Krankheit und Beihilfeprobleme

Da inzwischen immer neue Variationen von Versicherungsbedingungen und Krankenkassen-beiträgen aufgrund der staatlichen Änderungen erscheinen, ist es wichtig, diese Änderungen wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Auch die Beihilfe wird schleichend reduziert.
 
Sehr ärgerlich ist die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale um 50% ab 1.1.2003. Dadurch haben sich nachhaltige Verschlechterungen ergeben. Außerdem hat sich das Verfahren geändert. Jetzt ist nämlich nicht mehr das Datum der Antragstellung, sondern das Datum der Behandlung maßgebend. Auf diese Art und Weise verhindert der Staat, dass jemand in einem Jahr die Pauschale spart, weil er keine Abrechnung einreicht. Reicht er im folgenden Jahr die Kosten des Vorjahres mit ein, so knöpft man ihm für jedes Jahr gesondert die Pauschale ab.
 
Hier die Kostendämpfungspauschalen ab 1.1.2003: Beschäftigte Pensionäre
Stufe 1: Besoldungsgruppe A7 - A 11   150.- EURO 105.- EURO
Stufe 2: Besoldungsgruppen A 12- A 15, B1, C1, C2, H1 - H 3, R1 300.- EURO 210.- EURO
Stufe 3: Besoldungsgruppen A 16, B2 und B3, C3, H4 und H5, R2 und R3 450.- EURO 315.- EURO
Stufe 4: Besoldungsgruppen B4 - B7, C4, R4 - R7  600.- EURO 420.- EURO
Stufe 5: höhere Besoldungsgruppen  750.- EURO 525.- EURO
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind reduziert sich die Kostendämpfungspauschale um 60.-€.

Inzwischen ist vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 49.07 vom 20.03.2008) bestätigt worden, dass die Kostendämpfungspauschale verfassungsgemäß ist. Allerdings haben verschiedene Gerichte (VG Gelsenkirchen vom 01.09.2006 Az.: VG 3 K 2022/06 und das OVG Münster vom 18.07.2007 Az.: OVG 6 A 3764/06) entschieden, dass die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale unzulässig ist. Das BVG hat aber erklärt, dass diese Entscheidungen nur im Wege der Feststellungsklage getroffen werden können und Ländersache sind. Eine solche Feststellungsklage liegt aber nicht vor. Insofern muss die Kürzung zunächst hingenommen werden. Den Text des Urteils finden Sie im Downloadbereich unter Urteil.pdf.
Dennoch hat das Finanzministerium verfügt, dass bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage alle Beihilfebescheide vorläufig erteilt werden müssen.

Hier die Anweisung des Finanzministeriums:

1.
Die Beihilfen sind zunächst weiterhin unter Berücksichtigung des § 12a BVO zu berechnen und auszuzahlen. Von der endgültigen Festsetzung der Beihilfe ist im Hinblick auf die Kostendämpfungspauschale abzusehen und der Beihilfeberechtigte davon zu unterrichten, dass nach Abschluss der Musterprozesse eine abschließende Entscheidung ergehen wird. Die Beihilfebescheide sind möglichst wie folgt zu kennzeichnen:
„Dieser Bescheid ergeht hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) vorläufig.“

Aus der vorläufigen Festsetzung ergeben sich für den Beihilfeberechtigten keine Rechtsnachteile, so dass es insoweit eines Widerspruchs nicht bedarf. Gleiches gilt für Beihilfebescheide, die bereits unter Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale festgesetzt wurden und bis zum Datum der Bekanntgabe dieses Erlasses noch keine Bestandskraft erlangt haben.
2.
Soweit gegen Beihilfefestsetzungen unter Anrechnung der Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO bereits Widersprüche eingelegt wurden oder noch eingelegt werden, bitte ich den Widerspruchsführern mitzuteilen, dass zunächst der Ausgang der anhängigen Klageverfahren – Einverständnis vorausgesetzt – abgewartet und die Entscheidung über den Widerspruch bis dahin zurückgestellt wird. In Fällen, in denen über den Widerspruch bereits entschieden wurde, aber noch keine Bestandskraft eingetreten ist, kann auf die Erhebung einer Klage verzichtet werden; das Land wird aus dem Ablauf der Klagefrist keine Rechte herleiten. In bereits anhängigen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten sollte bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ruhen der Verfahren erreicht werden.

3.

Über bereits unanfechtbar gewordene Beihilfefestsetzungen (unter Anrechnung der Kostendämpfungspauschale) wird nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erneut befunden werden. Hierzu ergeht zu gegebener Zeit gesonderte Weisung. Soweit bereits jetzt Anträge auf Erstattung der einbehaltenen Kostendämpfungspauschalen der Jahre 2003 ff. oder früherer Jahre gestellt werden, sind diese unter Hinweis auf diesen Erlass mit Einverständnis des Beihilfeberechtigten ruhend zu stellen.

Der Beihilfe - Tipp:
Beantragen Sie die Erstattung der Kostendämpfungspauschale!
Wenn ihre Beihilfe
seit dem Kalenderjahr 2003 um die Kostendämpfungspauschale nach §12a BVO gekürzt wurde, sollten Sie sich nicht scheuen, diese Beträge jetzt zurückzufordern, nachdem das OVG NRW mit Urteil vom 10.9.2007  entschieden hat, dass die Kürzung  der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale gegen höherrangiges Recht verstößt. Der VBE hat in seinem Downloadbereich einen Musterantrag formuliert, der dort abgerufen werden kann: www.vbe-nrw.de
 

Der Beihilfetipp:
Vorsorgeuntersuchungen unterliegen nicht der Kostendämpfungspauschale!
Das bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall eine getrennte Rechnung dafür ausstellen lassen sollten. Und wenn Sie in einem Jahr keine anderen Rechnungen haben, sparen Sie die Pauschale. Da diese immer mit dem Einreichen der ersten Rechnung erhoben wird, ist es unter Umständen sinnvoll zu warten, bis feststeht, ob in diesem Kalenderjahr noch andere Rechnungen anfallen. Eventuell rechnet man diese dann erst im nächsten Kalenderjahr ab.

Der Geld - Tipp:
Die Kostendämpfungspauschale zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Die Beihilfeempfänger müssen nämlich lt. Beihilfeverordnung für Beamte einen Teil ihrer Arztkosten selbst tragen. Da dieser Eigenanteil mit der Zuzahlung für Medikamente bei Pflichtversicherten vergleichbar ist, gehört sie als außergewöhnliche Belastung zu den abzugsfähigen Krankheitskosten.


Das Beihilferecht wird laufend geändert.
Die neueste Änderung der Beihilfeverordnung ist vom 27.6.2008 und berücksichtigt die Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW gibt regelmäßig Merkblätter heraus, wenn sich die Beihilfevorschriften ändern. Sie finden alles auf der sehr informativen Webseite des LBV:

www.lbv.nrw.de

Auch die Verwaltungsverordnung zur Beihilfeverordnung ist  wieder geändert worden. Die wesentlichen Änderungen und gute Hinweise finden Sie außerdem auf der Webseite der zentralen Koordinierungsstelle ( www.beihilfe.nrw.de).
Im Februar 2009 hat der Landtag den § 4 Abs. 1 Nummer 7 und die Anlage 2 der Beihilfeverordnung in den Gesetzesstand erhoben. Das bedeutet, dass wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Güter des täglichen Gebrauchs, Mund - und Rachentherapeutika und Abführmittel nicht beihilfefähig sind. Außerdem wurden die Höchstsätze für bestimmte Hilfsmittel dadurch begrenzt.

Seit Juni 2005 haben auch eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten Anspruch auf Beihilfe. Für sie gelten die gleichen Rechte wie für Ehegatten. Ansprüche können ab dem 26.5.2005 geltend gemacht werden. Beim ersten Antrag muss allerdings eine Kopie der Partnerschaftsurkunde beigefügt werden. Lebenspartner bekommen sogar die Beihilfe weiter, wenn der beihilfeberechtigte Lebenspartner verstorben ist.

Darin besteht nämlich noch der Unterschied zum Witwengeld. Denn nach dem derzeitigen Beamtenversorgungsrecht haben hinterbliebene Lebenspartner im Gegensatz zu Eheleuten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge. Dennoch zahlt bis zur Änderung dieses Gesetzes die Beihilfe.
Achtung: Ärztliche Atteste jetzt beihilfefähig!

Während früher Bescheinigungen eines Arztes für die Dienstunfähigkeit nicht beihilfefähig waren, können sie nach der neuen Verwaltungsverordnung vom 6.7.2005 geltend gemacht werden.
Der Beihilfe - Tipp:
Lehrkräfte in der Altersteilzeit
sind Teilzeitkräfte, die eine niedrigere Kostendämpfungs-pauschale bezahlen müssen. Sie sollten bereits zu Beginn der ATZ - also noch in der Beschäftigungs-phase - auf ihren Beihilfeanträgen  die ATZ angeben, damit die Kostendämpfungspauschale gemindert wird. Am besten fügen  Sie gleich eine Kopie Ihres Bescheides über die ATZ bei.

Achtung! Das Beihilferecht ist am 1.7.2008 erneut geändert worden.
Man hat inzwischen den Eindruck, dass der Leistungsumfang immer mehr eingeschränkt wird, bis er schließlich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen übereinstimmt. Die Belastungen für die Beamten werden immer größer und sie haben zusätzlich noch eine Kostendämpfungspauschale zu bezahlen. Diese wird nach §12a in der neuesten Fassung sogar auf einige Fälle der Vorsorgeuntersuchungen ausgedehnt. Damit wird nach Auffassung des dbb nrw die Bereitschaft der Beschäftigten zur medizinischen Vorsorge reduziert und gefährdet damit nicht nur eine frühzeitige und umfassende Krankheitsprävention, sondern schadet auch dem Erhalt der Dienstfähigkeit der Beschäftigten und zuletzt einem wirtschaftlichen Gesundheitssystem.
Der Beihilfe - Tipp:
Beihilfe für studierende Kinder
Trotz des Steueränderungsgesetzes von 2007, nach dem der Bezugs-zeitraum für Kindergeld und Fami-lienzuschlag auf die Vollendung des 25. Lebensjahres gekürzt wurde, sind studierende Kinder weiterhin berücksichtigungsfähig, wenn sie bereits bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule aufgenommen haben. (VerwV z. Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen v. 22.11.2006)
Wichtig: Die mit einem Beihilfeantrag gemachten Aufwendungen müssen seit 1.1.2007 200 € übersteigen!

Wichtige Hinweise zu besonderen Beihilfefällen

Oft gibt es Probleme mit  mit Widersprüchen bzw. Beihilfeablehnungen oder -abschlägen. Häufig handelt es sich um medizinische Fälle, bei denen eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) erforderlich ist. Dazu gehören Zahnimplantate, psychotherapeutische Behandlungen, bestimmte teure medizinische Hilfsmittel, Sanatoriumsaufenthalte, Kuren und Behandlungen im Ausland oder auch größere, ungewöhnliche Operationen bzw. -methoden.
Wenn bei Ihnen eine dieser Behandlungen notwendig werden sollte, sollten Sie folgende Schritte eingehalten:
  • Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und lassen Sie sich einen detailliert begründeten Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag erstellen, wobei auch alternative Behandlungswege aufgezeigt werden sollten.
  • Den Behandlungsplan legen Sie mit der Bitte um Genehmigung der Beihilfestelle - bei Pensionären dem LBV- vor.
  • Im Normalfall erfolgt eine Untersuchung beim Amtsarzt; manchmal entscheidet dieser auch nach Prüfung der Unterlagen. Sie erhalten dann die Genehmigung und Zusage zur Übernahme der Kosten für die Behandlung. Die Behandlung kann beginnen.
  • Falls die Beihilfestelle dies ablehnt, müssen Sie mit Ihrem Arzt eine bessere Begründungsmöglichkeit suchen, damit eine Nachbesserung erfolgen kann.
    Falls Sie nicht persönlich zum Amtsarzt bestellt wurden, sollten Sie einer persönlichen Untersuchung bestehen, um eine andere Beurteilung zu erreichen.
  • Wenn das nicht hilft, lassen Sie im Personalrat beraten und dort helfen. Die Personalratsmitglieder kennen meist die Sachbearbeiter vor Ort und haben Erfahrung mit Ablehnungen und Widersprüchen. Denken Sie daran, diesen eine Vollmacht zu erteilen.

Drei Tipps zum Schluss:

  1. Beginnen Sie niemals eine komplizierte Behandlung, bevor diese von der entsprechenden Beihilfestelle genehmigt wurde. Nachbesserungen sind dann nur noch selten möglich.
  2. Besonders wichtig: Bei Kuren ist eine Beihilfezahlung ohne Vorhergenehmigung ausgeschlossen!
  3. Planen Sie Wartezeiten von 3 Monaten und mehr ein!
 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.2.2003 entschieden, dass die Wahlleistungen nicht beihilfefähig sein müssen. Wahlleistungen umfassen insbesondere die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterkunft im Einbett- oder Zweibettzimmer. Es ist zulässig, dass diese Leistungen nicht beihilfefähig sind. In Berlin ist das schon seit 1998 der Fall. Inzwischen haben sich Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein dem angeschlossen. In Nordrhein-Westfallen ist das noch nicht der Fall, es kann aber auch bald passieren.
 
Der Reisetipp:
Wenn Sie in den Ferien ins Ausland fahren, sollten Sie unbedingt eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Oft wird nämlich vergessen, dass die Beihilfe alle Krankenhauskosten nur nach den ortsüblichen Tarifen abrechnet.
Ein Beispiel: Sie werden in den USA krank und lassen sich in einem Medical Center untersuchen. Man stellt Gallensteine fest und schlägt eine operative Entfernung vor. Dazu müssen Sie eine Woche ins Krankenhaus. Die Operation und Gesundung verläuft problemlos. Die Krankenhaus- und Arztrechnung in Höhe von US$ 4800.00 bezahlen Sie per Kreditkarte. Umgerechnet sind das derzeit vielleicht ca. 3840 EURO.  Bei der Einreichung Ihrer Rechnung erstattet Ihnen die Beihilfestelle aber nur 1500 EURO, weil sie davon ausgeht, dass der Krankenhaussatz in Ratingen (dem Ort, an dem Sie wohnen), incl. aller Kosten nicht höher als 3000.00 EURO für diese Operation betragen würde. Sie verlieren also 2340.00 EURO.

Das lässt sich vermeiden, wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung abschließen.
Der Beihilfe - Tipp
I
Wenn Sie besonders hohe Aufwendungen auf Ihrem Beihilfeantrag haben, sollten Sie die Antragssumme auf der ersten Seite des Beihilfeantrags besonders deutlich hervorheben. Dadurch erkennen die Beihilfesachbearbeiter die Anträge mit hohen Aufwendungen besser und können sie bevorzugt bearbeiten. Das beschleunigt in den meisten Fällen die Bearbeitungsdauer erheblich.
Der Beihilfe - Tipp
IWenn Sie noch berücksichtigungsfähige Kinder haben, sollten Sie den  Beihilfeantrag stellen, so lange das noch zutrifft, weil die Kostendämpfungspauschale dann noch gekürzt wird. Das trifft umgekehrt auch zu, wenn Sie Familienzuwachs erwarten. Heben Sie alle Rechnungen auf und stellen Sie alle Anträge erst dann, wenn das Kind berücksichtigungsfähig ist. Entscheidend für die Senkung der Pauschale ist nämlich der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht das Datum der Aufwendungen.
Große Probleme gibt es regelmäßig bei der Beihilfeabrechnung. Oft werden Arztrechnungen nicht erstattet, weil die Gebührenabrechnung nicht stimmen, Rechnungen nicht anerkannt werden oder die Erstattungsbeträge von der Beihilfestelle anders definiert werden. Hierzu gibt es ein ausgezeichnetes Merkblatt, das in gemeinsamer vom Finanzministerium NRW und der Ärztekammer Westfalen-Lippe herausgegeben wurde. Es enthält die wichtigsten Gesichtspunkte zum ärztlichen Gebührenrecht und zum Beihilferecht. Ich stelle es Ihnen im Downloadbereich als WORD-Dokument unter dem Namen arztrech.doc zur Verfügung.
Achtung!
Beihilfebescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung!

Seit Juni 2004 enthalten die Beihilfebescheide des LBV Rechtsbehelfsbelehrungen. Das bedeutet, dass Sie jetzt nur noch eine Einspruchsfrist von 4 Wochen haben. Früher, als noch keine Rechtsbehelfsbelehrungen drunter standen, konnten Sie Widersprüche noch innerhalb eines Jahres geltend machen. Das ist jetzt vorbei.
Sie können sich allerdings die Frist noch anders wahren: Legen Sie Widerspruch ein und weisen Sie darauf hin, dass Sie später noch eine Begründung nachreichen. So haben Sie ausreichend Zeit, den Beihilfebescheid zu prüfen und den Widerspruch zu begründen.
Der Beihilfe - Tipp:
Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nach einem Urteil der  Verwaltungsgerichte Aachen und Düsseldorf vom 24.05.2007 (AZ 1 K 111/07) und 18.01.2008 (AZ 26 K 4566/07) können auch Arzneimittel beihilfefähig sein, die nicht verschreibungspflichtig sind. Nach Ansicht der Gerichte bezieht sich die Verschreibungspflicht nur auf die Gefährlichkeit. Es könne durchaus sein, dass ein Medikament notwendig und angemessen für den Patienten sei. Dann müsse auch die Beihilfestelle aus Fürsorgegründen die Beihilfefähigkeit anerkennen. Da mehrere Widerspruchsverfahren bei den Gerichten anhängig sind, hat das Finanzministerium die Beihilfestellen angewiesen, ab sofort die Beihilfebescheide hinsichtlich der Arzneimittelabrechnungen vorläufig ergehen zu lassen.
Widersprüche sollen im Einverständnis mit den Widerspruchsführern bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage ruhend gestellt werden.
Der Beihilfe - Tipp:
Brillengläser jetzt erstattungsfähig
Ihnen ist sicher bekannt, dass die Kosten für Brillengläser  nur beihilfefähig sind, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Jetzt sind nun auch bei gleich bleibender Sehschärfe bei einer Ersatzbeschaffung nach vier Jahren 150€ je Brillenglas beihilfefähig.
Der Geld - Tipp:
Krankenversicherung für studierende Kinder
Für beihilfeberechtigte studierende Kinder gibt es bei den Krankenversicherungen spezielle Tarife. Meistens werden diese jedoch den Versicherten nicht ohne Aufforderungen angeboten. Informieren Sie sich also bei Ihrer Krankenversicherung, welche Tarife für Sie wirklich gelten und ändern Sie dann die Tarife.
Durch das Urteil des VG Düsseldorf vom 18.01.2008 (Az 26K 4566/07) wird nun endgültig bestätigt, dass auch die Beihilfeverordnung NRW einer juristischen Prüfung nicht standhält. Das VG Düsseldorf bestätigt den Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf eine Erstattung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen gemäß § 88 II LBG (Landesbeamtengesetz). Diese gesetzliche Regelung kann nicht pauschal und ohne Ermächtigungsgrundlage durch die Beihilfeverordnung, also eine untergesetzliche Norm, beschnitten werden. Da es sich hier um eine Angelegenheit von großer Bedeutung handelt, wurde die Berufung zugelassen und bereits durch das Land NRW eingelegt.
Hervorragende Hilfen für alle Beihilfefragen stellt die Bezirksregierung Detmold zur Verfügung! Besser könnte ich es hier gar nicht darstellen und erklären. Wählen Sie die unten angegebene Adresse der Zentralen Koordinierungsstelle Beihilfe an. Hier finden Sie alle Merkblätter, Vordrucke, Vereinbarungen mit den Ärztekammern und detaillierte Hinweise zu einzelnen Problemen. Besonders wichtig für Zahnarztbehandlungen!

Bei der Bezirksregierung Düsseldorf gibt es übrigens einen guten Servicebereich, der alle notwendigen Formulare und Merkblätter enthält.

Der Geld - Tipp:
Zahlungsaufschub bei Apotheken
Die Bearbeitungszeit von Beihilfeanträgen hat sich in der letzten Zeit deutlich erhöht. Oft dauert es Monate, bis die Erstattung von der Beihilfestelle erfolgt. Inzwischen verzichten aber auch Apotheken auf die sofortige Begleichung hoher Rechnungen. Man kann bei ihnen auf "Rechnung" einkaufen. Dadurch wird oft ein Zahlungsziel von 30 Tagen gewährt; durch besondere Vereinbarungen kann man auch einen Zahlungsaufschub von 60 Tagen erreichen.
Wichtiger Vorsorge - Tipp:
Erteilen Sie unbedingt Vollmachten!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie für alle Vorkommnisse Vollmachten erteilen. Es kann z.B. sein, dass Sie die Beihilfeanträge nicht selbst ausfüllen oder unterschreiben können. Oder, dass für Erstattungsanträge der Krankenkasse Ihre Unterschrift erforderlich ist, die Sie aus irgendwelchen Gründen nicht erteilen können.
Es genügt völlig, dass Sie schreiben:

An das LBV
(An die Krankenkasse...)
Hiermit ermächtige ich meine Frau.... und meinen Sohn... (meine Tochter...) in meinem Namen Beihilfeanträge (Kostenerstattungsanträge) zu stellen.
Unterschrift
(Alle Beteiligten müssen unterschreiben!)
Jeder der Beteiligten sollte ein Exemplar erhalten.


Einen guten Ratgeber zur Krankenversicherung für Referendare hat Daniela Kratz zusammengestellt. Es werden darin nicht nur die Vor- und Nachteile der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgewogen, sondern auch konkrete Tipps für die Wahl der unterschiedlichen Krankenkassen gegeben. Den Ratgeber finden Sie im Downloadverzeichnis unter kvratgeber.doc.

Weitere Hinweise:

Thema Internet-Adresse
Wichtigste Adresse für alle Beihilfefragen www.lbv.nrw.de
Aktuelle Änderungen und hilfreiche Hinweise hat immer die Zentrale Koordinierungsstelle Beihilfe www.bezreg-detmold.nrw.de/
Merkblatt zur Beihilfe
Antragsformulare für Pflege und Beihilfe
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/
Hinweise zu allen wichtigen Fragen der Beihilfe www.lbv.nrw.de
Download-Kiosk der Bezirksregierung Düsseldorf www.brd.nrw.de
Normalerweise gebe ich auf meiner Webseite keine Literaturempfehlung, aber unverzichtbar ist die Beihilfefibel. Die muss man einfach in gedruckter Form zu Hause zum Nachschlagen haben. Bezugsquelle ist der dbb:

www.dbb.de

Letzte Aktualisierung dieser Seite am 12.02.10 

BALKN005.GIF (1641 Byte)BALKN005.GIF (1641 Byte)

  * * * * * *