Beihilfe und Krankheitsprobleme

Wenn Beamte krank sind und Krankheitskosten zu tragen haben, ist die Beihilfe sehr wichtig. Da inzwischen immer neue Variationen von Versicherungsbedingungen und Krankenkassenbeiträgen aufgrund der staatlichen Änderungen erscheinen, muss man aber diese Änderungen wahrnehmen und darauf reagieren. Auch die Beihilfe wird schleichend reduziert.




Inzwischen ist auch die Kostendämpfungspauschale für rechtens erklärt worden.

Sehr ärgerlich ist die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale um 50% ab 1.1.2003. Dadurch haben sich nachhaltige Verschlechterungen ergeben. Außerdem hat sich das Verfahren geändert. Jetzt ist nämlich nicht mehr das Datum der Antragstellung, sondern das Datum der Behandlung maßgebend. Auf diese Art und Weise verhindert der Staat, dass jemand in einem Jahr die Pauschale spart, weil er keine Abrechnung einreicht. Reicht er im folgenden Jahr die Kosten des Vorjahres mit ein, so knöpft man ihm für jedes Jahr gesondert die Pauschale ab.

Hier die Kostendämpfungspauschalen ab 1.1.2003: BeschäftigtePensionäre
Stufe 1: Besoldungsgruppe A7 – A 11150.- €105.- €
Stufe 2: Besoldungsgruppen A 12- A 15, B1, C1, C2, H1 – H 3, R1300.- €210.- €
Stufe 3: Besoldungsgruppen A 16, B2 und B3, C3, H4 und H5, R2 und R3450.- €315.- €
Stufe 4: Besoldungsgruppen B4 – B7, C4, R4 – R7600.- €420.- €
Stufe 5: höhere Besoldungsgruppen750.- €525.- €

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind reduziert sich die Kostendämpfungspauschale um 60.-€.

Gegen diese Kostendämpfungspauschale war gerichtlich vorgegangen worden, aber inzwischen ist vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (zuletzt vom Mai 2010) bestätigt worden, dass die Kostendämpfungspauschale verfassungsgemäß ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Das Finanzministerium hat am 8.11.2010 einen Erlass herausgegeben, dass nun alle Bescheide nicht mehr vorläufig sind, sondern endgültig. Diesen wichtigen Erlass mit Hinweis auf alle bestehenden Urteile finden Sie im Ministerialblatt Nr. 36 aus dem Jahre 2010.

Der Beihilfetipp:




Vorsorgeuntersuchungen unterliegen jetzt  der Kostendämpfungspauschale!

Bisher unterlagen die Vorsorgeuntersuchungen nicht der Kostendämpfungspauschale. Leider ist das seit 1.1.2016 vorbei. Für Aufwendungen, die 2015 entstanden sind, aber erst 2016 abgerechnet wurden, gilt also noch die alte Regelung. Das bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall eine getrennte Rechnung dafür ausstellen lassen sollten. Und wenn Sie in einem Jahr keine anderen Rechnungen haben, sparen Sie die Pauschale.

Da diese immer mit dem Einreichen der ersten Rechnung erhoben wird, ist es unter Umständen sinnvoll zu warten, bis feststeht, ob in diesem Kalenderjahr noch andere Rechnungen anfallen. Eventuell rechnet man diese dann erst im nächsten Kalenderjahr ab.

Der Geld – Tipp:

Die Kostendämpfungspauschale zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Die Beihilfeempfänger müssen nämlich lt. Beihilfeverordnung für Beamte einen Teil ihrer Arztkosten selbst tragen. Da dieser Eigenanteil mit der Zuzahlung für Medikamente bei Pflichtversicherten vergleichbar ist, gehört sie als außergewöhnliche Belastung zu den abzugsfähigen Krankheitskosten.

Wichtige Änderungen des Beihilferechts

Die Beihilfeverordnung wird laufend geändert. Die  Änderung der Beihilfeverordnung vom 9.12.2011 berücksichtigte die neue Gebührenordnung für Zahnärzte und beschäftigte sich insbesondere mit den Behandlungs- und Beförderungskosten im Ausland. Danach erfolgte ein Erlass des Finanzministeriums vom 16.11.2012, der den Beihilfestellen insbesondere die Prüfung der Zahnarztrechnungen ans Herz legte. Den sollten Sie sich im Übrigen gründlich durchlesen, bevor Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Zahnarzt treffen.
Seit 1. Januar 2014 gelten wiederum neue Vorschriften für implantologische Leistungen. Danach wird nämlich die Zahl der der beihilfefähigen Implantate auf maximal acht begrenzt. Verbessert wurden auch die beihilfefähigen Aufwendungen bei dauernder stationärer Pflege.
Umfangreiche Änderungen enthielt auch die 5. Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 10.12.2014, die ab 1.1.2015 in Kraft getreten ist. Das waren die
wichtigsten Änderungen:




  • Für nicht verschreibungspflichtige, aber ärztliche verordnete Medikamente ist die Belastungsgrenze von 2% auf 1,5% gesenkt worden. Dies betrifft übrigens schon alle Aufwendungen, die ab 1.1.2014 entstanden sind.

  • Die Pflegebedingten Leistungen wurden deutlich erhöht. Das betrifft
    + die Verhinderungspflege (Ersatzpflege),
    + die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege),
    + die Kurzzeitpflege,
    + die vollstationäre Pflege.

  • Die Höchstbeträge für zusätzliche Betreuungsleistungen wurden angehoben.

  • Bestimmte Ausschlüsse bei Beamten im Vorbereitungsdienst wurden aufgehoben. Bisher konnten bestimmte Aufwendungen für Zahnersatz, Inlays oder Kronen von Beamten auf Widerruf nicht abgerechnet werden. Jetzt werden dafür Beihilfen gezahlt.

  • Für viele zahntechnische Leistungen wurde der Erstattungssatz von bisher 60% auf 70% erhöht.

Inzwischen sind mehrere Änderungsverordnungen erschienen, von denen die neueste ab 1.1. 2018 gültig ist:

1.Januar 2018  Änderung der Beihilfeverordnung

Mit dem 1.1. 2018 sind neue Änderungen des Beihilferechts in Kraft getreten, die sich meist auf die Erhöhung der Pflegesätze beziehen oder das zahnärztliche Gebührenrecht bzw. die Rehabilitationsmaßnahmen betreffen. Auf der Webseite des LBV finden Sie die Änderungen und auch die110-seitige aktualisierte Beihilfeverordnung für 2018.

19. Juli 2017 Neuer Erlass des Finanzministeriums zur Beihilfe

Das Finanzministerium hat in seinem neuesten Erlass die Beihilfefähigkeit von Cannabisprodukten, Drobinol und Nabilon bestätigt. Außerdem wurden die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach
§§ 44 und 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) angepasst. Schauen Sie sich den Erlass an. Er ist im Ministerialblatt vom 4.8. 2017 veröffentlicht.

1.1.2017 Siebte Änderung der Beihilfeverordnung in Kraft

Am 16. Dezember 2016 hat das Finanzministerium schon wieder eine Änderungsverordnung zur Beihilfeverordnung herausgegeben, die ab 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Besonders im Bereich der Pflege sind weitreichende Veränderungen festgelegt worden. Auf der Webseite des LBV finden Sie dazu die wichtigsten Neuerungen:

  • Brillen sind jetzt bis zu 70 beihilfefähig.

  • Die pflegebedingten Leistungen wurden verbessert. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden in fünf Pflegegrade umgewandelt, wobei die Beihilfe für die höheren Aufwendungen erhöht wurde.

  • Die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft  nach einer stationären Krankenhausbehandlung sind jetzt bis zu 28 Tagen beihilfefähig.

  • Eine Heilkur kann durch den Arzt jetzt bis zu 14 Tagen verlängert werden, auch ambulante Rehabilitationsmaßnahmen können bis zu 10 Tagen verlängert werden.

1.10. 2016 Neue Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung 2016

Leider sind die neuen Verwaltungsvorschriften vom 15. 9.2016 beim LB noch nicht veröffentlicht. Deshalb sollten Sie sich die Druckversion davon vom Rechtsportal des Ministeriums herunterladen. Dort sind auch die neun verschiedenen Formulare zur Beantragung von Beihilfen veröffentlicht. Die benötigen Sie ebenfalls.

1.12.2015 Achtung! Neue Änderung der Beihilfeverordnung ab 1.1.2016

Am 1.12.2015 ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW veröffentlicht worden. Damit haben sich wieder sehr viele Vorschriften und Bemessungsgrundsätze geändert. Verbessert haben sich insbesondere die Beihilfen für Implantate, aber auch für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Palliativ- und Hospizversorgung und die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft. Da Implantate immer häufiger eingesetzt werden, ist es wichtig zu wissen, dass inzwischen eine Kostenerstattung der Beihilfestelle für max. 10 Implantate à 1000 Euro erfolgen kann. Unter besonderen Umständen sogar noch mehr. Allerdings sollten Sie grundsätzlich vor jeder Implantatbehandlung den Kostenplan bei der Beihilfestelle einreichen und die Behandlung erst beginnen, wenn Sie den Bewilligungsbescheid bekommen haben. Unter Umständen müssen Sie vorher noch einmal mit dem Zahnarzt verhandeln.
Eine Verschlechterung ist u.a. dadurch eingetreten, dass nunmehr für Vorsorgeuntersuchungen auch die Kostendämpfungspauschale abgezogen wird. Die wichtigsten Änderungen finden Sie im Merkblatt des LBV.
Die Verordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und gilt für alle Aufwendungen, die nach dem 31.12.2015 entstehen.

Schauen Sie unbedingt ab und zu auf die Webseite des LBV. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW gibt regelmäßig Merkblätter heraus, wenn sich die Beihilfevorschriften ändern. Sie finden alles auf der sehr informativen Webseite des LBV:

www.lbv.nrw.de

Normalerweise finden Sie wesentliche Änderungen und gute Hinweise auch auf der Webseite der zentralen Koordinierungsstelle:

www.beihilfe.nrw.de

Dort finden Sie auch eine Zusammenstellung der Merkblätter zur Beihilfe.
Im Februar 2009 hat der Landtag den § 4 Abs. 1 Nummer 7 und die Anlage 2 der Beihilfeverordnung in den Gesetzesstand erhoben. Das bedeutet, dass wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Güter des täglichen Gebrauchs, Mund – und Rachentherapeutika und Abführmittel nicht beihilfefähig sind. Außerdem wurden die Höchstsätze für bestimmte Hilfsmittel dadurch begrenzt. Die Rangerhöhung ist zwar durch Art. 23 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.4.2009 wieder aufgehoben worden, aber danach ist eine neue Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten, sodass diese Regelung jetzt auch endgültig ist.

Seit Oktober 2010 gibt es eine Zentrale Scanstelle Beihilfe in Detmold, zu der alle Belege und sämtlicher Schriftverkehr unter Angabe der persönlichen Beihilfenummer geschickt werden müssen. Sie werden dort elektronisch erfasst und dann an das LBV weitergeleitet, das die Auszahlung übernimmt. Schicken Sie niemals Originalbelege dorthin!
Für die Anträge gibt es einen normalen Beihilfeantrag, den man beim ersten Mal verwendet und einen Kurzantrag, der für Folgeanträge verwendet werden kann. Beide finden Sie auf der Downloadseite der zentralen Koordinationsstelle, die ich unten angegeben habe.

Tappen Sie nicht in die Falle auf den Beihilfeanträgen:

Auf dem Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe, den man jeweils mit seiner Beihilfeabrechnung erhält oder den man aus dem Internet herunterladen kann, befindet sich unten folgender Text:

Mir ist bewusst, dass ich die Einwilligung in die Erhebung, Speicherung und Nutzung meiner Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres gem. § 15 BVO zur Ermittlung der Belastungsgrenze für die Bearbeitung des vorliegenden Antrags verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Mit der entsprechenden Verarbeitung meiner Bruttobezüge für die Bearbeitung des vorliegenden Antrags bin ich nicht einverstanden.
(ggf. bitte ankreuzen)
Dieses Kästchen sollten Sie nur nach ausreichender Überlegung ankreuzen!

Es ist nämlich so, dass von Ihren Bruttobezügen des Vorjahres  2 % für die so genannte Belastungsgrenze ermittelt wird. Wenn nun die Kostendämpfungspauschale und die Leistungen für Zahntechnik oder Wahlleistungen im Krankenhaus 2% der Bruttobezüge in einem Jahr ausmachen, beteiligt sich die Beihilfe im laufenden Jahr an weiteren Kosten für Zahntechnik oder Wahlleistungen im Krankenhaus.
Falls Sie das Kästchen nicht ankreuzen, berechnet die Beihilfestelle automatisch die Belastungsgrenze und beteiligt sich an allen Kosten für zahntechnische Leistungen und Wahlleistungen fürs Krankenhaus, sobald die Belastungsgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten ist.
Sollten Sie ein Kreuz dorthin gesetzt haben, ignoriert die Beihilfestelle Ihre Bruttobezüge und berechnet gar nicht erst die die Belastungsgrenze. Das bedeutet dann, dass ggf. keine Beihilfe für anfallende Kosten für zahntechnische Leistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus gewährt werden.

Seit Juni 2005 haben eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten Anspruch auf Beihilfe. Für sie gelten die gleichen Rechte wie für Ehegatten. Beim ersten Antrag muss allerdings eine Kopie der Partnerschaftsurkunde beigefügt werden. Lebenspartner bekommen sogar die Beihilfe weiter, wenn der beihilfeberechtigte Lebenspartner verstorben ist.

Darin besteht nämlich noch der Unterschied zum Witwengeld. Denn nach dem derzeitigen Beamtenversorgungsrecht haben hinterbliebene Lebenspartner im Gegensatz zu Eheleuten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge. Dennoch zahlt bis zur Änderung dieses Gesetzes die Beihilfe.

Achtung: Ärztliche Atteste sind beihilfefähig!
Während früher Bescheinigungen eines Arztes für die Dienstunfähigkeit nicht beihilfefähig waren, können sie nach der Verwaltungsverordnung vom 6.7.2005 geltend gemacht werden.

Der Beihilfe – Tipp:
Lehrkräfte in der Altersteilzeit
sind Teilzeitkräfte, die eine niedrigere Kostendämpfungspauschale bezahlen müssen.

Sie sollten bereits zu Beginn der ATZ – also noch in der Beschäftigungs-phase – auf ihren Beihilfeanträgen  die ATZ angeben, damit die Kostendämpfungspauschale gemindert wird. Am besten fügen  Sie gleich eine Kopie Ihres Bescheides über die ATZ bei.

Man hat inzwischen den Eindruck, dass der Leistungsumfang immer mehr eingeschränkt wird, bis er schließlich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen übereinstimmt. Die Belastungen für die Beamten werden immer größer und sie haben zusätzlich noch eine Kostendämpfungspauschale zu bezahlen. Diese wird nach §12a in der neuesten Fassung sogar auf einige Fälle der Vorsorgeuntersuchungen ausgedehnt. Damit wird nach Auffassung des dbb nrw die Bereitschaft der Beschäftigten zur medizinischen Vorsorge reduziert und gefährdet damit nicht nur eine frühzeitige und umfassende Krankheitsprävention, sondern schadet auch dem Erhalt der Dienstfähigkeit der Beschäftigten und zuletzt einem wirtschaftlichen Gesundheitssystem.

Der Beihilfe – Tipp:
Beihilfe für studierende Kinder
Trotz des Steueränderungsgesetzes von 2007, nach dem der Bezugszeitraum für Kindergeld und Familienzuschlag auf die Vollendung des 25. Lebensjahres gekürzt wurde, sind studierende Kinder weiterhin berücksichtigungsfähig, wenn sie bereits bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule aufgenommen haben. (VerwV z. Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen v. 22.11.2006)

Wichtig: Die mit einem Beihilfeantrag gemachten Aufwendungen müssen seit 1.1.2007 200 € übersteigen!

Wichtige Hinweise zu besonderen Beihilfefällen
Oft gibt es Probleme mit  mit Widersprüchen bzw. Beihilfeablehnungen oder -abschlägen. Häufig handelt es sich um medizinische Fälle, bei denen eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) erforderlich ist. Dazu gehören Zahnimplantate, psychotherapeutische Behandlungen, bestimmte teure medizinische Hilfsmittel, Sanatoriumsaufenthalte, Kuren und Behandlungen im Ausland oder auch größere, ungewöhnliche Operationen bzw. -methoden.
Wenn bei Ihnen eine dieser Behandlungen notwendig werden sollte, sollten Sie folgende Schritte eingehalten:

  • Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und lassen Sie sich einen detailliert begründeten Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag erstellen, wobei auch alternative Behandlungswege aufgezeigt werden sollten.
  • Den Behandlungsplan legen Sie mit der Bitte um Genehmigung der Beihilfestelle – bei Pensionären dem LBV – vor.
  • Im Normalfall erfolgt eine Untersuchung beim Amtsarzt; manchmal entscheidet dieser auch nach Prüfung der Unterlagen. Sie erhalten dann die Genehmigung und Zusage zur Übernahme der Kosten für die Behandlung. Die Behandlung kann beginnen.
  • Falls die Beihilfestelle dies ablehnt, müssen Sie mit Ihrem Arzt eine bessere Begründungsmöglichkeit suchen, damit eine Nachbesserung erfolgen kann.
    Falls Sie nicht persönlich zum Amtsarzt bestellt wurden, sollten Sie einer persönlichen Untersuchung bestehen, um eine andere Beurteilung zu erreichen.
  • Wenn das nicht hilft, lassen Sie sich im Personalrat beraten und dort helfen. Die Personalratsmitglieder kennen meist die Sachbearbeiter vor Ort und haben Erfahrung mit Ablehnungen und Widersprüchen. Denken Sie daran, diesen eine Vollmacht zu erteilen.

Drei  wichtige Tipps:

  1. Beginnen Sie niemals eine komplizierte Behandlung, bevor diese von der entsprechenden Beihilfestelle genehmigt wurde. Nachbesserungen sind dann nur noch selten möglich.
  2. Besonders wichtig: Bei Kuren ist eine Beihilfezahlung ohne Vorhergenehmigung ausgeschlossen!
  3. Planen Sie Wartezeiten von 3 Monaten und mehr ein!

Der Reisetipp:
Wenn Sie in den Ferien ins Ausland fahren, sollten Sie unbedingt eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Oft wird nämlich vergessen, dass die Beihilfe alle Krankenhauskosten nur nach den ortsüblichen Tarifen abrechnet.
Ein Beispiel: Sie werden in den USA krank und lassen sich in einem Medical Center untersuchen. Man stellt Gallensteine fest und schlägt eine operative Entfernung vor. Dazu müssen Sie eine Woche ins Krankenhaus. Die Operation und Gesundung verläuft problemlos. Die Krankenhaus- und Arztrechnung in Höhe von US$ 4800.00 bezahlen Sie per Kreditkarte. Umgerechnet sind das derzeit vielleicht ca. 4750 EURO.  Bei der Einreichung Ihrer Rechnung erstattet Ihnen die Beihilfestelle aber nur 1500 EURO, weil sie davon ausgeht, dass der Krankenhaussatz in Ratingen (dem Ort, an dem Sie wohnen), incl. aller Kosten nicht höher als 3000.00 EURO für diese Operation betragen würde. Sie verlieren also 3.200,00 EURO.
Das lässt sich vermeiden, wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung abschließen.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.2.2003 entschieden, dass die Wahlleistungen nicht beihilfefähig sein müssen. Wahlleistungen umfassen insbesondere die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterkunft im Einbett- oder Zweibettzimmer. Es ist zulässig, dass diese Leistungen nicht beihilfefähig sind. In Berlin ist das schon seit 1998 der Fall. Inzwischen haben sich Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein dem angeschlossen. In Nordrhein-Westfallen ist das noch nicht der Fall, es kann aber auch bald passieren.

Der Beihilfe – Tipp
Wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung zur Absicherung von Krankheits-, Beförderungs- und Rücktransport kosten abschließen, sind die jährlichen Versicherungsbeiträge bis zu einem Betrag von 10 Euro für den Beihilfeberechtigten und für jede berücksichtigungsfähige Person beihilfefähig.

Der Beihilfeberechtigte ist allerdings verpflichtet, im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Der Beihilfe – Tipp
Wenn Sie besonders hohe Aufwendungen auf Ihrem Beihilfeantrag haben, sollten Sie die Antragssumme auf der ersten Seite des Beihilfeantrags besonders deutlich hervorheben. Dadurch erkennen die Beihilfesachbearbeiter die Anträge mit hohen Aufwendungen besser und können sie bevorzugt bearbeiten.

Das beschleunigt in den meisten Fällen die Bearbeitungsdauer erheblich. Ein Anruf bei dem Beihilfesachbearbeiter ist auch hilfreich.

Der Beihilfe – Tipp

Wenn Sie noch berücksichtigungsfähige Kinder haben, sollten Sie den  Beihilfeantrag stellen, so lange das noch zutrifft, weil die Kostendämpfungspauschale dann noch gekürzt wird. Das trifft umgekehrt auch zu, wenn Sie Familienzuwachs erwarten. Heben Sie alle Rechnungen auf und stellen Sie alle Anträge erst dann, wenn das Kind berücksichtigungsfähig ist. Entscheidend für die Senkung der Pauschale ist nämlich der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht das Datum der Aufwendungen.

Große Probleme gibt es regelmäßig bei der Beihilfeabrechnung. Oft werden Arztrechnungen nicht erstattet, weil die Gebührenabrechnung nicht stimmen, Rechnungen nicht anerkannt werden oder die Erstattungsbeträge von der Beihilfestelle anders definiert werden. Hierzu gibt es ein ausgezeichnetes Merkblatt, das in gemeinsamer vom Finanzministerium NRW und der Ärztekammer Westfalen-Lippe herausgegeben wurde. Es enthält die wichtigsten Gesichtspunkte zum ärztlichen Gebührenrecht und zum Beihilferecht. Es ist zwar ein bisschen veraltet, aber prinzipiell stimmt es noch.

Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Im Beihilferecht von NRW ist festgelegt, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind. Allerdings gibt es Kolleginnen, Kollegen oder auch Versorgungsempfänger, die an bestimmten Krankheiten leiden und auf dauernde Unterstützung durch ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen sind.  Da diese nicht erstattet werden, haben zwei Versorgungsempfänger geklagt und vor dem Oberverwaltungsgericht NRW Recht bekommen. In zwei Urteilen vom 12.9.2014 (Az. 1A 1601/13 und 1A 1602/13) wurde entschieden, dass in finanziellen Härtefällen auch dafür Beihilfen gezahlt werden müssen. Ein Härtefall liegt vor, wenn ein Beamter mehr als 2 % seines Vorjahreseinkommens für die Behandlung von Krankheiten aufwenden musste. Durch die 5. Änderung der Beihilfeverordnung vom Dezember 2014 ist die Belastungsgrenze gesenkt worden: Sie beträgt jetzt nicht mehr 2 %, sondern nur noch 1,5 %! Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 % seines Vorjahreseinkommens.

Achtung!
Beihilfebescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung!
Seit Juni 2004 enthalten die Beihilfebescheide des LBV Rechtsbehelfsbelehrungen. Das bedeutet, dass Sie jetzt nur noch eine Einspruchsfrist von 4 Wochen haben. Früher, als noch keine Rechtsbehelfsbelehrungen drunter standen, konnten Sie Widersprüche noch innerhalb eines Jahres geltend machen. Das ist jetzt vorbei.
Sie können sich allerdings die Frist noch anders wahren: Legen Sie Widerspruch ein und weisen Sie darauf hin, dass Sie später noch eine Begründung nachreichen. So haben Sie ausreichend Zeit, den Beihilfebescheid zu prüfen und den Widerspruch zu begründen.

Der Beihilfe – Tipp:

Brillengläser erstattungsfähig

Ihnen ist sicher bekannt, dass die Kosten für Brillengläser  nur beihilfefähig sind, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat.

Jetzt sind nun auch bei gleich bleibender Sehschärfe bei einer Ersatzbeschaffung nach vier Jahren 150 € je Brillenglas beihilfefähig.

Der Geld – Tipp:

Krankenversicherung für studierende Kinder

Für beihilfeberechtigte studierende Kinder gibt es bei den Krankenversicherungen spezielle Tarife.

Meistens werden diese jedoch den Versicherten nicht ohne Aufforderungen angeboten. Informieren Sie sich also bei Ihrer Krankenversicherung, welche Tarife für Sie wirklich gelten und ändern Sie dann die Tarife

Hervorragende Hilfen für alle Beihilfefragen stellt die Bezirksregierung Detmold zur Verfügung! Besser könnte ich es hier gar nicht darstellen und erklären. Wählen Sie die unten angegebene Adresse der Zentralen Koordinierungsstelle Beihilfe an. Hier finden Sie alle Merkblätter, Vordrucke, Vereinbarungen mit den Ärztekammern und detaillierte Hinweise zu einzelnen Problemen. Besonders wichtig für Zahnarztbehandlungen!

Bei der Bezirksregierung Düsseldorf gibt es übrigens einen guten Servicebereich, der alle notwendigen Formulare und Merkblätter enthält.

Der Geld – Tipp:

Zahlungsaufschub bei Apotheken

Die Bearbeitungszeit von Beihilfeanträgen hat sich in der letzten Zeit deutlich erhöht. Oft dauert es Monate, bis die Erstattung von der Beihilfestelle erfolgt. Inzwischen verzichten aber auch Apotheken auf die sofortige Begleichung hoher Rechnungen. Man kann bei ihnen auf „Rechnung“ einkaufen. Dadurch wird oft ein Zahlungsziel von 30 Tagen gewährt; durch besondere Vereinbarungen kann man auch einen Zahlungsaufschub von 60 Tagen erreichen.

Wichtiger Vorsorge – Tipp:
Erteilen Sie unbedingt Vollmachten!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie für alle Vorkommnisse Vollmachten erteilen. Es kann z.B. sein, dass Sie die Beihilfeanträge nicht selbst ausfüllen oder unterschreiben können. Oder, dass für Erstattungsanträge der Krankenkasse Ihre Unterschrift erforderlich ist, die Sie aus irgendwelchen Gründen nicht erteilen können.
Es genügt völlig, dass Sie schreiben:An das LBV
(An die Krankenkasse…)
Hiermit ermächtige ich meine Frau…. und meinen Sohn… (meine Tochter…) in meinem Namen Beihilfeanträge (Kostenerstattungsanträge) zu stellen.
Unterschrift
(Alle Beteiligten müssen unterschreiben!)
Jeder der Beteiligten sollte ein Exemplar erhalten. Es gibt auch ein vorgefertigtes Formular auf der Service-Seite der Bezirksregierung Düsseldorf. Sie finden es hier. Auch das LBV hat ein Formular auf seiner Webseite.

Einen guten Ratgeber zur Krankenversicherung für Referendare hat Daniela Kratz zusammengestellt. Es werden darin nicht nur die Vor- und Nachteile der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgewogen, sondern auch konkrete Tipps für die Wahl der unterschiedlichen Krankenkassen gegeben. Den Ratgeber finden Sie im Downloadverzeichnis unter kvratgeber.doc.

Der Profi-Tipp: Haben Sie Probleme mit der Beihilfeabrechnung?

Lehrerinnen und Lehrer sind zum Erziehen und Unterrichten da. Das haben sie gelernt und darin sind sie Profis. Sie sind aber meist keine Profis für Verwaltungsdinge und vor allem nicht für Beihilfeabrechnungen. Ich merke das besonders an mir selbst. Obwohl ich in Verwaltungsangelegenheiten eigentlich ganz fit bin, macht meine Frau die Beihilfeanträge. Sie weiß ganz genau, auf welche Dinge man achten muss, damit auch alles erstattet wird. Ich muss nur unterschreiben. Und mit den Rückerstattungen, die auf dem Konto erscheinen, bin ich ganz zufrieden.

Das klappt aber nicht bei allen Kolleginnen und Kollegen so.

Besonders interessant ist das im Übrigen für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter selbst plötzlich ausfällt. Denn die Angehörigen kennen sich meist mit der Materie überhaupt nicht aus. Speziell auch im Falle von Pflegebedürftigkeit sind Fachleute unter Umständen echtes Geld wert.
Die Verträge laufen in der Regel für ein Kalenderjahr, für die Dauer des Vertrages hält der Beihilfeberater den vereinbarten Tarif ein, auch im Falle einer Gesundheitsverschlechterung.
Probieren Sie es aus und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Es kostet Sie nichts und Sie verlieren nichts!

ThemaInternet-Adresse
Wichtigste Adresse für alle Beihilfefragenhttp://www.lbv.nrw.de
Das ist die Beihilfe-Adresse, die auch das Ministerium empfiehlt: Sie werden auf die Seite der Bezirksregierung Detmold weitergeleitet und finden alles, was Sie brauchen – auch die Beihilfeverordnung.www.beihilfe.nrw.de
Aktuelle Änderungen und hilfreiche Hinweise hat immer die Zentrale Koordinierungsstelle Beihilfewww.bezreg-detmold.nrw.de/
Merkblatt zur Beihilfe und neue Beihilfeverordnung
Antragsformulare für Pflege und Beihilfe
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/
Hinweise zu allen wichtigen Fragen der Beihilfewww.lbv.nrw.de
Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärztehttp://www.bezreg-detmold.nrw.de
Normalerweise gebe ich auf meiner Webseite keine Literaturempfehlung, aber unverzichtbar ist die Beihilfefibel. Die muss man einfach in gedruckter Form zu Hause zum Nachschlagen haben.
Leider wird die nicht mehr aufgelegt, weil der Autor bei dem Verlag Reckinger ein eigenes Werk herausgegeben hat. Es ist als „Beihilfenrecht NRW“ im Handel und umfasst ein Loseblattwerk von inzwischen über 4000 Seiten.
www.reckinger.de/