Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger

Aufgrund des Lehrermangels hat das Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit eröffnet, auch ohne Lehramtsprüfung als "Seiteneinsteiger" in der Schule zu unterrichten. Für diese Quereinsteiger hat sich in den letzten Jahren ein regelrechter Markt entwickelt. Es rächt sich nämlich die restriktive Einstellungspolitik der 80er Jahre, sodass die Zahl der normal ausgebildeten Lehrer nicht mehr ausreicht, um den Bedarf in den nächsten Jahren zu decken.
Eine andere Versprechung des Ministeriums finden Sie auf www.andreas.nrw.de. Hier werden Stellen für andere Berufsgruppen angeboten, die einen Job als Lehrer im Schuldienst des Landes NRW suchen. Angesprochen sind derzeit insbesondere Diplomsportlehrerinnen und -lehrer, Sportwissenschaftler(innen) oder Absolventen eines Sport-Master-Studiengangs. Ihnen verspricht das Ministerium großspurig die Übernahme in den Schuldienst des Landes NRW mit einem Dauerarbeitsverhältnis. Die Stellenangebote sind aber dürftig bis mangelhaft.

Eine weitere Masche des Ministeriums ist die Übernahme von Beschäftigten aus der Landesverwaltung, die auf sog. kw-Stellen sitzen, also Stellen, die abgebaut worden sind. Die Inhaber sollen bewogen werden, sich für den Schuldienst zu melden und bekommen dafür auch  Stellen reserviert. Zunächst sollen die Bewerber ein Praktikum in der Schule ableisten, aufgrund dessen die Schulleitung die Eignung für den Lehrerberuf feststellt und die Bewerber äußern können, ob der Job etwas für sie wäre. Dann erfolgen Qualifizierungsmaßnahmen zwischen ein bis zwei Jahren und schließlich die Einstellung.
Einige Bewerbungen gibt es bisher, aber ob sich dieses Verfahren durchsetzt, ist noch in Frage gestellt. Die Bewerber müssen nämlich für das Praktikum von ihren Dienststellen freigestellt werden, was gar nicht so einfach und möglich ist. Das gesamte Projekt läuft also etwas langsam und unstrukturiert an. Wie so vieles, ist diese Maßnahme wieder einer der unausgegorenen Schnellschüsse des Ministeriums.

Gesucht werden nicht nur Seiteneinsteiger und Seiteneinsteigerinnen für Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs, sondern seit 2005 auch für Gymnasien. Große Chancen für eine Einstellung haben die Mangelfächer. Diese ändern sich aber laufend. Sehen Sie sich deshalb unbedingt die Webseite des Schulministeriums an, die alle aktuellen Einstellungsbedingungen enthält!
Achtung! Die Aussagen zu den Mangelfächern sind sehr unterschiedlich. Auch die Anerkennung ist je nach Abschluss sehr  unterschiedlich. Schauen Sie sich deshalb unbedingt den neuesten Anerkennungserlass an. Sie finden ihn auf der Downloadseite unter anerk-neu.pdf.

Das Land NRW hat für diese Seiteneinsteiger seit einigen Jahren sogar eine neue Form des Vorbereitungsdienstes eingerichtet, damit die zusätzlichen Qualifikationen während der Arbeitszeit erworben werden können. Durch diesen "berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst" kann später ganz normal die Zweite Staatsprüfung abgelegt werden.

Erlass vom 6.6.2009 (421-6.05.04.02 Nr. 75294/09)

Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst

Im Rahmen einer zeitlich begrenzten Sondermaßnahme des MSW in NRW können Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen eine vollständige Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs erwerben. Dies gilt für bestimmte Fächer wie z. B. Maschinenbau, Informatik, Sozialpädagogik, Wirtschaftswissenschaften u.a.
Die Maßnahme gilt zur Deckung des aktuellen fächerspezifischen Bedarfs an Berufskollegs und gilt für Einstellungen vom 1.2.2009 bis zum 1.10.2010 für bestimmte Fächerkombinationen.
Einzelheiten finden Sie im Erlass
FH_BK.pdf im Downloadbereich.
(Quelle: MSW)

Bisher galt dazu eine bestimmte Prüfungsordnung ( OVP-B). Ab 1.11. 2009 ist diese durch eine neue Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern abgelöst worden. Sie finden sie im Downloadbereich unter OBAS.doc.

Zu den wichtigsten Änderungen gegenüber den alten Bedingungen gehört, dass nunmehr ein Auswahlverfahren erfolgt, das mit einer positiven Prognose abgeschlossen werden muss. Die Entscheidung über die Einstellung treffen nunmehr Mitglieder des Studienseminars oder Personen, die in der Lehrerausbildung tätig sind. Sie müssen bestätigen, dass eine Ausbildung in zwei Fächern erfolgversprechend ist. Bei Musik und Kunst in der Sek. II reicht jeweils ein Fach. Das bedeutet, dass zu der wissenschaftlichen Qualifikation die persönliche Eignung eine große Rolle spielt.
Die 24-monatige Ausbildung selbst erfolgt während des normalen Schuldienstes im Tarifbeschäftigungsverhältnis (also als Angestellter), wobei die Teilnehmer 6 Wochenstunden Ermäßigung bekommen. Das geht auch in Teilzeitform.

Für den Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung bedarf es keiner formalen Gleichstellung des vorgelegten Abschlusses mit einer Ersten Staatsprüfung. Eine Anerkennung einer nicht-lehramtsbezogenen Hochschulabschlussprüfung als Lehramtsprüfung ist daher nicht mehr vorgesehen. Noch auslaufend mögliche Anerkennungsanträge dienen lediglich einem erleichterten Einstieg in einen Lehramtsstudiengang nach den Vorschriften des alten Lehrerausbildungsgesetzes (2002).

Da sich die Einstellungssituation jedes Jahr ändert, werden vom Ministerium auch die entsprechenden Erlasse angepasst. So kann es durchaus sein, dass man innerhalb eines Jahres ganz verschiedene Auskünfte von den Bezirksregierungen erhält.

Deshalb ist es ganz wichtig, sich die Webseite des Schulministeriums genau anzusehen:

Das Schulministerium bietet für die Lehrereinstellung ein ausführliches Internetportal mit allen Hinweisen, Terminen, Tipps, Rechtsvorschriften und Suchmaschine an:

LEO - Lehrereinstellung Online NRW

Hier finden Sie alles, was Sie für ein erfolgreiches Bewerbungsverfahren wissen müssen. Achten Sie insbesondere auf die Hinweise für Seiteneinsteiger.

Aktueller Tipp für Seiteneinsteiger:
Es gibt eine neue und sehr gute Informationsbroschüre des Ministeriums für Seiteneinsteiger, die die neuen Regelungen enthält, die ab 1.11.2009 gültig sind. Ich habe sie für Sie im Downloadbereich unter dem Namen OBAS-Info.pdf bereitgestellt.
Vermutlich hat das Schulministerium in NRW gemerkt, dass viele qualifizierte Seiteneinsteiger nach Niedersachsen oder Hessen abwandern, weil sie dort bis 45 oder sogar bis 50 verbeamtet werden, denn für das Einstellungsverfahren 2009 wurde der Bewerberkreis deutlich erweitert. Sehen Sie sich also unbedingt die Rechtsgrundlagen an, die Sie auf der Einstellungsseite des Ministeriums finden!
Wenn Sie aber keine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen haben, sondern irgendwelche anderen Hochschul- oder Fachhochschulabschlussprüfungen, mussten Sie bisher einen Anerkennungsantrag stellen. Im Folgenden lasse ich deshalb noch die Anerkennungsregelungen stehen, weil sie noch für diejenigen gültig sein können, die nach den alten Bedingungen Ihren Antrag gestellt haben.
 

Anerkennungsregelungen

Das Schulministerium kann festlegen, welche Abschlüsse einer Prüfung entsprechen, die einer Lehramtsprüfung gleichzusetzen sind. Wenn es erforderlich ist und entsprechender Mangel an Lehrkräften besteht, kann z.B. ein Ministerium festlegen, dass ein Metzger Biologieunterricht erteilen darf. So ist nun beispielsweise aus Bedarfsgründen festgelegt worden, dass eine Magisterprüfung ohne weitere Überprüfung als Erste Staatsprüfung anerkannt wird, wenn die Fächer der Magisterprüfung den entsprechenden Fächern einer Lehramtsprüfung zuzuordnen sind. Das ist auch bei Promotionen und anderen Hochschulabschlussprüfungen der Fall.
Grundlage für die Anerkennung ist ein Erlass des Ministeriums, der die Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen regelt. Dieser Erlass stammt vom 6.12.2002 und ist in der amtlichen Erlass-Sammlung für Schulen ( = BASS) unter 20-02-Nr.15 abgedruckt.
Dieser Erlass wird jedoch laufend geändert - jeweils nach Lage der Einstellungsbedürfnisse im Lehrerberuf. So gab es in den Folgejahren dazu verschiedene
Änderungserlasse, weil darin immer wesentliche Anerkennungsbedingungen geändert wurden und die Anerkennung deutlich erschwert wurde. Die letzte Änderung stammt vom 12.2.2009 und ist auf meiner Downloadseite unter dem Namen anerk2009.pdf gespeichert.
Da es aber seit dem 1.11. 2009 eine neue Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern gibt (OBAS), ist auch der Bezugserlass von 2002 völlig neu gefasst worden. Dieser neue Erlass ist jetzt gültig! Sie finden im Downloadbereich unter dem Namen anerk-neu.pdf.

Lesen Sie diesen Erlass genau und entscheiden Sie, ob sich der Umstieg lohnt!
Dennoch müssen Sie vorsichtig sein: Die vorstehenden Erlasse beziehen sich nur auf die Anerkennungsmöglichkeiten. Das bedeutet noch lange nicht, dass Sie damit Ihre Anerkennung auch bekommen.
Ihren Anerkennungsantrag prüft ein Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung und leitet ihn an das Staatliche Prüfungsamt einer Universität weiter. Dieses entscheidet dann, ob die Prüfungsbedingungen, die bei Ihnen vorlagen, denen der geforderten Lehramtsprüfung entsprachen. Erst, wenn das der Fall ist, bekommen Sie eine Anerkennung.

Achtung! Das Ministerium ändert oft kurzfristig die Anerkennungsbedingungen, weil es mit diesen Erlassen die Bewerbungen für den Schuldienst steuert. Da die Auswertung der Statistik ergeben hat, dass wieder mit einem starken Rückgang der Schülerzahlen gerechnet werden muss, werden sich auch die Stellenbesetzungen ändern. Das bedeutet wiederum auch weniger verfügbare Planstellen und eine Verringerung der Seiteneinstiegschancen. Schauen Sie also unbedingt auf die Webseite des Ministeriums für Schule und Weiterbildung  und vergewissern Sie sich, ob sich ein Umstieg in die Schule lohnt!
Fachhochschulabsolventen erhalten in der Regel keine volle Anerkennung mehr, sondern nur noch eine Teilanerkennung. Das bedeutet in vielen Fällen ein Zusatzstudium. Die Universitäten und Prüfungsämter können Auskunft über die fehlenden Studienteile geben.

Erkundigen Sie sich auch, ob Lehrgänge an der Fernuni Hagen dazu angeboten werden!

Echte Chancen auf eine Anerkennung haben Sie eigentlich nur, wenn Ihre Fächer stark gefragt sind. Das sind nach dem Einstellungserlass für 2008/2009 für die Sekundarstufe II die Fächer Informatik, Mathematik, Physik, Latein, Englisch, Französisch, Italienisch. Spanisch, Deutsch, Musik und Kunst.
Denken Sie daran, dass Sie zwei Fächer für die Schule benötigen. Lediglich für die Fächer Musik und Kunst gilt, dass es im Bereich der Sekundarstufe II den Ein-Fach-Lehrer gibt.

Verdienstmöglichkeiten

Eine wichtige Überlegung ist auch Ihre Verdienstmöglichkeit, die sich mit bestimmten Anerkennungen deutlich steigert. E13 bekommen Sie nämlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für den höheren Dienst, also der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. In allen anderen Fällen erwartet Sie voraussichtlich E 9 oder bestenfalls E 10. Im ungünstigen Fall, d.h. wenn Ihre Prüfungen nicht voll anerkannt werden, sogar nur E 8.
Durch den neuen Tarifvertrag TV-L, der ab 1.11.2006 den alten BAT-Tarif ablöste, ergeben sich gewaltige Einkommenseinbußen für diejenigen, die keine Chance haben, ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Als Angestellte erhielten sie früher BAT III oder BAT IIa, nach dem neuen Tarif aber E11 oder E13. Das wäre nicht weiter schlimm, wenn die Tarife gleiches Entgelt bedeuteten. Leider geht der neue Tarif TV-L bei einer Neueinstellung nicht nach Lebensalter vor, sondern steckt jeden Anfänger einfach in die Stufe 1. Das kann einen einen Einkommensverlust von bis zu 1000.- € zur Folge haben.
Allerdings kann der Arbeitgeber Vorerfahrungen berücksichtigen und eine höhere Einstufung vornehmen. Das hat das Ministerium im Erlass vom 14.11.2006 zugesagt. Zu diesem Erlass gibt es einen Durchführungserlass vom 18.12. 2006 (Az. 214-1.14-42955 (16) ). Die Ausführungsbestimmungen legen den Geltungsbereich fest und enthalten ein Berechnungsbeispiel, das die Vordienstzeiten anerkennt und dadurch das endgültige Gehalt auf das alte BAT-Niveau anhebt. Den Erlass können Sie von meiner Downloadseite unter dem Namen TVL-Erl.-2006.doc herunterladen.
Das ist zwar kein Trost für die einzustellenden Referendare des nächsten Jahres, bedeutet aber immerhin einen Ausgleich für alle diejenigen, die sich jetzt zur Zeit im Vorbereitungsdienst befinden.
Für die neu einzustellenden Referendare, die zu alt sind, um ins Beamtenverhältnis übernommen werden zu können  - und das trifft auf viele Seiteneinsteiger zu, die noch 2006 mit großen Versprechungen für die Mangelfächer angeworben wurden - bedeutet der neue Tarifvertrag allerdings eine bittere Enttäuschung.
Seiteneinsteiger, die über 40 sind und noch in den Lehrerberuf wechseln wollen, sollten sich das also gründlich überlegen, da sie im günstigsten Fall mit einem Verlust von 500 €  (im schlimmsten Fall mit 900.- €  rechnen müssen.

05. Dezember 2007

Klage von angestellten Lehrern (Seiteneinsteigern) auf Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgreich

Mit Urteilen vom 20. November 2007, die den Klägern nunmehr schriftlich zugestellt wurden, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Klagen von vier 41 bis 45 Jahre alten Klägern stattgegeben, mit der sie als Angestellte im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehren. Es handelt sich um sog. Seiteneinsteiger mit abgeschlossener anderweitiger Berufsausbildung (Diplomingenieure in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaft, Maschinentechnik und Schiffbau bzw. Architektur) und mehrjähriger Erfahrung in diesem Beruf. Nach erfolgreicher Qualifizierung in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und Ablegen der zweiten Staatsprüfung wurden sie entgegen ihrer Erwartung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe, sondern in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen, weil sie die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten. Der sog. Mangelfach-Erlass, der Ausnahmen von der Altersgrenze zulässt, wurde von der Einstellungsbehörde nicht angewandt, weil das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Erlasslage inzwischen geändert hatte. Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger trotz Überschreitens der Altersgrenze einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie im Vertrauen auf die Fortgeltung des Mangelfacherlasses als Seiteneinsteiger ihren bisherigen Beruf aufgegeben, sich einer Fortbildung nebst Aus- und Abschlussprüfung unterzogen und Einkommenseinbußen in Kauf genommen hätten, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Auch stehe nicht fest, in welchem Umfang überhaupt Haushaltsmittel eingespart würden, wenn ältere Lehrer statt im Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Gegen das Urteil kann Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Az. 2 K 1313/07 u.a.  Pressemitteilung des VG Düsseldorf

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Verdienstmöglichkeiten (Stand: ab 1.03.2009) in Bezug auf das Ausbildungsniveau und den unterrichtlichen Einsatz; es ist jeweils die erste Stufe der Entgeltgruppe aufgeführt. Die Beträge sind gerundet. Bei entsprechenden Vorerfahrungen kann der Start aber bereits in einer höheren Stufe erfolgen. Anerkennungsfähige Zeiten von einem Jahr führen zur Stufe 2, von drei Jahren führen zur Stufe 3 und sechs Jahren führen zur Stufe 4. Da die Ausbildungszeit normalerweise als Vorerfahrung angerechnet wird, können Sie mit der Stufe 2 rechnen.

Art des Abschlusses

 

Monatsverdienst bei Einsatz an

Hauptschule Realschule oder Sek. I
der Gesamtschule
Sek. II an
 Gymnasium, Gesamtschule
 oder Berufskolleg
FH-Diplom (ohne Anerkennung als 1. Staatsprüfung)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
E9
(2172.- €)
(2414.- €)
(2538.- €)
(2877.- €)
E9
(2172.- €)
(2414.- €)
(2538.- €)
(2877.- €)
 
Uni-Diplom, Magister, Promotion (ohne Anerkennung als 1. Staatsprüfung)
 

Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
E9
(2172.- €)
(2414.- €)
(2538.- €)
(2877.- €)
E10
(2465.- €)
(2744.- €)
(2955.- €)
(3166.- €)
 
Uni-Diplom, Magister, Promotion (mit Anerkennung als 1. Staatsprüfung)
(Lehrkräfte in Ausbildung nach OBAS mit Hochschulabschluss ohne erste Staatsprüfung für ein Lehramt)

Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
E10
(2465.- €)
(2744.- €)
(2955.- €)
(3166.- €)
E11
(2563.- €)
(2847.- €)
(3058.- €)
(3377.- €)
E12
(2656.- €)
(2955.- €)
(3377.- €)
(3748.- €)
1. und 2. Staatsprüfung (volle Lehramtsbefähigung)
(Lehrkräfte in Ausbildung nach OBAS mit Hochschulabschluss und anerkannter 1. Staatsprüfung)

Stufe 1
Stufe 2 Stufe 3
Stufe 4
E11
 (2563.- €)
 (2847.- €)
 (3058.- €)
 (3377.- €)
E11
(2563.- €)
(2847.- €)
(3058.- €)
(3377.- €)
E13
(2970.- €)
(3305.- €)
(3485.- €)
(3835.-€)
                Der Geld - Tipp:
In der oben angeführten Gehaltstabelle finden Sie unterschiedliche Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe aufgeführt; das tatsächliche Einkommen hängt dann aber noch von verschiedenen Faktoren ab (wie z.B. Lebensalter, Familienstand, Vorbeschäftigungszeiten, Zulagen). Das bedeutet konkret, wenn Sie mehr als 3 Jahre einschlägige Berufserfahrungen nachweisen können, werden Sie nicht mit dem Gehalt der Eingangsstufe, sondern mit Stufe 3 eingestellt, was in den Entgeltstufen E10 bis E13 fast 500 € mehr im Monat bedeutet! Unabhängig davon kann der Arbeitgeber gemäß §16 TV-L bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich war. Die Bezirksregierungen sind vom Ministerium durch Erlass vom 23.2.2008 (Az. 214-1.14-42955(16)  angewiesen worden, bei der Einstufung jede berufliche Vorerfahrung großzügig auszulegen und anzurechnen. Die Höchstzeit für eine Anrechnung beträgt 6 Jahre, sodass sich bei der Einstellung maximal die Stufe 4 erreichen lässt.
Verhandeln Sie also unbedingt mit der Bezirksregierung! Schalten Sie auch den Personalrat ein, denn die Zuordnung zu den Stufen des TV-L ist mitbestimmungspflichtig.
 
Wenn Sie genau wissen wollen, wie viel Sie verdienen, schauen Sie auf meiner Webseite Besoldung nach. Dort sind die derzeit gültigen Gehaltstabellen für angestellte Beschäftigte und Beamte aufgeführt.
Das frühere Tarifsystem  des BAT ist ab 1.11.2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt worden. Für die frühere Einstufung lt. BAT gibt es Überleitungsregelungen, die Sie auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung Versorgung NRW lesen können.
 
Bewerbungstipp:
  • Bewerbungen sind ausschließlich im Ausschreibungsverfahren möglich. Richten Sie Ihre Bewerbung direkt an die ausschreibende Schule. Senden Sie keine Unterlagen an die zuständige Bezirksregierung!
  • Eine Bewerbung ist nur dann zulässig, wenn eine Öffnung für den Seiteneinstieg ausdrücklich im Ausschreibungstext genannt ist ("Für den Seiteneinstieg geöffnet").
  • Nie Originale versenden. Sie erhalten keine Unterlagen zurück ! Aus Datenschutzgründen werden nämlich alle Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Zuge gekommen sind, vernichtet.

Bitte senden Sie die folgende Unterlagen an die ausschreibende Schule:

  • Bewerbungsschreiben (Nehmen Sie Stellung zum Anforderungsprofil im Ausschreibungstext!)
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Unbeglaubigte Kopien der Zeugnisse und Qualifikationen
  • Unbeglaubigte Kopien von sonstigen im Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsnachweisen

Wichtig:
Die Schulen sind nicht verpflichtet, alle Seiteneinsteiger einzuladen; sie können sich auf diejenigen beschränken, die der Auswahlkommission am besten geeignet erscheinen.
Die zum Auswahlgespräch eingeladenen Bewerber haben alle die gleichen Chancen, denn die Examensnoten spielen dann keine Rolle mehr. Allerdings sollte man immer daran denken, dass die Seiteneinsteiger erst dann zum Zuge kommen, wenn es keine geeigneten voll ausgebildeten Lehrkräfte für die ausgeschriebene Stelle gibt. Sie sind also immer "Bewerber zweiten Ranges".

 
Für die Anerkennung sind folgende Stellen zuständig:
  • Zur Anerkennung Ihres Hochschulabschlusses (nicht Fachhochschulabschlusses) für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik (bundesweit) wenden Sie sich an die Bezirksregierung Münster, Dezernat 46, 48128 Münster (Tel.: 0251-411-4208).
  • Zur Anerkennung Ihres Hochschulabschlusses (nicht Fachhochschulabschlusses) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder für das Lehramt an Berufskollegs (bundesweit) wenden Sie sich an die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 46, 40474 Düsseldorf (Tel.: 0211-475-0).
  • Zur Anerkennung Ihres Fachhochschulabschlusses (bundesweit) oder einer Lehramtsbefähigung, Lehramtsprüfungen oder Hochschulabschlussprüfung der ehemaligen DDR und Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde, wenden Sie sich an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 46, 50606 Köln (Tel.: 0221-147-2573).
  • Zur Anerkennung eines in den Ländern der EG und EWR, in Polen oder der Schweiz erworbenen Hochschulabschlusses wenden Sie sich an die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 46, 59817 Arnsberg (Tel.: 02931-82-0).
  • Zur Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses, soweit dieser nicht in den Ländern der EG und EWR, in Polen oder der Schweiz erworben wurde, wenden Sie sich an die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 46, 32756 Detmold (Tel.: 05231-71-0).

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Bewerbung!

Weitere Hinweise:

Themenbereich Internetadresse
Die Bezirksregierung Detmold hat eine 29seitige Broschüre mit guten Hilfen zur Eingliederung von Seiteneinsteigern  als Handlungsempfehlung für Schulleitungen herausgegeben. http://www.bezreg-detmold.nrw.de/
Informative Seite des Ministeriums für Seiteneinsteiger - hier gibt es auch einen Flyer zum Herunterladen http://www.bildungsportal.nrw.de
Das Lehrereinstellungsverfahren Online (LEO) www.Lehrereinstellung.nrw.de
Bezirksregierung Düsseldorf www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Bezirksregierung Köln www.bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Münster www.bezreg-muenster.nrw.de
Bezirksregierung Arnsberg www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Bezirksregierung Detmold www.bezreg-detmold.nrw.de

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 02.02.10

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