Arbeitsschutz und
Gefährdungsbeurteilung
Die
Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes als Aufgabe der Schulleitung
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Im Rahmen der Autonomie
von Schulen sind in den letzten Jahren sehr viele Aufgaben auf die Schulleiter
delegiert worden (z.B. schulscharfe Einstellungen, dienstliche Beurteilungen,
Erteilung von Sonderurlaub, Budgetierung u.a.m.). Dazu ist die
Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
gekommen. Das gab es zwar schon früher, aber zusätzliche Aufgaben sind durch
das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) entstanden, das zwar bereits seit 1996 in Kraft
ist, aber immer noch nicht richtig wahrgenommen wurde. Es schreibt unter anderem eine regelmäßige Gefährdungsanalyse mit
schriftlichem Protokoll vor. Außerdem müssen in jeder Schule schriftliche
Betriebsanweisungen für Lehrer, Schüler, Hausmeister und Reinigungspersonal
vorliegen, die klar den Umfang der zu verrichtenden Aufgaben beschreiben.
Der nachfolgende Text ist
zunächst einmal für die Schulleitungen als Ansprechpartner bedeutsam. Für
Lehrerinnen und Lehrer ist auf der Webseite
Gesundheitsschutz eine besondere Zusammenstellung zu finden. |
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Es sind also vielfältige
Aufgaben auf die Schulleitungen zugekommen, die nicht nur eine Bearbeitung, sondern
inzwischen auch eine schriftliche Dokumentation erfordern, will die Schulleitung
sich nicht einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen, die im Klagefall
zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. |
Wichtig ist das im Zusammenhang mit den
Qualitätsüberprüfungen, denn bei den Schulinspektionen wird sehr häufig nach
dem derzeitigen Stand der Arbeitssicherheit gefragt und der Schulleiter muss
seinen Bericht vorlegen, den er mindestens 1x jährlich aktualisieren muss.
Darin muss dokumentiert sein, was in der Schule als verbesserungswürdig
angesehen wird, ob es dem Schulträger gemeldet wurde und was alles überprüft
wurde. Dazu gibt es eine Checkliste für die
Schulinspektion, die Sie sich als Schulleiter oder Schulleiterin
unbedingt ansehen sollten. Außerdem sollten Sie sicherstellen, dass die
Dokumentation Ihrer jährlichen Schulbegehung und der aktuellen
Gefährdungsanalyse jederzeit einsehbar sind.
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Die rechtlichen Grundlagen
bildeten vor einigen Jahren noch die Neufassung der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 und ein Erlass
zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an allgemein bildenden
Schulen des MSWF vom 19.11.99 – ABL NW Nr.1/2000 ). Dieser wurde im
Sprachgebrauch der Behörden als SINTU bezeichnet.
Nunmehr sind nur noch die Richtlinien zur Sicherheit im
Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in NRW (RISU-NRW) gültig , die ab 15.3.2007 die Grundlage für den
sachgerechten Umgang mit Geräten und Stoffen bilden. Diese
Sicherheitsregelungen sind noch schärfer formuliert als die allgemeinen RISU,
die in Absprache mit der KMK für alle Bundesländer gelten. Hier muss man dem
Ministerium ein deutliches Kompliment aussprechen, denn es wurden
Sicherheitsrichtlinien entwickelt, die mit dem Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales (MAGS), dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen Spitzenverbänden,
den Unfallversicherungsträgern, dem BAD und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin (BAuA) abgestimmt wurden. So ergaben sich sehr sorgfältig
abgewogene Bestimmungen, die sich auf die neuesten europäischen
Gesetzesgrundlagen und alle Fächer in der Schule beziehen.
Auf diese Weise bilden die RISU das Resümee der vielfältigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und formulieren auf dieser Basis die notwendigen
Maßnahmen. Sehr positiv sind auch die darin enthaltenen fachbezogenen Hinweise
und Ratschläge, die Checklisten sowie die Handlungshilfen zur
Gefährdungsbeurteilung.
Die RISU NRW gibt es leider nicht mehr kostenlos, sondern nur noch für 10.80
€ im
Ritterbach-Verlag. Allerdings ist sie auch auf der sehr guten Seite der GEW
NRW zum Arbeitsschutz als
pdf-Version
zum kostenlosen Download bereitgestellt.
Schon früher war nach
den Bestimmungen der RVO und dem §22 des VII. Sozialgesetzbuches die Schule
wie ein Unternehmer verpflichtet, die Aufgaben des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes wahrzunehmen. Da der Schulleiter in diesem Sinne wie ein
Arbeitgeber zu behandeln ist, hat er alle Vorgaben des Gesetzes umzusetzen. So
ist das jetzt auch in den RISU festgelegt: "Im Bereich der inneren
Schulangelegenheiten liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz
nach §13 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den
Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§59 SchG - BASS 1-1).Zu
dieser Verantwortung gehört auch, die in der Schule tätigen Personen,
die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu
schützen." Zu seiner Hilfe bestellt
die Schulleitung Sicherheitsbeauftragte gem. §22 SGB
VII.
Sie kann ebenfalls einen Gefahrstoffbeauftragten bestellen, der von ihr mit
bestimmten Weisungsbefugnissen ausgestattet wird. Dennoch trägt sie für alles
die Gesamtverantwortung.
Darauf wird auch in der ADO in §18 (7) nochmals hingewiesen. Mittlerweile sind
dazu noch einige EG-Richtlinien geändert worden, deren neue Vorschriften
Eingang in die RISU gefunden haben. |
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Übrigens ist das in der Gesamtschule etwas anders, da diese abweichend von
allen anderen Schulformen einen Geschäftsverteilungsplan hat, der diese
Aufgaben ausdrücklich der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zuweist. Ihr
oder ihm werden die schulinternen
Regelungen zum Unfallschutz, für Sicherheitsbeauftragte und im Bereich des
Schulgesundheitswesens explizit zugewiesen. Allerdings bleibt die
Gesamtverantwortung im Rahmen einer solchen Delegation trotzdem bei der
Schulleitung, weil die sich zu überzeugen hat, ob die delegierten Tätigkeiten
auch richtig ausgeführt werden.
Dabei
handelt es sich insbesondere um folgende Aufgaben:
-
Für die
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ist die Schulleitung verantwortlich.
-
Arbeits- und
Gesundheitsschutz sollen kontinuierlich verbessert werden.
-
Arbeitsbedingungen sollen
nach festen Grundprinzipien gestaltet werden.
-
Arbeitsbedingungen sollen
regelmäßig beurteilt werden (Gefährdungsanalyse).
-
Die Gefährdungsbeurteilung
muss dokumentiert sein (bereits seit dem 21.8.1997!).
-
Beschäftigte sollen über
Gesundheitsfragen am Arbeitsplatz unterwiesen werden.
-
Auf
Wunsch haben Betroffene das Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge.
1. Die Gefährdungsbeurteilung
Damit
der Arbeitsschutz konsequent verbessert werden kann, müssen die Gefährdungen
am Arbeitsplatz ermittelt werden. Diese Analyse ist unerlässlich; sie wurde
auch früher schon immer in Form von Begehungen durchgeführt. Außerdem gab es
schon immer Sicherheitsbeauftragte, die einzelne Bereiche durchgecheckt haben.
Neu ist die Verpflichtung der Dokumentation für alle Schulen mit mehr als 10
Beschäftigten ( Sie muss seit 21.08.97 in allen Schulen vorliegen!). Sie ist außerdem
in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
Am
besten verfährt man nach folgendem Muster:
1.1 Das Organigramm
Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt ein
Organigramm, aus dem die einzelnen Gefährdungsbereiche der Schule hervorgehen.
Dazu zeichnet sie oder er das Schulgelände mit seinen Problemzonen auf. Ein Muster ist
im Anhang unter dem Namen
organi.doc als
WORD-Dokument beigefügt. Zusätzlich stellt sie oder er fest, welche besonderen
Gefahrenmomente aufgrund von Unfall- und Schadensmeldungen in den letzten Jahren
vorliegen, wie z.B.
-
Zerbrochene
Glasscheiben
-
Sportunfälle
-
Probleme
an der Bushaltestelle
-
Unfälle
an Spielgeräten auf dem Schulhof
-
Verletzungen
durch zugeschlagene Türen
-
...
Auch
diese werden in das Organigramm eingetragen, so dass man auf diese
Weise eine optisch gut strukturierte Übersichtsliste erhält, die alle
Belastungs- und Gefahrenpunkte seiner Schule aufführt.
1.2 Die Checkliste
Die
oben angeführte Übersichtsliste lässt sich sehr gut zu einer Checkliste
erweitern, wenn man zu jedem Raum die entsprechenden Überprüfungspunkte einträgt.
Dann erhält man eine Liste, die man für eine Begehung seiner eigenen Schule
als Checkliste zum Abhaken verwenden kann. Da die meisten Räume in den Schulen
von bestimmten Verantwortlichen betreut oder benutzt werden, fragt man diese am
besten:
-
Was
halten Sie in Ihrem Bereich für gefährlich?“
-
Was
halten Sie in diesem Bereich für gesundheitsschädlich?“
-
Was
halten Sie in diesem Bereich für verbesserungswürdig?“
So
bekommt man schnell die Gefährdungsmomente und Verbesserungsvorschläge heraus,
die man sich notiert und überprüft. Clevere Schulleitungen erleichtern sich ihre
Arbeit, indem sie die Sammlungsbetreuer, Fachkonferenzvorsitzenden oder
Koordinatoren komplett mit dem jährlichen Check der ihnen anvertrauten Räume
und Geräte beauftragen. So kann man die Arbeit aufteilen und die Betroffenen
besser für den Arbeitsschutz sensibilisieren. Ein schriftliches Protokoll
ist natürlich erforderlich.
Der BAD hat allen Schulen eine CD mit Checklisten geschickt, die eine
Überprüfung leichter machen. In den RISU sind sie ebenfalls abgedruckt.
Es
gibt noch eine andere Vorgehensweise: Man erstellt wie in einem Industriebetrieb
eine systematische Liste der zu überprüfenden Punkte nach Belastungs- und
Gefahrenquellen:
-
Verkehrswege
(Treppen, Flure, Stolperstellen, Türen, Fluchtweg-Kennzeichnungen,
Panikverschlüsse, Türschließer, Fensteröffnungen im Gefahrfall, Ein- und
Ausgänge, Aufzüge...)
- Arbeitsplätze (Klassenräume mit Mobiliar,
Tisch- und Stuhlhöhe, Kanten, Tafeln - Pausenräume, Freizeiträume,
Kellerräume, Fachräume, Lehrerzimmer, Raucherzimmer, Nichtraucherschutz im
Arbeits- und Pausenbereich, Ruhebereiche, Fotokopier- und Druckerräume,
Schulhöfe, Spielgeräte, Sporthalle, Schwimmbad, Sportplatz ...)
- Maschinen (Kreissäge, Bohrmaschinen,
Abrichten, Schleifmaschinen, Kompressoren, Schweißgeräte, Druckerpresse,
Kettensäge, Waschmaschinen, Trockner, Küchenmaschinen, Gasherde,
Schneidemaschinen, Kühlschränke ...)
- Fahrzeuge (Rasenmäher, Kehrmaschinen, Mofas,
Fahrräder, ...)
- Geräte (Computer, Bildschirme, Beamer,
Drucker, Trafos,
Videogeräte, OHP, Fotokopiergeräte, Laminiergeräte, Thermokopierer,
Umdrucker, Offsetdrucker, Projektoren, Fernseher, Videogeräte, Verstärker,
Cassettenrecorder, Staubsauger, Röntgengeräte, Laser ...)
- Arbeitsstoffe (Lösungsmittel, Chemikalien,
Reinigungsmittel, Lacke, Farben, Klebstoffe, Verdünner, Treibstoffe,
Umdruckflüssigkeit, Toner, Tinten, Ölkreide,
...)
- Spielzeuge (Bälle, Schläger, Fußballkicker,
Billardtische, ...)
- Arbeitsabläufe (Pausen, Vertretungsstunden,
Klausuren, Stundenpläne, Aufsichtspläne, Ordnungsdienste, Feueralarm,
Unfallmeldungen, Unterrichtsgänge, Wanderfahrten ...)
- Arbeitszeiten (Anwesenheitszeiten,
Konferenzen, Mehrarbeit ...)
- Qualifikationen (Sind Kollegen und Kolleginnen
etwa unzureichend für die übertragenen Aufgaben aus- und fortgebildet?
Sind alle Unterweisungen erfolgt?
Die
Punkte 1-7 sind einfach zu kontrollieren, schwieriger wird es in der Tat bei den
Punkten 8-10. Hier sollte man sich u. a. fragen:
-
Ist
der Stundenplan lehrerfreundlich oder schülerfreundlich? Sind
Verbesserungen möglich?
-
Kann
man Konferenzen einsparen?
-
Sind
die Informationswege optimal?
-
Sind
so viele Aufsichten notwendig? Sind sie richtig postiert?
-
Sind
die Pausen richtig gesetzt? Bringen Sie wirklich Entspannung? Sind sie lang
genug?
-
Kann
die Anwesenheitszeit der Kollegen reduziert werden?
-
Könnte
ich das Kollegium entlasten, wenn ich bestimmte Aufgaben auf den
Hausmeister delegiere?
-
Ist
der Hausmeister zu den wichtigen Zeiten erreichbar?
-
Sind
die Öffnungszeiten des Sekretariats effektiv?
-
Welche
Arbeitsabläufe könnten durch Aufgabenverlagerung besser reguliert werden?
-
Habe
ich die Kollegen befragt, wodurch sie sich besonders belastet fühlen?
Die
letzte Frage führt zu den psycho-sozialen Belastungsfaktoren, die in der Schule
auftreten, um deren Lösung sich jedoch meist alle drücken. Sie gehören nach
dem Arbeitsschutzgesetz in die Verantwortung des Schulleiters, fehlen jedoch in
allen Checklisten. Auch die Ministerin hat bei ihrer letzten
Arbeitszeituntersuchung durch die Firma Mummert und Partner diese Fragen
geschickt ausgeklammert. Wenn es auch äußerlich richtig erscheinen mag, dass
ein Deutsch- oder Englischlehrer deutlich höhere Korrekturbelastungen auf sich
nehmen muss als ein Sportlehrer oder eine Hauswirtschaftslehrerin, so ist doch
unbestritten, dass der Lärm in der Sporthalle oder der Küche mit ihren
andauernden Aktivitätsänderungen der Schüler eine andere Stressbelastung
darstellen, die bisher überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Sie kann durchaus
größer sein als eine Korrekturbelastung.
Derartige Gesichtspunkte habe ich auf der Webseite
Gesundheitsschutz noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Lehrerinnen
und Lehrer zusammengefasst.
Weiterhin gibt es Räume in jeder Schule (z.B. im Keller oder in Pavillons), die
zusätzlichen Stress verursachen. Sind sie entsprechend in der Arbeitsbelastung
der einzelnen Kollegen berücksichtigt worden?
Ein verantwortungsvoller Schulleiter würde bei seiner Gefährdungsanalyse
wahrscheinlich folgende Bereiche einmal näher untersuchen:
Manche Lehrer oder Kollegien
sind auch oft nicht mit ihren Arbeitsplätzen zufrieden und schieben dies den
Schulleitungen zu, wie z.B.:
-
Bildschirme
im Computerraum flimmern,
-
Mobiliar
in Büros und Arbeitsräumen nicht ausreichend vorhanden,
-
Beleuchtung
ist zu schlecht,
-
Luft
in den Klassen ist zu trocken,
-
Ozon-Ausstoß
des Kopierers ist zu hoch,
-
Schimmelpilzbildung
und feuchte Wände führen zu Allergien, usw.
Von
der PCB-Belastung will ich hier gar nicht reden. Aber in allen Fällen muss der
Schulleiter für die Verbesserung der Arbeitssituation sorgen. Man sollte sich
gerade in Zeiten der Budgetierung überlegen, was man einkauft und prüfen, ob Gütesiegel
vorhanden sind oder die Qualität der Geräte auch wirklich den Belastungen der
Schule standhält. Andernfalls wird dem Schulleiter vorgeworfen, fahrlässig
gehandelt zu haben.
In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, ob man den Schulträger nicht
deutlicher in die Verantwortung nimmt, indem bestimmte Angelegenheiten durch
Beschluss der Schulkonferenz dort eingefordert werden. Natürlich sind Mängelanzeigen
für das Schulverwaltungsamt immer sehr unangenehm, weil sie Arbeit, Ärger und
Kosten verursachen. Aber man sollte als Schulleiter kein schlechtes Gewissen
haben: Sicherheit geht vor Lernen! Die Eltern haben die Kinder gesund in die
Schule geschickt und erwarten auch, dass sie gesund wieder nach Hause kommen! Diesen Grundsatz sollte man sich immer vor
Augen halten. Als Argumentationshilfe können GUV, TÜV oder BAD durchaus gute Dienste leisten. Man
sollte die Chance wahrnehmen und diese Stellen als Verbündete sehen. Das würde
auch den Schulleiter entlasten. Der sollte auch sein Kollegium als
Mitstreiter und nicht als Gegner sehen: Schließlich wollen die Kollegen nichts
anderes, als in vernünftiger Umgebung ihre Arbeit machen.
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Es
gibt übrigens keine Vorschriften, wie die Umsetzung der Vorgaben des
Arbeitsschutzgesetzes zu erfolgen hat. Es existieren zwar interne Checklisten,
aber die Gesetze und Verordnungen schreiben keine Form vor.
Da die Dokumentation schriftlich vorliegen muss, verwendet man am besten eine
Checkliste, die es nicht nur ermöglicht, den Handlungsbedarf zu fixieren,
sondern auch gleichzeitig festlegt, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Die
einfache Fragestellung:
WER
macht WAS bis WANN?
Diese
Fragestellung führt
zweifellos zu einer schnellen Erledigung. Zum Schluss kennzeichnet man dann am
besten die Reihenfolge und legt Prioritäten fest. Man kann auch noch eine
Spalte für einen Erledigungsvermerk dazusetzen.
Daraus
ergibt sich eine Checkliste, wie ich sie auszugsweise im Folgenden wiedergebe;
im Anhang ist sie unter
checkform.doc als
WORD-Dokument enthalten.
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Nr.
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Gefährdungsbereich
|
Beurteilung
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Wer
macht was bis wann?
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erledigt
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014
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Raum E 22:
Technikraum 1
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Absauganlage ok.,
GS-Zeichen mit Zusatz K1 vorhanden;
Bremsanlage an Kreissäge
defekt;
Notausschalter
funktioniert nicht.
Keine losen Materialien
auf die Schränke stellen! Unfallschilder: Nächster Arzt und Tel. Nr.
fehlen!
Schaltkastenbeschriftung
(Sicherungen) fehlt.
|
Fa. Schürmann mit der
Reparatur beauftragen; anrufen und Kosten erfragen!
Willi: Schild anbringen:
Kreissäge defekt – nicht benutzen!
Willi: Beschriftungen neu
anfertigen!
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015
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Raum
E 21:
Technikraum
2
|
Lötkolbenkabel
teilweise angeschmort;
Erste-Hilfe-Kasten
unvollständig;
Kabelzuführung
zur Bohrmaschine lose;
Scharfe
Kanten an der Wandtafel;
Werkbänke
teilweise instabil;
|
Hausmeister
fragen, ob er neue Kabel anbringen kann; sonst Elektro-Kuhn beauftragen.
Hausmeister:
Kabel zur Bohrmaschine kürzen und Zugentlastung an der Wand anbringen;
Willi:
Kanten an der Leiste rund feilen oder abschleifen. Schrauben an den Werkbänken
nachziehen;
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016
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Raum
E23:
Kunstraum
1
|
Terpentin
und Spiritus nicht im Papierschrank lagern!
Viele
Kaugummis unter den Tischen;
2
Leuchtstoffröhren defekt
Fluchtwegkennzeichnung
fehlt;
Betriebsanweisung
fehlt;
Abfluss
im Spülbecken durch Farbe verstopft;
|
Herr
Lehrmann als Gefahrstoffbeauftragter muss Gebäude intensiver nach
brennbaren Flüssigkeiten durchsuchen;
Terpentin
in Raum E 13 lagern; Spiritus in den Schrank mit Entlüftung im
Chemie-Vorbereitungsraum stellen;
Willi:
Spülbecken reinigen;
Willi:
Kennzeichnungen und Dienstanweisung anbringen;
Hausmeister:
Röhren auswechseln oder Starter kontrollieren; bei der Entsorgung der
Röhren auf Kondensatoren achten!
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017
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Raum
E24:
Materialraum
für Kunst und Technik
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Herr
Schnell: Papier und Kartons in einen anderen Raum schaffen;
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018
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Raum
E25:
Lagerraum
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Hausmeister:
Max. 20 Liter erlaubt – Teil in die Garage stellen!
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019
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Raum
E26:
Kunstraum
2
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Herrn
Schurf loben!
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020
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Raum
E27:
Abstellraum
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Herrn
Ludwig ansprechen: Wir müssen einen anderen Abstellplatz für die Mofas
finden!
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usw.
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Wenn
Sie einmal ein komplettes Checklistenformular für sämtliche Gefahrenbereiche
Ihrer Schule erstellt haben, sollten Sie die Liste teilen und den
Sammlungsleitern bzw. den Sicherheits- und Gefahrstoffbeauftragten geben und von
ihnen deren Bereiche in eigener Verantwortung checken lassen. In den folgenden
Jahren ist die Arbeit nicht mehr sehr umfangreich, da die Gefährdungsbeurteilung
nur immer fortgeschrieben werden braucht.
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1.3 Die Mängelanzeige
Ist
das Gefährdungsprotokoll erstellt, sollte mit den beteiligten Mitarbeitern ein
Gespräch geführt werden, welche Schutzmaßnahmen vordringlich sind.
Wahrscheinlich müssen auch Briefe und Anträge an den Schulträger, Firmen und
Behörden geschrieben werden.
Immer, wenn irgendwo irgendwelche Mängel festgestellt werden, sollten
schriftliche Mängelanzeigen angefertigt werden. Sie sollten von den
Sicherheitsbeauftragten, den Sammlungsleitern, dem Gefahrstoffbeauftragten oder
den Kollegen eindeutig formuliert und an den Hausmeister bzw. an die
Schulleitung weitergegeben werden. Sie dienen nämlich auch deren Entlastung.
Wenn die Meldung an den Schulträger weitergegeben wird, entlastet sie auch den
Schulleiter. Deshalb sollte dieser immer dafür sorgen, dass derartige Mängelanzeigen
sofort bearbeitet werden und eine Maßnahme erfolgt. Im Anhang ist eine solche Mängelanzeige
als Musterformular unter dem Namen
maenganz.doc
im WORD-Format beigefügt.
Ein derartiges Formular sollte immer auf dem unteren Abschnitt einen Vermerk
enthalten, der sich auf die Beseitigung dieser Mängel bezieht. Oft ist es nämlich
so, dass die Mängel zwar gemeldet wurden, eine Beseitigung aber vergessen
wurde. Im Sinne einer effektiven Gefahrenbeseitigung ist aber die Mängelerledigung
sehr wichtig. Ein Bearbeitungsvermerk entlastet auch den Schulleiter, weil er
nachweisen kann, dass er aufgrund der Anzeige reagiert hat. Es kann durchaus
vorkommen, dass er erwägen muss, eine Maschine stillzulegen oder einen Bereich
zu sperren, wenn der Schulträger aus finanziellen Gründen die Reparatur oder
Renovierung nicht durchführen kann oder will.
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2. Die Beauftragungen
Da
ein Schulleiter nicht alles allein machen kann, ist es nach dem
Arbeitsschutzgesetz §13(2) und nach der ASchO § 46(2) möglich, diese Aufgaben
zu delegieren. Als Delegationsmöglichkeiten kommen in Frage:
2.1 Sicherheitsbeauftragte
An
Schulen mit mehr als 250 Schülern benötigt man zwei Sicherheitsbeauftragte, ab
500 drei und ab 1000 vier. Einer davon kann jedoch der Hausmeister sein, der
meist vom
Schulträger als solcher ebenfalls bestellt wurde. Die Aufgaben des
Sicherheitsbeauftragten sind rein unterstützender, beobachtender und beratender
Art. Er hat weder Aufsichts- noch Weisungsbefugnisse. Er darf auch nicht wegen
Erfüllung oder Nichterfüllung der ihm übertragenen Aufgaben belangt werden.
Es ist also ein Ehrenamt ohne Konsequenzen.
Die Tätigkeit sollte längere Zeit ausgeübt
werden und nicht jedes Jahr wechseln. Sie gehört zu den Dienstpflichten eines
jeden Lehrers. Allerdings sollten fachlich vorgebildete Lehrer ausgewählt
werden (z.B. Lehrer für Sport, Technik, Naturwissenschaften,
Verkehrserziehung). Es ist auch ein Einvernehmen erforderlich und eine
schriftliche Fixierung der Aufgaben mit Unterschrift. Aus gewerkschaftlicher
Sicht sollten die Arbeitnehmer (= Lehrerkonferenz) den Sicherheitsbeauftragten wählen.
Man rechnet mit einer Wochenstunde Ermäßigung aus dem „Lehrertopf“ für
diese Aufgabe. Aber Festlegungen oder Vorgaben gibt es nicht. In den
Verwaltungsvorschriften zu §46 ASchO heißt es lediglich, dass er von anderen
Aufgaben freigestellt werden soll, wenn es erforderlich ist. Man sollte auch
einen Schüler im Benehmen mit der SV benennen, der dabei hilft.
Die Bestellung erfolgt durch den Schulleiter. Er sollte das Votum der
Lehrerkonferenz einholen oder seinen Vorschlag zur Diskussion stellen. Es ist
wichtig, dass sein Vorschlag auf Akzeptanz stößt, damit die Sicherheitsaspekte
der Schule auch wichtig genug genommen werden. Im Anhang ist ein Musterformular
unter dem Namen sichbeauf.doc als
WORD-Dokument beigefügt. Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten beziehen sich
vornehmlich auf folgende Punkte:
-
Mitteilung
von Mängeln an die Schulleitung
-
Vorschläge
für die Beseitigung von Mängeln
-
Unterstützung
der Schulleitung in allen Fragen der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
-
Teilnahme an Besichtigungen und Beratungen,
-
Ermittlung von Unfallschwerpunkten, Dokumentation von Unfällen
-
Mitwirkung als Multiplikator im Kollegium
Die
Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten wird hoch gewertet. So muss er z.B. sämtliche
Unfallmeldungen zusammen mit dem Schulleiter unterschreiben. Draus ergibt sich
im Übrigen auch die sinnvolle Aufgabe, eine Unfallstatistik zu führen, die für
die jährliche Gefährdungsanalyse des Schulleiters eine wichtige Grundlage
darstellt. Eigentlich bezieht sich die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten
auch auf die Unterstützung des Schulleiters zur Verhütung von
Berufskrankheiten. Dies wird aber meist nirgendwo erwähnt.
2.2
Gefahrstoffbeauftragte
Eigentlich
gibt es diesen Begriff nicht, er hat sich aber nach dem Erlass des MSWF eingebürgert
und wird inzwischen so akzeptiert. Es handelt sich um diejenige zuverlässige
und fachkundige Person, die der Schulleiter beauftragt, ihm obliegende Aufgaben
nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dazu legt er
den Umfang der Aufgaben genau fest und überträgt sie in schriftlicher Form auf
einen fachlich geeigneten Lehrer. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der
Lehrkraft. Hier ist also ein deutlicher Unterschied: Während es an einer Schule
durchaus mehrere Sicherheitsbeauftragte geben kann, existiert unabhängig von
der Größe der Schule ein einziger Gefahrstoffbeauftragter. Entweder ist es der
Schulleiter selbst oder – wenn er diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen will
– eine fachlich vorgebildete Lehrkraft. Im Gegensatz zum
Sicherheitsbeauftragten hat sie aber Weisungsbefugnis. Sie könnte also z.B.
ohne weiteres einen Technikraum oder einen Chemieraum sperren, wenn sie ein übermäßiges
Gefährdungspotential feststellt. Sie könnte aber auch das Fotokopiergerät der
Schule stilllegen, wenn ihr der Ozonausstoß zu hoch erscheint. Da es in solchen
Fällen durchaus Konflikte mit der Schulleitung geben kann, sollten die
Weisungsbefugnisse und der Umfang der Aufgaben genauestens festgelegt werden.
Andererseits haftet aber auch der Gefahrstoffbeauftragte bei
Pflichtverletzungen.
Ein zweiter Konfliktpunkt entsteht immer bei der Zuweisung von
Ermäßigungsstunden. In der alten SINTU oder auch in den neuen RISU-NRW steht der
Satz " Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben Anrechnungssstunden
zuzubilligen." Dabei ist natürlich schlauerweise nicht gesagt, wo diese Stunden
herzunehmen sind. Ob aus dem "Lehrertopf" oder den Ermäßigungsstunden für die
Schulleitung ist und bleibt die Streitfrage.
In
der Regel handelt es sich bei der Arbeit des Gefahrstoffbeauftragten um folgende
Schwerpunkte:
- Die
Erstellung eines Gefahrstoffkatasters
Jede Schule hat bestimmte Räume, in denen Gefahrstoffe lagern, in denen
mit Gefahrstoffen gearbeitet wird oder in denen bei der Arbeit gefährliche
Stoffe entstehen. Es ist unbedingt erforderlich, dass diese Stoffe listenmäßig
unter Angabe der Menge und des Lagerortes erfasst werden. Oft wird nicht
daran gedacht, dass Umdruckflüssigkeiten, Reinigungsmittel, Farben, Verdünnungen
oder das Benzin für die schuleigenen Mofas registriert werden müssen.
Ähnlich wie der Schulleiter für die Gefährdungsanalyse ein Organigramm
mit dem Raum- und Verkehrsplan seiner Schule benötigt, so braucht der
Gefahrstoffbeauftragte einen Lageplan mit dem Standort der Gefahrstoffe.
Dazu gehören natürlich auch die Druckgasflaschen und sonstigen brennbaren
Flüssigkeiten. Das ist auch im Brandfall für die Feuerwehr sehr wichtig.
-
Kontrolle der Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen
Zu Beginn eines jeden Schuljahres
sollten die bestehende Liste und der Standortplan überprüft
und aktualisiert werden. Dabei sollten vier wichtige Fragen im Vordergrund stehen:
-
Sind
die vorhandenen Gefahrstoffe überhaupt alle für den Unterricht
erforderlich oder könnten einige gänzlich entfernt werden?
Im Laufe der letzten Jahre sind viele Ersatzstoffe für bestimmte
Experimente vorgeschlagen worden, manche sind ganz verboten worden. Natürlich
trennt man sich nicht gern von lieb gewordenen Experimenten, aber unter dem
Gesichtspunkt erhöhter Gefährdung oder Umweltbelastung sollte man dies
dennoch überlegen und auf die Chemikalien verzichten.
-
Sind
die vorhandenen Mengen überhaupt erforderlich oder reichen wesentlich
kleinere Vorräte aus?
Wenn eine Schule verantwortungsvoll
mit Gefahrstoffen umgehen will, dann sollte sie – wenn die Versuche
damit überhaupt erforderlich sind- mit kleinsten Mengen arbeiten. Damit
werden nicht nur die MAK-Werte deutlich reduziert, sondern auch die
notwendigen Volumina in der Bevorratung der Chemikalien begrenzt.
Unter Umständen lohnt sich sogar ein Chemikalientausch mit anderen Schulen,
so dass dann Übermengen kostensparend ausgeglichen werden können. Unter www.chemietreff.de
oder bei vielen Universitäten wie
http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sicindex.html
werden solche Tauschbörsen angeboten. Es gibt sogar kommerzielle Tauschbörsen
für Chemikalien und Gebrauchtgeräte. Allerdings ist bei den
Tauschverfahren immer zu beachten, dass der Transport auf Gefahr und
Verantwortung des Transporteurs abläuft. Das heißt, dass immer der Lehrer
verantwortlich ist, der den Tausch vollzieht, da er manche Chemikalien gar
nicht transportieren darf oder bestimmte Sicherheitsvorschriften zu beachten
hat. Dennoch sollte dieser Vorschlag auch auf Schulträgerebene besprochen
werden; vielleicht übernimmt der Schulträger den Transport.
-
Werden
die vorhandenen Gefahrstoffe vorschriftsmäßig gelagert?
Hierzu sind in der Vergangenheit viele
neue Vorschriften ergangen, so dass überprüft werden muss, ob die
Aufbewahrungsschränke richtig belüftet, vor Hitze geschützt und
verschlossen sind. Auch die Räume müssen eine solche Schließung besitzen,
dass nur Fachpersonal Zugang hat. Selbst die Räume müssen die Lüftungsbedingungen
erfüllen.
-
Sind
die vorhandenen Gefahrstoffe vorschriftsmäßig gekennzeichnet?
Die Vorschriften für die R-und S-Sätze (Risiko- und Sicherheitswarnungen)
ändern sich dauernd, weil aufgrund neuer Messverfahren oder Vorschriften
neue Risiken erkannt worden sind. Das bedeutet aber, dass der
Gefahrstoffbeauftragte jedes Jahr seinen Bestand überprüfen muss.
-
Sind
die Sicherheitsdatenblätter auf dem neuesten Stand?
Natürlich
kann nicht jeder Gefahrstoffbeauftragte alle Sicherheitsdaten, -vorschriften
und -verfahrenshinweise im Kopf haben. Hier sind die großen Datenbanken der
Chemikalienhersteller sehr von Nutzen. So gibt es z.B. von der Firma Merck
kostenlos eine CD, auf der sämtliche Sicherheitsdatenblätter in aktueller
Form enthalten sind und direkt ausgedruckt werden können. Im Notfall hat
man diese Daten dann schnell zur Hand. Jedes Jahr bekommt man übrigens
kostenlos ein aktuelles Update über die Bezugsquelle http://chemdat.merck.de.
Änderungen von R- und S- Sätzen findet man auch bei http://www.chemie.fu-berlin.de/chemistry/safety/r-saetze.html.
Die
Sicherheitsdatenblätter ( über 1000 Stk.) finden Sie auch bei dem
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
in einer Datenbank. Sie ist aber meist mit Passwort geschützt. Deshalb
sollten Sie sich unter http://www.cdc.gov/niosh/ipcs/icstart.html
einloggen.
-
- Die Entsorgung der Gefahrstoffe
Jede Schule sollte ein klares Entsorgungskonzept haben, die anfallenden
Restmengen in getrennten Behältern sammeln und anschließend durch ein
kommunales oder privates Unternehmen entsorgen lassen. Auch hier lohnt sich
auf Schulträgerebene ein Sammelkonzept, das man anregen sollte. Die
Entsorgung ist nämlich eigentlich Angelegenheit des Schulträgers; er muss
auch die entsprechenden Transportbehälter bereitstellen. Einen brauchbaren
Vorschlag für ein Entsorgungskonzept enthalten die RISU-NRW.
Aus
den vorherigen Abschnitten wird deutlich, dass der Aufgabenkatalog sehr schnell
sehr umfangreich werden kann; es empfiehlt sich daher, die an der Schule
vorhandenen Sammlungsleiter in die Arbeit mit einzubinden. Sie können die
Grundlagen für den Gefahrstoffbeauftragten zur Verfügung stellen, indem sie
ihm die erforderlichen Daten liefern. Eine Checkliste für den
Gefahrstoffbeauftragten ist im Anhang unter
checkliste.doc
als WORD-Dokument beigefügt.
Ein Musterformular zur Bestellung des Gefahrstoffbeauftragten habe ich im Anhang
unter dem Namen gefbeauf.doc als
WORD-Datei beigefügt.
Da diese Lehrkraft nunmehr Aufgaben des Arbeitgebers wahrnimmt, wird auch
empfohlen, dass sie dafür eine Entlastung bekommt. In den
Sicherheitsrichtlinien (S. 23) steht dazu, dass „für diese Aufgabe Anrechnungsstunden zugebilligt werden sollen“. Es
gibt aber weder eine Angabe über die Zahl, noch aus welchem Topf sie genommen
werden sollen. Nach den Berechnungen einer Arbeitsgruppe aus dem
Regierungsbezirk Düsseldorf sind zur Erfüllung dieser Aufgaben bis zu 5
Wochenstunden erforderlich, so dass diese Entlastung in Verbindung mit diesem
Amt gefordert wird. Schließlich hängt diese Stundenzahl nicht von der Größe
der Schule ab, sondern bezieht sich einfach auf den erforderlichen Zeitaufwand,
der für die jeweiligen Checks und regelmäßigen Serviceaufgaben erforderlich
ist. Hier ist sowohl die Lehrerkonferenz als auch der Gefahrstoffbeauftragte
gefordert, entsprechende Verhandlungen mit dem Schulleiter aufzunehmen.
Wahrscheinlich wird es auf eine Entlastung von 2-3 Wochenstunden hinauslaufen.
Andererseits ist nicht einzusehen, warum aus dem Lehrerentlastungstopf – der
ohnehin zu klein ist – noch weitere Stunden für diese neuen Aufgaben der
Schulleitung genommen werden. Hier sieht man die Schwäche des Ministeriums, für
diese wichtige Aufgabe keine eindeutigen Regelungen zu bestimmen.
Vielleicht sollte man als Schulleiter unter dem oben schon einmal erwähnten
Grundsatz „Sicherheit geht vor Unterricht“ der Schulkonferenz mitteilen,
dass für diese Arbeit, die verpflichtend für die Schulen geworden ist, der
Unterricht um 5 Stunden gekürzt werden muss. Schließlich wollen doch alle,
dass die Kinder ihre Zeit in der Schule unter besten Sicherheits- und
Arbeitsbedingungen verbringen...
2.3 Strahlenschutzbeauftragte
Der
Strahlenschutzerlass ist seit 1994 in Kraft und ist erst im März 2007 durch die
RISU aufgehoben worden. Er
regelt die Verwendung von Röntgeneinrichtungen, Neutronenquellen und
radioaktiven Mineralien. Wenn also in der Schule mit derartigen Stoffen oder Geräten
hantiert wird, muss ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden. Nach der
Strahlenschutzverordnung ist nämlich der Schulträger zunächst der
Strahlenschutzverantwortliche. Er überträgt aber seine Verantwortung gewöhnlich
an den Schulleiter. Dieser muss alle Lehrer, die den erforderlichen
Fachkundenachweis erbracht haben und mit Vorrichtungen arbeiten, die
ionisierende Strahlen aussenden, zu Strahlenschutzbeauftragten bestellen.
Diese sind verantwortlich für die Einhaltung der Schutzbestimmungen, die
Verwendung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der radioaktiven Stoffe und müssen
dafür sorgen, dass sich keiner kontaminiert.
Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten erfolgt durch den Schulleiter ohne
Mitwirkung der Lehrerkonferenz oder des Personalrates. Aber auch hierbei ist zu
beachten, dass die Aufgaben genau definiert werden und dass eine schriftliche
Bestätigung vorliegt. Im Gegensatz zum Sicherheitsbeauftragten und zum
Gefahrstoffbeauftragten kann bei Verstößen gegen die Strahlenschutzverordnung
oder die Röntgenverordnung nämlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Wenn in Schulen nur mit genehmigungsfreien radiaktiven Präparaten experimentiert
wird, die unterhalb der Freigrenzen liegen, ist keine Bestellung zum
Strahlenschutzbeauftragten erforderlich.
Ein
Musterformular für die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten habe ich im
Anhang unter dem Namen
strahlbeauf.doc als
WORD-Dokument beigefügt.
2.4 Ersthelfer
Es hat sich
als sinnvoll herausgestellt, an der Schule Ersthelfer auszubilden, die
an besonders gefährdeten Stellen des Schulgeländes postiert sind und
einen Erste-Hilfe-Lehrgang mitgemacht haben. So ist es auch wichtig,
dass das gesamte Kollegium einmal an einer Ersthelferausbildung
teilnimmt.
|
3. Die Betriebsanweisungen
Nach § 20 der
Gefahrstoffverordnung ist der Schulleiter verpflichtet, eine allgemeine
Betriebsanweisung zu erlassen, die den Umgang mit Gefahrstoffen regelt. Für die
Schule bedeutet das, dass der Schulleiter verschiedene Betriebsanweisungen
erlassen muss:
-
Betriebsanweisung für Schüler
-
Betriebsanweisungen für
Lehrer
-
Betriebsanweisungen für
Hausmeister und Reinigungskräfte
Solche Betriebsanweisungen müssen
allgemeine Hinweise und Verhaltensregeln enthalten, die sich beim Umgang mit
Gefahrstoffen ergeben. In dem Handbuch des Landesinstituts für Schule und
Weiterbildung Soest (siehe Anhang!) sind solche Betriebsanweisungen sehr ausführlich
dargestellt. Sie brauchen für die eigene Schule nur mit den erforderlichen
Daten und Telefonnummern versehen werden. Zusätzlich gibt es sie kostenlos auch
vom GUV.
Man sollte sich allerdings nicht dadurch verrückt
machen lassen, denn die meisten Schulen haben solche Betriebsanweisungen. Sie
existieren in Form von Schulordnungen, Hausordnungen und Benutzungsordnungen für
bestimmte Räume oder Sammlungen in der Schule.
Der Gefahrstoffbeauftragte muss sich allerdings darum kümmern, dass eine
allgemeine Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen existiert. Sie
sollte getrennt für die Fachbereiche Technik, Physik, Chemie, Biologie,
Hauswirtschaft und Kunst erstellt werden. Dazu gibt es spezielle
Betriebsanweisungen, die sich auf den Umgang mit bestimmten Stoffen – etwa
brennbaren Flüssigkeiten – beziehen. Dabei werden Stoffgruppen
zusammengefasst, die ähnliche Merkmale aufweisen. Ein praktikables Beispiel für
eine allgemeine Betriebsanweisung und für stoffgruppenbezogene
Betriebsanweisungen findet sich im Internet unter
www.chemietreff.de
Dort ist eine gute Grundlage für
die Erstellung einer eigenen allgemeinen Betriebsanweisung und für
stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen aufgeführt. Dadurch werden Schüler
und Lehrer besser diszipliniert, mit folgenden Stoffgruppen sensibler umzugehen:
-
Aromatische Verbindungen
-
Ätzende Stoffe
-
Brandfördernde Stoffe
-
Brennbare Flüssigkeiten
-
Brennbare Gase
-
Giftige Gase
-
Halogene
-
Reizende Stoffe
-
Schwermetalle
Allerdings
schreibt der GUV in seinem Merkheft, dass nur dann Bedarf für stoff- und
arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen besteht, wenn mit einzelnen Stoffen
intensiverer Umgang besteht. Im Normalfall dürften eine allgemeine
Betriebsanweisung für Lehrer ausreichen, die den Charakter einer Laborordnung
hat und auf die Gefäßkennzeichnung, die Sicherheitsdatenblätter und
Gefahrstofflisten verweist, die ja zusätzlich zur Verfügung stehen sollen. Im
Anhang habe ich Muster-Betriebsanweisungen in Übereinstimmungen mit den
Vorschriften des GUV und des Landesinstituts beigefügt. Für Schüler heißen
sie betriebs.doc, für Lehrer
betriebl.doc
und für Hausmeister bzw. Reinigungspersonal
betriebh.doc.
Alle Formulare sind im WORD-Format geschrieben und können leicht den
individuellen Bedürfnissen angepasst werden.
Da sichergestellt sein muss,
dass diese Betriebsanweisungen alle Lehrer und Schüler erreichen, ist es nötig,
dass sie jedes Jahr wiederholt werden und auch dokumentiert werden. Das darf
nicht vergessen werden: Zu seiner eigenen Absicherung informiert jeder
Klassenlehrer und jeder Fachlehrer in den ersten Unterrichtsstunden des neuen
Schuljahres seine Klasse oder seinen Kurs über den Umgang mit diesen Stoffen
und fixiert diese Unterweisung im Klassenbuch oder im Kursheft.
Diese schriftliche Fixierung ist nicht zu unterschätzen! Im Gefahren- oder
Schadensfall würde zum Zwecke der Regresspflicht oder der Schadenersatzklage
jeder Staatsanwalt zuerst überprüfen, wann die Schüler oder Lehrer über
dieses Gefahrenpotential aufgeklärt wurden und welche Verhaltensvorschriften
ihnen gemacht wurden bzw. wo diese dokumentiert seien.
Für
die Reinigungskräfte ist unter Umständen eine Übersetzung in deren
Muttersprache erforderlich. An unseren Schulen arbeiten viele ausländische
Arbeitskräfte, die unter Umständen nicht lesen können, was auf dem Etikett für
den Rohrreiniger oder dem Fußbodenreiniger steht. Aus diesem Grunde ist es
verpflichtend, dass die Betriebsanweisung in der Sprache der Beschäftigten
abgefasst ist. Die Schulleiter sollten auch hier darauf achten, dass die
Reinigungsfirmen ihre Arbeitskräfte entsprechend informiert haben oder den
Hausmeister anweisen, dies zu kontrollieren.
|
4.
Fortbildung (Unterrichtung, Unterweisung und Delegation)
Der
Schulleiter muss die Beschäftigten über Gesundheits- und Sicherheitsgefahren
am Arbeitsplatz unterweisen. Das ist vor Aufnahme der Arbeit, mindestens einmal
jährlich und bei Veränderung des Arbeitsplatzes erforderlich.
Wenn man das ernst nimmt, gehören dazu nicht nur die richtige Einstellung des
Bildschirms am Computerarbeitsplatz oder die richtige Sitzhöhe am Tisch,
sondern auch die Durchführung einer ungestörten, entspannten Lernatmosphäre.
Da sich die Arbeitsplätze aufgrund des multimedialen Einsatzes neuer
Technologien immer mehr verändern, werden auch psychische Belastungen immer
wichtiger. Sie gehören ebenfalls ins Arbeitsfeld der Gefährdungsbeurteilung.
Wenn Lehrer häufig krank sind, kann das ein Zeichen für Überforderung,
Unterforderung, Überstunden, ungünstige Stundenpläne oder schlechte
Arbeitsbedingungen sein. Schulleiter sollten sich darüber im Klaren sein, dass
das Wohlbefinden des Kollegiums das allerhöchste Gut für eine effektive Arbeit
in der Schule ist. Nur zufriedene Lehrer machen guten Unterricht!
Es
ist sinnvoll, eine schriftliche Dokumentation über Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung zu erstellen, die von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt
worden ist. Sie ist mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
|
| Durch
die Vorschriften des § 16 Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) ist die Ministerin
verpflichtet worden, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit auch
für den Schulbereich zu bestellen. Daraufhin ist mit Wirkung vom 1.2.2000 auch
für Lehrer ein betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienst eingeführt
worden, der die Arbeitssicherheit und die menschengerechte Gestaltung der
Arbeitsplätze in der Schule unterstützen soll. Er hat den Namen
„Berufsgenossenschaftlicher und arbeitsmedizinischer Dienst (BAD) und die
Aufgabe, Lehrer oder Schulleiter zu beraten, wie der „Arbeitsplatz Schule“
besser gestaltet werden kann. Das MSWF hatte diesen Service ausgeschrieben und
die Firma BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Bonn hat den
Zuschlag erhalten. Es gibt für jeden Regierungsbezirk Stützpunkte mit
Arbeitsmedizinern und Sicherheitstechnikern. Das Koordinationszentrum ist in Düsseldorf
: |
BAD
Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
Zentrum Düsseldorf Flughafen Halle 4
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211-907070
Telefax: 0211-9070740
Hotline:
0228/40072-21
www.bad-gmbh.de
E-mail:
bad-808@bad-gmbh.de |
Alle BAD-Adressen mit Ansprechpartnern
für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von
Lehrkräften in NRW finden Sie
hier! |
|
Anschließend
haben alle Schulen ein Schreiben des BAD bekommen, in dem ihnen eine Beratung
dieser Art angeboten wird. Jeder Lehrer kann die Fachkraft für
Arbeitssicherheit dort anfordern und sich beraten lassen. Interessant ist die
Aufgabenbeschreibung dieses BAD: Er soll in die Schule kommen und die im Rahmen
von Begehungen festgestellten Mängel beseitigen helfen, eine Einzelfallberatung
organisieren und allgemeine Fortbildungsmaßnahmen dazu durchführen.
Man sollte allerdings in diese Fortbildung auch die eigenen Fachlehrer,
Sammlungsleiter, Sicherheits-, Gefahrstoff- und Strahlenschutzbeauftragten mit
einbeziehen und das gesamte Kollegium in regelmäßigen Abständen durch sie
informieren und unterweisen lassen.
Vor allem bietet sich hier auch der Bereich der Ersten Hilfe und der Schulsanitätsdienst
an. Die Ersthelferausbildung und der Nachweis der Rettungsfähigkeit liegen bei
den meisten Kollegen schon sehr lange zurück und so wäre eine Auffrischung der
Kenntnisse sehr vorteilhaft. Liest man die einzelnen Verordnungen sorgfältig, fällt
immer wieder auf, dass Lehrer verpflichtet sind, bei Unfällen aller Art die
aktive Unfallhilfe sicherzustellen. Das ist nur möglich, wenn sie eine
Erste-Hilfe-Ausbildung haben. Während heute jeder Führerscheinbewerber diese
Kenntnisse nachweisen muss, liegen diese bei den meisten Lehrern Jahrzehnte zurück
und sind nicht mehr aufgefrischt worden. Hier eröffnet sich ein wichtiges Feld
für den verantwortungsvollen Lehrer und Schulleiter. |
Für
Schüler ist ein Sicherheitstraining gleichermaßen von großer Bedeutung.
Machen Sie einen Vorschlag im Kollegium oder in der SV. Sie werden auf
Begeisterung stoßen, zumal diese Kurse vom GUV mitfinanziert werden!
Auch auf der Ebene der Schulaufsicht tut sich etwas. So hat sich bei der
Bezirksregierung Düsseldorf eine neue Arbeitsgruppe zur Umsetzung des
Arbeitsschutzgesetzes etabliert. Ihr gehören Mitglieder des MSWF, der
Bezirksregierung, des Personalrates, des BAD, des GUV und verschiedener
Institutionen an. Diese Gruppe hat inzwischen Checklisten durch
Musterbegehungen an einzelnen Schulen ausgearbeitet und hat diese als CD-ROM an
alle Schulen verschickt. Sie bietet jetzt Fortbildungen für sämtliche
Schulleitungen an. Allerdings ist auch hier schon wieder ein typischer
Fehler festzustellen: Bei der Beurteilung der Arbeitsplätze fehlen die Faktoren
für die psychosoziale Belastung, weil diese schlecht messbar sind. In diesem
Sinne sind Lehrer- und Schülerarbeitsplätze eben nicht mit anderen Behörden
zu vergleichen. Die Arbeitsgruppe hat dies aber erkannt und es bleibt zu hoffen,
dass die Ergebnisse auch von der Ministerin gewürdigt werden und in weiteren
Erlassen zur Arbeitszeit und zur Arbeitsbelastung der Lehrer ihre Berücksichtigung
finden.
Der Bundesverband der Unfallkassen hat eine
Broschüre zum Thema "Beurteilung der Gefährdung und Belastung von
Lehrerarbeitsplätzen" herausgegeben, die sehr informativ ist. Sie
enthält unter anderem nicht nur eine Checkliste, mit der die
Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrerarbeitsplätze beurteilen
kann, sondern auch die Auflistung psycho-somatischer Belastungsfaktoren.
Prüfen Sie gegebenenfalls auch einmal nach, ob Ihre Schulleitung von
Ihrem Arbeitsplatz eine Gefährdungsanalyse gemacht hat! Das ist seine
Aufgabe! Die Checkliste finden Sie im Downloadbereich unter dem Namen
L-arbplatz.pdf.
|
5. Fundstellen
für die rechtlichen Grundlagen:
-
Das
Arbeitsschutzgesetz ist beim Justizministerium als Download zu finden unter
www.gesetze-im-internet.de/arbschg/index.html
-
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (
RiSU NRW ) gibt es nur kostenpflichtig im
Ritterbach-Verlag. Sie
sind allerdings als schulrechtliche Grundlage unverzichtbar. Die allgemeine
Fassung der KMK können Sie auch aus meinem Downloadbereich unter
RiSU.pdf herunterladen. Die RISU NRW
können Sie von der Webseite der GEW NRW zum Arbeitsschutz herunterladen. Sie
finden Sie dort als
RISU-NRW.pdf.
-
Eine Gefahrstoffliste fehlt in den RISU-NRW. Dafür
ist sie aber bei der zuständigen Gemeindeunfallkasse verfügbar. Sie wird
ständig aktualisiert und ist im Internet als Download zur Zeit in der
Fassung von 2004 unter
http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/data/regelwerk/s_regeln/SR_2004.pdf
verfügbar.
-
Als Handlungshilfe zur RISU -NRW haben die
Unfallversicherungsträger die Hefte "Prävention in NRW 3: Umsetzung der
Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1)" und "Prävention in NRW 4:
Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2)" vollständig
überarbeitet und neu herausgegeben. Diese Hefte sind unter der Adresse
http://www.rguvv.sichere-schule.info/chemie/risu-nrw/03.htm als
PDF-Dateien herunterladbar.
-
Es gibt ein sehr informatives
Informationssystem für gefährliche/umweltrelevante Stoffe (IGS) des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW. Dort
werden Stoffidentifikationen, Grenzwerte und rechtliche Vorschriften auf
verständliche Weise präsentiert. Das Ziel von IGS-public ist, Bürgerinnen
und Bürger, die nicht über chemische Vorkenntnisse verfügen, über
gefährliche bzw. umweltrelevante Stoffe zu informieren, über Gefahren beim
Umgang mit gefährlichen Stoffen aufzuklären sowie Sicherheitsmaßnahmen
darzulegen. Der Zugang zu der Datenbank
IGS-public ist frei.
-
Die vorgenannte Datenbank ersetzt die "Soester
Liste", die mehr fortgeführt wird. Die Daten mit dem aktuellen Stand von
2003 finden Sie noch als Download im Bildungsserver unter
www.learn-line.de/angebote/gefahrstoffdb/
.
-
Die Arbeitsstättenverordnung von 2004 finden Sie
als Download unter
www.gesetze-im-internet.de
-
Ein hervorragender
Leitfaden mit dem Titel „Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz“ (MASSKS
1056) ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur
und Sport NRW herausgegeben worden. Er enthält alles Wissenswerte über die
Gefährdungsbeurteilung und dazu die Texte des Arbeitsschutzgesetzes und des
Arbeitssicherheitsgesetzes mit Checklisten und Kopiervorlagen. Sie erhalten
ihn kostenlos bei den Gemeinnützigen Werkstätten Neuss GmbH, Am
Krausenbaum 11, 41464 Neuss, wenn Sie von der Schule ein Postkarte oder ein
Fax schicken. Telefon: 02131/74502128; Fax-Nr.: 02131/74502132. Falls Sie
mehr wissen wollen, schauen Sie in den Seiten des Ministeriums für
Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie - wie es jetzt heißt -
nach: www.masqt.nrw.de
.Inzwischen gibt es auch ein "Bürgerportal Arbeitsschutz" und
eine richtige Webseite des Ministeriums zum Arbeitsschutz unter
www.arbeitsschutz.de.
-
Die Erlasse sind im
Amtsblatt des MSWF Nr. 1 und 2/2000 abgedruckt. Man findet sie in der BASS
18-29 Nr.5.
-
Die
Strahlenschutzverordnung finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz unter
http://www.bfs.de/recht/strlsv/strlsv00.htm Wahrscheinlich wird sie bei Ihnen an der Schule gar nicht benötigt, weil
sie in der BASS 18 –29 Nr.3 enthalten ist.
-
Ein hervorragendes
Arbeitsheft "Mensch, Arbeit, Technik - Arbeitsschutz zum Anfassen"
gibt es kostenlos bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin. Es ist zugleich ein ausgezeichneter Führer für die
Deutsche Arbeitsschutzausstellung (DASA), die in Dortmund täglich von
9:00 -17:00 Uhr geöffnet ist und sich auf dem Friedrich Henkel-Weg 1-25,
44149 Dortmund befindet. Ein Besuch lohnt sich!.
Weitere Informationen gibt
es auch unter http://www.dasa-dortmund.de
-
Eine gute Übersicht mit
konkreten Handlungsanweisungen und Querverweisen zur Umsetzung der neuen
Gefahrstoffordnung 2005 findet sich in einem Themenbeitrag der
Landesunfallkasse NRW unter
www.luk-nrw.de/praev/thema/thema_05_03.asp#5.
Der Beitrag hat den Stand vom Juni 2006.
|
6. Arbeitsschutzvorschriften:
Zu den Vorschriften des
sozialen und technischen Arbeitsschutzes gehören insbesondere die
nachfolgenden Gesetze und Verordnungen:
-
Arbeitszeitgesetz,
-
Arbeitszeitverordnung,
-
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz),
-
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (Mutterschutzgesetz),
-
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen,
-
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX),
-
§ 79 Bundesbeamtengesetz (Fürsorgepflicht),
-
Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmern nach §
618 BGB,
-
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz),
-
Arbeitsschutzgesetz,
-
Chemikaliengesetz (in Kraft getreten
8. Nov. 2006)
-
Gentechnikgesetz (Fassung vom
17.3.2006)
-
Infektionsschutzgesetz (in der
Fassung vom 29.8.2005)
-
Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung),
-
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung vom 23.12.2004),
-
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 i.d.F. vom 6.3.2007),
-
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei
gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
(Gentechnik-Sicherheitsverordnung Dez. 2004),
-
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung, 2003),
-
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung, in der Fassung vom 1.9.2005),
-
Verordnung über
Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung, Aug. 2004).
Im Übrigen findet sich in den RISU-NRW dazu eine
komplette Aufstellung nach dem Stand vom 1.11.2006.
|
7.
Anhang: Texte, Checklisten, Formulare und Hinweise:
Im
Downloadverzeichnis finden Sie das gesamte Paket für die Umsetzung des
Arbeitsschutzes:
organi.doc
Muster für ein Organigramm zur Gefährdungsanalyse
checkform.doc
Formular zur Erstellung einer Checkliste für die Gefährdungsanalyse
maenganz.doc
Formular für eine Mängelanzeige mit Mängelerledigungsabschnitt
sichbeauf.doc
Formular zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
gefbeauf.doc
Formular zur Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten
strahlbeauf.doc
Formular zur Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
checkliste.doc
Checkliste für die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung
betriebl.doc
Betriebsanweisung für Lehrerinnen und Lehrer
betriebs.doc
Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler
betriebh.doc
Betriebsanweisung für Hausmeister und Reinigungskräfte
|
Was Sie auch unbedingt bedenken
sollten:
Oft wird vergessen, dass die Schule gemäß §36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) seit
2001 verpflichtet ist, einen Hygieneplan zu erstellen. Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, dass für den Fall auftretender
Krankheiten (Mumps, Scharlach etc.) oder Bakterien (Salmonellen, Shigellen etc.)
oder Läusen eindeutige Verhaltens- und Verfahrensweisen vorliegen. Für alle
neuen Lehrkräfte - und die bisherigen im Abstand von zwei Jahren - ist eine
Belehrung durchzuführen, die schriftlich als Protokoll mindestens 3 Jahre
aufzuheben ist. Das Gesundheitsamt überwacht diese Verpflichtung. Zwei gute
Muster-Hygienepläne gibt es von der Stadt Frankfurt und dem Gesundheitsamt
Essen. Der Essener Plan hat auch die entsprechenden gesetzlichen
Grundlagen incl. eines Kommentars beigefügt, sodass ich diesen im
Downloadbereich unter dem Namen
hygiene.pdf zur Verfügung stelle.
In gleicher Weise muss in der Schule eine Brandschutzordnung vorliegen,
die die Regelungen über das Verhalten bei Brand und Panik, insbesondere über
die Alarmierung und Evakuierung der Schule enthält. Sie bestimmt auch, wie oft
das Lehr- und Schulpersonal über die Brandschutzordnung zu belehren ist. Eine
derartige Belehrung sollte jeweils nach den Schulferien, mindestens jedoch zu
Beginn eines neuen Schuljahres durchgeführt werden.
Inzwischen ist auch der Nichtraucherschutz
am Arbeitsplatz deutlich verbessert worden. Die Raucherzimmer in Schulen
sind passé, seit das Nichtrauchergesetz in NRW verabschiedet wurde.
"Die bisherige Regelung über ein Rauchverbot an Schulen wird
aus dem § 54 Abs. 5 SchulG herausgenommen und nunmehr
modifiziert in das Nichtraucherschutzgesetz NRW übertragen. Es
findet sich im Schulgesetz lediglich ein Verweis auf die
entsprechenden Bestimmungen (§ 54 Abs. 6). Die den Schulbereich
betreffenden Vorschriften sind am 1. 1. 2008 in Kraft getreten.
Im Einzelnen ergibt sich folgender Regelungsinhalt:
– Im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen gilt ein
Rauchverbot ohne Ausnahmemöglichkeit
– auf dem Schulgrundstück (einschließlich aller Schulgebäude mit
Ausnahme von Hausmeisterwohnungen)
– sowie außerhalb des Schulgrundstücks (z. B. bei Tagesausflügen
oder Klassenfahrten).
Das bedeutet, dass die bisherige Ausnahmemöglichkeit (z. B. die
Einrichtung eines Raucherzimmers) aufgrund eines Beschlusses der
Schulkonferenz ersatzlos entfällt. Damit ist eine Fortführung
von durch die Schulkonferenz beschlossenen Ausnahmen nicht mehr
möglich. – Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes
ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese oder dieser
hat auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine
Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu
unterbinden. – Neben den Sanktionen nach § 53 SchulG wird es
auch möglich sein, ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren
durchzuführen; diese Aufgabe wird durch die örtlichen
Ordnungsbehörden wahrgenommen. – Neben den öffentlichen Schulen
und den privaten Ersatzschulen gilt das Rauchverbot nunmehr auch
für private Ergänzungsschulen."
Neu ist auch ein Notfallplan,
der in der Schule für Amokläufe, Bombendrohungen oder sonstige
Krisensituationen vorliegen muss. Das Ministerium hat zusammen mit der
Unfallkasse eine Powerpoint-Präsentation zusammengestellt, die man in
der Lehrerkonferenz zu diesem Thema gut verwenden kann. Sie finden sie
im Downloadverzeichnis unter
notfall.pps.
In diesem Zusammenhang wäre es sehr positiv, wenn Sie für Ihre Schule
ein Sicherungskonzept vorlegen können, in
dem die wichtigsten Sicherheitsrisiken angesprochen werden, die in der
Schule auftreten. Das wäre auch ein gutes Thema für eine Konferenz oder
eine ganztägige Fortbildung, indem zunächst einmal in Form einer
Risikoanalyse die Rahmenbedingungen und Ursachen für
Kriminalitätsdelikte im konkreten Umfeld Ihrer Schule untersucht werden.
Neu ist die überarbeitete Fassung der
Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004. Darin wird insbesondere auf die Gefährdungsbeurteilung großer Wert
gelegt. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Schutzstufenkonzept mit 4 Stufen
in Abhängigkeit von der Gefährlichkeit eines Stoffes und von seinem Umgang
damit. Neu sind auch die risikobezogenen Arbeitsplatzgrenzwerte, die die
bisherigen technisch begründeten Grenzwerte ersetzen.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich bei den
Gefahrstoffen laufend neue Änderungen ergeben:
Mit der neuen EU-Chemikaliengesetzgebung REACH (Registration,
Evaluation and Authorization of Chemicals) und dem Einstufungs- und
Kennzeichnungssystem GHS (Globally Harmonized System) kommen große
Veränderungen im Gefahrstoffrecht auf uns zu.
Die Einführung von REACH zum 01.06.2007 und die GHS-VO führen mit
Sicherheit zu einer Neuordnung des Chemikalienrechts. Der Beschluss des
Europäischen Rates, das GHS zeitgleich mit In-Kraft-Treten von REACH in
der EU umzusetzen, hat erhebliche Auswirkungen auf die Einstufung und
Kennzeichnung von Chemikalien. Es werden weltweit einheitliche
Gefahrensymbole eingeführt. Neue Einstufungsgrenzen erfordern
Neueinstufungen von Stoffen; z.B. muss man mit einer Zunahme der
als giftig eingestuften Stoffe rechnen.
Das MSWF hat eine Handreichung vom 18.7.2002 in Form eines Erlasses
(Az. 122-22/24 Nr. 178/02) an alle Schulen geschickt, die
"Hinweise an Schulleiterinnen und Schulleiter insbesondere zur Gefährdungsbeurteilung"
enthält. Darin wird deutlich, dass die Gefährdungsbeurteilung, die
Beseitigung von Gefährdungen und die Dokumentation eine Daueraufgabe der
Schulleitung sind. Im Zuge von immer häufiger auftretenden
Rechtsschutzfällen kann ich dies nur jeder Schulleitung dringend ans Herz
legen.
Die Schulleitungsvereinigung NRW hat ein
Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, ob und inwieweit der Schulleiter
zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet ist und welche
Haftungsrisiken daraus folgen. Das interessante Ergebnis können Sie
auf der
Webseite der SLV NRW lesen. |
Das MSW hat am 10.1.2007 eine
Handlungsanweisung zum Mutterschutz
bei schwangeren Lehrerinnen herausgegeben. Darin wird deutlich
ausgedrückt, dass die Schulleitungen umgehend eine
Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Lehrerin durchführen
müssen. Weiterhin muss die Schulaufsicht sofort informiert werden,
die wiederum den BAD informiert. Bei angestellten Lehrerinnen muss
die Bezirksregierung informiert werden. Da
gerade in Schulen viele Infektionsgefährdungen gegeben sind, muss
die Lehrerin unter Umständen bis zum Vorliegen des Befundes des BAD
und der Feststellung des Immunstatus vom Unterricht freigestellt
werden. Laden Sie sich diese Handlungsanweisung unbedingt von meiner
Downloadseite herunter.
Sehr gut ist die Zusammenstellung zum Arbeitsschutz der
Bezirksregierung Düsseldorf, die auf ihrer Webseite alle
notwendigen Erlasse, Verfügungen und Handlungsanweisungen incl. der
erforderlichen Formblätter für den BAD anbietet. Zusätzliche
Informationen bekommen Sie, wenn Sie dort in der Suchleiste die
entsprechenden Begriffe eingeben.
Offizielle Grundlage für den BAD ist die
24-seitige
Broschüre "Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern" der
Landesanstalt für Arbeitsschutz vom 1.3.2007, in der die neuesten
fachmedizinischen Bewertungen beim
Auftreten von Röteln enthalten sind.
Im Downloadbereich stelle ich außerdem eine Checkliste zur
Gefährdungsbeurteilung für Schwangere unter dem Dateinamen
check-mu.doc zur Verfügung.
Außerdem finden Sie dort eine Gefährdungsbeurteilung für einen
Lehrerarbeitsplatz als Formular unter dem Namen
Gefährd.-beurt.pdf
|
| Für die arbeitsmedizinische und
sicherheitstechnische Betreuung der Lehrkräfte hat der BAD
Beratungszentren eingerichtet. Die Anschriften finden Sie
hier. |
| |
Weitere
Hinweise:
|
Themenbereiche |
Internet |
| Verschiedene
Texte zur Gesundheitsförderung und Gefährdungsanalyse |
www.igmetall.de/download |
| Hervorragende
Einzeltexte zum Arbeitsschutz |
www.igmetall.de/download |
| Interessante
Hinweise über die Gesundheitsschädlichkeit von Laserdruckern und
Kopierern |
www.krank-durch-toner.de |
| Viele Unterlagen zu
Gesundheitstests |
www.oekotest.de |
| Sehr
umfassende Seiten und Links zum Arbeitsschutz finden Sie bei KOMNET , dem
Kompetenznetz Arbeitsschutz |
www.komnet.nrw.de |
| Fragen zu
Chemikalien, gefährlichen Stoffen und Arbeitsschutz beantwortet die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
www.baua.de |
| Praktische Anleitung zur neuen
Gefahrstoffverordnung 2005 als Themenbeitrag der Landesunfallkasse NRW |
http://www.luk-nrw.de |
| Muster-Hygieneplan für Schulen
des Gesundheitsamtes Essen |
www.essen.de/ |
| Muster-Hygieneplan für Schulen
des Kreises Oldenburg (Sehr praxisorientiert mit vielfacher Delegation an
den Hausmeister) |
www.oldenburg-kreis.de |
| Strahlenschutzverordnung von
2001 |
http://bundesrecht.juris.de/ |
| Röntgenverordnung von 2003 |
http://www.umwelt-online.de/ |
| Arbeitsstättenverordnung von
2004 |
http://bundesrecht.juris.de/ |
| Gefahrstoffverordnung von
2005 (i.d.F. vom 6.3.2007) |
www.baua.de/de |
| Hervorragende Webseite zum
Mutterschutz und zu arbeitsrechtlichen Fragen werdender Mütter mit allen
Rechtsgrundlagen |
www.arbeitsschutz.nrw.de |
| Sehr gute Zusammenstellung aller
rechtlichen Vorschriften und Hinweise zum Mutterschutz bei beruflichem
Umgang mit Kindern im Schulbereich |
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/ |
| Gefährdungsbeurteilung am
Arbeitsplatz - ein Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung NRW vom
26.1.2007 |
www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/index.html |
| Sehr gute Artikel zu den Themen "Psychische
Belastungen am Arbeitsplatz", "Mobbing" und "Stress am Arbeitsplatz und
seine Folgen" |
www.ergo-online.de |
| Der Bundesverband der Unfallkassen und die
Landesverbände halten verschiedene Broschüren für die Arbeitssicherheit und
Lehrergesundheit zum Download bereit. |
www.unfallkassen.de |
| Sehr gute Zusammenstellung von verschiedenen
Hilfen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz |
http://www.gew-nrw.de/recht/ |
| Mehr Sicherheit für Schulen -
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen Amok, Vandalismus und sonstige Risiken
finden Sie beim Bundesverband der Hersteller und Errichterfirmen von
Sicherheitssystemen. |
www.bhe.de |
Letzte Aktualisierung am
09.12.09
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