Altersteilzeit
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Ein Beitrag zur
Arbeitsmarktpolitik ist die Altersteilzeit, die
derzeit für die
Angestellten im Öffentlichen Dienst und die Beamten gültig ist.
Inzwischen ist sie zu einer beliebten Form der Teilzeitbeschäftigung
geworden, weil man dadurch vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden kann oder
auch den direkten Anschluss an die Pensionierung findet. |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
denken Sie daran, dass die Altersteilzeit ausgelaufen ist und zur Zeit
über eine Verlängerung nachgedacht wird. Es fehlen aber zur Zeit noch
die gesetzlichen Grundlagen, die Durchführungsbestimmungen und die
entsprechenden Antragsformulare.
Wer also seine Alterszeit am 1.8.2013 beginnen möchte, müsste diese
eigentlich bis zum 31.1.2013 beantragen. Es bleibt zu hoffen, dass der
Antragstermin verlängert wird.
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| Die nachfolgenden
Ausführungen beziehen sich auf die bisherigen Bedingungen zur
Altersteilzeit. In NRW
kann seit 1.8.2000
die Altersteilzeit auch für die beamteten Lehrerinnen und Lehrer in Anspruch genommen
werden kann.
Altersteilzeit
Von anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung
unterscheidet sich die Altersteilzeit durch besondere besoldungs- und
versorgungsrechtliche Bedingungen: Während der Altersteilzeit werden für eine
Beschäftigung im Umfang von 50 % bis 83 % der Nettobesoldung aus einer
Vollzeitbeschäftigung gewährt. Beim Ruhegehalt werden die Zeiten der Altersteilzeit zu
90 % berücksichtigt.
Bei den beamteten Lehrerinnen und Lehrern
ergeben sich dabei Finanzierungsprobleme. Anders als im Tarifbereich beteiligt sich die
Arbeitsverwaltung bei Beamten nicht an den erhöhten Kosten der Altersteilzeit. Die volle
Wiederbesetzung der Stellen ist aber unabdingbar, um die Unterrichtsversorgung nicht zu
gefährden. Die Lücke wird jetzt dadurch geschlossen, dass für diejenigen Lehrkräfte,
die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, die sonstige Altersermäßigung entfällt.
Derzeit müssen Lehrkräfte ab 55 Jahren 1
Stunde weniger unterrichten; ab 60 Jahren drei Stunden weniger. Diejenigen Lehrerinnen und
Lehrer, die von der Altersteilzeit Gebrauch machen wollen, verzichten auf diese
Entlastung. Sie steigen also praktisch von den Altersermäßigungsstunden um auf die
Altersteilzeit. Es gilt folgende Regelung:
Bei den Lehrkräften ab 60 Jahren werden die
Mehrkosten der Altersteilzeit dadurch kompensiert, dass bei den Altersteilzeit-Teilnehmern
die sonst geltende Altersermäßigung von jeweils drei Stunden entfällt und auf
Folgebeförderungen verzichtet wird.
Altersteilzeit nach den bisherigen
Durchführungsbestimmungen konnte von Lehrkräften im Beamtenverhältnis nur
noch bis einschließlich 1.August 2009 in Anspruch genommen werden:
Lehrerinnen und Lehrer nach vollendetem 60. Lebensjahr begannen ohne
Vorbedingungen mit einer Altersteilzeit. Um sie bereits nach vollendetem
59. Lebensjahr in Anspruch nehmen zu können, musste bis zum 1. Februar
des Schuljahres, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wurde, durch
schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde auf
die Altersermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet worden sein. Für alle
diejenigen, die noch nach der bisherigen Regelung ihre Altersteilzeit
beantragt haben, gelten die entsprechenden
Durchführungsbestimmungen des Schulministeriums.
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Für alle
Altersteilzeitverhältnisse ab 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen.
Hier die wichtigsten Punkte:
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Die Möglichkeit, eine Altersteilzeit zu beginnen, ist
um drei Jahre verlängert worden bis Ende 2012.
-
Altersteilzeit kann frühestens mit dem
Schuljahresbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch
genommen werden. Damit können alle, die bis zum 1.8.1952 geboren sind,
davon Gebrauch machen.
-
Altersteilzeit kann auch von Schulleitungsmitgliedern
in Anspruch genommen werden.
-
Altersteilzeit läuft bis zur Pensionsgrenze oder
Antragsaltersgrenze (mit Abschlag).
-
Alle müssen zuvor für
jedes volle Jahr der Altersteilzeit ein Jahr lang auf die ihnen
zustehende Altersermäßigung verzichtet haben. Wer das nicht gemacht hat,
kann später noch einen Kompensationsbeitrag leisten, indem die Stunden
nachgeholt werden.
-
Die Arbeitszeit beträgt 55% des Durchschnitts der
bisher geleisteten Arbeitszeit in den letzten 5 Jahren.
-
Die Besoldung beträgt ebenfalls 55%, durch den
ATZ-Zuschlag kommt man auf einen Nettoverdienst von 80-83% des
bisherigen Gehaltes.
-
Die Altersteilzeit wird zu 90% auf den
Ruhegehaltssatz angerechnet.
Der
Runderlass
„Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im
Beamtenverhältnis; Durchführungsvorschriften“ vom
29.9.2009 enthält alle wichtigen Durchführungsbestimmungen. Den sollten
Sie sich genau durchlesen. |
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Wichtig:
Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt der Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeit (TV ATZ) und das Altersteilzeitgesetz (AtG). Angestellten
Lehrkräften kann auf Antrag Altersteilzeit (ATZ) gewährt werden, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Lehrkraft hat das 55. Lebensjahr vollendet. Hat
sie das 60. Lebensjahr vollendet und sind die übrigen Voraussetzungen
erfüllt, besteht ein Anspruch auf Altersteilzeit.
- Die Lehrkraft vermindert ihre Pflichtstundenzahl auf
die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Sie muss
jedoch weiterhin versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) beschäftigt sein.
- Die Lehrkraft hat eine Beschäftigungszeit von 5
Jahren vollendet und stand innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III.
- Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erstreckt sich
zumindest auf die Zeit, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden
kann. Es soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden.
- Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem
01.01.2010 beginnen.
- Dringende dienstliche Gründe stehen der Vereinbarung
eines Altersteilzeitverhältnisses nicht entgegen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ).
Im Tarifbereich ist die Altersteilzeit zum 31.12.2009
ausgelaufen. Die Tarifeinigung 2011 hat jedoch durch die Schaffung einer
Öffnungsklausel die Möglichkeit eröffnet, dass eine neue Altersteilzeit
vereinbart wird. |
Für angestellte Lehrkräfte hat die Bezirksregierung Düsseldorf am 15.11.2006
ein informatives Merkblatt herausgegeben, das Sie im Downloadverzeichnis
unter Atzinfo.doc finden. |
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Ein Risiko ist mit dem Verzicht auf die
Altersermäßigung nicht verbunden. Sollte die Lehrkraft später doch nicht in
Altersteilzeit gehen, erfolgt ein Ausgleich für die zuviel geleisteten Stunden über die
Regeln der Mehrarbeitsvergütung.
- In § 65 LBG heißt es, dass dringende dienstliche
Belange der Altersteilzeit nicht entgegenstehen dürfen. Das kann
bedeuten, dass demnächst allen Mathematik-, Technik- oder
Physiklehrern die Altersteilzeit verwehrt wird, weil auf ihren Unterricht
in Mangelfächern nicht verzichtet werden kann! Bei dem derzeitigen
Fachlehrermangel könnte das durchaus der Fall sein. In den
Durchführungsbestimmungen ist das auch deutlich ausgesprochen. So
müssen Lehrerinnen und Lehrer mit diesen Fächern für
die verfehlte Einstellungspolitik des Landes in den Letzten Jahren
büßen. Hätte man beizeiten für Nachwuchs gesorgt, wäre das nicht
nötig gewesen.
- Leider ist die oben
beschriebene Befürchtung schon wahr geworden. In der Vergangenheit wurden im
Münster, Arnsberg und Detmold viele Anträge auf Altersteilzeit
abgelehnt. Auch die restlichen Bezirksregierungen verfahren rigoroser.
Da die Besetzung der Schulen mit Lehrerstellen immer knapper geworden
ist, wird auch die Genehmigung von Altersteilzeit immer schwieriger.
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Wichtig: Altersteilzeit fristgerecht
beantragen!
In der letzten Zeit sind einige Fälle bekannt geworden, in denen
die Bezirksregierungen die Altersteilzeit abgelehnt hatten, weil die
Betreffenden den Antrag nicht frühzeitig genug gestellt hatten. Der
Verzicht auf die Altersermäßigung muss nämlich für das Schuljahr
erklärt worden sein, in dem die Betreffenden Anspruch darauf haben - also
in der Regel für den 1. August nach ihrem 55. Geburtstag. War das nicht
der Fall, haben die Bezirksregierungen die Altersermäßigung abgelehnt,
weil die Verzichtserklärung zu spät kam. |
Der
Beihilfe - Tipp:
Beihilfeberechtigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die in
Altersteilzeit gehen wollen, erhalten nur noch die Hälfte der bisherigen
Beihilfe. Bevor Sie Ihre ATZ beantra-gen, sollten Sie sich also
unbedingt bei Ihrer Krankenversicherung erkundigen, wie der neue
Kranken-kassenbeitrag dann aussieht.
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Trotz Beschwerden beim
Petitionsausschuss wurde dies für rechtmäßig erklärt. Inzwischen gibt es
einen Erlass des MSWF vom 4.4.2002 ( Az. 124-22/08 Nr. 2709/01), der
darauf Bezug nimmt.
Denken Sie auch an den Fristablauf:
Altersteilzeit muss nach zur Zeit geltender Gesetzeslage vor dem 1. Januar
2010 angetreten sein. Das heißt also, dass die Altersteilzeit spätestens am
1. August 2009 beginnen musste. Wer also im Schuljahr 2005/06 sein 55.
Lebensjahr vollendet hatte, konnte noch die Altersteilzeit nach altem Recht
ab 2010 beginnen. |
Der
Beihilfe - Tipp:
Lehrkräfte in der Altersteilzeit sind Teilzeitkräfte, die eine
niedrigere Kostendämpfungspauschale bezahlen müssen. Sie sollten
bereits zu Beginn der ATZ - also noch in der Beschäftigungsphase
- auf ihren Beihilfeanträgen die ATZ angeben, damit die
Kostendämpfungs-pauschale gemindert wird.
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Inzwischen kämpfen die Tarifparteien darum, die Altersteilzeit zu
verlängern. Mal sehen, was daraus wird. |
Achtung!
Sind Sie an einer Berechnung Ihrer Versorgungsbezüge interessiert?
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung macht Ihnen eine kostenlose
Pensionsberechnung. Bisher war das kaum möglich, weil die telefonischen
Anfragen nicht immer zur Zufriedenheit beantwortet wurden. Jetzt können
Sie alles leicht online erledigen. Dazu gibt es eine gute Anleitung, die
erforderlichen Merkblätter und einen Berechnungsbogen. Klicken Sie
www.beamtenversorgung.nrw.de
an. Dort finden Sie alle wichtigen Unterlagen.
Für den Angestelltenbereich gibt es ein hervorragendes
Merkblatt des Bayerischen Finanzministeriums, das alle auftretenden Fragen
für Teilzeitkräfte übersichtlich beantwortet.
Ein
aktualisiertes Berechnungsprogramm zur Altersteilzeit soll Arbeitnehmern
und -gebern die Entscheidung über den vorgezogenen Teilruhestand
erleichtern. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bietet
neben einer unentgeltlichen CD-ROM auch im Internet eine Online-Berechnung
unter www.bma.bund.de/de/db/index.htm.
an. Diese gibt sowohl Aufschluss über den künftigen Teilzeitlohn als
auch über die zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber. Das
Berechnungsprogramm berücksichtigt u.a. verschiedene Steuerklassen,
Sozialversicherungssätze und Regelungen der Bundesländer. |
Der
Urlaubs - Tipp:
Außer
der Altersteilzeit gibt es auch die Altersbeurlaubung.
Sie ist für diejenigen interessant, die sich bis zum Beginn des
Ruhestandes beurlauben lassen wollen, weil sie im Lotto gewonnen haben
oder von ihrem Onkel aus Amerika eine große Erbschaft gemacht haben.
Diese können sich nach § 70 LBG ohne Dienstbezüge beurlauben
lassen, wenn sie mindestens 50 Jahre alt sind. Die Dauer ist auf max. 15
Jahre beschränkt. Die gesetzliche Regelung war bis zum 31.12. 2004
befristet, ist aber verlängert worden. Deshalb sollte sich jeder schleunigst um einen Lottogewinn
oder eine entsprechende Erbschaft bemühen!
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Übrigens ist das Gesetz über die Neuordnung der Versorgungsabschläge
am 19.12.2000 vom Bundestag beschlossen worden. Wenn Sie wissen
wollen, welche Reduzierungen Sie in Kauf nehmen müssen, wenn Sie
vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem Schuldienst ausscheiden,
können Sie das im Bundesgesetzblatt 2000, Teil I, Nr. 57, Seite 1786ff
nachlesen. Das ist besonders für diejenigen interessant, die unter die
Übergangsregelungen fallen. |
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"Störfallregelung" bei
Altersteilzeit im Blockmodell
- a) Altersteilzeit kann nach § 3 TVBA ATZ im
Blockmodell oder im Teilzeitmodell geleistet werden. Typisches
Kennzeichen für das Blockmodell ist der Wechsel zwischen Arbeits- und
Freistellungsphase: Der Arbeitnehmer arbeitet trotz Verringerung der
bisherigen Arbeitszeit während der ersten Hälfte der Altersteilzeit
weiter in vollem Umfang. Dafür wird er im Gegenzug während der zweiten
Hälfte der Alterszeit von weiterer Arbeitsleistung freigestellt. Er
erhält ein verstetigtes Entgelt, das sich aus dem Entgelt für die
Teilzeittätigkeit (§ 4 TVBA ATZ) und Aufstockungsleistungen (§ 5 TVBA
ATZ) zusammensetzt.
- b) Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor
Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit (Störfall), ist zu regeln, wie
die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen ist. Nach § 9
Abs. 3 TVBA ATZ bedarf es einer Vergleichsberechnung. Zu ermitteln ist
der Betrag, den der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase ohne die
Altersteilzeit verdient hätte („HätteVergütung"). Dem ist die Summe der
während der gesamten Laufzeit erhaltenen Bezüge (§ 4) und
Aufstockungsleistungen (§ 5) gegenüberzustellen. Ein etwaiger
Differenzbetrag ist an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
- c) Die Regelung ist mit höherrangigem Recht
vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das AItTZG. Das Gesetz enthält keine
Regelungen der arbeitsrechtlichen Folgen einer vorzeitigen Beendigung
des Alterteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell.
- d) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
ist nicht verletzt. Die Tarifvertragsparteien behandeln die
Altersteilzeitarbeitnehmer nicht „ungleich". Alle erhalten während des
rechtlichen Bestandes des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dieselben
Leistungen. Sie dienen der Existenzsicherung des Arbeitnehmers und
werden nach der gesetzlichen und tariflichen Konzeption durch die
ebenfalls existenzsichernde Rente abgelöst. Die Tarifvertragsparteien
sind nicht verpflichtet, die fehlgeschlagene Erwartung des
Altersteilzeitarbeitnehmers, seine Arbeit werde durch eine gleichlange
bezahlte Freistellung kompensiert, auszugleichen. Gleichheitswidrig wäre
lediglich eine Regelung, die ihm nicht die „Hätte-Vergütung" sichert.
(Orientierungssätze) BAG, Urteil v. 14.10. 2003 - 9 AZR
146/03 -aus Zeitschrift für Personalvertretungsrecht 12/2004
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| Stichtagsregelung zur Rente mit 67
und ATZ Die im Gesetzentwurf vorgesehene
Vertrauensschutzregelung bei ATZ-Vereinbarungen sieht vor, dass die bis
einschließlich 1954 geborenen Versicherten, die vor dem Stichtag bereits
eine ATZ-Vereinbarung verbindlich abgeschlossen haben, von der Anhebung
der Altersgrenzen ausgenommen sind. Für sie verbleibt es bei dem heute
geltenden Rentenrecht sowohl im Hinblick auf den frühestmöglichen Beginn
der Altersrenten als auch im Hinblick auf die Höhe der Abschläge bei
Beginn der Altersrente vor Alter 65. Ein Rentenbezug ohne Abschlag ist
für sie weiterhin ab Alter 65 möglich.
Dieser besondere Vertrauensschutz ist auf die bis einschließlich 1954
Geborenen beschränkt, da nach geltendem Recht nur noch für sie die ATZ
durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Er ist vor allem für
die Geburtsjahrgänge von 1952 bis einschließlich 1954 von Bedeutung.
Denn für sie ist ein Übergang von ATZ in die Altersrente nur über die
Rente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen
sowie über die Regelaltersrente möglich. Für die Versicherten der
Jahrgänge bis 1951, für die es derzeit noch unter bestimmten
Voraussetzungen die Altersrente für Frauen (ab Alter 60) und die
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (ab
Alter 63) gibt, bedarf es keiner besonderen Vertrauensschutzregelung.
Denn hinsichtlich dieser Altersrenten soll es beim geltenden Recht und
damit bei den unveränderten Zugangsbedingungen und bei der heutigen Höhe
der Abschläge in diesen Altersrenten verbleiben.
(Mitteilung der Bezreg Düsseldorf vom 1.12.2006) |
Der
Geld - Tipp:
Wenn
man sich in der Altersteilzeit befindet, sollte man sich keine
Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, denn das
hat lediglich zur Folge, dass sich die Netto-Dienstbezüge erhöhen.
Das wiederum führt dazu, dass der Zuschlag vermindert wird, den der
Staat zur Altersteilzeit gibt. Das hängt damit zusammen, dass der
Nettobetrag von 83% nicht überschritten werden darf.
Besser ist es, erst am Ende des Jahres zusammen mit der
Steuererklärung den Steuerfreibetrag geltend zu machen, weil dadurch
das zu versteuernde Einkommen vermindert werden kann. Das gilt z.B.
auch für die erhöhten Vorsorgeaufwendungen, die man besser immer
erst mit der Steuererklärung geltend macht.
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| Übrigens hat sich durch die Pflichtstundenerhöhung
für Lehrerinnen und Lehrer ab 1.2.2004 nichts in der Altersteilzeit
geändert. Es gibt lediglich ein neues Berechnungsmodell, damit die
Arbeitszeiten vor der Pflichtstundenerhöhung und nachher mit einem
Anpassungsfaktor versehen werden können. |
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Hier gibt es weitere
Informationen zum Themenbereich:
| Thema/Titel |
Internet-Adresse |
| Auswirkungen der Erhöhung der
Arbeitszeit und der Lebensarbeitszeit auf die Altersteilzeit für Lehrerinnen
und Lehrer im Beamtenverhältnis |
www.vbe-nrw.de |
| Berechnungsprogramm
zur Altersteilzeit |
www.bma.bund.de |
| Eine sehr ausführliche
Zusammenstellung zur Altersteilzeit mit Berechnungsbeispielen und
Durchführungsbestimmungen finden Sie auf der Webseite des
Philologenverbandes |
www.phv-nw.de |
Letzte Aktualisierung am
24.01.13 |