gute Vorarbeit des Kollegen und
schreibt eine gute Beurteilung. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist
stellt sich heraus, dass drei Bewerbungen für diese Stelle
vorliegen: Alle sind mit "gut" bewertet; ein weiterer Kollege hat
allerdings mehr Dienstjahre und die andere Bewerbung ist eine Frau.
Sie können jetzt raten, wer die Stelle bekommt - auf jeden
Fall wartet der Kollege, der die gesamte Vorarbeit geleistet hat,
erstmal auf die nächste Beförderungsstelle...
Dennoch möchte ich allen raten, die sich für eine solche Stelle
interessieren, sich frühzeitig mit dem zuständigen
Schulaufsichtsbeamten in Verbindung zu setzen und die Chancen
auszuloten, die man für eine Bewerbung hat. Schulleitungen sollte
man zwar auch ansprechen, aber sie sind im Endeffekt nicht die
entscheidenden Ansprechpartner, denn sie wollen vielfach eigene
Personalpolitik machen. Ein Schulrat oder Dezernent hat da einfach
den besseren Überblick.
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4. Schulleitungsstellen
Schulleitung ist nicht jedermanns Sache; manche
fühlen sich dazu berufen, andere sehen sie als Chance für eine
Beförderung. Anscheinend erkennen aber viele die Wirklichkeit: Die
Schulleitungsarbeit ist im letzten Jahrzehnt immens angewachsen und
die Bezahlung ist für die enorme Anzahl der zu leistenden
Überstunden zu gering. Davon zeugen mehr als 300 freie Stellen, die
jeden Monat im Internet angeboten werden. Auf meiner
Webseite Schulleitung habe ich die
Veränderung der Schulleitungsaufgaben dargestellt. Lesen Sie sie und
entscheiden Sie sich, ob Sie Schulleiterin oder Schulleiter werden
wollen. Andererseits werden in den nächsten Jahren jedes Jahr fast
400 Schulleitungsstellen durch Pensionierung frei und die
Bewerbungschancen auf diese Stellen sind nicht schlecht.
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2009

323 |
2010

306 |
2011

255 |
2012

375 |
2013

412 |
2014

499 |
2015

425 |
2016

427 |
2017

393 |
In den nächsten
Jahren werden jährlich viele Schulleitungsstellen durch
Pensionierung frei.
Was die Dienstzeit angeht, so ist
der Weg zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kürzer geworden.
Bereits nach einem Jahr nach Ihrer planmäßigen Anstellung
können Sie sich auf eine Konrektorstelle bewerben, nach vier Jahren
auf eine Rektorstelle. Der kürzere Weg ist jetzt aber
steiniger geworden. Seit dem 25.11.2008 gibt es einen Erlass, nach
dem alle Lehrkräfte, die sich um das Amt einer Schulleiterin oder
eines Schulleiters bewerben wollen, zunächst einmal zwei Hürden
nehmen müssen: Wer ein Schulleitungsamt anstrebt muss an einer
Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Das Schulgesetz schreibt
nämlich vor, dass als Vorbedingungen für das Amt einer Schulleiterin
oder eines Schulleiters nicht nur die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen vorhanden sein müssen, sondern dass darüber hinaus
Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden müssen, die zur
Leitung einer Schule erforderlich sind. In §61 SchG werden
dazu "insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und
Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von
Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen
Einrichtungen" genannt. Für diese Bereiche wird eine Qualifizierung
angeboten, die 104 Fortbildungsstunden mit theoretischen Bausteinen
und praktischen Trainingseinheiten umfasst. Allerdings wird man als
einfache Lehrkraft dazu an letzter Stelle zugelassen. Vorgezogen
werden alle, die sich schon in einer erweiterten Schulleitungsstelle
befinden, Funktionsstellen oder Koordinationsstellen inne haben oder
Fachleiter am Studienseminar sind. Den Erlass finden Sie im
Downloadbereich unter dem Titel
SL-Quali.pdf.
Wer an dieser staatlichen Schulleitungsqualifizierung oder an einer
gleichwertigen amtlichen Fortbildung teilgenommen hat, wird zum
Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen. Dieses dauert zwei
Tage, wobei die Kandidaten von sieben Beobachterinnen und
Beobachtern in verschiedenen Trainingssituationen beurteilt werden,
die vom Landeszentrum Schulmanagement ausgearbeitet wurden. Folgende
Übungen müssen absolviert werden:
- Beratungsgespräch,
- Beurteilungsgespräch,
- Fallstudie,
- Gruppendiskussion,
- Interview,
- Konfliktgespräch,
- Postkorb,
- Präsentation
Nähere Informationen enthält der Erlass vom
25.11.2008, den ich im Downloadbereich unter
EFV-Erlass.pdf für Sie
abgelegt habe. Wer das Eignungsfeststellungsverfahren
erfolgreich durchlaufen hat, wird unverzüglich von der oberen
Schulaufsicht dienstlich beurteilt, ohne dass er sich konkret um
eine Schule bewerben muss. Dazu muss der Schulleiter einen
Leistungsbericht abgeben. Dieses dient dann zusammen mit dem
Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens als Grundlage für
die dienstliche Beurteilung. Auf der
einen Seite finde ich gut, dass nunmehr Schulleitungen eine
Qualifikation durchlaufen müssen, bevor sie ihr Amt antreten.
Das war früher beileibe nicht der Fall. Da wurde jemand
revidiert und wenn er einen guten Unterricht zeigte und eine
Konferenz ordentlich hinter sich brachte, zum Schulleiter
ernannt. Keiner machte sich vorher Gedanken darüber, ob der
Betreffende gute Führungsqualitäten besaß, konfliktfähig war und
organisatorische Fähigkeiten hatte. Erst in den letzten Jahren
ist man dazu übergegangen, dienstliche Beurteilungen auch
prognostisch auf die zukünftige Schulleitungsarbeit hin auszurichten. Das ist nun
durch dieses Verfahren perfektioniert worden.
Bleibt nur zu hoffen, dass sich noch genügend Kolleginnen und
Kollegen um Schulleitungsstellen bewerben. Die Zahl der offenen
Stellen spricht eine andere Sprache.
Dennoch sollten Sie den Mut zur Bewerbung auf eine
Schulleitungsstelle haben. In dieser Funktion haben Sie trotz des
höheren Verwaltungsaufwandes mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Und
durch das Zulassen der Sprungbeförderung und den Wegfall der
einjährigen Wartezeit zwischen zwei Beförderungen hat das
Ministerium den Weg dorthin attraktiver gestaltet.
Schauen Sie sich für das EFV auch die Seite
Schulleitung noch einmal an; dort finden Sie nähere Hinweise zum
Ablauf und zum Bewertungsverfahren.
Die
nächsten EFV-Veranstaltungen finden an folgenden Terminen statt:
1./2. März; 4./5. März; 9./10. März; 25./26. März; 26./27. Mai;
1./2. Juni; 16./17. Juni. |
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5. Stellen in der Lehrerausbildung
Eine interessante Alternative zur Schule stellt
die Arbeit im Studienseminar dar. Wer selbst guten Unterricht
erteilt und weiß, welche Kriterien dafür angesetzt werden, kann sich
um eine Stelle als Fachleiter oder Fachleiterin am Studienseminar
bewerben. Dafür werden Erfahrungen im Unterrichten und in der
Moderation von methodischen und didaktischen Konzepten
vorausgesetzt. Fachleiterinnen und Fachleiter unterrichten je nach
Anzahl ihrer Lehramtsanwärter nur noch wenig selbst, sondern sind
laufend in Ausbildungsschulen unterwegs. Die schulische Arbeit
verschiebt sich also stark auf die Seite der Erwachsenenbildung und
damit gleichzeitig auch weg von den allgemeinen Schulferien.
Seminartermine finden nachmittags statt und schriftliche
Hausarbeiten müssen in den Ferien beurteilt werden. Mit dieser
Tätigkeit ist also auch ein anderer Arbeitsrhythmus verbunden.
In der Bezahlung ist leider eine große Ungerechtigkeit zwischen den
Fachleitungen der einzelnen Schulformen vorhanden, obwohl der
Arbeitsumfang durchaus vergleichbar ist. Eine Lehrerin aus dem
gehobenen Dienst (A12), die sich um eine Fachleiterstelle im Bereich
der Sekundarstufe I bewirbt, erhält lediglich eine Zulage und bleibt
in der Besoldungsstufe A12. Die neue Aufgabe ist also nicht mit
einer Beförderung verbunden. Eine Studienrätin, die sich um eine
Fachleiterstelle im Bereich der Sekundarstufe II bewirbt, wird zur
Oberstudienrätin und anschließend zur Studiendirektorin befördert.
Im Bereich des höheren Dienstes ist also der Job eines Fachleiters
durchaus lukrativ.
Wer sich also dafür interessiert, sollte frühzeitig seinen Namen
beim zuständigen Dezernenten und bei der Seminarleitung des
Studienseminars ins Gespräch bringen. Es hilft bringt nämlich nicht
viel beim Schulleiter zu signalisieren, dass man an einer
solchen Tätigkeit Interesse hat. Schulleitungen lieben Fachleiter an
der eigenen Schule nicht besonders, weil sie oft nicht da sind, für
den Unterricht und für Vertretungsstunden verloren gehen und zu
Prüfungszeiten freigestellt werden müssen. Das bringt Unruhe in die
Schule und ergibt nicht die vollwertige Einsatzleistung einer
Lehrkraft.
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6. Stellen in der Schulaufsicht
Für Lehrerinnen und Lehrer liegen diese Stellen
zunächst einmal in weiter Ferne; sie kommen nur für Schulleitungen
in Betracht, weil Erfahrungen in der Schulleitung oder
Seminarleitung die Grundbedingung für ein Amt in der Schulaufsicht
sind.
Wer in die Schulaufsicht wechseln will, muss für das Beamten- oder
Behördendasein geschaffen sein und mit den dort vorgefundenen
hierarchischen und bürokratischen Strukturen zurecht kommen. Das
bedeutet nämlich Abkehr von den Ferienzeiten der Schule und Abkehr
von der recht freiheitlichen Arbeitsweise der Schule, die gegen die
Arbeit in kargen Amtszimmern, freudlosen Besprechungsräumen unter
Beachtung von Stechuhr, Abwesenheitsmeldungen und
Reisekostenabrechnungen eingetauscht werden muss.
Allerdings ist diese Tätigkeit deutlich stressfreier als
Unterrichts- und Verwaltungsarbeit in der Schule, denn vom grünen
Tisch aus lassen sich Probleme und Konflikte wesentlich
distanzierter lösen als im direkten Angesicht von Eltern,
Lehrkräften oder Schülern.
Man muss auch noch zwischen der unteren und der oberen Schulaufsicht
unterscheiden: für die Grundschulen gibt es noch Schulrätinnen und
Schulräte, die auf kommunaler Ebene die Schulaufsicht bilden. Hier
ist die Zusammenarbeit mit den kommunalen und politischen Gremien
der Gemeinden oft noch sehr persönlich. Schulrätinnen und Schulräte
sind in ihrem Schulamt kleine Königinnen und Könige vor Ort. Hier
gibt es keine Stechuhren, vielfach sehr schön eingerichtete Büros
und Arbeitszeiten, die mehr durch den eigenen Terminplan als durch
die vorgeschaltete Hierarchie bestimmt sind. Für einen
Grundschulrektor mit A13 ist z.B. die Beförderung zum Schulrat (A14)
und anschließend zum Schulamtsdirektor (A15) ein durchaus
ernstzunehmender Aspekt in seiner Karriereplanung. Das unterscheidet
diese Beförderungsstellen von den Stellen in der Schulaufsicht im
höheren Dienst. Wenn ein Realschulrektor (A15) in die Schulaufsicht
wechselt, wird er zum Regierungsschuldirektor befördert und bleibt
in A15, ein Oberstudiendirektor (A16) wird zum Leitenden
Regierungsschuldirektor befördert und bleibt ebenfalls in A16. Für
den höheren Dienst ist also weniger die Besoldung als vielmehr die
andersartige Tätigkeit das ausschlaggebende Kriterium für den
Wechsel in die Schulaufsicht.
In neuester Zeit finden sich im Bereich der Schulaufsicht auch
Stellen als Qualitätsprüfer/in, wobei es sich manchmal um
echte Beförderungen handelt, manchmal aber auch lediglich als
Abordnungen für eine bestimmte Zeit. Wenn es Ihnen Spaß macht,
Schulinspektionen durchzuführen, wäre das unter Umständen auch etwas
für Sie.
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7. Beförderungsstellen außerhalb der Schule
Wer aus der Schule heraus will, weil er entweder
mit den Schülerinnen und Schülern nicht zurecht kommt, dem System
entrinnen will oder einfach mal etwas anderes machen will, der sucht
sich eine Stelle in dem vielschichtigen Netzwerk unseres
Bildungssystems. Es gibt Stellen in regionalen Bildungsbüros, in
Medienzentren, in Volkshochschulen, im Ministerium oder vielen
kommunalen Trägern. Es werden pädagogische Mitarbeiter von
Universitäten, Museen, Verlagen, Online-Portalen oder
Lehrmittelfirmen gesucht. Die Palette der
Beschäftigungsmöglichkeiten ist außerordentlich breit gefächert. Die
Einstellungsbedingungen sind unterschiedlich: Manchmal handelt es
sich um echte Beförderungsstellen, manchmal lediglich um
Abordnungen.
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8. Beförderungsstellen im Auslandsschuldienst
Wenn Sie flexibel sind und im Ausland unterrichten
wollen, dann gibt es für Sie dort außerordentlich lukrative
Beförderungsmöglichkeiten. Ich kann an dieser Stelle die
unterschiedlichen Beschäftigungsmöglichkeiten und ihre Besoldung
nicht darstellen, dafür gibt es aber eine hervorragende
Webseite der
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Sie enthält alles
Wissenswerte und listet jedes Jahr Hunderte von Stellen für
Lehrerinnen und Lehrer, aber auch für Schulleitungen auf.
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9. Das Ausschreibungsverfahren für
Beförderungsstellen
Die wichtigste Informationsseite im Internet ist
www.stella.nrw.de. Dort
erhalten Sie einen Überblick über alle ausgeschriebenen
Funktionsstellen im Schulbereich, in der Schulaufsicht bzw. der
Schulverwaltung und im außerschulischen Bereich. Das sind seit
Jahren immer monatlich zwischen 300 und 400 Stellen!
Leider fehlen aber dort alle Stellen des 1. Beförderungsamtes. Das
sind also für die Kolleginnen und Kollegen im gehobenen Dienst (A12)
die A13-Stellen, für die Kolleginnen und Kollegen im höheren Dienst
(A13Z) die A14-Stellen. Diese werden bisher noch nicht öffentlich im Internet
ausgeschrieben, sondern lediglich in den betreffenden Schulen ans
schwarze Brett geheftet. Manchmal hängen sie dann auch an den
Nachbarschulen aus - leider nur selten -. Ihnen bleibt also nichts
anderes übrig, als sich laufend nach solchen Stellen umzusehen. Hier
nochmals mein Rat: Fragen Sie den Personalrat! Er weiß Bescheid,
weil die Stellenausschreibung mitbestimmungspflichtig ist.
Die Stellenausschreibung selbst muss den Richtlinien für die
Stellenausschreibung entsprechen, wie es in der BASS 11-12 Nr. 1
festgelegt ist:"2.2
Stellenausschreibungen sind grundsätzlich nach dem als
Anlage
beigefügten
verbindlichen Muster zu
veröffentlichen. Sie sollen in kürzestmöglicher Fassung enthalten:
- genaue Beschreibung der besetzbaren Stelle (Amtsbezeichnung,
Funktion, z. B. Abteilungsleitung, Fachbereichskoordination
für...) (Spalte 1),
- Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe (Spalte 2),
- Dienstort und Dienststelle bzw. Schule (Spalte 3),
- laufbahnrechtliche Voraussetzungen (Spalte 4),
- besondere Hinweise (z. B. geforderte Lehrbefähigung, Hinweis
auf die Laufbahnbefähigung nach Nr. 1.3 der Vorbemerkung zur
LBesO, Fächerkombination, ggf. Frauenförderung gemäß § 7 Abs. 1
Satz 2 LGG i. V. m. § 25 Abs. 6 LBG bzw. § 7 Abs. 2 LGG Ämter im
Beamtenverhältnis auf Probe oder Zeit gemäß §§ 25 a und b LBG)
(Spalte 5),
- Zeitpunkt der Besetzung (Spalte 6),
- Dienststelle, an die die Bewerbung zu richten ist (Spalte
7).
5. Schlussvorschrift
5.1 Um Beförderungsämter an Schulen und
Studienseminaren können sich auch Lehrerinnen und Lehrer im
Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die die in der Ausschreibung
geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung
besitzen.
5.2 Diese Ausschreibungsrichtlinien gelten für die
Besetzung mit Tarifbeschäftigten entsprechend."
Prinzipiell müssen also die
Stellenausschreibungen dem folgenden Muster entsprechen: |
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Ich werde oft gefragt, welche Möglichkeiten die
Lehrkräfte haben, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen. In
dem obigen Text habe ich zwar bei den Beförderungsämtern als
Beispiel immer nur die Besoldungsgruppen der Beamten erwähnt, aber
alles gilt natürlich auch für die im Tarifverhältnis beschäftigten
Kolleginnen und Kollegen, wie es die Schlussvorschrift festlegt.
Sämtliche Stellen müssen entsprechend ausgeschrieben werden. Schauen
Sie in STELLA nach und achten
Sie darauf, ob die betreffende Stelle auch für den TV-L offen ist.
Falls das nicht der Fall ist, fragen Sie bei der Bezirksregierung
nach den Gründen.
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10. Moderatorinnen und Moderatoren in der
Lehrerfortbildung
Durch die Bildung von landesweiten Kompetenzteams
werden sehr viele Moderatorinnen und Moderatoren für die
Lehrerfortbildung gesucht. Das sind zwar keine Beförderungsstellen,
aber man bekommt eine bestimmte Zahl von Anrechnungsstunden
für diese Tätigkeit. Diese Arbeit ist natürlich auch sehr gut für
die Vorbereitung auf andere Jobs und in diesem Sinne zur
Karriereplanung geeignet.
Wenn Sie sich dafür interessieren, können Sie sich die Angebote
ansehen, die das Schulministerium auf seiner Webseite unter
Lehrerfortbildung zusammengestellt hat. Sie finden dort auch das
Anforderungsprofil für Moderatorinnen und Moderatoren. |
Weitere Hinweise:
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
26.01.10
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