Krankheit und Beihilfeprobleme
Da inzwischen immer neue Variationen von
Versicherungsbedingungen und Krankenkassen-beiträgen aufgrund der staatlichen
Änderungen erscheinen, ist es wichtig, diese Änderungen wahrzunehmen und
darauf zu reagieren. Auch die Beihilfe wird schleichend reduziert.
|
Sehr ärgerlich ist die
Erhöhung der Kostendämpfungspauschale um 50% ab 1.1.2003.
Dadurch haben sich nachhaltige Verschlechterungen ergeben. Außerdem hat
sich das Verfahren geändert. Jetzt ist nämlich nicht mehr das Datum der
Antragstellung, sondern das Datum der Behandlung maßgebend. Auf diese Art
und Weise verhindert der Staat, dass jemand in einem Jahr die Pauschale
spart, weil er keine Abrechnung einreicht. Reicht er im folgenden Jahr die
Kosten des Vorjahres mit ein, so knöpft man ihm für jedes Jahr gesondert
die Pauschale ab.
|
| Hier die Kostendämpfungspauschalen ab
1.1.2003:
|
Beschäftigte |
Pensionäre |
| Stufe 1: Besoldungsgruppe A7 - A 11 |
150.- EURO |
105.- EURO |
| Stufe 2: Besoldungsgruppen A 12- A 15, B1,
C1, C2, H1 - H 3, R1 |
300.- EURO |
210.- EURO |
| Stufe 3: Besoldungsgruppen A 16, B2 und B3,
C3, H4 und H5, R2 und R3 |
450.- EURO |
315.- EURO |
| Stufe 4: Besoldungsgruppen B4 - B7, C4, R4
- R7 |
600.- EURO |
420.- EURO |
| Stufe 5: höhere Besoldungsgruppen |
750.- EURO |
525.- EURO |
| Für jedes berücksichtigungsfähige Kind
reduziert sich die Kostendämpfungspauschale um 60.-€.
Inzwischen ist vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2
C 49.07 vom 20.03.2008) bestätigt worden, dass die
Kostendämpfungspauschale verfassungsgemäß ist. Allerdings haben
verschiedene Gerichte (VG Gelsenkirchen vom 01.09.2006 Az.: VG 3 K
2022/06 und das OVG Münster vom 18.07.2007 Az.: OVG 6 A 3764/06)
entschieden, dass die Kürzung der Beihilfe um die
Kostendämpfungspauschale unzulässig ist. Das BVG hat aber erklärt, dass
diese Entscheidungen nur im Wege der Feststellungsklage getroffen werden
können und Ländersache sind. Eine solche Feststellungsklage liegt aber
nicht vor. Insofern muss die Kürzung zunächst hingenommen werden.
Den Text des Urteils finden Sie im Downloadbereich unter
Urteil.pdf.
Dennoch hat das Finanzministerium verfügt, dass bis zur endgültigen
Klärung der Rechtslage alle Beihilfebescheide vorläufig erteilt werden
müssen. |
|
Hier die Anweisung des Finanzministeriums: |
|
1.
Die Beihilfen sind zunächst weiterhin unter Berücksichtigung des § 12a
BVO zu berechnen und auszuzahlen. Von der endgültigen Festsetzung der
Beihilfe ist im Hinblick auf die Kostendämpfungspauschale abzusehen und
der Beihilfeberechtigte davon zu unterrichten, dass nach Abschluss der
Musterprozesse eine abschließende Entscheidung ergehen wird.
Die Beihilfebescheide sind möglichst wie folgt zu
kennzeichnen:
„Dieser Bescheid ergeht hinsichtlich des Abzugs der
Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) vorläufig.“
Aus der vorläufigen Festsetzung ergeben sich für den
Beihilfeberechtigten keine Rechtsnachteile, so dass es insoweit eines
Widerspruchs nicht bedarf. Gleiches gilt für Beihilfebescheide, die
bereits unter Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale festgesetzt
wurden und bis zum Datum der Bekanntgabe dieses Erlasses noch keine
Bestandskraft erlangt haben.
2.
Soweit gegen Beihilfefestsetzungen unter Anrechnung der
Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO bereits Widersprüche eingelegt
wurden oder noch eingelegt werden, bitte ich den Widerspruchsführern
mitzuteilen, dass zunächst der Ausgang der anhängigen Klageverfahren –
Einverständnis vorausgesetzt – abgewartet und die Entscheidung über den
Widerspruch bis dahin zurückgestellt wird. In Fällen, in denen über den
Widerspruch bereits entschieden wurde, aber noch keine Bestandskraft
eingetreten ist, kann auf die Erhebung einer Klage verzichtet werden;
das Land wird aus dem Ablauf der Klagefrist keine Rechte herleiten. In
bereits anhängigen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten sollte
bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ruhen
der Verfahren erreicht werden.
3.
Über bereits unanfechtbar gewordene Beihilfefestsetzungen (unter
Anrechnung der Kostendämpfungspauschale) wird nach Vorliegen einer
rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erneut
befunden werden. Hierzu ergeht zu gegebener Zeit gesonderte Weisung.
Soweit bereits jetzt Anträge auf Erstattung der einbehaltenen
Kostendämpfungspauschalen der Jahre 2003 ff. oder früherer Jahre
gestellt werden, sind diese unter Hinweis auf diesen Erlass mit
Einverständnis des Beihilfeberechtigten ruhend zu stellen. |
Der
Beihilfe - Tipp:
Beantragen Sie die Erstattung der Kostendämpfungspauschale!
Wenn ihre Beihilfe seit dem
Kalenderjahr 2003 um die Kostendämpfungspauschale nach §12a BVO gekürzt
wurde, sollten Sie sich nicht scheuen, diese Beträge jetzt
zurückzufordern, nachdem das OVG NRW mit Urteil vom 10.9.2007
entschieden hat, dass die Kürzung der Beihilfe um die
Kostendämpfungspauschale gegen höherrangiges Recht verstößt. Der VBE hat
in seinem Downloadbereich einen Musterantrag formuliert, der dort
abgerufen werden kann: www.vbe-nrw.de |
| |
|
Der
Beihilfetipp:
Vorsorgeuntersuchungen unterliegen nicht der
Kostendämpfungspauschale!
Das bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall eine getrennte Rechnung
dafür ausstellen lassen sollten. Und wenn Sie in einem Jahr keine
anderen Rechnungen haben, sparen Sie die Pauschale. Da diese immer mit
dem Einreichen der ersten Rechnung erhoben wird, ist es unter Umständen
sinnvoll zu warten, bis feststeht, ob in diesem Kalenderjahr noch andere
Rechnungen anfallen. Eventuell rechnet man diese dann erst im nächsten
Kalenderjahr ab.
|
Der
Geld - Tipp:
Die Kostendämpfungspauschale zählt zu den außergewöhnlichen
Belastungen.
Die Beihilfeempfänger müssen nämlich lt.
Beihilfeverordnung für Beamte einen Teil ihrer Arztkosten selbst
tragen. Da dieser Eigenanteil mit der Zuzahlung für Medikamente bei
Pflichtversicherten vergleichbar ist, gehört sie als außergewöhnliche
Belastung zu den abzugsfähigen Krankheitskosten. |
|
Das Beihilferecht wird laufend geändert. Die neueste Änderung der Beihilfeverordnung ist vom
27.6.2008 und berücksichtigt die Aufwendungen für eine
häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte. Das
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW gibt regelmäßig Merkblätter
heraus, wenn sich die Beihilfevorschriften ändern. Sie finden alles auf
der sehr informativen Webseite des LBV:
www.lbv.nrw.de
Auch die Verwaltungsverordnung zur Beihilfeverordnung ist wieder
geändert worden. Die wesentlichen Änderungen und gute Hinweise finden Sie
außerdem auf der Webseite der zentralen Koordinierungsstelle (
www.beihilfe.nrw.de).
Im Februar 2009 hat der Landtag den § 4 Abs. 1 Nummer 7 und die Anlage 2
der Beihilfeverordnung in den Gesetzesstand erhoben. Das bedeutet, dass
wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Güter des täglichen Gebrauchs,
Mund - und Rachentherapeutika und Abführmittel nicht beihilfefähig sind.
Außerdem wurden die Höchstsätze für bestimmte Hilfsmittel dadurch
begrenzt.
Seit Juni 2005 haben auch eingetragene Lebenspartner von
Beihilfeberechtigten Anspruch auf Beihilfe. Für sie gelten die gleichen
Rechte wie für Ehegatten. Ansprüche können ab dem 26.5.2005 geltend
gemacht werden. Beim ersten Antrag muss allerdings eine Kopie der
Partnerschaftsurkunde beigefügt werden. Lebenspartner bekommen sogar die
Beihilfe weiter, wenn der beihilfeberechtigte Lebenspartner verstorben
ist. |
Darin besteht nämlich noch der Unterschied zum Witwengeld.
Denn nach dem derzeitigen Beamtenversorgungsrecht haben hinterbliebene
Lebenspartner im Gegensatz zu Eheleuten keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenbezüge. Dennoch zahlt bis zur Änderung dieses Gesetzes die
Beihilfe.
Achtung:
Ärztliche Atteste jetzt beihilfefähig!
Während früher Bescheinigungen eines Arztes für die Dienstunfähigkeit
nicht beihilfefähig waren, können sie nach der neuen Verwaltungsverordnung
vom 6.7.2005 geltend gemacht werden. |
Der
Beihilfe - Tipp:
Lehrkräfte in der Altersteilzeit
sind Teilzeitkräfte, die eine
niedrigere Kostendämpfungs-pauschale bezahlen müssen. Sie sollten
bereits zu Beginn der ATZ - also noch in der Beschäftigungs-phase
- auf ihren Beihilfeanträgen die ATZ angeben, damit die
Kostendämpfungspauschale gemindert wird. Am besten fügen Sie
gleich eine Kopie Ihres Bescheides über die ATZ bei.
|
Achtung! Das Beihilferecht ist am 1.7.2008 erneut geändert worden.
|
| Man hat inzwischen den Eindruck, dass der
Leistungsumfang immer mehr eingeschränkt wird, bis er schließlich mit
den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen übereinstimmt. Die
Belastungen für die Beamten werden immer größer und sie haben zusätzlich
noch eine Kostendämpfungspauschale zu bezahlen. Diese wird nach §12a in
der neuesten Fassung sogar auf einige Fälle der Vorsorgeuntersuchungen
ausgedehnt. Damit wird nach Auffassung des dbb nrw die Bereitschaft der
Beschäftigten zur medizinischen Vorsorge reduziert und gefährdet damit
nicht nur eine frühzeitige und umfassende Krankheitsprävention, sondern
schadet auch dem Erhalt der Dienstfähigkeit der Beschäftigten und
zuletzt einem wirtschaftlichen Gesundheitssystem. |
Der
Beihilfe - Tipp:
Beihilfe für studierende Kinder
Trotz des Steueränderungsgesetzes von
2007, nach dem der Bezugs-zeitraum für Kindergeld und
Fami-lienzuschlag auf die Vollendung des 25. Lebensjahres gekürzt
wurde, sind studierende Kinder weiterhin berücksichtigungsfähig,
wenn sie bereits bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an
einer Hochschule oder Fachhochschule aufgenommen haben. (VerwV z.
Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen v.
22.11.2006)
|
|
Wichtig: Die mit einem Beihilfeantrag gemachten
Aufwendungen müssen seit 1.1.2007 200 € übersteigen!
|
Wichtige Hinweise zu
besonderen Beihilfefällen
Oft gibt es Probleme mit mit Widersprüchen bzw. Beihilfeablehnungen
oder -abschlägen. Häufig handelt es sich um medizinische Fälle, bei denen
eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die
Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) erforderlich ist. Dazu gehören
Zahnimplantate, psychotherapeutische Behandlungen, bestimmte teure
medizinische Hilfsmittel, Sanatoriumsaufenthalte, Kuren und Behandlungen
im Ausland oder auch größere, ungewöhnliche Operationen bzw. -methoden.
Wenn bei Ihnen eine dieser Behandlungen notwendig werden sollte, sollten
Sie folgende Schritte eingehalten:
- Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und lassen Sie sich
einen detailliert begründeten Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag
erstellen, wobei auch alternative Behandlungswege aufgezeigt werden
sollten.
- Den Behandlungsplan legen Sie mit der Bitte um
Genehmigung der Beihilfestelle - bei Pensionären dem LBV- vor.
- Im Normalfall erfolgt eine Untersuchung beim
Amtsarzt; manchmal entscheidet dieser auch nach Prüfung der Unterlagen.
Sie erhalten dann die Genehmigung und Zusage zur Übernahme der Kosten
für die Behandlung. Die Behandlung kann beginnen.
- Falls die Beihilfestelle dies ablehnt, müssen Sie
mit Ihrem Arzt eine bessere Begründungsmöglichkeit suchen, damit eine
Nachbesserung erfolgen kann.
Falls Sie nicht persönlich zum Amtsarzt bestellt wurden, sollten Sie
einer persönlichen Untersuchung bestehen, um eine andere Beurteilung zu
erreichen.
- Wenn das nicht hilft, lassen Sie im Personalrat
beraten und dort helfen. Die Personalratsmitglieder kennen meist die
Sachbearbeiter vor Ort und haben Erfahrung mit Ablehnungen und
Widersprüchen. Denken Sie daran, diesen eine Vollmacht zu erteilen.
Drei Tipps zum Schluss:
- Beginnen Sie niemals eine komplizierte Behandlung,
bevor diese von der entsprechenden Beihilfestelle genehmigt wurde.
Nachbesserungen sind dann nur noch selten möglich.
- Besonders wichtig: Bei Kuren ist eine
Beihilfezahlung ohne Vorhergenehmigung ausgeschlossen!
- Planen Sie Wartezeiten von 3 Monaten und mehr ein!
|
| |
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.2.2003 entschieden, dass die
Wahlleistungen nicht beihilfefähig sein müssen. Wahlleistungen umfassen
insbesondere die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterkunft im
Einbett- oder Zweibettzimmer. Es ist zulässig, dass diese Leistungen nicht
beihilfefähig sind. In Berlin ist das schon seit 1998 der Fall. Inzwischen
haben sich Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und
Schleswig-Holstein dem angeschlossen. In Nordrhein-Westfallen ist das noch
nicht der Fall, es kann aber auch bald passieren.
|
|
Der Reisetipp:
Wenn Sie in den Ferien ins Ausland fahren, sollten
Sie unbedingt eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Oft wird
nämlich vergessen, dass die Beihilfe alle Krankenhauskosten nur nach den
ortsüblichen Tarifen abrechnet.
Ein Beispiel: Sie werden in den USA krank und lassen sich in einem Medical
Center untersuchen. Man stellt Gallensteine fest und schlägt eine
operative Entfernung vor. Dazu müssen Sie eine Woche ins Krankenhaus. Die
Operation und Gesundung verläuft problemlos. Die Krankenhaus- und
Arztrechnung in Höhe von US$ 4800.00 bezahlen Sie per Kreditkarte.
Umgerechnet sind das derzeit vielleicht ca. 3840 EURO. Bei der Einreichung Ihrer
Rechnung erstattet Ihnen die Beihilfestelle aber nur 1500 EURO, weil sie
davon ausgeht, dass der Krankenhaussatz in Ratingen (dem Ort, an dem Sie
wohnen), incl. aller Kosten nicht höher als 3000.00 EURO für diese
Operation betragen würde. Sie verlieren also 2340.00 EURO.
Das lässt sich vermeiden, wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung
abschließen.
|
Der Beihilfe - Tipp
I Wenn
Sie besonders hohe Aufwendungen auf Ihrem Beihilfeantrag haben, sollten
Sie die Antragssumme auf der ersten Seite des Beihilfeantrags besonders
deutlich hervorheben. Dadurch erkennen die Beihilfesachbearbeiter die
Anträge mit hohen Aufwendungen besser und können sie bevorzugt
bearbeiten. Das beschleunigt in den meisten Fällen die Bearbeitungsdauer
erheblich.
|
Der Beihilfe - Tipp
I Wenn
Sie noch berücksichtigungsfähige Kinder haben, sollten Sie den
Beihilfeantrag stellen, so lange das noch zutrifft, weil die
Kostendämpfungspauschale dann noch gekürzt wird. Das trifft umgekehrt
auch zu, wenn Sie Familienzuwachs erwarten. Heben Sie alle Rechnungen
auf und stellen Sie alle Anträge erst dann, wenn das Kind
berücksichtigungsfähig ist. Entscheidend für die Senkung der Pauschale
ist nämlich der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht das Datum der
Aufwendungen.
|
| Große Probleme gibt es regelmäßig bei der Beihilfeabrechnung.
Oft werden Arztrechnungen nicht erstattet,
weil die Gebührenabrechnung nicht stimmen, Rechnungen nicht anerkannt werden
oder die Erstattungsbeträge von der Beihilfestelle anders definiert werden.
Hierzu gibt es ein ausgezeichnetes Merkblatt, das in gemeinsamer vom
Finanzministerium NRW und der Ärztekammer Westfalen-Lippe herausgegeben wurde.
Es enthält die wichtigsten Gesichtspunkte zum ärztlichen Gebührenrecht und
zum Beihilferecht. Ich stelle es Ihnen im Downloadbereich als WORD-Dokument
unter dem Namen arztrech.doc zur Verfügung. |
Achtung!
Beihilfebescheide mit
Rechtsbehelfsbelehrung!
Seit Juni 2004 enthalten die Beihilfebescheide des LBV
Rechtsbehelfsbelehrungen. Das bedeutet, dass Sie jetzt nur noch eine
Einspruchsfrist von 4 Wochen haben. Früher, als noch keine
Rechtsbehelfsbelehrungen drunter standen, konnten Sie Widersprüche noch
innerhalb eines Jahres geltend machen. Das ist jetzt vorbei.
Sie können sich allerdings die Frist noch anders wahren: Legen Sie
Widerspruch ein und weisen Sie darauf hin, dass Sie später noch eine
Begründung nachreichen. So haben Sie ausreichend Zeit, den Beihilfebescheid
zu prüfen und den Widerspruch zu begründen. |
Der
Beihilfe - Tipp:
Beihilfe
für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nach einem Urteil der Verwaltungsgerichte Aachen und
Düsseldorf vom 24.05.2007 (AZ 1 K 111/07) und 18.01.2008 (AZ 26
K 4566/07) können auch Arzneimittel beihilfefähig sein,
die nicht verschreibungspflichtig sind. Nach Ansicht der
Gerichte bezieht sich die Verschreibungspflicht nur auf die
Gefährlichkeit. Es könne durchaus sein, dass ein Medikament
notwendig und angemessen für den Patienten sei. Dann müsse auch
die Beihilfestelle aus Fürsorgegründen die Beihilfefähigkeit
anerkennen. Da mehrere Widerspruchsverfahren bei den Gerichten
anhängig sind, hat das Finanzministerium die Beihilfestellen
angewiesen, ab sofort die Beihilfebescheide hinsichtlich der
Arzneimittelabrechnungen vorläufig ergehen zu lassen.
Widersprüche sollen im Einverständnis mit den
Widerspruchsführern bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage
ruhend gestellt werden.
|
Der
Beihilfe - Tipp:
Brillengläser
jetzt erstattungsfähig
Ihnen ist
sicher bekannt, dass die Kosten für Brillengläser nur
beihilfefähig sind, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5
Dioptrien geändert hat. Jetzt sind nun auch bei gleich
bleibender Sehschärfe bei einer Ersatzbeschaffung nach vier
Jahren 150€ je Brillenglas beihilfefähig.
|
Der
Geld - Tipp:
Krankenversicherung
für studierende Kinder
Für
beihilfeberechtigte studierende Kinder gibt es bei den
Krankenversicherungen spezielle Tarife. Meistens werden diese
jedoch den Versicherten nicht ohne Aufforderungen angeboten.
Informieren Sie sich also bei Ihrer Krankenversicherung, welche
Tarife für Sie wirklich gelten und
ändern Sie dann die Tarife.
|
|
Durch das Urteil des VG Düsseldorf vom 18.01.2008 (Az 26K 4566/07) wird nun endgültig
bestätigt, dass auch die Beihilfeverordnung NRW einer juristischen
Prüfung nicht standhält. Das VG Düsseldorf bestätigt den Anspruch
der Beamtinnen und Beamten auf eine Erstattung der notwendigen und
angemessenen Aufwendungen gemäß § 88 II LBG (Landesbeamtengesetz).
Diese gesetzliche Regelung kann nicht pauschal und ohne
Ermächtigungsgrundlage durch die Beihilfeverordnung, also eine
untergesetzliche Norm, beschnitten werden. Da es sich hier um eine
Angelegenheit von großer Bedeutung handelt, wurde die Berufung
zugelassen und bereits durch das Land NRW eingelegt. |
|
Hervorragende Hilfen für alle Beihilfefragen stellt die Bezirksregierung
Detmold zur Verfügung! Besser könnte ich es hier gar nicht darstellen und
erklären. Wählen Sie die unten angegebene Adresse der Zentralen
Koordinierungsstelle Beihilfe an. Hier finden Sie alle Merkblätter, Vordrucke,
Vereinbarungen mit den Ärztekammern und detaillierte Hinweise zu einzelnen
Problemen. Besonders wichtig für Zahnarztbehandlungen!
Bei der Bezirksregierung Düsseldorf gibt es übrigens einen guten
Servicebereich, der alle notwendigen Formulare und Merkblätter
enthält. |
Der
Geld - Tipp:
Zahlungsaufschub
bei Apotheken
Die Bearbeitungszeit von
Beihilfeanträgen hat sich in der letzten Zeit deutlich erhöht.
Oft dauert es Monate, bis die Erstattung von der Beihilfestelle
erfolgt. Inzwischen verzichten aber auch Apotheken auf die
sofortige Begleichung hoher Rechnungen. Man kann bei ihnen auf
"Rechnung" einkaufen. Dadurch wird oft ein Zahlungsziel von 30
Tagen gewährt; durch besondere Vereinbarungen kann man auch
einen Zahlungsaufschub von 60 Tagen erreichen.
|
Wichtiger
Vorsorge - Tipp:
Erteilen Sie unbedingt Vollmachten!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie für alle Vorkommnisse
Vollmachten erteilen. Es kann z.B. sein, dass Sie die
Beihilfeanträge nicht selbst ausfüllen oder unterschreiben
können. Oder, dass für Erstattungsanträge der Krankenkasse Ihre
Unterschrift erforderlich ist, die Sie aus irgendwelchen Gründen nicht erteilen können.
Es genügt völlig, dass Sie schreiben:
An das LBV
(An die Krankenkasse...)
Hiermit ermächtige ich meine Frau.... und meinen Sohn... (meine
Tochter...) in meinem Namen Beihilfeanträge
(Kostenerstattungsanträge) zu stellen.
Unterschrift
(Alle Beteiligten müssen unterschreiben!)
Jeder der Beteiligten sollte ein Exemplar erhalten.
|
Einen guten Ratgeber zur
Krankenversicherung für Referendare hat Daniela Kratz
zusammengestellt. Es werden darin nicht nur die Vor- und Nachteile
der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgewogen, sondern
auch konkrete Tipps für die Wahl der unterschiedlichen Krankenkassen
gegeben. Den Ratgeber finden Sie im Downloadverzeichnis unter
kvratgeber.doc. |
Weitere Hinweise:
| Thema |
Internet-Adresse |
| Wichtigste Adresse für alle
Beihilfefragen |
www.lbv.nrw.de |
| Aktuelle Änderungen
und hilfreiche Hinweise hat immer die Zentrale
Koordinierungsstelle Beihilfe |
www.bezreg-detmold.nrw.de/ |
Merkblatt zur
Beihilfe
Antragsformulare für Pflege und Beihilfe |
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/ |
| Hinweise zu allen
wichtigen Fragen der Beihilfe |
www.lbv.nrw.de |
| Download-Kiosk der
Bezirksregierung Düsseldorf |
www.brd.nrw.de |
| Normalerweise gebe ich auf meiner
Webseite keine Literaturempfehlung, aber unverzichtbar ist die
Beihilfefibel. Die muss man einfach in gedruckter Form zu Hause zum
Nachschlagen haben. |
Bezugsquelle ist der dbb:
www.dbb.de |
Letzte Aktualisierung dieser Seite am
12.02.10
|