Beförderungsstellen für Lehrerinnen und Lehrer

Jede Lehrerin oder jeder Lehrer fragt sich sich irgendwann, ob das tägliche überdurchschnittliche Engagement nicht durch Zulagen oder Anerkennungen des Arbeitgebers  honoriert wird. Leider ist das nicht der Fall, sondern die Bezahlung ist ungerecht und nicht leistungsorientiert, weil eine Erhöhung des Gehaltes nur durch mehr Dienstjahre erzielt werden kann. Eine Regelbeförderung gibt es auch nicht. Wenn man mehr Geld verdienen will, muss man sich halt um eine Beförderungsstelle bemühen, die mit zusätzlichen Aufgaben und einer höheren Besoldung verknüpft ist.
Im Schulbereich gibt es nicht sehr viele Möglichkeiten. Außerdem ist jede andere Tätigkeit  mit einem gewissen Verlust von Unterricht verbunden. Wer also eingefleischter Pädagoge und begeisterter Klassenlehrer ist, der wird sich nicht um eine Schulleiterstelle bewerben, die zwar mehr Geld bringt, aber den Tausch von Unterricht gegen Verwaltungstätigkeit bedeutet. Für ihn kommt aber vielleicht eine Funktionsstelle als Koordinator in Frage. Manch eine Kollegin hat unter Umständen Lust, ihre Erfahrungen im Unterrichten an Lehramtsanfänger weiterzugeben und interessiert sich für eine Fachleiterstelle am Studienseminar. Andere haben Spaß am Organisieren oder an der Erstellung von Stundenplänen; für diese sind dann Schulleitungsstellen von Interesse.
Im Folgenden will ich für solche und ähnliche Interessen einmal zusammenstellen, welche Möglichkeiten es gibt, um Ihnen ein wenig bei Ihrer Karriereplanung zu helfen.

 

1. Beförderungsstellen als erstes Beförderungsamt in der entsprechenden Laufbahngruppe

In einer kleinen Schule gibt es Lehrerinnen und Lehrer, dazu eine Schulleitungsstelle und eine Stellvertreterstelle. Da ist mit Beförderungen  nichts zu machen. Wer an einer solchen Schule tätig ist, kann sich nur an eine andere Schule bewerben, an der eine Beförderungsstelle ausgeschrieben ist.
Wenn die Schule aber größer ist, dann existiert für diese Schule abhängig von der Schulform und der Lehrerstellenzahl eine bestimmte Anzahl von Beförderungsstellen. So gibt es zum Beispiel für Hauptschulen 10% Beförderungsstellen A13 für Sek.I - Lehrer. Das bedeutet für eine Schule, an der 30 Kolleginnen und Kollegen mit dem Lehramt S I arbeiten, das nach A12 bezahlt wird, 3 Beförderungsstellen, die nach A13 bezahlt werden. Das ist dann die erste Beförderungsstelle im gehobenen Dienst. Bei den Realschulen sieht das wesentlich besser aus, da sind nämlich 40% der Sek.I-Stellen A13-Stellen. Am günstigsten ist das Verhältnis bei den Gymnasien, da beträgt der Stellenanteil der Oberstudienratsstellen an den Studienratsstellen nominal 65%. Dieser Prozentsatz wird aber meist nicht erreicht; durch Verlagerung  von Stellen und unterschiedliche Haushaltszuweisungen kann man davon ausgehen, dass der Anteil von Oberstudienratsstellen in den Gymnasien und Gesamtschulen im Mittel 25% beträgt.
Wenn der Schulleiter diese Stellenzahl an die Bezirksregierung gemeldet hat und im Landeshaushalt des betreffenden Jahres solche Beförderungsstellen ausgewiesen sind, werden der Schule diese Stellen zugewiesen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann dann eine solche Stelle ausschreiben. Während das früher ganz einfach und relativ formlos ging, muss heute eine Stellenbeschreibung gemacht werden, aus der eindeutig hervorgeht, welche Aufgaben mit der Übernahme des 1. Beförderungsamtes verbunden sind. Korrekterweise muss die Ausschreibung auch mit der Schulkonferenz abgestimmt werden; weiterhin muss die Gleichstellungsbeauftragte rechtzeitig über die Stellenausschreibung informiert werden, damit sie die Möglichkeit hat, den Ausschreibungstext unter Gleichstellungsaspekten zu prüfen und zu gewährleisten.

Die Bindung der ersten Beförderungsstelle an eine bestimmte Aufgabe ist erst seit 1994 so deutlich formuliert worden. Früher war es so, dass ein Studienrat (A13Z, höherer Dienst) nach einer Reihe von Dienstjahren aufgrund der Stellenausschreibung zum Oberstudienrat (A14) befördert wurde. Der Schulleiter schlug einfach den Kollegen oder die Kollegin vor, die jetzt "dran" war. Die Beförderung erfolgte dann ohne irgendwelche Verpflichtungen zur Übernahme von zusätzlichen Aufgaben. Das ist jetzt vorbei; inzwischen gibt es auch hier klare Vorschriften, dass in der Stellenausschreibung für eine Oberstudienratsstelle eine Aufgabenbeschreibung enthalten sein muss, die an die Beförderung zum Oberstudienrat  gebunden ist.
Ehrlicherweise muss man zugestehen, dass das auch richtig ist, denn für mehr Gehalt sollte auch eine zusätzliche Leistung erbracht werden. Allerdings gibt es dadurch inzwischen auch zwei Klassen von Oberstudienräten: diejenigen, die früher ohne irgendeine Verpflichtung befördert wurden und diejenigen, die nunmehr mit einer Funktion belegt sind. Das ist auch nicht richtig. In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, was passiert, wenn jemand seine Funktion nur unzureichend oder gar nicht wahrnimmt. Antwort: Es passiert überhaupt nichts. Derjenige oder diejenige ist befördert worden und nach zwei Jahren unabänderlich in dieser Beförderungsposition. Eine Zurückstufung ist nicht möglich.

Das Bewerbungsverfahren für eine Beförderungsstelle ist undurchsichtig. Auch wenn dem Ministerium eine solche Behauptung nicht gefällt und wenn es dies konsequent abstreiten wird: es ist so. Das fängt schon damit an, dass die Zuweisung der Stellen vom Ministerium an die Bezirksregierungen nach einem bestimmten Schlüssel erfolgt, wobei diese durchaus Stellen tauschen können. Innerhalb der Bezirksregierung werden die Stellen von den Dezernenten auf die einzelnen Schulen verteilt. Dabei sind normalerweise die Schulen im Aufbau im Vorteil, da sie viele junge Kolleginnen und Kollegen haben. Auf viele Studienratsstellen kommen natürlich auch viele Oberstudienratsstellen. So passiert es häufig, dass an einer Schule im Jahr durchaus 4 Oberstudienratsstellen zu vergeben sind, aber gar nicht genügend Bewerber vorhanden sind, die dafür in Frage kommen. An anderen Schulen mit einer gewissen Anzahl von Oberstudienräten wird jahrelang keine Stelle frei, weil sich an der Lehrerbesetzung wenig ändert. Die Beförderungschancen sind dann minimal. Weiter geht es mit der Ausschreibung. Diese wird von der Schulleitung gemacht und vielfach natürlich in ihrer Aufgabenbeschreibung auf den zugeschnitten, den die Schulleitung für diese Stelle "ausgeguckt" hat. Manche Schulleitungen sind allerdings auch offen und laden alle potentiellen Bewerber zu einem Gespräch ein und stellen die Aufgaben vor, die in der Schule erledigt werden müssen und für die sie sich eine Beförderungsstelle vorstellen könnten. Die Interessenten können sich dann dafür oder dagegen entscheiden und evtl. korrigierend eingreifen.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre eigenen Leistungen sehr gut sind und endlich einer entsprechenden Honorierung bedürfen, sollten Sie sich nicht scheuen, die Zahl der Planstellen an Ihrer Schule einmal zu überprüfen und nachrechnen, ob nicht doch eine neue Beförderungsstelle für Sie "drin" ist. Sprechen Sie also mit der Schulleitung und signalisieren Sie Ihre Bedürfnisse. Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter mit Verantwortungsgefühl und Fürsorgepflichten für sein Kollegium wird sich dann darum kümmern.

Der nächste undurchsichtige Punkt ist das Ausschreibungsverfahren. Die Schulleitung stimmt den Text der Ausschreibung mit der Schulkonferenz ab und sendet ihn dann an die Bezirksregierung. Der wird genehmigt und dann an das schwarze Brett der Schule geheftet. Die Stellen sind natürlich auch für sämtliche Lehrer und Lehrerinnen der Nachbarschulen oder der Nachbargemeinden interessant. Prinzipiell können sich nämlich alle darauf bewerben, die die Bewerbungsbedingungen erfüllen und die Anforderungen erfüllen wollen, die im Ausschreibungstext genannt sind. Nur erfahren die meist nichts davon. Bewerber, die von außen kommen kommen, stellen außerdem oft fest, dass das Bewerbungsprofil so auf einen bestimmten internen Bewerber zugeschnitten ist, dass Sie kaum eine Chance haben. Deshalb rate ich allen, sich mit dem zuständigen  Schul-

Tipp für Bewerbungen auf eine Beförderungsstelle

Es gibt einen typischen Wahlspruch für potentielle Bewerber: "Wenn man sich um etwas bewerben will, muss man Werbung für sich machen!" Das bedeutet, dass Sie frühzeitig mit Ihrer Schulleitung Kontakt aufnehmen müssen und signalisieren, dass Sie sich für eine Beförderungsstelle interessieren. Sie sollten darstellen, was Sie bisher geleistet haben, welche Fähigkeiten Sie haben und welches Potential noch in Ihnen steckt. Machen Sie auch Vorschläge für eine Aufgabe, die Sie gern übernehmen würden. Sie sollten das sogar auch mit Ihrem zuständigen Schulaufsichtsbeamten besprechen. Nur so erinnert er sich an Sie, wenn irgendwo eine Stelle frei wird.
Für Schulleitungsstellen bedeutet das, dass Sie auch mit dem Schulträger und den politischen Gremien der Gemeinde sprechen müssen. Alle Entscheidungsträger müssen Ihren Namen kennen.

aufsichtsbeamten in Verbindung zu setzen, denn der kennt die regionale und überregionale Bewerberlage genau und kann Ihnen sagen, wie die Chancen stehen. Wenn Sie geschickt zuhören und nachfragen, werden Sie auch heraushören, ob Sie als Bewerber oder Bewerberin willkommen oder unerwünscht sind. Evtl. müssen Sie dann so flexibel sein und nicht auf einer bestimmten Stelle bestehen, sondern durchklingen lassen, dass es Ihnen nicht um diese eine Stelle geht, sondern dass Sie sich grundsätzlich für eine Stelle mit einer bestimmten Funktion interessieren.
Unter Umständen ist es auch hilfreich, sich mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen, denn der hat bei der Stellenausschreibung mitgewirkt und ist auch bei der Stellenbesetzung beteiligt. Oft hat der Personalrat Informationen, die für Ihre Entscheidung durchaus von Bedeutung sein können.
Wenn  man sich mit der Schulleitung und mit der Schulaufsicht in Verbindung gesetzt und grünes Licht für seine Bewerbung bekommen hat, erfolgt die dienstliche Beurteilung. Ausführliche Hinweise finden Sie dazu auf meiner Webseite zur dienstlichen Beurteilung.

Der dritte undurchsichtige Punkt ist das Auswahlverfahren. Wenn sich also verschiedene Bewerberinnen oder Bewerber z.B. auf die Stelle eines Studiendirektors oder einer Studiendirektorin gemeldet haben, so kommt es darauf an, wer von diesen ausgewählt wird. Grundsätzlich ist von dem Prinzip der Bestenauswahl auszugehen. Das bedeutet, dass ein Oberstudienrat mit der Note "befriedigend" Vorrang vor einem Studienrat mit der Note "gut " hat, weil seine Leistung in einem höheren Laufbahnamt erbracht wurde. Die höhere Besoldungsgruppe wiegt also schwerer. Es könnte aber durchaus sein, dass sich ein Studienrat mit der Note "sehr gut" beworben hat und in Teilbereichen, die in der Ausschreibung gefordert werden, so exzellente Leistungen erbracht hat, dass man ihn auswählt. Wenn aber der Oberstudienrat mehr Dienstjahre hat, wird man kann an ihm vorbeikommen, denn die Zahl der Dienstjahre sind ein wesentliches Kriterium. Ist aber unter den Bewerberinnen und Bewerbern ein Oberstudienrat mit der Note "sehr gut", würde er die Stelle bekommen. Ist eine Frau mit gleicher Qualifikation dabei und gleicher Zahl an Dienstjahren, so würde sie die Stelle bekommen, wenn die Anzahl der weiblichen Studiendirektorinnen auf Bezirksebene geringer ist als die der Männer. Die Frauenförderung würde dann als Hilfskriterium herangezogen. Ist ein Schwerbehinderter mit gleicher Qualifikation dabei, würde er vorgezogen, weil das Hauptkriterium ist.
In vielen Fällen kommt es zu einer Konkurrentenklage, weil jemand sich gegenüber den anderen Mitbewerbern nicht richtig eingeschätzt fühlt oder glaubt, bei der dienstlichen Beurteilung seien Fehler gemacht worden. Wenn Sie das auch trifft, sollten Sie sich nicht scheuen, auch eine solche zu erheben. In diesem Fall werden dann alle dienstlichen Beurteilungen noch einmal überprüft. Nach europäischem Recht steht Ihnen dann auch die Einsicht in die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu. Versierte Anwälte finden dann auch schnell die fehlerhaften Beurteilungspunkte.

 

2. Koordinationsstellen

Da in den Schulen viele Aufgabenbereiche zu koordinieren sind, die nicht unbedingt von der Schulleitung persönlich erledigt werden müssen, hat man Stellen für Koordinatorinnen und Koordinatoren geschaffen, die mit einem Beförderungsamt verbunden sind. So sind beispielsweise in den Geschäftsverteilungsplänen für Gymnasien und Gesamtschulen (BASS 21-02 Nr.3+7) Aufgabenbereiche genannt, die vorzugsweise Lehrerinnen und Lehrern im 1. Beförderungsamt ( A13 oder A14) übertragen werden:

  • Fachbereichs- oder Fächerkoordination,
  • Planung und Durchführung der Berufswahlorientierung,
  • Organisation und Koordination von Schwerpunkten im Schulprogramm,
  • Mitarbeit bei der Erstellung von Stundenplänen oder Vertretungsplänen,
  • Beschaffung und Verwaltung von Lernmitteln,
  • u.v.a.m.

Normalerweise werden als Koordinationsaufgaben alle die Aufgabenbereiche benannt, die nicht explizit zu den Funktionsstellen gehören. Die Schule ist aber relativ frei in der Formulierung von solchen Koordinationsaufgaben. Sie müssen nur irgendwie in das Schulprogramm und in den Geschäftsverteilungsplan der Schule passen. Viele dieser Aufgaben werden allerdings kostenlos und mit viel Einsatz von den Kolleginnen und Kollegen übernommen. Das ist insbesondere in den Schulformen der Fall, in denen keine solchen Koordinationsstellen zur Verfügung stehen. Deshalb kann es durchaus sein, dass in einer Schule der Gefahrstoffbeauftragte ein normaler Lehrer ist, der für seine Tätigkeit zwei Ermäßigungsstunden erhält, während der Gefahrstoffbeauftragte der Nachbarschule für die gleiche Tätigkeit ein Oberstudienratsgehalt bezieht. Dasselbe kann es für die Betreuung der Lehrerbücherei, einer Lehrmittelsammlung oder für die Organisation des Schüleraustauschs geben.
Es ist müßig darüber nachzudenken, ob das gerecht ist oder nicht; das ist eben in den Geschäftsverteilungsplänen der Gymnasien und Gesamtschulen so geregelt. Deshalb sind auch die Beförderungschancen in diesen beiden Schulformen am höchsten.
Wenn Sie sich für eine solche Stelle interessieren, klären Sie frühzeitig mit der Schulleitung ab, welche Honorierung Ihnen dafür in Aussicht gestellt wird - entweder in finanzieller Hinsicht oder als Entlastung vom Unterricht. Das sollten Sie übrigens auch tun, wenn Ihnen die Übernahme einer zusätzlichen Tätigkeit  angeboten wird.

3. Funktionsstellen

Funktionsstellen sind in den Stellenbeschreibungen der entsprechenden Erlasse (BASS 21-02 Nr. 5) eindeutig definiert. Es handelt sich um die Aufgaben, die entweder direkt zu den Aufgaben der Schulleitung gehören oder die zur Unterstützung der Schulleitung dienen. Grundlage ist § 60 (3) SchG, in dem es heißt: " Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt davon unberührt."
Das bedeutet, dass die Schulleitung einen Geschäftsverteilungsplan erstellen muss, der die Organisation und Aufgabenverteilung in der Schule eindeutig beschreibt. Die Schulaufsicht überprüft diesen auf Angemessenheit und Zweckmäßigkeit. Daraus werden dann nach dem Stellenplan der einzelnen Schule Funktionsstellen ausgeschrieben. Das sind im gymnasialen Bereich normalerweise Studiendirektorstellen für folgende Bereiche:

  • Koordination von Fachbereichen und Fächern,
  • Koordination der Erprobungsstufe,
  • Koordination der Mittelstufe,
  • Koordination der Oberstufe,
  • Koordination besonderer Arbeitsbereiche,
  • Koordination im Organisations- und Verwaltungsbereich.

Sie werden sich wundern, dass Sie laufend das Wort "Koordination" lesen und sich doch im Bereich der Funktionsstellen und nicht bei den Koordinatorenstellen befinden. In der Tat ist das seltsam, denn Sie werden schnell feststellen, dass sich die Aufgaben von Koordinatoren im 1. Beförderungsamt  mit den vorgenannten durchaus decken. Und in der Tat ist es sehr undurchsichtig, wer welche Tätigkeit für welche Besoldungsstufe macht. Es kann also durchaus sein, dass ein Lehrer in einer Gesamtschule die Planung, den Aufbau und die Verwaltung einer umfangreichen Mediensammlung für A12 und zwei Ermäßigungsstunden erledigt, während das in einer anderen Gesamtschule ein Kollege mit Studiendirektorgehalt macht. Auch bei diesem Beispiel ist es müßig darüber nachzudenken, ob das so richtig und angemessen ist. Die Stellenbeschreibungen geben das her und die Schulleitungen schreiben die Stellen aus. Es sind aber nicht genügend Stellen für alle Zusatztätigkeiten vorhanden. Und was will ein Schulleiter machen, der an eine Schule kommt, an der alle Studiendirektor- und Oberstudienratsstellen besetzt sind und bei dem der Kollege in Pension geht, der mit großem Einsatz die Chemiesammlung verwaltet hat. Die Aufgabe ist zu vergeben und keine Stelle ist da. Was tun? Er wird also die übrigen Fachkolleginnen und -kollegen ansprechen und bitten, dass doch einer von ihnen die Sammlung übernehmen möge. Er würde auch bei der nächsten zugewiesenen Oberstudienratsstelle oder Studiendirektorstelle an ihn denken.

Und genau da beginnt das Dilemma: Ein verantwortungsvoller und einsatzbereiter junger Kollege übernimmt freudig die zusätzliche Tätigkeit und geht in gewaltige Vorleistung in der Hoffnung, dass ihm eines Tages mehr als ein "Vergelt´s Gott" in Form einer Beförderung zuteil werde. Und wer will es dem Schulleiter dann verübeln, dass er bei der Stellenausschreibung die Aufgabenbeschreibung genau auf die Fähigkeiten dieses Kollegen zuschneidet? Das wird auch die Schulkonferenz für den Ausschreibungstext so sehen und unterstützen. Die Gleichstellungsbeauftragte der Schule hat zwar Bedenken, stimmt aber zu, weil die Ausschreibung schließlich so offen gehalten ist, dass sich auch Frauen bewerben können.
Der Schulleiter honoriert also die gute Vorarbeit des Kollegen und schreibt eine gute Beurteilung. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt sich heraus, dass drei Bewerbungen für diese Stelle vorliegen: Alle sind mit "gut" bewertet; ein weiterer Kollege hat allerdings mehr Dienstjahre und die andere Bewerbung ist eine Frau. Sie können jetzt raten, wer die Stelle bekommt  - auf jeden Fall wartet der Kollege, der die gesamte Vorarbeit geleistet hat, erstmal auf die nächste Beförderungsstelle...
Dennoch möchte ich allen raten, die sich für eine solche Stelle interessieren, sich frühzeitig mit dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten in Verbindung zu setzen und die Chancen auszuloten, die man für eine Bewerbung hat. Schulleitungen sollte man zwar auch ansprechen, aber sie sind im Endeffekt nicht die entscheidenden Ansprechpartner, denn sie wollen vielfach eigene Personalpolitik machen. Ein Schulrat oder Dezernent hat da einfach den besseren Überblick.
 

4. Schulleitungsstellen

Schulleitung ist nicht jedermanns Sache; manche fühlen sich dazu berufen, andere sehen sie als Chance für eine Beförderung. Anscheinend erkennen aber viele die Wirklichkeit: Die Schulleitungsarbeit ist im letzten Jahrzehnt immens angewachsen und die Bezahlung ist für die enorme Anzahl der zu leistenden  Überstunden zu gering. Davon zeugen mehr als 300 freie Stellen, die jeden Monat im Internet angeboten werden. Auf meiner Webseite Schulleitung habe ich die Veränderung der Schulleitungsaufgaben dargestellt. Lesen Sie sie und entscheiden Sie sich, ob Sie Schulleiterin oder Schulleiter werden wollen. Andererseits werden in den nächsten Jahren jedes Jahr fast 400 Schulleitungsstellen durch Pensionierung frei und die Bewerbungschancen auf diese Stellen sind nicht schlecht.

2009

323

2010

306

2011

255

2012

375

2013

412

2014

499

2015

425

2016

427

2017

393

In den nächsten Jahren werden jährlich viele Schulleitungsstellen durch Pensionierung frei.

Was die Dienstzeit angeht, so ist der Weg zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kürzer geworden. Bereits nach einem Jahr  nach Ihrer planmäßigen Anstellung können Sie sich auf eine Konrektorstelle bewerben, nach vier Jahren auf eine Rektorstelle. Der kürzere Weg ist jetzt aber steiniger geworden. Seit dem 25.11.2008 gibt es einen Erlass, nach dem alle Lehrkräfte, die sich um das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters bewerben wollen, zunächst einmal zwei Hürden nehmen müssen: Wer ein Schulleitungsamt anstrebt muss an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Das Schulgesetz schreibt nämlich vor, dass als Vorbedingungen für das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nicht nur die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen, sondern dass darüber hinaus Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden müssen, die zur Leitung einer Schule erforderlich sind.  In §61 SchG werden dazu "insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen" genannt. Für diese Bereiche wird eine Qualifizierung angeboten, die 104 Fortbildungsstunden mit theoretischen Bausteinen und praktischen Trainingseinheiten umfasst. Allerdings wird man als einfache Lehrkraft dazu an letzter Stelle zugelassen. Vorgezogen werden alle, die sich schon in einer erweiterten Schulleitungsstelle befinden, Funktionsstellen oder Koordinationsstellen inne haben oder Fachleiter am Studienseminar sind. Den Erlass finden Sie im Downloadbereich unter dem Titel SL-Quali.pdf.
Wer an dieser staatlichen Schulleitungsqualifizierung oder an einer gleichwertigen amtlichen Fortbildung teilgenommen hat, wird zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen. Dieses dauert zwei Tage, wobei die Kandidaten von sieben Beobachterinnen und Beobachtern in verschiedenen Trainingssituationen beurteilt werden, die vom Landeszentrum Schulmanagement ausgearbeitet wurden. Folgende Übungen müssen absolviert werden:

  • Beratungsgespräch,
  • Beurteilungsgespräch,
  • Fallstudie,
  • Gruppendiskussion,
  • Interview,
  • Konfliktgespräch,
  • Postkorb,
  • Präsentation

Nähere Informationen enthält der Erlass vom 25.11.2008, den ich im Downloadbereich unter EFV-Erlass.pdf für Sie abgelegt habe. Wer das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird unverzüglich von der oberen Schulaufsicht dienstlich beurteilt, ohne dass er sich konkret um eine Schule bewerben muss. Dazu muss der Schulleiter einen Leistungsbericht abgeben. Dieses dient dann zusammen mit dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens als Grundlage für die dienstliche Beurteilung.

Auf der einen Seite finde ich gut, dass nunmehr Schulleitungen eine Qualifikation durchlaufen müssen, bevor sie ihr Amt antreten. Das war früher beileibe nicht der Fall. Da wurde jemand revidiert und wenn er einen guten Unterricht zeigte und eine Konferenz ordentlich hinter sich brachte, zum Schulleiter ernannt. Keiner machte sich vorher Gedanken darüber, ob der Betreffende gute Führungsqualitäten besaß, konfliktfähig war und organisatorische Fähigkeiten hatte. Erst in den letzten Jahren ist man dazu übergegangen, dienstliche Beurteilungen auch prognostisch auf die zukünftige Schulleitungsarbeit  hin auszurichten. Das ist nun durch dieses Verfahren perfektioniert worden.
Bleibt nur zu hoffen, dass sich noch genügend Kolleginnen und Kollegen um Schulleitungsstellen bewerben. Die Zahl der offenen Stellen spricht eine andere Sprache.
Dennoch sollten Sie den Mut zur Bewerbung auf eine Schulleitungsstelle haben. In dieser Funktion haben Sie trotz des höheren Verwaltungsaufwandes mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Und durch das Zulassen der Sprungbeförderung und den Wegfall der einjährigen Wartezeit zwischen zwei Beförderungen hat das Ministerium den Weg dorthin attraktiver gestaltet.
Schauen Sie sich für das EFV auch die Seite Schulleitung noch einmal an; dort finden Sie nähere Hinweise zum Ablauf und zum Bewertungsverfahren.
Die nächsten EFV-Veranstaltungen finden an folgenden Terminen statt: 1./2. März; 4./5. März; 9./10. März; 25./26. März; 26./27. Mai; 1./2. Juni; 16./17. Juni.

 

5. Stellen in der Lehrerausbildung

Eine interessante Alternative zur Schule stellt die Arbeit im Studienseminar dar. Wer selbst guten Unterricht erteilt und weiß, welche Kriterien dafür angesetzt werden, kann sich um eine Stelle als Fachleiter oder Fachleiterin am Studienseminar bewerben. Dafür werden Erfahrungen im Unterrichten und in der Moderation von methodischen und didaktischen Konzepten vorausgesetzt. Fachleiterinnen und Fachleiter unterrichten je nach Anzahl ihrer Lehramtsanwärter nur noch wenig selbst, sondern sind laufend in Ausbildungsschulen unterwegs. Die schulische Arbeit verschiebt sich also stark auf die Seite der Erwachsenenbildung und damit gleichzeitig auch weg von den allgemeinen Schulferien. Seminartermine finden nachmittags statt und schriftliche Hausarbeiten müssen in den Ferien beurteilt werden. Mit dieser Tätigkeit ist also auch ein anderer Arbeitsrhythmus verbunden.
In der Bezahlung ist leider eine große Ungerechtigkeit zwischen den Fachleitungen der einzelnen Schulformen vorhanden, obwohl der Arbeitsumfang durchaus vergleichbar ist. Eine Lehrerin aus dem gehobenen Dienst (A12), die sich um eine Fachleiterstelle im Bereich der Sekundarstufe I bewirbt, erhält lediglich eine Zulage und bleibt in der Besoldungsstufe A12. Die neue Aufgabe ist also nicht mit einer Beförderung verbunden. Eine Studienrätin, die sich um eine Fachleiterstelle im Bereich der Sekundarstufe II bewirbt, wird zur Oberstudienrätin und anschließend zur Studiendirektorin befördert. Im Bereich des höheren Dienstes ist also der Job eines Fachleiters durchaus lukrativ.
Wer sich also dafür interessiert, sollte frühzeitig seinen Namen beim zuständigen Dezernenten und bei der Seminarleitung des Studienseminars ins Gespräch bringen. Es hilft bringt nämlich nicht viel  beim Schulleiter zu signalisieren, dass man an einer solchen Tätigkeit Interesse hat. Schulleitungen lieben Fachleiter an der eigenen Schule nicht besonders, weil sie oft nicht da sind, für den Unterricht und für Vertretungsstunden verloren gehen und zu Prüfungszeiten freigestellt werden müssen. Das bringt Unruhe in die Schule und ergibt nicht die vollwertige Einsatzleistung einer Lehrkraft.
 

6. Stellen in der Schulaufsicht

Für Lehrerinnen und Lehrer liegen diese Stellen zunächst einmal in weiter Ferne; sie kommen nur für Schulleitungen in Betracht, weil Erfahrungen in der Schulleitung oder Seminarleitung die Grundbedingung für ein Amt in der Schulaufsicht sind.
Wer in die Schulaufsicht wechseln will, muss für das Beamten- oder Behördendasein geschaffen sein und mit den dort vorgefundenen hierarchischen und bürokratischen Strukturen zurecht kommen. Das bedeutet nämlich Abkehr von den Ferienzeiten der Schule und Abkehr von der recht freiheitlichen Arbeitsweise der Schule, die gegen die Arbeit in kargen Amtszimmern, freudlosen Besprechungsräumen unter Beachtung von Stechuhr, Abwesenheitsmeldungen und Reisekostenabrechnungen eingetauscht werden muss.
Allerdings ist diese Tätigkeit deutlich stressfreier als Unterrichts- und Verwaltungsarbeit in der Schule, denn vom grünen Tisch aus lassen sich Probleme und Konflikte wesentlich distanzierter lösen als im direkten Angesicht von Eltern, Lehrkräften oder Schülern.
Man muss auch noch zwischen der unteren und der oberen Schulaufsicht unterscheiden: für die Grundschulen gibt es noch Schulrätinnen und Schulräte, die auf kommunaler Ebene die Schulaufsicht bilden. Hier ist die Zusammenarbeit mit den kommunalen und politischen Gremien der Gemeinden oft noch sehr persönlich. Schulrätinnen und Schulräte sind in ihrem Schulamt kleine Königinnen und Könige vor Ort. Hier gibt es keine Stechuhren, vielfach sehr schön eingerichtete Büros und Arbeitszeiten, die mehr durch den eigenen Terminplan als durch die vorgeschaltete Hierarchie bestimmt sind. Für einen Grundschulrektor mit A13 ist z.B. die Beförderung zum Schulrat (A14) und anschließend zum Schulamtsdirektor (A15) ein durchaus ernstzunehmender Aspekt in seiner Karriereplanung. Das unterscheidet diese Beförderungsstellen von den Stellen in der Schulaufsicht im höheren Dienst. Wenn ein Realschulrektor (A15) in die Schulaufsicht wechselt, wird er zum Regierungsschuldirektor befördert und bleibt in A15, ein Oberstudiendirektor  (A16) wird zum Leitenden Regierungsschuldirektor befördert und bleibt ebenfalls in A16. Für den höheren Dienst ist also weniger die Besoldung als vielmehr die andersartige Tätigkeit das ausschlaggebende Kriterium für den Wechsel in die Schulaufsicht.
In neuester Zeit finden sich im Bereich der Schulaufsicht auch Stellen als Qualitätsprüfer/in, wobei es sich manchmal um echte Beförderungen handelt, manchmal aber auch lediglich als Abordnungen für eine bestimmte Zeit. Wenn es Ihnen Spaß macht, Schulinspektionen durchzuführen, wäre das unter Umständen auch etwas für Sie.
 

7. Beförderungsstellen außerhalb der Schule

Wer aus der Schule heraus will, weil er entweder mit den Schülerinnen und Schülern nicht zurecht kommt, dem System entrinnen will oder einfach mal etwas anderes machen will, der sucht sich eine Stelle in dem vielschichtigen Netzwerk unseres Bildungssystems. Es gibt Stellen in regionalen Bildungsbüros, in Medienzentren, in Volkshochschulen, im Ministerium oder vielen kommunalen Trägern. Es werden pädagogische Mitarbeiter von Universitäten, Museen, Verlagen, Online-Portalen oder Lehrmittelfirmen gesucht. Die Palette der Beschäftigungsmöglichkeiten ist außerordentlich breit gefächert. Die Einstellungsbedingungen sind unterschiedlich: Manchmal handelt es sich um echte Beförderungsstellen, manchmal lediglich um Abordnungen.
 

8. Beförderungsstellen im Auslandsschuldienst

Wenn Sie flexibel sind und im Ausland unterrichten wollen, dann gibt es für Sie  dort außerordentlich lukrative Beförderungsmöglichkeiten. Ich kann an dieser Stelle die unterschiedlichen Beschäftigungsmöglichkeiten und ihre Besoldung nicht darstellen, dafür gibt es aber eine hervorragende Webseite der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Sie enthält alles Wissenswerte und listet jedes Jahr Hunderte von Stellen  für Lehrerinnen und Lehrer, aber auch für Schulleitungen auf.
 

9. Das Ausschreibungsverfahren für Beförderungsstellen

Die wichtigste Informationsseite im Internet ist www.stella.nrw.de. Dort erhalten Sie einen Überblick über alle ausgeschriebenen Funktionsstellen im Schulbereich, in der Schulaufsicht bzw. der Schulverwaltung und im außerschulischen Bereich. Das sind seit Jahren immer monatlich zwischen 300 und 400 Stellen!
Leider fehlen aber dort alle Stellen des 1. Beförderungsamtes. Das sind also für die Kolleginnen und Kollegen im gehobenen Dienst (A12) die A13-Stellen, für die Kolleginnen und Kollegen im höheren Dienst (A13Z) die A14-Stellen. Diese werden bisher noch nicht öffentlich im Internet ausgeschrieben, sondern lediglich in den betreffenden Schulen ans schwarze Brett geheftet. Manchmal hängen sie dann auch an den Nachbarschulen aus - leider nur selten -. Ihnen bleibt also nichts anderes übrig, als sich laufend nach solchen Stellen umzusehen. Hier nochmals mein Rat: Fragen Sie den Personalrat! Er weiß Bescheid, weil die Stellenausschreibung mitbestimmungspflichtig ist.
Die Stellenausschreibung selbst muss den Richtlinien für die Stellenausschreibung entsprechen, wie es in der BASS 11-12 Nr. 1 festgelegt ist:

"2.2 Stellenausschreibungen sind grundsätzlich nach dem als Anlage beigefügten verbindlichen Muster zu veröffentlichen. Sie sollen in kürzestmöglicher Fassung enthalten:

  1. genaue Beschreibung der besetzbaren Stelle (Amtsbezeichnung, Funktion, z. B. Abteilungsleitung, Fachbereichskoordination für...) (Spalte 1),
  2. Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe (Spalte 2),
  3. Dienstort und Dienststelle bzw. Schule (Spalte 3),
  4. laufbahnrechtliche Voraussetzungen (Spalte 4),
  5. besondere Hinweise (z. B. geforderte Lehrbefähigung, Hinweis auf die Laufbahnbefähigung nach Nr. 1.3 der Vorbemerkung zur LBesO, Fächerkombination, ggf. Frauenförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LGG i. V. m. § 25 Abs. 6 LBG bzw. § 7 Abs. 2 LGG Ämter im Beamtenverhältnis auf Probe oder Zeit gemäß §§ 25 a und b LBG) (Spalte 5),
  6. Zeitpunkt der Besetzung (Spalte 6),
  7. Dienststelle, an die die Bewerbung zu richten ist (Spalte 7).

5. Schlussvorschrift

5.1 Um Beförderungsämter an Schulen und Studienseminaren können sich auch Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung besitzen.
5.2 Diese Ausschreibungsrichtlinien gelten für die Besetzung mit Tarifbeschäftigten entsprechend."

Prinzipiell müssen also die Stellenausschreibungen dem folgenden Muster entsprechen:

Ich werde oft gefragt, welche Möglichkeiten die Lehrkräfte haben, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen. In dem obigen Text habe ich zwar bei den Beförderungsämtern als Beispiel immer nur die Besoldungsgruppen der Beamten erwähnt, aber alles gilt natürlich auch für die im Tarifverhältnis beschäftigten Kolleginnen und Kollegen, wie es die Schlussvorschrift festlegt. Sämtliche Stellen müssen entsprechend ausgeschrieben werden. Schauen Sie in STELLA nach und achten Sie darauf, ob die betreffende Stelle auch für den TV-L offen ist. Falls das nicht der Fall ist, fragen Sie bei der Bezirksregierung nach den Gründen.
 

10. Moderatorinnen und Moderatoren in der Lehrerfortbildung

Durch die Bildung von landesweiten Kompetenzteams werden sehr viele Moderatorinnen und Moderatoren für die Lehrerfortbildung gesucht. Das sind zwar keine Beförderungsstellen, aber man bekommt eine bestimmte Zahl von Anrechnungsstunden  für diese Tätigkeit. Diese Arbeit ist natürlich auch sehr gut für die Vorbereitung auf andere Jobs und in diesem Sinne zur Karriereplanung geeignet.
Wenn Sie sich dafür interessieren, können Sie sich die Angebote ansehen, die das Schulministerium auf seiner Webseite unter Lehrerfortbildung zusammengestellt hat. Sie finden dort auch das  Anforderungsprofil für Moderatorinnen und Moderatoren.

Weitere Hinweise:

Thema/Titel Internet-Adresse
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen www.auslandsschulwesen.de/
Funktionsstellen im Schulbereich www.schulministerium.nrw.de/BP/STELLA
Moderatorinnen und Moderatoren für die Lehrerfortbildung www.kompetenzteams.schulministerium.nrw.de

 Letzte Aktualisierung dieser Seite am 26.01.10

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